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RR.2018.233

Bundesstrafgericht · 2018-08-28 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen entsprach dem Rechts- hilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Konstanz (Deutschland) vom 16. Mai 2018 mit Schlussverfügung vom 4. Juli 2018. Im deutschen Strafverfahren wird A. vorgeworfen, Gelder von etwa 50 Kunden der Bank B. für sich ver- einnahmt und sich damit der Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 des deutschen StGB) schuldig gemacht zu haben (act. 1.1).

B. Gegen die Schlussverfügung erhob A. am 2. August 2018 Beschwerde bei der Schweizer Botschaft in Berlin (act. 1, Eingang bei der Beschwerdekam- mer: 14. August 2018). Er beantragt die Verweigerung der Rechtshilfe und bezeichnete zugleich ein Zustelldomizil in der Schweiz. Am 14. August 2018 lud die Beschwerdekammer A. ein, einen Kostenvor- schuss von Fr. 4'000.-- zu leisten. Gleichentags wurden bei der Vorinstanz die Akten angefordert (act. 4, 5).

C. A. erklärte am 22. August 2018, die Beschwerde aufgrund des hohen Kos- tenvorschusses zurückzuziehen (act. 7, Eingang: 27. August 2018).

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Nachdem die Beschwerde mit Schreiben vom 22. August 2018 zurückgezo- gen wurde, ist das Verfahren entsprechend von der Geschäftskontrolle ab- zuschreiben.

E. 2 Mangels relevanten Aufwands ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.

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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge- schrieben.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 28. August 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHAFFHAUSEN, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2018.233

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen entsprach dem Rechts- hilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Konstanz (Deutschland) vom 16. Mai 2018 mit Schlussverfügung vom 4. Juli 2018. Im deutschen Strafverfahren wird A. vorgeworfen, Gelder von etwa 50 Kunden der Bank B. für sich ver- einnahmt und sich damit der Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 des deutschen StGB) schuldig gemacht zu haben (act. 1.1).

B. Gegen die Schlussverfügung erhob A. am 2. August 2018 Beschwerde bei der Schweizer Botschaft in Berlin (act. 1, Eingang bei der Beschwerdekam- mer: 14. August 2018). Er beantragt die Verweigerung der Rechtshilfe und bezeichnete zugleich ein Zustelldomizil in der Schweiz. Am 14. August 2018 lud die Beschwerdekammer A. ein, einen Kostenvor- schuss von Fr. 4'000.-- zu leisten. Gleichentags wurden bei der Vorinstanz die Akten angefordert (act. 4, 5).

C. A. erklärte am 22. August 2018, die Beschwerde aufgrund des hohen Kos- tenvorschusses zurückzuziehen (act. 7, Eingang: 27. August 2018).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Nachdem die Beschwerde mit Schreiben vom 22. August 2018 zurückgezo- gen wurde, ist das Verfahren entsprechend von der Geschäftskontrolle ab- zuschreiben.

2. Mangels relevanten Aufwands ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.

- 3 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge- schrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 29. August 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, mit separater Rücksendung der eingereichten Akten - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).