Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Slowenien; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Das Regionalgericht Krško (Slowenien) führt ein Strafverfahren wegen Be- trugs gegen Unbekannt. In diesem Zusammenhang gelangten die sloweni- schen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 9. Februar 2023, ergänzt am
24. März 2023, an die Schweiz und ersuchten um Übermittlung von Bankun- terlagen zum Konto IBAN 1 bei der Bank B.; act. 8.1, 8.2).
B. Am 21. April 2023 übermittelte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das slowenische Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich (nachfolgend «StA ZH») zum Vollzug (act. 9.1).
C. Mit Eintretensverfügung vom 8. Juni 2023 entsprach die StA ZH dem slowe- nischen Ersuchen und forderte die Bank B. zur Einreichung der entsprechen- den Unterlagen auf (act. 9.8). Die Bank B. kam dieser Aufforderung mit Ein- gabe vom 15. Juni 2023 nach (act. 9.11).
D. Mit Schlussverfügung vom 29. Juni 2023 entsprach die StA ZH dem slowe- nischen Rechtshilfeersuchen vom 9. Februar 2023 und ordnete die Heraus- gabe der darin bezeichneten Dokumente betreffend das auf die Bank A. lau- tende Konto IBAN 1 an. Die Schlussverfügung wurde dem BJ und der Bank B. zugestellt (act. 1.2).
E. Rechtsanwälte Damiano Brusa und Alexander Glutz setzten die StA ZH mit Schreiben vom 25. Juli 2023 über ihre Mandatierung seitens der Bank A. in Kenntnis und wiesen darauf hin, dass ihre Klientin die Adresse ihrer Anwalts- kanzlei als deren Zustelldomizil gewählt habe. Unter Verweis auf die lau- fende Rechtsmittelfrist ersuchten sie um Zustellung sämtlicher Verfügungen sowie um vollständige Einsicht in die Verfahrensakten. Ferner merkten die Rechtsvertreter an, ihre Klientin erwäge – nach erfolgter vollständiger Akten- einsicht – der Übermittlung gemäss Art. 80c IRSG allfällig vollständig oder teilweise zuzustimmen, weshalb sie die StA ZH ersuchten, nach erfolgter Akteneinsicht ein Einigungsverfahren durchzuführen (act. 9.15). Die StA ZH übermittelte ihnen die Verfahrensakten am 26. Juli 2023 per WebTransfer (act. 9.17).
F. Gegen die Schlussverfügung vom 29. Juni 2023 liess die Bank A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 31. Juli 2023 Beschwerde
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erheben. Sie beantragt im Hauptbegehren die Aufhebung der Schlussverfü- gung vom 29. Juni 2023, die Verweigerung der Rechtshilfe sowie die Rück- weisung der Sache an die StA ZH zwecks ordentlicher Zustellung der sie betreffenden Verfügungen, der ordentlichen Durchführung des Rechtshilfe- verfahrens und Neubeurteilung. Insbesondere sei ihr die vollständige Akten- einsicht zu gewähren und Gelegenheit für ein Einigungsverfahren zu geben. Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern. Subeventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und sämtliche offensichtlich irrelevanten Dokumente aus dem Dossier zu entfer- nen und zu schwärzen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung sowie um Edition vollständiger Verfahrensakten und Einsicht in diese ersucht (act. 1).
G. Das Gericht setzte die StA ZH mit Schreiben vom 2. August 2023 über den Eingang der Beschwerde in Kenntnis und wies zugleich darauf hin, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (act. 2).
H. Mit Schreiben vom 3. August 2023 lud die Beschwerdekammer die Bank A. ein, bis zum 14. August 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leis- ten. Zugleich wurde sie aufgefordert, innert der gleichen Frist Dokumente zum Nachweis ihrer Existenz sowie der Identität und Unterschriftsberechti- gung der Vollmachtsunterzeichner einzureichen, andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (act. 3).
I. Während der Kostenvorschuss beim Gericht fristgerecht einging (act. 4), wurden die angeforderten Unterlagen innert der angesetzten Frist nicht ein- gereicht. Mit Schreiben vom 24. August 2023 teilten die Rechtsvertreter der Bank A. mit, dass es sich bei der Aufforderung betreffend die Einreichung der Unterlagen um einen die Beschwerdeführerin nicht betreffenden Stan- dardsatz handeln müsse, da sich die angeforderten Unterlagen in den Ver- fahrensakten befänden und sie die entsprechenden Unterlagen dem Gericht nur der guten Ordnung halber in Kopie einreichen (act. 6).
J. In der Folge forderte die Beschwerdekammer die StA ZH sowie das BJ am
29. August 2023 zur Einreichung der Verfahrensakten sowie einer allfälligen Beschwerdeantwort auf (act. 7). Die StA ZH und das BJ liessen sich zur Be- schwerde mit Schreiben vom 11. und 12. September 2023 vernehmen und
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reichten die Verfahrensakten ein. Sie beantragen die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 8, 9). Die Eingabe vom 22. September 2023, mit welcher die Bank A. zu den Beschwerdeant- worten unaufgefordert Stellung nahm, wurden dem BJ und der StA ZH am
25. September 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 14, 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Slowenien sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom
8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar. Ausser- dem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEXNr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/euro- pean-union/international-agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDU; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge und das Zusatzprotokoll bestimmte Fragen we- der ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Lan- desrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an- wendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Das innerstaatliche Recht gelangt nach
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dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts an- deres bestimmt (s. Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde, mit der das Rechts- hilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorange- henden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Be- schwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme be- troffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich die Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des hier gegenständlichen Kontos gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen beschwerdelegitimiert. Ferner hat die Beschwerdeführerin den Nachweis ih- rer Existenz und der Vollmachtberechtigung erbracht. Die angefochtene Schlussverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2023 zugestellt (act. 1.6). Da in Bezug auf das hier gegenständliche Konto eine Bankla- gernd-Vereinbarung fehlte, begann die Beschwerdefrist mit effektiver Kennt- nisnahme des Entscheids zu laufen (BGE 124 II 124 E. 2; Urteil des Bundes- gerichts 1A.5/2006 vom 9. Februar 2006 E. 2.2.2; s.a. EYMANN, Basler Kom- mentar, 2015, Art. 80m IRSG N. 2), womit die Beschwerde vom 31. Juli 2023 fristgerecht erhoben wurde. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten.
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E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechts- hilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Be- schwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen).
E. 4.1 Zunächst ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach ihr Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt worden sei. Die Be- schwerdegegnerin habe sie als Inhaberin des von der Massnahme betroffe- nen Kontos in das Rechtshilfeverfahren nicht miteinbezogen, obschon sie rechtzeitig ein Zustelldomizil gewählt habe. Ihr Schreiben vom 25. Juli 2023 sei unbeantwortet geblieben, weshalb sie an der Einigungsverhandlung und Triage nicht habe teilnehmen können. Nachdem sie ein Zustelldomizil in der Schweiz vor Rechtskraft der angefochtenen Schlussverfügung bezeichnet habe, habe sie die Beschwerdegegnerin umgehend um Durchführung des vereinfachten Verfahrens ersucht, weshalb sich ihr Antrag als rechtzeig er- weise. Die Schlussverfügung sei aufzuheben, damit die Beschwerdegegne- rin das Verfahren gemäss Art. 80c IRSG durchführen könne. Schliesslich sei die ihr von der Beschwerdegegnerin gewährte Akteneinsicht unvollständig. Namentlich sei ihr die Kommunikation des BJ mit den slowenischen Behör- den vorenthalten worden. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb das zweite Ersuchen als «ergänzt» bezeichnet werde (act. 1, S. 4, 8 f., 14 ff.; act. 14, S. 2 ff.).
E. 4.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelan- gen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, wel- che ihn direkt und persönlich betreffen. Aus Inhalt und Funktion des
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Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Recht- sprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Be- teiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder be- zeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzuse- hen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Straf- sachen, 2001, S. 315 N. 463).
E. 4.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berech- tigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterla- gen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Nach der Rechtsprechung beinhaltet dieses Recht nicht auch den Anspruch, bei der Triage persönlich anwesend zu sein. Es genügt, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonde- rung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006 E. 3.2 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung muss die ausführende Be- hörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfü- gung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeits- prinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Danach erlässt die ausführende Be- hörde eine sorgfältig begründete Schlussverfügung (BGE 130 II 14 E. 4.4). Die ausführende Behörde stellt ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohn- haften Berechtigten sowie im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustel- lungsdomizil in der Schweiz zu (Art. 80m Abs. 1 lit. a und b IRSG). Eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, müssen ein Zustell- domizil in der Schweiz bezeichnen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben (Art. 9 IRSV; s.a. EYMANN, a.a.O.).
E. 4.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Ver- letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285; 124 V 389 E. 1 S. 389). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl
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die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.).
E. 4.3.1 Es ist unbestritten, dass die im Ausland domizilierte Beschwerdeführerin bis zur Mitteilung vom 25. Juli 2023 und damit zum Zeitpunkt der Schlussverfü- gung vom 29. Juni 2023 über kein Zustelldomizil in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, die Beschwerdeführerin vor Erlass der Schlussverfügung zu einer Einigungsver- handlung einzuladen resp. bei ihr eine Zustimmung betreffend die verein- fachte Übermittlung i.S.v. Art. 80c IRSG einzuholen (vgl. Art. 9 IRSV). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang zu vernei- nen. Auf die Frage, ob mangels Einbezugs der Beschwerdeführerin in das Rechtshilfeverfahren von der Herausgabe an die ersuchende Behörde offen- sichtlich nicht relevante Unterlagen betroffen sein könnten, wie dies die Be- schwerdeführerin vorbringt, ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäs- sigkeit näher einzugehen (s. E. 5 hiernach).
E. 4.3.2 Unbegründet ist ferner das Vorbringen in Bezug auf die Akteneinsicht. So- weit ersichtlich, hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sämt- liche Verfahrensakten zugestellt. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin ausserdem auch in die dem Gericht seitens des BJ eingereichten Verfahrensakten Einsicht erhalten (act. 13). Die Behaup- tung der Beschwerdeführerin, wonach eine Kommunikation zwischen dem BJ und der ersuchenden Behörde zur Ergänzung des Ersuchens vom 9. Feb- ruar 2023 geführt haben soll, ist nicht belegt und wird vom BJ bestritten (act. 8). Aktenkundig ist das Begleitschreiben der slowenischen Behörden vom 12. April 2023, mit welchem sie dem BJ das Ersuchen vom 9. Februar 2023 sowie dessen Ergänzung vom 24. März 2023 zustellten (act. 8.3). Die- ses Schreiben ist dem Stempel zufolge beim BJ am 19. April 2023 eingegan- gen (act. 8.3). Anderweitige Akten ergeben sich aus dem Aktenverzeichnis des BJ nicht (act. 8.0). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist das Schreiben vom 24. März 2023 nicht als ein ergänzendes Ersuchen zu verstehen. Im Schreiben vom 12. April 2023 ist ausdrücklich die Rede von «supplementation letter of march 24, 2023». Ausserdem wurde im Schreiben vom 24. März 2023 ausgeführt, dass dem Ersuchen vom 9. Februar 2023 eine nicht begründete Verfügung beigelegt worden war, weshalb nunmehr eine begründete Verfügung nachgereicht werde, die insbesondere den Sachverhalt der in Slowenien geführten Untersuchung enthält (act. 8.2). Da- mit ist das Schreiben vom 24. März 2023 als eine Ergänzung bzw. Präzisie- rung des (im Schreiben vom 12. April 2023 explizit als Request bezeichne- ten) Ersuchens vom 9. Februar 2023 zu werten. Da ein Ersuchen gemäss Art. 14 Ziff. 2 EUeR eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten
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hat, richtete die ersuchende Behörden ihr Rechtshilfeersuchen an die Schweiz erst nachdem ihr die begründete Verfügung vom 9. Februar 2023 vorlag. Hinweise, dass die Begründung dieser Verfügung auf eine Interven- tion des BJ zurückzuführen ist, lassen sich den vorliegenden Akten nicht ent- nehmen. Eine Gehörsverletzung ist unter diesen Umständen nicht ersicht- lich.
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist eine Gehörsverletzung nicht zu erkennen und die Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 5.1 In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes und bringt vor, die ersuchende Behörde inte- ressiere sich lediglich dafür, wer von den im Ersuchen erwähnten drei Trans- aktionen begünstigt worden sei. Dabei handle es sich um einen einzigen Kunden der Beschwerdeführerin. Die Angaben der Beschwerdegegnerin be- treffend den Sachverhalt würden bestätigen, dass sich die Ermittlungen ge- gen E. und die C. Group richten würden. In der Schlussverfügung sei jedoch die Herausgabe von Kontoauszügen verfügt worden, die mehr als vierzig Kunden der Beschwerdeführerin betreffen. Die fehlende Möglichkeit der Be- schwerdeführerin am Rechtshilfeverfahren teilzunehmen, habe dazu ge- führt, dass der ersuchenden Behörde eine Vielzahl offensichtlich irrelevanter Dokumente über ein Korrespondenzbankkonto herausgegeben werden sol- len, die keinen Deliktskonnex aufweisen würden und mit Sicherheit nicht er- heblich seien. Die in der Beschwerde bezeichneten Dokumente seien daher der ausländischen Behörde nicht zu übermitteln (act. 1, S. 7 f.,16 ff.; act. 14, S. 4 f.).
E. 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für
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das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. po- tentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Straf- verfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu wi- derlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfe- behörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinaus- gehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts- hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Ge- währung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Be- hörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1).
E. 5.3 Gemäss der Sachverhaltsdarstellung im slowenischen Rechtshilfeersuchen gehen die slowenischen Strafverfolgungsbehörden zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus (act. 8.2):
Der Geschädigte sei am 20. Oktober 2021 telefonisch kontaktiert worden. Der Anrufer habe sich als Vertreter der Firma C. Group vorgestellt, die Tä- tigkeit der Gesellschaft erläutert und dem Geschädigten vorgeschlagen, in Aktien zu investieren. Der Geschädigte habe daraufhin einen Vertrag zum Kauf von 3'300 Aktien der Gesellschaft D. Inc. abgeschlossen. Nach Ver- tragsabschluss sei der Geschädigte einem Administrator, E., zugewiesen worden, der ihn kontaktiert habe. Auf Anweisung von E. habe der Geschä- digte mehrere Zahlungen zugunsten verschiedener Konten im Ausland ge- tätigt. Der Geschädigte sei in ständigem Kontakt mit E. gestanden, welcher ihn regelmassig über Investitionsmöglichkeiten informiert habe. Anfang De- zember 2022 habe der Geschädigte bemerkt, dass etwas nicht stimme. Er sei auf die Firma F. gestossen, die vor der C. Group gewarnt habe, und wel- che der Geschädigte in der Folge kontaktiert habe. Die F. habe dem Geschä- digten mitgeteilt, dass die Aktivitäten der C. Group verdächtig seien und habe ihm geraten, sie bei der Polizei anzuzeigen. AIs der Geschädigte daraufhin die Auszahlung eines Teils seiner im November 2022 getätigten Investitio- nen verlangt habe, sei E. nicht mehr erreichbar gewesen und die von ihm bis
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anhin verwendete E-Mail-Adresse sei gelöscht worden. Danach sei er von zwei Personen kontaktiert worden, die sich ihm als neue Administratoren vorgestellt und ihm am 13. Dezember 2022 ein Angebot für einen Aktienkauf gemacht hätten. Nachdem der Geschädigte das Angebot abgelehnt und die Auszahlung seiner getätigten Investition verlangt habe, habe er keinen Kon- takt zu den beiden Personen gehabt. Der Geschädigte habe insgesamt EUR 509'930.59 investiert. Unter anderem habe er 24. August 2022 EUR 107'686.20, am 19. September 2022 EUR 34'845.00 sowie am 18. Ok- tober 2022 EUR 30'354.73 auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank B. überwiesen.
E. 5.4 Der Sachverhalt lässt sich prima facie unter den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB subsumieren, was von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in Abrede gestellt wird. Ob sich dieser Betrugsverdacht er- härten lässt oder unberechtigt ist, werden die weiteren Ermittlungen im slo- wenischen Strafverfahren zeigen. Laut den für den Rechtshilferichter ver- bindlichen Ausführungen im Ersuchen hat der Geschädigte zugunsten des hier gegenständlichen Kontos der Beschwerdeführerin die oben erwähnten Transaktionen getätigt. Die von Herausgabe betroffenen Bankunterlagen könnten der ausländischen Behörde Hinweise auf den Geldfluss sowie die mögliche Täterschaft geben, zumal das Verfahren derzeit gegen Unbekannt geführt wird und laut Sachverhalt der Geschädigte mit drei Administratoren in Kontakt gestanden habe. Hierfür ist es für die ausländische Behörde ins- besondere von Bedeutung, wer am Konto der Beschwerdeführerin wirt- schaftlich berechtigt ist resp. war sowie wer und wie auf das Konto zugreifen konnte. Dementsprechend sind die edierten Kontounterlagen für die auslän- dische Behörde potentiell erheblich und ihr vollumfänglich herauszugeben. Die konkrete Ausscheidung von beweisrelevanten Unterlagen obliegt den slowenischen Behörden. Damit kann im Übrigen eine allfällige Ergänzung des Ersuchens vermieden werden. Die zahlreichen Unterlagen werden den slowenischen Behörden insbesondere ermöglichen, die Rolle der Beschwer- deführerin an dem zu untersuchenden Sachverhalt festzustellen bzw. eine allfällige Beteiligung an den mutmasslichen Straftaten auszuschliessen. Dies gilt ebenso in Bezug auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, beim hier gegenständlichen Konto handle es sich lediglich um ein Korrespondenz- bankkonto. Da die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin ge- rügten Detailbelege für die Monate August-Oktober 2022 ediert und sich da- mit auf den tatrelevanten Zeitrahmen der Überweisungen beschränkt hat, ist die Schlussverfügung auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig. Damit sind auch die Eventualbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen.
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E. 5.5 Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die rechtshilfeweise Herausgabe der Kontounterlagen er- weist sich somit als zulässig.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. Januar 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
BANK A., vertreten durch Rechtsanwälte Damiano Brusa und Alexander Glutz, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Slowenien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2023.116
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Sachverhalt:
A. Das Regionalgericht Krško (Slowenien) führt ein Strafverfahren wegen Be- trugs gegen Unbekannt. In diesem Zusammenhang gelangten die sloweni- schen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 9. Februar 2023, ergänzt am
24. März 2023, an die Schweiz und ersuchten um Übermittlung von Bankun- terlagen zum Konto IBAN 1 bei der Bank B.; act. 8.1, 8.2).
B. Am 21. April 2023 übermittelte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das slowenische Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich (nachfolgend «StA ZH») zum Vollzug (act. 9.1).
C. Mit Eintretensverfügung vom 8. Juni 2023 entsprach die StA ZH dem slowe- nischen Ersuchen und forderte die Bank B. zur Einreichung der entsprechen- den Unterlagen auf (act. 9.8). Die Bank B. kam dieser Aufforderung mit Ein- gabe vom 15. Juni 2023 nach (act. 9.11).
D. Mit Schlussverfügung vom 29. Juni 2023 entsprach die StA ZH dem slowe- nischen Rechtshilfeersuchen vom 9. Februar 2023 und ordnete die Heraus- gabe der darin bezeichneten Dokumente betreffend das auf die Bank A. lau- tende Konto IBAN 1 an. Die Schlussverfügung wurde dem BJ und der Bank B. zugestellt (act. 1.2).
E. Rechtsanwälte Damiano Brusa und Alexander Glutz setzten die StA ZH mit Schreiben vom 25. Juli 2023 über ihre Mandatierung seitens der Bank A. in Kenntnis und wiesen darauf hin, dass ihre Klientin die Adresse ihrer Anwalts- kanzlei als deren Zustelldomizil gewählt habe. Unter Verweis auf die lau- fende Rechtsmittelfrist ersuchten sie um Zustellung sämtlicher Verfügungen sowie um vollständige Einsicht in die Verfahrensakten. Ferner merkten die Rechtsvertreter an, ihre Klientin erwäge – nach erfolgter vollständiger Akten- einsicht – der Übermittlung gemäss Art. 80c IRSG allfällig vollständig oder teilweise zuzustimmen, weshalb sie die StA ZH ersuchten, nach erfolgter Akteneinsicht ein Einigungsverfahren durchzuführen (act. 9.15). Die StA ZH übermittelte ihnen die Verfahrensakten am 26. Juli 2023 per WebTransfer (act. 9.17).
F. Gegen die Schlussverfügung vom 29. Juni 2023 liess die Bank A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 31. Juli 2023 Beschwerde
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erheben. Sie beantragt im Hauptbegehren die Aufhebung der Schlussverfü- gung vom 29. Juni 2023, die Verweigerung der Rechtshilfe sowie die Rück- weisung der Sache an die StA ZH zwecks ordentlicher Zustellung der sie betreffenden Verfügungen, der ordentlichen Durchführung des Rechtshilfe- verfahrens und Neubeurteilung. Insbesondere sei ihr die vollständige Akten- einsicht zu gewähren und Gelegenheit für ein Einigungsverfahren zu geben. Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern. Subeventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und sämtliche offensichtlich irrelevanten Dokumente aus dem Dossier zu entfer- nen und zu schwärzen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung sowie um Edition vollständiger Verfahrensakten und Einsicht in diese ersucht (act. 1).
G. Das Gericht setzte die StA ZH mit Schreiben vom 2. August 2023 über den Eingang der Beschwerde in Kenntnis und wies zugleich darauf hin, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (act. 2).
H. Mit Schreiben vom 3. August 2023 lud die Beschwerdekammer die Bank A. ein, bis zum 14. August 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leis- ten. Zugleich wurde sie aufgefordert, innert der gleichen Frist Dokumente zum Nachweis ihrer Existenz sowie der Identität und Unterschriftsberechti- gung der Vollmachtsunterzeichner einzureichen, andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (act. 3).
I. Während der Kostenvorschuss beim Gericht fristgerecht einging (act. 4), wurden die angeforderten Unterlagen innert der angesetzten Frist nicht ein- gereicht. Mit Schreiben vom 24. August 2023 teilten die Rechtsvertreter der Bank A. mit, dass es sich bei der Aufforderung betreffend die Einreichung der Unterlagen um einen die Beschwerdeführerin nicht betreffenden Stan- dardsatz handeln müsse, da sich die angeforderten Unterlagen in den Ver- fahrensakten befänden und sie die entsprechenden Unterlagen dem Gericht nur der guten Ordnung halber in Kopie einreichen (act. 6).
J. In der Folge forderte die Beschwerdekammer die StA ZH sowie das BJ am
29. August 2023 zur Einreichung der Verfahrensakten sowie einer allfälligen Beschwerdeantwort auf (act. 7). Die StA ZH und das BJ liessen sich zur Be- schwerde mit Schreiben vom 11. und 12. September 2023 vernehmen und
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reichten die Verfahrensakten ein. Sie beantragen die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 8, 9). Die Eingabe vom 22. September 2023, mit welcher die Bank A. zu den Beschwerdeant- worten unaufgefordert Stellung nahm, wurden dem BJ und der StA ZH am
25. September 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 14, 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Slowenien sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom
8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar. Ausser- dem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEXNr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/euro- pean-union/international-agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDU; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).
1.2 Soweit diese Staatsverträge und das Zusatzprotokoll bestimmte Fragen we- der ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Lan- desrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an- wendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Das innerstaatliche Recht gelangt nach
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dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts an- deres bestimmt (s. Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde, mit der das Rechts- hilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorange- henden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Be- schwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme be- troffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich die Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des hier gegenständlichen Kontos gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen beschwerdelegitimiert. Ferner hat die Beschwerdeführerin den Nachweis ih- rer Existenz und der Vollmachtberechtigung erbracht. Die angefochtene Schlussverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2023 zugestellt (act. 1.6). Da in Bezug auf das hier gegenständliche Konto eine Bankla- gernd-Vereinbarung fehlte, begann die Beschwerdefrist mit effektiver Kennt- nisnahme des Entscheids zu laufen (BGE 124 II 124 E. 2; Urteil des Bundes- gerichts 1A.5/2006 vom 9. Februar 2006 E. 2.2.2; s.a. EYMANN, Basler Kom- mentar, 2015, Art. 80m IRSG N. 2), womit die Beschwerde vom 31. Juli 2023 fristgerecht erhoben wurde. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten.
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3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechts- hilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Be- schwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen).
4.
4.1 Zunächst ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach ihr Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt worden sei. Die Be- schwerdegegnerin habe sie als Inhaberin des von der Massnahme betroffe- nen Kontos in das Rechtshilfeverfahren nicht miteinbezogen, obschon sie rechtzeitig ein Zustelldomizil gewählt habe. Ihr Schreiben vom 25. Juli 2023 sei unbeantwortet geblieben, weshalb sie an der Einigungsverhandlung und Triage nicht habe teilnehmen können. Nachdem sie ein Zustelldomizil in der Schweiz vor Rechtskraft der angefochtenen Schlussverfügung bezeichnet habe, habe sie die Beschwerdegegnerin umgehend um Durchführung des vereinfachten Verfahrens ersucht, weshalb sich ihr Antrag als rechtzeig er- weise. Die Schlussverfügung sei aufzuheben, damit die Beschwerdegegne- rin das Verfahren gemäss Art. 80c IRSG durchführen könne. Schliesslich sei die ihr von der Beschwerdegegnerin gewährte Akteneinsicht unvollständig. Namentlich sei ihr die Kommunikation des BJ mit den slowenischen Behör- den vorenthalten worden. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb das zweite Ersuchen als «ergänzt» bezeichnet werde (act. 1, S. 4, 8 f., 14 ff.; act. 14, S. 2 ff.).
4.2
4.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelan- gen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, wel- che ihn direkt und persönlich betreffen. Aus Inhalt und Funktion des
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Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Recht- sprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Be- teiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder be- zeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzuse- hen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Straf- sachen, 2001, S. 315 N. 463).
4.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berech- tigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterla- gen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Nach der Rechtsprechung beinhaltet dieses Recht nicht auch den Anspruch, bei der Triage persönlich anwesend zu sein. Es genügt, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonde- rung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006 E. 3.2 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung muss die ausführende Be- hörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfü- gung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeits- prinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Danach erlässt die ausführende Be- hörde eine sorgfältig begründete Schlussverfügung (BGE 130 II 14 E. 4.4). Die ausführende Behörde stellt ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohn- haften Berechtigten sowie im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustel- lungsdomizil in der Schweiz zu (Art. 80m Abs. 1 lit. a und b IRSG). Eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, müssen ein Zustell- domizil in der Schweiz bezeichnen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben (Art. 9 IRSV; s.a. EYMANN, a.a.O.). 4.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Ver- letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285; 124 V 389 E. 1 S. 389). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl
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die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.). 4.3
4.3.1 Es ist unbestritten, dass die im Ausland domizilierte Beschwerdeführerin bis zur Mitteilung vom 25. Juli 2023 und damit zum Zeitpunkt der Schlussverfü- gung vom 29. Juni 2023 über kein Zustelldomizil in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, die Beschwerdeführerin vor Erlass der Schlussverfügung zu einer Einigungsver- handlung einzuladen resp. bei ihr eine Zustimmung betreffend die verein- fachte Übermittlung i.S.v. Art. 80c IRSG einzuholen (vgl. Art. 9 IRSV). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang zu vernei- nen. Auf die Frage, ob mangels Einbezugs der Beschwerdeführerin in das Rechtshilfeverfahren von der Herausgabe an die ersuchende Behörde offen- sichtlich nicht relevante Unterlagen betroffen sein könnten, wie dies die Be- schwerdeführerin vorbringt, ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäs- sigkeit näher einzugehen (s. E. 5 hiernach).
4.3.2 Unbegründet ist ferner das Vorbringen in Bezug auf die Akteneinsicht. So- weit ersichtlich, hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sämt- liche Verfahrensakten zugestellt. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin ausserdem auch in die dem Gericht seitens des BJ eingereichten Verfahrensakten Einsicht erhalten (act. 13). Die Behaup- tung der Beschwerdeführerin, wonach eine Kommunikation zwischen dem BJ und der ersuchenden Behörde zur Ergänzung des Ersuchens vom 9. Feb- ruar 2023 geführt haben soll, ist nicht belegt und wird vom BJ bestritten (act. 8). Aktenkundig ist das Begleitschreiben der slowenischen Behörden vom 12. April 2023, mit welchem sie dem BJ das Ersuchen vom 9. Februar 2023 sowie dessen Ergänzung vom 24. März 2023 zustellten (act. 8.3). Die- ses Schreiben ist dem Stempel zufolge beim BJ am 19. April 2023 eingegan- gen (act. 8.3). Anderweitige Akten ergeben sich aus dem Aktenverzeichnis des BJ nicht (act. 8.0). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist das Schreiben vom 24. März 2023 nicht als ein ergänzendes Ersuchen zu verstehen. Im Schreiben vom 12. April 2023 ist ausdrücklich die Rede von «supplementation letter of march 24, 2023». Ausserdem wurde im Schreiben vom 24. März 2023 ausgeführt, dass dem Ersuchen vom 9. Februar 2023 eine nicht begründete Verfügung beigelegt worden war, weshalb nunmehr eine begründete Verfügung nachgereicht werde, die insbesondere den Sachverhalt der in Slowenien geführten Untersuchung enthält (act. 8.2). Da- mit ist das Schreiben vom 24. März 2023 als eine Ergänzung bzw. Präzisie- rung des (im Schreiben vom 12. April 2023 explizit als Request bezeichne- ten) Ersuchens vom 9. Februar 2023 zu werten. Da ein Ersuchen gemäss Art. 14 Ziff. 2 EUeR eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten
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hat, richtete die ersuchende Behörden ihr Rechtshilfeersuchen an die Schweiz erst nachdem ihr die begründete Verfügung vom 9. Februar 2023 vorlag. Hinweise, dass die Begründung dieser Verfügung auf eine Interven- tion des BJ zurückzuführen ist, lassen sich den vorliegenden Akten nicht ent- nehmen. Eine Gehörsverletzung ist unter diesen Umständen nicht ersicht- lich. 4.4 Nach dem Gesagten ist eine Gehörsverletzung nicht zu erkennen und die Rüge erweist sich als unbegründet.
5.
5.1 In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes und bringt vor, die ersuchende Behörde inte- ressiere sich lediglich dafür, wer von den im Ersuchen erwähnten drei Trans- aktionen begünstigt worden sei. Dabei handle es sich um einen einzigen Kunden der Beschwerdeführerin. Die Angaben der Beschwerdegegnerin be- treffend den Sachverhalt würden bestätigen, dass sich die Ermittlungen ge- gen E. und die C. Group richten würden. In der Schlussverfügung sei jedoch die Herausgabe von Kontoauszügen verfügt worden, die mehr als vierzig Kunden der Beschwerdeführerin betreffen. Die fehlende Möglichkeit der Be- schwerdeführerin am Rechtshilfeverfahren teilzunehmen, habe dazu ge- führt, dass der ersuchenden Behörde eine Vielzahl offensichtlich irrelevanter Dokumente über ein Korrespondenzbankkonto herausgegeben werden sol- len, die keinen Deliktskonnex aufweisen würden und mit Sicherheit nicht er- heblich seien. Die in der Beschwerde bezeichneten Dokumente seien daher der ausländischen Behörde nicht zu übermitteln (act. 1, S. 7 f.,16 ff.; act. 14, S. 4 f.).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für
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das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. po- tentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Straf- verfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu wi- derlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfe- behörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinaus- gehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts- hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Ge- währung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Be- hörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1).
5.3 Gemäss der Sachverhaltsdarstellung im slowenischen Rechtshilfeersuchen gehen die slowenischen Strafverfolgungsbehörden zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus (act. 8.2):
Der Geschädigte sei am 20. Oktober 2021 telefonisch kontaktiert worden. Der Anrufer habe sich als Vertreter der Firma C. Group vorgestellt, die Tä- tigkeit der Gesellschaft erläutert und dem Geschädigten vorgeschlagen, in Aktien zu investieren. Der Geschädigte habe daraufhin einen Vertrag zum Kauf von 3'300 Aktien der Gesellschaft D. Inc. abgeschlossen. Nach Ver- tragsabschluss sei der Geschädigte einem Administrator, E., zugewiesen worden, der ihn kontaktiert habe. Auf Anweisung von E. habe der Geschä- digte mehrere Zahlungen zugunsten verschiedener Konten im Ausland ge- tätigt. Der Geschädigte sei in ständigem Kontakt mit E. gestanden, welcher ihn regelmassig über Investitionsmöglichkeiten informiert habe. Anfang De- zember 2022 habe der Geschädigte bemerkt, dass etwas nicht stimme. Er sei auf die Firma F. gestossen, die vor der C. Group gewarnt habe, und wel- che der Geschädigte in der Folge kontaktiert habe. Die F. habe dem Geschä- digten mitgeteilt, dass die Aktivitäten der C. Group verdächtig seien und habe ihm geraten, sie bei der Polizei anzuzeigen. AIs der Geschädigte daraufhin die Auszahlung eines Teils seiner im November 2022 getätigten Investitio- nen verlangt habe, sei E. nicht mehr erreichbar gewesen und die von ihm bis
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anhin verwendete E-Mail-Adresse sei gelöscht worden. Danach sei er von zwei Personen kontaktiert worden, die sich ihm als neue Administratoren vorgestellt und ihm am 13. Dezember 2022 ein Angebot für einen Aktienkauf gemacht hätten. Nachdem der Geschädigte das Angebot abgelehnt und die Auszahlung seiner getätigten Investition verlangt habe, habe er keinen Kon- takt zu den beiden Personen gehabt. Der Geschädigte habe insgesamt EUR 509'930.59 investiert. Unter anderem habe er 24. August 2022 EUR 107'686.20, am 19. September 2022 EUR 34'845.00 sowie am 18. Ok- tober 2022 EUR 30'354.73 auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank B. überwiesen.
5.4 Der Sachverhalt lässt sich prima facie unter den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB subsumieren, was von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in Abrede gestellt wird. Ob sich dieser Betrugsverdacht er- härten lässt oder unberechtigt ist, werden die weiteren Ermittlungen im slo- wenischen Strafverfahren zeigen. Laut den für den Rechtshilferichter ver- bindlichen Ausführungen im Ersuchen hat der Geschädigte zugunsten des hier gegenständlichen Kontos der Beschwerdeführerin die oben erwähnten Transaktionen getätigt. Die von Herausgabe betroffenen Bankunterlagen könnten der ausländischen Behörde Hinweise auf den Geldfluss sowie die mögliche Täterschaft geben, zumal das Verfahren derzeit gegen Unbekannt geführt wird und laut Sachverhalt der Geschädigte mit drei Administratoren in Kontakt gestanden habe. Hierfür ist es für die ausländische Behörde ins- besondere von Bedeutung, wer am Konto der Beschwerdeführerin wirt- schaftlich berechtigt ist resp. war sowie wer und wie auf das Konto zugreifen konnte. Dementsprechend sind die edierten Kontounterlagen für die auslän- dische Behörde potentiell erheblich und ihr vollumfänglich herauszugeben. Die konkrete Ausscheidung von beweisrelevanten Unterlagen obliegt den slowenischen Behörden. Damit kann im Übrigen eine allfällige Ergänzung des Ersuchens vermieden werden. Die zahlreichen Unterlagen werden den slowenischen Behörden insbesondere ermöglichen, die Rolle der Beschwer- deführerin an dem zu untersuchenden Sachverhalt festzustellen bzw. eine allfällige Beteiligung an den mutmasslichen Straftaten auszuschliessen. Dies gilt ebenso in Bezug auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, beim hier gegenständlichen Konto handle es sich lediglich um ein Korrespondenz- bankkonto. Da die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin ge- rügten Detailbelege für die Monate August-Oktober 2022 ediert und sich da- mit auf den tatrelevanten Zeitrahmen der Überweisungen beschränkt hat, ist die Schlussverfügung auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig. Damit sind auch die Eventualbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen.
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5.5 Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die rechtshilfeweise Herausgabe der Kontounterlagen er- weist sich somit als zulässig.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 11. Januar 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Damiano Brusa und/oder Alexander Glutz - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).