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RR.2016.150

Bundesstrafgericht · 2016-12-13 · Deutsch CH

Auslieferung aus Kroatien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Nachtragsersuchen.

Sachverhalt

A. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") lieferte am 18. November 2013 A. für die ihm im Verhaftsersuchen von Interpol Zagreb vom 30. Mai 2013 zur Last gelegten Straftaten unter Beachtung des Spezialitätsprinzips an Kroatien aus (RR.2016.88, act. 5.3).

B. Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 ersuchte das kroatische Justizministe- rium die Schweiz nachträglich um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Rijeka Nr. K.36/01 vom 23. No- vember 2006 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Dubrovnik vom 7. Novem- ber 2008. A. war wegen mehrerer Diebstahlsdelikte und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden (RR.2016.88, act. 5.4).

C. Das BJ bewilligte mit Entscheid vom 26. Februar 2016 die Auslieferung von A. für die dem Nachtragsersuchen des kroatischen Justizministeriums vom

8. Februar 2016 zu Grunde liegenden Straftaten (RR.2016.88, act. 1.2). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Entscheid RR.2016.88 vom 1. Juni 2016 ab (RR.2016.88, act. 8).

D. Mit Schreiben vom 11. April 2016 ersuchte das kroatische Justizministerium die Schweiz nachträglich um Auslieferung von A. für die ihm in den Anklage- schriften der Staatsanwaltschaft Rijeka vom 25. April 2006, 19. Juni 2008,

29. Oktober 2008 und 6. November 2008 zur Last gelegten Straftaten (act. 7.1).

E. Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Februar 2016 erklärte A. der zusätz- lichen Auslieferung nicht zuzustimmen (act. 7.1G).

F. Mit Entscheid vom 25. Mai 2016 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für die dem Nachtragsersuchen des kroatischen Justizministeriums vom 11. Ap- ril 2016 zugrunde liegenden Straftaten (act. 7.3A).

- 3 -

G. Mit vermutlich in kroatischer Sprache abgefasster Eingabe vom 25. Juli 2016 gelangt A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Da- raufhin wurde A. am 2. August 2016 aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 3‘000.-- zu leisten sowie seine allfällige Beschwerde in einer Amts- sprache des Bundes einzureichen, beides verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Sodann möge er ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, ansonsten wei- tere Zustellungen an ihn unterbleiben würden (act. 3).

H. Wiederum vermutlich in kroatischer Sprache gelangte A. mit Schreiben vom

16. August 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 4).

I. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (Art. 57 Abs. 1 VwVG).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Kroatien sind pri- mär das EAUe sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

- 4 -

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

E. 2 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; SR 173.71, Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafge- richt [BStGerOR; SR 173.713.161]).

Die Eingabe vom 25. Juli 2016 ging am 29. Juli 2016 beim hiesigen Gericht ein. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2016 eröffnet (act. 5.7). Die allfällige Beschwerde wurde mithin fristgerecht eingereicht.

E. 3 Gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG wird das Verfahren in einer der vier Amts- sprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch) geführt. Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids mass- gebend, wobei das Verfahren auch in einer anderen Amtssprache geführt werden kann, wenn die Parteien diese verwenden (Art. 33a Abs. 2 VwVG).

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2016 ist nicht in einer Amtssprache verfasst. Der Aufforderung, diese in einer Amtssprache einzu- reichen sowie einen Kostenvorschuss zu leisten, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Daher ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Es recht- fertigt sich hingegen vorliegend, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG).

- 5 -

E. 5 Da der Beschwerdeführer auch der Aufforderung zur Bezeichnung eines Zu- stelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, wird dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell zugestellt und erfolgt die Zustellung anstelle dessen ad acta.

- 6 -

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 13. Dezember 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Kroatien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Nachtragsersuchen

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2016.150

- 2 -

Sachverhalt:

A. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") lieferte am 18. November 2013 A. für die ihm im Verhaftsersuchen von Interpol Zagreb vom 30. Mai 2013 zur Last gelegten Straftaten unter Beachtung des Spezialitätsprinzips an Kroatien aus (RR.2016.88, act. 5.3).

B. Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 ersuchte das kroatische Justizministe- rium die Schweiz nachträglich um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Rijeka Nr. K.36/01 vom 23. No- vember 2006 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Dubrovnik vom 7. Novem- ber 2008. A. war wegen mehrerer Diebstahlsdelikte und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden (RR.2016.88, act. 5.4).

C. Das BJ bewilligte mit Entscheid vom 26. Februar 2016 die Auslieferung von A. für die dem Nachtragsersuchen des kroatischen Justizministeriums vom

8. Februar 2016 zu Grunde liegenden Straftaten (RR.2016.88, act. 1.2). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Entscheid RR.2016.88 vom 1. Juni 2016 ab (RR.2016.88, act. 8).

D. Mit Schreiben vom 11. April 2016 ersuchte das kroatische Justizministerium die Schweiz nachträglich um Auslieferung von A. für die ihm in den Anklage- schriften der Staatsanwaltschaft Rijeka vom 25. April 2006, 19. Juni 2008,

29. Oktober 2008 und 6. November 2008 zur Last gelegten Straftaten (act. 7.1).

E. Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Februar 2016 erklärte A. der zusätz- lichen Auslieferung nicht zuzustimmen (act. 7.1G).

F. Mit Entscheid vom 25. Mai 2016 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für die dem Nachtragsersuchen des kroatischen Justizministeriums vom 11. Ap- ril 2016 zugrunde liegenden Straftaten (act. 7.3A).

- 3 -

G. Mit vermutlich in kroatischer Sprache abgefasster Eingabe vom 25. Juli 2016 gelangt A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Da- raufhin wurde A. am 2. August 2016 aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 3‘000.-- zu leisten sowie seine allfällige Beschwerde in einer Amts- sprache des Bundes einzureichen, beides verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Sodann möge er ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, ansonsten wei- tere Zustellungen an ihn unterbleiben würden (act. 3).

H. Wiederum vermutlich in kroatischer Sprache gelangte A. mit Schreiben vom

16. August 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 4).

I. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (Art. 57 Abs. 1 VwVG).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Kroatien sind pri- mär das EAUe sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

- 4 -

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; SR 173.71, Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafge- richt [BStGerOR; SR 173.713.161]).

Die Eingabe vom 25. Juli 2016 ging am 29. Juli 2016 beim hiesigen Gericht ein. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2016 eröffnet (act. 5.7). Die allfällige Beschwerde wurde mithin fristgerecht eingereicht.

3. Gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG wird das Verfahren in einer der vier Amts- sprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch) geführt. Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids mass- gebend, wobei das Verfahren auch in einer anderen Amtssprache geführt werden kann, wenn die Parteien diese verwenden (Art. 33a Abs. 2 VwVG).

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2016 ist nicht in einer Amtssprache verfasst. Der Aufforderung, diese in einer Amtssprache einzu- reichen sowie einen Kostenvorschuss zu leisten, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Daher ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Es recht- fertigt sich hingegen vorliegend, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG).

- 5 -

5. Da der Beschwerdeführer auch der Aufforderung zur Bezeichnung eines Zu- stelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, wird dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell zugestellt und erfolgt die Zustellung anstelle dessen ad acta.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 13. Dezember 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. (ad acta) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).