Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine führt seit dem 3. Novem- ber 2017 unter der Verfahrensnummer 52017000000000752 gegen Unbe- kannt eine Strafuntersuchung wegen Aneignung von Eigentum des Staates durch Amtsmissbrauch sowie Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils durch Amtsträger, begangen nach der Erklärung der Unabhängigkeit der Ukraine am 24. August 1991. Beamte der C. Bezirksverwaltung (nachfol- gend C.) für die Haupterdölproduktleitung (Z./Ukraine) – damals einer Struk- tureinheit des südwestlichen Unternehmens für Haupterdölproduktleitungen des russischen Konzerns D. – hätten eine in der Ukraine befindliche Rohr- strecke der Hauptölproduktleitung «[…]» unrechtmässig angeeignet und be- nutzt.
In diesem Zusammenhang gelangten die ukrainischen Behörden mit Schrei- ben vom 25. November 2020 an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend auf die A. AG lautende Konten bei der (damaligen) Bank E. und der Bank F. (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten»], Rubrik 1, Rechtshil- feersuchen vom 25. November 2020).
B. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») der Bundesanwalt- schaft am 16. Dezember 2020 gestützt auf Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) das ukrainische Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2020 sowie allfällige Ergänzungs- ersuchen zum Vollzug übertragen hatte, trat die Bundesanwaltschaft am
15. März 2021 auf das Rechtshilfeersuchen ein (Verfahrensakten, Rubrik 2, Delegationsverfügung vom 16. Dezember 2020, und Rubrik 4, Eintretens- verfügung vom 15. März 2021).
C. Am 6. Mai 2021 ordnete die Bundesanwaltschaft bei der Bank E. die Her- ausgabe der Bankunterlagen betreffend die Geschäftsbeziehung IBAN 1 und/oder betreffend Geschäftsbeziehungen mit der A. AG und B. an (Ver- fahrensakten, Rubrik 5, Editionsverfügung vom 6. Mai 2021).
D. Am 21. Juni 2021 kam die Bank E. der Editionsverfügung nach und reichte unter anderem die Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 2, lautend auf die A. AG, ein (Verfahrensakten, Rubrik 5, Schreiben vom 21. Juni 2021).
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E. Mit ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2022 und 12. Ok- tober 2022 ersuchten die ukrainischen Behörden in der Strafuntersuchung Nr. 22021000000000065 gegen G. wegen Hochverrats (Art. 111 StGB-Uk- raine), Aneignung von Eigentum des Staates durch Amtsmissbrauch (Art. 191 StGB-Ukraine) und Geldwäscherei (Art. 209 StGB-Ukraine) die Schweiz um weitere Rechtshilfe (Verfahrensakten, Rubrik 1, Rechtshilfeer- suchen vom 29. September 2022 und 12. Oktober 2022).
F. Am 23. Dezember 2022 gewährte die Bundesanwaltschaft der A. AG Ein- sicht in die Verfahrensakten, insbesondere in die Unterlagen und Daten, be- treffend derer sie die Übermittlung an die ersuchende Behörde beabsichtigte (darunter die Kontounterlagen betreffend das Konto Nr. 2 bei der Bank E.). Sie räumte der A. AG Gelegenheit ein, sich zur beabsichtigen Übermittlung der Beweismittel zu äussern bzw. der vereinfachten Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG zuzustimmen (Verfahrensakten, Rubrik 14.101, nicht paginiert).
G. Am 20. April 2023 verfügte die Bundesanwaltschaft in Ergänzung zu ihrer Verfügung vom 6. Mai 2021 (vgl. supra lit. C) bei der Bank E. die Herausgabe von Details zu den Transaktionen an die H., I. S.R.O., J. SP.ZO.O und die K. Ltd sowie Informationen zu IP-Adressen, mit welchen via eBanking ab
1. April 2015 auf das Konto Nr. 2 zugegriffen worden sei (Verfahrensakten, Rubrik 5, Verfügung vom 20. April 2023).
H. Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 verneinte die A. AG ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung (Verfahrensakten, Rubrik 14.101, nicht paginiert).
I. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 forderte die Bundesanwaltschaft bei der Bank E. weitere Detailbelege zum Konto Nr. 2, lautend auf die A. AG an (Verfahrensakten, Rubrik 5, Verfügung vom 6. Mai 2024).
J. Am 31. Mai 2024 gewährte die Bundesanwaltschaft der A. AG Einsicht in die Bankunterlagen zum Konto Nr. 2 bei der Bank E., welche sie als rechtshil- ferelevant erachtete (Verfahrensakten, Rubrik 14.101, nicht paginiert).
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K. Die A. AG verneinte am 5. Juni 2024 erneut ihre Zustimmung zur vereinfach- ten Ausführung des Rechtshilfeersuchens und nahm mit Schreiben vom
4. Juli 2024 Stellung zur beabsichtigten Herausgabe der Bankunterlagen an die ukrainischen Behörden (Verfahrensakten, Rubrik 14.101, nicht paginiert).
L. Mit Schlussverfügung vom 27. August 2024 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen des Kontos Nr. 2, lautend auf die A. AG, bei der Bank E. (Verfahrensakten, Rubrik 16 = act. 1.4).
M. Dagegen erhoben die A. AG und B. mit Eingabe vom 17. September 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Sie be- antragen die Aufhebung der Schlussverfügung vom 27. August 2024 und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens. Eventualiter seien sämtliche nicht rechtshilferelevanten Informationen, insbesondere solche, die dem Berufs- geheimnis unterliegen oder den Zeitraum vor 2016 betreffen, auszusondern und zu schwärzen. Subeventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Anträge 1.a-b). In prozessualer Hinsicht beantragen die A. AG und B. unter anderem die Sistierung des Verfahrens bis zur Beendigung des Kriegs zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine (act. 1, S. 3)
N. Das BJ beantragt mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. 6), während die Bundesanwaltschaft mit Beschwerdeant- wort vom gleichen Tag die Abweisung der Beschwerden der A. AG und von B., soweit darauf einzutreten sei, beantragt (act. 7). Die A. AG und B. halten in ihrer Replik vom 2. Dezember 2024 unverändert an ihren in der Be- schwerde gestellten Anträgen fest und stellen zusätzlich den Verfahrensan- trag, der ersuchende Staat sei um vorgängige schriftliche Garantieerklärung über die rechtmässige Verwendung der übermittelten Informationen und die Nichtverwendung in Strafverfahren betreffend Hochverrat und andere politi- sche Straftaten zu ersuchen (act. 12, S. 3). Das BJ und die Bundesanwalt- schaft verzichteten auf die Einreichung einer Duplik, was sie dem Gericht mit Schreiben vom 9. und 10. Dezember 2024 mitteilten (act. 14 und 15). Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 liessen die A. AG und B. dem Gericht einen Nachrichtenbericht zur politischen Lage der Ukraine zukommen (act. 21 und 21.1), was dem BJ und der Bundesanwaltschaft am 20. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 22).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56), in Verbindung mit Art. 14 und Art. 23 UNCAC betreffend die Geldwäscherei im Allgemeinen.
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der aus- führenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des
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Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafver- fahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfe- massnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG sind diesel- ben wie in Art. 80h lit. b IRSG (vgl. hierzu die Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes [...], BBl 1995 III S. 19, 30). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV) bzw. gemäss Rechtsprechung in der Regel nur der Kontoinhaber (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.291 vom 19. August 2021 E. 3.1 m.w.H. und E. 3.2). Der wirtschaft- lich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach der Recht- sprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 153 E. 2b, m.w.H.). Ausnahmsweise kann der bloss wirtschaft- lich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte selbständig beschwerdelegitimiert sein, etwa dann, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht und die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuch- lich erscheint (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 m.w.H.; 123 II 153 E. 2c-d). Die Stellung als Beschuldigter im ausländischen Strafverfahren, für welches die Bankinformationen geliefert werden sollen, genügt gemäss Rechtsprechung nicht, um eine direkte persönliche Betroffenheit im Sinne des Gesetzes zu begründen. Der Beschwerdeführer muss von der Rechtshilfemassnahme selbst direkt betroffen sein, nicht nur in einem generellen oder indirekten Sinn als Beteiligter im ausländischen Strafverfahren, für welches die Unterlagen rechtshilfeweise angefragt worden sind (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 129 II 268 E. 2.3.3; 128 II 211 E. 2.3; 127 II 104 E. 3; 127 II 198 E. 2d; 126 II 258 E. 2d; TPF 2020 180 E. 4.4; 2015 141 E. 4.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.203-204 vom 27. Juni 2023 E. 2.1).
E. 2.2 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen betreffend das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der (ehemali- gen) Bank E., weshalb diese zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die im Übri- gen fristgerecht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist daher einzutreten.
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Der Beschwerdeführer 2 ist nicht Inhaber des von der gerügten Rechtshilfe- massnahme betroffenen Kontos. Wie ausgeführt, genügen weder der Um- stand, dass er als wirtschaftlich Berechtigter in den Kontoeröffnungsunterla- gen der Beschwerdeführerin 1 genannt wird, noch dessen allfällige Stellung als Beschuldigter im ukrainischen Verfahren zur Bejahung seiner Beschwer- delegitimation. Dass die Beschwerdeführerin 1 aufgelöst worden wäre und der Beschwerdeführer 2 Begünstigter am Liquidationserlös der Beschwerde- führerin 1 sei, und damit ausnahmsweise dessen Legitimation zur vorliegen- den Beschwerde zu bejahen wäre, wird nicht geltend gemacht. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist daher nicht einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin 1 beantragt die Sistierung des Verfahrens wegen der politischen Lage in der Ukraine bis sich diese stabilisiert habe (act. 1, S. 18).
E. 3.2 Eine Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihr hängiges Verfahren bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren, wenn sich dies durch zureichende Gründe rechtfertigt. Eine Sistierung fällt – selbst gegen den Willen von Verfahrensbeteiligten – namentlich dann in Betracht, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Entscheid mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde. Als Grund für die Sistierung des Verfahrens kommt etwa die Hängigkeit eines anderen (ge- richtlichen) Verfahrens in Frage, dessen Ausgang für das bei der Entscheid- behörde hängige Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist. Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt der entscheidenden Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (statt vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7484/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3 m.w.H.).
E. 3.3 Richtig ist, dass sich das Land im Krieg und damit in einer Ausnahmesitua- tion befindet. Dass das Land politisch instabil ist, in einer Weise, die Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Justiz hätte, ist nicht bekannt. Bis dato verfü- gen die Schweizer Behörden und auch das Bundesstrafgericht nicht über entsprechende Informationen. Im Gegenteil: ein Blick auf die Website der ermittelnden Behörde legt den Schluss nahe, dass diese sehr wohl operativ tätig ist (https://www.ssu.gov.ua/en). Die Beschwerdekammer hat denn auch seit Kriegsbeginn im Februar 2022 die Rechtshilfe an die Ukraine nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.203-204 vom 27. Juni 2023 E. 9.1 und 9.2; RR.2022.30 vom
18. Mai 2022 E. 4.2, betreffend Leistung sog. «kleiner Rechtshilfe» mit
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Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_81/2022 vom 4. März 2022). Daran ist bis auf weiteres festzuhalten. Der Antrag auf Sistierung des Ver- fahrens ist daher abzuweisen.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Art. 2 lit. a und d sowie Art. 3 IRSG geltend. Das Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2020 und die Ergänzungsersuchen seien rein politisch motiviert. Aus dem Erlass des Präsidenten der Ukraine vom 19. Feb- ruar 2021 ergebe sich, dass dieser das Nationale Antikorruptionsbüro ange- wiesen habe, die entsprechenden Strafverfahren zu führen. Eine solche präsidiale Anordnung widerspreche sämtlichen demokratischen Prinzipien (act. 1, S. 6 f.). Dem Rechtshilfeersuchen dürfe ferner auch deshalb nicht entsprochen werden, weil die Strafuntersuchung, die dem Rechtshilfe- ersuchen zugrunde liege, unter anderem wegen Hochverrats, mithin einer Straftat mit politischem Charakter, geführt werde (act. 1, S. 7 ff.). Es bestehe weiter die reale Gefahr, dass das ukrainische Strafverfahren nicht den rechtsstaatlichen Grundsätzen entspreche. Die Ukraine sei wiederholt vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt worden, da sie grundlegen Menschenrechte verletzt habe, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit und den Schutz der Verfahrensrechte. In vielen Fällen seien politische Gegner durch strafrechtliche Verfahren verfolgt worden (act. 1, S. 12 f.). Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des schweizerischen Ordre public geltend (act. 1, S. 14 ff.).
E. 4.2 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörig- keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). Einem Ersuchen wird auch nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG).
Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme beste- hen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschen- rechtskonvention oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der
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internationalen Zusammenarbeit die Durchführung solcher Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem demo- kratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 111 Ib 138 ff.; 109 Ib 64 ff.; 108 Ib 408 ff.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts A.156/1987 vom 1. Juli 1987 E. 7a).
E. 4.3 Die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 2 IRSG nimmt auf die Umstände verschiedener Fallkonstellationen Rücksicht. Auf diese Bestim- mung kann sich demnach diejenige Person berufen, deren Auslieferung oder Überstellung an ein internationales Strafgericht verlangt wird (BGE 130 II 217 E. 8.2). Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; 129 II 268 E. 6 m.w.H.; TPF 2016 138 E. 4.2 m.w.H.). Gemäss Rechtspre- chung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Verfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.229 vom 12. April 2023 E. 3.3; RR.2021.202 vom 4. April 2023 E. 6.2.2). Dieselben Überlegungen zur Rügemöglichkeit hinsichtlich Art. 2 IRSG gelten bei der Anrufung von Art. 3 IRSG (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.358 vom 21. März 2014 E. 7.2 am Ende).
E. 4.4 Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz und somit ausserhalb des ersuchenden Staates. Sie ist im Strafverfahren in der Ukraine unbestrittenermassen nicht beschuldigt. Bei dieser Sachlage kann sich demnach die Beschwerdeführerin 1 nicht auf eigene schützenswerte Interessen berufen. Ebenso wenig kommt nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung eine Überprüfung der Ausschlussgründe gemäss Art. 2 und 3 IRSG von Amtes wegen in Betracht, zumindest soweit es – wie vorliegend – um die Herausgabe von Beweismitteln geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 vom 7. März 2024 E. 4.3). Darüber hinaus ist auf den in der angefochtenen Schlussverfügung angebrachten Spezialitäts- vorbehalt sowie den ausdrücklichen Vorhalt, dass die Rechtshilfe ausge- schlossen ist, für Verfahren wegen Taten, die nach schweizerischem Recht als politische oder militärische Delikte qualifiziert werden, namentlich wegen Hochverrats gemäss Art. 111 des ukrainischen Strafgesetzbuches, hinzu- weisen. Die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstver- ständlich vorausgesetzt (BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I
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181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Anhaltspunkte, dass die Ukraine die Vor- behalte der Schweiz missachten könnte, sind vorliegend keine ersichtlich. Auf die Rüge der Beschwerdeführerin 1, die Gewährung von Rechtshilfe würde vorliegend Art. 2 und Art. 3 IRSG verletzen, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
E. 5 Vor dem Hintergrund des eben Ausgeführten ist sodann der in der Replik gestellte Antrag um Einholung einer schriftlichen Garantieerklärung über die rechtmässige Verwendung der übermittelten Informationen und die Nichtver- wendung in Strafverfahren betreffend Hochverrat und andere politische Straftaten (act. 12, S. 3) ohne Weiteres abzuweisen. Die Einhaltung der in der Schlussverfügung erwähnten Vorbehalte durch die ukrainischen Behör- den wird vermutet (vgl. supra E. 4.4), ohne dass die Einholung ausdrückli- cher Zusicherungen notwendig wäre. Es ist darüber hinaus davon auszuge- hen, dass die Vertragsstaaten der EMRK wie es die Schweiz und die Ukraine sind, auch die entsprechenden Garantien einhalten und damit ein faires Strafverfahren gewährleisten.
E. 6.1 Soweit die Beschwerdeführerin 1 ferner replicando der Ansicht ist, den er- gänzenden Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2022 und 12. Okto- ber 2022 fehle es an Rechtsmässigkeit, weil der gemäss ukrainischem Recht zwingend notwendige gerichtliche Beschluss über die Genehmigung von Rechtshilfeersuchen fehle (act. 12, S. 14, FN 1), ist Folgendes festzuhalten:
Art. 76 lit. c IRSG sieht für Anträge auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen vor, dass die ersuchende Behörde ausser den Angaben und Unterlagen nach Art. 28 IRSG, in ihrem Ersuchen eine Bestätigung aufführen oder ihrem Ersuchen eine Bestätigung beifügen muss, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind. Gestützt auf das zwischen den Staaten geltende Ver- trauensprinzip braucht eine Bestätigung allerdings nicht in jedem Fall einge- reicht zu werden, sondern nur dann, wenn starke Zweifel dafür bestehen, dass die ersuchende Behörde nach dem ausländischen Recht eine entspre- chende Massnahme tatsächlich anordnen dürfte (KUSTER, Basler Kommen- tar, 2015, N. 2 zu Art. 76 IRSG mit Hinweisen auf BGE 123 II 161 E. 3.b; 118 Ib 457 E. 5).
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E. 6.2 Wie bereits festgehalten, ist vorliegend für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz ohnehin in erster Linie das EUeR massgebend. Art. 14 EUeR schreibt vor, welche Angaben Rechtshilfeersuchen enthalten müssen. Anders als Art. 76 lit. c IRSG, sieht Art. 14 EUeR eine Bescheini- gung über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staates gerade nicht vor, weshalb sich die Rüge der Be- schwerdeführerin der Verletzung von Art. 76 lit. c IRSG von vornherein als unbegründet erweist. Ob allenfalls nach ukrainischem Recht eine gerichtli- che Genehmigung von Rechtshilfeersuchen nötig ist, wie die Beschwerde- führerin 1 behauptet, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht weiter eine Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips, des anwaltlichen Berufsgeheimnisses und des rechtlichen Gehörs geltend.
Über 95% der angeforderten Transaktionen würden Administrationskosten, darunter Mietzahlungen, Gebühren an Behörden und Lohnzahlungen betref- fen. Diese hätten keinerlei Zusammenhang mit den in der Ukraine erhobe- nen Vorwürfen. Die pauschale Herausgabe solcher Informationen ohne detaillierte Relevanzprüfung verletze das Erforderlichkeitsprinzip und sei un- verhältnismässig. Viele Zahlungen würden aus einem Zeitraum datieren, der gemäss Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2020 irrelevant sei. Die herauszugebenden Bankunterlagen würden zudem Transaktionen zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der L. Rechtsanwälte AG sowie weiteren Beratern wie der M. AG enthalten. Diese Transaktionen stünden im direkten Zusammenhang mit der anwaltlichen Beratung und würden somit unter das Berufsgeheimnis fallen (act. 1, S. 9 ff.). Die Beschwerdeführerin habe vor der Vorinstanz substanziiert dargelegt, warum einzelne Zahlungen nicht rechtshilferelevant seien bzw. weshalb sie vom Berufsgeheimnis geschützt seien. Die Beschwerdegegnerin sei jedoch auf kein einziges Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt (act. 1, S. 10).
E. 7.2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert (BGE 145 IV 99 3.1; Urteil des Bundesgerichtes 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2). Das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Entscheid bedeutet, dass die
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Begründung den Entscheid für die Partei verständlich machen und ihr erlau- ben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten. Bei Abschluss des Rechts- hilfeverfahrens durch eine Verfügung ist die Begründungspflicht auch im IRSG erwähnt (Art. 80d IRSG). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 II 49 E. 9.2; 138 I 232 E. 5.1). Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids die- jenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b). Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt.
E. 7.2.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 hat sich die Be- schwerdegegnerin in ihrer Schlussverfügung nicht nur über sieben Seiten detailliert zur Verhältnismässigkeit der herauszugebenden Bankunterlagen sondern über weitere drei Seiten zu den Einwendungen der Beschwerdefüh- rerin 1 hinsichtlich der Herausgabe der Bankunterlagen und dabei insbeson- dere auch zur geltend gemachten Verletzung des anwaltlichen Berufsge- heimnisses geäussert (act. 1.4, S. 12 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat dabei ausdrücklich auf die von der Beschwerdeführerin 1 mit der Stellungnahme vom 4. Juli 2024 eingereichten und von ihr kommentierten Datensätzen mit den Bankunterlagen Bezug genommen (vgl. act. 1.4, Rz. 74 ff.). Der Begrün- dungspflicht wurde Folge geleistet, und eine sachgerechte Anfechtung war möglich. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor. Eine andere Frage ist, ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, was vorliegend von der Beschwer- deführerin 1 bestritten wird. Diese Frage betrifft – wie bereits ausgeführt – den Entscheid in seinem materiellen Gehalt, worauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.
E. 7.3.1 Vom Schutz des Anwaltsgeheimnisses im Sinne von Art. 264 Abs. 1 StPO sind nur Tatsachen und Dokumente umfasst, die mit der typischen Tätigkeit des Anwalts zusammenhängen (vgl. auch Art. 321 StGB). Zur berufsspezifi- schen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entspre- chend – namentlich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch
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berufsfremde Aktivitäten (sog. akzessorische anwaltliche «Geschäftstätig- keiten») wie Vermögensverwaltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäfts- führung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei oder Inkassoman- date (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist, ob bei den fraglichen Dienstleistungen die kaufmännisch operativen oder die anwaltsspezifischen Elemente objektiv überwiegen (Urteile des Bundesgerichts 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.1; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.2 m.w.H.). Zu beachten ist, dass im Rechtshilfeverfahren und speziell im gerichtlichen Verfahren der Überprüfung der Schlussverfügung eine weiter- gehendende Substanziierungspflicht zum Anwaltsgeheimnis gilt als im nationalen Strafverfahren (TPF 2015 121 E. 7.3).
E. 7.3.2 Die Begründung der Beschwerdeführerin 1, alle Zahlungen der L. Rechtsan- wälte AG (ausser Mietzahlungen) seien aus dem Recht zu weisen oder zu schwärzen, da bereits der Umstand, dass eine Beziehung zu einer Anwalts- kanzlei bestehe, vom Berufsgeheimnis geschützt sei (act. 1, S. 11), reicht zur Substanziierung des Anwaltsgeheimnisses im Rechtshilfeverfahren nicht aus. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich bei fast allen von der L. Rechtsanwälte AG in Auftrag gegebenen Zahlungen um Daueraufträge handelte. Dabei wurden jeweils deren Änderungen, Löschungen und Neuer- öffnungen von Rechtsanwalt N., Rechtsanwalt der Kanzlei L. Rechtsanwälte AG und Büropartner des Vertreters der Beschwerdeführerin 1, in Auftrag gegeben. Rechtsanwalt N. ist Präsident des Verwaltungsrates der Be- schwerdeführerin 1 und war an deren Konten bei der (ehemaligen) Bank E. bevollmächtigt. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Erstellung, Änderung und Löschung von Bank-Dauer- aufträgen nicht um anwaltsspezifische Tätigkeiten handelt. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin 1 denn auch nicht substanziiert dargetan. Auch bei den monatlichen Überweisungen vom Konto der Beschwerdefüh- rerin 1 an die L. Rechtsanwälte AG in der Höhe von CHF 1970.– und 3'240.– bzw. später von CHF 4'350.– und CHF 7'560.– ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um Entgelt für anwaltliche Tätigkeit handelt. Der Umstand alleine, dass diese Zahlungen zugunsten einer Anwaltskanzlei geleistet wurden, genügt im vorliegenden Fall nicht für die Annahme, es handle sich hierbei um Honorarzahlungen für anwaltstypische Leistungen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 befinden sich in den Kontounterla- gen ferner keine Zahlungen an die L. Rechtsanwälte AG mit den Vermerken «Pauschale Rechtsberatung» oder «Honorarnote». Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Leistungen von Steuerexperten nicht vom anwaltlichen Berufsgeheimnis erfasst sind, sodass sich die Beschwerdeführerin 1 hin- sichtlich der Zahlungen an die M. AG nicht auf Art. 264 Abs. 1 StPO berufen
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kann. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 ist mangels hinreichender Begründung abzuweisen.
E. 7.4.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.174 vom 5. Juli 2023 E. 7.2.1). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch ent- lastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzi- siert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der ange- strebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1).
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
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E. 7.4.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshil- femassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens über- schreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c). Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unter- lagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; 122 II 367 E. 2d, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).
E. 7.4.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2020 sowie den Ergänzungen vom 29. September 2022 und 12. Oktober 2022 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Zerfall der Sowjetunion sei das Eigentum an einem Teil der Öl- pipeline «[…]», die sich auf dem Territorium der Ukraine befinde, gemäss der damals geltenden Gesetzgebung für den Staat der Ukraine anerkannt worden. Ab 1992 seien jedoch sämtliche Gebäude, Strukturen und techno- logischen Objekte, die zu dieser Ölpipeline gehört hätten, entgegen den gesetzlichen Anforderungen, von einer Gesellschaft, die von der Regierung der Russischen Föderation über den Konzern D. kontrolliert worden sei, wie folgt genutzt worden: Funktionäre der C. Bezirksverwaltung für Haupterdölproduktion in Z./Ukraine hätten mit Unterstützung von weiteren ukrainischen und russischen Funktio- nären sowie von mehreren Verantwortlichen von Unternehmen dafür gesorgt, dass der ukrainische Teil der Erdölleitung […] mit den dazugehöri- gen Anlagen nach deren Eigentumsübergang von der Sowjetunion an die Ukraine von der C. angeeignet und genutzt worden sei. Die C. sei eine Toch- tergesellschaft des südwestlichen Unternehmens für Haupterdölproduktlei- tungen mit Sitz in Y./Russland gewesen, welche ihrerseits dem russischen Konzern D. gehört habe. Die Aneignung des Abschnittes der Erdölleitung
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[…] und die damit einhergehende Bereicherung sei durch verschiedenste Rechtsumwandlungen und Eigentumsübertragungen vertuscht worden. Zu diesem Zweck sei auf der Basis der C. im Jahr 1993 die Gesellschaft O. errichtet worden, die 2001 in die Gesellschaft P. und im Jahr 2017 schliess- lich in eine GmbH umgewandelt worden sei. Die Muttergesellschaft der C. habe im gleichen Zeitraum eine Umwandlung vom südwestlichen Unterneh- men in die Q. AG erfahren. In der Folge sei die Beschwerdeführerin 1 mit Sitz in St. Gallen durch Abschluss der Kaufverträge vom 19. August 2015 und vom 20. April 2017 Eigentümerin der Q. AG bzw. der P. geworden. Der Eigentümer der Beschwerdeführerin 1 sei der Beschwerdeführer 2. Es habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin 1 bei der Bank E. in Zürich ein Bankkonto mit der IBAN Nr. 1 habe. Es bestehe weiter der Verdacht, dass Aktionäre der jeweiligen Rechtsnach- folger der C. durch die Ausschüttung von Dividenden und einige ukrainische Funktionäre durch den Erhalt von Geldbeträgen auf ihre Bankkonten von der oben dargelegten Aneignung profitiert hätten. Auch der am 2. April 2018 zwi- schen der Beschwerdeführerin und der P. geschlossene Vertrag Nr. 177/08- 2018 habe die Bereicherung an der hiervor beschrieben Aneignung des uk- rainischen Staatseigentums an mutmasslich in der Schweiz liegenden Bank- konti der Beschwerdeführerin 1 bezweckt.
E. 7.4.4 Die ersuchende Behörde verfügt über konkrete Hinweise, dass auf dem Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der (ehemaligen) Bank E. mit der IBAN Nr. 1 möglicherweise Gelder deliktischer Herkunft einbezahlt worden sind. Die Schlussverfügung bezieht sich exakt auf dieses Konto der Beschwerde- führerin 1 bei der genannten Bank, weshalb die Unterlagen, deren Heraus- gabe verfügt werden, für das ausländische Verfahren bereits aus diesem Grund als potentiell erheblich einzustufen sind. Die Beschwerdegegnerin hat darüber hinaus im Rahmen der angefochtenen Schlussverfügung mit Hin- weis auf die Bankunterlagen überzeugend dargelegt, es bestehe der Ver- dacht, dass die betreffende Kundenbeziehung, lautend auf die Beschwerde- führerin 1, bei der (ehemaligen) Bank E. einen objektiven Zusammenhang mit den zu untersuchenden Straftaten habe. Dieser Verdacht ergebe sich bereits aus der Prüfung der Eröffnungs- und Korrespondenzunterlagen der betreffenden Bankverbindung der Beschwerdeführerin 1. Darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden. So führt die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, den KYC-Unterlagen sei zu entnehmen, dass das Tochterunternehmen der Beschwerdeführerin 1, die P. in Z./Ukraine, im Jahr 2016 «von den Rus- sen» die Pipeline «[…]» abgekauft habe. Am 2. Februar 2017 habe alsdann die Beschwerdeführerin 1 mit ihrer Hauptkundin, der R. SA, ein Rahmenab- kommen abgeschlossen über den Transport von Öl durch die genannte Pipeline von Weissrussland nach Ungarn. In der Folge seien ab Frühjahr
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2017 von der R. SA Transportaufträge im Wert von rund EUR 12 Mio. pro Jahr eingegangen. Zur Planung und Durchführung diverser Arbeiten an der Pipeline habe die Beschwerdeführerin 1 verschiedene Unternehmen, wie die S. S.R.O., die I. S.R.O in Prag und die T. KFT in Budapest beauftragt. Mit der I. S.R.O. habe die Beschwerdeführerin 1 am 26. Juli 2018 ein «Contrac- tor Agreement No. 1532-C07-2018» abgeschlossen und eine Preisbegren- zung auf EUR 3 Mio. festgelegt, und mit der T. KFT sei im Januar 2019 ein Rahmenvertrag betreffend die Bau- und Ingenieur-Arbeiten in der Höhe von EUR 2 Mio. abgeschlossen worden. Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, gemäss einer internen Notiz der (ehemaligen) Bank E. vom 23. April 2018 seien der Kaufpreis der Pipeline «[…]» von USD 27 Mio. sowie die Auslagen von USD 10 Mio. für die notwendigen Erneuerungen der Pipeline durch Darlehen von der AA. Ltd in der Höhe von USD 23.1 Mio. und von BB. bzw. der CC. LLC in der Höhe von USD 7.5 Mio. sowie durch die Rahmen- aufträge mit der R. SA und der DD. LP finanziert worden. Die Beschwerde- gegnerin hat ferner gestützt auf die Kontounterlagen feststellen können, dass in der Zeit von April 2015 bis Januar 2020 das CHF-Konto der Beschwerdeführerin 1 mit monatlichen Zahlungen von CHF 9’000.– an den Beschwerdeführer 2 sowie mit weiteren Zahlungen von mehreren tausend Franken an diesen belastet worden sind. Ab 2017 hätten das EUR-Konto und das USD-Konto der Beschwerdeführerin 1 von der R. SA Eingänge in der Höhe von EUR 44 Mio. bzw. USD 6 Mio. verzeichnet. Teilweise seien diese Einzahlungen sofort wieder abgebucht und an weitere Gesellschaften wie die R. SA, I. S.R.O. oder S. S.R.O. weitergeleitet worden. Zudem seien einige Überweisungen vom EUR-Konto der Beschwerdeführerin 1 an Konten von ihr im Ausland erfolgt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen in der Schlussverfügung verwiesen werden (vgl. Schlussverfügung, Ziff. 49 ff.). Ziel des Rechtshilfeersuchens ist die Ermittlung der Geldflüsse und der wirtschaftlich Berechtigten an den frag- lichen Vermögenswerten. Vor diesem Hintergrund sind die Bankunterlagen der Beschwerdeführerin 1 potentiell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt aufzudecken. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 7.4.1), entspricht es der Rechtsprechung, dass die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln haben, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen, wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Zur Rekonstruktion der Geldflüsse können somit auch Überweisun- gen, welche im Zusammenhang mit Lohnzahlungen, Krankenkassenprä- mienzahlungen, Mietzahlungen etc. getätigt wurden, für die untersuchenden Strafbehörden in der Ukraine relevant sein. Darauf hat die
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Beschwerdegegnerin zu Recht hingewiesen. Die Beschwerdeführerin 1 legt denn auch nicht dar, inwiefern die diesbezüglichen Ausführungen der Be- schwerdegegnerin nicht zutreffend sein sollen. Im Übrigen sind die Überwei- sungen auch als potentiell relevant zu bezeichnen, um darauf Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten zu ziehen. Soweit die Beschwerdeführerin 1 die Verhältnismässig- keit in zeitlicher Hinsicht rügt, indem sie pauschal geltend macht, viele Zah- lungen würden aus einem Zeitraum datieren, der gemäss Rechtshilfeersu- chen irrelevant sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein angeblicher Deliktszeitraum den Zeitraum der zu erhebenden Unterlagen nicht darauf einschränkt. Insbesondere können Kontoeröffnungsunterlagen und Doku- mente, welche die Verflechtung zwischen zahlreichen Unternehmen bele- gen, unabhängig ihres Datums potentiell erheblich sein. Ebenso können Un- terlagen, die Kontobewegungen zum Inhalt haben, nach dem Deliktszeit- raum für die vollständige Rekonstruktion der mutmasslich deliktischen Geld- flüsse massgeblich sein. Vor diesem Hintergrund sind sämtliche von der Schlussverfügung betroffenen Unterlagen als potentiell erheblich einzustu- fen und der ersuchenden Behörde herauszugeben.
Zusammenfassend steht fest, dass eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzip nicht auszumachen ist und die diesbezügliche Rüge fehl geht.
E. 8 Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. August 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A. AG,
2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Ramon Bühler, Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer 2
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2024.108-109
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Sachverhalt:
A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine führt seit dem 3. Novem- ber 2017 unter der Verfahrensnummer 52017000000000752 gegen Unbe- kannt eine Strafuntersuchung wegen Aneignung von Eigentum des Staates durch Amtsmissbrauch sowie Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils durch Amtsträger, begangen nach der Erklärung der Unabhängigkeit der Ukraine am 24. August 1991. Beamte der C. Bezirksverwaltung (nachfol- gend C.) für die Haupterdölproduktleitung (Z./Ukraine) – damals einer Struk- tureinheit des südwestlichen Unternehmens für Haupterdölproduktleitungen des russischen Konzerns D. – hätten eine in der Ukraine befindliche Rohr- strecke der Hauptölproduktleitung «[…]» unrechtmässig angeeignet und be- nutzt.
In diesem Zusammenhang gelangten die ukrainischen Behörden mit Schrei- ben vom 25. November 2020 an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend auf die A. AG lautende Konten bei der (damaligen) Bank E. und der Bank F. (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten»], Rubrik 1, Rechtshil- feersuchen vom 25. November 2020).
B. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») der Bundesanwalt- schaft am 16. Dezember 2020 gestützt auf Art. 17 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) das ukrainische Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2020 sowie allfällige Ergänzungs- ersuchen zum Vollzug übertragen hatte, trat die Bundesanwaltschaft am
15. März 2021 auf das Rechtshilfeersuchen ein (Verfahrensakten, Rubrik 2, Delegationsverfügung vom 16. Dezember 2020, und Rubrik 4, Eintretens- verfügung vom 15. März 2021).
C. Am 6. Mai 2021 ordnete die Bundesanwaltschaft bei der Bank E. die Her- ausgabe der Bankunterlagen betreffend die Geschäftsbeziehung IBAN 1 und/oder betreffend Geschäftsbeziehungen mit der A. AG und B. an (Ver- fahrensakten, Rubrik 5, Editionsverfügung vom 6. Mai 2021).
D. Am 21. Juni 2021 kam die Bank E. der Editionsverfügung nach und reichte unter anderem die Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 2, lautend auf die A. AG, ein (Verfahrensakten, Rubrik 5, Schreiben vom 21. Juni 2021).
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E. Mit ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2022 und 12. Ok- tober 2022 ersuchten die ukrainischen Behörden in der Strafuntersuchung Nr. 22021000000000065 gegen G. wegen Hochverrats (Art. 111 StGB-Uk- raine), Aneignung von Eigentum des Staates durch Amtsmissbrauch (Art. 191 StGB-Ukraine) und Geldwäscherei (Art. 209 StGB-Ukraine) die Schweiz um weitere Rechtshilfe (Verfahrensakten, Rubrik 1, Rechtshilfeer- suchen vom 29. September 2022 und 12. Oktober 2022).
F. Am 23. Dezember 2022 gewährte die Bundesanwaltschaft der A. AG Ein- sicht in die Verfahrensakten, insbesondere in die Unterlagen und Daten, be- treffend derer sie die Übermittlung an die ersuchende Behörde beabsichtigte (darunter die Kontounterlagen betreffend das Konto Nr. 2 bei der Bank E.). Sie räumte der A. AG Gelegenheit ein, sich zur beabsichtigen Übermittlung der Beweismittel zu äussern bzw. der vereinfachten Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG zuzustimmen (Verfahrensakten, Rubrik 14.101, nicht paginiert).
G. Am 20. April 2023 verfügte die Bundesanwaltschaft in Ergänzung zu ihrer Verfügung vom 6. Mai 2021 (vgl. supra lit. C) bei der Bank E. die Herausgabe von Details zu den Transaktionen an die H., I. S.R.O., J. SP.ZO.O und die K. Ltd sowie Informationen zu IP-Adressen, mit welchen via eBanking ab
1. April 2015 auf das Konto Nr. 2 zugegriffen worden sei (Verfahrensakten, Rubrik 5, Verfügung vom 20. April 2023).
H. Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 verneinte die A. AG ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung (Verfahrensakten, Rubrik 14.101, nicht paginiert).
I. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 forderte die Bundesanwaltschaft bei der Bank E. weitere Detailbelege zum Konto Nr. 2, lautend auf die A. AG an (Verfahrensakten, Rubrik 5, Verfügung vom 6. Mai 2024).
J. Am 31. Mai 2024 gewährte die Bundesanwaltschaft der A. AG Einsicht in die Bankunterlagen zum Konto Nr. 2 bei der Bank E., welche sie als rechtshil- ferelevant erachtete (Verfahrensakten, Rubrik 14.101, nicht paginiert).
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K. Die A. AG verneinte am 5. Juni 2024 erneut ihre Zustimmung zur vereinfach- ten Ausführung des Rechtshilfeersuchens und nahm mit Schreiben vom
4. Juli 2024 Stellung zur beabsichtigten Herausgabe der Bankunterlagen an die ukrainischen Behörden (Verfahrensakten, Rubrik 14.101, nicht paginiert).
L. Mit Schlussverfügung vom 27. August 2024 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen des Kontos Nr. 2, lautend auf die A. AG, bei der Bank E. (Verfahrensakten, Rubrik 16 = act. 1.4).
M. Dagegen erhoben die A. AG und B. mit Eingabe vom 17. September 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Sie be- antragen die Aufhebung der Schlussverfügung vom 27. August 2024 und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens. Eventualiter seien sämtliche nicht rechtshilferelevanten Informationen, insbesondere solche, die dem Berufs- geheimnis unterliegen oder den Zeitraum vor 2016 betreffen, auszusondern und zu schwärzen. Subeventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Anträge 1.a-b). In prozessualer Hinsicht beantragen die A. AG und B. unter anderem die Sistierung des Verfahrens bis zur Beendigung des Kriegs zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine (act. 1, S. 3)
N. Das BJ beantragt mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. 6), während die Bundesanwaltschaft mit Beschwerdeant- wort vom gleichen Tag die Abweisung der Beschwerden der A. AG und von B., soweit darauf einzutreten sei, beantragt (act. 7). Die A. AG und B. halten in ihrer Replik vom 2. Dezember 2024 unverändert an ihren in der Be- schwerde gestellten Anträgen fest und stellen zusätzlich den Verfahrensan- trag, der ersuchende Staat sei um vorgängige schriftliche Garantieerklärung über die rechtmässige Verwendung der übermittelten Informationen und die Nichtverwendung in Strafverfahren betreffend Hochverrat und andere politi- sche Straftaten zu ersuchen (act. 12, S. 3). Das BJ und die Bundesanwalt- schaft verzichteten auf die Einreichung einer Duplik, was sie dem Gericht mit Schreiben vom 9. und 10. Dezember 2024 mitteilten (act. 14 und 15). Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 liessen die A. AG und B. dem Gericht einen Nachrichtenbericht zur politischen Lage der Ukraine zukommen (act. 21 und 21.1), was dem BJ und der Bundesanwaltschaft am 20. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 22).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56), in Verbindung mit Art. 14 und Art. 23 UNCAC betreffend die Geldwäscherei im Allgemeinen.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der aus- führenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des
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Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafver- fahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfe- massnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG sind diesel- ben wie in Art. 80h lit. b IRSG (vgl. hierzu die Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes [...], BBl 1995 III S. 19, 30). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV) bzw. gemäss Rechtsprechung in der Regel nur der Kontoinhaber (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.291 vom 19. August 2021 E. 3.1 m.w.H. und E. 3.2). Der wirtschaft- lich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach der Recht- sprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 153 E. 2b, m.w.H.). Ausnahmsweise kann der bloss wirtschaft- lich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte selbständig beschwerdelegitimiert sein, etwa dann, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht und die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuch- lich erscheint (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 m.w.H.; 123 II 153 E. 2c-d). Die Stellung als Beschuldigter im ausländischen Strafverfahren, für welches die Bankinformationen geliefert werden sollen, genügt gemäss Rechtsprechung nicht, um eine direkte persönliche Betroffenheit im Sinne des Gesetzes zu begründen. Der Beschwerdeführer muss von der Rechtshilfemassnahme selbst direkt betroffen sein, nicht nur in einem generellen oder indirekten Sinn als Beteiligter im ausländischen Strafverfahren, für welches die Unterlagen rechtshilfeweise angefragt worden sind (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 129 II 268 E. 2.3.3; 128 II 211 E. 2.3; 127 II 104 E. 3; 127 II 198 E. 2d; 126 II 258 E. 2d; TPF 2020 180 E. 4.4; 2015 141 E. 4.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.203-204 vom 27. Juni 2023 E. 2.1).
2.2 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen betreffend das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der (ehemali- gen) Bank E., weshalb diese zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die im Übri- gen fristgerecht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist daher einzutreten.
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Der Beschwerdeführer 2 ist nicht Inhaber des von der gerügten Rechtshilfe- massnahme betroffenen Kontos. Wie ausgeführt, genügen weder der Um- stand, dass er als wirtschaftlich Berechtigter in den Kontoeröffnungsunterla- gen der Beschwerdeführerin 1 genannt wird, noch dessen allfällige Stellung als Beschuldigter im ukrainischen Verfahren zur Bejahung seiner Beschwer- delegitimation. Dass die Beschwerdeführerin 1 aufgelöst worden wäre und der Beschwerdeführer 2 Begünstigter am Liquidationserlös der Beschwerde- führerin 1 sei, und damit ausnahmsweise dessen Legitimation zur vorliegen- den Beschwerde zu bejahen wäre, wird nicht geltend gemacht. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist daher nicht einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin 1 beantragt die Sistierung des Verfahrens wegen der politischen Lage in der Ukraine bis sich diese stabilisiert habe (act. 1, S. 18).
3.2 Eine Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihr hängiges Verfahren bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren, wenn sich dies durch zureichende Gründe rechtfertigt. Eine Sistierung fällt – selbst gegen den Willen von Verfahrensbeteiligten – namentlich dann in Betracht, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Entscheid mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde. Als Grund für die Sistierung des Verfahrens kommt etwa die Hängigkeit eines anderen (ge- richtlichen) Verfahrens in Frage, dessen Ausgang für das bei der Entscheid- behörde hängige Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist. Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt der entscheidenden Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (statt vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7484/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3 m.w.H.).
3.3 Richtig ist, dass sich das Land im Krieg und damit in einer Ausnahmesitua- tion befindet. Dass das Land politisch instabil ist, in einer Weise, die Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Justiz hätte, ist nicht bekannt. Bis dato verfü- gen die Schweizer Behörden und auch das Bundesstrafgericht nicht über entsprechende Informationen. Im Gegenteil: ein Blick auf die Website der ermittelnden Behörde legt den Schluss nahe, dass diese sehr wohl operativ tätig ist (https://www.ssu.gov.ua/en). Die Beschwerdekammer hat denn auch seit Kriegsbeginn im Februar 2022 die Rechtshilfe an die Ukraine nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.203-204 vom 27. Juni 2023 E. 9.1 und 9.2; RR.2022.30 vom
18. Mai 2022 E. 4.2, betreffend Leistung sog. «kleiner Rechtshilfe» mit
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Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_81/2022 vom 4. März 2022). Daran ist bis auf weiteres festzuhalten. Der Antrag auf Sistierung des Ver- fahrens ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Art. 2 lit. a und d sowie Art. 3 IRSG geltend. Das Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2020 und die Ergänzungsersuchen seien rein politisch motiviert. Aus dem Erlass des Präsidenten der Ukraine vom 19. Feb- ruar 2021 ergebe sich, dass dieser das Nationale Antikorruptionsbüro ange- wiesen habe, die entsprechenden Strafverfahren zu führen. Eine solche präsidiale Anordnung widerspreche sämtlichen demokratischen Prinzipien (act. 1, S. 6 f.). Dem Rechtshilfeersuchen dürfe ferner auch deshalb nicht entsprochen werden, weil die Strafuntersuchung, die dem Rechtshilfe- ersuchen zugrunde liege, unter anderem wegen Hochverrats, mithin einer Straftat mit politischem Charakter, geführt werde (act. 1, S. 7 ff.). Es bestehe weiter die reale Gefahr, dass das ukrainische Strafverfahren nicht den rechtsstaatlichen Grundsätzen entspreche. Die Ukraine sei wiederholt vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt worden, da sie grundlegen Menschenrechte verletzt habe, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit und den Schutz der Verfahrensrechte. In vielen Fällen seien politische Gegner durch strafrechtliche Verfahren verfolgt worden (act. 1, S. 12 f.). Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des schweizerischen Ordre public geltend (act. 1, S. 14 ff.).
4.2 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörig- keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG). Einem Ersuchen wird auch nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG).
Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme beste- hen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschen- rechtskonvention oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der
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internationalen Zusammenarbeit die Durchführung solcher Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem demo- kratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 111 Ib 138 ff.; 109 Ib 64 ff.; 108 Ib 408 ff.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts A.156/1987 vom 1. Juli 1987 E. 7a).
4.3 Die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 2 IRSG nimmt auf die Umstände verschiedener Fallkonstellationen Rücksicht. Auf diese Bestim- mung kann sich demnach diejenige Person berufen, deren Auslieferung oder Überstellung an ein internationales Strafgericht verlangt wird (BGE 130 II 217 E. 8.2). Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; 129 II 268 E. 6 m.w.H.; TPF 2016 138 E. 4.2 m.w.H.). Gemäss Rechtspre- chung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Verfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.229 vom 12. April 2023 E. 3.3; RR.2021.202 vom 4. April 2023 E. 6.2.2). Dieselben Überlegungen zur Rügemöglichkeit hinsichtlich Art. 2 IRSG gelten bei der Anrufung von Art. 3 IRSG (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.358 vom 21. März 2014 E. 7.2 am Ende).
4.4 Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz und somit ausserhalb des ersuchenden Staates. Sie ist im Strafverfahren in der Ukraine unbestrittenermassen nicht beschuldigt. Bei dieser Sachlage kann sich demnach die Beschwerdeführerin 1 nicht auf eigene schützenswerte Interessen berufen. Ebenso wenig kommt nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung eine Überprüfung der Ausschlussgründe gemäss Art. 2 und 3 IRSG von Amtes wegen in Betracht, zumindest soweit es – wie vorliegend – um die Herausgabe von Beweismitteln geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 vom 7. März 2024 E. 4.3). Darüber hinaus ist auf den in der angefochtenen Schlussverfügung angebrachten Spezialitäts- vorbehalt sowie den ausdrücklichen Vorhalt, dass die Rechtshilfe ausge- schlossen ist, für Verfahren wegen Taten, die nach schweizerischem Recht als politische oder militärische Delikte qualifiziert werden, namentlich wegen Hochverrats gemäss Art. 111 des ukrainischen Strafgesetzbuches, hinzu- weisen. Die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstver- ständlich vorausgesetzt (BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I
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181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Anhaltspunkte, dass die Ukraine die Vor- behalte der Schweiz missachten könnte, sind vorliegend keine ersichtlich. Auf die Rüge der Beschwerdeführerin 1, die Gewährung von Rechtshilfe würde vorliegend Art. 2 und Art. 3 IRSG verletzen, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
5. Vor dem Hintergrund des eben Ausgeführten ist sodann der in der Replik gestellte Antrag um Einholung einer schriftlichen Garantieerklärung über die rechtmässige Verwendung der übermittelten Informationen und die Nichtver- wendung in Strafverfahren betreffend Hochverrat und andere politische Straftaten (act. 12, S. 3) ohne Weiteres abzuweisen. Die Einhaltung der in der Schlussverfügung erwähnten Vorbehalte durch die ukrainischen Behör- den wird vermutet (vgl. supra E. 4.4), ohne dass die Einholung ausdrückli- cher Zusicherungen notwendig wäre. Es ist darüber hinaus davon auszuge- hen, dass die Vertragsstaaten der EMRK wie es die Schweiz und die Ukraine sind, auch die entsprechenden Garantien einhalten und damit ein faires Strafverfahren gewährleisten.
6.
6.1 Soweit die Beschwerdeführerin 1 ferner replicando der Ansicht ist, den er- gänzenden Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2022 und 12. Okto- ber 2022 fehle es an Rechtsmässigkeit, weil der gemäss ukrainischem Recht zwingend notwendige gerichtliche Beschluss über die Genehmigung von Rechtshilfeersuchen fehle (act. 12, S. 14, FN 1), ist Folgendes festzuhalten:
Art. 76 lit. c IRSG sieht für Anträge auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen vor, dass die ersuchende Behörde ausser den Angaben und Unterlagen nach Art. 28 IRSG, in ihrem Ersuchen eine Bestätigung aufführen oder ihrem Ersuchen eine Bestätigung beifügen muss, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind. Gestützt auf das zwischen den Staaten geltende Ver- trauensprinzip braucht eine Bestätigung allerdings nicht in jedem Fall einge- reicht zu werden, sondern nur dann, wenn starke Zweifel dafür bestehen, dass die ersuchende Behörde nach dem ausländischen Recht eine entspre- chende Massnahme tatsächlich anordnen dürfte (KUSTER, Basler Kommen- tar, 2015, N. 2 zu Art. 76 IRSG mit Hinweisen auf BGE 123 II 161 E. 3.b; 118 Ib 457 E. 5).
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6.2 Wie bereits festgehalten, ist vorliegend für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz ohnehin in erster Linie das EUeR massgebend. Art. 14 EUeR schreibt vor, welche Angaben Rechtshilfeersuchen enthalten müssen. Anders als Art. 76 lit. c IRSG, sieht Art. 14 EUeR eine Bescheini- gung über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staates gerade nicht vor, weshalb sich die Rüge der Be- schwerdeführerin der Verletzung von Art. 76 lit. c IRSG von vornherein als unbegründet erweist. Ob allenfalls nach ukrainischem Recht eine gerichtli- che Genehmigung von Rechtshilfeersuchen nötig ist, wie die Beschwerde- führerin 1 behauptet, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht weiter eine Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips, des anwaltlichen Berufsgeheimnisses und des rechtlichen Gehörs geltend.
Über 95% der angeforderten Transaktionen würden Administrationskosten, darunter Mietzahlungen, Gebühren an Behörden und Lohnzahlungen betref- fen. Diese hätten keinerlei Zusammenhang mit den in der Ukraine erhobe- nen Vorwürfen. Die pauschale Herausgabe solcher Informationen ohne detaillierte Relevanzprüfung verletze das Erforderlichkeitsprinzip und sei un- verhältnismässig. Viele Zahlungen würden aus einem Zeitraum datieren, der gemäss Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2020 irrelevant sei. Die herauszugebenden Bankunterlagen würden zudem Transaktionen zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der L. Rechtsanwälte AG sowie weiteren Beratern wie der M. AG enthalten. Diese Transaktionen stünden im direkten Zusammenhang mit der anwaltlichen Beratung und würden somit unter das Berufsgeheimnis fallen (act. 1, S. 9 ff.). Die Beschwerdeführerin habe vor der Vorinstanz substanziiert dargelegt, warum einzelne Zahlungen nicht rechtshilferelevant seien bzw. weshalb sie vom Berufsgeheimnis geschützt seien. Die Beschwerdegegnerin sei jedoch auf kein einziges Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt (act. 1, S. 10).
7.2
7.2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert (BGE 145 IV 99 3.1; Urteil des Bundesgerichtes 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2). Das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Entscheid bedeutet, dass die
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Begründung den Entscheid für die Partei verständlich machen und ihr erlau- ben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten. Bei Abschluss des Rechts- hilfeverfahrens durch eine Verfügung ist die Begründungspflicht auch im IRSG erwähnt (Art. 80d IRSG). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 II 49 E. 9.2; 138 I 232 E. 5.1). Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids die- jenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b). Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt.
7.2.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 hat sich die Be- schwerdegegnerin in ihrer Schlussverfügung nicht nur über sieben Seiten detailliert zur Verhältnismässigkeit der herauszugebenden Bankunterlagen sondern über weitere drei Seiten zu den Einwendungen der Beschwerdefüh- rerin 1 hinsichtlich der Herausgabe der Bankunterlagen und dabei insbeson- dere auch zur geltend gemachten Verletzung des anwaltlichen Berufsge- heimnisses geäussert (act. 1.4, S. 12 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat dabei ausdrücklich auf die von der Beschwerdeführerin 1 mit der Stellungnahme vom 4. Juli 2024 eingereichten und von ihr kommentierten Datensätzen mit den Bankunterlagen Bezug genommen (vgl. act. 1.4, Rz. 74 ff.). Der Begrün- dungspflicht wurde Folge geleistet, und eine sachgerechte Anfechtung war möglich. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor. Eine andere Frage ist, ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, was vorliegend von der Beschwer- deführerin 1 bestritten wird. Diese Frage betrifft – wie bereits ausgeführt – den Entscheid in seinem materiellen Gehalt, worauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.
7.3
7.3.1 Vom Schutz des Anwaltsgeheimnisses im Sinne von Art. 264 Abs. 1 StPO sind nur Tatsachen und Dokumente umfasst, die mit der typischen Tätigkeit des Anwalts zusammenhängen (vgl. auch Art. 321 StGB). Zur berufsspezifi- schen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entspre- chend – namentlich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch
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berufsfremde Aktivitäten (sog. akzessorische anwaltliche «Geschäftstätig- keiten») wie Vermögensverwaltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäfts- führung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei oder Inkassoman- date (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist, ob bei den fraglichen Dienstleistungen die kaufmännisch operativen oder die anwaltsspezifischen Elemente objektiv überwiegen (Urteile des Bundesgerichts 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.1; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.2 m.w.H.). Zu beachten ist, dass im Rechtshilfeverfahren und speziell im gerichtlichen Verfahren der Überprüfung der Schlussverfügung eine weiter- gehendende Substanziierungspflicht zum Anwaltsgeheimnis gilt als im nationalen Strafverfahren (TPF 2015 121 E. 7.3). 7.3.2 Die Begründung der Beschwerdeführerin 1, alle Zahlungen der L. Rechtsan- wälte AG (ausser Mietzahlungen) seien aus dem Recht zu weisen oder zu schwärzen, da bereits der Umstand, dass eine Beziehung zu einer Anwalts- kanzlei bestehe, vom Berufsgeheimnis geschützt sei (act. 1, S. 11), reicht zur Substanziierung des Anwaltsgeheimnisses im Rechtshilfeverfahren nicht aus. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich bei fast allen von der L. Rechtsanwälte AG in Auftrag gegebenen Zahlungen um Daueraufträge handelte. Dabei wurden jeweils deren Änderungen, Löschungen und Neuer- öffnungen von Rechtsanwalt N., Rechtsanwalt der Kanzlei L. Rechtsanwälte AG und Büropartner des Vertreters der Beschwerdeführerin 1, in Auftrag gegeben. Rechtsanwalt N. ist Präsident des Verwaltungsrates der Be- schwerdeführerin 1 und war an deren Konten bei der (ehemaligen) Bank E. bevollmächtigt. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Erstellung, Änderung und Löschung von Bank-Dauer- aufträgen nicht um anwaltsspezifische Tätigkeiten handelt. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin 1 denn auch nicht substanziiert dargetan. Auch bei den monatlichen Überweisungen vom Konto der Beschwerdefüh- rerin 1 an die L. Rechtsanwälte AG in der Höhe von CHF 1970.– und 3'240.– bzw. später von CHF 4'350.– und CHF 7'560.– ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um Entgelt für anwaltliche Tätigkeit handelt. Der Umstand alleine, dass diese Zahlungen zugunsten einer Anwaltskanzlei geleistet wurden, genügt im vorliegenden Fall nicht für die Annahme, es handle sich hierbei um Honorarzahlungen für anwaltstypische Leistungen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 befinden sich in den Kontounterla- gen ferner keine Zahlungen an die L. Rechtsanwälte AG mit den Vermerken «Pauschale Rechtsberatung» oder «Honorarnote». Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Leistungen von Steuerexperten nicht vom anwaltlichen Berufsgeheimnis erfasst sind, sodass sich die Beschwerdeführerin 1 hin- sichtlich der Zahlungen an die M. AG nicht auf Art. 264 Abs. 1 StPO berufen
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kann. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 ist mangels hinreichender Begründung abzuweisen.
7.4
7.4.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.174 vom 5. Juli 2023 E. 7.2.1). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch ent- lastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzi- siert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der ange- strebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1).
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
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7.4.2 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshil- femassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens über- schreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c). Für die vorzunehmende Ausscheidung der Unterlagen stützt sich die ausführende Behörde auf den Inhaber der Unter- lagen ab, welcher nicht nur das Recht auf Teilnahme an der Triage, sondern auch die Obliegenheit hat, die Rechtshilfebehörde bei dieser Triage zu unterstützen (BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; 122 II 367 E. 2d, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).
7.4.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2020 sowie den Ergänzungen vom 29. September 2022 und 12. Oktober 2022 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Zerfall der Sowjetunion sei das Eigentum an einem Teil der Öl- pipeline «[…]», die sich auf dem Territorium der Ukraine befinde, gemäss der damals geltenden Gesetzgebung für den Staat der Ukraine anerkannt worden. Ab 1992 seien jedoch sämtliche Gebäude, Strukturen und techno- logischen Objekte, die zu dieser Ölpipeline gehört hätten, entgegen den gesetzlichen Anforderungen, von einer Gesellschaft, die von der Regierung der Russischen Föderation über den Konzern D. kontrolliert worden sei, wie folgt genutzt worden: Funktionäre der C. Bezirksverwaltung für Haupterdölproduktion in Z./Ukraine hätten mit Unterstützung von weiteren ukrainischen und russischen Funktio- nären sowie von mehreren Verantwortlichen von Unternehmen dafür gesorgt, dass der ukrainische Teil der Erdölleitung […] mit den dazugehöri- gen Anlagen nach deren Eigentumsübergang von der Sowjetunion an die Ukraine von der C. angeeignet und genutzt worden sei. Die C. sei eine Toch- tergesellschaft des südwestlichen Unternehmens für Haupterdölproduktlei- tungen mit Sitz in Y./Russland gewesen, welche ihrerseits dem russischen Konzern D. gehört habe. Die Aneignung des Abschnittes der Erdölleitung
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[…] und die damit einhergehende Bereicherung sei durch verschiedenste Rechtsumwandlungen und Eigentumsübertragungen vertuscht worden. Zu diesem Zweck sei auf der Basis der C. im Jahr 1993 die Gesellschaft O. errichtet worden, die 2001 in die Gesellschaft P. und im Jahr 2017 schliess- lich in eine GmbH umgewandelt worden sei. Die Muttergesellschaft der C. habe im gleichen Zeitraum eine Umwandlung vom südwestlichen Unterneh- men in die Q. AG erfahren. In der Folge sei die Beschwerdeführerin 1 mit Sitz in St. Gallen durch Abschluss der Kaufverträge vom 19. August 2015 und vom 20. April 2017 Eigentümerin der Q. AG bzw. der P. geworden. Der Eigentümer der Beschwerdeführerin 1 sei der Beschwerdeführer 2. Es habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin 1 bei der Bank E. in Zürich ein Bankkonto mit der IBAN Nr. 1 habe. Es bestehe weiter der Verdacht, dass Aktionäre der jeweiligen Rechtsnach- folger der C. durch die Ausschüttung von Dividenden und einige ukrainische Funktionäre durch den Erhalt von Geldbeträgen auf ihre Bankkonten von der oben dargelegten Aneignung profitiert hätten. Auch der am 2. April 2018 zwi- schen der Beschwerdeführerin und der P. geschlossene Vertrag Nr. 177/08- 2018 habe die Bereicherung an der hiervor beschrieben Aneignung des uk- rainischen Staatseigentums an mutmasslich in der Schweiz liegenden Bank- konti der Beschwerdeführerin 1 bezweckt. 7.4.4 Die ersuchende Behörde verfügt über konkrete Hinweise, dass auf dem Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der (ehemaligen) Bank E. mit der IBAN Nr. 1 möglicherweise Gelder deliktischer Herkunft einbezahlt worden sind. Die Schlussverfügung bezieht sich exakt auf dieses Konto der Beschwerde- führerin 1 bei der genannten Bank, weshalb die Unterlagen, deren Heraus- gabe verfügt werden, für das ausländische Verfahren bereits aus diesem Grund als potentiell erheblich einzustufen sind. Die Beschwerdegegnerin hat darüber hinaus im Rahmen der angefochtenen Schlussverfügung mit Hin- weis auf die Bankunterlagen überzeugend dargelegt, es bestehe der Ver- dacht, dass die betreffende Kundenbeziehung, lautend auf die Beschwerde- führerin 1, bei der (ehemaligen) Bank E. einen objektiven Zusammenhang mit den zu untersuchenden Straftaten habe. Dieser Verdacht ergebe sich bereits aus der Prüfung der Eröffnungs- und Korrespondenzunterlagen der betreffenden Bankverbindung der Beschwerdeführerin 1. Darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden. So führt die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, den KYC-Unterlagen sei zu entnehmen, dass das Tochterunternehmen der Beschwerdeführerin 1, die P. in Z./Ukraine, im Jahr 2016 «von den Rus- sen» die Pipeline «[…]» abgekauft habe. Am 2. Februar 2017 habe alsdann die Beschwerdeführerin 1 mit ihrer Hauptkundin, der R. SA, ein Rahmenab- kommen abgeschlossen über den Transport von Öl durch die genannte Pipeline von Weissrussland nach Ungarn. In der Folge seien ab Frühjahr
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2017 von der R. SA Transportaufträge im Wert von rund EUR 12 Mio. pro Jahr eingegangen. Zur Planung und Durchführung diverser Arbeiten an der Pipeline habe die Beschwerdeführerin 1 verschiedene Unternehmen, wie die S. S.R.O., die I. S.R.O in Prag und die T. KFT in Budapest beauftragt. Mit der I. S.R.O. habe die Beschwerdeführerin 1 am 26. Juli 2018 ein «Contrac- tor Agreement No. 1532-C07-2018» abgeschlossen und eine Preisbegren- zung auf EUR 3 Mio. festgelegt, und mit der T. KFT sei im Januar 2019 ein Rahmenvertrag betreffend die Bau- und Ingenieur-Arbeiten in der Höhe von EUR 2 Mio. abgeschlossen worden. Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, gemäss einer internen Notiz der (ehemaligen) Bank E. vom 23. April 2018 seien der Kaufpreis der Pipeline «[…]» von USD 27 Mio. sowie die Auslagen von USD 10 Mio. für die notwendigen Erneuerungen der Pipeline durch Darlehen von der AA. Ltd in der Höhe von USD 23.1 Mio. und von BB. bzw. der CC. LLC in der Höhe von USD 7.5 Mio. sowie durch die Rahmen- aufträge mit der R. SA und der DD. LP finanziert worden. Die Beschwerde- gegnerin hat ferner gestützt auf die Kontounterlagen feststellen können, dass in der Zeit von April 2015 bis Januar 2020 das CHF-Konto der Beschwerdeführerin 1 mit monatlichen Zahlungen von CHF 9’000.– an den Beschwerdeführer 2 sowie mit weiteren Zahlungen von mehreren tausend Franken an diesen belastet worden sind. Ab 2017 hätten das EUR-Konto und das USD-Konto der Beschwerdeführerin 1 von der R. SA Eingänge in der Höhe von EUR 44 Mio. bzw. USD 6 Mio. verzeichnet. Teilweise seien diese Einzahlungen sofort wieder abgebucht und an weitere Gesellschaften wie die R. SA, I. S.R.O. oder S. S.R.O. weitergeleitet worden. Zudem seien einige Überweisungen vom EUR-Konto der Beschwerdeführerin 1 an Konten von ihr im Ausland erfolgt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen in der Schlussverfügung verwiesen werden (vgl. Schlussverfügung, Ziff. 49 ff.). Ziel des Rechtshilfeersuchens ist die Ermittlung der Geldflüsse und der wirtschaftlich Berechtigten an den frag- lichen Vermögenswerten. Vor diesem Hintergrund sind die Bankunterlagen der Beschwerdeführerin 1 potentiell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt aufzudecken. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 7.4.1), entspricht es der Rechtsprechung, dass die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln haben, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen, wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Zur Rekonstruktion der Geldflüsse können somit auch Überweisun- gen, welche im Zusammenhang mit Lohnzahlungen, Krankenkassenprä- mienzahlungen, Mietzahlungen etc. getätigt wurden, für die untersuchenden Strafbehörden in der Ukraine relevant sein. Darauf hat die
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Beschwerdegegnerin zu Recht hingewiesen. Die Beschwerdeführerin 1 legt denn auch nicht dar, inwiefern die diesbezüglichen Ausführungen der Be- schwerdegegnerin nicht zutreffend sein sollen. Im Übrigen sind die Überwei- sungen auch als potentiell relevant zu bezeichnen, um darauf Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten zu ziehen. Soweit die Beschwerdeführerin 1 die Verhältnismässig- keit in zeitlicher Hinsicht rügt, indem sie pauschal geltend macht, viele Zah- lungen würden aus einem Zeitraum datieren, der gemäss Rechtshilfeersu- chen irrelevant sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein angeblicher Deliktszeitraum den Zeitraum der zu erhebenden Unterlagen nicht darauf einschränkt. Insbesondere können Kontoeröffnungsunterlagen und Doku- mente, welche die Verflechtung zwischen zahlreichen Unternehmen bele- gen, unabhängig ihres Datums potentiell erheblich sein. Ebenso können Un- terlagen, die Kontobewegungen zum Inhalt haben, nach dem Deliktszeit- raum für die vollständige Rekonstruktion der mutmasslich deliktischen Geld- flüsse massgeblich sein. Vor diesem Hintergrund sind sämtliche von der Schlussverfügung betroffenen Unterlagen als potentiell erheblich einzustu- fen und der ersuchenden Behörde herauszugeben.
Zusammenfassend steht fest, dass eine Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzip nicht auszumachen ist und die diesbezügliche Rüge fehl geht.
8. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 12. August 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ramon Bühler - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).