Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Zustellung von Vorladungen (Art. 7 f. EUeR, Art. 68 f. IRSG).
Erwägungen (2 Absätze)
E. 5 Mai 2017 u.a. um Erlass einer Schlussverfügung im Sinne von Art. 80d IRSG ersuchte (act. 1.6); die Beschwerdegegnerin diesem Ersuchen mit Schreiben vom 8. Mai 2017 nicht entsprach (act. 1.7);
- gegen die rechtshilfeweise Zustellung der Vorladung A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1);
- der Beschwerdeführer die „Ladung des Landgerichts Essen vom 9. März 2017 respektive deren polizeilicher Zustellung vom 4. Mai 2017“ als zulässi- ges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80d und Art. 80e Abs. 1 IRSG be- zeichnet; er weiter vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe den Erlass einer förmlichen Schlussverfügung im Sinne von Art. 80d IRSG verweigert (act. 1 S. 4);
- seinem Antrag zufolge festzustellen sei, dass die von der Beschwerdegeg- nerin am 4. Mai 2017 veranlasste polizeiliche Zustellung der Ladung bzw. Vorladung des Landgerichts Essen vom 9. März 2017 rechtswidrig und damit besagte Ladung bzw. Vorladung für den Beschwerdeführer unbeachtlich,
- 3 -
mithin nichtig sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin (act. 1 S. 2);
- der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, es liege konkret pro- zessualer Zwang im Sinne von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfege- setz, IRSG; SR 351.1) vor, weshalb die doppelseitige Strafbarkeit erforder- lich sei (act 1 S. 10 ff.); die Gegenstand des deutschen Strafverfahrens ge- gen ihn bildenden Vorwürfe in der Schweiz aber nicht strafbar seien (act. 1);
- für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, so- wie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend sind; überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19-62) zur Anwendung gelangen, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilate- raler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ);
- das Rechtshilfegesetz und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung ge- langen, soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschlies- send regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181); das innerstaatliche Recht nach dem Güns- tigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33, E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);
- gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG der Beschwerde an die Beschwerdekammer Verfügungen der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen unterliegen;
- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen hingegen nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden können, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder
- 4 -
durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess betei- ligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil be- wirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG);
- gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unmittelbar der Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt;
- die in Art. 25 Abs. 1 IRSG vorgesehene Beschwerdemöglichkeit hinsichtlich erstinstanzlicher Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbe- hörden, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, im Bereich der so ge- nannten akzessorischen Rechtshilfe (Art. 63 ff. IRSG) nicht zum Tragen kommt, weil das Gesetz mit Art. 80e IRSG gerade eine spezielle Regelung vorsieht;
- die ausführende Behörde eine Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe erlässt, wenn sie das Rechtshilfeersuchen als ganz oder teilweise erledigt erachtet (Art. 80d); das Rechtshilfegesetz den Erlass einer Schlussverfügung nur in den Fällen von Art. 74 IRSG (Heraus- gabe von Beweismitteln) und Art. 74a IRSG (Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung) durch Verweisung auf Art. 80d IRSG in Klammern ex- plizit vorsieht;
- unter Art. 74 IRSG die Herausgabe von Beweismitteln an den ersuchenden Staat fällt, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden; mit anderen Wor- ten jede Herausgabe eine Beschlagnahmeverfügung voraussetzt (so BBl 1995 III 1 ff., 14);
- die Rechtshilfe die Zustellung von Gerichtsschriftstücken umfasst (Art. 7 Ziff. 1 EUeR); die zuständigen Behörden des ersuchten Staats die Zustel- lung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen bewirken, die ihnen zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden; die Zu- stellung durch einfache Übergabe an den Empfänger bewirkt werden kann, sofern sie nicht in einer besonderen Form verlangt wird (Art. 7 Ziff. 1 EUeR);
- die Zustellung durch eine vom Empfänger datierte und unterschriebene Be- stätigung nachgewiesen wird oder durch eine Erklärung des ersuchten Staa- tes, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkun- det; der ersuchte Staat den Grund dem ersuchenden Staat unverzüglich mit- teilt, wenn die Zustellung nicht vorgenommen werden konnte (Art. 7 Ziff. 2 EUeR);
- 5 -
- der Zeuge oder Sachverständige, der einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leistet, selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, nicht bestraft oder eine Zwangsmassnahme unterworfen werden darf, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheits- gebiet des ersuchenden Staates begibt und dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen wird (Art. 8 EUeR);
- es sich nach der zu Art. 7 ff. EUeR ergangenen Rechtsprechung des Bun- desgerichts bei einer Zustellung um einen formellen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, durch welchen einer Partei oder einem Dritten Gelegenheit gegeben wird, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen (s. Urteil des Bundesge- richts 1A.309/1995 vom 1. März 1996, E. 2a S. 8, mit weiteren Hinweisen); sich nach den Erläuterungen in der bundesrätlichen Botschaft aus Art. 7 und
E. 8 EUeR ergibt, dass eine im Wege der Rechtshilfe zugestellte Vorladung stets nur den Charakter einer formlosen Einladung hat, vor den ersuchenden Justizbehörden zu erscheinen (BBl 1966 I 484; vgl. auch SARARARD AR- QUINT, in Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 68 IRSG N. 2 und Art. 69 IRSG N. 2);
- die Zustellung von Vorladungen nach den Artikeln 68 und 69 des Rechtshil- fegesetzes in den Grundsätzen gleich geregelt ist wie die Zustellung von Schriftstücken nach EUeR;
- gemäss Art. 68 Abs. 1 IRSG Schriftstücke, um deren Zustellung eine schwei- zerische Behörde ersucht wird, durch einfache Übergabe an den Empfänger oder mit der Post zugestellt werden können; die Zustellung als erfolgt gilt, wenn die Annahme der Urkunde oder die Verweigerung ihrer Annahme schriftlich bestätigt ist (Art. 68 Abs. 3 IRSG); gemäss Art. 30 Abs. 1 IRSV Schriftstücke für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die im ausländi- schen Staat nicht selber verfolgt werden, den Empfängern unmittelbar mit der Post zugestellt werden dürfen;
- gemäss Art. 69 Abs. 1 IRSG eine Person, welche eine Vorladung zum Er- scheinen vor einer ausländischen Behörde entgegennimmt, nicht verpflichtet ist, ihr Folge zu leisten; Vorladungen, die Zwangsandrohungen enthalten, nicht zugestellt werden (Art. 69 Abs. 2 IRSG);
- in diesem staatsvertraglichen sowie gesetzlichen Rahmen es sich demnach bei der Zustellung von Vorladungen nach Art. 7 EUeR sowie gemäss Art. 68 und 69 IRSG nicht um eine Zwangsmassnahme handelt;
- 6 -
- die für Rechtshilfemassnahmen, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, geltenden Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 IRSG (Erfordernis der doppelten Strafbarkeit) für Zustellungsersuchen folglich nicht gelten;
- die Herausgabe der Notifikationsurkunden (Zustellungsbestätigungen, Emp- fangsbestätigungen) keine Herausgabe von Beweismitteln, Gegenständen oder Vermögenswerten im Sinne von Art. 74 IRSG ist, welche mittels Zwangsmassnahmen erhoben worden sind; vielmehr der ersuchte Staat die Notifikationsunterlagen sofort dem ersuchenden Staat übermitteln kann (vgl. ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., N. 382);
- demnach die Ausführung eines Zustellungsersuchens samt anschliessender Herausgabe der Notifikationsurkunden ohne Erlass einer Schlussverfügung (Art. 80d i.V.m. Art. 74 Abs. 1 IRSG) erfolgt und daher auch nicht der Be- schwerde im Sinne von Art. 80e Abs. 1 IRSG an die Beschwerdekammer unterliegt (s. dazu Entscheid der Beschwerdekammer RR.2012.115 vom
21. Mai 2012);
- vorliegend die Ladung des Landgerichts Essen keine Zwangsandrohung ent- hält; entgegen der Annahme des Beschwerdeführers die indirekten Zwangs- wirkungen, die aus möglichen nachteiligen Rechtsfolgen eines Ausbleibens resultieren können, nicht mit den vollstreckungsrechtlichen Zwangsmitteln gleichzusetzen sind (s. dazu DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, In- ternationale Rechtshilfe, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 39 f.); die Argu- mentation des Beschwerdeführers an der vorstehend erläuterten Bedeutung der im Wege der Rechtshilfe zugestellten Vorladung vorbeizielt; es sich auch im Falle des Beschwerdeführers bei der rechtshilfeweise Zustellung der Vor- ladung nicht um eine Zwangsmassnahme handelt;
- demgemäss bereits gestützt auf die vorstehenden Erwägungen die Ausfüh- rung des Zustellungsauftrags (Zustellungsversuch am 4. Mai 2017 und Über- weisung des Zustellungsberichts samt Empfangsbestätigung am 5. Mai 2017 an die Beschwerdegegnerin) durch die Regionalpolizei Muri keine mit Beschwerde anfechtbare Schlussverfügung gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG darstellt;
- die Regionalpolizei Muri mit ihrer als „Schlussverfügung“ bezeichneten An- ordnung ausserdem nicht die Herausgabe der Notifikationsurkunde an die ersuchende Behörde, sondern die Überweisung an die ausführende Be- hörde verfügte;
- 7 -
- die Ausführung einer im Rechtshilfeverfahren angeordneten Anordnung per se im Übrigen auch nicht als Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG in Frage kommt;
- die von der Beschwerdegegnerin als ausführende Behörde mit Verfügung vom 26. April 2017 angeordnete Zustellung der Vorladung keine anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG darstellt (s.o.);
- die Beschwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass ei- ner Schlussverfügung nach Ausführung der Zustellung zu Recht nicht ent- sprochen hat (s.o.);
- nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]);
- für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2'000.-- an- zusetzen ist (Art. 8 Abs. 3 des Reglements), unter Anrechnung des entspre- chenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3‘000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwer- deführer den Restbetrag von Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.
- 8 -
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 3‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1‘000.-- zurück- zuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 8. Juni 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT MURI-BREMGARTEN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Zustellung von Vorladungen (Art. 7 f. EUeR, Art. 68 f. IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.117
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die deutschen Strafverfolgungsbehörden gegen A. ein Strafverfahren wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen und einer Umweltstraftat in einem beson- ders schweren Fall führen;
- in diesem Zusammenhang das Landgericht Essen mit Rechtshilfeersuchen vom 7. April 2017 an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) gelangte und um Zustellung seiner Vorladung zur Hauptverhandlung an A. ersuchte (Rechtshilfeakten Staatsanwaltschaft);
- mit Verfügung vom 26. April 2017 die Staatsanwaltschaft die Regionalpolizei Muri mit der Zustellung der Vorladung an A. beauftragte (Rechtshilfeakten Staatsanwaltschaft);
- gemäss dem Vollzugsbericht der Regionalpolizei Muri sich A. am 4. Mai 2017 weigerte, die Vorladung entgegenzunehmen und die Empfangsbescheini- gung zu unterschreiben (Rechtshilfeakten Staatsanwaltschaft);
- mit „Schlussverfügung“ vom 5. Mai 2017 die Regionalpolizei Muri die Über- weisung des Vollzugsberichts und der Empfangsbescheinigung an die Staatsanwaltschaft anordnete (Rechtshilfeakten Staatsanwaltschaft);
- der Rechtsvertreter von A. die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
5. Mai 2017 u.a. um Erlass einer Schlussverfügung im Sinne von Art. 80d IRSG ersuchte (act. 1.6); die Beschwerdegegnerin diesem Ersuchen mit Schreiben vom 8. Mai 2017 nicht entsprach (act. 1.7);
- gegen die rechtshilfeweise Zustellung der Vorladung A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1);
- der Beschwerdeführer die „Ladung des Landgerichts Essen vom 9. März 2017 respektive deren polizeilicher Zustellung vom 4. Mai 2017“ als zulässi- ges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80d und Art. 80e Abs. 1 IRSG be- zeichnet; er weiter vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe den Erlass einer förmlichen Schlussverfügung im Sinne von Art. 80d IRSG verweigert (act. 1 S. 4);
- seinem Antrag zufolge festzustellen sei, dass die von der Beschwerdegeg- nerin am 4. Mai 2017 veranlasste polizeiliche Zustellung der Ladung bzw. Vorladung des Landgerichts Essen vom 9. März 2017 rechtswidrig und damit besagte Ladung bzw. Vorladung für den Beschwerdeführer unbeachtlich,
- 3 -
mithin nichtig sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin (act. 1 S. 2);
- der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, es liege konkret pro- zessualer Zwang im Sinne von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfege- setz, IRSG; SR 351.1) vor, weshalb die doppelseitige Strafbarkeit erforder- lich sei (act 1 S. 10 ff.); die Gegenstand des deutschen Strafverfahrens ge- gen ihn bildenden Vorwürfe in der Schweiz aber nicht strafbar seien (act. 1);
- für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, so- wie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend sind; überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19-62) zur Anwendung gelangen, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilate- raler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ);
- das Rechtshilfegesetz und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung ge- langen, soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschlies- send regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181); das innerstaatliche Recht nach dem Güns- tigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33, E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);
- gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG der Beschwerde an die Beschwerdekammer Verfügungen der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen unterliegen;
- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen hingegen nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden können, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder
- 4 -
durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess betei- ligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil be- wirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG);
- gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unmittelbar der Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt;
- die in Art. 25 Abs. 1 IRSG vorgesehene Beschwerdemöglichkeit hinsichtlich erstinstanzlicher Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbe- hörden, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, im Bereich der so ge- nannten akzessorischen Rechtshilfe (Art. 63 ff. IRSG) nicht zum Tragen kommt, weil das Gesetz mit Art. 80e IRSG gerade eine spezielle Regelung vorsieht;
- die ausführende Behörde eine Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe erlässt, wenn sie das Rechtshilfeersuchen als ganz oder teilweise erledigt erachtet (Art. 80d); das Rechtshilfegesetz den Erlass einer Schlussverfügung nur in den Fällen von Art. 74 IRSG (Heraus- gabe von Beweismitteln) und Art. 74a IRSG (Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung) durch Verweisung auf Art. 80d IRSG in Klammern ex- plizit vorsieht;
- unter Art. 74 IRSG die Herausgabe von Beweismitteln an den ersuchenden Staat fällt, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden; mit anderen Wor- ten jede Herausgabe eine Beschlagnahmeverfügung voraussetzt (so BBl 1995 III 1 ff., 14);
- die Rechtshilfe die Zustellung von Gerichtsschriftstücken umfasst (Art. 7 Ziff. 1 EUeR); die zuständigen Behörden des ersuchten Staats die Zustel- lung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen bewirken, die ihnen zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden; die Zu- stellung durch einfache Übergabe an den Empfänger bewirkt werden kann, sofern sie nicht in einer besonderen Form verlangt wird (Art. 7 Ziff. 1 EUeR);
- die Zustellung durch eine vom Empfänger datierte und unterschriebene Be- stätigung nachgewiesen wird oder durch eine Erklärung des ersuchten Staa- tes, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkun- det; der ersuchte Staat den Grund dem ersuchenden Staat unverzüglich mit- teilt, wenn die Zustellung nicht vorgenommen werden konnte (Art. 7 Ziff. 2 EUeR);
- 5 -
- der Zeuge oder Sachverständige, der einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leistet, selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, nicht bestraft oder eine Zwangsmassnahme unterworfen werden darf, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheits- gebiet des ersuchenden Staates begibt und dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen wird (Art. 8 EUeR);
- es sich nach der zu Art. 7 ff. EUeR ergangenen Rechtsprechung des Bun- desgerichts bei einer Zustellung um einen formellen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, durch welchen einer Partei oder einem Dritten Gelegenheit gegeben wird, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen (s. Urteil des Bundesge- richts 1A.309/1995 vom 1. März 1996, E. 2a S. 8, mit weiteren Hinweisen); sich nach den Erläuterungen in der bundesrätlichen Botschaft aus Art. 7 und 8 EUeR ergibt, dass eine im Wege der Rechtshilfe zugestellte Vorladung stets nur den Charakter einer formlosen Einladung hat, vor den ersuchenden Justizbehörden zu erscheinen (BBl 1966 I 484; vgl. auch SARARARD AR- QUINT, in Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 68 IRSG N. 2 und Art. 69 IRSG N. 2);
- die Zustellung von Vorladungen nach den Artikeln 68 und 69 des Rechtshil- fegesetzes in den Grundsätzen gleich geregelt ist wie die Zustellung von Schriftstücken nach EUeR;
- gemäss Art. 68 Abs. 1 IRSG Schriftstücke, um deren Zustellung eine schwei- zerische Behörde ersucht wird, durch einfache Übergabe an den Empfänger oder mit der Post zugestellt werden können; die Zustellung als erfolgt gilt, wenn die Annahme der Urkunde oder die Verweigerung ihrer Annahme schriftlich bestätigt ist (Art. 68 Abs. 3 IRSG); gemäss Art. 30 Abs. 1 IRSV Schriftstücke für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die im ausländi- schen Staat nicht selber verfolgt werden, den Empfängern unmittelbar mit der Post zugestellt werden dürfen;
- gemäss Art. 69 Abs. 1 IRSG eine Person, welche eine Vorladung zum Er- scheinen vor einer ausländischen Behörde entgegennimmt, nicht verpflichtet ist, ihr Folge zu leisten; Vorladungen, die Zwangsandrohungen enthalten, nicht zugestellt werden (Art. 69 Abs. 2 IRSG);
- in diesem staatsvertraglichen sowie gesetzlichen Rahmen es sich demnach bei der Zustellung von Vorladungen nach Art. 7 EUeR sowie gemäss Art. 68 und 69 IRSG nicht um eine Zwangsmassnahme handelt;
- 6 -
- die für Rechtshilfemassnahmen, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, geltenden Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 IRSG (Erfordernis der doppelten Strafbarkeit) für Zustellungsersuchen folglich nicht gelten;
- die Herausgabe der Notifikationsurkunden (Zustellungsbestätigungen, Emp- fangsbestätigungen) keine Herausgabe von Beweismitteln, Gegenständen oder Vermögenswerten im Sinne von Art. 74 IRSG ist, welche mittels Zwangsmassnahmen erhoben worden sind; vielmehr der ersuchte Staat die Notifikationsunterlagen sofort dem ersuchenden Staat übermitteln kann (vgl. ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., N. 382);
- demnach die Ausführung eines Zustellungsersuchens samt anschliessender Herausgabe der Notifikationsurkunden ohne Erlass einer Schlussverfügung (Art. 80d i.V.m. Art. 74 Abs. 1 IRSG) erfolgt und daher auch nicht der Be- schwerde im Sinne von Art. 80e Abs. 1 IRSG an die Beschwerdekammer unterliegt (s. dazu Entscheid der Beschwerdekammer RR.2012.115 vom
21. Mai 2012);
- vorliegend die Ladung des Landgerichts Essen keine Zwangsandrohung ent- hält; entgegen der Annahme des Beschwerdeführers die indirekten Zwangs- wirkungen, die aus möglichen nachteiligen Rechtsfolgen eines Ausbleibens resultieren können, nicht mit den vollstreckungsrechtlichen Zwangsmitteln gleichzusetzen sind (s. dazu DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, In- ternationale Rechtshilfe, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 39 f.); die Argu- mentation des Beschwerdeführers an der vorstehend erläuterten Bedeutung der im Wege der Rechtshilfe zugestellten Vorladung vorbeizielt; es sich auch im Falle des Beschwerdeführers bei der rechtshilfeweise Zustellung der Vor- ladung nicht um eine Zwangsmassnahme handelt;
- demgemäss bereits gestützt auf die vorstehenden Erwägungen die Ausfüh- rung des Zustellungsauftrags (Zustellungsversuch am 4. Mai 2017 und Über- weisung des Zustellungsberichts samt Empfangsbestätigung am 5. Mai 2017 an die Beschwerdegegnerin) durch die Regionalpolizei Muri keine mit Beschwerde anfechtbare Schlussverfügung gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG darstellt;
- die Regionalpolizei Muri mit ihrer als „Schlussverfügung“ bezeichneten An- ordnung ausserdem nicht die Herausgabe der Notifikationsurkunde an die ersuchende Behörde, sondern die Überweisung an die ausführende Be- hörde verfügte;
- 7 -
- die Ausführung einer im Rechtshilfeverfahren angeordneten Anordnung per se im Übrigen auch nicht als Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG in Frage kommt;
- die von der Beschwerdegegnerin als ausführende Behörde mit Verfügung vom 26. April 2017 angeordnete Zustellung der Vorladung keine anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG darstellt (s.o.);
- die Beschwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass ei- ner Schlussverfügung nach Ausführung der Zustellung zu Recht nicht ent- sprochen hat (s.o.);
- nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]);
- für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2'000.-- an- zusetzen ist (Art. 8 Abs. 3 des Reglements), unter Anrechnung des entspre- chenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3‘000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwer- deführer den Restbetrag von Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.
- 8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 3‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1‘000.-- zurück- zuerstatten.
Bellinzona, 8. Juni 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Isenring - Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Schlussverfügung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
- 9 -
Zwischenverfügung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).