Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Rückzug der Beschwerde
Erwägungen (1 Absätze)
E. 30 Dezember 2016);
- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. Au- gust 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschä- digungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG) die Gerichts- gebühr vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen ist; die Gerichtskosten den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind.
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Dispositiv
- Die Verfahren RR.2016.301-302 werden zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
- Die Gesuche um aufschiebende Wirkung (RP.2016.70 und RP.2016.69) sind als gegenstandlos abzuschreiben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird den Beschwerdeführern unter solidari- scher Haftung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 3. März 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Johann Behrens,
B., vertreten durch Rechtsanwalt Jörg E. Wilhelm, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS LUZERN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.301-302 RP.2016.69-70
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- mit Rechtshilfeersuchen vom 19. September 2016 und dazugehörigen Be- schlüssen des Amtsgerichts München vom 30. August 2016 und 5. Septem- ber 2016 (Verfahrensakten RHI 16 198 09, Ordner 1, Reg. 1, Bel. 1 und 5) der Leitende Oberstaatsanwalt München unter anderem darum ersuchte, et- waiges Vermögen der Beschuldigten A. und B. zu ermitteln und bis zu einer Höhe von EUR 1‘139‘551.93 resp. EUR 307‘227.51 zu sperren (Verfahrens- akten Ordner 1, Reg. 1, Bel. 1; Reg. 8, Bel. 1; Reg. 9, Bel. 1);
- mit Eintretens- und Zwischenverfügung der Oberstaatsanwaltschaft Luzern vom 21. November 2016 dem Rechtshilfeersuchen Folge geleistet und unter anderem die Sperre der Vermögenswerte, die auf B. und/oder A. lauten oder an welchen sie zumindest wirtschaftlich berechtigt erscheinen, bis zu einer Höhe von EUR 1‘139‘551.93 resp. EUR 307‘227.51 angeordnet wurde (Ver- fahrensakten Ordner 2, Reg. 3, Bel. 1; Reg. 4, Bel. 1);
- mit Eintretens- und Zwischenverfügung der Oberstaatsanwaltschaft Luzern vom 17. November 2016 das Grundstück Nr. 13085, Grundbuch Kriens, Stockwerkeigentum, Miteigentum an Grundstück Nr. 5536, Sonderrecht an der 3 1/2-Zimmer-Terrassenwohnung, W 1.2, sowie das Grundstück Nr. 52437, Grundbuch Kriens, Miteigentum an Grundstück Nr. 13083, Benüt- zungsrecht an Autoeinstellplatz Nr. 5 mit einer Grundbuchsperre belegt wur- den (Verfahrensakten Ordner 2, Reg. 2, Bel. 10);
- B., ab dem 4. Januar 2017 vertreten durch Rechtsanwalt Jörg E. Wilhelm sowie A., ab dem 4. Januar 2017 vertreten durch Rechtsanwalt Johann Beh- rens, dagegen mit Beschwerden, beide vom 5. Dezember 2016, an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten (RR.2016.301, act. 1 und RR.2016.302, act. 1);
- sowohl die Oberstaatsanwaltschaft Luzern als auch das das Bundesamt für Justiz mit Schreiben vom 9. Februar 2017 bzw. 13. Februar 2017 beantra- gen, die Beschwerden seien abzuweisen (RR.2016.301, act. 8, 9, 9.1 und RR.2016.302, act. 8, 9, 9.1);
- beide Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2017 ihre Beschwer- den vom 4. Januar 2017 zurückziehen (RR.2016.301, act. 11 und RR.2016.302, act. 11).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerdeverfahren RR.2016.301 und RR.2016.302 in den wesentli- chen Punkten identisch sind, weshalb es sich rechtfertigt, diese in einem ein- zigen Entscheid zu erledigen;
- die Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerden als erledigt abzuschreiben sind;
- die Gesuche um aufschiebende Wirkung (RP.2016.70 und RP.2016.69) da- mit als gegenstandlos abzuschreiben sind;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.89 vom
30. Dezember 2016);
- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. Au- gust 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschä- digungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG) die Gerichts- gebühr vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen ist; die Gerichtskosten den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2016.301-302 werden zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung (RP.2016.70 und RP.2016.69) sind als gegenstandlos abzuschreiben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird den Beschwerdeführern unter solidari- scher Haftung auferlegt.
Bellinzona, 3. März 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jörg E. Wilhelm - Rechtsanwalt Johann Behrens - Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (unter Beilage der Schreiben betr. Rückzug der Beschwerden) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe I (unter Beilage der Schrei- ben betr. Rückzug der Beschwerden)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1
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und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun- desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).