Auslieferung an die USA. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 16. Dezember 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., zurzeit in Auslieferungshaft im Kanton Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Sprenger,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an die USA
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.285
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- am 21. Mai 2015 das US-Justizdepartement die Schweiz um Verhaftung zwecks Auslieferung des costa-ricanischen Staatsangehörigen A. ersuchte (act. 6.1); das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") in der Folge am
22. Mai 2015 die Auslieferungshaft gegen A. verfügte (act. 6.3);
- A. am 27. Mai 2015 zusammen mit fünf weiteren Fussballfunktionären in Zü- rich verhaftet wurde (act. 6); A. im Rahmen seiner Einvernahmen vom
27. Mai 2015 erklärte, mit einer vereinfachten Auslieferung an die USA nicht einverstanden zu sein (act. 6);
- der Auslieferungshaftbefehl vom 22. Mai 2015 unangefochten blieb;
- mit Note vom 1. Juli 2015 die US-Botschaft in Bern die Schweiz um Auslie- ferung des Obgenannten für die ihm im Haftbefehl bzw. der Anklageschrift des "U.S. District Court for the Eastern District of New York" vom 20. Mai 2015 zur Last gelegten Straftaten ersuchte (act. 6.6);
- am 29. September 2015 das BJ die Auslieferung von A. an die USA für die dem Auslieferungsersuchen vom 1. Juli 2015 zu Grunde liegenden Strafta- ten bewilligte (act. 6.9);
- A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Sprenger, dagegen mit Be- schwerde vom 29. Oktober 2015 an das hiesige Gericht gelangte (act. 1);
- die Beschwerdeantwort am 13. November 2015 erfolgte (act. 6); der Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2015 replizierte, was dem Beschwerdegegner gleichentags zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8 und 9);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 seine Be- schwerde vom 29. September 2015 zurückzog (act. 10).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.228 vom 25. November 2015);
- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. Au- gust 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschä- digungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG) und die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- (act. 3); die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Restbetrag von Fr. 2'500.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 16. Dezember 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Sprenger - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).