Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine führt seit dem 3. Novem- ber 2017 unter der Verfahrensnummer 52017000000000752 gegen Unbe- kannt eine Strafuntersuchung wegen Aneignung von Eigentum des Staates durch Amtsmissbrauch sowie Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils durch Amtsträger, begangen nach der Erklärung der Unabhängigkeit der Ukraine am 24. August 1991. Beamte der C. Bezirksverwaltung (nachfol- gend «C.») für die Haupterdölproduktleitung (Z./Ukraine) – damals einer Struktureinheit des südwestlichen Unternehmens für Haupterdölproduktlei- tungen des russischen Konzerns D. – hätten eine in der Ukraine befindliche Rohrstrecke der Hauptölproduktleitung «[…]» unrechtmässig angeeignet und benutzt.
In diesem Zusammenhang gelangten die ukrainischen Behörden mit Schrei- ben vom 25. November 2000 an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend auf die A. AG lautende Konten bei der Bank E. und der (damaligen) Bank F. (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten»], Rubrik 1, Rechtshil- feersuchen vom 25. November 2020).
B. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») der Bundesanwalt- schaft am 16. Dezember 2020 gestützt auf Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) das ukrainische Rechts- hilfeersuchen vom 25. November 2000 sowie allfällige Ergänzungsersuchen zum Vollzug übertragen hatte, trat die Bundesanwaltschaft am 15. März 2021 auf das Rechtshilfeersuchen ein (Verfahrensakten, Rubrik 2, Delegati- onsverfügung vom 16. Dezember 2020, und Rubrik 4, Eintretensverfügung vom 15. März 2021).
C. Am 6. Mai 2021 ordnete die Bundesanwaltschaft bei der Bank E. die Her- ausgabe der Bankunterlagen betreffend die Geschäftsbeziehungen mit der A. AG vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2020 bzw. bis zu deren Saldierung an (Verfahrensakten, Rubrik 5, Editionsverfügung vom 6. Mai 2021).
D. Am 12. Mai 2021 kam die Bank E. der Editionsverfügung nach und reichte die Bankunterlagen ein (Verfahrensakten, Rubrik 5, Schreiben vom 12. Mai 2021). Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 reichte die Bank E.
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aufforderungsgemäss weitere Unterlagen ein, wie Dokumente betreffend die wirtschaftliche Berechtigung an den Konten der A. AG sowie die KYC-Doku- mente (Verfahrensakten, Rubrik 5.102.1).
E. Mit ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2022 und 12. Ok- tober 2022 ersuchten die ukrainischen Behörden in der Strafuntersuchung Nr. 22021000000000065 gegen G. wegen Hochverrats (Art. 111 StGB- Ukraine), Aneignung von Eigentum des Staates durch Amtsmissbrauch (Art. 191 StGB-Ukraine) und Geldwäscherei (Art. 209 StGB-Ukraine) die Schweiz um weitere Rechtshilfe (Verfahrensakten, Rubrik 1, Rechtshilfe- ersuchen vom 29. September 2022 und 12. Oktober 2022).
F. Am 23. Dezember 2022 gewährte die Bundesanwaltschaft der A. AG Ein- sicht in die Verfahrensakten, insbesondere in die Unterlagen und Daten, be- treffend derer sie die Übermittlung an die ersuchende Behörde beabsichtigte (darunter die Kontounterlagen betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank E.). Sie räumte der A. AG Gelegenheit ein, sich zur beabsichtigen Übermittlung der Beweismittel zu äussern bzw. der vereinfachten Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG zuzustimmen (Verfahrensakten, Rubrik 14.101, nicht paginiert).
G. Am 6. April 2023 verfügte die Bundesanwaltschaft in Ergänzung zu ihrer Verfügung vom 6. Mai 2021 (vgl. supra lit. C) bei der Bank E. die Herausgabe der Bankunterlagen zu allen Konten der A. AG bei der Bank E. für den Zeitraum vom 6. Mai 2021 bis dato, Details zu den Transaktionen an die H. und zur Zahlung vom 13. Mai 2020 an die I. Company in Höhe von USD 50’004.12 sowie Informationen zu IP-Adressen, mit welchen via eBan- king auf das Konto Nr. 1 zugegriffen worden sei. Die angeforderten Bank- unterlagen wurden der Bundesanwaltschaft am 24. April und 2. Mai 2023 zugestellt (Verfahrensakten, Rubrik 5.102.1, nicht paginiert).
H. Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 verneinte die A. AG ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung (Verfahrensakten, Rubrik 14, 14.101, nicht pagi- niert).
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I. Am 31. Mai 2024 gewährte die Bundesanwaltschaft der A. AG Einsicht in die Bankunterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank E., welche sie als rechtshil- ferelevant erachtete (Verfahrensakten, Rubrik 14, 14.101, nicht paginiert).
J. Die A. AG verneinte am 5. Juni 2024 erneut ihre Zustimmung zur vereinfach- ten Ausführung des Rechtshilfeersuchens und nahm mit Schreiben vom
4. Juli 2024 Stellung zur beabsichtigten Herausgabe der Bankunterlagen an die ukrainischen Behörden (Verfahrensakten, Rubrik 14, 14.101, nicht pagi- niert).
K. Mit Schlussverfügung vom 27. August 2024 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf die A. AG, bei der Bank E. (Verfahrensakten, Rubrik 16 = act. 1.4).
L. Dagegen erhoben die A. AG und B. mit Eingabe vom 17. September 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Sie beantragen die Aufhebung der Schlussverfügung vom 27. August 2024 und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens. Eventualiter seien sämtliche nicht rechtshilferelevanten Informationen, insbesondere solche, die dem Berufs- geheimnis unterliegen oder den Zeitraum vor 2016 betreffen, auszusondern und zu schwärzen. Subeventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Anträge 2.a-b). In prozessualer Hinsicht beantragen die A. AG und B. unter anderem die Sistierung des Verfahrens bis zur Beendigung des Kriegs zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine (act. 1, S. 3).
M. Das BJ beantragt mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. 6), während die Bundesanwaltschaft mit Beschwerdeant- wort vom gleichen Tag die Abweisung der Beschwerden der A. AG und von B., soweit darauf einzutreten sei, beantragt (act. 7). Die A. AG und B. halten in ihrer Replik vom 2. Dezember 2024 unverändert an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und stellen zudem zusätzlich den Ver- fahrensantrag, der ersuchende Staat sei um vorgängige schriftliche Garan- tieerklärung über die rechtmässige Verwendung der übermittelten Informati- onen und die Nichtverwendung in Strafverfahren betreffend Hochverrat und andere politische Straftaten zu ersuchen (act. 12, S. 3). Das BJ und die Bundesanwaltschaft verzichteten auf die Einreichung einer Duplik, was sie dem Gericht mit Schreiben vom 9. und 10. Dezember 2024 mitteilten (act. 14
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und 15). Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 liessen die A. AG und B. dem Gericht einen Nachrichtenbericht zur politischen Lage der Ukraine zukom- men (act. 21 und 21.1), was dem BJ und der Bundesanwaltschaft am
20. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56), in Verbindung mit Art. 14 und Art. 23 UNCAC betreffend die Geldwäscherei im Allgemeinen.
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
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E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der aus- führenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren rich- tet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Die Beschwer- devoraussetzungen gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG sind dieselben wie in Art. 80h lit. b IRSG (vgl. hierzu die Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes [...], BBl 1995 III S. 19, 30). Als per- sönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV) bzw. gemäss Rechtsprechung in der Regel nur der Kontoinhaber (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.291 vom 19. August 2021 E. 3.1 m.w.H. und E. 3.2). Der wirtschaft- lich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach der Recht- sprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 153 E. 2b, m.w.H.). Ausnahmsweise kann der bloss wirtschaft- lich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte selbständig beschwerdelegitimiert sein, etwa dann, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht und die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuch- lich erscheint (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 m.w.H.; 123 II 153 E. 2c-d). Die Stellung als Beschuldigter im ausländischen Strafverfahren, für welches die Bankinformationen geliefert werden sollen, genügt gemäss Rechtsprechung nicht, um eine direkte persönliche Betroffenheit im Sinne des Gesetzes zu begründen. Der Beschwerdeführer muss von der Rechtshilfemassnahme selbst direkt betroffen sein, nicht nur in einem generellen oder indirekten Sinn als Beteiligter im ausländischen Strafverfahren, für welches die Unterlagen rechtshilfeweise angefragt worden sind (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 129 II 268 E. 2.3.3; 128 II 211 E. 2.3; 127 II 104 E. 3; 127 II 198 E. 2d; 126 II 258 E. 2d; TPF 2020 180 E. 4.4; 2015 141 E. 4.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.203-204 vom 27. Juni 2023 E. 2.1).
E. 2.2 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen betreffend das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank E.,
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weshalb diese zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die im Übrigen fristgerecht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist daher einzutreten.
Der Beschwerdeführer 2 ist nicht Inhaber des von der gerügten Rechtshilfe- massnahme betroffenen Kontos. Wie ausgeführt, genügen weder der Um- stand, dass er als wirtschaftlich Berechtigter in den Kontoeröffnungsunterla- gen der Beschwerdeführerin 1 genannt wird, noch dessen allfällige Stellung als Beschuldigter im ukrainischen Verfahren zur Bejahung seiner Beschwer- delegitimation. Dass die Beschwerdeführerin 1 aufgelöst worden wäre und der Beschwerdeführer 2 Begünstigter am Liquidationserlös der Beschwerde- führerin 1 sei, und damit ausnahmsweise dessen Legitimation zur vorliegen- den Beschwerde zu bejahen wäre, wird nicht geltend gemacht. Auf die Be- schwerde des Beschwerdeführers 2 ist daher nicht einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin 1 beantragt die Sistierung des Verfahrens wegen der politischen Lage in der Ukraine bis sich diese stabilisiert habe (act. 1, S. 18).
E. 3.2 Eine Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihr hängiges Verfahren bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren, wenn sich dies durch zureichende Gründe rechtfertigt. Eine Sistierung fällt – selbst gegen den Willen von Verfahrensbeteiligten – namentlich dann in Betracht, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Entscheid mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde. Als Grund für die Sistierung des Verfahrens kommt etwa die Hängigkeit eines anderen (gerichtlichen) Verfahrens in Frage, dessen Ausgang für das bei der Ent- scheidbehörde hängige Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist. Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt der entschei- denden Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (statt vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7484/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3 m.w.H.).
E. 3.3 Richtig ist, dass sich das Land im Krieg und damit in einer Ausnahmesitua- tion befindet. Dass das Land politisch instabil ist, in einer Weise, die Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Justiz hätte, ist nicht bekannt. Bis dato verfü- gen die Schweizer Behörden und auch das Bundesstrafgericht nicht über entsprechende Informationen. Im Gegenteil: ein Blick auf die Website der ermittelnden Behörde legt den Schluss nahe, dass diese sehr wohl operativ tätig ist (https://www.ssu.gov.ua/en). Die Beschwerdekammer hat denn auch seit Kriegsbeginn im Februar 2022 die Rechtshilfe an die Ukraine nicht
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grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.203-204 vom 27. Juni 2023 E. 9.1 und 9.2; RR.2022.30 vom
18. Mai 2022 E. 4.2, betreffend Leistung sog. «kleiner Rechtshilfe» mit Hin- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_81/2022 vom 4. März 2022). Da- ran ist bis auf weiteres festzuhalten. Der Antrag auf Sistierung des Verfah- rens ist daher abzuweisen.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Art. 2 lit. a und d sowie Art. 3 IRSG geltend. Das Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2020 und die Ergänzungsersuchen seien rein politisch motiviert. Aus dem Erlass des Präsidenten der Ukraine vom 19. Feb- ruar 2021 ergebe sich, dass dieser das Nationale Antikorruptionsbüro ange- wiesen habe, die entsprechenden Strafverfahren zu führen. Eine solche präsidiale Anordnung widerspreche sämtlichen demokratischen Prinzipien (act. 1, S. 6 f.). Dem Rechtshilfeersuchen dürfe ferner auch deshalb nicht entsprochen werden, weil die Strafuntersuchung, die dem Rechtshilfe- ersuchen zugrunde liege, unter anderem wegen Hochverrats, mithin einer Straftat mit politischem Charakter, geführt werde (act. 1, S. 7 ff.). Es bestehe weiter die reale Gefahr, dass das ukrainische Strafverfahren nicht den rechtsstaatlichen Grundsätzen entspreche. Die Ukraine sei wiederholt vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt worden, da sie grundlegen Menschenrechte verletzt habe, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit und den Schutz der Verfahrensrechte. In vielen Fällen seien politische Gegner durch strafrechtliche Verfahren verfolgt worden (act. 1, S. 12 f.). Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des schweizerischen Ordre public geltend (act. 1, S. 14 ff.).
E. 4.2 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörig- keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). Einem Ersuchen wird auch nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG).
Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme beste- hen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschen- rechtskonvention oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über
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bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit die Durchführung solcher Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem demo- kratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 111 Ib 138 ff.; 109 Ib 64 ff.; 108 Ib 408 ff.; ferner Urteil des Bundesgerichts A.156/1987 vom 1. Juli 1987 E. 7a).
E. 4.3 Die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 2 IRSG nimmt auf die Umstände verschiedener Fallkonstellationen Rücksicht. Auf diese Bestim- mung kann sich demnach diejenige Person berufen, deren Auslieferung oder Überstellung an ein internationales Strafgericht verlangt wird (BGE 130 II 217 E. 8.2). Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; 129 II 268 E. 6 m.w.H.; TPF 2016 138 E. 4.2 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Verfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2022.229 vom 12. April 2023 E. 3.3; RR.2021.202 vom 4. Ap- ril 2023 E. 6.2.2). Dieselben Überlegungen zur Rügemöglichkeit hinsichtlich Art. 2 IRSG gelten bei der Anrufung von Art. 3 IRSG (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2023.358 vom 21. März 2014 E. 7.2 am Ende).
E. 4.4 Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz und somit ausserhalb des ersuchenden Staates. Sie ist im Strafverfahren in der Ukraine unbestrittenermassen nicht beschuldigt. Bei dieser Sachlage kann sich demnach die Beschwerdeführerin 1 nicht auf eigene schützenswerte Interessen berufen. Ebenso wenig kommt nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung eine Überprüfung der Ausschlussgründe gemäss Art. 2 und 3 IRSG von Amtes wegen in Betracht, zumindest soweit es – wie vorliegend – um die Herausgabe von Beweismitteln geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 vom 7. März 2024 E. 4.3). Darüber hinaus ist auf den in der angefochtenen Schlussverfügung angebrachten Spezialitäts- vorbehalt sowie den ausdrücklichen Vorhalt, dass die Rechtshilfe ausge- schlossen ist, für Verfahren wegen Taten, die nach schweizerischem Recht als politische oder militärische Delikte qualifiziert werden, namentlich wegen Hochverrats gemäss Art. 111 des ukrainischen Strafgesetzbuches,
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hinzuweisen. Die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaa- ten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbst- verständlich vorausgesetzt (BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Anhaltspunkte, dass die Ukraine die Vor- behalte der Schweiz missachten könnte, sind vorliegend keine ersichtlich. Auf die Rüge der Beschwerdeführerin 1, die Gewährung von Rechtshilfe würde vorliegend Art. 2 und Art. 3 IRSG verletzen, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
E. 5 Vor dem Hintergrund des eben Ausgeführten ist sodann der in der Replik gestellte Antrag um Einholung einer schriftlichen Garantieerklärung über die rechtmässige Verwendung der übermittelten Informationen und die Nichtver- wendung in Strafverfahren betreffend Hochverrat und andere politische Straftaten (act. 12, S. 3) ohne Weiteres abzuweisen. Die Einhaltung der in der Schlussverfügung erwähnten Vorbehalte durch die ukrainischen Behör- den wird vermutet (vgl. supra E. 4.4), ohne dass die Einholung ausdrückli- cher Zusicherungen notwendig wäre. Es ist darüber hinaus davon auszuge- hen, dass die Vertragsstaaten der EMRK wie es die Schweiz und die Ukraine sind, auch die entsprechenden Garantien einhalten und damit ein faires Strafverfahren gewährleisten.
E. 6.1 Soweit die Beschwerdeführerin 1 ferner replicando der Ansicht ist, den er- gänzenden Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2022 und 12. Okto- ber 2022 fehle es an Rechtsmässigkeit, weil der gemäss ukrainischem Recht zwingend notwendige gerichtliche Beschluss über die Genehmigung von Rechtshilfeersuchen fehle (act. 12, S. 14, FN 1), ist Folgendes festzuhalten:
Art. 76 lit. c IRSG sieht für Anträge auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen vor, dass die ersuchende Behörde ausser den Angaben und Unterlagen nach Art. 28 IRSG, in ihrem Ersuchen eine Bestätigung aufführen oder ihrem Ersuchen eine Bestätigung beifügen muss, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind. Gestützt auf das zwischen den Staaten geltende Ver- trauensprinzip braucht eine Bestätigung allerdings nicht in jedem Fall einge- reicht zu werden, sondern nur dann, wenn starke Zweifel dafür bestehen, dass die ersuchende Behörde nach dem ausländischen Recht eine entspre- chende Massnahme tatsächlich anordnen dürfte (KUSTER, Basler
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Kommentar, 2015, N. 2 zu Art. 76 IRSG mit Hinweisen auf BGE 123 II 161 E. 3.b; 118 Ib 457 E. 5).
E. 6.2 Wie bereits festgehalten, ist vorliegend für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz ohnehin in erster Linie das EUeR massgebend. Art. 14 EUeR schreibt vor, welche Angaben Rechtshilfeersuchen enthalten müssen. Anders als Art. 76 lit. c IRSG, sieht Art. 14 EUeR eine Bescheini- gung über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staates gerade nicht vor, weshalb sich die Rüge der Beschwerdeführerin der Verletzung von Art. 76 lit. c IRSG von vornherein als unbegründet erweist. Ob allenfalls nach ukrainischem Recht eine gericht- liche Genehmigung von Rechtshilfeersuchen nötig ist, wie die Beschwerde- führerin 1 behauptet, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht weiter eine Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips, des anwaltlichen Berufsgeheimnisses und des rechtlichen Gehörs geltend.
Über 95% der angeforderten Transaktionen würden Administrationskosten, darunter Mietzahlungen, Gebühren an Behörden und Lohnzahlungen betref- fen. Diese hätten keinerlei Zusammenhang mit den in der Ukraine erhobe- nen Vorwürfen. Die pauschale Herausgabe solcher Informationen ohne detaillierte Relevanzprüfung verletze das Erforderlichkeitsprinzip und sei unverhältnismässig. Viele Zahlungen würden aus einem Zeitraum datieren, der gemäss Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2020 irrelevant sei. Die herauszugebenden Bankunterlagen würden zudem Transaktionen zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der J. Rechtsanwälte AG enthalten. Diese Transaktionen stünden im direkten Zusammenhang mit der anwaltlichen Be- ratung und würden somit unter das Berufsgeheimnis fallen (act. 1, S. 9 ff.). Die Beschwerdeführerin habe vor der Vorinstanz substanziiert dargelegt, warum einzelne Zahlungen nicht rechtshilferelevant seien bzw. weshalb sie vom Berufsgeheimnis geschützt seien. Die Beschwerdegegnerin sei jedoch auf kein einziges Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt (act. 1, S. 10).
E. 7.2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert (BGE 145 IV 99 3.1; Urteil des Bundesgerichtes 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1;
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TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2). Das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Entscheid bedeutet, dass die Be- gründung den Entscheid für die Partei verständlich machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten. Bei Abschluss des Rechtshilfe- verfahrens durch eine Verfügung ist die Begründungspflicht auch im IRSG erwähnt (Art. 80d IRSG). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbe- ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 II 49 E. 9.2; 138 I 232 E. 5.1). Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argu- mente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b). Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt.
E. 7.2.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 hat sich die Be- schwerdegegnerin in ihrer Schlussverfügung nicht nur über sieben Seiten detailliert zur Verhältnismässigkeit der herauszugebenden Bankunterlagen sondern über weitere drei Seiten zu den Einwendungen der Beschwerdefüh- rerin 1 hinsichtlich der Herausgabe der Bankunterlagen und dabei insbeson- dere auch zur geltend gemachten Verletzung des anwaltlichen Berufsge- heimnisses geäussert (act. 1.4, S. 12 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat dabei ausdrücklich auf die von der Beschwerdeführerin 1 mit der Stellungnahme vom 4. Juli 2024 eingereichten und von ihr kommentierten Datensätzen mit den Bankunterlagen Bezug genommen (vgl. act. 1.4, Rz. 74 ff.). Der Begrün- dungspflicht wurde Folge geleistet, und eine sachgerechte Anfechtung war möglich. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor. Eine andere Frage ist, ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, was vorliegend von der Beschwer- deführerin 1 bestritten wird. Diese Frage betrifft – wie bereits ausgeführt – den Entscheid in seinem materiellen Gehalt, worauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.
E. 7.3.1 Vom Schutz des Anwaltsgeheimnisses im Sinne von Art. 264 Abs. 1 StPO sind nur Tatsachen und Dokumente umfasst, die mit der typischen Tätigkeit des Anwalts zusammenhängen (vgl. auch Art. 321 StGB). Zur berufsspezifi- schen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz
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des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entspre- chend – namentlich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten (sog. akzessorische anwaltliche «Geschäftstätig- keiten») wie Vermögensverwaltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäfts- führung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei oder Inkassoman- date (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Ent- scheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist, ob bei den fraglichen Dienst- leistungen die kaufmännisch operativen oder die anwaltsspezifischen Ele- mente objektiv überwiegen (Urteile des Bundesgerichts 1B_264/2018 vom
28. September 2018 E. 2.1; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.2 m.w.H.). Zu beachten ist, dass im Rechtshilfeverfahren und speziell im gerichtlichen Verfahren der Überprüfung der Schlussverfügung eine weitergehendende Substanziierungspflicht zum Anwaltsgeheimnis gilt als im nationalen Straf- verfahren (TPF 2015 121 E. 7.3).
E. 7.3.2 Die Begründung der Beschwerdeführerin 1, alle Zahlungen der J. Rechtsan- wälte AG (ausser Mietzahlungen) seien aus dem Recht zu weisen oder zu schwärzen, da bereits der Umstand, dass eine Beziehung zu einer Anwalts- kanzlei bestehe, vom Berufsgeheimnis geschützt sei (act. 1, S. 11), reicht zur Substanziierung des Anwaltsgeheimnisses im Rechtshilfeverfahren nicht aus. Daran ändert auch nichts, dass in den Kontounterlagen Zahlungen an die J. Rechtsanwälte AG aufgeführt sind, mit den Vermerken «Pauschale Rechtsberatung» und «Honorarrechnung». Die Zahlungen an die J. Rechts- anwälte AG unter dem Titel «Pauschale Rechtsberatung» erfolgten in der Zeit von Juli 2020 bis Januar 2023 mindestens alle zwei Monate, teilweise auch monatlich, und zwar stets im gleichen Betrag von CHF 10'770.–. Rechtsanwalt K. von der J. Rechtsanwälte AG ist Präsident des Verwal- tungsrates der Beschwerdeführerin 1. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die regelmässigen Zahlungen in der immer gleichen Höhe im Zusammenhang mit dem Verwaltungsratsmandat von Rechtsanwalt K. erfolgten. Gleiches lässt sich zur Honorarnote vom 6. Januar 2021 in der Höhe von CHF 25'758.– an Rechtsanwalt K. sagen. Alleine aufgrund der Vermerke «Pauschale Rechtsberatung» und «Honorarrechnung» kann nicht automa- tisch geschlossen werden, dass es sich hierbei um Vergütungen von an- waltstypischer Tätigkeit handelt. Darauf hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Schlussverfügung bereits zu Recht hingewiesen. Die Beschwerdeführerin 1 macht keine Ausführungen zum Hintergrund der Zahlung und weshalb diese den Anwaltsgeheimnis unterliegen sollen. Sie beschränkt sich – wie bereits dargelegt – auf den Umstand, dass eine Beziehung zu einer Anwaltskanzlei bestehe, weshalb das Berufsgeheimnis geschützt sei. Damit kommt die Be- schwerdeführerin 1 ihrer Substantiierungspflicht nicht nach, weshalb ihre Rüge mangels hinreichender Begründung abzuweisen ist.
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E. 7.4.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.174 vom 5. Juli 2023 E. 7.2.1). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. po- tentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzi- siert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der ange- strebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1).
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
E. 7.4.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist
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(BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshil- femassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens über- schreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c). Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unter- lagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; 122 II 367 E. 2d, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).
E. 7.4.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2020 sowie den Ergänzungen vom 29. September 2022 und 12. Oktober 2022 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Zerfall der Sowjetunion sei das Eigentum an einem Teil der Öl- pipeline «[…]», die sich auf dem Territorium der Ukraine befinde, gemäss der damals geltenden Gesetzgebung für den Staat der Ukraine anerkannt worden. Ab 1992 seien jedoch sämtliche Gebäude, Strukturen und techno- logischen Objekte, die zu dieser Ölpipeline gehört hätten, entgegen den gesetzlichen Anforderungen, von einer Gesellschaft, die von der Regierung der Russischen Föderation über den Konzern D. kontrolliert worden sei, wie folgt genutzt worden: Funktionäre der C. Bezirksverwaltung für Haupterdölproduktion in Z./Ukraine hätten mit Unterstützung von weiteren ukrainischen und russischen Funktio- nären sowie von mehreren Verantwortlichen von Unternehmen dafür gesorgt, dass der ukrainische Teil der Erdölleitung […] mit den dazugehöri- gen Anlagen nach deren Eigentumsübergang von der Sowjetunion an die Ukraine von der C. angeeignet und genutzt worden sei. Die C. sei eine Toch- tergesellschaft des südwestlichen Unternehmens für Haupterdölproduktlei- tungen mit Sitz in Y./Russland gewesen, welche ihrerseits dem russischen Konzern D. gehört habe. Die Aneignung des Abschnittes der Erdölleitung […] und die damit einhergehende Bereicherung sei durch verschiedenste Rechtsumwandlungen und Eigentumsübertragungen vertuscht worden. Zu diesem Zweck sei auf der Basis der C. im Jahr 1993 die Gesellschaft L. er- richtet worden, die 2001 in die Gesellschaft M. und im Jahr 2017 schliesslich
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in eine GmbH umgewandelt worden sei. Die Muttergesellschaft der C. habe im gleichen Zeitraum eine Umwandlung vom südwestlichen Unternehmen in die N. AG erfahren. In der Folge sei die Beschwerdeführerin 1 mit Sitz in St. Gallen durch Abschluss der Kaufverträge vom 19. August 2015 und vom 20. April 2017 Eigentümerin der N. AG bzw. der M. geworden. Der Eigentümer der Beschwerdeführerin 1 sei der Beschwerdeführer 2. Es habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin 1 bei der Bank F. in Zürich ein Bankkonto mit der IBAN Nr. 2 habe. Es bestehe weiter der Verdacht, dass Aktionäre der jeweiligen Rechtsnach- folger der C. durch die Ausschüttung von Dividenden und einige ukrainische Funktionäre durch den Erhalt von Geldbeträgen auf ihre Bankkonten von der oben dargelegten Aneignung profitiert hätten. Auch der am 2. April 2018 zwi- schen der Beschwerdeführerin und der M. geschlossene Vertrag Nr. 177/08- 2018 habe die Bereicherung an der hiervor beschrieben Aneignung des uk- rainischen Staatseigentums an mutmasslich in der Schweiz liegenden Bank- konti der Beschwerdeführerin 1 bezweckt.
E. 7.4.4 Die ersuchende Behörde verfügt über konkrete Hinweise, dass auf dem Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank E. mit den IBAN 2, 3 und 4 möglicherweise Gelder deliktischer Herkunft einbezahlt worden sind. Die Schlussverfügung bezieht sich dabei auf diese Geschäftsbeziehung (Nr. 1) der Beschwerdeführerin 1 bei der genannten Bank, weshalb die Unterlagen, deren Herausgabe verfügt werden, für das ausländische Verfahren bereits aus diesem Grund als potentiell erheblich einzustufen sind. Die Beschwer- degegnerin hat darüber hinaus im Rahmen der angefochtenen Schlussver- fügung mit Hinweis auf die Bankunterlagen überzeugend dargelegt, es be- stehe der Verdacht, dass die betreffende Kundenbeziehung, lautend auf die Beschwerdeführerin 1, bei der Bank E. einen objektiven Zusammenhang mit den zu untersuchenden Straftaten habe. Dieser Verdacht ergebe sich bereits aus der Prüfung der Eröffnungs- und Korrespondenzunterlagen der betref- fenden Bankverbindung der Beschwerdeführerin 1. Darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden. So führt die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, den KYC-Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 Rohstoffe mittels Pipeline über die ukrainische Tochtergesellschaft M. von der belarussischen/ukrainischen bis zur ungarischen/ukrainischen Grenze transportiert habe. Gestützt auf die Kontounterlagen habe festgestellt werden können, dass zwischen der Beschwerdeführerin 1 der M. grössere Transaktionen erfolgt seien. So seien in den Jahren 2017 bis 2019 auf das USD-Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank E. Überweisungen in der Höhe von mehreren Hunderttausend USD erfolgt, wobei als Zahlungszweck jeweils «Payment of dividends» angegeben worden sei. Im Jahr 2020 seien keine Gutschiften mehr sondern Belastungen auf dem USD-Konto der
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Beschwerdeführerin 1 zu verzeichnen, nämlich ebenfalls wieder in der Höhe von mehreren Hunderttausend Dollar zugunsten der M. Als Zahlungszweck seien jeweils verschiedene Verträge angegeben worden, wie zum Beispiel Darlehensverträge. Die Beschwerdegegnerin konnte ferner etliche Überwei- sungen an den Beschwerdeführer 2, und die O. S.R.O. feststellen. Ausserdem verweist sie auf ein sich bei den Bankunterlagen befindendes «Performance Agreement» vom 14. Februar 2020 zwischen der P. SA und der Beschwerdeführerin 1. Demgemäss stellte die Beschwerdeführerin 1 für die P. SA Transportdienstleistungen für Ölprodukte durch die in ihrem Eigen- tum stehenden Ölpipeline in der Ukraine sicher, wofür ihr die P. SA Zahlun- gen leistete. Gemäss Kontounterlagen habe die P. SA im Jahre 2020 USD 9.6 Mio. und im Jahr 2021 USD 1 Mio. auf das Konto der Beschwerde- führerin 1 bei der Bank E. überwiesen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen in der Schlussverfü- gung verwiesen werden (vgl. Schlussverfügung, Ziff. 56 ff.). Ziel des Rechtshilfeersuchens ist die Ermittlung der Geldflüsse und der wirtschaftlich Berechtigten an den fraglichen Vermögenswerten. Vor diesem Hintergrund sind die Bankunterlagen der Beschwerdeführerin 1 potentiell geeignet, mög- liche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen geschil- derten Sachverhalt aufzudecken. Wie bereits ausgeführt, entspricht es der Rechtsprechung, dass die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln haben, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen, wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wur- den. Zur Rekonstruktion der Geldflüsse können somit auch Überweisungen, welche im Zusammenhang mit Lohnzahlungen, Krankenkassenprämienzah- lungen, Mietzahlungen etc. getätigt wurden, für die untersuchenden Strafbe- hörden in der Ukraine relevant sein. Darauf hat die Beschwerdegegnerin zu Recht hingewiesen. Die Beschwerdeführerin 1 legt denn auch nicht dar, inwiefern die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht zutreffend sein sollen. Im Übrigen sind die Überweisungen auch als potentiell relevant zu bezeichnen, um darauf Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten zu ziehen. Soweit die Beschwerdeführerin 1 die Verhältnismässigkeit in zeitlicher Hin- sicht rügt, indem sie pauschal geltend macht, viele Zahlungen würden aus einem Zeitraum datieren, der gemäss Rechtshilfeersuchen irrelevant sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein angeblicher Deliktszeitraum den Zeit- raum der zu erhebenden Unterlagen nicht darauf einschränkt. Insbesondere können Kontoeröffnungsunterlagen und Dokumente, welche die Verflech- tung zwischen zahlreichen Unternehmen belegen, unabhängig ihres Datums potentiell erheblich sein. Ebenso können Unterlagen, die Kontobewegungen
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zum Inhalt haben, nach dem Deliktszeitraum für die vollständige Rekonstruk- tion der mutmasslich deliktischen Geldflüsse massgeblich sein. Vor diesem Hintergrund sind sämtliche von der Schlussverfügung betroffenen Unterla- gen als potentiell erheblich einzustufen und der ersuchenden Behörde her- auszugeben.
Zusammenfassend steht fest, dass eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzip nicht auszumachen ist und die diesbezügliche Rüge fehl geht.
E. 8 Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. August 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A. AG,
2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Ramon Bühler, Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer 2
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2024.110-111
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Sachverhalt:
A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine führt seit dem 3. Novem- ber 2017 unter der Verfahrensnummer 52017000000000752 gegen Unbe- kannt eine Strafuntersuchung wegen Aneignung von Eigentum des Staates durch Amtsmissbrauch sowie Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils durch Amtsträger, begangen nach der Erklärung der Unabhängigkeit der Ukraine am 24. August 1991. Beamte der C. Bezirksverwaltung (nachfol- gend «C.») für die Haupterdölproduktleitung (Z./Ukraine) – damals einer Struktureinheit des südwestlichen Unternehmens für Haupterdölproduktlei- tungen des russischen Konzerns D. – hätten eine in der Ukraine befindliche Rohrstrecke der Hauptölproduktleitung «[…]» unrechtmässig angeeignet und benutzt.
In diesem Zusammenhang gelangten die ukrainischen Behörden mit Schrei- ben vom 25. November 2000 an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend auf die A. AG lautende Konten bei der Bank E. und der (damaligen) Bank F. (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten»], Rubrik 1, Rechtshil- feersuchen vom 25. November 2020).
B. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») der Bundesanwalt- schaft am 16. Dezember 2020 gestützt auf Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) das ukrainische Rechts- hilfeersuchen vom 25. November 2000 sowie allfällige Ergänzungsersuchen zum Vollzug übertragen hatte, trat die Bundesanwaltschaft am 15. März 2021 auf das Rechtshilfeersuchen ein (Verfahrensakten, Rubrik 2, Delegati- onsverfügung vom 16. Dezember 2020, und Rubrik 4, Eintretensverfügung vom 15. März 2021).
C. Am 6. Mai 2021 ordnete die Bundesanwaltschaft bei der Bank E. die Her- ausgabe der Bankunterlagen betreffend die Geschäftsbeziehungen mit der A. AG vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2020 bzw. bis zu deren Saldierung an (Verfahrensakten, Rubrik 5, Editionsverfügung vom 6. Mai 2021).
D. Am 12. Mai 2021 kam die Bank E. der Editionsverfügung nach und reichte die Bankunterlagen ein (Verfahrensakten, Rubrik 5, Schreiben vom 12. Mai 2021). Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 reichte die Bank E.
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aufforderungsgemäss weitere Unterlagen ein, wie Dokumente betreffend die wirtschaftliche Berechtigung an den Konten der A. AG sowie die KYC-Doku- mente (Verfahrensakten, Rubrik 5.102.1).
E. Mit ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2022 und 12. Ok- tober 2022 ersuchten die ukrainischen Behörden in der Strafuntersuchung Nr. 22021000000000065 gegen G. wegen Hochverrats (Art. 111 StGB- Ukraine), Aneignung von Eigentum des Staates durch Amtsmissbrauch (Art. 191 StGB-Ukraine) und Geldwäscherei (Art. 209 StGB-Ukraine) die Schweiz um weitere Rechtshilfe (Verfahrensakten, Rubrik 1, Rechtshilfe- ersuchen vom 29. September 2022 und 12. Oktober 2022).
F. Am 23. Dezember 2022 gewährte die Bundesanwaltschaft der A. AG Ein- sicht in die Verfahrensakten, insbesondere in die Unterlagen und Daten, be- treffend derer sie die Übermittlung an die ersuchende Behörde beabsichtigte (darunter die Kontounterlagen betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank E.). Sie räumte der A. AG Gelegenheit ein, sich zur beabsichtigen Übermittlung der Beweismittel zu äussern bzw. der vereinfachten Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG zuzustimmen (Verfahrensakten, Rubrik 14.101, nicht paginiert).
G. Am 6. April 2023 verfügte die Bundesanwaltschaft in Ergänzung zu ihrer Verfügung vom 6. Mai 2021 (vgl. supra lit. C) bei der Bank E. die Herausgabe der Bankunterlagen zu allen Konten der A. AG bei der Bank E. für den Zeitraum vom 6. Mai 2021 bis dato, Details zu den Transaktionen an die H. und zur Zahlung vom 13. Mai 2020 an die I. Company in Höhe von USD 50’004.12 sowie Informationen zu IP-Adressen, mit welchen via eBan- king auf das Konto Nr. 1 zugegriffen worden sei. Die angeforderten Bank- unterlagen wurden der Bundesanwaltschaft am 24. April und 2. Mai 2023 zugestellt (Verfahrensakten, Rubrik 5.102.1, nicht paginiert).
H. Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 verneinte die A. AG ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung (Verfahrensakten, Rubrik 14, 14.101, nicht pagi- niert).
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I. Am 31. Mai 2024 gewährte die Bundesanwaltschaft der A. AG Einsicht in die Bankunterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank E., welche sie als rechtshil- ferelevant erachtete (Verfahrensakten, Rubrik 14, 14.101, nicht paginiert).
J. Die A. AG verneinte am 5. Juni 2024 erneut ihre Zustimmung zur vereinfach- ten Ausführung des Rechtshilfeersuchens und nahm mit Schreiben vom
4. Juli 2024 Stellung zur beabsichtigten Herausgabe der Bankunterlagen an die ukrainischen Behörden (Verfahrensakten, Rubrik 14, 14.101, nicht pagi- niert).
K. Mit Schlussverfügung vom 27. August 2024 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf die A. AG, bei der Bank E. (Verfahrensakten, Rubrik 16 = act. 1.4).
L. Dagegen erhoben die A. AG und B. mit Eingabe vom 17. September 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Sie beantragen die Aufhebung der Schlussverfügung vom 27. August 2024 und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens. Eventualiter seien sämtliche nicht rechtshilferelevanten Informationen, insbesondere solche, die dem Berufs- geheimnis unterliegen oder den Zeitraum vor 2016 betreffen, auszusondern und zu schwärzen. Subeventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Anträge 2.a-b). In prozessualer Hinsicht beantragen die A. AG und B. unter anderem die Sistierung des Verfahrens bis zur Beendigung des Kriegs zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine (act. 1, S. 3).
M. Das BJ beantragt mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. 6), während die Bundesanwaltschaft mit Beschwerdeant- wort vom gleichen Tag die Abweisung der Beschwerden der A. AG und von B., soweit darauf einzutreten sei, beantragt (act. 7). Die A. AG und B. halten in ihrer Replik vom 2. Dezember 2024 unverändert an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und stellen zudem zusätzlich den Ver- fahrensantrag, der ersuchende Staat sei um vorgängige schriftliche Garan- tieerklärung über die rechtmässige Verwendung der übermittelten Informati- onen und die Nichtverwendung in Strafverfahren betreffend Hochverrat und andere politische Straftaten zu ersuchen (act. 12, S. 3). Das BJ und die Bundesanwaltschaft verzichteten auf die Einreichung einer Duplik, was sie dem Gericht mit Schreiben vom 9. und 10. Dezember 2024 mitteilten (act. 14
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und 15). Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 liessen die A. AG und B. dem Gericht einen Nachrichtenbericht zur politischen Lage der Ukraine zukom- men (act. 21 und 21.1), was dem BJ und der Bundesanwaltschaft am
20. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56), in Verbindung mit Art. 14 und Art. 23 UNCAC betreffend die Geldwäscherei im Allgemeinen.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
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2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der aus- führenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren rich- tet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Die Beschwer- devoraussetzungen gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG sind dieselben wie in Art. 80h lit. b IRSG (vgl. hierzu die Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes [...], BBl 1995 III S. 19, 30). Als per- sönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV) bzw. gemäss Rechtsprechung in der Regel nur der Kontoinhaber (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.291 vom 19. August 2021 E. 3.1 m.w.H. und E. 3.2). Der wirtschaft- lich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach der Recht- sprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 153 E. 2b, m.w.H.). Ausnahmsweise kann der bloss wirtschaft- lich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte selbständig beschwerdelegitimiert sein, etwa dann, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht und die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuch- lich erscheint (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 m.w.H.; 123 II 153 E. 2c-d). Die Stellung als Beschuldigter im ausländischen Strafverfahren, für welches die Bankinformationen geliefert werden sollen, genügt gemäss Rechtsprechung nicht, um eine direkte persönliche Betroffenheit im Sinne des Gesetzes zu begründen. Der Beschwerdeführer muss von der Rechtshilfemassnahme selbst direkt betroffen sein, nicht nur in einem generellen oder indirekten Sinn als Beteiligter im ausländischen Strafverfahren, für welches die Unterlagen rechtshilfeweise angefragt worden sind (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 129 II 268 E. 2.3.3; 128 II 211 E. 2.3; 127 II 104 E. 3; 127 II 198 E. 2d; 126 II 258 E. 2d; TPF 2020 180 E. 4.4; 2015 141 E. 4.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.203-204 vom 27. Juni 2023 E. 2.1).
2.2 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen betreffend das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank E.,
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weshalb diese zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die im Übrigen fristgerecht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist daher einzutreten.
Der Beschwerdeführer 2 ist nicht Inhaber des von der gerügten Rechtshilfe- massnahme betroffenen Kontos. Wie ausgeführt, genügen weder der Um- stand, dass er als wirtschaftlich Berechtigter in den Kontoeröffnungsunterla- gen der Beschwerdeführerin 1 genannt wird, noch dessen allfällige Stellung als Beschuldigter im ukrainischen Verfahren zur Bejahung seiner Beschwer- delegitimation. Dass die Beschwerdeführerin 1 aufgelöst worden wäre und der Beschwerdeführer 2 Begünstigter am Liquidationserlös der Beschwerde- führerin 1 sei, und damit ausnahmsweise dessen Legitimation zur vorliegen- den Beschwerde zu bejahen wäre, wird nicht geltend gemacht. Auf die Be- schwerde des Beschwerdeführers 2 ist daher nicht einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin 1 beantragt die Sistierung des Verfahrens wegen der politischen Lage in der Ukraine bis sich diese stabilisiert habe (act. 1, S. 18).
3.2 Eine Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihr hängiges Verfahren bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren, wenn sich dies durch zureichende Gründe rechtfertigt. Eine Sistierung fällt – selbst gegen den Willen von Verfahrensbeteiligten – namentlich dann in Betracht, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Entscheid mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde. Als Grund für die Sistierung des Verfahrens kommt etwa die Hängigkeit eines anderen (gerichtlichen) Verfahrens in Frage, dessen Ausgang für das bei der Ent- scheidbehörde hängige Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist. Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt der entschei- denden Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (statt vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7484/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3 m.w.H.).
3.3 Richtig ist, dass sich das Land im Krieg und damit in einer Ausnahmesitua- tion befindet. Dass das Land politisch instabil ist, in einer Weise, die Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Justiz hätte, ist nicht bekannt. Bis dato verfü- gen die Schweizer Behörden und auch das Bundesstrafgericht nicht über entsprechende Informationen. Im Gegenteil: ein Blick auf die Website der ermittelnden Behörde legt den Schluss nahe, dass diese sehr wohl operativ tätig ist (https://www.ssu.gov.ua/en). Die Beschwerdekammer hat denn auch seit Kriegsbeginn im Februar 2022 die Rechtshilfe an die Ukraine nicht
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grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.203-204 vom 27. Juni 2023 E. 9.1 und 9.2; RR.2022.30 vom
18. Mai 2022 E. 4.2, betreffend Leistung sog. «kleiner Rechtshilfe» mit Hin- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_81/2022 vom 4. März 2022). Da- ran ist bis auf weiteres festzuhalten. Der Antrag auf Sistierung des Verfah- rens ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Art. 2 lit. a und d sowie Art. 3 IRSG geltend. Das Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2020 und die Ergänzungsersuchen seien rein politisch motiviert. Aus dem Erlass des Präsidenten der Ukraine vom 19. Feb- ruar 2021 ergebe sich, dass dieser das Nationale Antikorruptionsbüro ange- wiesen habe, die entsprechenden Strafverfahren zu führen. Eine solche präsidiale Anordnung widerspreche sämtlichen demokratischen Prinzipien (act. 1, S. 6 f.). Dem Rechtshilfeersuchen dürfe ferner auch deshalb nicht entsprochen werden, weil die Strafuntersuchung, die dem Rechtshilfe- ersuchen zugrunde liege, unter anderem wegen Hochverrats, mithin einer Straftat mit politischem Charakter, geführt werde (act. 1, S. 7 ff.). Es bestehe weiter die reale Gefahr, dass das ukrainische Strafverfahren nicht den rechtsstaatlichen Grundsätzen entspreche. Die Ukraine sei wiederholt vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt worden, da sie grundlegen Menschenrechte verletzt habe, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit und den Schutz der Verfahrensrechte. In vielen Fällen seien politische Gegner durch strafrechtliche Verfahren verfolgt worden (act. 1, S. 12 f.). Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des schweizerischen Ordre public geltend (act. 1, S. 14 ff.).
4.2 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörig- keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). Einem Ersuchen wird auch nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG).
Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme beste- hen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschen- rechtskonvention oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über
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bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit die Durchführung solcher Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem demo- kratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 111 Ib 138 ff.; 109 Ib 64 ff.; 108 Ib 408 ff.; ferner Urteil des Bundesgerichts A.156/1987 vom 1. Juli 1987 E. 7a).
4.3 Die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 2 IRSG nimmt auf die Umstände verschiedener Fallkonstellationen Rücksicht. Auf diese Bestim- mung kann sich demnach diejenige Person berufen, deren Auslieferung oder Überstellung an ein internationales Strafgericht verlangt wird (BGE 130 II 217 E. 8.2). Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; 129 II 268 E. 6 m.w.H.; TPF 2016 138 E. 4.2 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Verfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2022.229 vom 12. April 2023 E. 3.3; RR.2021.202 vom 4. Ap- ril 2023 E. 6.2.2). Dieselben Überlegungen zur Rügemöglichkeit hinsichtlich Art. 2 IRSG gelten bei der Anrufung von Art. 3 IRSG (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2023.358 vom 21. März 2014 E. 7.2 am Ende).
4.4 Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz und somit ausserhalb des ersuchenden Staates. Sie ist im Strafverfahren in der Ukraine unbestrittenermassen nicht beschuldigt. Bei dieser Sachlage kann sich demnach die Beschwerdeführerin 1 nicht auf eigene schützenswerte Interessen berufen. Ebenso wenig kommt nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung eine Überprüfung der Ausschlussgründe gemäss Art. 2 und 3 IRSG von Amtes wegen in Betracht, zumindest soweit es – wie vorliegend – um die Herausgabe von Beweismitteln geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 vom 7. März 2024 E. 4.3). Darüber hinaus ist auf den in der angefochtenen Schlussverfügung angebrachten Spezialitäts- vorbehalt sowie den ausdrücklichen Vorhalt, dass die Rechtshilfe ausge- schlossen ist, für Verfahren wegen Taten, die nach schweizerischem Recht als politische oder militärische Delikte qualifiziert werden, namentlich wegen Hochverrats gemäss Art. 111 des ukrainischen Strafgesetzbuches,
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hinzuweisen. Die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaa- ten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbst- verständlich vorausgesetzt (BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Anhaltspunkte, dass die Ukraine die Vor- behalte der Schweiz missachten könnte, sind vorliegend keine ersichtlich. Auf die Rüge der Beschwerdeführerin 1, die Gewährung von Rechtshilfe würde vorliegend Art. 2 und Art. 3 IRSG verletzen, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
5. Vor dem Hintergrund des eben Ausgeführten ist sodann der in der Replik gestellte Antrag um Einholung einer schriftlichen Garantieerklärung über die rechtmässige Verwendung der übermittelten Informationen und die Nichtver- wendung in Strafverfahren betreffend Hochverrat und andere politische Straftaten (act. 12, S. 3) ohne Weiteres abzuweisen. Die Einhaltung der in der Schlussverfügung erwähnten Vorbehalte durch die ukrainischen Behör- den wird vermutet (vgl. supra E. 4.4), ohne dass die Einholung ausdrückli- cher Zusicherungen notwendig wäre. Es ist darüber hinaus davon auszuge- hen, dass die Vertragsstaaten der EMRK wie es die Schweiz und die Ukraine sind, auch die entsprechenden Garantien einhalten und damit ein faires Strafverfahren gewährleisten.
6.
6.1 Soweit die Beschwerdeführerin 1 ferner replicando der Ansicht ist, den er- gänzenden Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2022 und 12. Okto- ber 2022 fehle es an Rechtsmässigkeit, weil der gemäss ukrainischem Recht zwingend notwendige gerichtliche Beschluss über die Genehmigung von Rechtshilfeersuchen fehle (act. 12, S. 14, FN 1), ist Folgendes festzuhalten:
Art. 76 lit. c IRSG sieht für Anträge auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen vor, dass die ersuchende Behörde ausser den Angaben und Unterlagen nach Art. 28 IRSG, in ihrem Ersuchen eine Bestätigung aufführen oder ihrem Ersuchen eine Bestätigung beifügen muss, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind. Gestützt auf das zwischen den Staaten geltende Ver- trauensprinzip braucht eine Bestätigung allerdings nicht in jedem Fall einge- reicht zu werden, sondern nur dann, wenn starke Zweifel dafür bestehen, dass die ersuchende Behörde nach dem ausländischen Recht eine entspre- chende Massnahme tatsächlich anordnen dürfte (KUSTER, Basler
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Kommentar, 2015, N. 2 zu Art. 76 IRSG mit Hinweisen auf BGE 123 II 161 E. 3.b; 118 Ib 457 E. 5).
6.2 Wie bereits festgehalten, ist vorliegend für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz ohnehin in erster Linie das EUeR massgebend. Art. 14 EUeR schreibt vor, welche Angaben Rechtshilfeersuchen enthalten müssen. Anders als Art. 76 lit. c IRSG, sieht Art. 14 EUeR eine Bescheini- gung über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staates gerade nicht vor, weshalb sich die Rüge der Beschwerdeführerin der Verletzung von Art. 76 lit. c IRSG von vornherein als unbegründet erweist. Ob allenfalls nach ukrainischem Recht eine gericht- liche Genehmigung von Rechtshilfeersuchen nötig ist, wie die Beschwerde- führerin 1 behauptet, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht weiter eine Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips, des anwaltlichen Berufsgeheimnisses und des rechtlichen Gehörs geltend.
Über 95% der angeforderten Transaktionen würden Administrationskosten, darunter Mietzahlungen, Gebühren an Behörden und Lohnzahlungen betref- fen. Diese hätten keinerlei Zusammenhang mit den in der Ukraine erhobe- nen Vorwürfen. Die pauschale Herausgabe solcher Informationen ohne detaillierte Relevanzprüfung verletze das Erforderlichkeitsprinzip und sei unverhältnismässig. Viele Zahlungen würden aus einem Zeitraum datieren, der gemäss Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2020 irrelevant sei. Die herauszugebenden Bankunterlagen würden zudem Transaktionen zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der J. Rechtsanwälte AG enthalten. Diese Transaktionen stünden im direkten Zusammenhang mit der anwaltlichen Be- ratung und würden somit unter das Berufsgeheimnis fallen (act. 1, S. 9 ff.). Die Beschwerdeführerin habe vor der Vorinstanz substanziiert dargelegt, warum einzelne Zahlungen nicht rechtshilferelevant seien bzw. weshalb sie vom Berufsgeheimnis geschützt seien. Die Beschwerdegegnerin sei jedoch auf kein einziges Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt (act. 1, S. 10).
7.2
7.2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert (BGE 145 IV 99 3.1; Urteil des Bundesgerichtes 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1;
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TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2). Das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Entscheid bedeutet, dass die Be- gründung den Entscheid für die Partei verständlich machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten. Bei Abschluss des Rechtshilfe- verfahrens durch eine Verfügung ist die Begründungspflicht auch im IRSG erwähnt (Art. 80d IRSG). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbe- ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 II 49 E. 9.2; 138 I 232 E. 5.1). Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argu- mente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b). Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt.
7.2.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 hat sich die Be- schwerdegegnerin in ihrer Schlussverfügung nicht nur über sieben Seiten detailliert zur Verhältnismässigkeit der herauszugebenden Bankunterlagen sondern über weitere drei Seiten zu den Einwendungen der Beschwerdefüh- rerin 1 hinsichtlich der Herausgabe der Bankunterlagen und dabei insbeson- dere auch zur geltend gemachten Verletzung des anwaltlichen Berufsge- heimnisses geäussert (act. 1.4, S. 12 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat dabei ausdrücklich auf die von der Beschwerdeführerin 1 mit der Stellungnahme vom 4. Juli 2024 eingereichten und von ihr kommentierten Datensätzen mit den Bankunterlagen Bezug genommen (vgl. act. 1.4, Rz. 74 ff.). Der Begrün- dungspflicht wurde Folge geleistet, und eine sachgerechte Anfechtung war möglich. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor. Eine andere Frage ist, ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, was vorliegend von der Beschwer- deführerin 1 bestritten wird. Diese Frage betrifft – wie bereits ausgeführt – den Entscheid in seinem materiellen Gehalt, worauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.
7.3
7.3.1 Vom Schutz des Anwaltsgeheimnisses im Sinne von Art. 264 Abs. 1 StPO sind nur Tatsachen und Dokumente umfasst, die mit der typischen Tätigkeit des Anwalts zusammenhängen (vgl. auch Art. 321 StGB). Zur berufsspezifi- schen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz
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des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entspre- chend – namentlich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten (sog. akzessorische anwaltliche «Geschäftstätig- keiten») wie Vermögensverwaltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäfts- führung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei oder Inkassoman- date (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Ent- scheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist, ob bei den fraglichen Dienst- leistungen die kaufmännisch operativen oder die anwaltsspezifischen Ele- mente objektiv überwiegen (Urteile des Bundesgerichts 1B_264/2018 vom
28. September 2018 E. 2.1; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.2 m.w.H.). Zu beachten ist, dass im Rechtshilfeverfahren und speziell im gerichtlichen Verfahren der Überprüfung der Schlussverfügung eine weitergehendende Substanziierungspflicht zum Anwaltsgeheimnis gilt als im nationalen Straf- verfahren (TPF 2015 121 E. 7.3). 7.3.2 Die Begründung der Beschwerdeführerin 1, alle Zahlungen der J. Rechtsan- wälte AG (ausser Mietzahlungen) seien aus dem Recht zu weisen oder zu schwärzen, da bereits der Umstand, dass eine Beziehung zu einer Anwalts- kanzlei bestehe, vom Berufsgeheimnis geschützt sei (act. 1, S. 11), reicht zur Substanziierung des Anwaltsgeheimnisses im Rechtshilfeverfahren nicht aus. Daran ändert auch nichts, dass in den Kontounterlagen Zahlungen an die J. Rechtsanwälte AG aufgeführt sind, mit den Vermerken «Pauschale Rechtsberatung» und «Honorarrechnung». Die Zahlungen an die J. Rechts- anwälte AG unter dem Titel «Pauschale Rechtsberatung» erfolgten in der Zeit von Juli 2020 bis Januar 2023 mindestens alle zwei Monate, teilweise auch monatlich, und zwar stets im gleichen Betrag von CHF 10'770.–. Rechtsanwalt K. von der J. Rechtsanwälte AG ist Präsident des Verwal- tungsrates der Beschwerdeführerin 1. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die regelmässigen Zahlungen in der immer gleichen Höhe im Zusammenhang mit dem Verwaltungsratsmandat von Rechtsanwalt K. erfolgten. Gleiches lässt sich zur Honorarnote vom 6. Januar 2021 in der Höhe von CHF 25'758.– an Rechtsanwalt K. sagen. Alleine aufgrund der Vermerke «Pauschale Rechtsberatung» und «Honorarrechnung» kann nicht automa- tisch geschlossen werden, dass es sich hierbei um Vergütungen von an- waltstypischer Tätigkeit handelt. Darauf hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Schlussverfügung bereits zu Recht hingewiesen. Die Beschwerdeführerin 1 macht keine Ausführungen zum Hintergrund der Zahlung und weshalb diese den Anwaltsgeheimnis unterliegen sollen. Sie beschränkt sich – wie bereits dargelegt – auf den Umstand, dass eine Beziehung zu einer Anwaltskanzlei bestehe, weshalb das Berufsgeheimnis geschützt sei. Damit kommt die Be- schwerdeführerin 1 ihrer Substantiierungspflicht nicht nach, weshalb ihre Rüge mangels hinreichender Begründung abzuweisen ist.
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7.4
7.4.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.174 vom 5. Juli 2023 E. 7.2.1). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. po- tentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlas- tende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Ver- dacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzi- siert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der ange- strebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1).
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). 7.4.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist
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(BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshil- femassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens über- schreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c). Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unter- lagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; 122 II 367 E. 2d, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1). 7.4.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2020 sowie den Ergänzungen vom 29. September 2022 und 12. Oktober 2022 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Zerfall der Sowjetunion sei das Eigentum an einem Teil der Öl- pipeline «[…]», die sich auf dem Territorium der Ukraine befinde, gemäss der damals geltenden Gesetzgebung für den Staat der Ukraine anerkannt worden. Ab 1992 seien jedoch sämtliche Gebäude, Strukturen und techno- logischen Objekte, die zu dieser Ölpipeline gehört hätten, entgegen den gesetzlichen Anforderungen, von einer Gesellschaft, die von der Regierung der Russischen Föderation über den Konzern D. kontrolliert worden sei, wie folgt genutzt worden: Funktionäre der C. Bezirksverwaltung für Haupterdölproduktion in Z./Ukraine hätten mit Unterstützung von weiteren ukrainischen und russischen Funktio- nären sowie von mehreren Verantwortlichen von Unternehmen dafür gesorgt, dass der ukrainische Teil der Erdölleitung […] mit den dazugehöri- gen Anlagen nach deren Eigentumsübergang von der Sowjetunion an die Ukraine von der C. angeeignet und genutzt worden sei. Die C. sei eine Toch- tergesellschaft des südwestlichen Unternehmens für Haupterdölproduktlei- tungen mit Sitz in Y./Russland gewesen, welche ihrerseits dem russischen Konzern D. gehört habe. Die Aneignung des Abschnittes der Erdölleitung […] und die damit einhergehende Bereicherung sei durch verschiedenste Rechtsumwandlungen und Eigentumsübertragungen vertuscht worden. Zu diesem Zweck sei auf der Basis der C. im Jahr 1993 die Gesellschaft L. er- richtet worden, die 2001 in die Gesellschaft M. und im Jahr 2017 schliesslich
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in eine GmbH umgewandelt worden sei. Die Muttergesellschaft der C. habe im gleichen Zeitraum eine Umwandlung vom südwestlichen Unternehmen in die N. AG erfahren. In der Folge sei die Beschwerdeführerin 1 mit Sitz in St. Gallen durch Abschluss der Kaufverträge vom 19. August 2015 und vom 20. April 2017 Eigentümerin der N. AG bzw. der M. geworden. Der Eigentümer der Beschwerdeführerin 1 sei der Beschwerdeführer 2. Es habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin 1 bei der Bank F. in Zürich ein Bankkonto mit der IBAN Nr. 2 habe. Es bestehe weiter der Verdacht, dass Aktionäre der jeweiligen Rechtsnach- folger der C. durch die Ausschüttung von Dividenden und einige ukrainische Funktionäre durch den Erhalt von Geldbeträgen auf ihre Bankkonten von der oben dargelegten Aneignung profitiert hätten. Auch der am 2. April 2018 zwi- schen der Beschwerdeführerin und der M. geschlossene Vertrag Nr. 177/08- 2018 habe die Bereicherung an der hiervor beschrieben Aneignung des uk- rainischen Staatseigentums an mutmasslich in der Schweiz liegenden Bank- konti der Beschwerdeführerin 1 bezweckt. 7.4.4 Die ersuchende Behörde verfügt über konkrete Hinweise, dass auf dem Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank E. mit den IBAN 2, 3 und 4 möglicherweise Gelder deliktischer Herkunft einbezahlt worden sind. Die Schlussverfügung bezieht sich dabei auf diese Geschäftsbeziehung (Nr. 1) der Beschwerdeführerin 1 bei der genannten Bank, weshalb die Unterlagen, deren Herausgabe verfügt werden, für das ausländische Verfahren bereits aus diesem Grund als potentiell erheblich einzustufen sind. Die Beschwer- degegnerin hat darüber hinaus im Rahmen der angefochtenen Schlussver- fügung mit Hinweis auf die Bankunterlagen überzeugend dargelegt, es be- stehe der Verdacht, dass die betreffende Kundenbeziehung, lautend auf die Beschwerdeführerin 1, bei der Bank E. einen objektiven Zusammenhang mit den zu untersuchenden Straftaten habe. Dieser Verdacht ergebe sich bereits aus der Prüfung der Eröffnungs- und Korrespondenzunterlagen der betref- fenden Bankverbindung der Beschwerdeführerin 1. Darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden. So führt die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, den KYC-Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 Rohstoffe mittels Pipeline über die ukrainische Tochtergesellschaft M. von der belarussischen/ukrainischen bis zur ungarischen/ukrainischen Grenze transportiert habe. Gestützt auf die Kontounterlagen habe festgestellt werden können, dass zwischen der Beschwerdeführerin 1 der M. grössere Transaktionen erfolgt seien. So seien in den Jahren 2017 bis 2019 auf das USD-Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank E. Überweisungen in der Höhe von mehreren Hunderttausend USD erfolgt, wobei als Zahlungszweck jeweils «Payment of dividends» angegeben worden sei. Im Jahr 2020 seien keine Gutschiften mehr sondern Belastungen auf dem USD-Konto der
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Beschwerdeführerin 1 zu verzeichnen, nämlich ebenfalls wieder in der Höhe von mehreren Hunderttausend Dollar zugunsten der M. Als Zahlungszweck seien jeweils verschiedene Verträge angegeben worden, wie zum Beispiel Darlehensverträge. Die Beschwerdegegnerin konnte ferner etliche Überwei- sungen an den Beschwerdeführer 2, und die O. S.R.O. feststellen. Ausserdem verweist sie auf ein sich bei den Bankunterlagen befindendes «Performance Agreement» vom 14. Februar 2020 zwischen der P. SA und der Beschwerdeführerin 1. Demgemäss stellte die Beschwerdeführerin 1 für die P. SA Transportdienstleistungen für Ölprodukte durch die in ihrem Eigen- tum stehenden Ölpipeline in der Ukraine sicher, wofür ihr die P. SA Zahlun- gen leistete. Gemäss Kontounterlagen habe die P. SA im Jahre 2020 USD 9.6 Mio. und im Jahr 2021 USD 1 Mio. auf das Konto der Beschwerde- führerin 1 bei der Bank E. überwiesen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen in der Schlussverfü- gung verwiesen werden (vgl. Schlussverfügung, Ziff. 56 ff.). Ziel des Rechtshilfeersuchens ist die Ermittlung der Geldflüsse und der wirtschaftlich Berechtigten an den fraglichen Vermögenswerten. Vor diesem Hintergrund sind die Bankunterlagen der Beschwerdeführerin 1 potentiell geeignet, mög- liche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen geschil- derten Sachverhalt aufzudecken. Wie bereits ausgeführt, entspricht es der Rechtsprechung, dass die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln haben, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen, wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wur- den. Zur Rekonstruktion der Geldflüsse können somit auch Überweisungen, welche im Zusammenhang mit Lohnzahlungen, Krankenkassenprämienzah- lungen, Mietzahlungen etc. getätigt wurden, für die untersuchenden Strafbe- hörden in der Ukraine relevant sein. Darauf hat die Beschwerdegegnerin zu Recht hingewiesen. Die Beschwerdeführerin 1 legt denn auch nicht dar, inwiefern die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht zutreffend sein sollen. Im Übrigen sind die Überweisungen auch als potentiell relevant zu bezeichnen, um darauf Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten zu ziehen. Soweit die Beschwerdeführerin 1 die Verhältnismässigkeit in zeitlicher Hin- sicht rügt, indem sie pauschal geltend macht, viele Zahlungen würden aus einem Zeitraum datieren, der gemäss Rechtshilfeersuchen irrelevant sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein angeblicher Deliktszeitraum den Zeit- raum der zu erhebenden Unterlagen nicht darauf einschränkt. Insbesondere können Kontoeröffnungsunterlagen und Dokumente, welche die Verflech- tung zwischen zahlreichen Unternehmen belegen, unabhängig ihres Datums potentiell erheblich sein. Ebenso können Unterlagen, die Kontobewegungen
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zum Inhalt haben, nach dem Deliktszeitraum für die vollständige Rekonstruk- tion der mutmasslich deliktischen Geldflüsse massgeblich sein. Vor diesem Hintergrund sind sämtliche von der Schlussverfügung betroffenen Unterla- gen als potentiell erheblich einzustufen und der ersuchenden Behörde her- auszugeben.
Zusammenfassend steht fest, dass eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzip nicht auszumachen ist und die diesbezügliche Rüge fehl geht.
8. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 12. August 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ramon Bühler - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).