opencaselaw.ch

RR.2019.214

Bundesstrafgericht · 2019-09-24 · Deutsch CH

Auslieferung an Griechenland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Sachverhalt

A. Die griechische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom

24. Juni 2019 um Auslieferung des in Z. wohnhaften afghanischen Staatsan- gehörigen A., geb. 1. Februar 1986, für die ihm im Haftbefehl des Landge- richts Arta vom 22. Juni 2009 vorgeworfenen Straftaten. Sie wies gleichzeitig darauf hin, dass A. in der Schweiz einen anderen Ausweis verwendet haben könnte (act. 4.1a, 4.1b).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ordnete mit Auslieferungshaft- befehl vom 28. Juni 2019 die Auslieferungshaft gegen A. an, welcher am

5. Juli 2019 verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 4.2, 4.3). Anlässlich seiner gleichentags erfolgten Einvernahme zum Auslieferungser- suchen sagte A. aus, dass er zwar die im Ersuchen genannte Person sei, seine Personalien indes A1., geb. 16. Mai 1985, lauten würden. Er erklärte, mit einer Auslieferung an Griechenland nicht einverstanden zu seien (act. 4.5).

C. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 ernannte das BJ Rechtsanwältin Gabriele Sturm zur amtlichen Rechtsbeiständin von A. für das Verfahren vor dem BJ (act. 4.7).

D. A. liess mit Schreiben vom 18. Juli 2019 seine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen einreichen (act. 4.8).

E. Am 24. Juli 2019 erliess das BJ den Auslieferungsentscheid. Es bewilligte die Auslieferung von A. an Griechenland für die dem Auslieferungsersuchen vom 24. Juni 2019 zugrunde liegenden Straftaten (act. 4.9).

F. Gegen den Auslieferungsentscheid lässt A. mit Eingabe vom 26. August 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts er- heben. Er stellt den Antrag, der Auslieferungsentscheid sei aufzuheben und seine Auslieferung sei nicht zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge (act. 1). Weiter stellt er das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (RR.2019.44, act. 1).

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G. Mit Eingabe vom 4. September 2019 reichte das BJ seine Beschwerdeant- wort samt Akten ein (act. 4). Es beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 5. September 2019 wurde diese Eingabe der Gegenseite zur Kenntnis zugestellt (act. 5).

H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Griechenland ist primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) anwendbar, dem beide Staaten beigetreten sind. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung sowie Art. 26 ff. des Beschlusses des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehen- den Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

E. 1.2 Wo die Übereinkommen nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,

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VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (s. Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).

E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 24. Juli 2019, zugestellt am 26. Juli 2019 (act. 4.10), wurde am 26. August 2019 (act. 1) – somit innerhalb der Be- schwerdefrist – angefochten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutre- ten.

E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016 E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen). Der Beschwerdekammer steht es zwar frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu un- terziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmun- gen zu überprüfen (BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5).

E. 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz ausserdem nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV

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249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den Sachverhaltsvorwurf.

Zur Begründung bringt er vor, beim Vorfall in Arta sei es um eine heftige Auseinandersetzung zwischen afghanischen Familien gegangen. Jeder könne nun behaupten, der Beschwerdeführer sei dabei gewesen, was je- doch nicht zutreffe. Zum «Beweis seiner Unschuld» reichte der Beschwer- deführer eine Bestätigung von C. ein (act. 1 S. 3). C. erklärte darin, er selber habe damals das Opfer verletzt und der Beschwerdeführer sei unschuldig (act. 1.4).

E. 4.2 Dem Auslieferungsersuchen bzw. dem Haftbefehl des Landgerichts Arta vom 22. Juni 2009 ist folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen (act. 4.1b):

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 26. Januar 2009 in Arta, in der Nähe der Station für Überlandbusse, gemeinsam mit zwei Komplizen, mit einem Messer bzw. einem Beil bewaffnet, das Opfer D. bedroht und die Her- ausgabe dessen Geldes verlangt zu haben. Als sich das Opfer geweigert habe, den Geldbetrag von EUR 4'000.--, welchen es bei sich hatte, auszu- händigen, sollen der Beschwerdeführer und seine Komplizen mit Messer und Beil auf ihn eingeschlagen und ihn schwer verletzt haben. Dabei soll das Opfer mehrere Verletzungen am ganzen Körper erlitten haben, insbeson- dere eine offene Risswunde im Bereich des rechten Unterschulterblattes, Risse am Mittellappen der rechten Lunge, eine offene Risswunde am rech- ten seitlichen Leberlappen, eine offene Risswunde im rechten Lendenbe- reich usw. In der Folge sollen der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Komplizen die EUR 4'000.-- entwendet und den Ort verlassen haben, als sie von einem Zeugen bemerkt worden seien, der die Rufe des Opfers gehört habe. Das Opfer soll den Angriff überlebt haben, weil einerseits keine le- benswichtigen Organe betroffen gewesen seien und weil es andererseits rechtzeitig ins Krankenhaus habe eingeliefert werden können.

E. 4.3 Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.163/2006

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vom 23. Januar 2007 E. 3.2 f.; 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1, je m.w.H.). Es ist Aufgabe des ausländischen Sachgerichts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen. Ausnahmen von diesem Grundsatz rechtfertigen sich nur, wenn es darum geht, einer offensichtlich unschuldigen Person die Unbill des Strafverfahrens zu ersparen (BGE 122 II 373 E. 1c; 109 Ib 60 E. 5a und 317 E. 11b). Dafür ist der besondere Fall des Alibibeweises in Art. 53 IRSG vorgesehen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281 f.): Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärun- gen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verwei- gert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Den Alibibeweis können Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass sie zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort waren oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt (BGE 123 II 282 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom 7. März 2012 E. 6.2).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Einwendungen gegen den vor- stehend wiedergegebenen Sachverhaltsvorwurf, dass das Rechtshilfege- richt grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat (s.o.). Weder mit seinen Bestreitungen noch mit der Gegendarstellung von C. hat der Be- schwerdeführer offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche im Sinne der Rechtsprechung dargelegt. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer gibt zu, beim fraglichen Ereignis dabei gewesen zu sein (act. 4.5 S.2). Bereits aus diesem Grund sind demnach die Erklärungen von C. nicht geeignet, einen Alibibeweis für die Unschuld des Beschwerde- führers zu erbringen. Die Rüge des Beschwerdeführers geht nach dem Ge- sagten fehl. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt ist, wäre es in der Schweiz geschehen, als räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB bzw. als Raub gemäss Art. 140 StGB, allenfalls in der qualifizierten Form des Art. 140 Ziff. 3 StGB, zu qualifizieren (doppelte Strafbarkeit).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt in einem nächsten Punkt vor, im Falle seiner Auslieferung fürchte er um sein Leben. Er macht auch geltend, Griechenland könne während der zu erwartenden Untersuchungshaft keine ausreichende medizinische Betreuung gewährleisten (act. 1 S. 4). Er habe physische und vor allem psychische Probleme. Er müsse regelmässig Medikamente ein-

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nehmen (act. 1 S. 3). Er habe vor rund 10 Jahren mal für 1,5 Jahre in Grie- chenland (mehrheitlich in Arta) gelebt und habe erfahren müssen, dass af- ghanische Staatsangehörige nicht sehr gut behandelt würden. Im Falle einer Auslieferung könne er nicht auf einen umfassenden Schutz für sein Leben und seine Gesundheit zählen (act. 1 S. 4).

E. 5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden, insbesondere mittels Zugang zu genügender medizinischer Versor- gung. Die Auslieferung ist abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die An- nahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat ohne ge- nügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesund- heit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S. McGlinchey gegen Vereinigtes Königreich vom 29. April 2003, Ziff. 47-58; i.S. Mouisel gegen Frankreich vom 14. November 2002, Recueil CourEDH 2002-IX S. 191, Ziff. 36 - 48). Die Auslieferung wird ebenfalls nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernst- liche Gründe hat zur Annahme, das gleiche Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung sei gestellt worden, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts

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1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Ebenso muss er in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.).

E. 5.3 Darüber hinaus sehen weder das EAUe noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Weder die Schweiz noch Griechenland haben einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Ausliefe- rungsersuchen grundsätzlich nicht wegen des schlechten Gesundheitszu- stands der auszuliefernden Person abgelehnt werden. Es ist Sache des er- suchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheits- zustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterste- hungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 5.4 Die Auslieferung kann sodann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche das Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesge- richts 1C_22/2011 vom 21. Januar 2011 E. 1.3). Weder das EAUe noch das IRSG sehen eine drohende Gefahr für den Beschwerdeführer, welche von Dritten – und nicht vom ersuchenden Staat – ausgehen könnte, als Ausliefe- rungshindernis vor (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.10 vom

16. Februar 2011 E. 3.2).

E. 5.5.1 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Griechenland, der sowohl die EMRK als auch den UNO-Pakt II ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (Urteile des Bundesgerichts 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.72 vom 29. März 2018 E. 5.4; jeweils m.w.H.).

E. 5.5.2 Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde lediglich pauschal, er werde aufgrund seiner afghanischen Staatsangehörigkeit «nicht sehr gut behandelt» werden. Konkretisiert oder belegt hat er seine Vorbringen jedoch nicht. Damit vermag er nicht glaubhaft zu machen, dass im ersuchenden Staat objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung seiner Men- schenrechte zu befürchten ist. Ebenso wenig ist die Gefahr einer Erschwe- rung der Lage im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 EAUe anzunehmen.

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E. 5.5.3 Was die medizinische Betreuung im Strafvollzug anbelangt, zeigte der Be- schwerdeführer ebenfalls nicht auf, dass die griechischen Behörden mit Blick auf die von ihm geltend gemachten Beschwerden ihrer Pflicht nicht nach- kommen würden. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es bestehen keine ernst- lichen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werde. Im Übrigen sicherte der Beschwerdegegner im Auslieferungsentscheid (act. 4.9 S. 5) dem Beschwerdeführer im Falle dessen Auslieferung zu, die ersuchende Be- hörde explizit auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers hinzuweisen, falls er dies wünsche (z.B. mittels Übermittlung eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses). Der geltend gemachte Gesundheitszustand rechtfer- tigt demnach keine Verweigerung der Auslieferung, weshalb diese Rüge des Beschwerdeführers fehl geht.

E. 5.5.4 Soweit der Beschwerdeführer Vergeltungsmassnahmen durch Dritte be- fürchtet, ist ihm entgegen zu halten, dass dies kein Auslieferungshindernis darstellt (s. supra E. 5.4). Abgesehen davon wurden seine Befürchtungen auch nicht im Ansatz substantiiert, geschweige denn glaubhaft gemacht. Im Gegenteil beruft sich der Beschwerdeführer auf das Geständnis von C., wel- cher selber erklärt, dass sich das Opfer in Italien bei C. entschuldigt habe und beide wieder zueinander gefunden hätten (act. 1.4 S. 2). Weshalb der Beschwerdeführer gestützt darauf Vergeltungsmassnahmen zu befürchten hätte, leuchtet nicht ein. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass im Falle des Beschwerdeführers besondere Schutzmassnahmen notwendig wären. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass Griechenland seiner besonde- ren Fürsorgepflicht in den Strafvollzugsanstalten Rechnung tragen wird (s. zum Ganzen GARRÉ, Internationales Strafrecht, Basler Kommentar, 2015, Art. 37 IRSG N. 11).

E. 5.6 Die vorgenannten Rügen des Beschwerdeführers sind daher allesamt unbe- gründet.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er mache sich Sorgen um seine Ehefrau, sollte er ausgeliefert werden. Sie würde ohne ihn und ohne seine Unterstützung wohl kaum in der Schweiz bleiben können. Inwieweit er von Griechenland aus Kontakte mit seiner Ehefrau haben dürfe, sei sehr un- sicher. Vorliegend sei entscheidend, ob die Strafe im Ausland, d.h. Griechen- land, oder in der Schweiz vollzogen werde. Mit einer Auslieferung nach Grie-

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chenland und der damit verbundenen unsicheren Zukunft riskiere der Be- schwerdeführer, alles hier in der Schweiz, d.h. seine ganze Lebensgrund- lage, zu verlieren (act. 1 S. 5).

E. 6.2 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati- schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Aus- lieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnis- sen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2). So hat das Bundesgericht in BGE 122 II 485 E. 3e (nicht publizierte Erwägung, wiedergegeben im Urteil des Bundesge- richts 1A.203/2001 vom 7. Februar 2002 E. 3.2) entschieden, angesichts des Gewichts der auf dem Spiele stehenden privaten Interessen aufgrund aus- sergewöhnlicher tatsächlicher Umstände sei eine Auslieferung ausnahms- weise zu verweigern. Dabei erkannte das Bundesgericht dem Auszuliefern- den im Familienleben mit seiner Freundin und zwei Töchtern eine entschei- dende Rolle zu, wobei insbesondere die grosse psychische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent invaliden Freundin ins Gewicht fiel. Diese sei durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angstzustand mit Selbstmordideen versetzt worden. Sowohl die Freundin als auch die beiden Töchter hätten die Inhaftierung als wahre Katastrophe erlebt. Abschliessend würdigte das Bundesgericht auch die lediglich mittlere Schwere der der Ver- urteilung zugrunde liegenden Straftaten. Entscheidend in diesem Fall waren die aussergewöhnlichen tatsächlichen Umstände. Nur wenn solche gegeben sind, kommt unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK die Verweigerung der Auslieferung und die Anordnung des Strafvollzuges in der Schweiz in Betracht.

E. 6.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile für ihn und seine Anfang Dezember 2017 in die Schweiz eingereiste Ehefrau (act. 1.12) sind normale Folgen des gegen ihn geführten Strafverfahrens in Griechenland, welchem er sich Jahre zuvor durch Flucht entzogen hatte, und rechtfertigen vorliegend keine Verweigerung der Auslieferung (vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.76 vom 9. September 2009 E. 10). Ausserge- wöhnliche Familienverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung (s.o.), welche

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einer Auslieferung entgegenstehen würden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die stellvertretende Strafverfol- gung in der Schweiz beantragt haben sollte, ist Folgendes festzuhalten. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Verweigerung der Auslieferung ge- stützt auf Art. 85 Abs. 2 IRSG in Fällen, in welchen das EAUe Anwendung findet, aufgrund des Vorrangs des Völkerrechts vor dem innerstaatlichen Recht von vornherein zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 1A.262/2004 vom 7. Dezember 2004 E. 4.3 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.118 vom 11. September 2012 E. 6.1; RR.2009.76 vom 9. Juli 2009 E. 11.2). Im Übrigen kann die Schweiz selbst bei Anwendbarkeit von Art. 85 IRSG die Strafverfolgung nur stellvertretend übernehmen, wenn die auslän- dische Behörde ausdrücklich darum ersucht. Im hier zu beurteilenden Fall wäre auch diese Voraussetzung nicht erfüllt, haben die griechischen Behör- den doch kein entsprechendes Ersuchen gestellt, sondern verlangen viel- mehr gerade die Auslieferung des Beschwerdeführers.

E. 7 Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers al- lesamt als unbegründet, und die Auslieferung des Beschwerdeführers an Griechenland ist daher zulässig. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Er erziele derzeit ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 2'100.-- (Taggelder der Arbeitslosenversicherung). Der monatliche Zwischenverdienst von durchschnittlich Fr. 780.-- sei durch die Festnahme weggefallen. Den Bera- tungstermin beim RAV in Z. habe er wegen seiner Verhaftung nicht wahr- nehmen können. Seine Ehefrau verfüge über kein Einkommen. Er spreche recht gut (Deutsch), jedoch sei kaum in der Lage, die Dokumente in diesem Verfahren zu lesen und somit den Inhalt ohne fachliche Unterstützung zu verstehen (act. 1 S. 5 f.).

E. 8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG).

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Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzuse- hen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Fa- milie benötigt (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164, je m.w.H.).

E. 8.3 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Rechtsvertretung ist daher abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung ge- tragen werden.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan- ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- vertretung wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 24. September 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. alias A1., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriele Sturm, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Griechenland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2019.214 Nebenverfahren: RP.2019.44

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Sachverhalt:

A. Die griechische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom

24. Juni 2019 um Auslieferung des in Z. wohnhaften afghanischen Staatsan- gehörigen A., geb. 1. Februar 1986, für die ihm im Haftbefehl des Landge- richts Arta vom 22. Juni 2009 vorgeworfenen Straftaten. Sie wies gleichzeitig darauf hin, dass A. in der Schweiz einen anderen Ausweis verwendet haben könnte (act. 4.1a, 4.1b).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ordnete mit Auslieferungshaft- befehl vom 28. Juni 2019 die Auslieferungshaft gegen A. an, welcher am

5. Juli 2019 verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 4.2, 4.3). Anlässlich seiner gleichentags erfolgten Einvernahme zum Auslieferungser- suchen sagte A. aus, dass er zwar die im Ersuchen genannte Person sei, seine Personalien indes A1., geb. 16. Mai 1985, lauten würden. Er erklärte, mit einer Auslieferung an Griechenland nicht einverstanden zu seien (act. 4.5).

C. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 ernannte das BJ Rechtsanwältin Gabriele Sturm zur amtlichen Rechtsbeiständin von A. für das Verfahren vor dem BJ (act. 4.7).

D. A. liess mit Schreiben vom 18. Juli 2019 seine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen einreichen (act. 4.8).

E. Am 24. Juli 2019 erliess das BJ den Auslieferungsentscheid. Es bewilligte die Auslieferung von A. an Griechenland für die dem Auslieferungsersuchen vom 24. Juni 2019 zugrunde liegenden Straftaten (act. 4.9).

F. Gegen den Auslieferungsentscheid lässt A. mit Eingabe vom 26. August 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts er- heben. Er stellt den Antrag, der Auslieferungsentscheid sei aufzuheben und seine Auslieferung sei nicht zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge (act. 1). Weiter stellt er das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (RR.2019.44, act. 1).

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G. Mit Eingabe vom 4. September 2019 reichte das BJ seine Beschwerdeant- wort samt Akten ein (act. 4). Es beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 5. September 2019 wurde diese Eingabe der Gegenseite zur Kenntnis zugestellt (act. 5).

H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Griechenland ist primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) anwendbar, dem beide Staaten beigetreten sind. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung sowie Art. 26 ff. des Beschlusses des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehen- den Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Wo die Übereinkommen nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,

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VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (s. Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).

2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 24. Juli 2019, zugestellt am 26. Juli 2019 (act. 4.10), wurde am 26. August 2019 (act. 1) – somit innerhalb der Be- schwerdefrist – angefochten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutre- ten.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016 E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen). Der Beschwerdekammer steht es zwar frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu un- terziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmun- gen zu überprüfen (BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5).

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz ausserdem nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV

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249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den Sachverhaltsvorwurf.

Zur Begründung bringt er vor, beim Vorfall in Arta sei es um eine heftige Auseinandersetzung zwischen afghanischen Familien gegangen. Jeder könne nun behaupten, der Beschwerdeführer sei dabei gewesen, was je- doch nicht zutreffe. Zum «Beweis seiner Unschuld» reichte der Beschwer- deführer eine Bestätigung von C. ein (act. 1 S. 3). C. erklärte darin, er selber habe damals das Opfer verletzt und der Beschwerdeführer sei unschuldig (act. 1.4).

4.2 Dem Auslieferungsersuchen bzw. dem Haftbefehl des Landgerichts Arta vom 22. Juni 2009 ist folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen (act. 4.1b):

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 26. Januar 2009 in Arta, in der Nähe der Station für Überlandbusse, gemeinsam mit zwei Komplizen, mit einem Messer bzw. einem Beil bewaffnet, das Opfer D. bedroht und die Her- ausgabe dessen Geldes verlangt zu haben. Als sich das Opfer geweigert habe, den Geldbetrag von EUR 4'000.--, welchen es bei sich hatte, auszu- händigen, sollen der Beschwerdeführer und seine Komplizen mit Messer und Beil auf ihn eingeschlagen und ihn schwer verletzt haben. Dabei soll das Opfer mehrere Verletzungen am ganzen Körper erlitten haben, insbeson- dere eine offene Risswunde im Bereich des rechten Unterschulterblattes, Risse am Mittellappen der rechten Lunge, eine offene Risswunde am rech- ten seitlichen Leberlappen, eine offene Risswunde im rechten Lendenbe- reich usw. In der Folge sollen der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Komplizen die EUR 4'000.-- entwendet und den Ort verlassen haben, als sie von einem Zeugen bemerkt worden seien, der die Rufe des Opfers gehört habe. Das Opfer soll den Angriff überlebt haben, weil einerseits keine le- benswichtigen Organe betroffen gewesen seien und weil es andererseits rechtzeitig ins Krankenhaus habe eingeliefert werden können.

4.3 Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist viel- mehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.163/2006

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vom 23. Januar 2007 E. 3.2 f.; 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1, je m.w.H.). Es ist Aufgabe des ausländischen Sachgerichts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen. Ausnahmen von diesem Grundsatz rechtfertigen sich nur, wenn es darum geht, einer offensichtlich unschuldigen Person die Unbill des Strafverfahrens zu ersparen (BGE 122 II 373 E. 1c; 109 Ib 60 E. 5a und 317 E. 11b). Dafür ist der besondere Fall des Alibibeweises in Art. 53 IRSG vorgesehen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281 f.): Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärun- gen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verwei- gert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Den Alibibeweis können Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass sie zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort waren oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt (BGE 123 II 282 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom 7. März 2012 E. 6.2).

4.4 Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Einwendungen gegen den vor- stehend wiedergegebenen Sachverhaltsvorwurf, dass das Rechtshilfege- richt grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat (s.o.). Weder mit seinen Bestreitungen noch mit der Gegendarstellung von C. hat der Be- schwerdeführer offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche im Sinne der Rechtsprechung dargelegt. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer gibt zu, beim fraglichen Ereignis dabei gewesen zu sein (act. 4.5 S.2). Bereits aus diesem Grund sind demnach die Erklärungen von C. nicht geeignet, einen Alibibeweis für die Unschuld des Beschwerde- führers zu erbringen. Die Rüge des Beschwerdeführers geht nach dem Ge- sagten fehl. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt ist, wäre es in der Schweiz geschehen, als räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB bzw. als Raub gemäss Art. 140 StGB, allenfalls in der qualifizierten Form des Art. 140 Ziff. 3 StGB, zu qualifizieren (doppelte Strafbarkeit).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt in einem nächsten Punkt vor, im Falle seiner Auslieferung fürchte er um sein Leben. Er macht auch geltend, Griechenland könne während der zu erwartenden Untersuchungshaft keine ausreichende medizinische Betreuung gewährleisten (act. 1 S. 4). Er habe physische und vor allem psychische Probleme. Er müsse regelmässig Medikamente ein-

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nehmen (act. 1 S. 3). Er habe vor rund 10 Jahren mal für 1,5 Jahre in Grie- chenland (mehrheitlich in Arta) gelebt und habe erfahren müssen, dass af- ghanische Staatsangehörige nicht sehr gut behandelt würden. Im Falle einer Auslieferung könne er nicht auf einen umfassenden Schutz für sein Leben und seine Gesundheit zählen (act. 1 S. 4).

5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden, insbesondere mittels Zugang zu genügender medizinischer Versor- gung. Die Auslieferung ist abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die An- nahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat ohne ge- nügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesund- heit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S. McGlinchey gegen Vereinigtes Königreich vom 29. April 2003, Ziff. 47-58; i.S. Mouisel gegen Frankreich vom 14. November 2002, Recueil CourEDH 2002-IX S. 191, Ziff. 36 - 48). Die Auslieferung wird ebenfalls nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernst- liche Gründe hat zur Annahme, das gleiche Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung sei gestellt worden, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts

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1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Ebenso muss er in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.).

5.3 Darüber hinaus sehen weder das EAUe noch das IRSG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Weder die Schweiz noch Griechenland haben einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Ausliefe- rungsersuchen grundsätzlich nicht wegen des schlechten Gesundheitszu- stands der auszuliefernden Person abgelehnt werden. Es ist Sache des er- suchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheits- zustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterste- hungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen).

5.4 Die Auslieferung kann sodann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche das Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesge- richts 1C_22/2011 vom 21. Januar 2011 E. 1.3). Weder das EAUe noch das IRSG sehen eine drohende Gefahr für den Beschwerdeführer, welche von Dritten – und nicht vom ersuchenden Staat – ausgehen könnte, als Ausliefe- rungshindernis vor (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.10 vom

16. Februar 2011 E. 3.2).

5.5

5.5.1 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Griechenland, der sowohl die EMRK als auch den UNO-Pakt II ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (Urteile des Bundesgerichts 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.72 vom 29. März 2018 E. 5.4; jeweils m.w.H.). 5.5.2 Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde lediglich pauschal, er werde aufgrund seiner afghanischen Staatsangehörigkeit «nicht sehr gut behandelt» werden. Konkretisiert oder belegt hat er seine Vorbringen jedoch nicht. Damit vermag er nicht glaubhaft zu machen, dass im ersuchenden Staat objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung seiner Men- schenrechte zu befürchten ist. Ebenso wenig ist die Gefahr einer Erschwe- rung der Lage im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 EAUe anzunehmen.

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5.5.3 Was die medizinische Betreuung im Strafvollzug anbelangt, zeigte der Be- schwerdeführer ebenfalls nicht auf, dass die griechischen Behörden mit Blick auf die von ihm geltend gemachten Beschwerden ihrer Pflicht nicht nach- kommen würden. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es bestehen keine ernst- lichen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werde. Im Übrigen sicherte der Beschwerdegegner im Auslieferungsentscheid (act. 4.9 S. 5) dem Beschwerdeführer im Falle dessen Auslieferung zu, die ersuchende Be- hörde explizit auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers hinzuweisen, falls er dies wünsche (z.B. mittels Übermittlung eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses). Der geltend gemachte Gesundheitszustand rechtfer- tigt demnach keine Verweigerung der Auslieferung, weshalb diese Rüge des Beschwerdeführers fehl geht. 5.5.4 Soweit der Beschwerdeführer Vergeltungsmassnahmen durch Dritte be- fürchtet, ist ihm entgegen zu halten, dass dies kein Auslieferungshindernis darstellt (s. supra E. 5.4). Abgesehen davon wurden seine Befürchtungen auch nicht im Ansatz substantiiert, geschweige denn glaubhaft gemacht. Im Gegenteil beruft sich der Beschwerdeführer auf das Geständnis von C., wel- cher selber erklärt, dass sich das Opfer in Italien bei C. entschuldigt habe und beide wieder zueinander gefunden hätten (act. 1.4 S. 2). Weshalb der Beschwerdeführer gestützt darauf Vergeltungsmassnahmen zu befürchten hätte, leuchtet nicht ein. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass im Falle des Beschwerdeführers besondere Schutzmassnahmen notwendig wären. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass Griechenland seiner besonde- ren Fürsorgepflicht in den Strafvollzugsanstalten Rechnung tragen wird (s. zum Ganzen GARRÉ, Internationales Strafrecht, Basler Kommentar, 2015, Art. 37 IRSG N. 11).

5.6 Die vorgenannten Rügen des Beschwerdeführers sind daher allesamt unbe- gründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er mache sich Sorgen um seine Ehefrau, sollte er ausgeliefert werden. Sie würde ohne ihn und ohne seine Unterstützung wohl kaum in der Schweiz bleiben können. Inwieweit er von Griechenland aus Kontakte mit seiner Ehefrau haben dürfe, sei sehr un- sicher. Vorliegend sei entscheidend, ob die Strafe im Ausland, d.h. Griechen- land, oder in der Schweiz vollzogen werde. Mit einer Auslieferung nach Grie-

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chenland und der damit verbundenen unsicheren Zukunft riskiere der Be- schwerdeführer, alles hier in der Schweiz, d.h. seine ganze Lebensgrund- lage, zu verlieren (act. 1 S. 5).

6.2 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati- schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Aus- lieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnis- sen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2). So hat das Bundesgericht in BGE 122 II 485 E. 3e (nicht publizierte Erwägung, wiedergegeben im Urteil des Bundesge- richts 1A.203/2001 vom 7. Februar 2002 E. 3.2) entschieden, angesichts des Gewichts der auf dem Spiele stehenden privaten Interessen aufgrund aus- sergewöhnlicher tatsächlicher Umstände sei eine Auslieferung ausnahms- weise zu verweigern. Dabei erkannte das Bundesgericht dem Auszuliefern- den im Familienleben mit seiner Freundin und zwei Töchtern eine entschei- dende Rolle zu, wobei insbesondere die grosse psychische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent invaliden Freundin ins Gewicht fiel. Diese sei durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angstzustand mit Selbstmordideen versetzt worden. Sowohl die Freundin als auch die beiden Töchter hätten die Inhaftierung als wahre Katastrophe erlebt. Abschliessend würdigte das Bundesgericht auch die lediglich mittlere Schwere der der Ver- urteilung zugrunde liegenden Straftaten. Entscheidend in diesem Fall waren die aussergewöhnlichen tatsächlichen Umstände. Nur wenn solche gegeben sind, kommt unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK die Verweigerung der Auslieferung und die Anordnung des Strafvollzuges in der Schweiz in Betracht.

6.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile für ihn und seine Anfang Dezember 2017 in die Schweiz eingereiste Ehefrau (act. 1.12) sind normale Folgen des gegen ihn geführten Strafverfahrens in Griechenland, welchem er sich Jahre zuvor durch Flucht entzogen hatte, und rechtfertigen vorliegend keine Verweigerung der Auslieferung (vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.76 vom 9. September 2009 E. 10). Ausserge- wöhnliche Familienverhältnisse im Sinne der Rechtsprechung (s.o.), welche

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einer Auslieferung entgegenstehen würden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.

6.4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die stellvertretende Strafverfol- gung in der Schweiz beantragt haben sollte, ist Folgendes festzuhalten. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Verweigerung der Auslieferung ge- stützt auf Art. 85 Abs. 2 IRSG in Fällen, in welchen das EAUe Anwendung findet, aufgrund des Vorrangs des Völkerrechts vor dem innerstaatlichen Recht von vornherein zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 1A.262/2004 vom 7. Dezember 2004 E. 4.3 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.118 vom 11. September 2012 E. 6.1; RR.2009.76 vom 9. Juli 2009 E. 11.2). Im Übrigen kann die Schweiz selbst bei Anwendbarkeit von Art. 85 IRSG die Strafverfolgung nur stellvertretend übernehmen, wenn die auslän- dische Behörde ausdrücklich darum ersucht. Im hier zu beurteilenden Fall wäre auch diese Voraussetzung nicht erfüllt, haben die griechischen Behör- den doch kein entsprechendes Ersuchen gestellt, sondern verlangen viel- mehr gerade die Auslieferung des Beschwerdeführers.

7. Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers al- lesamt als unbegründet, und die Auslieferung des Beschwerdeführers an Griechenland ist daher zulässig. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Er erziele derzeit ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 2'100.-- (Taggelder der Arbeitslosenversicherung). Der monatliche Zwischenverdienst von durchschnittlich Fr. 780.-- sei durch die Festnahme weggefallen. Den Bera- tungstermin beim RAV in Z. habe er wegen seiner Verhaftung nicht wahr- nehmen können. Seine Ehefrau verfüge über kein Einkommen. Er spreche recht gut (Deutsch), jedoch sei kaum in der Lage, die Dokumente in diesem Verfahren zu lesen und somit den Inhalt ohne fachliche Unterstützung zu verstehen (act. 1 S. 5 f.).

8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG).

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Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzuse- hen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Fa- milie benötigt (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164, je m.w.H.).

8.3 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Rechtsvertretung ist daher abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung ge- tragen werden.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan- ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- vertretung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 25. September 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Gabriele Sturm - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).