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RR.2019.177

Bundesstrafgericht · 2019-09-19 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Konstanz ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Schaffhausen (nachfolgend StA/SH) am 7. November 2018 um Beant- wortung von Fragen sowie Herausgabe von Bankunterlagen der Bank B. für ihr Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Untreue. A. habe als Vermögens- berater der Sparkasse C. vorrangig vermögende Personen gehobenen Al- ters am Vermögen geschädigt. Er habe zunächst ohne ihr Wissen Sparbü- cher auf die Namen der jeweiligen Kunden eröffnet. A. habe Wertpapierde- pots (oder Teile davon) der Kunden verkauft und den Verkaufserlös auf das Sparbuch überwiesen. Alsdann habe er den jeweiligen Verkaufserlös bar ab- gehoben und das Sparbuch unmittelbar im Anschluss daran wieder ge- schlossen. Insgesamt habe A. etwa 50 Kunden der Sparkasse geschädigt.

Ein früheres Rechtshilfeersuchen in der gleichen Sache hatte die Staatsan- waltschaft Konstanz am 15. Mai 2018 gestellt und die Staatsanwaltschaft Schaffhausen hatte es am 28. September 2018 erledigt. Vor der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts hatte A. am 2. August 2018 sodann eine Beschwerde gegen ein weiteres Rechtshilfeverfahren in gleicher Sache (vom 16. Mai 2018) anhängig gemacht, zog sie jedoch am 22. August 2018 zurück (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.233 vom 28. August 2018 lit. A, C).

B. Die StA/SH trat am 30. November 2018 auf das Rechtshilfeersuchen ein. Sie verpflichtete zugleich die Bank B., Bankunterlagen zu edieren und Fragen zu beantworten. A. nahm zur Eintretensverfügung am 14. Dezember 2018 un- aufgefordert Stellung. Die Bank B. edierte die Unterlagen am 11. Januar 2019.

C. Am 26. Juni 2019 erliess die StA/SH die Schlussverfügung. Sie entsprach darin dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe an Deutschland (Staatsanwaltschaft Konstanz) der edierten Bankunterlagen an.

D. Dagegen führte A. am 29. Juli 2019 Beschwerde, mit dem Antrag in der Hauptsache:

Es sei die Schlussverfügung RE.2018.74 der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2019 aufzuheben und die im ergänzenden Rechtshilfeverfahren der Staatsanwalt- schaft Konstanz vom 6. Juni 2017 verlangte Rechtshilfe zu verweigern.

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Das Gericht holte am 31. Juli 2019 die Akten der StA/SH ein (act. 3). Sie trafen am 9. August 2019 bei der Beschwerdekammer ein (act. 4). Das Ge- richt zog ebenso die Akten des Rechtshilfeverfahrens RR.2018.233 bei.

Eingeladen zur Beschwerdeantwort, beantragt das BJ am 23. August 2019, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7). Die Beschwerdeantwort der StA/SH erging am 28. August 2019 (act. 8). Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten bei- getreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom

13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmun- gen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchfüh- rung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1, vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021;

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Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

E. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ih- rer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b. IRSG; BGE 137 IV 134 E. 5 mit Übersicht über die Rechtsprechung; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524 bis 535).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist zusammen mit D. Mitinhaber ("und/oder") der vor- liegenden Bankkundenbeziehung. Damit ist er zur Beschwerde gegen die Herausgabe der Kontounterlagen legitimiert. Auf die auch fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Schlussverfügung nicht geprüft habe, ob die herauszugebenden Unterlagen für die deutsche Strafuntersuchung potenziell erheblich seien (act. 1 S. 6 ff). So frage die Staatsanwaltschaft Konstanz, wie das Konto bei der Eröffnung am 17. Juni 2004 geäufnet wor- den sei. Zum einen seien Vorwürfe aus dem Jahr 2004 verjährt, zum anderen bestehe kein zeitlicher Zusammenhang mit dem Zeitraum des Ersuchens ab

1. Januar 2013. Das gleiche gelte für die Vermögensübersichten vom

31. Dezember 2012. Ebenso wenig zeige die Staatsanwaltschaft Konstanz Indizien dafür auf, dass die Kontoeröffnung im Jahr 2004 mit strafbaren Handlungen zusammenhänge. Das ergänzende Ersuchen sei eine verpönte Beweisausforschung. Das Erledigungsschreiben der Bank B. vom 11. Ja- nuar 2019 sei Bestandteil des rein innerstaatlichen Rechtshilfeverfahrens und daher ebenfalls nicht herauszugeben.

E. 3.2 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hin- ausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Das Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begehrens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Grundsätzlich muss die ersuchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende in- haltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammenhang, besteht

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(BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.47/2007 vom 12. No- vember 2007, E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersu- chenden Staat überlassen, indem sie ihm die Gesamtheit der beschlag- nahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnis- mässig (BGE 130 II 14 E. 4.3–4.4; TPF 2011 97 E. 5.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717–726). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel mit möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Es sind grundsätzlich alle sach- lich und zeitlich konnexen sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln (BGE 136 IV 82 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.3/5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 2.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005 E. 4; TPF 2011 97 E. 5.1; TPF 2009 161 E. 5; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 723).

E. 3.3 Tatsächlich prüft die Schlussverfügung der StA/SH vom 26. Juni 2019 zum ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 7. November 2018 die Verhältnis- mässigkeit der Rechtshilfe nicht. Schon die frühere Schlussverfügung vom

E. 3.4 Soweit dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten aufzuerlegen sein werden, ist bei der Festlegung zu berücksichtigen, inwieweit das Beschwerdeverfah- ren für die Gewährung des rechtlichen Gehörs erforderlich war (vgl. TPF 2008 172 E. 6; BGE 137 I 195 E. 2.7 zur Kassation als Regel; Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.5 bis 2.6): Der Be- schwerdeführer äusserte sich am 14. Dezember 2018 zur Eintretensverfü- gung der StA/SH vom 30. November 2018. Die Bank edierte die Unterlagen danach, am 11. Januar 2019. Die StA/SH gab dem Beschwerdeführer vor Erlass der Schlussverfügung keine Gelegenheit, sich zur Herausgabe der erhobenen Bankunterlagen zu äussern. Dieser, anwaltlich vertreten, rügt dies im vorliegenden Verfahren allerdings auch nicht. Dazu kommt die feh- lende Begründung der Verhältnismässigkeit der Herausgabe (obige Erwä- gung 3.3).

E. 3.5 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die StA/SH indes zu- recht nicht geprüft, ob die Verjährung eingetreten sei. Da sie weder im EUeR noch im ZV-D/EUeR enthalten ist, stellt sie gemäss ständiger Rechtspre- chung kein Rechtshilfehindernis dar (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 670).

E. 3.6 Die Rügen des Beschwerdeführers gehen fehl. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 4 Die materielle Prüfung der Beschwerde zeigt, dass die ausführende Behörde mit der Schlussverfügung das ergänzende Rechtshilfeersuchen nur teilweise zu beantworten scheint. So lautet eine Frage im Rechtshilfeersuchen, was die Begriffe "Vergütung", "Gutschrift" und "Rückzahlung" genau bedeuten würden. Die Bank antwortet darauf, dass sie gerne anhand von konkreten Transaktionen und auf weitere Anforderung Informationen gebe. Die ausfüh- rende Behörde lässt daraufhin 5 Monate verstreichen und erlässt ohne Wei- teres die Schlussverfügung – in einem Verfahren, in welchem das Thema der Verjährung aufgebracht wurde. Vorinstanz wie Aufsichtsbehörde erhal- ten von obigem mit Zustellung der vorliegenden Verfügung Kenntnis.

E. 5 Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens unterläge der Beschwerdeführer vollumfänglich und würde damit kostenpflichtig. In der Beschwerde rügt er indessen überwiegend die Verhältnismässigkeit der Rechtshilfe, zu welcher er sich bei der Vorinstanz nicht äussern konnte (vgl. obige Erwägung 3.4). Diese setzte sich damit auch nicht auseinander (vgl. obige Erwägung 3.3). Damit ist von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 19. September 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT des Kantons Schaff- hausen, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2019.177

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Konstanz ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Schaffhausen (nachfolgend StA/SH) am 7. November 2018 um Beant- wortung von Fragen sowie Herausgabe von Bankunterlagen der Bank B. für ihr Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Untreue. A. habe als Vermögens- berater der Sparkasse C. vorrangig vermögende Personen gehobenen Al- ters am Vermögen geschädigt. Er habe zunächst ohne ihr Wissen Sparbü- cher auf die Namen der jeweiligen Kunden eröffnet. A. habe Wertpapierde- pots (oder Teile davon) der Kunden verkauft und den Verkaufserlös auf das Sparbuch überwiesen. Alsdann habe er den jeweiligen Verkaufserlös bar ab- gehoben und das Sparbuch unmittelbar im Anschluss daran wieder ge- schlossen. Insgesamt habe A. etwa 50 Kunden der Sparkasse geschädigt.

Ein früheres Rechtshilfeersuchen in der gleichen Sache hatte die Staatsan- waltschaft Konstanz am 15. Mai 2018 gestellt und die Staatsanwaltschaft Schaffhausen hatte es am 28. September 2018 erledigt. Vor der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts hatte A. am 2. August 2018 sodann eine Beschwerde gegen ein weiteres Rechtshilfeverfahren in gleicher Sache (vom 16. Mai 2018) anhängig gemacht, zog sie jedoch am 22. August 2018 zurück (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.233 vom 28. August 2018 lit. A, C).

B. Die StA/SH trat am 30. November 2018 auf das Rechtshilfeersuchen ein. Sie verpflichtete zugleich die Bank B., Bankunterlagen zu edieren und Fragen zu beantworten. A. nahm zur Eintretensverfügung am 14. Dezember 2018 un- aufgefordert Stellung. Die Bank B. edierte die Unterlagen am 11. Januar 2019.

C. Am 26. Juni 2019 erliess die StA/SH die Schlussverfügung. Sie entsprach darin dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe an Deutschland (Staatsanwaltschaft Konstanz) der edierten Bankunterlagen an.

D. Dagegen führte A. am 29. Juli 2019 Beschwerde, mit dem Antrag in der Hauptsache:

Es sei die Schlussverfügung RE.2018.74 der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2019 aufzuheben und die im ergänzenden Rechtshilfeverfahren der Staatsanwalt- schaft Konstanz vom 6. Juni 2017 verlangte Rechtshilfe zu verweigern.

- 3 -

Das Gericht holte am 31. Juli 2019 die Akten der StA/SH ein (act. 3). Sie trafen am 9. August 2019 bei der Beschwerdekammer ein (act. 4). Das Ge- richt zog ebenso die Akten des Rechtshilfeverfahrens RR.2018.233 bei.

Eingeladen zur Beschwerdeantwort, beantragt das BJ am 23. August 2019, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7). Die Beschwerdeantwort der StA/SH erging am 28. August 2019 (act. 8). Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten bei- getreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom

13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmun- gen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchfüh- rung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1, vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021;

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Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

2.

2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ih- rer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b. IRSG; BGE 137 IV 134 E. 5 mit Übersicht über die Rechtsprechung; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524 bis 535). 2.2 Der Beschwerdeführer ist zusammen mit D. Mitinhaber ("und/oder") der vor- liegenden Bankkundenbeziehung. Damit ist er zur Beschwerde gegen die Herausgabe der Kontounterlagen legitimiert. Auf die auch fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Schlussverfügung nicht geprüft habe, ob die herauszugebenden Unterlagen für die deutsche Strafuntersuchung potenziell erheblich seien (act. 1 S. 6 ff). So frage die Staatsanwaltschaft Konstanz, wie das Konto bei der Eröffnung am 17. Juni 2004 geäufnet wor- den sei. Zum einen seien Vorwürfe aus dem Jahr 2004 verjährt, zum anderen bestehe kein zeitlicher Zusammenhang mit dem Zeitraum des Ersuchens ab

1. Januar 2013. Das gleiche gelte für die Vermögensübersichten vom

31. Dezember 2012. Ebenso wenig zeige die Staatsanwaltschaft Konstanz Indizien dafür auf, dass die Kontoeröffnung im Jahr 2004 mit strafbaren Handlungen zusammenhänge. Das ergänzende Ersuchen sei eine verpönte Beweisausforschung. Das Erledigungsschreiben der Bank B. vom 11. Ja- nuar 2019 sei Bestandteil des rein innerstaatlichen Rechtshilfeverfahrens und daher ebenfalls nicht herauszugeben. 3.2 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hin- ausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Das Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begehrens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Grundsätzlich muss die ersuchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende in- haltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammenhang, besteht

- 5 -

(BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.47/2007 vom 12. No- vember 2007, E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersu- chenden Staat überlassen, indem sie ihm die Gesamtheit der beschlag- nahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnis- mässig (BGE 130 II 14 E. 4.3–4.4; TPF 2011 97 E. 5.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717–726). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel mit möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Es sind grundsätzlich alle sach- lich und zeitlich konnexen sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln (BGE 136 IV 82 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.3/5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 2.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005 E. 4; TPF 2011 97 E. 5.1; TPF 2009 161 E. 5; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 723). 3.3 Tatsächlich prüft die Schlussverfügung der StA/SH vom 26. Juni 2019 zum ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 7. November 2018 die Verhältnis- mässigkeit der Rechtshilfe nicht. Schon die frühere Schlussverfügung vom

4. Juli 2018 zum Rechtshilfeersuchen vom 16. Mai 2018 äussert sich mit keinem Wort dazu (RR.2018.233 act. 1.1 Schlussverfügung). Immerhin er- wähnt die frühere Schlussverfügung, dass das damalige deutsche Ersuchen (vom 16. Mai 2018) ausführe, es bestünden Anhaltspunkte für den Fluss von deliktischen Geldern auf die auch vorliegend relevante Kontobeziehung. Der Beschwerdeführer hatte in jenem Verfahren davon Kenntnis, hatte er dies doch mit unaufgeforderter Eingabe vom 14. Juni 2018 bestritten (RR.2018.233 act. 1.1 S. 2 lit. A, S. 3 lit. D). Steht das Konto demnach in Zusammenhang mit der deutschen Strafuntersuchung, so ist ein Ermittlungs- interesse an Unterlagen im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung (inkl. der Gutschriften) ohne weiteres nachvollziehbar. Solche Angaben können auch für (gegebenenfalls selbständige) Einziehungsverfahren relevant sein. Die Vermögensübersicht vom 31. Dezember 2012 ist sodann im ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 7. November 2018 ausdrücklich erwünscht und steht in klarem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang dazu. Ebenso ant- wortet das Schreiben der Bank vom 11. Januar 2019 auf die im Rechtshil- feersuchen vom 7. November 2018 gestellten Fragen. Als Teil der erhobe- nen Akten ist es mit herauszugeben. Die vorgesehene Rechtshilfe ist ver- hältnismässig.

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3.4 Soweit dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten aufzuerlegen sein werden, ist bei der Festlegung zu berücksichtigen, inwieweit das Beschwerdeverfah- ren für die Gewährung des rechtlichen Gehörs erforderlich war (vgl. TPF 2008 172 E. 6; BGE 137 I 195 E. 2.7 zur Kassation als Regel; Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.5 bis 2.6): Der Be- schwerdeführer äusserte sich am 14. Dezember 2018 zur Eintretensverfü- gung der StA/SH vom 30. November 2018. Die Bank edierte die Unterlagen danach, am 11. Januar 2019. Die StA/SH gab dem Beschwerdeführer vor Erlass der Schlussverfügung keine Gelegenheit, sich zur Herausgabe der erhobenen Bankunterlagen zu äussern. Dieser, anwaltlich vertreten, rügt dies im vorliegenden Verfahren allerdings auch nicht. Dazu kommt die feh- lende Begründung der Verhältnismässigkeit der Herausgabe (obige Erwä- gung 3.3). 3.5 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die StA/SH indes zu- recht nicht geprüft, ob die Verjährung eingetreten sei. Da sie weder im EUeR noch im ZV-D/EUeR enthalten ist, stellt sie gemäss ständiger Rechtspre- chung kein Rechtshilfehindernis dar (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 670). 3.6 Die Rügen des Beschwerdeführers gehen fehl. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

4. Die materielle Prüfung der Beschwerde zeigt, dass die ausführende Behörde mit der Schlussverfügung das ergänzende Rechtshilfeersuchen nur teilweise zu beantworten scheint. So lautet eine Frage im Rechtshilfeersuchen, was die Begriffe "Vergütung", "Gutschrift" und "Rückzahlung" genau bedeuten würden. Die Bank antwortet darauf, dass sie gerne anhand von konkreten Transaktionen und auf weitere Anforderung Informationen gebe. Die ausfüh- rende Behörde lässt daraufhin 5 Monate verstreichen und erlässt ohne Wei- teres die Schlussverfügung – in einem Verfahren, in welchem das Thema der Verjährung aufgebracht wurde. Vorinstanz wie Aufsichtsbehörde erhal- ten von obigem mit Zustellung der vorliegenden Verfügung Kenntnis.

5. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens unterläge der Beschwerdeführer vollumfänglich und würde damit kostenpflichtig. In der Beschwerde rügt er indessen überwiegend die Verhältnismässigkeit der Rechtshilfe, zu welcher er sich bei der Vorinstanz nicht äussern konnte (vgl. obige Erwägung 3.4). Diese setzte sich damit auch nicht auseinander (vgl. obige Erwägung 3.3). Damit ist von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 20. September 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Holenstein - Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, mit Hinweis auf Erwägung 4 - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, mit Hinweis auf Erwägung 4

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG; SR 173.110). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).