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RP.2016.76

Bundesstrafgericht · 2017-02-03 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Nebenverfahren RP.2016.76 und RP.2016.77 betr. unentgeltliche Rechts- pflege werden vereinigt.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
  3. Den Gesuchstellern wird eine Frist bis zum 16. Februar 2017 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von je Fr. 2‘000.-- angesetzt, ansonsten auf die Be- schwerden nicht eingetreten wird (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
  4. Die Kosten bleiben bei der Hauptsache.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 3. Februar 2017 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Johann Behrens,

B., vertreten durch Rechtsanwalt Jörg E. Wilhelm,

Gesuchsteller

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RP.2016.76, RP.2016.77 (Hauptverfahren: RR.2016.301, RR.2016.302)

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Rechtshilfeersuchen vom 19. September 2016 und dazugehörigen Be- schlüssen des Amtsgerichts München vom 30. August 2016 und 5. Septem- ber 2016 (Verfahrensakten RHI 16 198 09, Ordner 1, Reg. 1, Bel. 1 und 5) der Leitende Oberstaatsanwalt München unter anderem darum ersuchte, et- waiges Vermögen der Beschuldigten A. und B. zu ermitteln und bis zu einer Höhe von EUR 1‘139‘551.93 resp. EUR 307‘227.51 zu sperren (Verfahrens- akten Ordner 1, Reg. 1, Bel. 1; Reg. 8, Bel. 1; Reg. 9, Bel. 1);

- mit Eintretens- und Zwischenverfügung der Oberstaatsanwaltschaft Luzern vom 21. November 2016 dem Rechtshilfeersuchen Folge geleistet und unter anderem die Sperre der Vermögenswerte, die auf A. und/oder B. lauten oder an welchen sie zumindest wirtschaftlich berechtigt erscheinen, bis zu einer Höhe von EUR 1‘139‘551.93 resp. EUR 307‘227.51 angeordnet wurde (Ver- fahrensakten Ordner 2, Reg. 3, Bel. 1; Reg. 4, Bel. 1);

- mit Eintretens- und Zwischenverfügung der Oberstaatsanwaltschaft Luzern vom 17. November 2016 das Grundstück Nr. 1, Grundbuch Z. (LU), Stock- werkeigentum, Miteigentum an Grundstück Nr. 2, Sonderrecht an der 3 1/2- Zimmer-Terrassenwohnung, W 1.2, sowie das Grundstück Nr. 3, Grundbuch Z. (LU), Miteigentum an Grundstück Nr. 4, Benützungsrecht an Autoeinstell- platz Nr. 5 mit einer Grundbuchsperre belegt wurden (Verfahrensakten Ord- ner 2, Reg. 2, Bel. 10);

- A. und B. mit Eingaben vom 19. Dezember 2016 u.a. je ein Gesuch auf un- entgeltliche Rechtspflege und Antrag auf Befreiung von Kostenvorschüssen einreichten.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- es sich aufdrängt, die Nebenverfahren RP.2016.76 und RP.2016.77 verei- nigt zu behandeln, da die Gesuchsteller Ehepartner sind und sie in den Ge- suchen grösstenteils dieselben Eintragungen in den Formularen sowie ge- meinsame Auslagen geltend machen;

- die Beschwerdekammer eine Partei die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG); diese Regelung Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV ist;

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- es grundsätzlich der gesuchstellenden Partei obliegt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche ihre finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu ge- ben haben; dabei umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden dürfen, je kom- plexer die finanziellen Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a m.w.H.);

- die Gesuchsteller, wenn sie dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung ih- rer finanziellen Situation nicht nachkommen bzw. die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild ihrer finanziellen Verhältnisse ergeben, ihr Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen wer- den kann (vgl. KAYSER, VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 65 VwVG N. 12 u. a. mit Hinweis auf BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; siehe auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RP.2014.62 vom 26. August 2014, E. 2.1);

- die Gesuchsteller geltend machen, dass ihnen sämtliche Konten sowie der Immobilienbesitz beschlagnahmt wurden und sie deshalb den Kostenvor- schuss nicht begleichen könnten; über andere Geldquellen würden sie nicht verfügen (RP.2016.76, act. 1 und RP.2016.77, act. 1);

- die Gesuchsteller gemeinsame Auslagen in der Höhe von Fr. 12‘807.40 im Monat geltend machen (RP.2016.76, act. 1.1 und RP.2016.77, act. 1.1), laut Formulareintrag unter der Rubrik Einkommen (pro Monat) Einkünfte von ins- gesamt Fr. 1‘300.-- generieren;

- die Gesuchsteller anfügen, dass sie weitere Einkünfte hätten, wenn das Konto der C. AG nicht gesperrt worden wäre; dem Gesuchsteller im Dezem- ber Fr. 20‘000.-- als Jahreslohn hätten ausbezahlt werden sollen und der monatliche Lohn der Gesuchstellerin Fr. 3‘105.-- betragen würde, gleichzei- tig aber festgehalten wird, dass der aktuelle Kontostand der Gesellschaft Fr. 20‘569.-- beträgt;

- die Vorbringen der Gesuchsteller zur Begründung ihres Gesuchs um unent- geltliche Rechtspflege angesichts ihres bis dato als gehoben zu bezeichnen- den Lebensstils (so bewohnt das Ehepaar eine Wohnung mit einem monat- lichen Mietzins von Fr. 5‘750.-- und least unter anderem einen Personenwa- gen der Marke Lamborghini) und minimalen Einkünfte nicht zu überzeugen vermögen;

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- es sich insbesondere daraus kein widerspruchsfreies Bild ihrer finanziellen Lage ergibt; mithin auch kein hinreichender Nachweis einer allfälligen Be- dürftigkeit der Gesuchsteller;

- das Fehlen der Mittel der Gesuchsteller demnach zwar behauptet, aber nicht rechtsgenüglich dargetan ist, weshalb der Antrag auf unentgeltliche Rechts- pflege mangels genügender Substantiierung abzuweisen ist;

- den Gesuchstellern damit eine Frist bis zum 16. Februar 2017 zur Leistung des Kostenvorschusses von je Fr. 2‘000 anzusetzen ist, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 63 Abs. 4 VwVG);

- die Zahlung in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überweisung auf das Postkonto 30-756623-9 (IBAN CH46 0900 0000 3075 6623 9) der Bundesstrafgerichtskasse erfolgen kann;

- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Nebenverfahren RP.2016.76 und RP.2016.77 betr. unentgeltliche Rechts- pflege werden vereinigt.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

3. Den Gesuchstellern wird eine Frist bis zum 16. Februar 2017 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von je Fr. 2‘000.-- angesetzt, ansonsten auf die Be- schwerden nicht eingetreten wird (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

4. Die Kosten bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 3. Februar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Johann Behrens - Rechtsanwalt Jörg E. Wilhelm - Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Oberstaatsanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe I

Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).