Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Slowenien; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Sachverhalt
A. Die slowenischen Behörden führen gegen Unbekannt ein Strafverfahren we- gen Verdachts des Betrugs gemäss Art. 211 Abs. 1 des slowenischen Straf- gesetzbuches. In diesem Zusammenhang ist das Bezirksgericht von Maribor mit Rechtshilfeersuchen vom 24. Mai 2023 an die Schweiz gelangt und hat um Edition von Unterlagen betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank in Z./SG ersucht (Verfahrensakten RHI 23 160 09, pag. 1 ff.; vgl. auch Schlussverfü- gung vom 20. Juli 2023 [act. 2.3], Ziff. I. 1 und 2).
B. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Rechtshilfeer- suchen zunächst der Staatsanwaltschaft St. Gallen zum Vollzug überwiesen hatte und deren Vorabklärungen ergeben hatten, dass das Konto bei der […] Bank C. in Y./LU geführt wird, übermittelte das BJ das Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 26. Juni 2023 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Luzern zum Vollzug (Verfahrensakten RHI 23 160 09, pag. 18 ff. = act. 2.3 Ziff. I. 3).
C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern trat mit Eintretensverfügung vom 6. Juli 2023 auf das slowenische Rechtshilfeersuchen ein und edierte bei der Bank C. die Bankunterlagen betreffend das obgenannte Konto für den Zeitraum vom 3. Mai bis 30. Juni 2022 (Verfahrensakten RHI 23 160 09, pag. 24 f. = act. 2.3 Ziff. I. 4).
D. Mit Schreiben vom 11. Juli 2023 kam die Bank C. der Editionsaufforderung nach und reichte der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern die ange- forderten Bankunterlagen ein (Verfahrensakten RHI 23 160 09, pag. 27 ff. = act. 2.3 Ziff. I. 5).
E. Mit Schlussverfügung vom 20. Juli 2023 ordnete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern die Herausgabe der Eröffnungs- und Saldierungsunter- lagen sowie der Kontoauszüge vom 3. Mai bis 30. Juni 2022 betreffend das obgenannte Konto bei der Bank C., lautend auf A. (Verfahrensakten RHI 23 160 09, pag. 38 ff. = act. 2.3), an.
F. Mit Schreiben vom 4. August 2023 gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und erhob Beschwerde gegen die Schlussverfü- gung vom 20. Juli 2023 (act. 2). Die Beschwerdekammer eröffnete ein
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Verfahren unter der Verfahrensnummer UZ.2023.57 und forderte A. mit Schreiben vom 7. August 2023 dazu auf, bis zum 18. August 2023 die in der Eingabe vom 4. August 2023 erwähnte Schlussverfügung einzureichen. An- dernfalls sei das Gericht nicht in der Lage, den Gegenstand der Eingabe vom
4. August 2023 sowie die entsprechende Zuständigkeit zu bestimmen, wes- halb die Eingabe unbeachtet zu bleiben habe (act. 2.1). Dem kam A. am
18. August 2023 (Poststempel 17. August 2023) nach und reichte dem Ge- richt die Schlussverfügung vom 20. Juli 2023 ein (act. 2.2 und 2.3). Daraufhin forderte die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 18. August 2023 auf, bis zum 31. August 2023 präzis anzugeben, wie die Schlussverfügung ge- ändert werden soll, und dies entsprechend zu begründen (act. 2.4).
G. Mit Eingabe vom 24. August 2023 reichte A. der Beschwerdekammer eine begründete Beschwerde ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Schlussverfügung vom 20. Juli 2023 sowie die Ausrichtung einer angemes- senen Entschädigung für den «Bankverlust» und die Umtriebe (act. 1).
H. Mit Schreiben vom 28. August 2023 forderte die Beschwerdekammer die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern auf, die Verfahrensakten einzu- reichen (act. 5). Diese gingen hierorts am 1. September 2023 ein (act. 6).
I. Mit Eingabe vom 5. September 2023 stellt A. ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (RP.2023.37 act. 1).
J. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Slowenien und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ];
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CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19– 62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sekto- riellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.ad- min.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur An- wendung (TPF 2009 111 E. 1.2). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unbe- rührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).
E. 1.2 Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen weder aus- drücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde, mit der das Rechts- hilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorange- henden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Be- schwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme be- troffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
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E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Kontos Nr. 1 bei der Bank C. und ge- gen die rechtshilfeweise Herausgabe der betreffenden Kontounterlagen be- schwerdelegitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 3 Die Akten aus dem Verfahren UZ.2023.57 (vgl. oben lit. F) werden beigezo- gen.
E. 4 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechts- hilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Be- schwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, etwas mit den Vorwürfen zu tun zu haben. Sein Konto sei als Durchlaufkonto missbraucht worden. Er habe mit nieman- dem von den aufgeführten Personen Kontakt, auch nicht mit D. Er sei un- schuldig in diese Sache geraten, ohne jeglichen Profit oder eine Entschädi- gung erhalten zu haben (act. 1 und 2).
E. 5.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen, wie dem vorliegenden, die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Hand- lungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fis- kalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1: TPF 2011 194 E. 2.1).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade
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deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende An- haltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungs- gründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls ent- sprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1). Einwände, die sich auf die Richtigkeit der Darstellung beziehen, Gegenbe- hauptungen, Beweiseingaben oder -offerten, die nur das ausländische Sa- churteil betreffen, sind vom Rechtshilfegericht nicht zu hören (BGE 132 II 81 E. 2.1).
E. 5.3 Gemäss der Sachverhaltsdarstellung im slowenischen Rechtshilfeersuchen (die integral in der Schlussverfügung vom 20. Juli 2023 wiedergegeben wor- den ist), gehen die slowenischen Strafverfolgungsbehörden von folgendem Sachverhalt aus:
Die Geschädigte D. habe von einer unbekannten Person mit der Telefon- nummer +229 […] via WhatsApp die Nachricht erhalten, dass sie für ihre Tä- tigkeit bei Facebook […] einen Geldpreis in der Höhe von USD 700'000.00 erhalten würde. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sie verschiedene Steuern, Bürgschaften und Bankdienstleistungen zu bezahlen habe. D. habe hierzu eingewilligt. In der Folge habe sie im Zeitraum vom 26. April bis 3. Okto- ber 2022 auf das betreffende Konto in der Schweiz rund EUR 20'000.00 überwiesen. In diesem Zeitraum habe sie aus den USA eine Bankkarte er- halten, auf der sich EUR 150.00 befunden hätten. Die Anweisungen, wie mit der Bankkarte umzugehen sei, habe sie über WhatsApp erhalten. Um EUR 50.00 abheben zu können, habe D. EUR 4'600.00 überweisen müssen. Um weitere EUR 90.00 zu erhalten, habe sie weitere EUR 1’000.00 überwei- sen müssen. Erst dann sei D. klar geworden, dass es sich um einen Betrug handle. Der Mann, mit welchem sie über WhatsApp kommuniziert habe, habe sich nicht vorgestellt. Zuletzt habe diese Person am 8. September 2022 versucht, mit ihr in Verbindung zu treten, sie habe sich jedoch nicht gemel- det. Im Juni dieses Jahres habe sie einen Microsoft-Account eröffnet, als sie von einer unbekannten Person angerufen worden sei, die ihr auf Englisch versichert habe, dass sie ihr Geld zurückerhalten werde. Sie habe danach
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eine Überweisung in der Höhe von EUR 19'250.00 erhalten. In der Folge habe sie von der Bank E. telefonisch erfahren, dass das Geld, welches sie erhalten habe, vom Bankkonto eines Herrn aus X./Slowenien abgehoben worden bzw. verschwunden sei und dass ihr Konto durch Gerichtsbeschluss gesperrt sei.
Aus den Bankunterlagen der Geschädigten D. gehe hervor, dass sie auf das Konto Nr. 1, lautend auf «A.», in W./LU am 3. Mai 2022 EUR 1'620.00, am
23. Mai 2022 WUR 4'500.00, am 1. Juni 2022 EUR 10'000.00 und am
21. Juni 2022 EUR 500.00, bzw. total EUR 16'620.00 überwiesen habe (Ver- fahrensakten RHI 23 160 09, pag. 1 ff., 8).
E. 5.4 Die slowenischen Behörden vermuten gestützt auf ihre bisherigen Ermittlun- gen, dass das Konto des Beschwerdeführers in den zu untersuchenden Be- trugsvorwurf involviert sein könnte. Ob sich dieser Verdacht erhärten lässt oder unberechtigt ist, werden die weiteren Ermittlungen im slowenischen Strafverfahren zeigen. Der Beschwerdeführer bestreitet jegliche Implikation in den zu untersuchenden Betrugsvorwurf und stellt seine Sicht der Dinge dar. Weder mit seinen Bestreitungen noch mit seiner Gegendarstellung ver- mag er indes offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche aufzuzeigen, welche im Sinne der Rechtsprechung (siehe oben E. 5.2) die Sachverhalts- schilderung der ersuchenden Behörde sofort entkräften würden. Bei seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass der Rechtshilferichter grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat. Der Sachverhalt lässt sich denn auch ohne Weiteres prima facie unter den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB subsumieren, wobei gestützt auf die Sachverhaltsschilderung von Machenschaften gegenüber der Geschädigten auszugehen ist, sodass auch das Tatbestandselement der Arglist erfüllt sein dürfte. Anzufügen bleibt, dass die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Aus- künfte durchaus auch der Entlastung der Beschuldigten dienen können (Ur- teile des Bundesgerichts 1A.182/2006 vom 9. August 2007 E. 2.3 und 3.2; 1A.52/2007 vom 20. Juli 2007 E. 2.1.3).
E. 6 Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die vorgebrachten Rügen als un- begründet erweisen.
E. 7 Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die rechtshilfeweise Herausgabe der Kontounterlagen er- weist sich somit als zulässig. Die Beschwerde ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
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E. 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2023.37 act. 1).
E. 8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).
E. 8.3 Vorliegend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die angefochtene Schlussverfügung steht im Einklang mit Gesetz und Rechtsprechung. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ohne Überprüfung seiner finanziellen Situation abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichts- gebühr kann der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Be- schwerdeführers Rechnung getragen werden.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 7. September 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS LUZERN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Slowenien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); unent- geltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2023.143 Nebendossier: RP.2023.37
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Sachverhalt:
A. Die slowenischen Behörden führen gegen Unbekannt ein Strafverfahren we- gen Verdachts des Betrugs gemäss Art. 211 Abs. 1 des slowenischen Straf- gesetzbuches. In diesem Zusammenhang ist das Bezirksgericht von Maribor mit Rechtshilfeersuchen vom 24. Mai 2023 an die Schweiz gelangt und hat um Edition von Unterlagen betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank in Z./SG ersucht (Verfahrensakten RHI 23 160 09, pag. 1 ff.; vgl. auch Schlussverfü- gung vom 20. Juli 2023 [act. 2.3], Ziff. I. 1 und 2).
B. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Rechtshilfeer- suchen zunächst der Staatsanwaltschaft St. Gallen zum Vollzug überwiesen hatte und deren Vorabklärungen ergeben hatten, dass das Konto bei der […] Bank C. in Y./LU geführt wird, übermittelte das BJ das Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 26. Juni 2023 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Luzern zum Vollzug (Verfahrensakten RHI 23 160 09, pag. 18 ff. = act. 2.3 Ziff. I. 3).
C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern trat mit Eintretensverfügung vom 6. Juli 2023 auf das slowenische Rechtshilfeersuchen ein und edierte bei der Bank C. die Bankunterlagen betreffend das obgenannte Konto für den Zeitraum vom 3. Mai bis 30. Juni 2022 (Verfahrensakten RHI 23 160 09, pag. 24 f. = act. 2.3 Ziff. I. 4).
D. Mit Schreiben vom 11. Juli 2023 kam die Bank C. der Editionsaufforderung nach und reichte der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern die ange- forderten Bankunterlagen ein (Verfahrensakten RHI 23 160 09, pag. 27 ff. = act. 2.3 Ziff. I. 5).
E. Mit Schlussverfügung vom 20. Juli 2023 ordnete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern die Herausgabe der Eröffnungs- und Saldierungsunter- lagen sowie der Kontoauszüge vom 3. Mai bis 30. Juni 2022 betreffend das obgenannte Konto bei der Bank C., lautend auf A. (Verfahrensakten RHI 23 160 09, pag. 38 ff. = act. 2.3), an.
F. Mit Schreiben vom 4. August 2023 gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und erhob Beschwerde gegen die Schlussverfü- gung vom 20. Juli 2023 (act. 2). Die Beschwerdekammer eröffnete ein
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Verfahren unter der Verfahrensnummer UZ.2023.57 und forderte A. mit Schreiben vom 7. August 2023 dazu auf, bis zum 18. August 2023 die in der Eingabe vom 4. August 2023 erwähnte Schlussverfügung einzureichen. An- dernfalls sei das Gericht nicht in der Lage, den Gegenstand der Eingabe vom
4. August 2023 sowie die entsprechende Zuständigkeit zu bestimmen, wes- halb die Eingabe unbeachtet zu bleiben habe (act. 2.1). Dem kam A. am
18. August 2023 (Poststempel 17. August 2023) nach und reichte dem Ge- richt die Schlussverfügung vom 20. Juli 2023 ein (act. 2.2 und 2.3). Daraufhin forderte die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 18. August 2023 auf, bis zum 31. August 2023 präzis anzugeben, wie die Schlussverfügung ge- ändert werden soll, und dies entsprechend zu begründen (act. 2.4).
G. Mit Eingabe vom 24. August 2023 reichte A. der Beschwerdekammer eine begründete Beschwerde ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Schlussverfügung vom 20. Juli 2023 sowie die Ausrichtung einer angemes- senen Entschädigung für den «Bankverlust» und die Umtriebe (act. 1).
H. Mit Schreiben vom 28. August 2023 forderte die Beschwerdekammer die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern auf, die Verfahrensakten einzu- reichen (act. 5). Diese gingen hierorts am 1. September 2023 ein (act. 6).
I. Mit Eingabe vom 5. September 2023 stellt A. ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (RP.2023.37 act. 1).
J. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Slowenien und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ];
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CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19– 62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sekto- riellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.ad- min.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur An- wendung (TPF 2009 111 E. 1.2). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unbe- rührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).
1.2 Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen weder aus- drücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde, mit der das Rechts- hilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorange- henden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Be- schwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme be- troffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
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2.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Kontos Nr. 1 bei der Bank C. und ge- gen die rechtshilfeweise Herausgabe der betreffenden Kontounterlagen be- schwerdelegitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Die Akten aus dem Verfahren UZ.2023.57 (vgl. oben lit. F) werden beigezo- gen.
4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechts- hilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Be- schwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen).
5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, etwas mit den Vorwürfen zu tun zu haben. Sein Konto sei als Durchlaufkonto missbraucht worden. Er habe mit nieman- dem von den aufgeführten Personen Kontakt, auch nicht mit D. Er sei un- schuldig in diese Sache geraten, ohne jeglichen Profit oder eine Entschädi- gung erhalten zu haben (act. 1 und 2).
5.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen, wie dem vorliegenden, die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Hand- lungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fis- kalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1: TPF 2011 194 E. 2.1).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechts- hilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade
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deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende An- haltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungs- gründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls ent- sprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1). Einwände, die sich auf die Richtigkeit der Darstellung beziehen, Gegenbe- hauptungen, Beweiseingaben oder -offerten, die nur das ausländische Sa- churteil betreffen, sind vom Rechtshilfegericht nicht zu hören (BGE 132 II 81 E. 2.1).
5.3 Gemäss der Sachverhaltsdarstellung im slowenischen Rechtshilfeersuchen (die integral in der Schlussverfügung vom 20. Juli 2023 wiedergegeben wor- den ist), gehen die slowenischen Strafverfolgungsbehörden von folgendem Sachverhalt aus:
Die Geschädigte D. habe von einer unbekannten Person mit der Telefon- nummer +229 […] via WhatsApp die Nachricht erhalten, dass sie für ihre Tä- tigkeit bei Facebook […] einen Geldpreis in der Höhe von USD 700'000.00 erhalten würde. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sie verschiedene Steuern, Bürgschaften und Bankdienstleistungen zu bezahlen habe. D. habe hierzu eingewilligt. In der Folge habe sie im Zeitraum vom 26. April bis 3. Okto- ber 2022 auf das betreffende Konto in der Schweiz rund EUR 20'000.00 überwiesen. In diesem Zeitraum habe sie aus den USA eine Bankkarte er- halten, auf der sich EUR 150.00 befunden hätten. Die Anweisungen, wie mit der Bankkarte umzugehen sei, habe sie über WhatsApp erhalten. Um EUR 50.00 abheben zu können, habe D. EUR 4'600.00 überweisen müssen. Um weitere EUR 90.00 zu erhalten, habe sie weitere EUR 1’000.00 überwei- sen müssen. Erst dann sei D. klar geworden, dass es sich um einen Betrug handle. Der Mann, mit welchem sie über WhatsApp kommuniziert habe, habe sich nicht vorgestellt. Zuletzt habe diese Person am 8. September 2022 versucht, mit ihr in Verbindung zu treten, sie habe sich jedoch nicht gemel- det. Im Juni dieses Jahres habe sie einen Microsoft-Account eröffnet, als sie von einer unbekannten Person angerufen worden sei, die ihr auf Englisch versichert habe, dass sie ihr Geld zurückerhalten werde. Sie habe danach
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eine Überweisung in der Höhe von EUR 19'250.00 erhalten. In der Folge habe sie von der Bank E. telefonisch erfahren, dass das Geld, welches sie erhalten habe, vom Bankkonto eines Herrn aus X./Slowenien abgehoben worden bzw. verschwunden sei und dass ihr Konto durch Gerichtsbeschluss gesperrt sei.
Aus den Bankunterlagen der Geschädigten D. gehe hervor, dass sie auf das Konto Nr. 1, lautend auf «A.», in W./LU am 3. Mai 2022 EUR 1'620.00, am
23. Mai 2022 WUR 4'500.00, am 1. Juni 2022 EUR 10'000.00 und am
21. Juni 2022 EUR 500.00, bzw. total EUR 16'620.00 überwiesen habe (Ver- fahrensakten RHI 23 160 09, pag. 1 ff., 8).
5.4 Die slowenischen Behörden vermuten gestützt auf ihre bisherigen Ermittlun- gen, dass das Konto des Beschwerdeführers in den zu untersuchenden Be- trugsvorwurf involviert sein könnte. Ob sich dieser Verdacht erhärten lässt oder unberechtigt ist, werden die weiteren Ermittlungen im slowenischen Strafverfahren zeigen. Der Beschwerdeführer bestreitet jegliche Implikation in den zu untersuchenden Betrugsvorwurf und stellt seine Sicht der Dinge dar. Weder mit seinen Bestreitungen noch mit seiner Gegendarstellung ver- mag er indes offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche aufzuzeigen, welche im Sinne der Rechtsprechung (siehe oben E. 5.2) die Sachverhalts- schilderung der ersuchenden Behörde sofort entkräften würden. Bei seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass der Rechtshilferichter grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat. Der Sachverhalt lässt sich denn auch ohne Weiteres prima facie unter den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB subsumieren, wobei gestützt auf die Sachverhaltsschilderung von Machenschaften gegenüber der Geschädigten auszugehen ist, sodass auch das Tatbestandselement der Arglist erfüllt sein dürfte. Anzufügen bleibt, dass die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Aus- künfte durchaus auch der Entlastung der Beschuldigten dienen können (Ur- teile des Bundesgerichts 1A.182/2006 vom 9. August 2007 E. 2.3 und 3.2; 1A.52/2007 vom 20. Juli 2007 E. 2.1.3).
6. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die vorgebrachten Rügen als un- begründet erweisen.
7. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die rechtshilfeweise Herausgabe der Kontounterlagen er- weist sich somit als zulässig. Die Beschwerde ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
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8.
8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2023.37 act. 1).
8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).
8.3 Vorliegend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die angefochtene Schlussverfügung steht im Einklang mit Gesetz und Rechtsprechung. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ohne Überprüfung seiner finanziellen Situation abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichts- gebühr kann der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Be- schwerdeführers Rechnung getragen werden.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 7. September 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).