Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kontosperre (Art. 33a IRSV).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Unterneh- mensverantwortliche der B. GmbH und verdächtigt diese, Vermögen der B. GmbH veruntreut und dadurch der Gesellschaft einen Vermögensnach- teil von insgesamt USD 45'000'000 verursacht zu haben. Die beschuldigten Personen sollen über Scheingesellschaften fingierte Leistungen erbracht und die dafür erhaltenen Gelder an sich selber beziehungsweise an Dritte weitergeleitet haben. Gemäss Ermittlungen der österreichischen Behörden gehöre unter anderem die C. AG zu den Gesellschaften, die dazu verwen- det worden seien, die illegal erwirtschafteten Vermögenswerte weiterzulei- ten. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 bzw. 27. Dezember 2012 an die Schweiz und ersuchte um Erteilung von Auskünften über die Kontover- bindung 1 lautend auf die C. AG bei der Bank D. Ltd. in Zürich für den Zeit- raum ab Kontoeröffnung bis zum 31. August 2011 sowie um Sicherstellung sämtlicher Vermögenswerte, die von der Kontoverbindung lautend auf die C. AG bei der Bank D. Ltd. auf weitere Konten transferiert wurden oder de- ren Herkunft sonst aus der bezeichneten Kontoverbindung stammen (act. 9.1 und 9.3).
B. Mit Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2012 wurde die Bank E. AG (vormals Bank D. Ltd.) angewiesen, sämtliche Kon- tounterlagen des Kontos mit der Nummer 1 lautend auf die C. AG heraus- zugeben. Dieser Aufforderung ist die Bank E. AG mit Schreiben vom
12. März 2012 nachgekommen (act. 9.4; act. 9.20 II Ziff. 5).
C. Die Sichtung der Bankunterlagen brachte unter anderem eine Verbindung der C. AG zu einem auf die F. Ltd. lautenden Konto Nr. 2 bei der Bank G. AG (vormals Bank E. AG) zu Tage. Mit Editionsverfügung vom
10. Mai 2012 wurde daher die Bank G. AG angewiesen, unter anderem die Kontounterlagen des Kontos Nr. 2, lautend auf die F. Ltd. herauszugeben. Dieser Aufforderung kam die Bank G. AG mit Schreiben vom 7. Juni 2012 nach (act. 9.20 II Ziff. 5).
D. Nach der Aktenedition zeigte die Bank G. AG am 19. Juni 2012 der Melde- stelle für Geldwäscherei (MROS) einen Verdacht auf Geldwäscherei an und meldete mehrere Geschäftsbeziehungen, darunter das Konto Nr. 3 lau- tend auf A. S.A. Die Bundesanwaltschaft sperrte das betreffende Konto mit
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Verfügungen vom 26. Juni und 21. September 2012 für jeweils drei Monate (act. 9.5 und act. 9.6). Mit Editionsverfügung vom 27. September 2012 wurde die Bank G. AG angewiesen, sämtliche Unterlagen, die aufgrund der MROS-Meldung vom 22. Juni 2012 nicht bereits an die Bundesanwalt- schaft übermittelt worden waren, herauszugeben (act. 9.7). Dieser Auffor- derung kam die Bank G. AG mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 nach (act. 9.20 II Ziff. 5). Die Bundesanwaltschaft verfügte am
18. Dezember 2012 eine unbefristete Kontosperre (act. 9.8).
E. Nachdem der A. SA am 4. Februar 2013 die herauszugebenden Bankun- terlagen zur Einsicht zugestellt worden waren, nahm diese mit Eingabe vom 11. März 2013 Stellung zur beabsichtigten Herausgabe der Unterlagen und teilte der Bundesanwaltschaft mit, der vereinfachten Ausführung nach Art. 80c IRSG nicht zuzustimmen (act. 9.11-9.18).
F. Mit Schlussverfügung vom 8. August 2013 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der edierten Bankunterlagen des Kontos Nr. 3, lautend auf die A. SA, an und verfügte die Aufrechterhaltung der über dieses Konto an- geordneten Sperre (act. 9.20).
Dagegen gelangt die A. SA mit Beschwerde vom 9. September 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
"1. Es sei die Nichtigkeit der Eintretensverfügung vom 13. Februar 2013, aller A. S.A. betreffenden Zwischenverfügungen (vgl. unter anderem die Kontosperrverfügungen vom 26. Juni, 21. September und 18. De- zember 2012) sowie der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 8. August 2013 festzustellen und die Rechtshilfe sei zu verwei- gern.
2. Eventuell sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom
8. August 2013 aufzuheben und die Rechtshilfe sei zu verweigern.
3. Subeventuell sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom
8. August 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sin- ne der Erwägungen dieses Gerichts zurückzuweisen.
4. Sub-subeventuell seien lediglich folgende Unterlagen an die ersuchen- de Behörde auszuliefern:
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a. BA-0003-00038: Kontoeröffnungsunterlagen
b. BA-0040-0103: Auszüge USD-Konto Nr. 4 vom 1. Januar 2004 bis
31. August 2011; und
c. BA-1569-1659 (Mitte): Auszüge und Detailbelege zu USD-Konto Nr. 4 vom 12. Februar 2004 bis 31. August 2011.
5. Sämtliche von der Bundesanwaltschaft bei der Bank G. AG gesperrten Vermögenswerte der A. SA (Kontoverbindung Nr. 3) seien freizugeben.
6. Eventuell zum Antrag Nr. 5 seien höchstens USD 8'156.65 (ggf. zzgl. Zins) auf dem USD-Konto Nr. 4 blockiert zu halten.
7. Alles unter Kosten und Entschädigung zulasten des Bundes."
Zudem stellt die Beschwerdeführerin den prozessualen Antrag auf Beizug der Verfahrens- und Bankakten (act. 1 S. 2).
G. Sowohl das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") wie auch die Be- schwerdegegnerin beantragen mit ihren Eingaben je vom 22. Oktober 2013 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8 und 9), was der Be- schwerdeführerin am 24. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wird (act. 10).
H. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 gelangt die Beschwerdeführerin an die Beschwerdekammer und ersucht um Zustellung des von der Beschwerde- gegnerin anlässlich der Beschwerdeantwort eingereichten Schreibens vom
21. Dezember 2012 an die ersuchende Behörde. Ausserdem beantragt sie Fristansetzung für eine Stellungnahme zum besagten Schreiben sowie zur Vernehmlassung des BJ (act. 11). Dem ist die Beschwerdekammer mit Verfügung vom 5. November 2013 nachgekommen (act. 12).
I. In ihrer Replik vom 18. November 2013 stellt die Beschwerdeführerin neu den prozessualen Antrag um Sistierung des Beschwerdeverfahrens "bis die Bundesanwaltschaft der Beschwerdeführerin:
- volle Einsicht in sämtliche Akten und vollständige Information über die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft Wien bezüglich oder
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im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin und/oder dessen Aktionär, H.; sowie
- volle Einsicht in sämtliche bei der Bundesanwaltschaft liegenden Akten (oder Kopien davon), deren Vorhandensein sich aus direkt oder indirekt aus der beigelegten Aktenübersicht in Strafsachen der Staatsanwaltschaft Wien betreffend I. ergibt, gewährt habe."
Danach sei der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme anzusetzen (act. 13 S. 10).
J. Während das BJ auf eine weitere Vernehmlassung verzichtet (act. 15), be- antragt die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 2. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde (act. 16), was der Beschwerdeführerin am
10. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 17). Am 18. De- zember 2013 ging beim Gericht eine Stellungnahme der Beschwerdeführe- rin vom 17. Dezember 2013 zur Duplik ein (act. 18), die der Beschwerde- gegnerin am 23. Dezember 2013 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 19).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Ju- ni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Überein-
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kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vor- behalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundes- strafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161). Die Beschwerde vom
9. September 2013 gegen die Schlussverfügung vom 8. August 2013 ist fristgerecht eingereicht worden.
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos, sodass sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In- stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel-
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che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 4 Die Akten der Vorinstanz (Verfahrensakten und Bankunterlagen) sind – wie beantragt – beigezogen worden. Sie bilden zusammen mit den Eingaben der Parteien Grundlage des vorliegenden Entscheides.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Ihr sei unter anderem die Korrespondenz der Beschwer- degegnerin mit der Bank G. AG bzw. Bank E. AG vorenthalten worden. Diese sei jedoch von Bedeutung, um den zeitlichen Ablauf der Aktenher- ausgabe durch die Bank zu verstehen, was wiederum zum Verständnis der Rechtmässigkeit der erfolgten Handlungen unabdingbar sei, da die Zwangsmassnahmen durch das Landesgericht Wien befristet worden seien (act. 1 S. 36). Aus dem Aktenverzeichnis des Landesgerichts Wien gehe sodann hervor, dass die Beschwerdegegnerin ein Strafverfahren mit dem Kürzel SV.09.0185-OCH gegen I., einem Unternehmensverantwortlichen der B. GmbH, führe und dass dieses eng mit dem vorliegenden Rechtshil- feverfahren zusammen hänge. Der Beschwerdeführerin sei daher im Rah- men des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens Einsicht in die Strafakten SV.09.0185-OCH zu gewähren. Ausserdem müsse zwischen der Be- schwerdegegnerin und der Staatsanwaltschaft Wien vor dem 18. Dezem- ber 2012 ein Informationsaustausch stattgefunden haben. Anders lasse sich der Umstand nicht erklären, wonach die Beschwerdegegnerin am
18. Dezember 2012 eine unbefristete Kontosperre verfügt habe, nachdem die Kontosperre zunächst zweimal je für drei Monate befristet angeordnet worden sei. Dieser Informationsaustausch sei jedoch der Beschwerdefüh- rerin nie offengelegt worden (act. 13 S. 4 f.). In diesem Zusammenhang stellt die Beschwerdeführerin replicando den prozessualen Antrag auf Sis- tierung des Beschwerdeverfahrens bis zur vollständigen Gewährung der Akteneinsicht (vgl. supra lit. I; act. 13 S. 10).
E. 5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbe- sondere die Akteneinsicht. Im Bereich der Rechtshilfe wird das Aktenein- sichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil 1A.57/2007 vom 14. Sep- tember 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Ein- sicht in die Akten nehmen. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG be-
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schwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht gilt jedoch nicht absolut. Akteneinsicht ist zu gewähren soweit diese notwendig ist, um die Interes- sen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. So sind insbesondere verfah- rensinterne Unterlagen nicht zur Einsicht offenzulegen, da sie den Berech- tigten nicht direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht be- schränkt sich zudem auf diejenigen Aktenstücke, die für den Entscheid re- levant sind, mithin auf jene Unterlagen, auf die sich die ersuchte Behörde in ihrem angefochtenen Entscheid stützt (TPF 2010 142 E. 2.1, TPF 2008 91 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.13 vom
2. Oktober 2013, E. 4.4.2; ZIMMERMANN, La Coopération judiciaire interna- tionale en matière pénale, 3. Aufl., Bern/Brüssel 2009, N 477).
E. 5.3 Den Akten zu entnehmen und unbestritten ist, dass die Beschwerdegegne- rin der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2012, 4. und 14. Februar 2013 so- wie 22. März 2013 folgende Unterlagen zukommen liess: das Rechtshilfe- ersuchen der Staatsanwaltschaft Wien vom 29. Dezember 2011 sowie dessen Ergänzung vom 27. Dezember 2012, die Eintretensverfügung vom
13. Februar 2012, die Editionsverfügung vom 10. Mai 2012, die Aufhebung der Kontosperre vom 22. Oktober 2012 bzw. die Verfügung der Kontosper- re vom 18. Dezember 2012, ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
21. Dezember 2012 an die ersuchende Behörde sowie die Bankunterlagen des auf die Beschwerdeführerin lautenden Kontos (pag. 1-1707) (vgl. act. 9.9 – 9.12; act. 9.19). Damit wurden der Beschwerdeführerin sämtliche dem Gericht vorliegenden Verfahrensakten zugestellt. Bei der Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit der Bank G. AG bzw. der Bank E. AG, die der Beschwerdeführerin nicht bekannt sein soll, handelt es sich um Akten, welche die Beschwerdeführerin nicht direkt und persönlich betreffen und ihr daher auch nicht zur Einsicht offen zu legen sind. Gleich verhält es sich mit den Akten aus dem Strafverfahren SV.09.0185-OCH, das I. betrifft, sowie mit allfälligen Dokumenten betreffend des behaupteten Informationsaustausches zwischen der Beschwerdegegnerin und der Staatsanwaltschaft Wien. Hinzu kommt, dass eine allfällige Korrespondenz zwischen der Bank G. AG bzw. der Bank E. AG und der Beschwerdegeg- nerin – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. hinten Ziff. 6) – für die materielle Beurteilung der Gültigkeit der angeordneten Rechtshilfemassnahme gar nicht relevant ist. Die Rüge der mangelnden Akteneinsicht geht daher fehl. Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Sistierung des Be- schwerdeverfahrens bis zur vollständigen Gewährung der Akteneinsicht ist daher ohne Weiteres abzuweisen.
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E. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist sodann der Ansicht, die Eintretensverfügung vom 13. Februar 2012 und die Schlussverfügung vom 8. August 2013 seien nichtig. Die von der Staatsanwaltschaft Wien verfügte Anordnung der Aus- kunft über Bankkonten und Bankgeschäfte sei vom Landesgericht für Straf- sachen Wien am 28. Dezember 2011 bis am 1. Februar 2012 bewilligt wor- den. Die Durchführung der beantragten Massnahme sei jedoch erst mit der Eintretensverfügung der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2012 an- hand genommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bewilligung bereits ausser Kraft getreten gewesen, weshalb die Massnahme nicht mehr habe durchgeführt werden dürfen. Diese unzulässige Beweiserhebung werde von den österreichischen Gerichten nicht mehr überprüft. Deshalb seien die Beschwerdegegnerin und das Bundesstrafgericht aus verfassungsrechtli- chen und konventionsrechtlichen Gründen gehalten, die Rechtmässigkeit der Beschlagnahmung von Dokumenten und Vermögenswerten gegenüber der Beschwerdeführerin zu überprüfen (act. 1 S. 14 ff.).
E. 6.2 Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 27. Dezember 2011 be- züglich der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist vom Landes- gericht für Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bewilligt und bis am
1. Februar 2012 befristet worden. Das Rechtshilfeersuchen vom 29. De- zember 2011 an die Schweiz ist innert der bewilligten Frist gestellt worden (act. 9.1). Ob erst nach diesem Datum in der Schweiz durch schweizeri- sche Behörden erhobene Beweismittel nach österreichischem Recht ver- wertbar sind bzw. ob der Entscheid des Landesgerichts Wien überhaupt formgültig abgefasst worden ist – was die Beschwerdeführerin bezweifelt (act. 1 S. 16 f.) – ist nicht im schweizerischen Rechtshilfeverfahren zu prü- fen. Die Schweizerische Rechtshilfebehörde hat sich grundsätzlich nicht über die Vereinbarkeit der Rechtshilfe mit dem Recht des ersuchenden Staates oder über eine mögliche Wirkung einer befristeten Anordnung einer Zwangsmassnahme im ersuchenden Staat auszusprechen. Insbesondere hat sie nicht zu klären, ob die erhobenen Bankunterlagen im österreichi- schen Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden dürfen oder nicht. Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren ist einzig zu prüfen, ob die bean- tragte Rechtshilfe nach dem anwendbaren Staatsvertrags- und landesin- ternen Gesetzesrecht zulässig ist. Dabei ist der ersuchte Staat gemäss Art. 1 EUeR verpflichtet, soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, wenn er von einer Vertragspartei darum ersucht wird.
Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf das EUeR, welches durch die Be- stimmung des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und in sei- ner Anwendung erleichtert werden soll. Art. 51 SDÜ statuiert gar, dass
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Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme keinen weite- ren Bedingungen als denen der doppelten Strafbarkeit und der Vereinbar- keit mit dem Recht des ersuchten Staates unterworfen werden. Gemäss der Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Durchsetzung der Abkommen ("Bilaterale II") vom 1. Oktober 2004 sei es das Ziel von Art. 51 SDÜ, die einschränkenden Bedingungen von Art. 5 EUeR weiter zu lockern und damit die Rechtshilfe gegenüber dem EUeR insgesamt zu erweitern (BBl 2004, 5965 ff.; 6159). Art. 14 EUeR sieht fer- ner im Gegensatz zu Art. 76 lit. c IRSG eine Bescheinigung über die Zuläs- sigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staa- tes gerade nicht vor. Daran vermag entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin die Formulierung in Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, wonach ei- nem Ersuchen um Beschlagnahme von Gegenständen eine Erklärung der zuständigen Justizbehörde beizulegen ist, dass die für diese Massnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat gelten- den Recht vorliegen, nichts zu ändern: Dieser Vertrag soll die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen beiden Vertragsstaaten erleichtern und nicht er- schweren. Es entspricht weder dem Sinn noch dem Wortlaut von Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, ein zusätzliches, im EUeR nicht vorgesehenes Erfordernis einzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_326/2013 vom
28. Mai 2013, E. 3.2).
Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beschluss des Fürstlichen Obersten Ge- richtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 7. Oktober 2011. Dieser Entscheid, welcher in Anwendung des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich vom 4. Juni 1982 über die Er- gänzung der EUeR ergangen ist, ist für das Bundesstrafgericht nicht bin- dend. Auch der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2011.88 vom 15. April 2011 vermag nichts am oben Gesagten zu ändern. Dieser Entscheid hatte ein österreichisches Ausliefe- rungsbegehren zum Gegenstand, weshalb das Europäische Auslieferungs- übereinkommen (EUAe) zur Anwendung gelangte. Die Beschwerdekam- mer hielt in Erwägung 5.2 ihres Entscheides fest, dass dem Europäischen Haftbefehl vom 1. März 2011 die Anordnung der Festnahme der Staatsan- waltschaft Wien vom 18. Februar 2011 zugrundeliege, welche gleichentags durch das Landesgericht für Strafsachen Wien bis zum 1. Juni 2011 bewil- ligt worden sei, weshalb das Ersuchen der österreichischen Behörden Art.16 Ziff. 2 EAUe entspreche und zumindest im Zeitpunkt des Beschwer- deentscheides ein in zeitlicher Hinsicht gültiger Hafttitel vorgelegen habe. Die Beschwerdekammer wies im Übrigen auf ihre ständige Rechtspre-
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chung hin, wonach der ersuchte Staat das Rechtshilfeersuchen auszufüh- ren hat, es sei denn, der ersuchende Staat habe zwischenzeitlich den Rückzug eines Ersuchens mitgeteilt. Ein derartiger Rückzug liegt aber – wie bereits ausgeführt – im vorliegenden Verfahren gerade nicht vor.
Schliesslich geht selbst der von der Beschwerdeführerin angerufene Prof. J. in seinem Gutachten vom 17. Dezember 2013 nicht davon aus, dass eine allfällig unzulässige Beweiserhebung in Österreich in keinem Fall einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden könne. So soll die Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 281 Abs. 1 Ziff. 2-4 der österreichischen Strafprozessordnung zulässig sein, wenn wegen einer unzulässigen Be- weiserhebung eine Grundrechtsverletzung vorliegt (act. 1.17 S. 3).
Die erhobene Rüge der Nichtigkeit der Eintretens- und Schlussverfügung erweist sich daher als unbegründet.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem weiteren Punkt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Die von der Beschwerdegegne- rin zur Herausgabe vorgesehenen Bankunterlagen und die angeordnete Kontosperre seien von den österreichischen Behörden nicht beantragt wor- den, weshalb die beabsichtigte Rechtshilfeleistung gegen Art. 14 EUeR und Art. 76 IRSG verstosse. Die Beschwerdegegnerin habe aktiv in die Un- tersuchung eingegriffen und selbst entschieden, wer zum Verdächtigen- kreis gehöre und daher von der Rechtshilfemassnahme betroffen sei. Zwi- schen den herauszugebenden Bankunterlagen bzw. der Kontosperre und dem im Rechthilfeersuchen geschilderten Sachverhalt fehle jeglicher sach- licher Zusammenhang. Im Rechtshilfeersuchen werde einzig I. und K., die von der B. GmbH angestellt gewesen seien, vorgeworfen, deren Gelder veruntreut zu haben. Es sei nicht einzusehen, inwiefern eine unterneh- mensfremde Person, wie H., in eine Veruntreuung von B. GmbH-Geldern verwickelt gewesen sein soll. Damit gehe die beabsichtigte Rechtshilfeleis- tung sogar noch weiter als ein Ersuchen, das als Fishing Expedition zu be- zeichnen wäre. Auch in zeitlicher Hinsicht gehe die Beschwerdegegnerin über das österreichische Rechtshilfeersuchen, das eine Herausgabe der Bankunterlagen nur bis zum 31. August 2011 beantrage, hinaus. Allenfalls sei die Kontosperre auf die auf dem USD-Konto liegenden Vermögenswer- te im Umfang von rund USD 8'157.-- zu reduzieren und die Herausgabe auf die Kontoeröffnungsunterlagen, die Auszüge und Detailbelege zum USD- Konto Nr. 4 vom 1. Januar 2004 bzw. 12. Februar 2004 bis 31. August
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2011 (Verfahrensakten pag. 0003-0038, 0040-0103 und 1569-1659 [Mitte]) zu beschränken (act. 1 S. 22 ff.).
E. 7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/ HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsa- chen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zu- sammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensicht- lich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersu- chen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfe- massnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein straf- bares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist ei- ne Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszu- sprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befass- ten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheb- lichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshil- feersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil inso- fern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersu- chens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermitt- lung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates
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grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaf- ten und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwi- ckelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 7.3 Im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 wird den Unternehmens- verantwortlichen der B. GmbH zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: Die B. GmbH habe mit dem rumänischen Staat am 15. April 2004 einen Software-Lizenzvertrag abgeschlossen, der die Ausstattung von rumäni- schen staatlichen Stellen mit Microsoft-Produkten zum Gegenstand gehabt habe. Die B. GmbH habe in der Folge verschiedene Gesellschaften, darun- ter die C. AG, mit der Erbringung von Serviceleistungen für die rumäni- schen staatlichen Stellen beauftragt. Gestützt auf ein am 29. Dezem- ber 2003 abgeschlossenes Consultancy Service Agreement und ein Amendment No. 2 to Consultancy and Service Agreement vom
E. 7.4 Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der Kontounterlagen feststellen können, dass am 13. Mai 2004 von einem Konto der F. Ltd. USD 1.25 Mio. sowie am 11. August 2008 und 3. Dezember 2012 EUR 498'059.-- und EUR 200'000.-- von einem Konto der L. Group auf das Konto der Be- schwerdeführerin bei der Bank G. AG überwiesen worden sind (Verfah- rensakten pag. 0123, 0140, 0835-0838, 1305-1310 sowie 1569-1575). Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass es sich hierbei um einen Teil des inkriminierten Geldes handle, das am 11. Mai 2004 und 30. November 2004 von der B. GmbH an die C. AG überwiesen wurde. Das veruntreute Geld soll, bevor es auf das Konto der Beschwerdeführerin geflossen sei, zunächst auf ein Konto der F. Ltd. und teilweise von dort auf das Konto der L. Group transferiert worden sein (act. 9.20 III Ziff. 4 f.). Ziel des Rechtshil- feersuchens ist es, den weiteren Verbleib des zum Nachteil der B. GmbH veruntreuten Geldes und der daran anknüpfenden Zahlungsflüsse zu eruie- ren (act. 1.6). Vor diesem Hintergrund sind die Kontounterlagen der Be- schwerdeführerin potentiell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammen- hang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt aufzude-
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cken. Dabei ist die potentielle Erheblichkeit mit Bezug auf sämtliche die Beschwerdeführerin betreffende Bankunterlagen zu bejahen. Insbesondere sind auch die Transaktionen auf den EUR- und YEN-Konten sowie auf dem USD-Konto Nr. 5 sowie die diversen Vermögensauszüge (Verfahrensakten pag. 0001, 0039, 0114-0662) geeignet, Rückschlüsse be- aber auch entlas- tender Natur über das den beschuldigten Personen angelastete Verhalten zu ziehen. Es entspricht der Rechtsprechung, dass die Behörden des ersu- chenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu über- mitteln haben, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht be- ziehen können. Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen wie vor- liegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmass- lich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Ein willkürliches Handeln der Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu erkennen, und von einer unzulässi- gen Beweisausforschung kann keine Rede sein. Dass die Beschwerdefüh- rerin im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt wird, steht der Leistung der Rechtshilfe nicht entgegen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.56 vom 2. Dezember 2011, E. 6.3, RR.2010.244 vom 14. Sep- tember 2011, E. 4.3 und RR.2010.268-270 vom 21. Juni 2011, E. 8.3). Ob es sich bei der Überweisung der USD 1.25 Mio. von der F. Ltd. an die Be- schwerdeführerin um ein Erfolgshonorar handeln soll, das die C. AG dem wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin, H., für den Vertragsab- schluss mit der B. GmbH geschuldet habe, und ob bzw. inwiefern die Zah- lungen der L. Group einen "ganz anderen […] geschäftlichen Hintergrund" haben sollen (act. 1 S. 31 ff.), ist nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen. Diese Fragen, wie auch die Frage, ob H. im Zusammenhang mit den verun- treuten Geldern ein strafbares Verhalten vorzuwerfen ist, wird Gegenstand im österreichischen Strafverfahren sein. Auf die Einwendungen der Be- schwerdeführerin, mit denen sie sich gegen eine allfällige Strafbarkeit von H. wendet (act. 1 S. 24 ff.), ist nicht weiter einzugehen, da es sich hierbei um unzulässige Gegendarstellungen handelt, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören sind (vgl. 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Edition der fragli- chen Bankunterlagen der Klärung des rechtsrelevanten Sachverhaltes im Rahmen des laufenden Strafverfahrens dienen soll und die Beschwerde- gegnerin mit ihrer Schlussverfügung mitnichten festlegt, gegen wen in Ös- terreich ein Strafverfahren zu führen ist.
Der potentiellen Erheblichkeit der herauszugebenden Bankunterlagen steht schliesslich auch nicht die Tatsache entgegen, dass die herauszugebenden Bankunterlagen einen Zeitraum von Februar 2004 bis Oktober 2012 be- schlagen, während die österreichischen Behörden die Herausgabe der
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Bankunterlagen nur bis 11. August 2011 beantragen. Die Herausgabe der über dieses Datum hinausgehenden Unterlagen zu verweigern und die er- suchende Behörde zu einem Ergänzungsersuchen anzuhalten, würde das Rechtshilfeverfahren nur unnötig verzögern und an überspitzten Formalis- mus grenzen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die die Bankverbindung der Beschwerdeführerin betreffenden Unterlagen dem- nach – auch wenn sich das Rechtshilfeersuchen nicht explizit auf diese be- zieht – in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit dem im Rechtshil- feersuchen dargestellten Sachverhalt stehen, so dass deren gesamte Übermittlung an die ersuchende Behörde das aus dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit fliessende Übermassverbot nicht verletzt.
E. 7.5 Die von der Kontosperre betroffenen Vermögenswerte sind möglicherweise deliktischer Herkunft (act. 9.20; vgl. supra 7.4). Als solche haben sie grund- sätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheides des er- suchenden Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV). In Dispositiv- Ziffer 3 der angefochtenen Schlussverfügung wurde die mit Verfügung vom
26. Juni 2012 bzw. 21. September 2012 bzw. 18. Dezember 2012 ange- ordnete Sperre des Kontos der Beschwerdeführerin aufrechterhalten, bis die ersuchende Behörde über die sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt EUR 134'966.-- rechtskräftig entschieden hat (act. 9.20). Die ge- sperrten Vermögenswerte stellen einen Bruchteil des mutmasslichen Schadens in der Höhe von USD 45 Mio. dar, weshalb die Kontosperre auch unter diesem Gesichtspunkt ohne Weiteres als verhältnismässig erscheint und sich eine Reduktion der Sperre – wie von der Beschwerdeführerin be- antragt – nicht rechtfertigt. Die Ermittlungen in Österreich werden zeigen müssen, ob es sich beim beschlagnahmten Kontovermögen integral oder partiell um Gelder strafbarer Herkunft handelt. Bis diese Frage im österrei- chischen Strafverfahren geklärt ist, muss die Kontosperre gemäss Art. 33a IRSV aufrechterhalten bleiben. Diese besteht erst seit dem 26. Juni 2012, was keine unverhältnismässig lange Dauer darstellt (vgl. TPF 2007 124 E. 8). Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich das österreichische Strafverfahren jedoch im Auge behalten müssen.
8. Keine Rolle spielt schliesslich der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin keine Rechtshilfemassnahmen betreffend die Konten der M. angeordnet hat, obwohl H. – so die Beschwerdeführerin – "sehr viel weniger in die C. AG-Transaktion involviert [war] als die M." (act. 1 S. 28). Ob und inwieweit die Beschwerdegegnerin Rechtshilfemassnahmen auch mit Bezug auf Kon-
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ten der M. hätte anordnen müssen, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts und ist auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Selbst wenn sich die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, keine Veranlassung gehabt zu haben, Bankunterlagen der M. zu edieren oder deren Konten zu sper- ren, nachträglich als unzutreffend erweisen würde, könnte die Beschwerde- führerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie gezeigt, sind die Vor- aussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe im vorliegenden Verfah- ren gegeben, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Beschwerde- gegnerin Rechtshilfemassnahmen die M. betreffend hätte anordnen müs- sen.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die von der Beschwerdefüh- rerin erhobenen Rügen allesamt als unbegründet erweisen, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 6'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 14. Januar 2014 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. S.A., vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster- reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kontosperre (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.253
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Unterneh- mensverantwortliche der B. GmbH und verdächtigt diese, Vermögen der B. GmbH veruntreut und dadurch der Gesellschaft einen Vermögensnach- teil von insgesamt USD 45'000'000 verursacht zu haben. Die beschuldigten Personen sollen über Scheingesellschaften fingierte Leistungen erbracht und die dafür erhaltenen Gelder an sich selber beziehungsweise an Dritte weitergeleitet haben. Gemäss Ermittlungen der österreichischen Behörden gehöre unter anderem die C. AG zu den Gesellschaften, die dazu verwen- det worden seien, die illegal erwirtschafteten Vermögenswerte weiterzulei- ten. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 bzw. 27. Dezember 2012 an die Schweiz und ersuchte um Erteilung von Auskünften über die Kontover- bindung 1 lautend auf die C. AG bei der Bank D. Ltd. in Zürich für den Zeit- raum ab Kontoeröffnung bis zum 31. August 2011 sowie um Sicherstellung sämtlicher Vermögenswerte, die von der Kontoverbindung lautend auf die C. AG bei der Bank D. Ltd. auf weitere Konten transferiert wurden oder de- ren Herkunft sonst aus der bezeichneten Kontoverbindung stammen (act. 9.1 und 9.3).
B. Mit Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2012 wurde die Bank E. AG (vormals Bank D. Ltd.) angewiesen, sämtliche Kon- tounterlagen des Kontos mit der Nummer 1 lautend auf die C. AG heraus- zugeben. Dieser Aufforderung ist die Bank E. AG mit Schreiben vom
12. März 2012 nachgekommen (act. 9.4; act. 9.20 II Ziff. 5).
C. Die Sichtung der Bankunterlagen brachte unter anderem eine Verbindung der C. AG zu einem auf die F. Ltd. lautenden Konto Nr. 2 bei der Bank G. AG (vormals Bank E. AG) zu Tage. Mit Editionsverfügung vom
10. Mai 2012 wurde daher die Bank G. AG angewiesen, unter anderem die Kontounterlagen des Kontos Nr. 2, lautend auf die F. Ltd. herauszugeben. Dieser Aufforderung kam die Bank G. AG mit Schreiben vom 7. Juni 2012 nach (act. 9.20 II Ziff. 5).
D. Nach der Aktenedition zeigte die Bank G. AG am 19. Juni 2012 der Melde- stelle für Geldwäscherei (MROS) einen Verdacht auf Geldwäscherei an und meldete mehrere Geschäftsbeziehungen, darunter das Konto Nr. 3 lau- tend auf A. S.A. Die Bundesanwaltschaft sperrte das betreffende Konto mit
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Verfügungen vom 26. Juni und 21. September 2012 für jeweils drei Monate (act. 9.5 und act. 9.6). Mit Editionsverfügung vom 27. September 2012 wurde die Bank G. AG angewiesen, sämtliche Unterlagen, die aufgrund der MROS-Meldung vom 22. Juni 2012 nicht bereits an die Bundesanwalt- schaft übermittelt worden waren, herauszugeben (act. 9.7). Dieser Auffor- derung kam die Bank G. AG mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 nach (act. 9.20 II Ziff. 5). Die Bundesanwaltschaft verfügte am
18. Dezember 2012 eine unbefristete Kontosperre (act. 9.8).
E. Nachdem der A. SA am 4. Februar 2013 die herauszugebenden Bankun- terlagen zur Einsicht zugestellt worden waren, nahm diese mit Eingabe vom 11. März 2013 Stellung zur beabsichtigten Herausgabe der Unterlagen und teilte der Bundesanwaltschaft mit, der vereinfachten Ausführung nach Art. 80c IRSG nicht zuzustimmen (act. 9.11-9.18).
F. Mit Schlussverfügung vom 8. August 2013 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der edierten Bankunterlagen des Kontos Nr. 3, lautend auf die A. SA, an und verfügte die Aufrechterhaltung der über dieses Konto an- geordneten Sperre (act. 9.20).
Dagegen gelangt die A. SA mit Beschwerde vom 9. September 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
"1. Es sei die Nichtigkeit der Eintretensverfügung vom 13. Februar 2013, aller A. S.A. betreffenden Zwischenverfügungen (vgl. unter anderem die Kontosperrverfügungen vom 26. Juni, 21. September und 18. De- zember 2012) sowie der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 8. August 2013 festzustellen und die Rechtshilfe sei zu verwei- gern.
2. Eventuell sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom
8. August 2013 aufzuheben und die Rechtshilfe sei zu verweigern.
3. Subeventuell sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom
8. August 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sin- ne der Erwägungen dieses Gerichts zurückzuweisen.
4. Sub-subeventuell seien lediglich folgende Unterlagen an die ersuchen- de Behörde auszuliefern:
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a. BA-0003-00038: Kontoeröffnungsunterlagen
b. BA-0040-0103: Auszüge USD-Konto Nr. 4 vom 1. Januar 2004 bis
31. August 2011; und
c. BA-1569-1659 (Mitte): Auszüge und Detailbelege zu USD-Konto Nr. 4 vom 12. Februar 2004 bis 31. August 2011.
5. Sämtliche von der Bundesanwaltschaft bei der Bank G. AG gesperrten Vermögenswerte der A. SA (Kontoverbindung Nr. 3) seien freizugeben.
6. Eventuell zum Antrag Nr. 5 seien höchstens USD 8'156.65 (ggf. zzgl. Zins) auf dem USD-Konto Nr. 4 blockiert zu halten.
7. Alles unter Kosten und Entschädigung zulasten des Bundes."
Zudem stellt die Beschwerdeführerin den prozessualen Antrag auf Beizug der Verfahrens- und Bankakten (act. 1 S. 2).
G. Sowohl das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") wie auch die Be- schwerdegegnerin beantragen mit ihren Eingaben je vom 22. Oktober 2013 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8 und 9), was der Be- schwerdeführerin am 24. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wird (act. 10).
H. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 gelangt die Beschwerdeführerin an die Beschwerdekammer und ersucht um Zustellung des von der Beschwerde- gegnerin anlässlich der Beschwerdeantwort eingereichten Schreibens vom
21. Dezember 2012 an die ersuchende Behörde. Ausserdem beantragt sie Fristansetzung für eine Stellungnahme zum besagten Schreiben sowie zur Vernehmlassung des BJ (act. 11). Dem ist die Beschwerdekammer mit Verfügung vom 5. November 2013 nachgekommen (act. 12).
I. In ihrer Replik vom 18. November 2013 stellt die Beschwerdeführerin neu den prozessualen Antrag um Sistierung des Beschwerdeverfahrens "bis die Bundesanwaltschaft der Beschwerdeführerin:
- volle Einsicht in sämtliche Akten und vollständige Information über die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft Wien bezüglich oder
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im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin und/oder dessen Aktionär, H.; sowie
- volle Einsicht in sämtliche bei der Bundesanwaltschaft liegenden Akten (oder Kopien davon), deren Vorhandensein sich aus direkt oder indirekt aus der beigelegten Aktenübersicht in Strafsachen der Staatsanwaltschaft Wien betreffend I. ergibt, gewährt habe."
Danach sei der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme anzusetzen (act. 13 S. 10).
J. Während das BJ auf eine weitere Vernehmlassung verzichtet (act. 15), be- antragt die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 2. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde (act. 16), was der Beschwerdeführerin am
10. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 17). Am 18. De- zember 2013 ging beim Gericht eine Stellungnahme der Beschwerdeführe- rin vom 17. Dezember 2013 zur Duplik ein (act. 18), die der Beschwerde- gegnerin am 23. Dezember 2013 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 19).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Ju- ni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Überein-
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kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vor- behalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundes- strafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161). Die Beschwerde vom
9. September 2013 gegen die Schlussverfügung vom 8. August 2013 ist fristgerecht eingereicht worden.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos, sodass sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In- stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel-
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che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4. Die Akten der Vorinstanz (Verfahrensakten und Bankunterlagen) sind – wie beantragt – beigezogen worden. Sie bilden zusammen mit den Eingaben der Parteien Grundlage des vorliegenden Entscheides.
5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Ihr sei unter anderem die Korrespondenz der Beschwer- degegnerin mit der Bank G. AG bzw. Bank E. AG vorenthalten worden. Diese sei jedoch von Bedeutung, um den zeitlichen Ablauf der Aktenher- ausgabe durch die Bank zu verstehen, was wiederum zum Verständnis der Rechtmässigkeit der erfolgten Handlungen unabdingbar sei, da die Zwangsmassnahmen durch das Landesgericht Wien befristet worden seien (act. 1 S. 36). Aus dem Aktenverzeichnis des Landesgerichts Wien gehe sodann hervor, dass die Beschwerdegegnerin ein Strafverfahren mit dem Kürzel SV.09.0185-OCH gegen I., einem Unternehmensverantwortlichen der B. GmbH, führe und dass dieses eng mit dem vorliegenden Rechtshil- feverfahren zusammen hänge. Der Beschwerdeführerin sei daher im Rah- men des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens Einsicht in die Strafakten SV.09.0185-OCH zu gewähren. Ausserdem müsse zwischen der Be- schwerdegegnerin und der Staatsanwaltschaft Wien vor dem 18. Dezem- ber 2012 ein Informationsaustausch stattgefunden haben. Anders lasse sich der Umstand nicht erklären, wonach die Beschwerdegegnerin am
18. Dezember 2012 eine unbefristete Kontosperre verfügt habe, nachdem die Kontosperre zunächst zweimal je für drei Monate befristet angeordnet worden sei. Dieser Informationsaustausch sei jedoch der Beschwerdefüh- rerin nie offengelegt worden (act. 13 S. 4 f.). In diesem Zusammenhang stellt die Beschwerdeführerin replicando den prozessualen Antrag auf Sis- tierung des Beschwerdeverfahrens bis zur vollständigen Gewährung der Akteneinsicht (vgl. supra lit. I; act. 13 S. 10).
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbe- sondere die Akteneinsicht. Im Bereich der Rechtshilfe wird das Aktenein- sichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil 1A.57/2007 vom 14. Sep- tember 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Ein- sicht in die Akten nehmen. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG be-
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schwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht gilt jedoch nicht absolut. Akteneinsicht ist zu gewähren soweit diese notwendig ist, um die Interes- sen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. So sind insbesondere verfah- rensinterne Unterlagen nicht zur Einsicht offenzulegen, da sie den Berech- tigten nicht direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht be- schränkt sich zudem auf diejenigen Aktenstücke, die für den Entscheid re- levant sind, mithin auf jene Unterlagen, auf die sich die ersuchte Behörde in ihrem angefochtenen Entscheid stützt (TPF 2010 142 E. 2.1, TPF 2008 91 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.13 vom
2. Oktober 2013, E. 4.4.2; ZIMMERMANN, La Coopération judiciaire interna- tionale en matière pénale, 3. Aufl., Bern/Brüssel 2009, N 477).
5.3 Den Akten zu entnehmen und unbestritten ist, dass die Beschwerdegegne- rin der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2012, 4. und 14. Februar 2013 so- wie 22. März 2013 folgende Unterlagen zukommen liess: das Rechtshilfe- ersuchen der Staatsanwaltschaft Wien vom 29. Dezember 2011 sowie dessen Ergänzung vom 27. Dezember 2012, die Eintretensverfügung vom
13. Februar 2012, die Editionsverfügung vom 10. Mai 2012, die Aufhebung der Kontosperre vom 22. Oktober 2012 bzw. die Verfügung der Kontosper- re vom 18. Dezember 2012, ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
21. Dezember 2012 an die ersuchende Behörde sowie die Bankunterlagen des auf die Beschwerdeführerin lautenden Kontos (pag. 1-1707) (vgl. act. 9.9 – 9.12; act. 9.19). Damit wurden der Beschwerdeführerin sämtliche dem Gericht vorliegenden Verfahrensakten zugestellt. Bei der Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit der Bank G. AG bzw. der Bank E. AG, die der Beschwerdeführerin nicht bekannt sein soll, handelt es sich um Akten, welche die Beschwerdeführerin nicht direkt und persönlich betreffen und ihr daher auch nicht zur Einsicht offen zu legen sind. Gleich verhält es sich mit den Akten aus dem Strafverfahren SV.09.0185-OCH, das I. betrifft, sowie mit allfälligen Dokumenten betreffend des behaupteten Informationsaustausches zwischen der Beschwerdegegnerin und der Staatsanwaltschaft Wien. Hinzu kommt, dass eine allfällige Korrespondenz zwischen der Bank G. AG bzw. der Bank E. AG und der Beschwerdegeg- nerin – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. hinten Ziff. 6) – für die materielle Beurteilung der Gültigkeit der angeordneten Rechtshilfemassnahme gar nicht relevant ist. Die Rüge der mangelnden Akteneinsicht geht daher fehl. Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Sistierung des Be- schwerdeverfahrens bis zur vollständigen Gewährung der Akteneinsicht ist daher ohne Weiteres abzuweisen.
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6 6.1 Die Beschwerdeführerin ist sodann der Ansicht, die Eintretensverfügung vom 13. Februar 2012 und die Schlussverfügung vom 8. August 2013 seien nichtig. Die von der Staatsanwaltschaft Wien verfügte Anordnung der Aus- kunft über Bankkonten und Bankgeschäfte sei vom Landesgericht für Straf- sachen Wien am 28. Dezember 2011 bis am 1. Februar 2012 bewilligt wor- den. Die Durchführung der beantragten Massnahme sei jedoch erst mit der Eintretensverfügung der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2012 an- hand genommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bewilligung bereits ausser Kraft getreten gewesen, weshalb die Massnahme nicht mehr habe durchgeführt werden dürfen. Diese unzulässige Beweiserhebung werde von den österreichischen Gerichten nicht mehr überprüft. Deshalb seien die Beschwerdegegnerin und das Bundesstrafgericht aus verfassungsrechtli- chen und konventionsrechtlichen Gründen gehalten, die Rechtmässigkeit der Beschlagnahmung von Dokumenten und Vermögenswerten gegenüber der Beschwerdeführerin zu überprüfen (act. 1 S. 14 ff.).
6.2 Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 27. Dezember 2011 be- züglich der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist vom Landes- gericht für Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bewilligt und bis am
1. Februar 2012 befristet worden. Das Rechtshilfeersuchen vom 29. De- zember 2011 an die Schweiz ist innert der bewilligten Frist gestellt worden (act. 9.1). Ob erst nach diesem Datum in der Schweiz durch schweizeri- sche Behörden erhobene Beweismittel nach österreichischem Recht ver- wertbar sind bzw. ob der Entscheid des Landesgerichts Wien überhaupt formgültig abgefasst worden ist – was die Beschwerdeführerin bezweifelt (act. 1 S. 16 f.) – ist nicht im schweizerischen Rechtshilfeverfahren zu prü- fen. Die Schweizerische Rechtshilfebehörde hat sich grundsätzlich nicht über die Vereinbarkeit der Rechtshilfe mit dem Recht des ersuchenden Staates oder über eine mögliche Wirkung einer befristeten Anordnung einer Zwangsmassnahme im ersuchenden Staat auszusprechen. Insbesondere hat sie nicht zu klären, ob die erhobenen Bankunterlagen im österreichi- schen Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden dürfen oder nicht. Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren ist einzig zu prüfen, ob die bean- tragte Rechtshilfe nach dem anwendbaren Staatsvertrags- und landesin- ternen Gesetzesrecht zulässig ist. Dabei ist der ersuchte Staat gemäss Art. 1 EUeR verpflichtet, soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, wenn er von einer Vertragspartei darum ersucht wird.
Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf das EUeR, welches durch die Be- stimmung des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und in sei- ner Anwendung erleichtert werden soll. Art. 51 SDÜ statuiert gar, dass
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Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme keinen weite- ren Bedingungen als denen der doppelten Strafbarkeit und der Vereinbar- keit mit dem Recht des ersuchten Staates unterworfen werden. Gemäss der Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Durchsetzung der Abkommen ("Bilaterale II") vom 1. Oktober 2004 sei es das Ziel von Art. 51 SDÜ, die einschränkenden Bedingungen von Art. 5 EUeR weiter zu lockern und damit die Rechtshilfe gegenüber dem EUeR insgesamt zu erweitern (BBl 2004, 5965 ff.; 6159). Art. 14 EUeR sieht fer- ner im Gegensatz zu Art. 76 lit. c IRSG eine Bescheinigung über die Zuläs- sigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staa- tes gerade nicht vor. Daran vermag entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin die Formulierung in Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, wonach ei- nem Ersuchen um Beschlagnahme von Gegenständen eine Erklärung der zuständigen Justizbehörde beizulegen ist, dass die für diese Massnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat gelten- den Recht vorliegen, nichts zu ändern: Dieser Vertrag soll die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen beiden Vertragsstaaten erleichtern und nicht er- schweren. Es entspricht weder dem Sinn noch dem Wortlaut von Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, ein zusätzliches, im EUeR nicht vorgesehenes Erfordernis einzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_326/2013 vom
28. Mai 2013, E. 3.2).
Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beschluss des Fürstlichen Obersten Ge- richtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 7. Oktober 2011. Dieser Entscheid, welcher in Anwendung des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich vom 4. Juni 1982 über die Er- gänzung der EUeR ergangen ist, ist für das Bundesstrafgericht nicht bin- dend. Auch der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2011.88 vom 15. April 2011 vermag nichts am oben Gesagten zu ändern. Dieser Entscheid hatte ein österreichisches Ausliefe- rungsbegehren zum Gegenstand, weshalb das Europäische Auslieferungs- übereinkommen (EUAe) zur Anwendung gelangte. Die Beschwerdekam- mer hielt in Erwägung 5.2 ihres Entscheides fest, dass dem Europäischen Haftbefehl vom 1. März 2011 die Anordnung der Festnahme der Staatsan- waltschaft Wien vom 18. Februar 2011 zugrundeliege, welche gleichentags durch das Landesgericht für Strafsachen Wien bis zum 1. Juni 2011 bewil- ligt worden sei, weshalb das Ersuchen der österreichischen Behörden Art.16 Ziff. 2 EAUe entspreche und zumindest im Zeitpunkt des Beschwer- deentscheides ein in zeitlicher Hinsicht gültiger Hafttitel vorgelegen habe. Die Beschwerdekammer wies im Übrigen auf ihre ständige Rechtspre-
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chung hin, wonach der ersuchte Staat das Rechtshilfeersuchen auszufüh- ren hat, es sei denn, der ersuchende Staat habe zwischenzeitlich den Rückzug eines Ersuchens mitgeteilt. Ein derartiger Rückzug liegt aber – wie bereits ausgeführt – im vorliegenden Verfahren gerade nicht vor.
Schliesslich geht selbst der von der Beschwerdeführerin angerufene Prof. J. in seinem Gutachten vom 17. Dezember 2013 nicht davon aus, dass eine allfällig unzulässige Beweiserhebung in Österreich in keinem Fall einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden könne. So soll die Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 281 Abs. 1 Ziff. 2-4 der österreichischen Strafprozessordnung zulässig sein, wenn wegen einer unzulässigen Be- weiserhebung eine Grundrechtsverletzung vorliegt (act. 1.17 S. 3).
Die erhobene Rüge der Nichtigkeit der Eintretens- und Schlussverfügung erweist sich daher als unbegründet.
7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem weiteren Punkt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Die von der Beschwerdegegne- rin zur Herausgabe vorgesehenen Bankunterlagen und die angeordnete Kontosperre seien von den österreichischen Behörden nicht beantragt wor- den, weshalb die beabsichtigte Rechtshilfeleistung gegen Art. 14 EUeR und Art. 76 IRSG verstosse. Die Beschwerdegegnerin habe aktiv in die Un- tersuchung eingegriffen und selbst entschieden, wer zum Verdächtigen- kreis gehöre und daher von der Rechtshilfemassnahme betroffen sei. Zwi- schen den herauszugebenden Bankunterlagen bzw. der Kontosperre und dem im Rechthilfeersuchen geschilderten Sachverhalt fehle jeglicher sach- licher Zusammenhang. Im Rechtshilfeersuchen werde einzig I. und K., die von der B. GmbH angestellt gewesen seien, vorgeworfen, deren Gelder veruntreut zu haben. Es sei nicht einzusehen, inwiefern eine unterneh- mensfremde Person, wie H., in eine Veruntreuung von B. GmbH-Geldern verwickelt gewesen sein soll. Damit gehe die beabsichtigte Rechtshilfeleis- tung sogar noch weiter als ein Ersuchen, das als Fishing Expedition zu be- zeichnen wäre. Auch in zeitlicher Hinsicht gehe die Beschwerdegegnerin über das österreichische Rechtshilfeersuchen, das eine Herausgabe der Bankunterlagen nur bis zum 31. August 2011 beantrage, hinaus. Allenfalls sei die Kontosperre auf die auf dem USD-Konto liegenden Vermögenswer- te im Umfang von rund USD 8'157.-- zu reduzieren und die Herausgabe auf die Kontoeröffnungsunterlagen, die Auszüge und Detailbelege zum USD- Konto Nr. 4 vom 1. Januar 2004 bzw. 12. Februar 2004 bis 31. August
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2011 (Verfahrensakten pag. 0003-0038, 0040-0103 und 1569-1659 [Mitte]) zu beschränken (act. 1 S. 22 ff.).
7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/ HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsa- chen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zu- sammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensicht- lich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersu- chen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfe- massnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein straf- bares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist ei- ne Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszu- sprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befass- ten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheb- lichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshil- feersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil inso- fern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersu- chens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermitt- lung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates
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grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaf- ten und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwi- ckelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
7.3 Im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 wird den Unternehmens- verantwortlichen der B. GmbH zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: Die B. GmbH habe mit dem rumänischen Staat am 15. April 2004 einen Software-Lizenzvertrag abgeschlossen, der die Ausstattung von rumäni- schen staatlichen Stellen mit Microsoft-Produkten zum Gegenstand gehabt habe. Die B. GmbH habe in der Folge verschiedene Gesellschaften, darun- ter die C. AG, mit der Erbringung von Serviceleistungen für die rumäni- schen staatlichen Stellen beauftragt. Gestützt auf ein am 29. Dezem- ber 2003 abgeschlossenes Consultancy Service Agreement und ein Amendment No. 2 to Consultancy and Service Agreement vom
9. April 2004 seien von der B. GmbH an die C. AG Zahlungen von USD 15.6 Mio. und USD 7.2 Mio. geflossen, teilweise ohne dass die B. GmbH eine Überprüfung der Leistungserbringung durch die C. AG vorge- nommen habe. Eine Hausdurchsuchung am Sitz der B. GmbH habe erge- ben, dass keinerlei Serviceleistungen durch die C. AG erbracht worden seien. Insbesondere habe sich die vermeintliche Projektdokumentation der C. AG als Zusammenstellung von aus dem Internet frei zugänglichen Stan- darddokumenten herausgestellt. Damit seien Gelder unrechtmässig an die Beschuldigten oder Dritte geflossen (act. 9.1).
7.4 Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der Kontounterlagen feststellen können, dass am 13. Mai 2004 von einem Konto der F. Ltd. USD 1.25 Mio. sowie am 11. August 2008 und 3. Dezember 2012 EUR 498'059.-- und EUR 200'000.-- von einem Konto der L. Group auf das Konto der Be- schwerdeführerin bei der Bank G. AG überwiesen worden sind (Verfah- rensakten pag. 0123, 0140, 0835-0838, 1305-1310 sowie 1569-1575). Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass es sich hierbei um einen Teil des inkriminierten Geldes handle, das am 11. Mai 2004 und 30. November 2004 von der B. GmbH an die C. AG überwiesen wurde. Das veruntreute Geld soll, bevor es auf das Konto der Beschwerdeführerin geflossen sei, zunächst auf ein Konto der F. Ltd. und teilweise von dort auf das Konto der L. Group transferiert worden sein (act. 9.20 III Ziff. 4 f.). Ziel des Rechtshil- feersuchens ist es, den weiteren Verbleib des zum Nachteil der B. GmbH veruntreuten Geldes und der daran anknüpfenden Zahlungsflüsse zu eruie- ren (act. 1.6). Vor diesem Hintergrund sind die Kontounterlagen der Be- schwerdeführerin potentiell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammen- hang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt aufzude-
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cken. Dabei ist die potentielle Erheblichkeit mit Bezug auf sämtliche die Beschwerdeführerin betreffende Bankunterlagen zu bejahen. Insbesondere sind auch die Transaktionen auf den EUR- und YEN-Konten sowie auf dem USD-Konto Nr. 5 sowie die diversen Vermögensauszüge (Verfahrensakten pag. 0001, 0039, 0114-0662) geeignet, Rückschlüsse be- aber auch entlas- tender Natur über das den beschuldigten Personen angelastete Verhalten zu ziehen. Es entspricht der Rechtsprechung, dass die Behörden des ersu- chenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu über- mitteln haben, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht be- ziehen können. Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen wie vor- liegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmass- lich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Ein willkürliches Handeln der Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu erkennen, und von einer unzulässi- gen Beweisausforschung kann keine Rede sein. Dass die Beschwerdefüh- rerin im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt wird, steht der Leistung der Rechtshilfe nicht entgegen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.56 vom 2. Dezember 2011, E. 6.3, RR.2010.244 vom 14. Sep- tember 2011, E. 4.3 und RR.2010.268-270 vom 21. Juni 2011, E. 8.3). Ob es sich bei der Überweisung der USD 1.25 Mio. von der F. Ltd. an die Be- schwerdeführerin um ein Erfolgshonorar handeln soll, das die C. AG dem wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin, H., für den Vertragsab- schluss mit der B. GmbH geschuldet habe, und ob bzw. inwiefern die Zah- lungen der L. Group einen "ganz anderen […] geschäftlichen Hintergrund" haben sollen (act. 1 S. 31 ff.), ist nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen. Diese Fragen, wie auch die Frage, ob H. im Zusammenhang mit den verun- treuten Geldern ein strafbares Verhalten vorzuwerfen ist, wird Gegenstand im österreichischen Strafverfahren sein. Auf die Einwendungen der Be- schwerdeführerin, mit denen sie sich gegen eine allfällige Strafbarkeit von H. wendet (act. 1 S. 24 ff.), ist nicht weiter einzugehen, da es sich hierbei um unzulässige Gegendarstellungen handelt, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören sind (vgl. 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Edition der fragli- chen Bankunterlagen der Klärung des rechtsrelevanten Sachverhaltes im Rahmen des laufenden Strafverfahrens dienen soll und die Beschwerde- gegnerin mit ihrer Schlussverfügung mitnichten festlegt, gegen wen in Ös- terreich ein Strafverfahren zu führen ist.
Der potentiellen Erheblichkeit der herauszugebenden Bankunterlagen steht schliesslich auch nicht die Tatsache entgegen, dass die herauszugebenden Bankunterlagen einen Zeitraum von Februar 2004 bis Oktober 2012 be- schlagen, während die österreichischen Behörden die Herausgabe der
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Bankunterlagen nur bis 11. August 2011 beantragen. Die Herausgabe der über dieses Datum hinausgehenden Unterlagen zu verweigern und die er- suchende Behörde zu einem Ergänzungsersuchen anzuhalten, würde das Rechtshilfeverfahren nur unnötig verzögern und an überspitzten Formalis- mus grenzen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die die Bankverbindung der Beschwerdeführerin betreffenden Unterlagen dem- nach – auch wenn sich das Rechtshilfeersuchen nicht explizit auf diese be- zieht – in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit dem im Rechtshil- feersuchen dargestellten Sachverhalt stehen, so dass deren gesamte Übermittlung an die ersuchende Behörde das aus dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit fliessende Übermassverbot nicht verletzt.
7.5 Die von der Kontosperre betroffenen Vermögenswerte sind möglicherweise deliktischer Herkunft (act. 9.20; vgl. supra 7.4). Als solche haben sie grund- sätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheides des er- suchenden Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a IRSV). In Dispositiv- Ziffer 3 der angefochtenen Schlussverfügung wurde die mit Verfügung vom
26. Juni 2012 bzw. 21. September 2012 bzw. 18. Dezember 2012 ange- ordnete Sperre des Kontos der Beschwerdeführerin aufrechterhalten, bis die ersuchende Behörde über die sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt EUR 134'966.-- rechtskräftig entschieden hat (act. 9.20). Die ge- sperrten Vermögenswerte stellen einen Bruchteil des mutmasslichen Schadens in der Höhe von USD 45 Mio. dar, weshalb die Kontosperre auch unter diesem Gesichtspunkt ohne Weiteres als verhältnismässig erscheint und sich eine Reduktion der Sperre – wie von der Beschwerdeführerin be- antragt – nicht rechtfertigt. Die Ermittlungen in Österreich werden zeigen müssen, ob es sich beim beschlagnahmten Kontovermögen integral oder partiell um Gelder strafbarer Herkunft handelt. Bis diese Frage im österrei- chischen Strafverfahren geklärt ist, muss die Kontosperre gemäss Art. 33a IRSV aufrechterhalten bleiben. Diese besteht erst seit dem 26. Juni 2012, was keine unverhältnismässig lange Dauer darstellt (vgl. TPF 2007 124 E. 8). Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich das österreichische Strafverfahren jedoch im Auge behalten müssen.
8. Keine Rolle spielt schliesslich der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin keine Rechtshilfemassnahmen betreffend die Konten der M. angeordnet hat, obwohl H. – so die Beschwerdeführerin – "sehr viel weniger in die C. AG-Transaktion involviert [war] als die M." (act. 1 S. 28). Ob und inwieweit die Beschwerdegegnerin Rechtshilfemassnahmen auch mit Bezug auf Kon-
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ten der M. hätte anordnen müssen, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts und ist auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Selbst wenn sich die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, keine Veranlassung gehabt zu haben, Bankunterlagen der M. zu edieren oder deren Konten zu sper- ren, nachträglich als unzutreffend erweisen würde, könnte die Beschwerde- führerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie gezeigt, sind die Vor- aussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe im vorliegenden Verfah- ren gegeben, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Beschwerde- gegnerin Rechtshilfemassnahmen die M. betreffend hätte anordnen müs- sen.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die von der Beschwerdefüh- rerin erhobenen Rügen allesamt als unbegründet erweisen, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 6'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 15. Januar 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Gerrit Straub - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).