Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird Rechtsanwalt Giovanni Molo auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Giovanni Molo Fr. 4'500.– zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 9. März 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A. INC., vertreten durch Rechtsanwalt Giovanni Molo,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2023.25
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA (nachfolgend «BJ»), mit Schlussverfügung vom 12. Januar 2023 entschied, dass dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen des U.S. Departments of Justice vom 9. Dezember 2020 entsprochen wird und sämtliche bei der Bank B. bestehenden Doku- mente betreffend das Konto Nr. 1 (inkl. sämtliche Subkonten) der A. Inc. ab Kontoeröffnung bis dato an die ersuchende Behörde herausgegeben werden (act. 1.1);
- Rechtsanwalt Giovanni Molo mit Beschwerde vom 15. Februar 2023 im Na- men der A. Inc. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und hauptsächlich die Aufhebung der Schlussverfügung vom 12. Januar 2023 beantragt (act. 1);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 17. Februar 2023 Rechtsanwalt Giovanni Molo einlud, bis 2. März 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu leisten (act. 3);
- die Beschwerdekammer ihn mit demselben Schreiben weiter aufforderte, in- nert der gleichen Frist eine datierte und aktuelle Vollmacht sowie Dokumente zum Nachweis der Existenz der A. Inc. sowie der Identität und Unterschrifts- berechtigung des Vollmachtsunterzeichners einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
- das Schreiben vom 17. Februar 2023 am 20. Februar 2023 zugestellt wurde (act. 5);
- der Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– am 28. Februar 2023 dem Konto des Bundesstrafgerichts gutgeschrieben wurde;
- innert der bis 2. März 2023 anberaumten Frist jedoch keine Unterlagen ein- gereicht wurden.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Ent- scheids massgebend ist (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG); vorliegend kein Grund besteht, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der vorliegende Entscheid
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in deutscher Sprache ergeht, auch wenn die Beschwerde in Italienisch ver- fasst ist;
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten das VwVG sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse an- wendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG);
- die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertre- ters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG);
- die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Ver- besserung einräumt, wenn die Beschwerde diesen Anforderungen nicht ge- nügt und sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 52 Abs. 2 VwVG);
- sie diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristab- lauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG);
- wenn die angerufene Behörde Zweifel an der Partei- oder Prozessfähigkeit einer Partei bzw. deren Vertreters hat, sie entsprechende Nachweise verlan- gen kann (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG); die Parteien diesbezüglich einer Mit- wirkungspflicht unterliegen, deren Missachtung die Unzulässigkeit der be- treffenden Prozesshandlung zur Folge haben kann (vgl. Art. 13 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 1C_248/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 2.2 mit Hinweis; zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.116 vom 11. Okto- ber 2022);
- die A. Inc. ihren Sitz nicht in der Schweiz hat und der vorliegenden Be- schwerde keine schriftliche Vollmacht beigelegt wurde;
- Rechtsanwalt Giovanni Molo daher unter Androhung der Folge des Nichtein- tretens aufgefordert wurde, bis 2. März 2023 Unterlagen einzureichen, wel- che über Partei- und Prozessfähigkeit Aufschluss geben (act. 3);
- er diese Frist ungenutzt verstreichen liess;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 1C_102/2021 vom 22. März 2021 E. 3.4 f.; 1C_110/2021 vom 22. März 2021 E. 3.4 f.);
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- die Verfahrenskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem vollmachtlo- sen Vertreter aufzuerlegen sind (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.110 vom 10. September 2015 E. 2.2; MARANTELLI/HUBER, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge- setz, 2. Aufl. 2016, Art. 11 VwVG N. 28);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.–;
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, Rechtsanwalt Giovanni Molo Fr. 4'500.– zurückzuerstatten;
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird Rechtsanwalt Giovanni Molo auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Giovanni Molo Fr. 4'500.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 9. März 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Giovanni Molo - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).