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RR.2018.312

Bundesstrafgericht · 2019-01-08 · Deutsch CH

Auslieferung an Grossbritannien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch(Art. 50 Abs. 3 IRSG. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Sachverhalt

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 16. Juni 2016 (act. 4.1), ersetzt durch diejenige vom 27. April 2018 (act. 4.1A, 4.5), ersuchte Grossbritannien um Festnahme zwecks Auslieferung des britischen Staatsangehörigen A. (Alias: A.1, A.2, A.3, A.4, A.5, A.6, A.7, A.8; nachfol- gend "A.").

B. Am 30. Juni 2018 wurde A. im Kanton Zürich festgenommen (act. 4.2) und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") vom 30. Juni 2018 (act. 4.3) in provisorische Auslieferungshaft versetzt.

C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Juli 2018 gab A. zu Protokoll, nicht auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens zu verzichten (act. 4.4). Am 4. Juli 2018 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl, welcher dem Rechtsbeistand von A. am 5. Juli 2018 eröffnet wurde (act. 4.6).

D. Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 ersuchten die britischen Behörden die Schweiz formell um Auslieferung von A. Dieses Begehren stützt sich auf den Haftbefehl des Bristol Magistrates' Court vom 26. April 2018 (wegen Betrugs etc.; act. 4.8, 4.8a).

E. Anlässlich seiner Einvernahme vom 24. August 2018 gab A. erneut zu Pro- tokoll, nicht auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens zu verzichten (act. 4.9). Mit Schreiben vom 27. September 2018 reichte A. seine schriftli- che Stellungnahme ein (act. 4.10).

F. Mit Auslieferungsentscheid vom 12. November 2018 verfügte das BJ die Auslieferung von A. an Grossbritannien für die dem Auslieferungsersuchen der britischen Behörden vom 31. Juli 2018 zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2, 4.13).

G. Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwältin Andreia Ribeiro, mit Beschwerde vom 22. November 2018 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (act. 1). Er beantragt hauptsächlich, auf das Auslieferungs-

ersuchen sei nicht einzutreten und er sei umgehend aus der Auslieferungs- haft zu entlassen, eventualiter sei das Auslieferungsersuchen abzuweisen und er sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

H. Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2018 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 4). Dies wurde A. am

29. November 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr mit Grossbritannien sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14). Ausserdem ist das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 teilweise anwendbar (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; vgl. Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, Abl. L 131 vom 1. Juni 2000, S. 43–47; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2015.181 vom 11. August 2015 E. 1.1 m.w.H.) i.V.m. mit dem Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrich- tung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84; vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2015/2015 des Rates vom 10. Februar 2015 zur Inkraftsetzung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über Da- tenschutz und zur vorläufigen Inkraftsetzung von Teilen der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystems für das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland, Abl. L 36 vom

12. Februar 2015, S. 8–10).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs-

haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Die am 22. November 2018 gegen den Auslieferungsentscheid vom 12. No- vember 2018 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die weite- ren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der die Auslieferung bewilligt, hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG). Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung erweist sich als über- flüssig.

E. 4 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).

Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Auslieferungserforder- nisses der beidseitigen Strafbarkeit, weil es für die Strafbarkeit nach schwei- zerischem Recht gemäss Art. 146 StGB am Merkmal der Arglist fehle (act. 1 S. 6 ff.).

E. 5.2 Die Vertragsparteien des EAUe verpflichten sich grundsätzlich, einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; siehe auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG).

E. 5.3 Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 128 II 355 E. 2.4; 124 II 184 E. 4b/cc). Beidseitige Strafbarkeit setzt keine identischen Strafnormen im ersuchenden und ersuchten Staat voraus (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 110 Ib 173 E. 5; vgl. zum Ganzen TPF 2012 114 E. 7.4).

E. 5.4 Gemäss dem im Auslieferungsersuchen dargestellten Sachverhalt soll der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst im Januar 2012 in Grossbritan- nien B. kennengelernt und ihr eine Beziehung mit Heiratsabsicht vorge- täuscht haben. Er soll sich dabei als lediger, wohlhabender Geschäftsmann und später auch als Geheimagent ausgegeben haben. In der Folge soll er ihr – gemäss vorgefasster Bereicherungsabsicht – vorgespiegelt haben, er

brauche wegen Cashflow-Problemen dringend Geld für verschiedene Reno- vationsarbeiten an Immobilien, welche er besitze. Daraufhin habe er von ihr zwischen Januar und April 2012 mehrmals Geldbeträge von insgesamt über GBP 770'000.– erhalten. Diese Gelder habe er dann vereinbarungswidrig zur Finanzierung seines aufwändigen Lebensstils, für Autos, Privatschulge- bühren seiner Kinder und die Anmietung hochwertiger Immobilien verwen- det. Eine Rückerstattung an das Opfer sei nie erfolgt. B. habe die wahre Identität des Beschwerdeführers nicht vor Mai 2013 entdeckt (act. 4.8, 4.8a).

Die Darstellung des Sachverhalts im Auslieferungsersuchen enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, die diese sofort entkräf- teten. Die ersuchte schweizerische Behörde ist deshalb daran gebunden (vgl. TPF 2012 114 E. 7.3; vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und E. 3.5; je m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, B. habe in Kenntnis sowohl seiner Identität als auch des Umstands, dass er der SOCA (Serious Organised Crime Agency) bekannt gewesen sei, spontan vorgeschlagen, ihm Geld zu leihen (act. 1 S. 9), bringt er eine unbeachtliche Gegendarstellung vor.

E. 5.5.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

E. 5.5.2 Der Tatbestand des Betrugs erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügeri- sches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer ge- wissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist er- füllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonde- rer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben erfüllen das Merkmal der Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit beson- derer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraus- sieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Soweit das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden kön- nen, ist die Täuschung nicht arglistig. Ob die Täuschung arglistig ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutzbedürftigkeit des Täu- schungsopfers bzw. seiner allenfalls vorhandenen besonderen Fachkenntnis und Geschäftserfahrung im Einzelfall. Der Tatbestand erfordert indes nicht,

dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Arglist scheidet nur aus- nahmsweise aus, nämlich wenn das Opfer leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund tritt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen).

E. 5.5.3 Der Beschwerdegegner bejaht prima facie das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu Recht. Gestützt auf den im Auslieferungsersuchen geschilderten Sachverhalt kann von einem eigentlichen Lügengebäude ausgegangen wer- den. Darüber hinaus kann gestützt auf den im Auslieferungsersuchen ge- schilderten Sachverhalt davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B. ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand und der Beschwerdeführer voraussah, dass B. die Überprüfung seiner Angaben aufgrund dieses besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Beschwerdegegner nimmt ebenso zutreffend prima facie keine die Arg- list ausschliessende Opfermitverantwortung an, die nur in Ausnahmefällen bejaht werden kann. Objektiv mag das Verhalten von B. naiv und nicht nach- vollziehbar erscheinen. Es gilt indes zu berücksichtigen, dass gestützt auf den im Auslieferungsersuchen geschilderten Sachverhalt B. in einer engen persönlichen Beziehung zum Beschwerdeführer stand und emotional einge- bunden war, sodass es ihr schwerer fiel, dem Beschwerdeführer zu miss- trauen, und der Beschwerdeführer diesen Umstand gezielt ausnutzte.

E. 5.6 Ob der im Auslieferungsersuchen geschilderte Sachverhalt darüber hinaus den Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB erfüllt, was vom Beschwerdeführer bestritten wird (act. 1 S. 10 f.), kann offen bleiben. Offen bleiben kann auch, inwiefern im Hinblick auf ein allfälliges Konfiskationsver- fahren nach britischem Recht keine schweizerische Strafbarkeit vorliegen soll (act. 1 S. 12 f.).

E. 5.7 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 6.1 In einem weiteren Punkt macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 IRSG geltend (act. 1 S. 11 ff.).

E. 6.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im UNO-Pakt II festgeleg- ten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen,

dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer vermag nicht glaubhaft zu machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersu- chenden Staat bzw. andere schwere Mängel des ausländischen Verfahrens zu befürchten wären, die ihn unmittelbar berühren (vgl. BGE 126 II 324 E. 4a; 123 II 511 E. 5b; 115 Ib 68 E. 6; 112 Ib 215 E. 7; 109 Ib 64 E. 5b/aa). Die geltend gemachte Widersprüchlichkeit der Angaben in den SIS-Ausschrei- bungen vom 16. Juni 2016 bzw. 27. April 2018 insbesondere hinsichtlich der Höhe der Darlehen sowie der Strafdrohung (act. 1 S. 11 f.) reicht dazu nicht aus, ebenso wenig der geltend gemachte Umstand, das Rechtshilfeersu- chen verschweige, dass ihn bei einer Verurteilung wegen Betrugs und Geld- wäscherei nicht nur eine Freiheitsstrafe von 24 Jahren erwarten könnte, son- dern zusätzlich auch noch eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren gestützt auf den "Proceeds of Crime Act 2002" (act. 1 S. 12 f.). Auch die geltend gemachte negative Medienberichterstattung im ersuchenden Staat, wozu er auf Beila- gen zur Stellungnahme vom 27. September 2018 verweist (act. 1 S. 14 f.; act. 4.10a), genügt dazu nicht. Der Beschwerdeführer begründet auch nicht, weshalb er eine allfällige mediale Vorverurteilung nicht im britischen Straf- verfahren rügen kann. Im Übrigen ist bei einem bewährten Rechtsstaat wie Grossbritannien – der die EMRK und den UNO Pakt II ratifiziert hat – nicht anzunehmen, dass er im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer die Grundrechte nicht beachten wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_360/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.109 vom

25. April 2018 E. 5.3 m.w.H.).

E. 6.4 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Rechtshilfeersuchen verletzte den Grundsatz von Treu und Glauben, weil es verschweige, dass ihm zusätzlich zur Strafe wegen Betrugs und Geldwäscherei auch noch eine Freiheitsstrafe gestützt auf den "Proceeds of Crime Act 2002" drohe (act. 1 S. 15).

E. 7.2 Stützt die ersuchende Behörde ihr Rechtshilfeersuchen auf eine staatsver- tragliche Abmachung, so ist sie nach dem Wiener Übereinkommen vom

23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK; SR 0.111) an den Grund- satz von Treu und Glauben (Art. 26) gebunden. Widerspricht ein Rechtshil-

feersuchen dem Prinzip von Treu und Glauben, braucht die ersuchte Be- hörde nicht darauf einzutreten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.338 vom 17. Juli 2018 E. 3.4.1, 3.4.7).

E. 7.3 Die richtige Qualifikation des dargelegten Sachverhalts nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar (TPF 2012 114 E. 7.4 mit Hinweisen). Inwiefern eine allenfalls unvollständige Qualifikation des dar- gelegten Sachverhalts nach ausländischem Recht im Ersuchen den Grund- satz von Treu und Glauben verletzen könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich.

E. 8 Andere Gründe, welche einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom

19. Juni 2008 E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessori- sches Haftentlassungsgesuch zu betrachten.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft.

E. 9.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom

E. 9.3 Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann gewährt werden, weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abzu- weisen ist.

E. 10.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2).

E. 10.2 Nach dem oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 8. Januar 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwältin Andreia Ribeiro, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Grossbritannien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Akzessori- sches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2018.312 Nebenverfahren: RP.2018.56

Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 16. Juni 2016 (act. 4.1), ersetzt durch diejenige vom 27. April 2018 (act. 4.1A, 4.5), ersuchte Grossbritannien um Festnahme zwecks Auslieferung des britischen Staatsangehörigen A. (Alias: A.1, A.2, A.3, A.4, A.5, A.6, A.7, A.8; nachfol- gend "A.").

B. Am 30. Juni 2018 wurde A. im Kanton Zürich festgenommen (act. 4.2) und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") vom 30. Juni 2018 (act. 4.3) in provisorische Auslieferungshaft versetzt.

C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Juli 2018 gab A. zu Protokoll, nicht auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens zu verzichten (act. 4.4). Am 4. Juli 2018 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl, welcher dem Rechtsbeistand von A. am 5. Juli 2018 eröffnet wurde (act. 4.6).

D. Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 ersuchten die britischen Behörden die Schweiz formell um Auslieferung von A. Dieses Begehren stützt sich auf den Haftbefehl des Bristol Magistrates' Court vom 26. April 2018 (wegen Betrugs etc.; act. 4.8, 4.8a).

E. Anlässlich seiner Einvernahme vom 24. August 2018 gab A. erneut zu Pro- tokoll, nicht auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens zu verzichten (act. 4.9). Mit Schreiben vom 27. September 2018 reichte A. seine schriftli- che Stellungnahme ein (act. 4.10).

F. Mit Auslieferungsentscheid vom 12. November 2018 verfügte das BJ die Auslieferung von A. an Grossbritannien für die dem Auslieferungsersuchen der britischen Behörden vom 31. Juli 2018 zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2, 4.13).

G. Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwältin Andreia Ribeiro, mit Beschwerde vom 22. November 2018 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (act. 1). Er beantragt hauptsächlich, auf das Auslieferungs-

ersuchen sei nicht einzutreten und er sei umgehend aus der Auslieferungs- haft zu entlassen, eventualiter sei das Auslieferungsersuchen abzuweisen und er sei umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

H. Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2018 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 4). Dies wurde A. am

29. November 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr mit Grossbritannien sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14). Ausserdem ist das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 teilweise anwendbar (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; vgl. Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, Abl. L 131 vom 1. Juni 2000, S. 43–47; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2015.181 vom 11. August 2015 E. 1.1 m.w.H.) i.V.m. mit dem Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrich- tung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84; vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2015/2015 des Rates vom 10. Februar 2015 zur Inkraftsetzung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über Da- tenschutz und zur vorläufigen Inkraftsetzung von Teilen der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystems für das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland, Abl. L 36 vom

12. Februar 2015, S. 8–10).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs-

haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Die am 22. November 2018 gegen den Auslieferungsentscheid vom 12. No- vember 2018 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die weite- ren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der die Auslieferung bewilligt, hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG). Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung erweist sich als über- flüssig.

4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).

Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Auslieferungserforder- nisses der beidseitigen Strafbarkeit, weil es für die Strafbarkeit nach schwei- zerischem Recht gemäss Art. 146 StGB am Merkmal der Arglist fehle (act. 1 S. 6 ff.).

5.2 Die Vertragsparteien des EAUe verpflichten sich grundsätzlich, einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; siehe auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG).

5.3 Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 128 II 355 E. 2.4; 124 II 184 E. 4b/cc). Beidseitige Strafbarkeit setzt keine identischen Strafnormen im ersuchenden und ersuchten Staat voraus (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 110 Ib 173 E. 5; vgl. zum Ganzen TPF 2012 114 E. 7.4).

5.4 Gemäss dem im Auslieferungsersuchen dargestellten Sachverhalt soll der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst im Januar 2012 in Grossbritan- nien B. kennengelernt und ihr eine Beziehung mit Heiratsabsicht vorge- täuscht haben. Er soll sich dabei als lediger, wohlhabender Geschäftsmann und später auch als Geheimagent ausgegeben haben. In der Folge soll er ihr – gemäss vorgefasster Bereicherungsabsicht – vorgespiegelt haben, er

brauche wegen Cashflow-Problemen dringend Geld für verschiedene Reno- vationsarbeiten an Immobilien, welche er besitze. Daraufhin habe er von ihr zwischen Januar und April 2012 mehrmals Geldbeträge von insgesamt über GBP 770'000.– erhalten. Diese Gelder habe er dann vereinbarungswidrig zur Finanzierung seines aufwändigen Lebensstils, für Autos, Privatschulge- bühren seiner Kinder und die Anmietung hochwertiger Immobilien verwen- det. Eine Rückerstattung an das Opfer sei nie erfolgt. B. habe die wahre Identität des Beschwerdeführers nicht vor Mai 2013 entdeckt (act. 4.8, 4.8a).

Die Darstellung des Sachverhalts im Auslieferungsersuchen enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, die diese sofort entkräf- teten. Die ersuchte schweizerische Behörde ist deshalb daran gebunden (vgl. TPF 2012 114 E. 7.3; vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und E. 3.5; je m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, B. habe in Kenntnis sowohl seiner Identität als auch des Umstands, dass er der SOCA (Serious Organised Crime Agency) bekannt gewesen sei, spontan vorgeschlagen, ihm Geld zu leihen (act. 1 S. 9), bringt er eine unbeachtliche Gegendarstellung vor.

5.5

5.5.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

5.5.2 Der Tatbestand des Betrugs erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügeri- sches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer ge- wissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist er- füllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonde- rer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben erfüllen das Merkmal der Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit beson- derer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraus- sieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Soweit das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden kön- nen, ist die Täuschung nicht arglistig. Ob die Täuschung arglistig ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutzbedürftigkeit des Täu- schungsopfers bzw. seiner allenfalls vorhandenen besonderen Fachkenntnis und Geschäftserfahrung im Einzelfall. Der Tatbestand erfordert indes nicht,

dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Arglist scheidet nur aus- nahmsweise aus, nämlich wenn das Opfer leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund tritt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen).

5.5.3 Der Beschwerdegegner bejaht prima facie das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu Recht. Gestützt auf den im Auslieferungsersuchen geschilderten Sachverhalt kann von einem eigentlichen Lügengebäude ausgegangen wer- den. Darüber hinaus kann gestützt auf den im Auslieferungsersuchen ge- schilderten Sachverhalt davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B. ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand und der Beschwerdeführer voraussah, dass B. die Überprüfung seiner Angaben aufgrund dieses besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Beschwerdegegner nimmt ebenso zutreffend prima facie keine die Arg- list ausschliessende Opfermitverantwortung an, die nur in Ausnahmefällen bejaht werden kann. Objektiv mag das Verhalten von B. naiv und nicht nach- vollziehbar erscheinen. Es gilt indes zu berücksichtigen, dass gestützt auf den im Auslieferungsersuchen geschilderten Sachverhalt B. in einer engen persönlichen Beziehung zum Beschwerdeführer stand und emotional einge- bunden war, sodass es ihr schwerer fiel, dem Beschwerdeführer zu miss- trauen, und der Beschwerdeführer diesen Umstand gezielt ausnutzte.

5.6 Ob der im Auslieferungsersuchen geschilderte Sachverhalt darüber hinaus den Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB erfüllt, was vom Beschwerdeführer bestritten wird (act. 1 S. 10 f.), kann offen bleiben. Offen bleiben kann auch, inwiefern im Hinblick auf ein allfälliges Konfiskationsver- fahren nach britischem Recht keine schweizerische Strafbarkeit vorliegen soll (act. 1 S. 12 f.).

5.7 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1 In einem weiteren Punkt macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 IRSG geltend (act. 1 S. 11 ff.).

6.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Straf- sachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im UNO-Pakt II festgeleg- ten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen,

dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG).

6.3 Der Beschwerdeführer vermag nicht glaubhaft zu machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersu- chenden Staat bzw. andere schwere Mängel des ausländischen Verfahrens zu befürchten wären, die ihn unmittelbar berühren (vgl. BGE 126 II 324 E. 4a; 123 II 511 E. 5b; 115 Ib 68 E. 6; 112 Ib 215 E. 7; 109 Ib 64 E. 5b/aa). Die geltend gemachte Widersprüchlichkeit der Angaben in den SIS-Ausschrei- bungen vom 16. Juni 2016 bzw. 27. April 2018 insbesondere hinsichtlich der Höhe der Darlehen sowie der Strafdrohung (act. 1 S. 11 f.) reicht dazu nicht aus, ebenso wenig der geltend gemachte Umstand, das Rechtshilfeersu- chen verschweige, dass ihn bei einer Verurteilung wegen Betrugs und Geld- wäscherei nicht nur eine Freiheitsstrafe von 24 Jahren erwarten könnte, son- dern zusätzlich auch noch eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren gestützt auf den "Proceeds of Crime Act 2002" (act. 1 S. 12 f.). Auch die geltend gemachte negative Medienberichterstattung im ersuchenden Staat, wozu er auf Beila- gen zur Stellungnahme vom 27. September 2018 verweist (act. 1 S. 14 f.; act. 4.10a), genügt dazu nicht. Der Beschwerdeführer begründet auch nicht, weshalb er eine allfällige mediale Vorverurteilung nicht im britischen Straf- verfahren rügen kann. Im Übrigen ist bei einem bewährten Rechtsstaat wie Grossbritannien – der die EMRK und den UNO Pakt II ratifiziert hat – nicht anzunehmen, dass er im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer die Grundrechte nicht beachten wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_360/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.109 vom

25. April 2018 E. 5.3 m.w.H.).

6.4 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

7.

7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Rechtshilfeersuchen verletzte den Grundsatz von Treu und Glauben, weil es verschweige, dass ihm zusätzlich zur Strafe wegen Betrugs und Geldwäscherei auch noch eine Freiheitsstrafe gestützt auf den "Proceeds of Crime Act 2002" drohe (act. 1 S. 15).

7.2 Stützt die ersuchende Behörde ihr Rechtshilfeersuchen auf eine staatsver- tragliche Abmachung, so ist sie nach dem Wiener Übereinkommen vom

23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK; SR 0.111) an den Grund- satz von Treu und Glauben (Art. 26) gebunden. Widerspricht ein Rechtshil-

feersuchen dem Prinzip von Treu und Glauben, braucht die ersuchte Be- hörde nicht darauf einzutreten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.338 vom 17. Juli 2018 E. 3.4.1, 3.4.7).

7.3 Die richtige Qualifikation des dargelegten Sachverhalts nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar (TPF 2012 114 E. 7.4 mit Hinweisen). Inwiefern eine allenfalls unvollständige Qualifikation des dar- gelegten Sachverhalts nach ausländischem Recht im Ersuchen den Grund- satz von Treu und Glauben verletzen könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich.

8. Andere Gründe, welche einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungs- haft.

9.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom

9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom

19. Juni 2008 E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessori- sches Haftentlassungsgesuch zu betrachten.

9.3 Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann gewährt werden, weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abzu- weisen ist.

10.

10.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2).

10.2 Nach dem oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 9. Januar 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Andreia Ribeiro - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).