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RR.2024.42

Bundesstrafgericht · 2024-06-04 · Deutsch CH

Auslieferung an Österreich; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (art. 65 VwVG)

Sachverhalt

A. Mit vorab per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 14. Februar 2024 er- suchte das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich das Bun- desamt für Justiz (nachfolgend «BJ») um Verhaftung und Auslieferung des nepalesischen Staatsangehörigen A. zur Strafverfolgung wegen Suchtgift- handels und Vorbereitung von Suchtgifthandel gestützt auf die vom Landes- gericht für Strafsachen Wien bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien der Festnahme vom 7. Februar 2024 (act. 4.1 und 4.2).

B. Das BJ erliess am 14. Februar 2024 einen Auslieferungshaftbefehl gegen den in Kanton Zürich wohnhaften A. (act. 4.4). Gestützt auf den Ausliefe- rungshaftbefehl wurde A. am 19. Februar 2024 festgenommen und zum for- mellen Auslieferungsersuchen einvernommen (act. 4.6). Dabei erklärte er, mit einer Auslieferung an Österreich nicht einverstanden zu sein (act. 4.6 S. 4).

C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 ernannte das BJ Rechtsanwalt Theo- dor G. Seitz auf entsprechendes Gesuch zum unentgeltlichen Rechtsbei- stand von A. (act. 4.10).

D. Mit Schreiben vom 4. März 2024 reichte der Rechtsvertreter für A. eine Stel- lungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (act. 4.11).

E. Mit Auslieferungsentscheid vom 22. März 2024 bewilligte das BJ die Auslie- ferung von A. an Österreich für die im Auslieferungsersuchen des Bundes- ministeriums für Justiz der Republik Österreich vom 14. Februar 2024 zu- grundeliegenden Straftaten (act. 4.13).

F. Gegen den Auslieferungsentscheid erhebt A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. April 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde (act. 1). Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des Auslieferungsentscheides und sofortige Haftentlassung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (act. 1 S. 2). Eventu- aliter sei der «Auslieferungshaftbefehl vom 22. März 2024 nicht zu vollziehen und die Strafverfolgung durch schweizerische Strafverfolgungsbehörden zu

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übernehmen». Zudem stellt er das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Rechtsvertretung.

G. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2024 die Abwei- sung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf seine Erwägungen im Auslieferungsentscheid (act. 4 S. 2). Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis ge- bracht (act. 5).

H. Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 (Eingang am 27. Mai 2024) retournierte der Rechtsvertreter von A. das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege (RP.2024.4, act. 4).

I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Österreich sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), sowie die am 17. März 1978, am 10. November 2010 und am 20. September 2012 ergangenen Zusatzprotokolle (ZP II; SR 0.353.12; ZP III EAUe; SR 0.353.13; ZP IV EAUe; SR.0353.14), denen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. Juni 1972 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV, SR 0.353.916.31) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf- bar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international- agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom

12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der

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zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkom- mens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitglied- staaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; ab- rufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstel- len (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art.1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen auf- grund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestim- men, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechts- hilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG und Art. 50 Abs. 1 VwVG).

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E. 2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).

E. 3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, eine rechtliche Würdigung bzw. eine Auseinan- dersetzung der Vorinstanz habe zu den von ihm aufgeführten Punkten nicht stattgefunden. Dies verstosse gegen die Verfassungsgrundsätze der Fair- nessmaxime, der persönlichen Freiheit und des rechtlichen Gehörs. Sie sei willkürlich (act. 1 S. 7 ff.).

E. 4.2 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat sich der Beschwerde- gegner im angefochtenen Auslieferungsentscheid mit den bereits im Auslie- ferungsverfahren erhobenen Einwendungen im Einzelnen auseinanderge- setzt (act. 4.13 S. 4 ff.). Die Rüge des Beschwerdeführers beruht demnach nicht auf Tatsachen und es erübrigen sich folgerichtig weitere Ausführungen dazu.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, das Auslieferungsersuchen erfülle nicht die Formerfordernisse von Art. 12 EAUe (act. 1 S. 5 f.).

Er rügt, der Beschluss des Landesgerichts Wien komme ohne Rechtskraft- bescheinigung daher und liege nicht im Original vor. Es würden sodann die

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Akten zur Überprüfung der Ausführungen der Staatsanwaltschaft fehlen. Er kritisiert weiter, dass die Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Wien und der Beschluss des Landesgerichtes Wien vom 7. Februar 2024 datieren würden und in einem Dokument ausgefertigt worden seien. Nach seiner Ansicht fehle es an einem vollstreckbaren Strafentscheid, einem Haft- befehl oder einer anderen Urkunde (act. 1 S. 5 f.).

E. 5.2 Dem Auslieferungsersuchen ist eine Urschrift oder eine beglaubigte Ab- schrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen (Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sind daher dem Auslieferungsersuchen im Allgemeinen keine weiteren Akten beizule- gen. Für Staaten wie die Schweiz und Österreich, die dem vierten Zusatz- protokoll beigetreten sind (vgl. supra E. 1.1), gilt ausserdem Art. 2 ZP IV. Danach sind dem Ersuchen eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilen- den Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Form- vorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkunde mit glei- cher Rechtswirkung beizufügen (Art. 2 Ziff. 2 lit. a ZP IV). Gemäss Art. 6 Ziff. 4 ZP IV können für den Zweck des Übereinkommens Mitteilungen durch elektronische oder andere Mittel, die einen schriftlichen Nachweis ermögli- chen, unter Bedingungen, die den Vertragsparteien die Feststellung ihrer Echtheit erlauben, übersandt werden. In jedem Falle übersendet die betref- fende Vertragspartei die Unterlagen auf Ersuchen und jederzeit im Original oder in beglaubigter Abschrift.

E. 5.3 Dem österreichischen Auslieferungsersuchen vom 14. Februar 2024 sind die Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien der Festnahme des Beschwerde- führers vom 7. Februar 2024 und der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Februar 2024 beigelegt, mit welchem die Anord- nung der Staatsanwaltschaft Wien bewilligt wurde (act. 4.1 und 4.2). Das Auslieferungsersuchen samt den genannten Beilagen wurde dem Beschwer- degegner vorab per E-Mail und in der Folge zusätzlich per Post übermittelt. Mit den Stempeln des österreichischen Landgerichts samt Unterschrift der ausstellenden Gerichtsperson auf den Beilagen wurde ausserdem beglau- bigt, dass die Fotokopie ein vollständiges Lichtbild der Hauptschrift und die Hauptschrift eine Urschrift ist. Damit erfüllt das Auslieferungsersuchen offen- sichtlich die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht nachvollziehbar, wes- halb seine Kritik an der Ausfertigungsweise der österreichischen Entscheide, seine Schlussfolgerung rechtfertigen soll, in den Auslieferungsunterlagen würde ein Haftbefehl oder eine andere Urkunde mit gleicher Rechtswirkung

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fehlen. Zusammenfassend steht fest, dass die Einwendungen des Be- schwerdeführers an der Sache vorbei zielen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Gültigkeit der österreichischen Ent- scheide, welche dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegen (act. 1 S. 5 f.).

Er bringt vor, die Anordnung der Festnahme und der Beschluss des Landes- gerichtes Wien würden auf den 7. Februar 2024 datieren und seien in einem Dokument ausgefertigt worden, was den Schluss der fehlenden Unabhän- gigkeit und Transparenz zulasse. Der Beschluss des Landgerichtes Wien enthalte keine rechtliche Argumentation (act. 1 S. 5). Der Haftbefehl sei man- gels rechtsgültiger Genehmigung und mangels rechtsgültiger Zustellung nicht gültig (act. 1 S. 6).

E. 6.2 Was die Gültigkeit von solchen ausländischen Verfahrensentscheiden anbe- langt, so wird diese nach der Praxis nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im aus- ländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom

5. März 2002 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.3 vom

5. März 2014 E. 9.4; RR.2013.89 vom 25. Juni 2013 E. 4.5; RR.2012.259 vom 28. Mai 2013 E. 5.3). Wie aus den nachstehenden Erwägungen hervor- gehen wird, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte hiefür, weshalb sich nach dem Gesagten die Rüge als unbegründet erweist.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Auslieferungsersuchen erfülle nicht Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe und die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen sei ungenügend (act 1 S. 6).

Im Einzelnen wendet er ein, es sei widersprüchlich auszuführen, der Rein- heitsgehalt müsse zuerst noch festgestellt werden, um in der Folge festzu- halten, es handle sich um einen Reinheitsgehalt von 40 % (act. 1 S. 8). Das Auslieferungsersuchen enthalte auch keine rechtliche Argumentation, ge- stützt auf welche rechtlichen Bestimmungen und gestützt auf welchen rechtserheblichen und substantiierten Sachverhalt die Auslieferung verlangt werde. Zeit, Ort und Umstände der fraglichen Delikte seien nicht so genau

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wie möglich angegeben worden. Es fehle an einer substantiierten rechtsge- nügenden Sachverhaltsdarstellung und es fehle an einer substantiierten rechtlichen Beurteilung der mutmasslichen Tat. Im Auslieferungsersuchen werde dem Beschwerdeführer Suchtmittelhandel und die Vorbereitung von Suchtgifthandel vorgeworfen, die Umstände und die Begehung der mut- masslichen Delikte seien aber nicht wiedergeben. So sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer den B. GmbH Mitarbeiter dazu bestimmt haben soll. Nähere Angaben zur logistischen Unterstützung würden im Ersuchen nicht gemacht (act. 1 S. 6). Es werde in keiner Weise substantiiert oder auch nur glaubhaft dargetan, dass die mutmasslichen Straftaten dem Beschwer- deführer zuzuordnen seien. Es sei nicht dokumentiert oder durch ein Gericht verifiziert worden, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft Wien zutreffe. Es sei eine Tatsache, dass die österreichischen Behörden den Sachverhalt nicht oder nur unvollständig, allenfalls tatsachenwidrig, festgestellt hätten (act. 1 S. 7). Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er könne Tri- vial- und Alibibeweise vorbringen. Er sei nicht an den von den österreichi- schen Behörden bezeichneten Orten zu den bezeichneten Zeitpunkten ge- wesen (act. 1 S. 9).

E. 7.2 Gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Geset- zesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Ge- sichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen De- likte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Entgegen der Argumenta- tion des Beschwerdeführers kann nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unverein- bar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Auslieferungsersuchen nicht dazu auszusprechen, ob die da- rin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom

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18 Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).

Ausnahmen von diesem Grundsatz rechtfertigen sich nur, wenn es darum geht, einer offensichtlich unschuldigen Person die Unbill des Strafverfahrens zu ersparen (BGE 122 II 373 E. 1c; 109 Ib 60 E. 5a und 317 E. 11b). Dafür ist der besondere Fall des Alibibeweises in Art. 53 IRSG vorgesehen (BGE 123 II 279 E. 2b): Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebo- tenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Aus- lieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Den Alibibeweis können Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass sie zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort waren oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt (BGE 123 II 282 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom 7. März 2012 E. 6.2).

E. 7.3 Dem österreichischen Auslieferungsersuchen, welches sich auf die Anord- nung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Wien und den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien stützt, ist folgender Sachverhaltsvor- wurf zu entnehmen (act. 4.1 und 4.2):

Laut den Berichten des Landeskriminalamtes Niederösterreich wird der Be- schwerdeführer verdächtigt, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in Z. (Österrreich) und anderen Orten im Bundesgebiet vorsatzlos handelnde Mit- arbeiter der B. GmbH dazu bestimmt und zu bestimmen versucht zu haben, vorschriftswidrig Suchtgift

a) in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge zu beför- dern, indem er sie mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, damit beauftragt habe, das Suchtgift vom jeweiligen inländischen Übergabeort zur Transitzone eines Flughafens im Bundesgebiet zu transportierten, und zwar 1.) am 27. März 2023 in Z. (Österreich) 150 g Kokain mit einem noch festzu- stellenden Reinheitsgehalt, zumindest 40 %, Cocain; 2.) am 31. Januar 2024 in Vorarlberg 1.000 g Ecstasy mit einem Reinheits- gehalt von 80 % MDMA, wobei es nur deshalb beim Versuch geblieben sei, weil das Suchtgift nach Übergabe an Berechtigte der B. GmbH von Beamten des Landeskriminalamtes Vorarlberg habe sichergestellt werden können;

b) in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge aus Öster- reich aus- und nach Australien einzuführen, indem er sie damit beauftragt

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habe, das unter Punkt a) genannte Suchtgift auf dem Luftweg von der Tran- sitzone am inländischen Flughafen nach Australien zu befördern.

Der Tatverdacht gründe sich auf die Berichte des Landeskriminalamtes, ins- besondere die von den australischen Behörden übermittelten sowie von B. GmbH zu Verfügung gestellten Unterlagen, sowie den Wahrnehmungen der Zollbeamten.

Durch das unter Punkt a) geschilderte Verhalten habe der Beschwerdeführer das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 12 zweite Alt., 15 StGB, § 28 Abs. 1 dritter Fall, Abs. 2 und 3 Suchtmittelgesetz SMG begangen.

Durch das unter Punkt b) geschilderte Verhalten habe der Beschwerdeführer das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 12 zweite Alt., 15 StGB, § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 Suchtmittelgesetz SMG begangen.

In den Auslieferungsunterlagen wurden § 12 (Behandlung aller Beteiligten als Täter) und § 15 (Strafbarkeit des Versuches) des österreichischen Straf- gesetzbuches wiedergegeben. Ebenso wurden die betreffenden strafrechtli- chen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes aufgeführt: § 28 (Vorbereitung von Suchtgifthandel) und § 28a (Suchtgifthandel).

E. 7.4 Der Beschwerdeführer zeigt mit seiner Kritik keine Mängel im Sinne der er- läuterten Rechtsprechung auf, welche den vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsvorwurf der ersuchenden Behörde sofort entkräften würden. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. Was der Beschwerdeführer als Widerspruch bezeichnet, stellt keinen Widerspruch dar. So können aufgrund von weiteren Umständen Aussagen zu einem Mindestreinheitsgrad durch- aus vor einer detaillierten Analyse gemacht werden. Mit seinen Einwendun- gen, es fehle an einer «substantiierten rechtsgenügenden» «glaubhaft dar- gelegten» Sachverhaltsdarstellung, verkennt der Beschwerdeführer ausser- dem, dass das Rechtshilfegericht weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen hat und dass es in der Regel ausreicht, wenn die Auslieferungsunterlagen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende An- haltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen. Dass diese Prü- fung vorliegend nicht möglich wäre, zeigt er nicht auf und ist auch nicht er- sichtlich. Der Beschwerdeführer hat den Alibibeweis weder gegenüber dem Beschwerdegegner noch im vorliegenden Verfahren erbracht. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich auch hier allesamt als unbegründet.

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E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die rechtliche Würdigung der österrei- chischen Behörden gehe fehl und bestehe nur daraus, die österreichischen Gesetzesbestimmungen zu zitieren (act. 1 S. 8).

E. 8.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss «prima facie», ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tat- bestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.).

E. 8.3 Da nach dem Gesagten die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht nicht zu überprüfen ist, erübrigen sich weitere Erwägungen zu den Vorbrin- gen des Beschwerdeführers, welche bei dieser Sachlage von Beginn weg ins Leere zielen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer erhebt diverse Einwände gegen das bisher in Öster- reich durchgeführte Strafverfahren (act. 1 S. 8 ff., S. 6).

Namentlich führt er aus, die österreichischen Untersuchungs- und Gerichts- behörden hätten es während der gesamten Verfahrensdauer unterlassen, ihm die Vorhalte und Beweise in einer ihm leicht zugänglichen Sprache zu erklären und in Englisch zu übersetzen (act. 1 S. 6). Somit sei das Prinzip der effektiven Verteidigung verletzt worden. Das Landgericht Wien habe sich mit der vorliegenden Angelegenheit nicht ausführlich auseinandergesetzt (act. 1 S. 9).

E. 9.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen

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(vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zu- sammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 A. 271, je m.w.H.).

Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmitte- linstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).

Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).

E. 9.3 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Österreich, welcher die EMRK sowie den UNO-Pakt II ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (Urteile des Bundesgerichts 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.72 vom 29. März 2018 E. 5.4; jeweils m.w.H.). Es ist auch von einem wirksamen Rechtsschutz in Österreich auszugehen. Wie der Beschwerdegegner im Auslieferungsentscheid zutreffend festhält (act. 4.13 S. 8), vermag der Be- schwerdeführer mit seinen Ausführungen auch nicht konkret aufzuzeigen, dass die österreichische Festnahmeanordnung nicht unter Einhaltung der in der EMRK garantierten Mindestgarantien ergangen wäre. Zu Recht weist der Beschwerdegegner ausserdem darauf hin, dass der Beschwerdeführer

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allfällige Verletzungen seiner Verfahrensrechte in Österreich vor den über- geordneten Instanzen geltend machen kann. Es ist nach dem Gesagten ge- stützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip davon auszugehen, dass das österreichische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien erfüllt. Die vorgenannten Rü- gen des Beschwerdeführers sind daher unbegründet.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, in seinem Fall sei eine stellvertretende Strafverfolgung angezeigt (act. 1 S. 11).

Er sei vor einem Jahr in die Schweiz eingereist und besitze den Aufenthalts- titel B. Er sei einer ordentlichen Arbeit nachgegangen. Er habe keinerlei Be- zug zu Österreich. Zudem habe er keine Freunde oder Bekannte in Öster- reich, jedoch habe er in der Schweiz eine Ehefrau, Freunde und Bekannte. Mit anderen Worten könnten ihn seine Ehefrau und Freunde bei einer Aus- lieferung nicht besuchen (act 1 S. 10). Er messe den schweizerischen Be- hörden ein hohes Vertrauen zu und fühle sich deshalb in der Schweiz sicher aufgehoben. Er habe aufgrund der Ereignisse gesundheitliche und psychi- sche Probleme. Bei einer Auslieferung bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich dieser Zustand verschlechtern werde. Schliesslich sei auch sein Leben gefährdet, da er zu befürchten habe, dass die österreichischen Be- hörden nicht für seine Sicherheit und körperliche Unversehrtheit Sorge tra- gen könnten, weil die Hintermänner überall organisiert seien (act. 1 S. 11).

E. 10.2 Die Auslieferung kann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche das Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom 21. Januar 2011 E. 1.3). Weder das EAUe noch das IRSG sehen eine drohende Gefahr für den Beschwerdeführer, welche von Dritten

– und nicht vom ersuchenden Staat – ausgehen könnte, als Auslieferungs- hindernis vor (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.10 vom

16. Februar 2011 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer Vergeltungsmass- nahmen durch Dritte befürchtet, ist ihm entgegen zu halten, dass dies nach dem Gesagten kein Auslieferungshindernis darstellt. Abgesehen davon wur- den seine Befürchtungen auch nicht im Ansatz substantiiert, geschweige denn glaubhaft gemacht. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass im Falle des Beschwerdeführers besondere Schutzmassnahmen notwendig wären. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der ersuchende Staat seiner besonderen Fürsorgepflicht in den Strafvollzugsanstalten Rechnung tragen wird (s. zum Ganzen GARRÉ, Basler Kommentar, 2015, Art. 37 IRSG N. 11). Dafür, dass Österreich die allenfalls notwendigen Massnahmen zum Schutz

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der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit des Beschwerdeführers nicht ergreifen würde, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte.

E. 10.3 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländi- schen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die sozi- ale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Jedoch kann eine Auslieferung nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in welchen – wie vorliegend – das EAUe Anwendung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d S. 283; 122 II 485 E. 3a und 3b; vgl. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.67 vom 12. Juli 2023 E. 4.2.1 [bestätigt mit Urteil des Bundesge- richts 1C_364/2023 vom 9. August 2023 E. 2.5]). Lediglich in Ausnahmefäl- len kann der grundrechtliche Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) sogar ohne förmliches Ersuchen und auch im Ausliefe- rungsverkehr mit Vertragsstaaten des EAUe die Abweisung des Ausliefe- rungsersuchens und die stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz ge- bieten (BGE 129 II 100 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2022 vom

29. Juli 2022 E. 2.3; TPF 2020 81 E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe für die Annahme eines Ausnahmefalls vor, in welchem der grundrechtliche Schutz des Familienlebens die stellvertretende Strafverfol- gung sogar im Auslieferungsverkehr mit Vertragsstaaten des EAUe und ohne förmliches Ersuchen gebieten würde (vgl. hierzu u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.53 vom 31. Mai 2023 E. 6.2.2 m.w.H.).

E. 10.4 Soweit der Beschwerdeführer sich formell ausschliesslich auf Art. 85 Abs. 2 IRSG beruft (act. 1 S. 10), ist ergänzend festzuhalten, dass in Art. 85 ff. IRSG die Voraussetzungen der stellvertretenden Strafverfolgung nach innerstaat- lichem Recht festgelegt sind, wenn ein ausländischer Staat die Schweiz da- rum ersucht, an seiner Stelle die Strafgewalt auszuüben (s. zum Ganzen ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

5. Aufl. 2019, N. 738 ff.; LUDWICZAK GLASSEY, Petit commentaire EIMP, Art. 85 N. 1 ff., N. 4). Hier haben die österreichischen Behörden der Schweiz aber gerade nicht ein Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung des Be- schwerdeführers, sondern vielmehr um dessen Auslieferung eingereicht, weshalb kein Anwendungsfall von Art. 85 IRSG vorliegt. Darüber hinaus könnte eine Auslieferung gestützt auf Art. 85 Abs. 2 IRSG, gleich wie bei Art. 37 Abs. 1 IRSG, nach ständiger Rechtsprechung ohnehin nicht verwei- gert werden in Fällen, in welchen – wie vorliegend – eine staatsvertragliche Pflicht zur Auslieferung nach EAUe besteht und somit das Prinzip des Vor- rangs des Völkerrechts zum Tragen kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.262/2004 vom 7. Dezember 2004 E. 4.3 m.w.H.).

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E. 11 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Österreich ist daher zulässig

E. 12.1 Mit Auslieferungshaftbefehl vom 14. Februar 2024 wurde die Auslieferungs- haft über den Beschwerdeführer angeordnet. Diese Verfügung blieb in der Folge unangefochten (act. 4.5). Mit Stellungnahme vom 4. März 2024 bean- tragte der Beschwerdeführer, 1.) der Auslieferungshaftbefehl vom 14. Feb- ruar 2024 sei nicht zu vollziehen, der Auslieferungshaftbefehl vom 14. Feb- ruar 2024 sei aufzuheben und 2.) im Fall der Entlassung aus der «Untersu- chungshaft» sei ihm als Ersatzmassnahme eine angemessene Kaution auf- zuerlegen (act. 4.11). Mit Disp. Ziff. 2 des Auslieferungsentscheids vom

22. März 2024 wurde das Haftentlassungsgesuch abgelehnt und diesbezüg- lich als Rechtsmittel die Beschwerde innert 10 Tagen gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG angegeben. Die vorliegende Beschwerde datiert vom 25. April 2024 und richtet sich explizit ausschliesslich gegen Disp. Ziff. 1 des Auslieferungs- entscheids. Auf die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den ab- weisenden Haftentlassungsentscheid ist nicht einzugehen. Der Antrag in der Beschwerde auf umgehende Haftentlassung ist daher als akzessorisches Haftentlassungsgesuch entgegenzunehmen (s. nachfolgend).

E. 12.2 Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweige- rung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein ak- zessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2).

E. 12.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers vorliegend gewährt werden kann (s. E. 11), ist auch das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuwei- sen.

E. 13.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und Rechtsvertretung (RP.2024.4, act. 1).

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E. 13.2 Mit Schreiben vom 29. April 2024 wurde der Gesuchsteller ersucht, das bei- gelegte Formular betreffend die unentgeltliche Rechtspflege vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der im Formular genannten Un- terlagen innerhalb der angesetzten Frist zu retournieren (RP.2024.4, act. 2). Im Formular wurde namentlich festgehalten, dass alle Angaben zu den fi- nanziellen Verhältnissen zu belegen sind und unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres ab- gewiesen werden können.

Innert bis am 24. Mai 2024 erstreckter Frist liess der Gesuchsteller das un- vollständig ausgefüllte und am 3. Mai 2024 unterzeichnete Formular einrei- chen (RP.2024.4, act. 6 und 6.1). Darin erklärte der 23-jährige Gesuchsteller, als Chefkoch bei der C. GmbH zu arbeiten, zusammen mit seiner 32-jährigen slowenischen Ehefrau in Y. (Schweiz) zu wohnen und keine Kinder zu ha- ben. Das Feld zu Beruf der Ehefrau und deren Arbeitgeber füllte er nicht aus (RP.2024.4, act. 6.1 S. 1). Zum Vermögen gab er an, dass ein D.-Konto be- stehe. Ob dieses dem Gesuchsteller, dessen Ehefrau oder beiden gemein- sam gehöre, wurde nicht spezifiziert. Das Feld zum Kontostand blieb aus- serdem unausgefüllt. Der Gesuchsteller erklärte weiter, Schulden in der Höhe von Fr. 8'000.-- zu haben. Das Feld zu den Gläubigern dieser Schulden wurde wiederum nicht ausgefüllt (RP.2024.4, act. 6.1 S. 3). Zu den Auslagen wurde ein Mietzins von Fr. 1'700.-- für den Gesuchsteller und Fr. 1'700.-- für dessen Ehefrau angegeben. Die Krankenkassenprämien sollen für den Ge- suchsteller Fr. 230.-- und für dessen Ehefrau Fr. 280.-- betragen. Die «sons- tigen Auslagen» des Gesuchstellers wurden auf Fr. 1'100.-- beziffert, was zu Auslagen des Gesuchstellers pro Monat von Fr. 3'130.-- führe. Das Feld zum Total der monatlichen Auslagen der Ehefrau wurde nicht ausgefüllt (RP.2024.4, act. 6.1 S. 4). Der Gesuchsteller gab abschliessend an, einen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'500.-- zu verdienen. Zum Einkommen sei- ner Ehefrau machte der Gesuchsteller keine Angaben; alle entsprechenden Felder wurden nicht ausgefüllt (RP.2024.4, act. 6.1 S. 5). Beilagen zum For- mular betreffend unentgeltliche Rechtspflege wurden nicht eingereicht.

Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers führte zu dessen wirtschaftlichen Verhältnissen aus, dieser befinde sich seit dem 19. Februar 2024 in Auslie- ferungshaft und verfüge seitdem auch über kein Einkommen. Zudem habe er durch die Inhaftierung keine Möglichkeit, die erforderlichen Dokumente, wie z.B. Lohnausweise, Versicherungsprämie, Schulden etc., vorzulegen (RP.2024.4, act. 6 S. 2).

E. 13.3 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern

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ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbrin- gen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164, je m.w.H.). Zu berücksichtigen sind dabei auch die Mittel un- terstützungspflichtiger Personen, insbesondere jene des Ehegatten. Die Pflicht des Staats, der bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nach (vgl. BGE 127 I 202 E. 3b S. 205 mit Hinweisen; Entscheide des Bundesstraf- gerichts BH.2011.7+BP.2011.71 vom 19. Dezember 2011 E. 9; BP.2010.69 vom 3. Dezember 2010 S. 4).

E. 13.4 Vorstehende Erwägungen (s. supra E. 4 ff.) machen deutlich, dass die im Beschwerdeverfahren im Einzelnen erhobenen Rügen ständiger Rechtspre- chung zuwiderlaufen und sich somit allesamt als offensichtlich unbegründet erweisen. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren formulierten Rügen entsprechen im Wesentlichen auch den bereits im erstinstanzlichen vorge- brachten und vom Beschwerdegegner mit Hinweis auf die einschlägige Pra- xis verworfenen Argumenten. Die Beschwerde muss daher als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertre- tung abzuweisen.

Der Gesuchsteller ist ausserdem seinen Verfahrenspflichten nicht vollstän- dig nachgekommen und er hat seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen (s. supra E. 13.2). Weshalb der vor seiner Inhaftierung in der Schweiz mit seiner Ehefrau wohnhafte und arbeitstätige Gesuchsteller nicht in der Lage sein soll, zunächst seine wirtschaftlichen Verhältnisse klar sowie vollständig darzulegen und sodann die notwendigen Beilagen innerhalb der ihm gerade deswegen erstreckten Frist (vgl. RP.2024.4, act. 3 f.) organisieren zu lassen, zeigt sein Rechtsvertreter nicht auf. Die finanzielle Situation des Gesuchstel- lers und dessen grundsätzlich unterstützungspflichtigen Ehefrau bleiben

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unklar. Sollte, wie vom Gesuchsteller angegeben, der Mietzins für die ge- meinsame Wohnung gesamthaft Fr. 3‘400.-- betragen, ist im Übrigen nicht ersichtlich, wie das Ehepaar vor der Inhaftierung die im Ergebnis geltend ge- machten gemeinsamen Auslagen von über Fr. 5’000.-- pro Monat alleine mit dem angegebenen Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 3‘500.-- bestrit- ten haben will.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- vertretung wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 4. Juni 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft im Kanton Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Österreich

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unent- geltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2024.42 Nebenverfahren: RP.2024.4

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Sachverhalt:

A. Mit vorab per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 14. Februar 2024 er- suchte das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich das Bun- desamt für Justiz (nachfolgend «BJ») um Verhaftung und Auslieferung des nepalesischen Staatsangehörigen A. zur Strafverfolgung wegen Suchtgift- handels und Vorbereitung von Suchtgifthandel gestützt auf die vom Landes- gericht für Strafsachen Wien bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien der Festnahme vom 7. Februar 2024 (act. 4.1 und 4.2).

B. Das BJ erliess am 14. Februar 2024 einen Auslieferungshaftbefehl gegen den in Kanton Zürich wohnhaften A. (act. 4.4). Gestützt auf den Ausliefe- rungshaftbefehl wurde A. am 19. Februar 2024 festgenommen und zum for- mellen Auslieferungsersuchen einvernommen (act. 4.6). Dabei erklärte er, mit einer Auslieferung an Österreich nicht einverstanden zu sein (act. 4.6 S. 4).

C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 ernannte das BJ Rechtsanwalt Theo- dor G. Seitz auf entsprechendes Gesuch zum unentgeltlichen Rechtsbei- stand von A. (act. 4.10).

D. Mit Schreiben vom 4. März 2024 reichte der Rechtsvertreter für A. eine Stel- lungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (act. 4.11).

E. Mit Auslieferungsentscheid vom 22. März 2024 bewilligte das BJ die Auslie- ferung von A. an Österreich für die im Auslieferungsersuchen des Bundes- ministeriums für Justiz der Republik Österreich vom 14. Februar 2024 zu- grundeliegenden Straftaten (act. 4.13).

F. Gegen den Auslieferungsentscheid erhebt A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. April 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde (act. 1). Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des Auslieferungsentscheides und sofortige Haftentlassung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (act. 1 S. 2). Eventu- aliter sei der «Auslieferungshaftbefehl vom 22. März 2024 nicht zu vollziehen und die Strafverfolgung durch schweizerische Strafverfolgungsbehörden zu

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übernehmen». Zudem stellt er das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Rechtsvertretung.

G. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2024 die Abwei- sung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf seine Erwägungen im Auslieferungsentscheid (act. 4 S. 2). Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis ge- bracht (act. 5).

H. Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 (Eingang am 27. Mai 2024) retournierte der Rechtsvertreter von A. das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege (RP.2024.4, act. 4).

I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Österreich sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), sowie die am 17. März 1978, am 10. November 2010 und am 20. September 2012 ergangenen Zusatzprotokolle (ZP II; SR 0.353.12; ZP III EAUe; SR 0.353.13; ZP IV EAUe; SR.0353.14), denen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. Juni 1972 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV, SR 0.353.916.31) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf- bar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international- agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom

12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der

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zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkom- mens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitglied- staaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; ab- rufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstel- len (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art.1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen auf- grund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestim- men, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechts- hilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG und Art. 50 Abs. 1 VwVG).

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2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einrei- chung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).

3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, eine rechtliche Würdigung bzw. eine Auseinan- dersetzung der Vorinstanz habe zu den von ihm aufgeführten Punkten nicht stattgefunden. Dies verstosse gegen die Verfassungsgrundsätze der Fair- nessmaxime, der persönlichen Freiheit und des rechtlichen Gehörs. Sie sei willkürlich (act. 1 S. 7 ff.).

4.2 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat sich der Beschwerde- gegner im angefochtenen Auslieferungsentscheid mit den bereits im Auslie- ferungsverfahren erhobenen Einwendungen im Einzelnen auseinanderge- setzt (act. 4.13 S. 4 ff.). Die Rüge des Beschwerdeführers beruht demnach nicht auf Tatsachen und es erübrigen sich folgerichtig weitere Ausführungen dazu.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, das Auslieferungsersuchen erfülle nicht die Formerfordernisse von Art. 12 EAUe (act. 1 S. 5 f.).

Er rügt, der Beschluss des Landesgerichts Wien komme ohne Rechtskraft- bescheinigung daher und liege nicht im Original vor. Es würden sodann die

- 6 -

Akten zur Überprüfung der Ausführungen der Staatsanwaltschaft fehlen. Er kritisiert weiter, dass die Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Wien und der Beschluss des Landesgerichtes Wien vom 7. Februar 2024 datieren würden und in einem Dokument ausgefertigt worden seien. Nach seiner Ansicht fehle es an einem vollstreckbaren Strafentscheid, einem Haft- befehl oder einer anderen Urkunde (act. 1 S. 5 f.).

5.2 Dem Auslieferungsersuchen ist eine Urschrift oder eine beglaubigte Ab- schrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen (Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sind daher dem Auslieferungsersuchen im Allgemeinen keine weiteren Akten beizule- gen. Für Staaten wie die Schweiz und Österreich, die dem vierten Zusatz- protokoll beigetreten sind (vgl. supra E. 1.1), gilt ausserdem Art. 2 ZP IV. Danach sind dem Ersuchen eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilen- den Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Form- vorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkunde mit glei- cher Rechtswirkung beizufügen (Art. 2 Ziff. 2 lit. a ZP IV). Gemäss Art. 6 Ziff. 4 ZP IV können für den Zweck des Übereinkommens Mitteilungen durch elektronische oder andere Mittel, die einen schriftlichen Nachweis ermögli- chen, unter Bedingungen, die den Vertragsparteien die Feststellung ihrer Echtheit erlauben, übersandt werden. In jedem Falle übersendet die betref- fende Vertragspartei die Unterlagen auf Ersuchen und jederzeit im Original oder in beglaubigter Abschrift.

5.3 Dem österreichischen Auslieferungsersuchen vom 14. Februar 2024 sind die Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien der Festnahme des Beschwerde- führers vom 7. Februar 2024 und der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Februar 2024 beigelegt, mit welchem die Anord- nung der Staatsanwaltschaft Wien bewilligt wurde (act. 4.1 und 4.2). Das Auslieferungsersuchen samt den genannten Beilagen wurde dem Beschwer- degegner vorab per E-Mail und in der Folge zusätzlich per Post übermittelt. Mit den Stempeln des österreichischen Landgerichts samt Unterschrift der ausstellenden Gerichtsperson auf den Beilagen wurde ausserdem beglau- bigt, dass die Fotokopie ein vollständiges Lichtbild der Hauptschrift und die Hauptschrift eine Urschrift ist. Damit erfüllt das Auslieferungsersuchen offen- sichtlich die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht nachvollziehbar, wes- halb seine Kritik an der Ausfertigungsweise der österreichischen Entscheide, seine Schlussfolgerung rechtfertigen soll, in den Auslieferungsunterlagen würde ein Haftbefehl oder eine andere Urkunde mit gleicher Rechtswirkung

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fehlen. Zusammenfassend steht fest, dass die Einwendungen des Be- schwerdeführers an der Sache vorbei zielen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Gültigkeit der österreichischen Ent- scheide, welche dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegen (act. 1 S. 5 f.).

Er bringt vor, die Anordnung der Festnahme und der Beschluss des Landes- gerichtes Wien würden auf den 7. Februar 2024 datieren und seien in einem Dokument ausgefertigt worden, was den Schluss der fehlenden Unabhän- gigkeit und Transparenz zulasse. Der Beschluss des Landgerichtes Wien enthalte keine rechtliche Argumentation (act. 1 S. 5). Der Haftbefehl sei man- gels rechtsgültiger Genehmigung und mangels rechtsgültiger Zustellung nicht gültig (act. 1 S. 6).

6.2 Was die Gültigkeit von solchen ausländischen Verfahrensentscheiden anbe- langt, so wird diese nach der Praxis nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im aus- ländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom

5. März 2002 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.3 vom

5. März 2014 E. 9.4; RR.2013.89 vom 25. Juni 2013 E. 4.5; RR.2012.259 vom 28. Mai 2013 E. 5.3). Wie aus den nachstehenden Erwägungen hervor- gehen wird, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte hiefür, weshalb sich nach dem Gesagten die Rüge als unbegründet erweist.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Auslieferungsersuchen erfülle nicht Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe und die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen sei ungenügend (act 1 S. 6).

Im Einzelnen wendet er ein, es sei widersprüchlich auszuführen, der Rein- heitsgehalt müsse zuerst noch festgestellt werden, um in der Folge festzu- halten, es handle sich um einen Reinheitsgehalt von 40 % (act. 1 S. 8). Das Auslieferungsersuchen enthalte auch keine rechtliche Argumentation, ge- stützt auf welche rechtlichen Bestimmungen und gestützt auf welchen rechtserheblichen und substantiierten Sachverhalt die Auslieferung verlangt werde. Zeit, Ort und Umstände der fraglichen Delikte seien nicht so genau

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wie möglich angegeben worden. Es fehle an einer substantiierten rechtsge- nügenden Sachverhaltsdarstellung und es fehle an einer substantiierten rechtlichen Beurteilung der mutmasslichen Tat. Im Auslieferungsersuchen werde dem Beschwerdeführer Suchtmittelhandel und die Vorbereitung von Suchtgifthandel vorgeworfen, die Umstände und die Begehung der mut- masslichen Delikte seien aber nicht wiedergeben. So sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer den B. GmbH Mitarbeiter dazu bestimmt haben soll. Nähere Angaben zur logistischen Unterstützung würden im Ersuchen nicht gemacht (act. 1 S. 6). Es werde in keiner Weise substantiiert oder auch nur glaubhaft dargetan, dass die mutmasslichen Straftaten dem Beschwer- deführer zuzuordnen seien. Es sei nicht dokumentiert oder durch ein Gericht verifiziert worden, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft Wien zutreffe. Es sei eine Tatsache, dass die österreichischen Behörden den Sachverhalt nicht oder nur unvollständig, allenfalls tatsachenwidrig, festgestellt hätten (act. 1 S. 7). Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er könne Tri- vial- und Alibibeweise vorbringen. Er sei nicht an den von den österreichi- schen Behörden bezeichneten Orten zu den bezeichneten Zeitpunkten ge- wesen (act. 1 S. 9).

7.2 Gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Geset- zesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Ge- sichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen De- likte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Entgegen der Argumenta- tion des Beschwerdeführers kann nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unverein- bar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Auslieferungsersuchen nicht dazu auszusprechen, ob die da- rin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom

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18 Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).

Ausnahmen von diesem Grundsatz rechtfertigen sich nur, wenn es darum geht, einer offensichtlich unschuldigen Person die Unbill des Strafverfahrens zu ersparen (BGE 122 II 373 E. 1c; 109 Ib 60 E. 5a und 317 E. 11b). Dafür ist der besondere Fall des Alibibeweises in Art. 53 IRSG vorgesehen (BGE 123 II 279 E. 2b): Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebo- tenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Aus- lieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Den Alibibeweis können Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass sie zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort waren oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt (BGE 123 II 282 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom 7. März 2012 E. 6.2).

7.3 Dem österreichischen Auslieferungsersuchen, welches sich auf die Anord- nung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Wien und den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien stützt, ist folgender Sachverhaltsvor- wurf zu entnehmen (act. 4.1 und 4.2):

Laut den Berichten des Landeskriminalamtes Niederösterreich wird der Be- schwerdeführer verdächtigt, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in Z. (Österrreich) und anderen Orten im Bundesgebiet vorsatzlos handelnde Mit- arbeiter der B. GmbH dazu bestimmt und zu bestimmen versucht zu haben, vorschriftswidrig Suchtgift

a) in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge zu beför- dern, indem er sie mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, damit beauftragt habe, das Suchtgift vom jeweiligen inländischen Übergabeort zur Transitzone eines Flughafens im Bundesgebiet zu transportierten, und zwar 1.) am 27. März 2023 in Z. (Österreich) 150 g Kokain mit einem noch festzu- stellenden Reinheitsgehalt, zumindest 40 %, Cocain; 2.) am 31. Januar 2024 in Vorarlberg 1.000 g Ecstasy mit einem Reinheits- gehalt von 80 % MDMA, wobei es nur deshalb beim Versuch geblieben sei, weil das Suchtgift nach Übergabe an Berechtigte der B. GmbH von Beamten des Landeskriminalamtes Vorarlberg habe sichergestellt werden können;

b) in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge aus Öster- reich aus- und nach Australien einzuführen, indem er sie damit beauftragt

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habe, das unter Punkt a) genannte Suchtgift auf dem Luftweg von der Tran- sitzone am inländischen Flughafen nach Australien zu befördern.

Der Tatverdacht gründe sich auf die Berichte des Landeskriminalamtes, ins- besondere die von den australischen Behörden übermittelten sowie von B. GmbH zu Verfügung gestellten Unterlagen, sowie den Wahrnehmungen der Zollbeamten.

Durch das unter Punkt a) geschilderte Verhalten habe der Beschwerdeführer das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 12 zweite Alt., 15 StGB, § 28 Abs. 1 dritter Fall, Abs. 2 und 3 Suchtmittelgesetz SMG begangen.

Durch das unter Punkt b) geschilderte Verhalten habe der Beschwerdeführer das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 12 zweite Alt., 15 StGB, § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 Suchtmittelgesetz SMG begangen.

In den Auslieferungsunterlagen wurden § 12 (Behandlung aller Beteiligten als Täter) und § 15 (Strafbarkeit des Versuches) des österreichischen Straf- gesetzbuches wiedergegeben. Ebenso wurden die betreffenden strafrechtli- chen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes aufgeführt: § 28 (Vorbereitung von Suchtgifthandel) und § 28a (Suchtgifthandel).

7.4 Der Beschwerdeführer zeigt mit seiner Kritik keine Mängel im Sinne der er- läuterten Rechtsprechung auf, welche den vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsvorwurf der ersuchenden Behörde sofort entkräften würden. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. Was der Beschwerdeführer als Widerspruch bezeichnet, stellt keinen Widerspruch dar. So können aufgrund von weiteren Umständen Aussagen zu einem Mindestreinheitsgrad durch- aus vor einer detaillierten Analyse gemacht werden. Mit seinen Einwendun- gen, es fehle an einer «substantiierten rechtsgenügenden» «glaubhaft dar- gelegten» Sachverhaltsdarstellung, verkennt der Beschwerdeführer ausser- dem, dass das Rechtshilfegericht weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen hat und dass es in der Regel ausreicht, wenn die Auslieferungsunterlagen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende An- haltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen. Dass diese Prü- fung vorliegend nicht möglich wäre, zeigt er nicht auf und ist auch nicht er- sichtlich. Der Beschwerdeführer hat den Alibibeweis weder gegenüber dem Beschwerdegegner noch im vorliegenden Verfahren erbracht. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich auch hier allesamt als unbegründet.

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8.

8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die rechtliche Würdigung der österrei- chischen Behörden gehe fehl und bestehe nur daraus, die österreichischen Gesetzesbestimmungen zu zitieren (act. 1 S. 8).

8.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss «prima facie», ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tat- bestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.).

8.3 Da nach dem Gesagten die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht nicht zu überprüfen ist, erübrigen sich weitere Erwägungen zu den Vorbrin- gen des Beschwerdeführers, welche bei dieser Sachlage von Beginn weg ins Leere zielen.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer erhebt diverse Einwände gegen das bisher in Öster- reich durchgeführte Strafverfahren (act. 1 S. 8 ff., S. 6).

Namentlich führt er aus, die österreichischen Untersuchungs- und Gerichts- behörden hätten es während der gesamten Verfahrensdauer unterlassen, ihm die Vorhalte und Beweise in einer ihm leicht zugänglichen Sprache zu erklären und in Englisch zu übersetzen (act. 1 S. 6). Somit sei das Prinzip der effektiven Verteidigung verletzt worden. Das Landgericht Wien habe sich mit der vorliegenden Angelegenheit nicht ausführlich auseinandergesetzt (act. 1 S. 9).

9.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen

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(vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zu- sammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 A. 271, je m.w.H.).

Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmitte- linstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).

Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).

9.3 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Österreich, welcher die EMRK sowie den UNO-Pakt II ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (Urteile des Bundesgerichts 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.72 vom 29. März 2018 E. 5.4; jeweils m.w.H.). Es ist auch von einem wirksamen Rechtsschutz in Österreich auszugehen. Wie der Beschwerdegegner im Auslieferungsentscheid zutreffend festhält (act. 4.13 S. 8), vermag der Be- schwerdeführer mit seinen Ausführungen auch nicht konkret aufzuzeigen, dass die österreichische Festnahmeanordnung nicht unter Einhaltung der in der EMRK garantierten Mindestgarantien ergangen wäre. Zu Recht weist der Beschwerdegegner ausserdem darauf hin, dass der Beschwerdeführer

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allfällige Verletzungen seiner Verfahrensrechte in Österreich vor den über- geordneten Instanzen geltend machen kann. Es ist nach dem Gesagten ge- stützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip davon auszugehen, dass das österreichische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien erfüllt. Die vorgenannten Rü- gen des Beschwerdeführers sind daher unbegründet.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, in seinem Fall sei eine stellvertretende Strafverfolgung angezeigt (act. 1 S. 11).

Er sei vor einem Jahr in die Schweiz eingereist und besitze den Aufenthalts- titel B. Er sei einer ordentlichen Arbeit nachgegangen. Er habe keinerlei Be- zug zu Österreich. Zudem habe er keine Freunde oder Bekannte in Öster- reich, jedoch habe er in der Schweiz eine Ehefrau, Freunde und Bekannte. Mit anderen Worten könnten ihn seine Ehefrau und Freunde bei einer Aus- lieferung nicht besuchen (act 1 S. 10). Er messe den schweizerischen Be- hörden ein hohes Vertrauen zu und fühle sich deshalb in der Schweiz sicher aufgehoben. Er habe aufgrund der Ereignisse gesundheitliche und psychi- sche Probleme. Bei einer Auslieferung bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich dieser Zustand verschlechtern werde. Schliesslich sei auch sein Leben gefährdet, da er zu befürchten habe, dass die österreichischen Be- hörden nicht für seine Sicherheit und körperliche Unversehrtheit Sorge tra- gen könnten, weil die Hintermänner überall organisiert seien (act. 1 S. 11).

10.2 Die Auslieferung kann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche das Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom 21. Januar 2011 E. 1.3). Weder das EAUe noch das IRSG sehen eine drohende Gefahr für den Beschwerdeführer, welche von Dritten

– und nicht vom ersuchenden Staat – ausgehen könnte, als Auslieferungs- hindernis vor (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.10 vom

16. Februar 2011 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer Vergeltungsmass- nahmen durch Dritte befürchtet, ist ihm entgegen zu halten, dass dies nach dem Gesagten kein Auslieferungshindernis darstellt. Abgesehen davon wur- den seine Befürchtungen auch nicht im Ansatz substantiiert, geschweige denn glaubhaft gemacht. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass im Falle des Beschwerdeführers besondere Schutzmassnahmen notwendig wären. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der ersuchende Staat seiner besonderen Fürsorgepflicht in den Strafvollzugsanstalten Rechnung tragen wird (s. zum Ganzen GARRÉ, Basler Kommentar, 2015, Art. 37 IRSG N. 11). Dafür, dass Österreich die allenfalls notwendigen Massnahmen zum Schutz

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der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit des Beschwerdeführers nicht ergreifen würde, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte.

10.3 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländi- schen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die sozi- ale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Jedoch kann eine Auslieferung nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in welchen – wie vorliegend – das EAUe Anwendung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d S. 283; 122 II 485 E. 3a und 3b; vgl. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.67 vom 12. Juli 2023 E. 4.2.1 [bestätigt mit Urteil des Bundesge- richts 1C_364/2023 vom 9. August 2023 E. 2.5]). Lediglich in Ausnahmefäl- len kann der grundrechtliche Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) sogar ohne förmliches Ersuchen und auch im Ausliefe- rungsverkehr mit Vertragsstaaten des EAUe die Abweisung des Ausliefe- rungsersuchens und die stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz ge- bieten (BGE 129 II 100 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2022 vom

29. Juli 2022 E. 2.3; TPF 2020 81 E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe für die Annahme eines Ausnahmefalls vor, in welchem der grundrechtliche Schutz des Familienlebens die stellvertretende Strafverfol- gung sogar im Auslieferungsverkehr mit Vertragsstaaten des EAUe und ohne förmliches Ersuchen gebieten würde (vgl. hierzu u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.53 vom 31. Mai 2023 E. 6.2.2 m.w.H.).

10.4 Soweit der Beschwerdeführer sich formell ausschliesslich auf Art. 85 Abs. 2 IRSG beruft (act. 1 S. 10), ist ergänzend festzuhalten, dass in Art. 85 ff. IRSG die Voraussetzungen der stellvertretenden Strafverfolgung nach innerstaat- lichem Recht festgelegt sind, wenn ein ausländischer Staat die Schweiz da- rum ersucht, an seiner Stelle die Strafgewalt auszuüben (s. zum Ganzen ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

5. Aufl. 2019, N. 738 ff.; LUDWICZAK GLASSEY, Petit commentaire EIMP, Art. 85 N. 1 ff., N. 4). Hier haben die österreichischen Behörden der Schweiz aber gerade nicht ein Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung des Be- schwerdeführers, sondern vielmehr um dessen Auslieferung eingereicht, weshalb kein Anwendungsfall von Art. 85 IRSG vorliegt. Darüber hinaus könnte eine Auslieferung gestützt auf Art. 85 Abs. 2 IRSG, gleich wie bei Art. 37 Abs. 1 IRSG, nach ständiger Rechtsprechung ohnehin nicht verwei- gert werden in Fällen, in welchen – wie vorliegend – eine staatsvertragliche Pflicht zur Auslieferung nach EAUe besteht und somit das Prinzip des Vor- rangs des Völkerrechts zum Tragen kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.262/2004 vom 7. Dezember 2004 E. 4.3 m.w.H.).

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11. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Österreich ist daher zulässig

12.

12.1 Mit Auslieferungshaftbefehl vom 14. Februar 2024 wurde die Auslieferungs- haft über den Beschwerdeführer angeordnet. Diese Verfügung blieb in der Folge unangefochten (act. 4.5). Mit Stellungnahme vom 4. März 2024 bean- tragte der Beschwerdeführer, 1.) der Auslieferungshaftbefehl vom 14. Feb- ruar 2024 sei nicht zu vollziehen, der Auslieferungshaftbefehl vom 14. Feb- ruar 2024 sei aufzuheben und 2.) im Fall der Entlassung aus der «Untersu- chungshaft» sei ihm als Ersatzmassnahme eine angemessene Kaution auf- zuerlegen (act. 4.11). Mit Disp. Ziff. 2 des Auslieferungsentscheids vom

22. März 2024 wurde das Haftentlassungsgesuch abgelehnt und diesbezüg- lich als Rechtsmittel die Beschwerde innert 10 Tagen gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG angegeben. Die vorliegende Beschwerde datiert vom 25. April 2024 und richtet sich explizit ausschliesslich gegen Disp. Ziff. 1 des Auslieferungs- entscheids. Auf die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den ab- weisenden Haftentlassungsentscheid ist nicht einzugehen. Der Antrag in der Beschwerde auf umgehende Haftentlassung ist daher als akzessorisches Haftentlassungsgesuch entgegenzunehmen (s. nachfolgend).

12.2 Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweige- rung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein ak- zessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2).

12.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers vorliegend gewährt werden kann (s. E. 11), ist auch das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuwei- sen.

13.

13.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und Rechtsvertretung (RP.2024.4, act. 1).

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13.2 Mit Schreiben vom 29. April 2024 wurde der Gesuchsteller ersucht, das bei- gelegte Formular betreffend die unentgeltliche Rechtspflege vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der im Formular genannten Un- terlagen innerhalb der angesetzten Frist zu retournieren (RP.2024.4, act. 2). Im Formular wurde namentlich festgehalten, dass alle Angaben zu den fi- nanziellen Verhältnissen zu belegen sind und unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres ab- gewiesen werden können.

Innert bis am 24. Mai 2024 erstreckter Frist liess der Gesuchsteller das un- vollständig ausgefüllte und am 3. Mai 2024 unterzeichnete Formular einrei- chen (RP.2024.4, act. 6 und 6.1). Darin erklärte der 23-jährige Gesuchsteller, als Chefkoch bei der C. GmbH zu arbeiten, zusammen mit seiner 32-jährigen slowenischen Ehefrau in Y. (Schweiz) zu wohnen und keine Kinder zu ha- ben. Das Feld zu Beruf der Ehefrau und deren Arbeitgeber füllte er nicht aus (RP.2024.4, act. 6.1 S. 1). Zum Vermögen gab er an, dass ein D.-Konto be- stehe. Ob dieses dem Gesuchsteller, dessen Ehefrau oder beiden gemein- sam gehöre, wurde nicht spezifiziert. Das Feld zum Kontostand blieb aus- serdem unausgefüllt. Der Gesuchsteller erklärte weiter, Schulden in der Höhe von Fr. 8'000.-- zu haben. Das Feld zu den Gläubigern dieser Schulden wurde wiederum nicht ausgefüllt (RP.2024.4, act. 6.1 S. 3). Zu den Auslagen wurde ein Mietzins von Fr. 1'700.-- für den Gesuchsteller und Fr. 1'700.-- für dessen Ehefrau angegeben. Die Krankenkassenprämien sollen für den Ge- suchsteller Fr. 230.-- und für dessen Ehefrau Fr. 280.-- betragen. Die «sons- tigen Auslagen» des Gesuchstellers wurden auf Fr. 1'100.-- beziffert, was zu Auslagen des Gesuchstellers pro Monat von Fr. 3'130.-- führe. Das Feld zum Total der monatlichen Auslagen der Ehefrau wurde nicht ausgefüllt (RP.2024.4, act. 6.1 S. 4). Der Gesuchsteller gab abschliessend an, einen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'500.-- zu verdienen. Zum Einkommen sei- ner Ehefrau machte der Gesuchsteller keine Angaben; alle entsprechenden Felder wurden nicht ausgefüllt (RP.2024.4, act. 6.1 S. 5). Beilagen zum For- mular betreffend unentgeltliche Rechtspflege wurden nicht eingereicht.

Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers führte zu dessen wirtschaftlichen Verhältnissen aus, dieser befinde sich seit dem 19. Februar 2024 in Auslie- ferungshaft und verfüge seitdem auch über kein Einkommen. Zudem habe er durch die Inhaftierung keine Möglichkeit, die erforderlichen Dokumente, wie z.B. Lohnausweise, Versicherungsprämie, Schulden etc., vorzulegen (RP.2024.4, act. 6 S. 2).

13.3 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern

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ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbrin- gen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164, je m.w.H.). Zu berücksichtigen sind dabei auch die Mittel un- terstützungspflichtiger Personen, insbesondere jene des Ehegatten. Die Pflicht des Staats, der bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands- und Beitragspflicht aus Familienrecht nach (vgl. BGE 127 I 202 E. 3b S. 205 mit Hinweisen; Entscheide des Bundesstraf- gerichts BH.2011.7+BP.2011.71 vom 19. Dezember 2011 E. 9; BP.2010.69 vom 3. Dezember 2010 S. 4).

13.4 Vorstehende Erwägungen (s. supra E. 4 ff.) machen deutlich, dass die im Beschwerdeverfahren im Einzelnen erhobenen Rügen ständiger Rechtspre- chung zuwiderlaufen und sich somit allesamt als offensichtlich unbegründet erweisen. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren formulierten Rügen entsprechen im Wesentlichen auch den bereits im erstinstanzlichen vorge- brachten und vom Beschwerdegegner mit Hinweis auf die einschlägige Pra- xis verworfenen Argumenten. Die Beschwerde muss daher als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertre- tung abzuweisen.

Der Gesuchsteller ist ausserdem seinen Verfahrenspflichten nicht vollstän- dig nachgekommen und er hat seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen (s. supra E. 13.2). Weshalb der vor seiner Inhaftierung in der Schweiz mit seiner Ehefrau wohnhafte und arbeitstätige Gesuchsteller nicht in der Lage sein soll, zunächst seine wirtschaftlichen Verhältnisse klar sowie vollständig darzulegen und sodann die notwendigen Beilagen innerhalb der ihm gerade deswegen erstreckten Frist (vgl. RP.2024.4, act. 3 f.) organisieren zu lassen, zeigt sein Rechtsvertreter nicht auf. Die finanzielle Situation des Gesuchstel- lers und dessen grundsätzlich unterstützungspflichtigen Ehefrau bleiben

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unklar. Sollte, wie vom Gesuchsteller angegeben, der Mietzins für die ge- meinsame Wohnung gesamthaft Fr. 3‘400.-- betragen, ist im Übrigen nicht ersichtlich, wie das Ehepaar vor der Inhaftierung die im Ergebnis geltend ge- machten gemeinsamen Auslagen von über Fr. 5’000.-- pro Monat alleine mit dem angegebenen Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 3‘500.-- bestrit- ten haben will.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- vertretung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 5. Juni 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Theodor G. Seitz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).