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RR.2019.223

Bundesstrafgericht · 2019-09-17 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Hausdurchsuchung und Beweismittelbeschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)

Sachverhalt

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.

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Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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und erkennt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 17. September 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BA- SEL-STADT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Hausdurchsuchung und Beweismittelbeschlag- nahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2019.223

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Freiburg i. Br., Zweigstelle Lörrach, ein Strafverfah- ren gegen A. wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz führt (vgl. act. 2.2);

- sie in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft des Kantons Ba- sel-Stadt (nachfolgend «StA BS») u.a. um Durchführung einer Hausdurch- suchung ersuchte (vgl. act. 2.2);

- die StA BS mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 5. August 2019 u.a. das Betäubungsmittel-Dezernat der Kriminalpolizei der StA BS mit der Durchführung einer Hausdurchsuchung am Domizil von A. und Beschlag- nahme von Betäubungsmitteln, Betäubungsmittelutensilien und Beweismit- teln, insbesondere schriftliche Unterlagen über den Handel mit Betäubungs- mitteln, elektronische Speichermedien, insbesondere Mobiltelefone und PCs, die Hinweise auf die Bestellung der Betäubungsmittel oder auf die Be- steller-E-Mail […] beinhalten, beauftragte (act. 2.2); A. diese Eintretens- und Zwischenverfügung am 27. August 2019 vorgewiesen wurde (act. 2.2);

- A. mit Beschwerde vom 30. August 2019 gegen die Eintretens- und Zwi- schenverfügung vom 5. August 2019 an das Appellationsgericht des Kan- tons Basel-Stadt gelangte (vgl. act. 1, 1.1);

- das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 6. September 2019 ver- fügte, dass die Beschwerde von A. vom 30. August 2019 zuständigkeitshal- ber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geht (act. 2.1); das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt seine Verfügung, die angefoch- tene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung) und die Beschwerde am

10. September 2019 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über- mittelte (act. 2);

- A. sinngemäss beantragt, es sei die Unrechtsmässigkeit der Hausdurchsu- chung festzustellen und es seien ihm seine beschlagnahmten Geräte und Gegenstände auszuhändigen (act. 1).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- sich die vorliegende Beschwerde gegen die Eintretens- und Zwischenverfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2019 richtet;

- es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine der Schlussverfügung in Rechtshilfeangelegenheiten vorangehende Zwischenverfügung handelt;

- diese selbstständig nur angefochten werden können, sofern sie einen unmit- telbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Be- schlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am aus- ländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG);

- als solcher Nachteil insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungs- schritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Ent- gehen von konkreten Geschäften in Betracht kommen, wie auch die Gefahr, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich ge- macht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist; die beschwerdeführende Person den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil mit konkreten Angaben glaub- haft machen muss; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils nicht ge- nügt (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2; 128 II 353 E. 3; 128 II 211 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts1B_285/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.2; 1A.32/2007 vom 16. August 2007 E. 2.1; 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006 E. 2; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 1.2; 1A.165/2000 vom 24. August 2000 E. 2b; TPF 2008 7 E. 2.2);

- der Beschwerdeführer lediglich behauptet, «seine beschlagnahmten Geräte und Gegenstände» seien Teil seiner Lebensgrundlage, da ihm die «Vermö- gensgrundlage» fehle, um alles wieder kurzfristig neu zu beschaffen (act. 1 S. 2);

- er damit einen nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne der vorge- nannten Rechtsprechung nicht glaubhaft zu machen vermag;

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- sich die Beschwerde daher als offensichtlich unzulässig erweist;

- nach dem Gesagten auf die Beschwerde ohne Schriftenwechsel nicht einzu- treten ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. September 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.

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Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).