Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Sachverhalt
Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 Januar 2021 eingegangen) erneut um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und um Reduktion desselben ersuchte (act. 7);
- der Präsident der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 7. Januar 2021 die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses letztmals bis zum 18. Ja- nuar 2021 erstreckte und den Beschwerdeführer nochmals darauf hinwies, dass die Höhe des Kostenvorschusses der Praxis des Bundesstrafgerichts und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entspreche und dass keine Veranlassung bestehe, im vorliegenden Fall davon abzuweichen (act. 8),
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Januar 2021 darum ersuchte, auf den Vorschuss zu verzichten; er zu dessen Begründung ausführte, er habe das Schreiben der Beschwerdekammer vom 7. Januar 2021 erst am Freitag erhalten und seine Frau habe am Sonntagabend einen Oberschen- kelbruch erlitten, weshalb er in dieser Sache am Montagmorgen ins Kan- tonsspital St. Gallen und danach zu den Versicherungen zwecks Erledigung von Administrativem fahren und er noch weitere dringliche Vorkehrungen wegen des am nächsten Tag beginnenden Corona-Lockdowns habe erledi- gen müssen (act. 9);
- gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn besondere Gründe vorliegen;
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- die besonderen Gründe gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG im Zusammen- hang mit der Leistung des Kostenvorschusses stehen und vom Beschwer- deführer dargetan werden müssen; allfällige Besonderheiten des Rechts- streits oder des diesem zugrunde liegenden Sachverhalts dagegen nicht massgebend sind; keinen besonderen Grund im Sinne von Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG nach der Rechtsprechung die Prozessarmut von natürlichen oder die Zahlungsunfähigkeit von juristischen Personen darstellt; ein Ver- zicht auf den Kostenvorschuss unter Umständen jedoch dann als angezeigt erachtet wird, wenn der Beschwerdeführer aus irgendeinem Grund die Ver- fahrenskosten selbst dann nicht zu tragen hätte, wenn er unterliegen sollte, oder wenn es an der erforderlichen Liquidität fehlt (Urteile des Bundesge- richts 2C_69/2007 vom 17. August 2007 E. 3.1; 2A.488/2006 vom 1. Sep- tember 2006 E. 3.1 und 3.2, je m.w.H.);
- vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche ausnahmsweise das Abse- hen von der Erhebung eines Kostenvorschusses rechtfertigen würden; der Beschwerdeführer zudem trotz entsprechenden Hinweises (vgl. act. 6) kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat;
- auf die Einforderung des Kostenvorschusses daher nicht verzichtet wird;
- im Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal um teil- weisen Verzicht des Kostenvorschusses ersucht hat und dies von der Be- schwerdekammer jedes Mal abschlägig beantwortet worden ist, weshalb der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass seinem Gesuch um gänzli- chen Verzicht des Kostenvorschusses von vornherein keine Aussicht auf Er- folg beschieden sein würde;
- die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;
- der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss innert mehr- fach erstreckter Frist nicht (und auch nicht bis dato) bezahlt hat (act. 10) und auch kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
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- auf die Beschwerde, zumindest soweit sie sich auf die Herausgabe der Bank- unterlagen betreffend das auf die E. AG lautende Konto 1 bei der Bank D. bezieht, ohnehin mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzu- treten gewesen wäre, da bei der Erhebung von Kontoinformationen einzig der Kontoinhaber als persönlich und betroffen gilt (Art. 9a lit. a IRSV) und somit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Rechtshilfemassnahme hat (Art. 80h lit. b IRSG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 22. Januar 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT ST. GALLEN, Untersu- chungsamt Altstätten, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.317
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Leipzig gegen B., C. und A. ein Strafverfahren wegen Betrugs führt;
- die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 16. August 2019 und mit Ergänzung vom 2. September 2019 die Schweiz u.a. um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend das bei der Bank D. geführte Bankkonto 1 ersucht haben;
- mit Schlussverfügung vom 23. Oktober 2020 die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen als ausführende Behörde die rechtshilfeweise Heraus- gabe der Bankunterlagen betreffend das auf die E. AG lautende Konto 1 so- wie des Protokolls betreffend die polizeiliche Einvernahme von A. vom
28. September 2020, inklusive Beilagen, verfügte (act. 1.1);
- dagegen A. mit Eingabe vom 28. November 2020 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten das VwVG anwendbar ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 3. De- zember 2020 eine Frist bis zum 14. Dezember 2020 zur Leistung eines Kos- tenvorschusses in der Höhe von Fr. 5‘000.-- ansetzte (act. 4);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 um Erstre- ckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sowie um Reduzierung des Betrags auf Fr. 1‘000.-- ersuchte (act. 5);
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- die Instruktionsrichterin im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Schrei- ben vom 16. Dezember 2020 die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 29. Dezember 2020 erstreckte und dem Beschwerdeführer insbe- sondere mitteilte, dass die Höhe des Kostenvorschusses der Praxis der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und den einschlägigen gesetzli- chen Bestimmungen von Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG entspreche; der Beschwerdeführer im Schreiben zudem darauf hingewiesen wurde, dass es ihm frei stehe, bei der Beschwerdekammer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen; dem Beschwerdeführer hierzu das entsprechende Formular zugestellt worden ist unter dem Hinweis, dass er dieses vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der im Formular genannten Unterlagen bis spätestens am 29. Dezember 2020 einzureichen hätte (act. 6);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 (hierorts am
4. Januar 2021 eingegangen) erneut um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und um Reduktion desselben ersuchte (act. 7);
- der Präsident der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 7. Januar 2021 die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses letztmals bis zum 18. Ja- nuar 2021 erstreckte und den Beschwerdeführer nochmals darauf hinwies, dass die Höhe des Kostenvorschusses der Praxis des Bundesstrafgerichts und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entspreche und dass keine Veranlassung bestehe, im vorliegenden Fall davon abzuweichen (act. 8),
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Januar 2021 darum ersuchte, auf den Vorschuss zu verzichten; er zu dessen Begründung ausführte, er habe das Schreiben der Beschwerdekammer vom 7. Januar 2021 erst am Freitag erhalten und seine Frau habe am Sonntagabend einen Oberschen- kelbruch erlitten, weshalb er in dieser Sache am Montagmorgen ins Kan- tonsspital St. Gallen und danach zu den Versicherungen zwecks Erledigung von Administrativem fahren und er noch weitere dringliche Vorkehrungen wegen des am nächsten Tag beginnenden Corona-Lockdowns habe erledi- gen müssen (act. 9);
- gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn besondere Gründe vorliegen;
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- die besonderen Gründe gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG im Zusammen- hang mit der Leistung des Kostenvorschusses stehen und vom Beschwer- deführer dargetan werden müssen; allfällige Besonderheiten des Rechts- streits oder des diesem zugrunde liegenden Sachverhalts dagegen nicht massgebend sind; keinen besonderen Grund im Sinne von Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG nach der Rechtsprechung die Prozessarmut von natürlichen oder die Zahlungsunfähigkeit von juristischen Personen darstellt; ein Ver- zicht auf den Kostenvorschuss unter Umständen jedoch dann als angezeigt erachtet wird, wenn der Beschwerdeführer aus irgendeinem Grund die Ver- fahrenskosten selbst dann nicht zu tragen hätte, wenn er unterliegen sollte, oder wenn es an der erforderlichen Liquidität fehlt (Urteile des Bundesge- richts 2C_69/2007 vom 17. August 2007 E. 3.1; 2A.488/2006 vom 1. Sep- tember 2006 E. 3.1 und 3.2, je m.w.H.);
- vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche ausnahmsweise das Abse- hen von der Erhebung eines Kostenvorschusses rechtfertigen würden; der Beschwerdeführer zudem trotz entsprechenden Hinweises (vgl. act. 6) kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat;
- auf die Einforderung des Kostenvorschusses daher nicht verzichtet wird;
- im Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal um teil- weisen Verzicht des Kostenvorschusses ersucht hat und dies von der Be- schwerdekammer jedes Mal abschlägig beantwortet worden ist, weshalb der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass seinem Gesuch um gänzli- chen Verzicht des Kostenvorschusses von vornherein keine Aussicht auf Er- folg beschieden sein würde;
- die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;
- der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss innert mehr- fach erstreckter Frist nicht (und auch nicht bis dato) bezahlt hat (act. 10) und auch kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- 5 -
- auf die Beschwerde, zumindest soweit sie sich auf die Herausgabe der Bank- unterlagen betreffend das auf die E. AG lautende Konto 1 bei der Bank D. bezieht, ohnehin mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzu- treten gewesen wäre, da bei der Erhebung von Kontoinformationen einzig der Kontoinhaber als persönlich und betroffen gilt (Art. 9a lit. a IRSV) und somit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Rechtshilfemassnahme hat (Art. 80h lit. b IRSG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 22. Januar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).