Internationale Rechtshilfe in Strafschen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 16 Oktober 2014 entsprach und in der Folge am 18. März 2015 die im nationalen Strafverfahren gegen A. edierten Bankunterlagen (Konto Stamm- Nr. 1, lautend auf A., bei der B. AG) für das Rechtshilfeverfahren beizog (act. 7.2);
- mit Schlussverfügung vom 16. Juli 2015 die BA die Herausgabe der Unterlagen des Kontos Stamm-Nr. 1, lautend auf A., bei der B. AG anordnete (act. 7.1);
- A., vertreten durch Rechtsanwalt Ilias Bissias, dagegen am 14. August 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. November 2015 mitteilte, dass er seine Beschwerde zurückziehe (act. 13);
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem
- 3 -
Beschwerdeführer Fr. 3'500.– zurückzuerstatten (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; SR 173.713.162).
- 4 -
Dispositiv
- Das Verfahren RR.2015.228 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3'500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 25. November 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Ilias S. Bissias,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2015.228
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die griechischen Strafverfolgungsbehörden gegen A. u.a. ein Strafverfahren wegen Veruntreuung etc. führen;
- in diesem Zusammenhang die griechischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 5. Dezember 2013, ergänzt am 2. September 2014 und 7. Oktober 2014, an die Schweiz gelangten und insbesondere um Bankenermittlungen ersuchten (act. 7.1);
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") am 21. Januar 2014 eine Strafuntersuchung gegen den Obgenannten wegen Geldwäscherei eröffnete (act. 1.5);
- die BA dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretensverfügung vom
16. Oktober 2014 entsprach und in der Folge am 18. März 2015 die im nationalen Strafverfahren gegen A. edierten Bankunterlagen (Konto Stamm- Nr. 1, lautend auf A., bei der B. AG) für das Rechtshilfeverfahren beizog (act. 7.2);
- mit Schlussverfügung vom 16. Juli 2015 die BA die Herausgabe der Unterlagen des Kontos Stamm-Nr. 1, lautend auf A., bei der B. AG anordnete (act. 7.1);
- A., vertreten durch Rechtsanwalt Ilias Bissias, dagegen am 14. August 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. November 2015 mitteilte, dass er seine Beschwerde zurückziehe (act. 13);
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem
- 3 -
Beschwerdeführer Fr. 3'500.– zurückzuerstatten (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; SR 173.713.162).
- 4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2015.228 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 26. November 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ilias S. Bissias - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).