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RR.2016.319

Bundesstrafgericht · 2017-07-13 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Griechenland ersuchte die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 28. Mai 2015 um ergänzende Rechtshilfe betreffend aktive und passive Bestechung von Amtsträgern. Ersucht wird um die Übermittlung von Bankunterlagen.

B. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") trat am 28. Juli 2015 auf das Rechtshilfeersuchen ein (Rechtshilfeverfahren RH.12.0100). In einem Parallelverfahren (RH.13.0156) hatte die BA am 29. Januar 2015 die Edition und Beweismittelbeschlagnahme der Bankunterlagen betreffend das Konto-Nr. 1 bei der Bank B. AG angeordnet. Diese Edition ergab, dass das Konto auf A. und C. lautet. Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 wurden diese Unterlagen zum Rechtshilfeverfahren RH.12.0100 beigezogen (vgl. act. 1.2 S. 2 Ziff. 4).

C. Auf Anfrage der BA vom 14. Juni 2016 zeigte der Rechtsvertreter von A. an, dass er seinen Mandanten im Rechtshilfeverfahren RH.12.0100 vertrete und verlangte Akteneinsicht. Seine Stellungnahme datiert vom 29. August 2016 (vgl. act. 1.2 S. 2 Ziff. 5).

D. Am 17. November 2016 erliess die BA die Schlussverfügung im Verfahren RH.12.0100. Diese ordnete die Herausgabe der Eröffnungsunterlagen des Stammkontos Nr. 1 bei der Bank B. AG an sowie der diesbezüglichen Bank- korrespondenz und Vermögensübersicht, der Unterlagen des EUR-Kontos Nr. 1.1 wie auch des USD-Kontos Nr. 1.2. Die Anwendbarkeit des Speziali- tätsprinzips wurde in Ziffer 3 der Schlussverfügung festgehalten (act. 1.2).

E. Dagegen liess A. am 18. Dezember 2016 Beschwerde einreichen (act. 1). Er beantragt:

"1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2016, Verfahrensnummer: RH.12.0100 im Zusammenhang mit dem ergän- zenden Rechtshilfeersuchen vom 22. Mai 2015 (Nr. 207) des Untersuchungs- richters am Landgericht Athen vollumfänglich aufzuheben; es sei die Rechts- hilfe der griechischen Behörden zu verweigern.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

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Eingeladen zur Beschwerdeantwort, verzichtete das Bundesamt für Justiz am 19. Januar 2017 auf eine Beschwerdeantwort (act. 6). Die BA beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017, die Beschwerde sei abzu- weisen (act. 7). Die Eingaben wurden dem Rechtsvertreter von A. am 24. Ja- nuar 2017 zur Kenntnis zugestellt (act. 9).

F. A. liess am 1. Februar 2017 per Fax eine unaufgeforderte Eingabe einrei- chen, worin er um die Ansetzung einer Frist zur Replik ersuchte (act. 10). Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 wurde A. darauf aufmerksam gemacht, dass Eingaben per Fax grundsätzlich unbeachtlich sind, und dass die Beschwer- deantworten zur Begründung vollumfänglich auf die Schlussverfügung ver- wiesen, weshalb keine Veranlassung bestehe, zur Replik einzuladen (act. 11).

G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts- hilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertrags- parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geld- wäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl.

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Bern 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

E. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit b. IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).

E. 2.2 Als Inhaber der von der Rechtshilfe betroffenen Konten ist die Legitimation des Beschwerdeführers gegeben. Auf die auch fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist damit einzutreten.

E. 3.1 Das Rechthilfeersuchen betrifft Bestechungszahlungen, welche deutsche Unternehmen an griechische Spitzenbeamte im Zusammenhang mit der Lie- ferung und Modernisierung von U-Booten geleistet haben sollen sowie die Aufdeckung von dabei vorgenommenen Geldwäschereihandlungen. Von In- teresse ist namentlich eine Überweisung von EUR 306'000.-- vom Konto Nr. 2, lautend auf D. Ltd., auf das Konto Nr. 1 bei der Bank E., heute Bank B. AG. Beschuldigt sind in Griechenland insbesondere F. und G. Ersucht wird um die Übermittlung von Bankunterlagen (Stammdokumente, Überwei- sungsbelege) von der Kontoeröffnung bis zum Tag des Rechtshilfeersu- chens oder andernfalls Tag der Kontoschliessung (Akten BA RH.12.0100

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Seiten 01.000-934 bis 38 Rechtshilfeersuchen; act. 1.2 S. 1 f. Schlussverfü- gung).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer legt dar, welches der legale Hintergrund der Überwei- sung der EUR 306'000.-- gewesen sei (act. 1 S. 7 f, S. 12 Rz. 25): Er habe von 2002 bis 2005 einen, in den Worten des Beschwerdeführers, "speziellen Überweisungsservice" der Bank für die staatlich streng reglementierten Aus- landsüberweisungen von Bargeld in Anspruch genommen, was er durch Zeugenaussagen belege könne. Er habe damit, aus steuerlichen Gründen, legal erwirtschaftete Vermögenswerte in die Schweiz transferieren wollen und sei nur durch Zufall in die vorliegende Korruptionsaffäre verwickelt wor- den. Er habe der Bank das Geld in bar übergeben und sei davon ausgegan- gen, dass die D. Ltd. der damaligen Bank E. gehöre. Der Beschwerdeführer räumt einen ausreichenden Sachzusammenhang der verdächtigen Transak- tionen der D. Ltd. zugunsten seines Kontos für die Jahre 2002–2005 wie auch für die Kontoeröffnungsunterlagen mit der ausländischen Strafuntersu- chung ein (act. 1 S. 11 Rz. 22). Die Zahlungen, für welche sich die ersu- chende Behörde darüber hinaus interessiert, hätten sachlich zu ihrem Unter- suchungsgegenstand jedoch keinen Bezug und seien offensichtlich ungeeig- net, die Strafuntersuchung in Griechenland voranzutreiben (act. 1 S. 11 Rz. 23). Die Schlussverfügung enthalte dazu keine genügend konkrete Aus- führungen (act. 1 S. 11 Rz. 24). Die Herausgabe aller Kontounterlagen ver- letze daher das Verhältnismässigkeitsprinzip.

E. 3.3 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hin- ausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Das Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begehrens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Grundsätzlich muss die ersuchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende in- haltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammenhang, besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.47/2007 vom 12. No- vember 2007, E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersu- chenden Staat überlassen, indem sie ihm die Gesamtheit der beschlag- nahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnis- mässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97 E. 5.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717–726). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel mit möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind

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die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Es sind grundsätzlich alle sach- lich und zeitlich konnexen sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln (BGE 136 IV 82 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.3/5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012, E. 2.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4; TPF 2011 97 E. 5.1 und 2009 161 E. 5; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 723).

E. 3.4 Die ausführende Behörde zeigt in der Schlussverfügung detailliert und nach- vollziehbar auf, wie das fragliche Konto durch Gelder in Zusammenhang mit dem griechischen Strafverfahren geäufnet wurde (act. 1.2 S. 4 Ziff. 3). Da- rauf kann hier verwiesen werden. Den sachlichen Konnex des Kontos zum griechischen Strafverfahren bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Die grie- chischen Strafbehörden ersuchen für ihre Strafuntersuchung um alle Belege der vorliegenden Stammbeziehung bis zum Tag des Ersuchens, insbeson- dere auch zu den Kontobewegungen. Die Belastungen des Kontos ab dem Jahr 2006 (act. 1.2 S. 4 Ziff. 3), sind zweifellos geeignet, für die dortige Straf- untersuchung erheblich zu sein. Nicht im vorliegenden Zusammenhang re- levant sind jedoch die Vorbringen zum "speziellen Überweisungsservice", welche der Rechtshilfe nicht entgegenstehen. Im Übrigen setzt sich der Be- schwerdeführer nicht im Einzelnen mit den von ihm allgemein kritisierten, zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen ab 2005 auseinander. Insoweit ist er seiner Mitwirkungspflicht (dazu BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_307/2016 vom 2. August 2016, E. 1.2) nicht nachgekommen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach einzelnen Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (vgl. z.B. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.62 vom 9. Juni 2016, E. 8.4).

E. 3.5 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass durch die vorgesehene Herausgabe von Bankunterlagen auch Interessen von Drittpersonen betrof- fen seien. Insbesondere überwiege das Interesse des Beschwerdeführers als Steuerberater an der Wahrung seines Berufsgeheimnisses, wozu insbe- sondere die Bankverbindungen seiner Kunden und Geschäftspartner gehör- ten (act. 1 S. 14 Ziff. 30 f.).

E. 3.6 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, nach Art. 9 IRSG ein Schweizer Be- rufsgeheimnisträger mit Zeugnisverweigerungsrecht zu sein. Nicht näher ausgeführten Geschäftsgeheimnissen gegenübergestellt, wiegen Strafver- folgungsinteressen schwerer. Aus den sehr allgemeinen Vorbringen des Be- schwerdeführers ergibt sich nichts, was die Übermittlung der Bankunterlagen

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als unverhältnismässig erscheinen lässt (zur seiner Mitwirkungspflicht, vgl. obige Erwägung 3.4).

E. 3.7 Zusammenfassend sind die erhobenen Rügen unbegründet: Die Sachver- haltsdarstellung des Ersuchens ist zureichend und die zu übermittelnden Ak- tenstücke stehen in einem ausreichenden Sachzusammenhang zur griechi- schen Strafuntersuchung. Sie sind für diese wie dargelegt potentiell erheb- lich. Die von der Schlussverfügung vorgesehene Rechtshilfe ist verhältnis- mässig.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer befürchtet, dass die griechischen Behörden das Spe- zialitätsprinzip nicht beachten und gegen ihn ein Steuerstrafverfahren wegen mutmasslicher Steuerhinterziehung einleiten könnten (act. 1 S. 13 f.).

E. 4.2 Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene Aus- künfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Be- weismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätz- lich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes (Art. 67 Abs. 1–2 IRSG). Art. 2 lit. a EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung von Rechts- hilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (vgl. BGE 128 II 305 E. 3.1 S. 308; 125 II 250 E. 2 S. 251 f.). Die Schweiz hat eine entspre- chende Vorbehaltserklärung zu Art. 2 lit. a EUeR abgegeben (Urteil des Bun- desgerichts 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.1). Keine Rechts- hilfe gewährt die Schweiz namentlich für rein fiskalische Verfahren, nämlich wenn die verfolgte Tat auf die blosse Verkürzung von Fiskalabgaben (Steu- erhinterziehung) gerichtet erscheint (Art. 3 Abs. 3 IRSG).

E. 4.3 Hat wie hier die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfü- gung den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht (vgl. S. 5 Ziff. 5, Dispo- sitiv Ziffer 3 und Seite 7 der Schlussverfügung), so wird die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR nach dem völker- rechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; BGE 130 III 620 E. 3.4.2; 121 I 181 E. 2c/aa; 117 Ib 337 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010, E. 2.4; 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2; zum Spezialitätsprin- zip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Gründe um zu bezweifeln, dass der ersuchende Staat den Spezialitätsvorbehalt beachten wird, sind keine ersichtlich.

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E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), der geleistete Kostenvorschuss (act. 4) daran anzurechnen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 13. Juli 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Ilias S. Bissias, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2016.319

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Sachverhalt:

A. Griechenland ersuchte die Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 28. Mai 2015 um ergänzende Rechtshilfe betreffend aktive und passive Bestechung von Amtsträgern. Ersucht wird um die Übermittlung von Bankunterlagen.

B. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") trat am 28. Juli 2015 auf das Rechtshilfeersuchen ein (Rechtshilfeverfahren RH.12.0100). In einem Parallelverfahren (RH.13.0156) hatte die BA am 29. Januar 2015 die Edition und Beweismittelbeschlagnahme der Bankunterlagen betreffend das Konto-Nr. 1 bei der Bank B. AG angeordnet. Diese Edition ergab, dass das Konto auf A. und C. lautet. Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 wurden diese Unterlagen zum Rechtshilfeverfahren RH.12.0100 beigezogen (vgl. act. 1.2 S. 2 Ziff. 4).

C. Auf Anfrage der BA vom 14. Juni 2016 zeigte der Rechtsvertreter von A. an, dass er seinen Mandanten im Rechtshilfeverfahren RH.12.0100 vertrete und verlangte Akteneinsicht. Seine Stellungnahme datiert vom 29. August 2016 (vgl. act. 1.2 S. 2 Ziff. 5).

D. Am 17. November 2016 erliess die BA die Schlussverfügung im Verfahren RH.12.0100. Diese ordnete die Herausgabe der Eröffnungsunterlagen des Stammkontos Nr. 1 bei der Bank B. AG an sowie der diesbezüglichen Bank- korrespondenz und Vermögensübersicht, der Unterlagen des EUR-Kontos Nr. 1.1 wie auch des USD-Kontos Nr. 1.2. Die Anwendbarkeit des Speziali- tätsprinzips wurde in Ziffer 3 der Schlussverfügung festgehalten (act. 1.2).

E. Dagegen liess A. am 18. Dezember 2016 Beschwerde einreichen (act. 1). Er beantragt:

"1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2016, Verfahrensnummer: RH.12.0100 im Zusammenhang mit dem ergän- zenden Rechtshilfeersuchen vom 22. Mai 2015 (Nr. 207) des Untersuchungs- richters am Landgericht Athen vollumfänglich aufzuheben; es sei die Rechts- hilfe der griechischen Behörden zu verweigern.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

- 3 -

Eingeladen zur Beschwerdeantwort, verzichtete das Bundesamt für Justiz am 19. Januar 2017 auf eine Beschwerdeantwort (act. 6). Die BA beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017, die Beschwerde sei abzu- weisen (act. 7). Die Eingaben wurden dem Rechtsvertreter von A. am 24. Ja- nuar 2017 zur Kenntnis zugestellt (act. 9).

F. A. liess am 1. Februar 2017 per Fax eine unaufgeforderte Eingabe einrei- chen, worin er um die Ansetzung einer Frist zur Replik ersuchte (act. 10). Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 wurde A. darauf aufmerksam gemacht, dass Eingaben per Fax grundsätzlich unbeachtlich sind, und dass die Beschwer- deantworten zur Begründung vollumfänglich auf die Schlussverfügung ver- wiesen, weshalb keine Veranlassung bestehe, zur Replik einzuladen (act. 11).

G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts- hilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertrags- parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geld- wäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl.

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Bern 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

2.

2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit b. IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).

2.2 Als Inhaber der von der Rechtshilfe betroffenen Konten ist die Legitimation des Beschwerdeführers gegeben. Auf die auch fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist damit einzutreten.

3.

3.1 Das Rechthilfeersuchen betrifft Bestechungszahlungen, welche deutsche Unternehmen an griechische Spitzenbeamte im Zusammenhang mit der Lie- ferung und Modernisierung von U-Booten geleistet haben sollen sowie die Aufdeckung von dabei vorgenommenen Geldwäschereihandlungen. Von In- teresse ist namentlich eine Überweisung von EUR 306'000.-- vom Konto Nr. 2, lautend auf D. Ltd., auf das Konto Nr. 1 bei der Bank E., heute Bank B. AG. Beschuldigt sind in Griechenland insbesondere F. und G. Ersucht wird um die Übermittlung von Bankunterlagen (Stammdokumente, Überwei- sungsbelege) von der Kontoeröffnung bis zum Tag des Rechtshilfeersu- chens oder andernfalls Tag der Kontoschliessung (Akten BA RH.12.0100

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Seiten 01.000-934 bis 38 Rechtshilfeersuchen; act. 1.2 S. 1 f. Schlussverfü- gung). 3.2 Der Beschwerdeführer legt dar, welches der legale Hintergrund der Überwei- sung der EUR 306'000.-- gewesen sei (act. 1 S. 7 f, S. 12 Rz. 25): Er habe von 2002 bis 2005 einen, in den Worten des Beschwerdeführers, "speziellen Überweisungsservice" der Bank für die staatlich streng reglementierten Aus- landsüberweisungen von Bargeld in Anspruch genommen, was er durch Zeugenaussagen belege könne. Er habe damit, aus steuerlichen Gründen, legal erwirtschaftete Vermögenswerte in die Schweiz transferieren wollen und sei nur durch Zufall in die vorliegende Korruptionsaffäre verwickelt wor- den. Er habe der Bank das Geld in bar übergeben und sei davon ausgegan- gen, dass die D. Ltd. der damaligen Bank E. gehöre. Der Beschwerdeführer räumt einen ausreichenden Sachzusammenhang der verdächtigen Transak- tionen der D. Ltd. zugunsten seines Kontos für die Jahre 2002–2005 wie auch für die Kontoeröffnungsunterlagen mit der ausländischen Strafuntersu- chung ein (act. 1 S. 11 Rz. 22). Die Zahlungen, für welche sich die ersu- chende Behörde darüber hinaus interessiert, hätten sachlich zu ihrem Unter- suchungsgegenstand jedoch keinen Bezug und seien offensichtlich ungeeig- net, die Strafuntersuchung in Griechenland voranzutreiben (act. 1 S. 11 Rz. 23). Die Schlussverfügung enthalte dazu keine genügend konkrete Aus- führungen (act. 1 S. 11 Rz. 24). Die Herausgabe aller Kontounterlagen ver- letze daher das Verhältnismässigkeitsprinzip. 3.3 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hin- ausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Das Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begehrens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Grundsätzlich muss die ersuchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende in- haltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammenhang, besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.47/2007 vom 12. No- vember 2007, E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersu- chenden Staat überlassen, indem sie ihm die Gesamtheit der beschlag- nahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnis- mässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97 E. 5.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717–726). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geld- mittel mit möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind

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die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Es sind grundsätzlich alle sach- lich und zeitlich konnexen sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln (BGE 136 IV 82 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.3/5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012, E. 2.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4; TPF 2011 97 E. 5.1 und 2009 161 E. 5; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 723). 3.4 Die ausführende Behörde zeigt in der Schlussverfügung detailliert und nach- vollziehbar auf, wie das fragliche Konto durch Gelder in Zusammenhang mit dem griechischen Strafverfahren geäufnet wurde (act. 1.2 S. 4 Ziff. 3). Da- rauf kann hier verwiesen werden. Den sachlichen Konnex des Kontos zum griechischen Strafverfahren bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Die grie- chischen Strafbehörden ersuchen für ihre Strafuntersuchung um alle Belege der vorliegenden Stammbeziehung bis zum Tag des Ersuchens, insbeson- dere auch zu den Kontobewegungen. Die Belastungen des Kontos ab dem Jahr 2006 (act. 1.2 S. 4 Ziff. 3), sind zweifellos geeignet, für die dortige Straf- untersuchung erheblich zu sein. Nicht im vorliegenden Zusammenhang re- levant sind jedoch die Vorbringen zum "speziellen Überweisungsservice", welche der Rechtshilfe nicht entgegenstehen. Im Übrigen setzt sich der Be- schwerdeführer nicht im Einzelnen mit den von ihm allgemein kritisierten, zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen ab 2005 auseinander. Insoweit ist er seiner Mitwirkungspflicht (dazu BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_307/2016 vom 2. August 2016, E. 1.2) nicht nachgekommen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach einzelnen Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (vgl. z.B. Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.62 vom 9. Juni 2016, E. 8.4). 3.5 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass durch die vorgesehene Herausgabe von Bankunterlagen auch Interessen von Drittpersonen betrof- fen seien. Insbesondere überwiege das Interesse des Beschwerdeführers als Steuerberater an der Wahrung seines Berufsgeheimnisses, wozu insbe- sondere die Bankverbindungen seiner Kunden und Geschäftspartner gehör- ten (act. 1 S. 14 Ziff. 30 f.). 3.6 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, nach Art. 9 IRSG ein Schweizer Be- rufsgeheimnisträger mit Zeugnisverweigerungsrecht zu sein. Nicht näher ausgeführten Geschäftsgeheimnissen gegenübergestellt, wiegen Strafver- folgungsinteressen schwerer. Aus den sehr allgemeinen Vorbringen des Be- schwerdeführers ergibt sich nichts, was die Übermittlung der Bankunterlagen

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als unverhältnismässig erscheinen lässt (zur seiner Mitwirkungspflicht, vgl. obige Erwägung 3.4). 3.7 Zusammenfassend sind die erhobenen Rügen unbegründet: Die Sachver- haltsdarstellung des Ersuchens ist zureichend und die zu übermittelnden Ak- tenstücke stehen in einem ausreichenden Sachzusammenhang zur griechi- schen Strafuntersuchung. Sie sind für diese wie dargelegt potentiell erheb- lich. Die von der Schlussverfügung vorgesehene Rechtshilfe ist verhältnis- mässig.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer befürchtet, dass die griechischen Behörden das Spe- zialitätsprinzip nicht beachten und gegen ihn ein Steuerstrafverfahren wegen mutmasslicher Steuerhinterziehung einleiten könnten (act. 1 S. 13 f.). 4.2 Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene Aus- künfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Be- weismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätz- lich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes (Art. 67 Abs. 1–2 IRSG). Art. 2 lit. a EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung von Rechts- hilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (vgl. BGE 128 II 305 E. 3.1 S. 308; 125 II 250 E. 2 S. 251 f.). Die Schweiz hat eine entspre- chende Vorbehaltserklärung zu Art. 2 lit. a EUeR abgegeben (Urteil des Bun- desgerichts 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.1). Keine Rechts- hilfe gewährt die Schweiz namentlich für rein fiskalische Verfahren, nämlich wenn die verfolgte Tat auf die blosse Verkürzung von Fiskalabgaben (Steu- erhinterziehung) gerichtet erscheint (Art. 3 Abs. 3 IRSG). 4.3 Hat wie hier die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfü- gung den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht (vgl. S. 5 Ziff. 5, Dispo- sitiv Ziffer 3 und Seite 7 der Schlussverfügung), so wird die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR nach dem völker- rechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; BGE 130 III 620 E. 3.4.2; 121 I 181 E. 2c/aa; 117 Ib 337 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010, E. 2.4; 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2; zum Spezialitätsprin- zip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Gründe um zu bezweifeln, dass der ersuchende Staat den Spezialitätsvorbehalt beachten wird, sind keine ersichtlich.

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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), der geleistete Kostenvorschuss (act. 4) daran anzurechnen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- in gleicher Höhe.

Bellinzona, 13. Juli 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Ilias S. Bissias - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).