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RR.2013.369

Bundesstrafgericht · 2014-03-04 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 3 VwVG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Oktober 2012 sei nicht zu entsprechen (act. 1); er zudem sinngemäss den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellte (act. 1 S. 3);

- die Beschwerdekammer mit Zwischenentscheid vom 24. Januar 2014 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

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Rechtspflege mangels genügender Substantiierung abwies und dem Be- schwerdeführer eine Frist bis zum 6. Februar 2014 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- ansetzte und darauf aufmerksam ge- macht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (RP.2013.65 act. 7); die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ge- wahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schwei- zerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2014 diesbezüglich ein Gesuch um Wiedererwägung stellte bzw. eventualiter beantragte, die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses sei um 20 Tage zu erstrecken (act. 1);

- die Beschwerdekammer mit Zwischenentscheid vom 6. Februar 2014 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat und dem Beschwerdeführer die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- letztmals bis zum 17. Februar 2014 erstreckte (RP.2014.6 act. 2);

- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss bis dato nicht be- zahlt hat, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutre- ten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG) und die Gerichts- gebühr vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen ist.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 4. März 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Jucker, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 3 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2013.369

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die italienischen Strafverfolgungsbehörden gegen A. alias B. alias C. sowie weitere Beschuldigte ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwä- scherei und der Ausübung betrügerischer Finanztätigkeiten führen;

- die Bundesanwaltschaft am 30. Mai 2012 unter der Verfahrensnummer […] eine eigene Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts der Geldwä- scherei, ungetreuen Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung eröffnete und in diesem Zusammenhang unter anderem die Edition von Bankunter- lagen zu Konto-Nr. 1 bei der Bank D. AG, lautend auf E. und A., sowie von Bankunterlagen bei der F. AG zu den Debitkarten-Nrn. 2, 3, 4, 5 und 6, de- ren Karteninhaber A. ist, anordnete (act. 1.1 II Ziff. 5);

- die Procura della Repubblica di Firenze mit Rechtshilfeersuchen vom

2. Oktober 2012 an die Schweiz gelangte und um Übermittlung aller Bank- unterlagen zu Kontoverbindungen bei der Bank G., Bank H. oder Bank D. AG ersuchte, die in Zusammenhang mit den Beschuldigten und deren strafbaren Handlungen stehen könnten sowie um Beschlagnahme aller Vermögenswerte im Betrag von bis zu EUR 250 Mio. bat, die in Verbindung zu A. und dessen Mittäter gebracht werden könnten (act. 1.1 I Ziff. 2);

- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 11. März 2013 auf das italienische Rechtshilfeersuchen eintrat und mit Verfügung vom 6. Au- gust 2013 die vorgenannten Bankunterlagen aus der Strafuntersuchung […] zum Rechtshilfeverfahren beizog (act. 1.1 II Ziff. 5);

- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 14. November 2013 die Herausgabe der vorgenannten Bankunterlagen zu Konto-Nr. 1 bei der Bank D. AG sowie zu den Debitkarten-Nrn. 2, 3, 4, 5 und 6 bei der F. AG anord- nete (act. 1.1 Disp.-Ziffer 2);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 16. Dezember 2013 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, die Schlussverfü- gung vom 14. November 2013 sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen; eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde die Schlussverfügung vom 14. November 2013 aufzuhe- ben, und dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Florenz vom

2. Oktober 2012 sei nicht zu entsprechen (act. 1); er zudem sinngemäss den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellte (act. 1 S. 3);

- die Beschwerdekammer mit Zwischenentscheid vom 24. Januar 2014 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

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Rechtspflege mangels genügender Substantiierung abwies und dem Be- schwerdeführer eine Frist bis zum 6. Februar 2014 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- ansetzte und darauf aufmerksam ge- macht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (RP.2013.65 act. 7); die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ge- wahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schwei- zerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2014 diesbezüglich ein Gesuch um Wiedererwägung stellte bzw. eventualiter beantragte, die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses sei um 20 Tage zu erstrecken (act. 1);

- die Beschwerdekammer mit Zwischenentscheid vom 6. Februar 2014 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat und dem Beschwerdeführer die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- letztmals bis zum 17. Februar 2014 erstreckte (RP.2014.6 act. 2);

- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss bis dato nicht be- zahlt hat, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutre- ten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG) und die Gerichts- gebühr vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen ist.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 4. März 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Oliver Jucker - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).