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RR.2021.112

Bundesstrafgericht · 2022-05-11 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe an die Ukraine; Ausstand (Art. 10 VwVG)

Sachverhalt

A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine führt gegen Unbekannt eine Strafuntersuchung wegen Aneignung von Eigentum des Staates Ukraine durch Amtsbissbrauch sowie Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils durch Amtsträger, begangen nach der Erklärung der Unabhängigkeit der Uk- raine am 24. August 1991.

B. Die ukrainischen Behörden sind in diesem Zusammenhang mit Rechtshil- feersuchen vom 25. November 2020 an die Schweiz gelangt und haben um Bankeditionen und Durchführung einer Hausdurchsuchung ersucht.

C. Mit Verfügung vom 15. März 2021 ist die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten (act. 1.2).

D. Am 5. Mai 2021 wurde gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl der Bundesanwaltschaft vom 4. Mai 2021 in den Räumlichkeiten der A. AG, in Z., durch die Bundeskriminalpolizei und in Anwesenheit der juristischen Praktikantin der Bundesanwaltschaft, B., eine Hausdurchsuchung durchge- führt. Dabei wurden ab einem Mobiltelefon elektronische Unterlagen (WhatsApp) und Maildaten als forensische Kopien gesichert und verschie- dene Unterlagen sichergestellt (act. 1.4).

E. Mit Schreiben vom 6. Mai und 17. Mai 2021 ersuchte die A. AG die Bundes- anwaltschaft um Akteneinsicht (act. 1.3). Die Bundesanwaltschaft liess der A. AG am 19. Mai 2021 das Rechtshilfeersuchen der ukrainischen Behörden vom 25. November 2020, die Eintretensverfügung vom 15. März 2021, den Vollzugsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 11. Mai 2021 inkl. Beilagen, den Bericht betreffend Datenforensik vom 7. Mai 2021 inkl. Beilage sowie die Editionsverfügungen vom 6. Mai 2021 zukommen (act. 1.6).

F. Die A. AG gelangte mit Schreiben vom 31. Mai 2021 an die Bundesanwalt- schaft und ersuchte um Zustellung des Rechtshilfeersuchens in Original- sprache (act. 1.7). Der fallführende Staatsanwalt des Bundes, C., teilte mit Schreiben vom 2. Juni 2021 mit, dass in das Rechtshilfeersuchen in Origi- nalsprache keine Einsicht gewährt werde, da dieses zur Wahrung der Inte- ressen der A. AG nicht notwendig sei. Zudem informierte C. die A. AG, dass

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die edierten bzw. sichergestellten Unterlagen und Daten den Datenbestand vor der ordentlichen Triage darstellen würden und die A. AG zu dem als rechtshilferelevant ausgesonderten Datenbestand im Rahmen ihrer Mitwir- kungsrechte im Rechtshilfevollzug zu einem späteren Zeitpunkt Stellung nehmen könne (act. 1.1).

G. Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 beantragt die A. AG bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, es sei festzustellen, dass B. befangen sei und in den Ausstand zu treten habe. Zudem sei festzustellen, dass sämtliche Akten, bei welchen B. mitgewirkt habe, als unverwertbar aus dem Recht zu weisen seien. In prozessualer Hinsicht beantragt die A. AG, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, ihr Einsicht in sämtliche Akten des gegenständlichen Verfahrens RH.20.0290 zu gewähren. Bis zur Erledigung des Ausstandsgesuchs und der Gewährung der vollumfänglichen Aktenein- sicht sei das Verfahren RH.20.0290 zu sistieren (act. 1 S. 2).

H. C. beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 21. Juni 2021, das Ausstandsge- such sei vollumfänglich abzuweisen und auf die übrigen Anträge sei nicht einzutreten (act. 1 S. 1). Die A. AG hält in ihrer Gesuchsreplik vom 8. Juli 2021 an ihrem mit Gesuch vom 8. Juni 2021 gestellten Rechtsbegehren fest. Sie stellte zudem den Antrag um Zustellung der Beilagen zur Gesuchsant- wort von B. sowie um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme (act. 7 S. 2). Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 stellte die Beschwerdekammer der A. AG die gewünschten Beilagen zu und lehnte den Antrag auf Ansetzung einer zusätzlichen Frist zur Stellungnahme ab, da es sich bei den Beilagen um Akten handelte, die der A. AG bereits bekannt waren. Die Gesuchsreplik ist B. am 13. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht worden (act. 8). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 teilte B. der Beschwerdekammer mit, dass sie per 31. Oktober 2021 aus der Bundesanwaltschaft austreten werde (act. 9). Dieses Schreiben wurde der A. AG und dem Bundesamt für Justiz am 4. November 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 Satz 1 IRSG). Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen mass- gebende Verfahrensrecht (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG).

E. 2.1.1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbe- hörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdekammer ist zudem gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG zur Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen die mit dem Vollzug der Rechtshilfe betrauten Staatsanwälte zustän- dig (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 14.2; RR.2016.32-35 vom 27. April 2016 E. 2.5; RR.2012.169 vom

14. September 2012 E. 2.2). Die materielle Beurteilung des gegen eine aus- führende Bundesbehörde gerichteten Ausstandsbegehrens hat gestützt auf

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Art. 10 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG zu erfolgen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012 E. 2.2).

E. 2.1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird gestützt auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass Ausstandsgründe so früh wie möglich, d. h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, gel- tend gemacht werden. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren ein- lässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 141 III 210 E. 5.2; 132 II 485 E. 4.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 2C_972/2015 vom 30. März 2016 E. 2.1.2; vgl. auch BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), VwVG–Praxiskommentar, 2. Aufl. 2016, N. 104 zu Art. 10 VwVG; FELLER/ KUNZ-NOTTER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren, 2. Aufl. 2019, N. 35 zu Art. 10 VwVG). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind sodann glaubhaft zu machen. Weder darf sich dabei die Par- tei mit einer bloss spekulativen Behauptung begnügen, noch darf die über das Ausstandsbegehren entscheidende Behörde einen strikten Beweis ver- langen (FELLER/KUNZ-NOTTER, a.a.O., N. 16 zu Art. 10 VwVG).

Die Parteien können den Ausstand von «Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben» verlangen (Art. 10 Abs. 1 VwVG). Das betrifft in erster Linie diejenigen Personen, welche einen direkten Ein- fluss auf das konkrete Verfahren ausüben. Ein Ausstandsgesuch kann daher grundsätzlich nur gegen die am Strafverfahren mitwirkenden Personen ge- stellt werden, primär somit gegen den Verfahrensleiter oder die Verfahrens- leiterin und gegen die unter deren Verantwortung stehenden Personen. Letztgenannte fallen jedoch dann ausser Betracht, wenn sich deren Mitwir- kung am Verfahren nur als marginal erweist (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.195 vom 3. April 2019 E. 1.5 mit Hinweis). Massgebliche Kriterien für die Anwendbarkeit der Ausstandsbestimmungen auf Hilfspersonen müssen deren Nähe zum Verfahren sein sowie die Mög- lichkeit, einen eigenen in der Sache sich auswirkenden Beitrag zu leisten. Eine allfällige Befangenheit der Führungsverantwortlichen wirkt sich dem- nach nicht zwingend auch auf die in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsanwälte sowie auf die diesen unterstellten Personen aus (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.4).

E. 2.1.3 Der Anspruch auf eine unbefangene Entscheidinstanz ist formeller Natur. Verfügungen und Verfahrenshandlungen, die in Missachtung der Ausstands- vorschriften getroffen wurden, sind aufzuheben, und zwar unabhängig

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davon, ob ein materielles Interesse an ihrer Aufhebung besteht (BREITENMO- SER/SPORI FEDAIL, a.a.O., N. 109 zu Art. 10 VwVG). Dies führt dazu, dass grundsätzlich auch Ausstandgesuche gegen Personen, die nicht mehr in der betreffenden Strafbehörde tätig sind und sich nicht (mehr) mit der entspre- chenden Sache befassen, zu prüfen sind, wenn der Vorwurf eine Zeitspanne betrifft, in welcher sich die betreffenden Personen mit der Sache zu befassen hatten.

E. 2.2 Die Gesuchstellerin ist als von der Rechtshilfehandlung Betroffene Partei im Verfahren RH.20.0290-MUA. Sie macht sinngemäss geltend, die Gesuchs- gegnerin sei befangen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG. Zum Anlass ihres Ausstandsgesuchs nimmt die Gesuchstellerin das Schreiben des fall- führenden Staatsanwalts C. vom 2. Juni 2021, womit dieser es abgelehnt hatte, ihr das Rechtshilfeersuchen in Originalsprache zukommen zu lassen (act. 1 S. 2). Die Gesuchstellerin hat das Ausstandsgesuch mit Eingabe vom

8. Juni 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und damit rechtzeitig gestellt.

E. 2.3 Die Gesuchstellerin wirft dem fallführenden Staatsanwalt des Bundes, C., vor, dieser sei wegen der verweigerten Akteneinsicht in sämtliche Akten so- wie wegen des Missachtens des Versprechens, die Triage der elektroni- schen Daten nur in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin durchzuführen, befangen (vgl. separates Verfahren RR.2021.111). Die Be- fangenheit der Gesuchsgegnerin leitet sie demgegenüber einzig aus dem Umstand ab, dass diese im Rahmen ihres Praktikums offensichtlich die Schreiben des fallführenden Staatsanwalts des Bundes, C., angefertigt habe, welche dieser schliesslich allenfalls korrigiert und unterzeichnet habe. Dies gehe bereits aus dem Stellenbeschrieb für juristische Praktikanten hervor. Zudem sei ihr Mitwirken an den diversen Schreiben der Bundesan- waltschaft auch durch das Aufführen ihres Namens und ihrer Funktion auf den ersten Seiten der Schreiben festgehalten. Schliesslich sei sie die leitende Person der Hausdurchsuchung vom 5. Mai 2021 in den Räumlich- keiten der Gesuchstellerin gewesen (act. 1 S. 7). Die Gesuchstellerin verkennt, dass selbst eine allfällige Befangenheit der Führungsverantwortli- chen nicht automatisch zur Annahme einer solchen auf Seiten der in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsanwälte sowie den diesen unterstell- ten Personen führt (s. oben 2.1.2). Die Gesuchstellerin macht in ihrem Gesuch keinerlei anderweitige Umstände in der Person von B. geltend, wel- che deren angebliche Befangenheit begründen könnten. Auf das gegen B. gerichtete Ausstandsbegehren ist daher mangels Substanziierung nicht ein- zutreten.

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E. 3 Nicht einzutreten ist ferner auf die Verfahrensanträge der Gesuchstellerin, wonach die Bundesanwaltschaft anzuweisen sei, der Gesuchstellerin Akteneinsicht in sämtliche Akten zu gewähren und das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ausstandsgesuchs und der Gewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht einstweilen zu sistieren. Die Verfahrenslei- tung im Rechtshilfeverfahren obliegt der Bundesanwaltschaft und damit auch die Entscheide, inwiefern sie in ihrem Verfahren Einsicht in die Akten ge- währt oder ihr Verfahren sistiert. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekam- mer, die Verantwortung für die Führung des Rechtshilfeverfahrens zu über- nehmen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Auf die Verfahrensanträge wird nicht eingetreten.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 11. Mai 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Ramon Bühler, Gesuchstellerin

gegen

B., ehem. juristische Praktikantin bei der Bundesan- waltschaft, Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine

Ausstand (Art. 10 )

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2021.112

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Sachverhalt:

A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine führt gegen Unbekannt eine Strafuntersuchung wegen Aneignung von Eigentum des Staates Ukraine durch Amtsbissbrauch sowie Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils durch Amtsträger, begangen nach der Erklärung der Unabhängigkeit der Uk- raine am 24. August 1991.

B. Die ukrainischen Behörden sind in diesem Zusammenhang mit Rechtshil- feersuchen vom 25. November 2020 an die Schweiz gelangt und haben um Bankeditionen und Durchführung einer Hausdurchsuchung ersucht.

C. Mit Verfügung vom 15. März 2021 ist die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten (act. 1.2).

D. Am 5. Mai 2021 wurde gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl der Bundesanwaltschaft vom 4. Mai 2021 in den Räumlichkeiten der A. AG, in Z., durch die Bundeskriminalpolizei und in Anwesenheit der juristischen Praktikantin der Bundesanwaltschaft, B., eine Hausdurchsuchung durchge- führt. Dabei wurden ab einem Mobiltelefon elektronische Unterlagen (WhatsApp) und Maildaten als forensische Kopien gesichert und verschie- dene Unterlagen sichergestellt (act. 1.4).

E. Mit Schreiben vom 6. Mai und 17. Mai 2021 ersuchte die A. AG die Bundes- anwaltschaft um Akteneinsicht (act. 1.3). Die Bundesanwaltschaft liess der A. AG am 19. Mai 2021 das Rechtshilfeersuchen der ukrainischen Behörden vom 25. November 2020, die Eintretensverfügung vom 15. März 2021, den Vollzugsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 11. Mai 2021 inkl. Beilagen, den Bericht betreffend Datenforensik vom 7. Mai 2021 inkl. Beilage sowie die Editionsverfügungen vom 6. Mai 2021 zukommen (act. 1.6).

F. Die A. AG gelangte mit Schreiben vom 31. Mai 2021 an die Bundesanwalt- schaft und ersuchte um Zustellung des Rechtshilfeersuchens in Original- sprache (act. 1.7). Der fallführende Staatsanwalt des Bundes, C., teilte mit Schreiben vom 2. Juni 2021 mit, dass in das Rechtshilfeersuchen in Origi- nalsprache keine Einsicht gewährt werde, da dieses zur Wahrung der Inte- ressen der A. AG nicht notwendig sei. Zudem informierte C. die A. AG, dass

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die edierten bzw. sichergestellten Unterlagen und Daten den Datenbestand vor der ordentlichen Triage darstellen würden und die A. AG zu dem als rechtshilferelevant ausgesonderten Datenbestand im Rahmen ihrer Mitwir- kungsrechte im Rechtshilfevollzug zu einem späteren Zeitpunkt Stellung nehmen könne (act. 1.1).

G. Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 beantragt die A. AG bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, es sei festzustellen, dass B. befangen sei und in den Ausstand zu treten habe. Zudem sei festzustellen, dass sämtliche Akten, bei welchen B. mitgewirkt habe, als unverwertbar aus dem Recht zu weisen seien. In prozessualer Hinsicht beantragt die A. AG, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, ihr Einsicht in sämtliche Akten des gegenständlichen Verfahrens RH.20.0290 zu gewähren. Bis zur Erledigung des Ausstandsgesuchs und der Gewährung der vollumfänglichen Aktenein- sicht sei das Verfahren RH.20.0290 zu sistieren (act. 1 S. 2).

H. C. beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 21. Juni 2021, das Ausstandsge- such sei vollumfänglich abzuweisen und auf die übrigen Anträge sei nicht einzutreten (act. 1 S. 1). Die A. AG hält in ihrer Gesuchsreplik vom 8. Juli 2021 an ihrem mit Gesuch vom 8. Juni 2021 gestellten Rechtsbegehren fest. Sie stellte zudem den Antrag um Zustellung der Beilagen zur Gesuchsant- wort von B. sowie um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme (act. 7 S. 2). Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 stellte die Beschwerdekammer der A. AG die gewünschten Beilagen zu und lehnte den Antrag auf Ansetzung einer zusätzlichen Frist zur Stellungnahme ab, da es sich bei den Beilagen um Akten handelte, die der A. AG bereits bekannt waren. Die Gesuchsreplik ist B. am 13. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht worden (act. 8). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 teilte B. der Beschwerdekammer mit, dass sie per 31. Oktober 2021 aus der Bundesanwaltschaft austreten werde (act. 9). Dieses Schreiben wurde der A. AG und dem Bundesamt für Justiz am 4. November 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 Satz 1 IRSG). Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen mass- gebende Verfahrensrecht (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG).

2. 2.1

2.1.1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbe- hörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdekammer ist zudem gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG zur Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen die mit dem Vollzug der Rechtshilfe betrauten Staatsanwälte zustän- dig (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 14.2; RR.2016.32-35 vom 27. April 2016 E. 2.5; RR.2012.169 vom

14. September 2012 E. 2.2). Die materielle Beurteilung des gegen eine aus- führende Bundesbehörde gerichteten Ausstandsbegehrens hat gestützt auf

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Art. 10 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG zu erfolgen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012 E. 2.2).

2.1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird gestützt auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass Ausstandsgründe so früh wie möglich, d. h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, gel- tend gemacht werden. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren ein- lässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 141 III 210 E. 5.2; 132 II 485 E. 4.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 2C_972/2015 vom 30. März 2016 E. 2.1.2; vgl. auch BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), VwVG–Praxiskommentar, 2. Aufl. 2016, N. 104 zu Art. 10 VwVG; FELLER/ KUNZ-NOTTER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren, 2. Aufl. 2019, N. 35 zu Art. 10 VwVG). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind sodann glaubhaft zu machen. Weder darf sich dabei die Par- tei mit einer bloss spekulativen Behauptung begnügen, noch darf die über das Ausstandsbegehren entscheidende Behörde einen strikten Beweis ver- langen (FELLER/KUNZ-NOTTER, a.a.O., N. 16 zu Art. 10 VwVG).

Die Parteien können den Ausstand von «Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben» verlangen (Art. 10 Abs. 1 VwVG). Das betrifft in erster Linie diejenigen Personen, welche einen direkten Ein- fluss auf das konkrete Verfahren ausüben. Ein Ausstandsgesuch kann daher grundsätzlich nur gegen die am Strafverfahren mitwirkenden Personen ge- stellt werden, primär somit gegen den Verfahrensleiter oder die Verfahrens- leiterin und gegen die unter deren Verantwortung stehenden Personen. Letztgenannte fallen jedoch dann ausser Betracht, wenn sich deren Mitwir- kung am Verfahren nur als marginal erweist (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.195 vom 3. April 2019 E. 1.5 mit Hinweis). Massgebliche Kriterien für die Anwendbarkeit der Ausstandsbestimmungen auf Hilfspersonen müssen deren Nähe zum Verfahren sein sowie die Mög- lichkeit, einen eigenen in der Sache sich auswirkenden Beitrag zu leisten. Eine allfällige Befangenheit der Führungsverantwortlichen wirkt sich dem- nach nicht zwingend auch auf die in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsanwälte sowie auf die diesen unterstellten Personen aus (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.4).

2.1.3 Der Anspruch auf eine unbefangene Entscheidinstanz ist formeller Natur. Verfügungen und Verfahrenshandlungen, die in Missachtung der Ausstands- vorschriften getroffen wurden, sind aufzuheben, und zwar unabhängig

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davon, ob ein materielles Interesse an ihrer Aufhebung besteht (BREITENMO- SER/SPORI FEDAIL, a.a.O., N. 109 zu Art. 10 VwVG). Dies führt dazu, dass grundsätzlich auch Ausstandgesuche gegen Personen, die nicht mehr in der betreffenden Strafbehörde tätig sind und sich nicht (mehr) mit der entspre- chenden Sache befassen, zu prüfen sind, wenn der Vorwurf eine Zeitspanne betrifft, in welcher sich die betreffenden Personen mit der Sache zu befassen hatten.

2.2 Die Gesuchstellerin ist als von der Rechtshilfehandlung Betroffene Partei im Verfahren RH.20.0290-MUA. Sie macht sinngemäss geltend, die Gesuchs- gegnerin sei befangen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG. Zum Anlass ihres Ausstandsgesuchs nimmt die Gesuchstellerin das Schreiben des fall- führenden Staatsanwalts C. vom 2. Juni 2021, womit dieser es abgelehnt hatte, ihr das Rechtshilfeersuchen in Originalsprache zukommen zu lassen (act. 1 S. 2). Die Gesuchstellerin hat das Ausstandsgesuch mit Eingabe vom

8. Juni 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und damit rechtzeitig gestellt.

2.3 Die Gesuchstellerin wirft dem fallführenden Staatsanwalt des Bundes, C., vor, dieser sei wegen der verweigerten Akteneinsicht in sämtliche Akten so- wie wegen des Missachtens des Versprechens, die Triage der elektroni- schen Daten nur in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin durchzuführen, befangen (vgl. separates Verfahren RR.2021.111). Die Be- fangenheit der Gesuchsgegnerin leitet sie demgegenüber einzig aus dem Umstand ab, dass diese im Rahmen ihres Praktikums offensichtlich die Schreiben des fallführenden Staatsanwalts des Bundes, C., angefertigt habe, welche dieser schliesslich allenfalls korrigiert und unterzeichnet habe. Dies gehe bereits aus dem Stellenbeschrieb für juristische Praktikanten hervor. Zudem sei ihr Mitwirken an den diversen Schreiben der Bundesan- waltschaft auch durch das Aufführen ihres Namens und ihrer Funktion auf den ersten Seiten der Schreiben festgehalten. Schliesslich sei sie die leitende Person der Hausdurchsuchung vom 5. Mai 2021 in den Räumlich- keiten der Gesuchstellerin gewesen (act. 1 S. 7). Die Gesuchstellerin verkennt, dass selbst eine allfällige Befangenheit der Führungsverantwortli- chen nicht automatisch zur Annahme einer solchen auf Seiten der in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsanwälte sowie den diesen unterstell- ten Personen führt (s. oben 2.1.2). Die Gesuchstellerin macht in ihrem Gesuch keinerlei anderweitige Umstände in der Person von B. geltend, wel- che deren angebliche Befangenheit begründen könnten. Auf das gegen B. gerichtete Ausstandsbegehren ist daher mangels Substanziierung nicht ein- zutreten.

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3. Nicht einzutreten ist ferner auf die Verfahrensanträge der Gesuchstellerin, wonach die Bundesanwaltschaft anzuweisen sei, der Gesuchstellerin Akteneinsicht in sämtliche Akten zu gewähren und das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ausstandsgesuchs und der Gewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht einstweilen zu sistieren. Die Verfahrenslei- tung im Rechtshilfeverfahren obliegt der Bundesanwaltschaft und damit auch die Entscheide, inwiefern sie in ihrem Verfahren Einsicht in die Akten ge- währt oder ihr Verfahren sistiert. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekam- mer, die Verantwortung für die Führung des Rechtshilfeverfahrens zu über- nehmen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Auf die Verfahrensanträge wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.

Bellinzona, 12. Mai 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Ramon Bühler - B. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide

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über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).