Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Zustellung von Schriftstücken und Vorladungen (Art. 22 f. RVUS, Art. 68 f. IRSG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 11 Mai 2012 dem Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeeingang anzeigte und gleichzeitig gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Or- ganisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsge- setz, StBOG; SR 173.71) die von der Beschwerdeführerin beantragten vor- sorglichen Massnahmen antragsgemäss superprovisorisch anordnete (act. 2);
- mit vorab per Fax übermitteltem Schreiben vom 14. Mai 2012 der Be- schwerdegegner 1 mitteilte, dass er den Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 3. Mai 2012, mit welchem die Zustellung bestätigt worden sei, sowie die Empfangsbestätigung vom 2. Mai 2012 bereits am
9. Mai 2012 der ersuchenden Behörde übermittelt hätte (act. 6 und 7); sich damit die superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen als gegenstandslos erwiesen; der Beschwerdegegner 1 ergänzend ausführte, er leite die ihm von den kantonalen Vollzugsbehörden übermittelten Zustel- lungsbestätigungen und Empfangsbescheinigungen jeweils umgehend an das Ausland weiter, da keine Verfügungen zu erlassen seien und demnach auch keine Rechtsmittelfristen zu laufen beginnen würden (act. 6 und 7);
- mit Eingabe vom 14. Mai 2012 (mit Eingang per Fax am 14. Mai 2012, 18:00 Uhr, per Post am Folgetag) die Beschwerdeführerin das Gesuch um Erlass weiterer superprovisorischer Anordnungen stellt (act. 8 und 9); sie sodann beantragt, der Beschwerdegegner 1 sei umgehend anzuweisen, ihr eine Kopie des Polizeirapports der Kantonspolizei St. Gallen vom
3. Mai 2012 zu übermitteln (act. 8 und 9);
- für die Rechtshilfe zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (nach- folgend „USA“) und der Schweiz in erster Linie der Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 mit Briefwechseln (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz zum Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsa- chen (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend sind; der RVUS nicht anwend- bar ist auf Ermittlungen oder Verfahren wegen Verletzung von Vorschriften über Steuern, ausgenommen u.a. für damit zusammenhängende Straftaten nach Nummer 34 dieser Liste (Art. 2 Ziff. 1 lit. c Abs. 5 RVUS); unter Num- mer 34 Versuch oder Komplott ("conspiracy") genannt werden; die auslän- dische Behörde vorliegend wegen solcher Steuerdelikte ermittelt (s.o); der RVUS bzw. das BG-RVUS demnach anwendbar sind;
- das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar sind, soweit der Staatsvertrag bzw. das BG-RVUS bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 124 II 180 E. 1a); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 132 II 178 E. 2.1; 123 II 134 E. 1a S. 136; 122 II 140 E. 2 S. 142; TPF 2007 70 E. 2.4); im Verhältnis zu den USA das Günstigkeitsprinzip sodann auch aufgrund von Art. 38 Ziff. 1 RVUS gilt; die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);
- im Anwendungsbereich des RVUS die Rechtsmittel in Rechtshilfeverfahren in Strafsachen zugunsten der USA in Art. 17 ff. BG-RVUS geregelt sind und insofern den Bestimmungen im Rechtshilfegesetz vorgehen (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 IRSG);
- gemäss Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, (sog. Schlussverfügung) zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts unterliegt (i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]); die Zentralstelle für die Schweiz das Bundesamt für Justiz des Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartements ist (Art. 1 Ziff. 3 BG-RVUS i.V.m. Art. 28 Ziff. 1 RVUS); die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung 30
Tage ab der schriftliche Mitteilung der Verfügung beträgt (Art. 17c BG- RVUS);
- das Anfechtungsobjekt gemäss Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS (mit Ausnahme der ausführenden Behörde) inhaltlich gleich definiert ist wie in Art. 80e Abs. 1 IRSG; die in Art. 25 Abs. 1 IRSG vorgesehene Beschwerdemöglich- keit hinsichtlich erstinstanzlicher Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, im Bereich der so genannten akzessorischen Rechtshilfe (Art. 63 ff. IRSG) nicht zum Tragen kommt, weil das Gesetz mit Art. 80e IRSG gerade eine spezielle Regelung vorsieht; vorliegend ohnehin die Rechtsmittelordnung von Art. 17 ff. BG-RVUS vorgeht (s.o.);
- zum Anfechtungsobjekt ihrer Beschwerde die Beschwerdeführerin ausführt, mit den „Verfügungen“ des Beschwerdegegners 1 vom 24. April 2012 und der Beschwerdegegnerin 2 vom 25. April 2012 sei die von der ersuchenden Behörde gemäss Art. 68 IRSG beantragte Zustellung von Vorladung und Anklage an die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2012 abgeschlossen wor- den; diese „Verfügungen“ betreffend Zustellung, in Kombination mit dem vom Beschwerdegegner 1 telefonisch wiederholt mitgeteilten Entscheid, der ersuchenden Behörde eine Zustellungsbestätigung bzw. die Emp- fangsbescheinigung vom 2. Mai 2012 zu übermitteln, stelle jedenfalls eine Schlussverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 1 IRSG dar (act. 1 S. 6); die Beschwerdeführerin weiter vorträgt, dass auch der telefonisch mitgeteilte Entscheid des Beschwerdegegners 1 für sich alleine als Verfügung im Sin- ne von Art. 5 VwVG zu betrachten sei (act. 1 S. 6 f.);
- die Beschwerdeführerin gleichzeitig argumentiert, der Beschwerdegegner 1 habe sich geweigert, eine formelle Schlussverfügung betreffend die Über- mittlung der Zustellungsbestätigung bzw. Empfangsbescheinigung an die ersuchende Behörde mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung zu erlas- sen (act. 1 S. 9); unter Berufung auf Art. 12 IRSG i.V.m. Art. 201 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) die Beschwerdeführerin geltend macht, die Zustellung der Vor- ladung stelle eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 64 Abs. 1 IRSG dar, weil sie wegen den damit verbunden Rechtsfolgen stets per se Zwangsmassnahmen darstellen würden (act. 1 S. 13); sie in anderem Zu- sammenhang vorbringt, die Zustellung habe unter dem massgebenden US- Recht negative Eingriffe in ihre Rechtsposition zur Folge (act. 1 S. 7 f.); sie hierzu vorträgt, das US District Court könne einen Rechtsanwalt bezeich- nen, wenn die strittige Vorladung als rechtswirksam zugestellt erachtet würde, und damit könne ihre Strafverfolgung in den USA vollumfänglich durchgeführt werden, was zu ihrer Verurteilung führen könnte (act. 1 S. 7
f.); nach ihrer Darstellung sie mit der Zustellung damit der Gefahr eines Strafprozesses ausgesetzt sei, der den Massstäben der schweizerischen Rechtsordnung nicht standhalten würde (act. 1 S. 8);
- die Zentralstelle eine begründete Verfügung (Schlussverfügung) über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe erlässt, wenn sie das Rechts- hilfeersuchen als ganz oder teilweise erledigt erachtet (Art. 80d IRSG i.V.m. Art. 15a und 17 BG-RVUS); das Rechtshilfegesetz den Erlass einer Schlussverfügung nur in den Fällen von Art. 74 IRSG (Herausgabe von Beweismitteln) und Art. 74a IRSG (Herausgabe zur Einziehung oder Rück- erstattung) durch Verweisung auf Art. 80d IRSG in Klammern explizit vor- sieht;
- unter Art. 74 IRSG die Herausgabe von Beweismitteln an den ersuchenden Staat fällt, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden; mit anderen Worten jede Herausgabe eine Beschlagnahmeverfügung voraussetzt (so BBl 1995 III 1 ff., 14);
- die Rechtshilfe die Zustellung von Gerichtsschriftstücken umfasst (Art. 1 Ziff. 4 lit. d RVUS); die zuständigen Behörden des ersuchten Staats die Zu- stellung jeder Verfahrensurkunde, einschliesslich Gerichtsurteile, Entschei- de oder gleichartige Schriftstücke bewirken, die ihnen zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden (Art. 22 Ziff. 1 RVUS); die Zu- stellung durch eingeschriebenen Brief bewirkt werden kann, sofern sie nicht in einer besonderen Form verlangt wird; auf Verlangen der ersuchte Staat die Zustellung durch persönliche Übergabe an den Empfänger oder, falls dies mit dem Recht des ersuchten Staats vereinbar ist, in irgendeiner ande- ren Form bewirkt (Art. 22 Ziff. 1 RVUS); die Zustellung durch eine vom Empfänger datierte und unterschriebene Bestätigung nachgewiesen wird oder durch eine Bescheinigung, welche Form und Datum der Zustellung beurkundet und von der sie ausführenden Person unterschrieben ist (Art. 22 Ziff. 4 RVUS);
- die Zustellung einer Vorladung, im ersuchenden Staat als Zeuge zu er- scheinen, an Personen, die nicht Angehörige des ersuchenden Staats sind, der ersuchte Staat ablehnen kann, sofern sie sich im Strafverfahren, worauf sich das Ersuchen bezieht, zu verantworten haben (Art. 22 Ziff. 2 RVUS); ein Ersuchen grundsätzlich mindestens 30 Tage vor dem für das Erschei- nen festgesetzten Termin bei der Zentralstelle des ersuchten Staats einge- hen muss (Art. 22 Ziff. 3 RVUS);
- eine Person, welche nicht Staatsangehörige des ersuchenden Staats ist und einer ihr gemäss Artikel 22 zugestellten Vorladung zum Erscheinen im
ersuchenden Staat nicht Folge leistet, weder irgendwelchen Nachteilen zi- vil- oder strafrechtlicher Art, noch anderen Sanktionen oder sonstigem Zwang unterworfen werden darf, selbst wenn die Vorladung diesbezügliche Androhungen enthält (Art 24 Ziff. 1 RVUS);
- die Zustellung von Schriftstücken und Vorladungen nach den Artikeln 68 und 69 des Rechtshilfegesetzes in den Grundsätzen gleich geregelt ist wie die Zustellung von Schriftstücken nach RVUS;
- gemäss Art. 68 Abs. 1 IRSG Schriftstücke, um deren Zustellung eine schweizerische Behörde ersucht wird, durch einfache Übergabe an den Empfänger oder mit der Post zugestellt werden können; die Zustellung als erfolgt gilt, wenn die Annahme der Urkunde oder die Verweigerung ihrer Annahme schriftlich bestätigt ist (Art. 68 Abs. 3 IRSG); gemäss Art. 30 Abs. 1 IRSV Schriftstücke für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die im ausländischen Staat nicht selber verfolgt werden, den Empfängern unmit- telbar mit der Post zugestellt werden dürfen; gemäss Art. 69 Abs. 1 IRSG eine Person, welche eine Vorladung zum Erscheinen vor einer ausländi- schen Behörde entgegennimmt, nicht verpflichtet ist, ihr Folge zu leisten; Vorladungen, die Zwangsandrohungen enthalten, nicht zugestellt werden (Art. 69 Abs. 2 IRSG);
- in diesem staatsvertraglichen sowie gesetzlichen Rahmen es sich demnach bei der Zustellung von Schriftstücken und Vorladungen nach Art. 22 RVUS sowie gemäss Art. 68 und 69 IRSG nicht um eine Zwangsmassnahme handelt;
- dieser Konzeption der fraglichen Rechtshilfemassnahme auch die Zustel- lung von Schriftstücken in Strafsachen in Art. 7 ff. des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) entspricht; es sich nach der hierzu ergangenen Recht- sprechung des Bundesgerichts bei einer Zustellung um einen formellen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, durch welchen einer Partei oder einem Dritten Gelegenheit gegeben wird, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.309/1995 vom 1. März 1996, E. 2a S. 8, mit weiteren Hinweisen); sich nach den Erläuterungen in der bundesrätlichen Botschaft aus Art. 7 und 8 EUeR ergibt, dass eine im We- ge der Rechtshilfe zugestellte Vorladung stets nur den Charakter einer formlosen Einladung hat, vor den ersuchenden Justizbehörden zu erschei- nen (BBl 1966 I 484);
- die für Rechtshilfemassnahmen, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, geltenden Voraussetzungen von Art. 4 Ziff. 2 RVUS
bzw. Art. 64 Abs. 1 IRSG (Erfordernis der doppelten Strafbarkeit) für Zu- stellungsersuchen demnach nicht gelten; Zustellungsersuchen gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG auch keine Sachverhaltsdarstellung zu enthalten brauchen;
- die Herausgabe der Notifikationsurkunden (Zustellungsbestätigungen und Empfangsbestätigungen) keine Herausgabe von Beweismitteln, Gegen- ständen oder Vermögenswerten, welche mittels Zwangsmassnahmen er- hoben worden sind, im Sinne von Art. 74 IRSG ist; vielmehr der ersuchte Staat die Notifikationsunterlagen sofort dem ersuchenden Staat übermitteln kann (vgl. ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., N. 382);
- demnach die Ausführung eines Zustellungsersuchens samt anschliessen- der Herausgabe der Notifikationsurkunden ohne Erlass einer Schlussverfü- gung (im Sinne von Art. 15a BG-RVUS i.V.m. Art. 80d i.V.m. Art. 74 Abs. 1 IRSG) erfolgt und demnach auch nicht der Beschwerde (im Sinne von Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS sowie von Art. 80e Abs. 1 IRSG) an die Be- schwerdekammer unterliegt;
- dieses Ergebnis auch der zu Art. 25 aIRSG (d.h. noch vor Inkrafttreten des revidierten IRSG und der damit bezweckten Straffung der betreffenden Rechtsmittelordnung) ergangenen Rechtsprechung entspricht (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.309/1995 vom 1. März 1996, E. 2a S. 9);
- die von der Beschwerdeführerin angefochtenen Anordnungen (act. 3.1.4) der Beschwerdegegner in Ausführung des verfahrensgegenständlichen Zu- stellungsersuchens weder formell noch materiell eine mit Beschwerde an- fechtbare Schlussverfügung gemäss Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS (sowie Art. 80e Abs. 1 IRSG) darstellen; eine solche zu Recht nicht erlassen wur- de; somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; demnach die Grundlage für die Prüfung des Gesuchs um Erlass weiterer (superprovisorischer) An- ordnungen fehlt;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin kostenpflich- tig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (SR 173.713.162) zur An- wendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2'000.-- anzuset- zen ist (Art. 8 Abs. 3 des Reglementes).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 21. Mai 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. KOLLEKTIVGESELLSCHAFT, vertreten durch die Rechtsanwälte Peter Nobel und Christoph Peter, Nobel & Hug Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin
gegen
1. BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH RECHTSHILFE,
2. STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA
Zustellung von Schriftstücken und Vorladungen (Art. 22 f. RVUS, Art. 68 f. IRSG) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.115 + RP.2012.25
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden gegen B., C., D. und die Bank A. Kollektivgesellschaft in St. Gallen ein Strafverfahren wegen Ver- schwörung ("conspiracy") zu Betrug zur Schädigung der Vereinigten Staa- ten und des Internal Revenue Service (IRS), zu Abgabe falscher Steuerer- klärungen und Hinterziehung von Bundeseinkommenssteuern führen (act. 3.1.2A);
- in diesem Zusammenhang das U.S. Departement of Justice mit Rechtshil- feersuchen vom 13. April 2012 an die Schweiz gelangte und um Zustellung der Vorladung des Bundesbezirksgerichtes der Vereinigten Staaten für den Gerichtsbezirk Süd von New York (nachfolgend „Bundesbezirksgericht“) samt Kopie der ersetzenden Anklageschrift an die A. Kollektivgesellschaft durch persönliche Übergabe an einen der derzeitigen geschäftsführenden Gesellschafter ersuchte (act. 3.1.2A);
- mit der vom 10. April 2012 datierten Vorladung des Bundesbezirksgerichtes die A. Kollektivgesellschaft als Angeklagte im US-amerikanischen Strafver- fahren angewiesen wurde, am 23. Mai 2012 um 16.00 Uhr vor dem Bun- desbezirksgericht in New York zu erscheinen (act. 3.1.2A; act. 3.1.3A);
- mit Schreiben vom 24. April 2012 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „Staats- anwaltschaft“) mit der Zustellung der Vorladung samt Kopie der ersetzen- den Anklageschrift an die A. Kollektivgesellschaft beauftragte (act. 3.1.4); die Staatsanwaltschaft ihrerseits am 25. April 2012 die Kantonspolizei St. Gallen mit der Durchführung beauftragte (act. 3.1.4);
- E. für die A. Kollektivgesellschaft die durch die Kantonspolizei St. Gallen ausgehändigte Vorladung und die ersetzende Anklageschrift (beides samt deutscher Übersetzung) am 2. Mai 2012 entgegennahm (act. 3.1.5);
- gegen diese rechtshilfeweise Zustellung der Vorladung sowie der Anklage- schrift die A. Kollektivgesellschaft vorab mit Fax-Mitteilung vom
11. Mai 2012 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts erheben lässt (act. 1 und 3); die Beschwerdeführerin ihre Beschwer- de gegen das BJ (Beschwerdegegner 1) und die Staatsanwaltschaft (Be- schwerdegegnerin 2) richtet (act. 1);
- in materieller Hinsicht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend macht, der ihr im Rechtshilfeersuchen zu Unrecht vorgeworfene Sachver-
halt stelle keinen Abgabebetrug im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG dar (act. 1 S. 10 ff.); nach ihrer Darstellung demnach die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechthilfe an die ersuchende Behörde nicht erfüllt sei- en und aus diesem Grund die angefochtene "Schlussverfügung" rechtwid- rig erfolgt sei (act. 1 S. 12);
- die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, der Beschwerde sei gestützt auf Art. 80 IRSG aufschiebende Wirkung zu erteilen; sie zudem die superprovi- sorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragt; sie zur Haupt- sache beantragt, es sei festzustellen, dass die von den Beschwerdegeg- nern veranlasste Zustellung vom 2. Mai 2012 rechtswidrig sei; sie in einem nächsten Punkt den Antrag stellt, die von den Beschwerdegegnern veran- lasste Zustellung vom 2. Mai 2012 sei formell aufzuheben;
- der Präsident der Beschwerdekammer vorab per Fax-Mitteilung vom
11. Mai 2012 dem Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeeingang anzeigte und gleichzeitig gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Or- ganisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsge- setz, StBOG; SR 173.71) die von der Beschwerdeführerin beantragten vor- sorglichen Massnahmen antragsgemäss superprovisorisch anordnete (act. 2);
- mit vorab per Fax übermitteltem Schreiben vom 14. Mai 2012 der Be- schwerdegegner 1 mitteilte, dass er den Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 3. Mai 2012, mit welchem die Zustellung bestätigt worden sei, sowie die Empfangsbestätigung vom 2. Mai 2012 bereits am
9. Mai 2012 der ersuchenden Behörde übermittelt hätte (act. 6 und 7); sich damit die superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen als gegenstandslos erwiesen; der Beschwerdegegner 1 ergänzend ausführte, er leite die ihm von den kantonalen Vollzugsbehörden übermittelten Zustel- lungsbestätigungen und Empfangsbescheinigungen jeweils umgehend an das Ausland weiter, da keine Verfügungen zu erlassen seien und demnach auch keine Rechtsmittelfristen zu laufen beginnen würden (act. 6 und 7);
- mit Eingabe vom 14. Mai 2012 (mit Eingang per Fax am 14. Mai 2012, 18:00 Uhr, per Post am Folgetag) die Beschwerdeführerin das Gesuch um Erlass weiterer superprovisorischer Anordnungen stellt (act. 8 und 9); sie sodann beantragt, der Beschwerdegegner 1 sei umgehend anzuweisen, ihr eine Kopie des Polizeirapports der Kantonspolizei St. Gallen vom
3. Mai 2012 zu übermitteln (act. 8 und 9);
- für die Rechtshilfe zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (nach- folgend „USA“) und der Schweiz in erster Linie der Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 mit Briefwechseln (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz zum Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsa- chen (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend sind; der RVUS nicht anwend- bar ist auf Ermittlungen oder Verfahren wegen Verletzung von Vorschriften über Steuern, ausgenommen u.a. für damit zusammenhängende Straftaten nach Nummer 34 dieser Liste (Art. 2 Ziff. 1 lit. c Abs. 5 RVUS); unter Num- mer 34 Versuch oder Komplott ("conspiracy") genannt werden; die auslän- dische Behörde vorliegend wegen solcher Steuerdelikte ermittelt (s.o); der RVUS bzw. das BG-RVUS demnach anwendbar sind;
- das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar sind, soweit der Staatsvertrag bzw. das BG-RVUS bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 124 II 180 E. 1a); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 132 II 178 E. 2.1; 123 II 134 E. 1a S. 136; 122 II 140 E. 2 S. 142; TPF 2007 70 E. 2.4); im Verhältnis zu den USA das Günstigkeitsprinzip sodann auch aufgrund von Art. 38 Ziff. 1 RVUS gilt; die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);
- im Anwendungsbereich des RVUS die Rechtsmittel in Rechtshilfeverfahren in Strafsachen zugunsten der USA in Art. 17 ff. BG-RVUS geregelt sind und insofern den Bestimmungen im Rechtshilfegesetz vorgehen (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 IRSG);
- gemäss Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, (sog. Schlussverfügung) zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts unterliegt (i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]); die Zentralstelle für die Schweiz das Bundesamt für Justiz des Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartements ist (Art. 1 Ziff. 3 BG-RVUS i.V.m. Art. 28 Ziff. 1 RVUS); die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung 30
Tage ab der schriftliche Mitteilung der Verfügung beträgt (Art. 17c BG- RVUS);
- das Anfechtungsobjekt gemäss Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS (mit Ausnahme der ausführenden Behörde) inhaltlich gleich definiert ist wie in Art. 80e Abs. 1 IRSG; die in Art. 25 Abs. 1 IRSG vorgesehene Beschwerdemöglich- keit hinsichtlich erstinstanzlicher Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, im Bereich der so genannten akzessorischen Rechtshilfe (Art. 63 ff. IRSG) nicht zum Tragen kommt, weil das Gesetz mit Art. 80e IRSG gerade eine spezielle Regelung vorsieht; vorliegend ohnehin die Rechtsmittelordnung von Art. 17 ff. BG-RVUS vorgeht (s.o.);
- zum Anfechtungsobjekt ihrer Beschwerde die Beschwerdeführerin ausführt, mit den „Verfügungen“ des Beschwerdegegners 1 vom 24. April 2012 und der Beschwerdegegnerin 2 vom 25. April 2012 sei die von der ersuchenden Behörde gemäss Art. 68 IRSG beantragte Zustellung von Vorladung und Anklage an die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2012 abgeschlossen wor- den; diese „Verfügungen“ betreffend Zustellung, in Kombination mit dem vom Beschwerdegegner 1 telefonisch wiederholt mitgeteilten Entscheid, der ersuchenden Behörde eine Zustellungsbestätigung bzw. die Emp- fangsbescheinigung vom 2. Mai 2012 zu übermitteln, stelle jedenfalls eine Schlussverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 1 IRSG dar (act. 1 S. 6); die Beschwerdeführerin weiter vorträgt, dass auch der telefonisch mitgeteilte Entscheid des Beschwerdegegners 1 für sich alleine als Verfügung im Sin- ne von Art. 5 VwVG zu betrachten sei (act. 1 S. 6 f.);
- die Beschwerdeführerin gleichzeitig argumentiert, der Beschwerdegegner 1 habe sich geweigert, eine formelle Schlussverfügung betreffend die Über- mittlung der Zustellungsbestätigung bzw. Empfangsbescheinigung an die ersuchende Behörde mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung zu erlas- sen (act. 1 S. 9); unter Berufung auf Art. 12 IRSG i.V.m. Art. 201 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) die Beschwerdeführerin geltend macht, die Zustellung der Vor- ladung stelle eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 64 Abs. 1 IRSG dar, weil sie wegen den damit verbunden Rechtsfolgen stets per se Zwangsmassnahmen darstellen würden (act. 1 S. 13); sie in anderem Zu- sammenhang vorbringt, die Zustellung habe unter dem massgebenden US- Recht negative Eingriffe in ihre Rechtsposition zur Folge (act. 1 S. 7 f.); sie hierzu vorträgt, das US District Court könne einen Rechtsanwalt bezeich- nen, wenn die strittige Vorladung als rechtswirksam zugestellt erachtet würde, und damit könne ihre Strafverfolgung in den USA vollumfänglich durchgeführt werden, was zu ihrer Verurteilung führen könnte (act. 1 S. 7
f.); nach ihrer Darstellung sie mit der Zustellung damit der Gefahr eines Strafprozesses ausgesetzt sei, der den Massstäben der schweizerischen Rechtsordnung nicht standhalten würde (act. 1 S. 8);
- die Zentralstelle eine begründete Verfügung (Schlussverfügung) über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe erlässt, wenn sie das Rechts- hilfeersuchen als ganz oder teilweise erledigt erachtet (Art. 80d IRSG i.V.m. Art. 15a und 17 BG-RVUS); das Rechtshilfegesetz den Erlass einer Schlussverfügung nur in den Fällen von Art. 74 IRSG (Herausgabe von Beweismitteln) und Art. 74a IRSG (Herausgabe zur Einziehung oder Rück- erstattung) durch Verweisung auf Art. 80d IRSG in Klammern explizit vor- sieht;
- unter Art. 74 IRSG die Herausgabe von Beweismitteln an den ersuchenden Staat fällt, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden; mit anderen Worten jede Herausgabe eine Beschlagnahmeverfügung voraussetzt (so BBl 1995 III 1 ff., 14);
- die Rechtshilfe die Zustellung von Gerichtsschriftstücken umfasst (Art. 1 Ziff. 4 lit. d RVUS); die zuständigen Behörden des ersuchten Staats die Zu- stellung jeder Verfahrensurkunde, einschliesslich Gerichtsurteile, Entschei- de oder gleichartige Schriftstücke bewirken, die ihnen zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden (Art. 22 Ziff. 1 RVUS); die Zu- stellung durch eingeschriebenen Brief bewirkt werden kann, sofern sie nicht in einer besonderen Form verlangt wird; auf Verlangen der ersuchte Staat die Zustellung durch persönliche Übergabe an den Empfänger oder, falls dies mit dem Recht des ersuchten Staats vereinbar ist, in irgendeiner ande- ren Form bewirkt (Art. 22 Ziff. 1 RVUS); die Zustellung durch eine vom Empfänger datierte und unterschriebene Bestätigung nachgewiesen wird oder durch eine Bescheinigung, welche Form und Datum der Zustellung beurkundet und von der sie ausführenden Person unterschrieben ist (Art. 22 Ziff. 4 RVUS);
- die Zustellung einer Vorladung, im ersuchenden Staat als Zeuge zu er- scheinen, an Personen, die nicht Angehörige des ersuchenden Staats sind, der ersuchte Staat ablehnen kann, sofern sie sich im Strafverfahren, worauf sich das Ersuchen bezieht, zu verantworten haben (Art. 22 Ziff. 2 RVUS); ein Ersuchen grundsätzlich mindestens 30 Tage vor dem für das Erschei- nen festgesetzten Termin bei der Zentralstelle des ersuchten Staats einge- hen muss (Art. 22 Ziff. 3 RVUS);
- eine Person, welche nicht Staatsangehörige des ersuchenden Staats ist und einer ihr gemäss Artikel 22 zugestellten Vorladung zum Erscheinen im
ersuchenden Staat nicht Folge leistet, weder irgendwelchen Nachteilen zi- vil- oder strafrechtlicher Art, noch anderen Sanktionen oder sonstigem Zwang unterworfen werden darf, selbst wenn die Vorladung diesbezügliche Androhungen enthält (Art 24 Ziff. 1 RVUS);
- die Zustellung von Schriftstücken und Vorladungen nach den Artikeln 68 und 69 des Rechtshilfegesetzes in den Grundsätzen gleich geregelt ist wie die Zustellung von Schriftstücken nach RVUS;
- gemäss Art. 68 Abs. 1 IRSG Schriftstücke, um deren Zustellung eine schweizerische Behörde ersucht wird, durch einfache Übergabe an den Empfänger oder mit der Post zugestellt werden können; die Zustellung als erfolgt gilt, wenn die Annahme der Urkunde oder die Verweigerung ihrer Annahme schriftlich bestätigt ist (Art. 68 Abs. 3 IRSG); gemäss Art. 30 Abs. 1 IRSV Schriftstücke für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die im ausländischen Staat nicht selber verfolgt werden, den Empfängern unmit- telbar mit der Post zugestellt werden dürfen; gemäss Art. 69 Abs. 1 IRSG eine Person, welche eine Vorladung zum Erscheinen vor einer ausländi- schen Behörde entgegennimmt, nicht verpflichtet ist, ihr Folge zu leisten; Vorladungen, die Zwangsandrohungen enthalten, nicht zugestellt werden (Art. 69 Abs. 2 IRSG);
- in diesem staatsvertraglichen sowie gesetzlichen Rahmen es sich demnach bei der Zustellung von Schriftstücken und Vorladungen nach Art. 22 RVUS sowie gemäss Art. 68 und 69 IRSG nicht um eine Zwangsmassnahme handelt;
- dieser Konzeption der fraglichen Rechtshilfemassnahme auch die Zustel- lung von Schriftstücken in Strafsachen in Art. 7 ff. des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) entspricht; es sich nach der hierzu ergangenen Recht- sprechung des Bundesgerichts bei einer Zustellung um einen formellen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, durch welchen einer Partei oder einem Dritten Gelegenheit gegeben wird, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.309/1995 vom 1. März 1996, E. 2a S. 8, mit weiteren Hinweisen); sich nach den Erläuterungen in der bundesrätlichen Botschaft aus Art. 7 und 8 EUeR ergibt, dass eine im We- ge der Rechtshilfe zugestellte Vorladung stets nur den Charakter einer formlosen Einladung hat, vor den ersuchenden Justizbehörden zu erschei- nen (BBl 1966 I 484);
- die für Rechtshilfemassnahmen, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, geltenden Voraussetzungen von Art. 4 Ziff. 2 RVUS
bzw. Art. 64 Abs. 1 IRSG (Erfordernis der doppelten Strafbarkeit) für Zu- stellungsersuchen demnach nicht gelten; Zustellungsersuchen gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG auch keine Sachverhaltsdarstellung zu enthalten brauchen;
- die Herausgabe der Notifikationsurkunden (Zustellungsbestätigungen und Empfangsbestätigungen) keine Herausgabe von Beweismitteln, Gegen- ständen oder Vermögenswerten, welche mittels Zwangsmassnahmen er- hoben worden sind, im Sinne von Art. 74 IRSG ist; vielmehr der ersuchte Staat die Notifikationsunterlagen sofort dem ersuchenden Staat übermitteln kann (vgl. ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., N. 382);
- demnach die Ausführung eines Zustellungsersuchens samt anschliessen- der Herausgabe der Notifikationsurkunden ohne Erlass einer Schlussverfü- gung (im Sinne von Art. 15a BG-RVUS i.V.m. Art. 80d i.V.m. Art. 74 Abs. 1 IRSG) erfolgt und demnach auch nicht der Beschwerde (im Sinne von Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS sowie von Art. 80e Abs. 1 IRSG) an die Be- schwerdekammer unterliegt;
- dieses Ergebnis auch der zu Art. 25 aIRSG (d.h. noch vor Inkrafttreten des revidierten IRSG und der damit bezweckten Straffung der betreffenden Rechtsmittelordnung) ergangenen Rechtsprechung entspricht (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.309/1995 vom 1. März 1996, E. 2a S. 9);
- die von der Beschwerdeführerin angefochtenen Anordnungen (act. 3.1.4) der Beschwerdegegner in Ausführung des verfahrensgegenständlichen Zu- stellungsersuchens weder formell noch materiell eine mit Beschwerde an- fechtbare Schlussverfügung gemäss Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS (sowie Art. 80e Abs. 1 IRSG) darstellen; eine solche zu Recht nicht erlassen wur- de; somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; demnach die Grundlage für die Prüfung des Gesuchs um Erlass weiterer (superprovisorischer) An- ordnungen fehlt;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin kostenpflich- tig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (SR 173.713.162) zur An- wendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2'000.-- anzuset- zen ist (Art. 8 Abs. 3 des Reglementes).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 21. Mai 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung (vorab per Fax) an
- Rechtsanwälte Peter Nobel und Christoph Peter, Nobel & Hug Rechtsan- wälte - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).