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RR.2016.88

Bundesstrafgericht · 2016-06-01 · Deutsch CH

Auslieferung an Kroatien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) betr. Nachtragsersuchen.

Sachverhalt

A. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") lieferte am 18. November 2013 A. für die ihm im Verhaftsersuchen von Interpol Zagreb vom 30. Mai 2013 zur Last gelegten Straftaten unter Beachtung des Spezialitätsprinzips an Kroatien aus (act. 5.3). B. Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 ersuchte das kroatische Justizministe- rium die Schweiz nachträglich um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Rijeka Nr. K.36/01 vom 23. No- vember 2006 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Dubrovnik vom 7. Novem- ber 2008. A. war wegen mehrerer Diebstahlsdelikte und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden (act. 5.4). C. Mit dem Nachtragsersuchen übermittelten die kroatischen Behörden gleich- zeitig das Protokoll der Anhörung vom 7. Dezember 2015 im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), anlässlich welcher A. erklärte, sei- ner Auslieferung nicht zuzustimmen. Im Rahmen seiner Einvernahme er- klärte A., dass er sich für die diesbezüglichen Straftaten nicht schuldig fühle (act. 5.4, Urk. 32C). D. Das BJ bewilligte mit Entscheid vom 26. Februar 2016 die Auslieferung von A. für die dem Nachtragsersuchen des kroatischen Justizministeriums vom

8. Februar 2016 zu Grunde liegenden Straftaten (act. 1.2). E. A. lässt mit Schreiben datiert vom 22. April 2016, Eingang vom 11. Mai 2016, durch seine Rechtsvertreter in Kroatien Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Februar 2016 erheben und dessen Aufhebung beantragen (act. 1). Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mit Schreiben vom 11. Mai 2015 aufgefordert, bis zum 27. Mai 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten und in der Schweiz ein Zustellungsdomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen (act. 3). Der Kostenvorschuss wurde innerhalb der Frist geleistet (act. 7). Die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils blieb bis dato aus. F. Das BJ reichte aufforderungsgemäss mit Schreiben vom 19. Mai 2016 seine Beschwerdeantwort samt Akten ein (act. 5). Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Kroatien sind pri- mär das EAUe sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom

31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).

E. 2.2 Die Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Februar 2016 ging am

11. Mai 2016 beim hiesigen Gericht ein. Der Entscheid wurde dem Be- schwerdeführer am 18. April 2016 eröffnet (act. 5.7). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).

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E. 4.1 Gegen den Auslieferungsentscheid lässt der Beschwerdeführer vorbringen, er habe die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Rijeka Nr. K.36/01, für welche mit dem Nachtragsersuchen seine Auslieferung ver- langt werde, bereits verbüsst. Zwar habe das Gemeindegerichtgericht Rijeka mit Entscheid vom 7. August 2014 die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe mit der Begründung nicht bewilligt, die Auslieferung sei dafür nicht gewährt worden. Gleichwohl sei diese Strafe vollstreckt worden, wie das ins Recht gelegte Schreiben des Justizministeriums, „Verwaltung für Gefängnissys- tem“, vom 13. August 2015, belege (act. 1 S. 2 f.).

E. 4.2.1 Gemäss Art. 14 EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zu- grunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder si- chernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Ziff. 1 lit. a EAUe) oder wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Ge- biets dorthin zurückgekehrt ist (Ziff. 1 lit. b EAUe; vgl. auch Art. IV Zusatz- vertrag und Erklärung der Schweiz zu Art. 14 EAUe). Wird die dem Ausge- lieferten zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf er nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden (Art. 14 Ziff. 3 EAUe).

E. 4.2.2 Wird die Hauptrüge des Beschwerdeführers ausgeklammert, auf welche nachfolgend einzugehen sein wird, sind andere Auslieferungshindernisse weder geltend gemacht worden noch sind solche ersichtlich. Die nachträgli- che Auslieferung des Beschwerdeführers an Kroatien ist daher für die im an- gefochtenen Auslieferungsentscheid genannten Straftaten grundsätzlich zu- lässig.

E. 4.3.1 Gemäss Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe ist die Auslieferung zu gewähren, wenn im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt ist oder eine sichernde Massnahme angeordnet wurde, deren Mass mindestens vier Monate beträgt. Wenn die Sanktion zur Gänze vollzogen wurde, ist die Auslieferung gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe zu verwei- gern (vgl. auch Art. 2 Ziff. 2 lit. b i) des 1. ZP zu Art. 9 EAUe). In diesem Sinne steht auch das landesinterne Recht gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG

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einer Auslieferung entgegen, wenn die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollziehbar ist. Soweit die Sanktion unter Verletzung des Spezialitätsprinzips bereits vollzogen wurde, kann sich im Zusammenhang mit Nachtragsersuchen allerdings die Frage nach einer nachträglichen Bewilligung stellen.

E. 4.4 Zur Stütze seines Einwands, wonach die das Nachtragsersuchen betref- fende Freiheitsstrafe bereits vollzogen worden sei, reichte der Beschwerde- führer drei Beilagen ein. Es handelt sich dabei um drei Dokumente kroati- scher Behörden in kroatischer Sprache (act. 1.3). Gemäss den Ausführun- gen des Beschwerdeführers enthalte die erste Beilage das Schreiben des Landgerichts Rijeka, Büro des Präsidenten, vom 19. Juni 2015, das zweite Dokument den Entscheid des Gemeindegerichts Rijeka vom 7. August 2014 und das dritte Dokument das Schreiben des Justizministeriums, „Verwaltung für Gefängnissystem“, Hauptbüro, vom 13. August 2015 (act. 1.3). Aus dem letztgenannten Schreiben gehe hervor, dass er die fragliche Freiheitsstrafe bereits verbüsst habe (act. 1 S. 2). Mit Entscheid des Gemeindegerichts Rijeka sei demgegenüber die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe nicht be- willigt worden (act. 1 S. 3).

E. 4.5 Das BJ schweigt sich zu diesen Dokumenten aus. Es führt in seiner Be- schwerdeantwort lediglich aus, der Beschwerdeführer bringe keine Gründe vor, welche sich gegen die Bewilligung einer nachträglichen Auslieferung richten könnten, verwies auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete auf weitere Bemerkungen (act. 5.1). Zu den ins Recht gelegten Beilagen ist zunächst festzuhalten, dass es sich um nicht amtlich beglaubigte Dokumente handelt, weshalb deren Echtheit somit grundsätzlich nicht feststeht. Die (amtlich beglaubigte) Übersetzung auf Deutsch wurde sodann nicht eingereicht. Die Unterlagen bzw. deren In- halt gemäss Angaben des Beschwerdeführers stehen ausserdem im offenen Widerspruch zueinander. Es lässt sich bereits im Grundsatz nicht nachvoll- ziehen, wie die verfahrensgegenständliche Freiheitsstrafe vollstreckt worden sein könnte, wenn zuvor das zuständige Gericht deren Vollstreckung nicht bewilligt hat. Der Beschwerdeführer wurde am 18. November 2013 zur Voll- streckung von sechs Freiheits- und Restfreiheitsstrafen von insgesamt drei Jahren und elf Monaten ausgeliefert (act. 5.3 und act. 5.1). Der integrale und ununterbrochene Vollzug dieser Strafen würde somit grundsätzlich bis Okto- ber 2017 dauern. Soweit die Vollstreckung der vorgenannten Strafen nicht unterbrochen wurde, der Beschwerdeführer nicht zuvor bedingt entlassen wurde usw., was der Beschwerdeführer aber nicht geltend macht, ist es rech- nerisch unmöglich, dass die verfahrensgegenständliche Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten bereits bis am 13. August 2015 (Datum der

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Bestätigung der „Verwaltung für Gefängnissystem“) vollzogen war. Gemäss der eingereichten Bestätigung müsste der Beschwerdeführer zudem spätes- tens am 13. Juni 2014 die fragliche Freiheitsstrafe angetreten haben. Wenn das Gemeindegericht Rijeka gemäss dem Beschwerdeführer aber am 7. Au- gust 2014 die Vollstreckung wegen des Spezialitätsprinzips nicht bewilligte, ist nicht nachvollziehbar, wie der angeblich bereits begonnene Vollzug hätte fortgesetzt werden können. Der Beschwerdeführer brachte schliesslich nicht vor, dass er die damalige Verletzung des Spezialitätsprinzips vor den kroati- schen Gerichtsbehörden und insbesondere die Missachtung des Entscheids des Gemeindegerichts Rijeka bei der zuständigen Behörde gerügt habe. Darüber hinaus bietet der Beschwerdeführer keine Erklärung für das geltend gemachte Vorgehen der kroatischen Behörden. Wie bereits festgehalten, soll gemäss Angaben des Beschwerdeführers die „Verwaltung für Gefäng- nissystem“ am 13. August 2015 bestätigt haben, er habe die Freiheitsstrafe bereits verbüsst. Anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Dezember 2015 zum Nachtragsersuchen widersetzte sich der Beschwerdeführer ausserdem nicht, wie zu erwarten wäre, mit dem Argument, er habe die Strafe bereits verbüsst. Vielmehr machte er geltend, er fühle sich unschuldig (act. 54 Urk. 32C).

Vor diesem Hintergrund bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit und Beweiskraft der ohnehin nicht amtlich beglaubigten Kopie der Bestätigung der „Verwaltung für Gefängnissystem“, wonach der Beschwerdeführer die fragliche Freiheitsstrafe bereits verbüsst habe. Von Weiterungen, namentlich Abklärungen bei der ersuchenden Behörde kann daher unter diesen Um- ständen abgesehen werden. Es bestehen aufgrund der vorliegenden Akten keine gewichten Anhaltspunkte, dass die kroatischen Behörden entgegen dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz das Spezialitäts- prinzip nicht beachtet hätten.

E. 4.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde im gerügten Punkt als un- begründet. Die nachträgliche Auslieferung des Beschwerdeführers an Kroa- tien ist daher für die im angefochtenen Auslieferungsentscheid genannten Straftaten zulässig und die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsge- bühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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E. 6 Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung vom 11. Mai 2016 zur Bezeich- nung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen, weshalb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell zugestellt wird und die Zustellung an seine Rechtsvertreter anstelle dessen ad acta erfolgt.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 1. Juni 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch die Rechtsanwälte Marijan Fosin, Bozica Petak Vujec und Andreja Fosin

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Kroatien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) betr. Nach- tragsersuchen

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2016.88

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Sachverhalt:

A. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") lieferte am 18. November 2013 A. für die ihm im Verhaftsersuchen von Interpol Zagreb vom 30. Mai 2013 zur Last gelegten Straftaten unter Beachtung des Spezialitätsprinzips an Kroatien aus (act. 5.3). B. Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 ersuchte das kroatische Justizministe- rium die Schweiz nachträglich um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Rijeka Nr. K.36/01 vom 23. No- vember 2006 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Dubrovnik vom 7. Novem- ber 2008. A. war wegen mehrerer Diebstahlsdelikte und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden (act. 5.4). C. Mit dem Nachtragsersuchen übermittelten die kroatischen Behörden gleich- zeitig das Protokoll der Anhörung vom 7. Dezember 2015 im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom

13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), anlässlich welcher A. erklärte, sei- ner Auslieferung nicht zuzustimmen. Im Rahmen seiner Einvernahme er- klärte A., dass er sich für die diesbezüglichen Straftaten nicht schuldig fühle (act. 5.4, Urk. 32C). D. Das BJ bewilligte mit Entscheid vom 26. Februar 2016 die Auslieferung von A. für die dem Nachtragsersuchen des kroatischen Justizministeriums vom

8. Februar 2016 zu Grunde liegenden Straftaten (act. 1.2). E. A. lässt mit Schreiben datiert vom 22. April 2016, Eingang vom 11. Mai 2016, durch seine Rechtsvertreter in Kroatien Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Februar 2016 erheben und dessen Aufhebung beantragen (act. 1). Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mit Schreiben vom 11. Mai 2015 aufgefordert, bis zum 27. Mai 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten und in der Schweiz ein Zustellungsdomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen (act. 3). Der Kostenvorschuss wurde innerhalb der Frist geleistet (act. 7). Die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils blieb bis dato aus. F. Das BJ reichte aufforderungsgemäss mit Schreiben vom 19. Mai 2016 seine Beschwerdeantwort samt Akten ein (act. 5). Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Kroatien sind pri- mär das EAUe sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). 2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom

31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).

2.2 Die Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Februar 2016 ging am

11. Mai 2016 beim hiesigen Gericht ein. Der Entscheid wurde dem Be- schwerdeführer am 18. April 2016 eröffnet (act. 5.7). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).

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4.

4.1 Gegen den Auslieferungsentscheid lässt der Beschwerdeführer vorbringen, er habe die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Rijeka Nr. K.36/01, für welche mit dem Nachtragsersuchen seine Auslieferung ver- langt werde, bereits verbüsst. Zwar habe das Gemeindegerichtgericht Rijeka mit Entscheid vom 7. August 2014 die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe mit der Begründung nicht bewilligt, die Auslieferung sei dafür nicht gewährt worden. Gleichwohl sei diese Strafe vollstreckt worden, wie das ins Recht gelegte Schreiben des Justizministeriums, „Verwaltung für Gefängnissys- tem“, vom 13. August 2015, belege (act. 1 S. 2 f.). 4.2

4.2.1 Gemäss Art. 14 EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zu- grunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder si- chernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Ziff. 1 lit. a EAUe) oder wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Ge- biets dorthin zurückgekehrt ist (Ziff. 1 lit. b EAUe; vgl. auch Art. IV Zusatz- vertrag und Erklärung der Schweiz zu Art. 14 EAUe). Wird die dem Ausge- lieferten zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf er nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden (Art. 14 Ziff. 3 EAUe). 4.2.2 Wird die Hauptrüge des Beschwerdeführers ausgeklammert, auf welche nachfolgend einzugehen sein wird, sind andere Auslieferungshindernisse weder geltend gemacht worden noch sind solche ersichtlich. Die nachträgli- che Auslieferung des Beschwerdeführers an Kroatien ist daher für die im an- gefochtenen Auslieferungsentscheid genannten Straftaten grundsätzlich zu- lässig. 4.3

4.3.1 Gemäss Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe ist die Auslieferung zu gewähren, wenn im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt ist oder eine sichernde Massnahme angeordnet wurde, deren Mass mindestens vier Monate beträgt. Wenn die Sanktion zur Gänze vollzogen wurde, ist die Auslieferung gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe zu verwei- gern (vgl. auch Art. 2 Ziff. 2 lit. b i) des 1. ZP zu Art. 9 EAUe). In diesem Sinne steht auch das landesinterne Recht gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG

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einer Auslieferung entgegen, wenn die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollziehbar ist. Soweit die Sanktion unter Verletzung des Spezialitätsprinzips bereits vollzogen wurde, kann sich im Zusammenhang mit Nachtragsersuchen allerdings die Frage nach einer nachträglichen Bewilligung stellen. 4.4 Zur Stütze seines Einwands, wonach die das Nachtragsersuchen betref- fende Freiheitsstrafe bereits vollzogen worden sei, reichte der Beschwerde- führer drei Beilagen ein. Es handelt sich dabei um drei Dokumente kroati- scher Behörden in kroatischer Sprache (act. 1.3). Gemäss den Ausführun- gen des Beschwerdeführers enthalte die erste Beilage das Schreiben des Landgerichts Rijeka, Büro des Präsidenten, vom 19. Juni 2015, das zweite Dokument den Entscheid des Gemeindegerichts Rijeka vom 7. August 2014 und das dritte Dokument das Schreiben des Justizministeriums, „Verwaltung für Gefängnissystem“, Hauptbüro, vom 13. August 2015 (act. 1.3). Aus dem letztgenannten Schreiben gehe hervor, dass er die fragliche Freiheitsstrafe bereits verbüsst habe (act. 1 S. 2). Mit Entscheid des Gemeindegerichts Rijeka sei demgegenüber die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe nicht be- willigt worden (act. 1 S. 3). 4.5 Das BJ schweigt sich zu diesen Dokumenten aus. Es führt in seiner Be- schwerdeantwort lediglich aus, der Beschwerdeführer bringe keine Gründe vor, welche sich gegen die Bewilligung einer nachträglichen Auslieferung richten könnten, verwies auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete auf weitere Bemerkungen (act. 5.1). Zu den ins Recht gelegten Beilagen ist zunächst festzuhalten, dass es sich um nicht amtlich beglaubigte Dokumente handelt, weshalb deren Echtheit somit grundsätzlich nicht feststeht. Die (amtlich beglaubigte) Übersetzung auf Deutsch wurde sodann nicht eingereicht. Die Unterlagen bzw. deren In- halt gemäss Angaben des Beschwerdeführers stehen ausserdem im offenen Widerspruch zueinander. Es lässt sich bereits im Grundsatz nicht nachvoll- ziehen, wie die verfahrensgegenständliche Freiheitsstrafe vollstreckt worden sein könnte, wenn zuvor das zuständige Gericht deren Vollstreckung nicht bewilligt hat. Der Beschwerdeführer wurde am 18. November 2013 zur Voll- streckung von sechs Freiheits- und Restfreiheitsstrafen von insgesamt drei Jahren und elf Monaten ausgeliefert (act. 5.3 und act. 5.1). Der integrale und ununterbrochene Vollzug dieser Strafen würde somit grundsätzlich bis Okto- ber 2017 dauern. Soweit die Vollstreckung der vorgenannten Strafen nicht unterbrochen wurde, der Beschwerdeführer nicht zuvor bedingt entlassen wurde usw., was der Beschwerdeführer aber nicht geltend macht, ist es rech- nerisch unmöglich, dass die verfahrensgegenständliche Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten bereits bis am 13. August 2015 (Datum der

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Bestätigung der „Verwaltung für Gefängnissystem“) vollzogen war. Gemäss der eingereichten Bestätigung müsste der Beschwerdeführer zudem spätes- tens am 13. Juni 2014 die fragliche Freiheitsstrafe angetreten haben. Wenn das Gemeindegericht Rijeka gemäss dem Beschwerdeführer aber am 7. Au- gust 2014 die Vollstreckung wegen des Spezialitätsprinzips nicht bewilligte, ist nicht nachvollziehbar, wie der angeblich bereits begonnene Vollzug hätte fortgesetzt werden können. Der Beschwerdeführer brachte schliesslich nicht vor, dass er die damalige Verletzung des Spezialitätsprinzips vor den kroati- schen Gerichtsbehörden und insbesondere die Missachtung des Entscheids des Gemeindegerichts Rijeka bei der zuständigen Behörde gerügt habe. Darüber hinaus bietet der Beschwerdeführer keine Erklärung für das geltend gemachte Vorgehen der kroatischen Behörden. Wie bereits festgehalten, soll gemäss Angaben des Beschwerdeführers die „Verwaltung für Gefäng- nissystem“ am 13. August 2015 bestätigt haben, er habe die Freiheitsstrafe bereits verbüsst. Anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Dezember 2015 zum Nachtragsersuchen widersetzte sich der Beschwerdeführer ausserdem nicht, wie zu erwarten wäre, mit dem Argument, er habe die Strafe bereits verbüsst. Vielmehr machte er geltend, er fühle sich unschuldig (act. 54 Urk. 32C).

Vor diesem Hintergrund bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit und Beweiskraft der ohnehin nicht amtlich beglaubigten Kopie der Bestätigung der „Verwaltung für Gefängnissystem“, wonach der Beschwerdeführer die fragliche Freiheitsstrafe bereits verbüsst habe. Von Weiterungen, namentlich Abklärungen bei der ersuchenden Behörde kann daher unter diesen Um- ständen abgesehen werden. Es bestehen aufgrund der vorliegenden Akten keine gewichten Anhaltspunkte, dass die kroatischen Behörden entgegen dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz das Spezialitäts- prinzip nicht beachtet hätten. 4.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde im gerügten Punkt als un- begründet. Die nachträgliche Auslieferung des Beschwerdeführers an Kroa- tien ist daher für die im angefochtenen Auslieferungsentscheid genannten Straftaten zulässig und die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsge- bühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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6. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung vom 11. Mai 2016 zur Bezeich- nung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen, weshalb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell zugestellt wird und die Zustellung an seine Rechtsvertreter anstelle dessen ad acta erfolgt.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 2. Juni 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Marijan Fosin, Bozica Petak Vujec und Andreja Fosin ad acta - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheim- bereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).