Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kontosperre (Art. 33a IRSV).
Sachverhalt
A. Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption in Wien führt gegen C., D. und E. ein Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Dieses steht im Zusammenhang mit der Privatisierung der ungarischen Gesellschaft für Staatsbahnen F., deren Ak- tien von der in Österreich domizilierten G. AG als Gewinnerin des Aus- schreibungsverfahrens erworben wurden. Zusammengefasst verdächtigen die österreichischen Behörden den Generaldirektor der G. AG, C., und den Prokuristen D., diese seien für die Zahlungen von formell mit dem Aus- schreibungsverfahren zusammenhängenden, aber materiell leistungsunab- hängigen Geldbeträgen zulasten der G. AG an das von A. beherrschte Be- ratungsunternehmen H. verantwortlich und hätten dadurch die G. AG im entsprechenden Umfang geschädigt.
B. In diesem Zusammenhang gelangten die österreichischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen von 21. Dezember 2011 und Ergänzung vom 9. Janu- ar 2012 direkt an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft"). Darin ersuchten sie die Zürcher Behörden um Ban- kenermittlungen bei der Bank I. AG hinsichtlich der mit dem Sachverhalt in Zusammenhang stehenden Bankverbindungen von A. und um Sperrung al- ler Vermögenswerte von A.
C. Die Staatsanwaltschaft ordnete mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2011 zunächst eine Aktenedition bei der Bank I. AG bezüglich des Kontos Nr. 1, lautend auf A., sowie die Sperre aller Ge- schäftsbeziehungen an, welche auf A. lauten oder an welchen dieser wirt- schaftlich berechtigt oder zumindest mitverfügungsberechtigt ist. Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 übermittelte die Bank I. AG die angeforder- ten Dokumente. Gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom
29. Dezember 2011 erhob A. Beschwerde, auf welche das Bundesstrafge- richt mit Entscheid vom 15. Mai 2012 nicht eintrat. Auf eine dagegen erho- bene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 11. Juni 2012 nicht ein. Auf das in der Folge gestellte Wiederherstellungsgesuch von A. trat es am 3. Juli 2012 ebenfalls nicht ein.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2012 ging eine erste Ergänzung des Rechts- hilfeersuchens (betreffend Ausweitung der Kontosperre) ein. Mit Eintre- tensverfügung vom 17. Januar 2012 ordnete die Staatsanwaltschaft so- dann eine weitere Aktenedition bei der Bank I. AG hinsichtlich des Kontos
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Nr. 2, lautend auf die B. Inc., deren wirtschaftlich Berechtigter A. ist, an. Das Bankinstitut übermittelte mit Schreiben vom 26. Januar 2012 auch die- se angeforderten Kontounterlagen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 8). In der Zwischenzeit ging mit Schreiben vom 23. Januar 2012 eine nachträgliche Ergänzung des Rechtshilfeersuchens (betreffend Ausweitung der Bankauskünfte) ein. Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 folgte eine letzte Ergänzung des Rechtshilfeersuchens (betreffend Ausweitung der Konto- sperre).
D. Die Staatsanwaltschaft lud mit Schreiben vom 6. März 2013 A. zur Eini- gungsverhandlung ein. Sein Rechtsvertreter lehnte in der Folge mit Schrei- ben vom 10. April 2013 die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterla- gen an die ersuchende Behörde ab.
E. Mit Schlussverfügung vom 7. Juni 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft in Disp. Ziff. 2a) die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betref- fend das auf A. lautende Konto Nr. 1 bei der Bank I. AG an (act. 1.3 S. 14 f.). In Disp. Ziff. 2b) verfügte sie die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das auf die B. Inc. lautende Konto Nr. 2 eben- falls bei der Bank I. AG (act. 1.3 S. 15). In Disp. Ziff. 3 ordnete sie die Auf- rechterhaltung der mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 angeordneten Kontosperre hinsichtlich der beiden vorgenannten Konti an, bis die ersu- chende Behörde über die sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt EUR 1'982'051.-- rechtskräftig entschieden habe (act. 1.3 S. 15).
F. Gegen diese Schlussverfügung lassen A. und die B. Inc. mit Eingabe vom
2. Juli 2013 Beschwerde erheben (act. 1). Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und die Nichtherausgabe der Bank- unterlagen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Eventualiter sei die angefochtene Schlussverfügung dahingehend einzu- schränken, dass die unter Disp. Ziff. 2b angeordnete Herausgabe nicht die in dem Schliessfach befindenden Wertpapiere und die darauf basierenden Kontoauszüge umfasse (act. 1 S. 2). Die unter Disp. Ziff. 3 bestätigte Kon- tosperre sei hinsichtlich der im Schliessfach befindenden Wertpapiere in der Höhe von EUR 1'931'187.-- per 12. Januar 2012 aufzuheben, ausge- nommen Kontokorrent 3 mit einem Wert von EUR 9'328.54 per 12. Janu- ar 2012 (act. 1 S. 2 f.).
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Nach Einleitung des Schriftenwechsels reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2013 zwei Schreiben der Zentralen Staatsanwalt- schaft sowie ein Schreiben des österreichischen Rechtsvertreters des Be- schwerdeführers an die Zentrale Staatsanwaltschaft nach (act. 6, act. 6.1- 6.3).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2013 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (act. 8). Mit Schreiben vom
30. Juli 2013 reichte das Bundesamt für Justiz seine Vernehmlassung ein und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (act. 9). Beide Schreiben wurden in der Folge den Beschwerdeführern zur Kenntnis ge- bracht (act. 10).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien gel- tenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeits-
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prinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshil- fe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid vom 20. März 2013 handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom
31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Ge- sellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerde- legitimiert (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.).
Die Beschwerdeführerin 2 ist Inhaberin des von Disp. Ziff. 2b) (sowie ent- sprechend von Disp. Ziff. 3) der Schlussverfügung betroffenen Kontos und ist diesbezüglich im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerde legitimiert.
Der Beschwerdeführer 1 ist Inhaber des von Disp. Ziff. 2a) (sowie entspre- chend Disp. Ziff. 3) der Schlussverfügung betroffenen Kontos und ist dies- bezüglich zur Beschwerde legitimiert. Entgegen seiner Annahme (act. 1 S. 3) ist er darüber hinaus, namentlich in Bezug auf Disp. Ziff. 2b), nicht persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG, weshalb er in diesem Punkt nicht beschwerdebefugt ist. Demzufolge ist er auch nicht zur Rüge, welche ausschliesslich Disp. Ziff. 2b) betrifft (s. nach- folgend Ziff. 5), befugt.
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Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 7. Juni 2013 wurde so- dann fristgerecht gemäss Art. 80k IRSG eingereicht, weshalb auf die Be- schwerde im dargelegten Umfang einzutreten ist.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen).
Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Zur Hauptsache rügen die Beschwerdeführer eine mangelhafte Sachver- haltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen im Hinblick auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit (act. 1 S. 4 ff.).
Sie bringen vor, weder Abschluss noch Vollzug des Beratungsvertrages zwischen der G. AG und des Unternehmens H. würden gegen geltendes Recht verstossen. Weder die G. AG noch die Muttergesellschaft J. würden die Rechtsgültigkeit sowie die erbrachten Leistungen in Frage stellen. Was den Vorwurf der Untreue anbelange, sei kein Verstoss zu erkennen. Noch viel weniger könne deshalb eine Beihilfetat vorliegen (act. 1 S. 4). Sie ma- chen geltend, der Vorwurf an den Beschwerdeführer 1, vorsätzlich die Ver- letzung fremden Vermögens unterstützt zu haben, werde nicht geschildert und gehe weder aus den Zeugenaussagen noch aus den beschlagnahmten Dokumenten hervor (act. 1 S. 5). Sie bestreiten des weiteren den Vorwurf, der Beschwerdeführer 1 habe zu Verschleierungszwecken den zur Recht- fertigung des Vermögensabflusses aus der G. AG erforderlichen Dienst- leistungsvertrag konzipiert und die Zahlungsflüsse durch Legung von Scheinrechnungen an die G. AG ausgelöst (act. 1 S. 5). Die Beschwerde- führer verweisen dabei auf das auszugsweise (d.h. 5 von insgesamt 28
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Seiten) eingereichte Protokoll der Zeugeneinvernahmen von K., welches ih- re Darstellung belegen soll (act. 1 S. 6 ff.; act. 1.4).
E. 4.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Dar- stellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i. V. m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.324 vom
28. Juli 2010, E. 3.2 sowie BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m. w. H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge- bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts- hilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begeh- ren allenfalls entsprochen werden muss. Entgegen der Annahme der Be- schwerdeführer (act. 1 S. 10 f.) kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2009.324, E. 3.2; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
E. 4.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie
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wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal- ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007, E. 3).
E. 4.4 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermö- gensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Geschäftsführer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für frem- de Vermögensinteressen sorgen soll (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 126; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2a, je mit Hinweisen). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist ein Verletzungsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäfts- führers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinte- ressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflicht verletzt. Das pflichtwidrige Verhalten kann sowohl im Abschluss als auch im Unterlassen des Ab- schlusses von Rechtsgeschäften liegen, als auch darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflichten durch Realakte bzw. deren Unterlassung verletzt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, N. 4 zu Art. 158 StGB mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden liegt nach
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der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in ei- nem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert ver- mindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen).
E. 4.5 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung werfen die österreichi- schen Behörden C. und D. vor, diese hätten – ungeachtet eines bereits be- stehenden auftragsidentischen Beratungsvertrages mit einem anderen Be- ratungsunternehmen – durch Beauftragung eines weiteren Beratungsun- ternehmens für die G. AG, dem Unternehmen H. vom 21. August 2007 bis am 20. August 2009 leistungsunabhängig geschuldete und entrichtete Geldbeträge von insgesamt EUR 6'726'955.-- gezahlt und der G. AG da- durch einen entsprechenden Vermögensnachteil in derselben Höhe zuge- fügt. Der Beschwerdeführer 1 wird verdächtigt, zur Ausführung dieser straf- baren Handlungen beigetragen zu haben. Ihm wird vorgeworfen, zu Ver- schleierungszwecken den zur Rechtfertigung des Vermögensabflusses aus der G. AG erforderlichen Dienstleistungsvertrag konzipiert, die entspre- chenden Zahlungsflüsse durch Erstellung von Scheinrechnungen an die G. AG ausgelöst, die entsprechenden Zielkonten in Ungarn bereit gestellt und dort die Weiterleitung eines Teilbetrages insgesamt EUR 4'665'893.-- auf ein Konto bei der Bank I. AG in der Schweiz besorgt zu haben. Die öster- reichischen Behörden nehmen an, dass dieses Konto dem Beschwerdefüh- rer 1 zuzurechnen sei. Sie gehen auch davon aus, dass der Beschwerde- führer 1 bzw. das Beratungsunternehmen H. sich an dem gesamten Scha- densbetrag von EUR 6'726'955.-- bereichert haben.
E. 4.6 Der vorstehenden wiedergegebenen Sachverhaltsschilderung der ersu- chenden Behörde sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Wider- sprüche zu entnehmen, welche den Sachverhaltsvorwurf im Ersuchen im Sinne der obigen Ausführungen sofort entkräften würden. Solche Mängel zeigen auch die Beschwerdeführer weder mit ihren Bestreitungen noch mit ihrer Gegendarstellung noch mit ihren eingereichten Beilagen auf. Was sie unter Berufung auf das im Übrigen lediglich auszugsweise eingereichte Einvernahmeprotokoll einwenden, betrifft Fragen der Beweiswürdigung, welche im Rechtshilfeverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen sind. Soweit sie bemängeln, die Sachdarstellung der ersuchenden Behörde gehe weder aus den Zeugenaussagen noch aus den beschlagnahmten Dokumenten hervor, verkennen sie, dass nicht verlangt werden kann, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen be- legt. Da nicht vorausgesetzt wird, dass dem von der Rechtshilfemassnah- me Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Ver- halten zur Last gelegt wird (s. supra Ziff. 4.3), vermöchten die Beschwerde-
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führer mit ihren Bestreitungen des Tatbeitrags des Beschwerdeführers 1 ohnehin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (s. nachfolgend). Den nachfol- genden Erwägungen ist deshalb die Sachverhaltsdarstellung gemäss dem österreichischen Rechtshilfeersuchen zu Grunde zu legen.
Davon ausgehend handelte es sich beim Auftragsvertrag zwischen der G. AG und dem Unternehmen H. aus Sicht beider Vertragsparteien, das heisst der für sie handelnden Personen, um einen Scheinvertrag. Folglich veranlasste C. als die für die G. AG verantwortliche Person zusammen mit D. vorsätzlich ohne (legalen) Rechtsgrund die Überweisung der fraglichen Geldsumme an das Beratungsunternehmen H. bzw. den Beschwerdeführer zulasten der G. AG. In diesem Umfang schädigten C. sowie D. die G. AG vorsätzlich und bereicherten den Beschwerdeführer 1. Ein solches Verhal- ten kann bei einer prima facie Beurteilung ohne Weiteres nach schweizeri- schem Recht unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB subsumiert werden und wäre somit auch in der Schweiz strafbar. Ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersu- chen auch unter andere Tatbestände subsumiert werden kann, muss nicht weiter geprüft werden (s. supra Ziff. 4.3). Beim vorliegenden Prüfungser- gebnis ist ebenso wenig erforderlich, auch das dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfene Verhalten strafrechtlich zu würdigen (s. supra Ziff. 4.3). Im Lichte dieser Erwägungen erweisen sich die Einwendungen hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Sachverhaltsdarstellung als unbehelflich.
E. 4.7 Zusammenfassend erweisen sich die im Hinblick auf das Erfordernis der Sachverhaltsschilderung und der doppelten Strafbarkeit erhobenen Rügen demnach als unbegründet.
E. 5.1 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin 2 geltend, die Unterlagen be- züglich des auf sie lautenden Kontos seien vom Beschlagnahmebeschluss des Oberlandesgerichts Wien nicht erfasst (act. 1 S. 8 ff.). Im Eventual- standpunkt beantragt sie, die Schlussverfügung sei dahingehend einzu- schränken, dass die unter Disp. Ziff. 2b) angeordnete Herausgabe über die Bankunterlagen der Bank I. AG betreffend Kontonummer 2, lautend auf die Beschwerdeführerin 2, nicht die im Schliessfach befindlichen Wertpapiere und die darauf basierenden Kontoauszüge umfasse (act. 1 S. 2). Ebenso stellt sie den Antrag, es sei die unter Disp. Ziff. 3 bestätigte Kontosperre hinsichtlich der im Schliessfach befindlichen Wertpapiere aufzuheben (act. 1 S. 2 f.). Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, der Be- schwerde des Beschwerdeführers 1 gegen den Beschlagnahmebeschluss
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vom 23. November 2011 sei mit dem Beschluss vom 8. Januar 2013 teil- weise stattgegeben worden. Gemäss diesem Beschluss fehle die Berechti- gung für eine Beschlagnahme der weiteren Depots, Festgeldanlagen, Schliessfächer und Wertpapiere, die sich nicht auf den Beschwerdeführer 1 bezögen (act. 1 S. 8).
E. 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 715 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, Grundzüge der inter- nationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zu- sammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässi- ge Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Ak- ten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beach- ten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, son- dern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersu- chen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil inso- fern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vo- raussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersu- chens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen
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auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Her- kunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 5.3 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen und den verschiedenen Ergänzungen samt Beilagen beantragten die österreichischen Behörden die nachfolgen- den Rechtshilfemassnahmen: Mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Dezember 2011 unter Hinweis auf den Beschlagnahmebeschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom
23. November 2011 und die Anordnung der Auskunftserteilung vom
E. 5.4 Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin zum Beschluss des Oberlandes- gerichts Wien vom 8. Januar 2013, auf den sich die Beschwerdeführerin 2 beruft, erklärte die ersuchende Behörde, dass der fragliche Beschluss die Sicherstellungsanordnung vom 9. Januar 2012 bzw. 1. Juni 2012 zur Gän- ze unberührt lasse (act. 6.2). Daraus folgt, dass die österreichischen Be- hörden nach wie vor um Rechtshilfe auch betreffend die im Schliessfach befindlichen Wertpapiere und die darauf basierenden Kontoauszüge ersu- chen. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ist demnach eine Verletzung des Übermassverbots nicht auszumachen. Soweit die Beschwerdeführe- rin 2 der vorstehenden Erklärung der ersuchenden Behörde widerspricht (act. 6), ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die ersuchte Behörde im Grundsatz nicht zu allenfalls zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergan- genen Entscheiden zu äussern hat. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechts- hilfeersuchen eingegangen, so ist dieses im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.29+30 vom
E. 8 November 2011 wurde zunächst um Sperrung des auf den Beschwerde- führer 1 lautenden Kontos bei der Bank I. AG nebst aller Unterkonten, wei- teren Depots, Festgeldanlagen, Terminkonten, Sparkonten, Schliessfächer sowie Wertpapiere und um Auskunftserteilung hinsichtlich des genannten Kontos des Beschwerdeführers 1 ersucht (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft, Hauptakten, Urk. 1 und 3). Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 9. Januar 2012 ersuchten die österreichischen Behörden formlos um Ausweitung der vorläufig vermö- genssichernden Massnahmen auf alle mit dieser Angelegenheit in Zusam- menhang stehenden Bankverbindungen des Beschwerdeführers 1 (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft, Hauptakten, Urk. 5). Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 23. Januar 2012 unter Hinweis auf die Anord- nung der Auskunftserteilung vom 17. Januar 2012 ersuchten sie sodann um Erteilung von Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte durch die Bank I. AG betreffend sämtliche Konten, hinsichtlich derer der Beschwerde- führer 1 wirtschaftlich berechtigt oder bevollmächtigt ist (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Hauptakten, Urk. 7, 9, 9/2). Unter Beilage der Anordnung der Sicherstellung vom 1. Juni 2012 ging schliesslich ein weiteres ergänzendes Rechtshilfeersuchen vom
1. Juni 2012 ein. Darin wurde um Sicherstellung von sämtlichen Vermö- genswerten bis zur Höhe von EUR 6'726'955.-- ersucht, welche auf den mit dem Konto des Beschwerdeführers 1 sowie sämtlichen weiteren Verfü- gungsberechtigten über das Konto bei der Bank I. AG nebst aller Unterkon- ten, weiteren Depots, Festgeldanlagen, Terminkonten, Sparkonten, Schliessfächer und Wertpapiere, in Zusammenhang stehenden Konten,
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insbesondere auf dem Konto Nr. 2, lautend auf die Beschwerdeführerin 2, liegen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Hauptakten, Urk. 10/1, 10/2).
E. 12 Juni 2008, E. 3; RR.2007.145 vom 15. April 2008, E. 4.3; RR.2007.99+111 vom 10. September 2007, E. 5). Ein solcher Rückzug wurde vorliegend nicht bekannt gegeben, vielmehr hielt die ersuchende Behörde ausdrücklich an ihren ergänzenden Rechtshilfeersuchen fest (act. 6.2).
Da das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann und die Behörden des ersuchen- den Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren sind, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Ange- legenheit verwickelt sind (s. supra Ziff. 5.2), vermöchte die Beschwerdefüh- rerin 2 mit ihrer Argumentation auch aus dem nachfolgenden Grund nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Beschwerdegegnerin legt im Einzelnen verschiedene Transaktionen zwischen dem Konto des Beschwerdefüh- rers 1 bei der Bank I. AG, auf welchem deliktische Vermögenswerte der G. AG überwiesen worden sein sollen, und dem auf die Beschwerdeführe- rin 2 lautenden Konto Nr. 2 bei derselben Bank dar, an welchem der Be- schwerdeführer 1 - als einziger Verfügungsberechtigter - wirtschaftlich be- rechtigt ist (act. 1.3 S. 11 f.). Insbesondere weist sie auf die Entnahme von Wertpapieren im Gesamtwert von über EUR 5 Mio. aus dem auf den Be- schwerdeführer 1 lautenden Depot bei der Bank I. AG und Verschiebung dieser Wertpapiere in das auf die Beschwerdeführerin 2 lautende Depot bei derselben Bank hin (act. 1.3 S. 11 f.). Bei dieser Ausgangslage ist die po- tentielle Erheblichkeit der streitigen Bankunterlagen ohne Weiteres zu be-
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jahen. Die von der Sperre erfassten Wertpapiere werden sodann dem Be- schwerdeführer 1 zugeordnet und könnten deshalb mutmasslich strafbarer Herkunft sein. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu blei- ben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einzie- hungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersuchenden Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfol- gen kann (vgl. Art. 33a IRSV). Die streitige Sperre besteht erst seit Janu- ar 2012, was noch keine unverhältnismässige Dauer darstellt. Damit erwei- sen sich die rechtshilfeweise Herausgabe der streitigen Bankunterlagen sowie die Sperre als verhältnismässig, weshalb die betreffenden Eventual- anträge abzuweisen sind.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich alle Rügen der Beschwerdeführer als unbegründet erweisen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist (s. supra Ziff. 2.2).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. Au- gust 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 BStKR). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 7'000.-- festzuset- zen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 3 des Reglements), unter Anrechnung des ge- leisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 20. August 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. B. INC., beide vertreten durch Rechtsanwalt Werner Garsky, Beschwerdeführer 1 und 2
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster- reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kon- tosperre (Art. 33a IRSV) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.182-183
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Sachverhalt:
A. Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption in Wien führt gegen C., D. und E. ein Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Dieses steht im Zusammenhang mit der Privatisierung der ungarischen Gesellschaft für Staatsbahnen F., deren Ak- tien von der in Österreich domizilierten G. AG als Gewinnerin des Aus- schreibungsverfahrens erworben wurden. Zusammengefasst verdächtigen die österreichischen Behörden den Generaldirektor der G. AG, C., und den Prokuristen D., diese seien für die Zahlungen von formell mit dem Aus- schreibungsverfahren zusammenhängenden, aber materiell leistungsunab- hängigen Geldbeträgen zulasten der G. AG an das von A. beherrschte Be- ratungsunternehmen H. verantwortlich und hätten dadurch die G. AG im entsprechenden Umfang geschädigt.
B. In diesem Zusammenhang gelangten die österreichischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen von 21. Dezember 2011 und Ergänzung vom 9. Janu- ar 2012 direkt an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft"). Darin ersuchten sie die Zürcher Behörden um Ban- kenermittlungen bei der Bank I. AG hinsichtlich der mit dem Sachverhalt in Zusammenhang stehenden Bankverbindungen von A. und um Sperrung al- ler Vermögenswerte von A.
C. Die Staatsanwaltschaft ordnete mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2011 zunächst eine Aktenedition bei der Bank I. AG bezüglich des Kontos Nr. 1, lautend auf A., sowie die Sperre aller Ge- schäftsbeziehungen an, welche auf A. lauten oder an welchen dieser wirt- schaftlich berechtigt oder zumindest mitverfügungsberechtigt ist. Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 übermittelte die Bank I. AG die angeforder- ten Dokumente. Gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom
29. Dezember 2011 erhob A. Beschwerde, auf welche das Bundesstrafge- richt mit Entscheid vom 15. Mai 2012 nicht eintrat. Auf eine dagegen erho- bene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 11. Juni 2012 nicht ein. Auf das in der Folge gestellte Wiederherstellungsgesuch von A. trat es am 3. Juli 2012 ebenfalls nicht ein.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2012 ging eine erste Ergänzung des Rechts- hilfeersuchens (betreffend Ausweitung der Kontosperre) ein. Mit Eintre- tensverfügung vom 17. Januar 2012 ordnete die Staatsanwaltschaft so- dann eine weitere Aktenedition bei der Bank I. AG hinsichtlich des Kontos
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Nr. 2, lautend auf die B. Inc., deren wirtschaftlich Berechtigter A. ist, an. Das Bankinstitut übermittelte mit Schreiben vom 26. Januar 2012 auch die- se angeforderten Kontounterlagen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 8). In der Zwischenzeit ging mit Schreiben vom 23. Januar 2012 eine nachträgliche Ergänzung des Rechtshilfeersuchens (betreffend Ausweitung der Bankauskünfte) ein. Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 folgte eine letzte Ergänzung des Rechtshilfeersuchens (betreffend Ausweitung der Konto- sperre).
D. Die Staatsanwaltschaft lud mit Schreiben vom 6. März 2013 A. zur Eini- gungsverhandlung ein. Sein Rechtsvertreter lehnte in der Folge mit Schrei- ben vom 10. April 2013 die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterla- gen an die ersuchende Behörde ab.
E. Mit Schlussverfügung vom 7. Juni 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft in Disp. Ziff. 2a) die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betref- fend das auf A. lautende Konto Nr. 1 bei der Bank I. AG an (act. 1.3 S. 14 f.). In Disp. Ziff. 2b) verfügte sie die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das auf die B. Inc. lautende Konto Nr. 2 eben- falls bei der Bank I. AG (act. 1.3 S. 15). In Disp. Ziff. 3 ordnete sie die Auf- rechterhaltung der mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 angeordneten Kontosperre hinsichtlich der beiden vorgenannten Konti an, bis die ersu- chende Behörde über die sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt EUR 1'982'051.-- rechtskräftig entschieden habe (act. 1.3 S. 15).
F. Gegen diese Schlussverfügung lassen A. und die B. Inc. mit Eingabe vom
2. Juli 2013 Beschwerde erheben (act. 1). Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und die Nichtherausgabe der Bank- unterlagen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Eventualiter sei die angefochtene Schlussverfügung dahingehend einzu- schränken, dass die unter Disp. Ziff. 2b angeordnete Herausgabe nicht die in dem Schliessfach befindenden Wertpapiere und die darauf basierenden Kontoauszüge umfasse (act. 1 S. 2). Die unter Disp. Ziff. 3 bestätigte Kon- tosperre sei hinsichtlich der im Schliessfach befindenden Wertpapiere in der Höhe von EUR 1'931'187.-- per 12. Januar 2012 aufzuheben, ausge- nommen Kontokorrent 3 mit einem Wert von EUR 9'328.54 per 12. Janu- ar 2012 (act. 1 S. 2 f.).
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Nach Einleitung des Schriftenwechsels reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2013 zwei Schreiben der Zentralen Staatsanwalt- schaft sowie ein Schreiben des österreichischen Rechtsvertreters des Be- schwerdeführers an die Zentrale Staatsanwaltschaft nach (act. 6, act. 6.1- 6.3).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2013 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (act. 8). Mit Schreiben vom
30. Juli 2013 reichte das Bundesamt für Justiz seine Vernehmlassung ein und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (act. 9). Beide Schreiben wurden in der Folge den Beschwerdeführern zur Kenntnis ge- bracht (act. 10).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien gel- tenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeits-
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prinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshil- fe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid vom 20. März 2013 handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom
31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Ge- sellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerde- legitimiert (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.).
Die Beschwerdeführerin 2 ist Inhaberin des von Disp. Ziff. 2b) (sowie ent- sprechend von Disp. Ziff. 3) der Schlussverfügung betroffenen Kontos und ist diesbezüglich im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerde legitimiert.
Der Beschwerdeführer 1 ist Inhaber des von Disp. Ziff. 2a) (sowie entspre- chend Disp. Ziff. 3) der Schlussverfügung betroffenen Kontos und ist dies- bezüglich zur Beschwerde legitimiert. Entgegen seiner Annahme (act. 1 S. 3) ist er darüber hinaus, namentlich in Bezug auf Disp. Ziff. 2b), nicht persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG, weshalb er in diesem Punkt nicht beschwerdebefugt ist. Demzufolge ist er auch nicht zur Rüge, welche ausschliesslich Disp. Ziff. 2b) betrifft (s. nach- folgend Ziff. 5), befugt.
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Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 7. Juni 2013 wurde so- dann fristgerecht gemäss Art. 80k IRSG eingereicht, weshalb auf die Be- schwerde im dargelegten Umfang einzutreten ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen).
Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Zur Hauptsache rügen die Beschwerdeführer eine mangelhafte Sachver- haltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen im Hinblick auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit (act. 1 S. 4 ff.).
Sie bringen vor, weder Abschluss noch Vollzug des Beratungsvertrages zwischen der G. AG und des Unternehmens H. würden gegen geltendes Recht verstossen. Weder die G. AG noch die Muttergesellschaft J. würden die Rechtsgültigkeit sowie die erbrachten Leistungen in Frage stellen. Was den Vorwurf der Untreue anbelange, sei kein Verstoss zu erkennen. Noch viel weniger könne deshalb eine Beihilfetat vorliegen (act. 1 S. 4). Sie ma- chen geltend, der Vorwurf an den Beschwerdeführer 1, vorsätzlich die Ver- letzung fremden Vermögens unterstützt zu haben, werde nicht geschildert und gehe weder aus den Zeugenaussagen noch aus den beschlagnahmten Dokumenten hervor (act. 1 S. 5). Sie bestreiten des weiteren den Vorwurf, der Beschwerdeführer 1 habe zu Verschleierungszwecken den zur Recht- fertigung des Vermögensabflusses aus der G. AG erforderlichen Dienst- leistungsvertrag konzipiert und die Zahlungsflüsse durch Legung von Scheinrechnungen an die G. AG ausgelöst (act. 1 S. 5). Die Beschwerde- führer verweisen dabei auf das auszugsweise (d.h. 5 von insgesamt 28
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Seiten) eingereichte Protokoll der Zeugeneinvernahmen von K., welches ih- re Darstellung belegen soll (act. 1 S. 6 ff.; act. 1.4).
4.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Dar- stellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i. V. m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.324 vom
28. Juli 2010, E. 3.2 sowie BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m. w. H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge- bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts- hilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begeh- ren allenfalls entsprochen werden muss. Entgegen der Annahme der Be- schwerdeführer (act. 1 S. 10 f.) kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2009.324, E. 3.2; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
4.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie
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wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal- ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007, E. 3).
4.4 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermö- gensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Geschäftsführer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für frem- de Vermögensinteressen sorgen soll (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 126; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2a, je mit Hinweisen). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist ein Verletzungsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäfts- führers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinte- ressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflicht verletzt. Das pflichtwidrige Verhalten kann sowohl im Abschluss als auch im Unterlassen des Ab- schlusses von Rechtsgeschäften liegen, als auch darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflichten durch Realakte bzw. deren Unterlassung verletzt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, N. 4 zu Art. 158 StGB mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden liegt nach
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der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in ei- nem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert ver- mindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen).
4.5 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung werfen die österreichi- schen Behörden C. und D. vor, diese hätten – ungeachtet eines bereits be- stehenden auftragsidentischen Beratungsvertrages mit einem anderen Be- ratungsunternehmen – durch Beauftragung eines weiteren Beratungsun- ternehmens für die G. AG, dem Unternehmen H. vom 21. August 2007 bis am 20. August 2009 leistungsunabhängig geschuldete und entrichtete Geldbeträge von insgesamt EUR 6'726'955.-- gezahlt und der G. AG da- durch einen entsprechenden Vermögensnachteil in derselben Höhe zuge- fügt. Der Beschwerdeführer 1 wird verdächtigt, zur Ausführung dieser straf- baren Handlungen beigetragen zu haben. Ihm wird vorgeworfen, zu Ver- schleierungszwecken den zur Rechtfertigung des Vermögensabflusses aus der G. AG erforderlichen Dienstleistungsvertrag konzipiert, die entspre- chenden Zahlungsflüsse durch Erstellung von Scheinrechnungen an die G. AG ausgelöst, die entsprechenden Zielkonten in Ungarn bereit gestellt und dort die Weiterleitung eines Teilbetrages insgesamt EUR 4'665'893.-- auf ein Konto bei der Bank I. AG in der Schweiz besorgt zu haben. Die öster- reichischen Behörden nehmen an, dass dieses Konto dem Beschwerdefüh- rer 1 zuzurechnen sei. Sie gehen auch davon aus, dass der Beschwerde- führer 1 bzw. das Beratungsunternehmen H. sich an dem gesamten Scha- densbetrag von EUR 6'726'955.-- bereichert haben.
4.6 Der vorstehenden wiedergegebenen Sachverhaltsschilderung der ersu- chenden Behörde sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Wider- sprüche zu entnehmen, welche den Sachverhaltsvorwurf im Ersuchen im Sinne der obigen Ausführungen sofort entkräften würden. Solche Mängel zeigen auch die Beschwerdeführer weder mit ihren Bestreitungen noch mit ihrer Gegendarstellung noch mit ihren eingereichten Beilagen auf. Was sie unter Berufung auf das im Übrigen lediglich auszugsweise eingereichte Einvernahmeprotokoll einwenden, betrifft Fragen der Beweiswürdigung, welche im Rechtshilfeverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen sind. Soweit sie bemängeln, die Sachdarstellung der ersuchenden Behörde gehe weder aus den Zeugenaussagen noch aus den beschlagnahmten Dokumenten hervor, verkennen sie, dass nicht verlangt werden kann, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen be- legt. Da nicht vorausgesetzt wird, dass dem von der Rechtshilfemassnah- me Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Ver- halten zur Last gelegt wird (s. supra Ziff. 4.3), vermöchten die Beschwerde-
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führer mit ihren Bestreitungen des Tatbeitrags des Beschwerdeführers 1 ohnehin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (s. nachfolgend). Den nachfol- genden Erwägungen ist deshalb die Sachverhaltsdarstellung gemäss dem österreichischen Rechtshilfeersuchen zu Grunde zu legen.
Davon ausgehend handelte es sich beim Auftragsvertrag zwischen der G. AG und dem Unternehmen H. aus Sicht beider Vertragsparteien, das heisst der für sie handelnden Personen, um einen Scheinvertrag. Folglich veranlasste C. als die für die G. AG verantwortliche Person zusammen mit D. vorsätzlich ohne (legalen) Rechtsgrund die Überweisung der fraglichen Geldsumme an das Beratungsunternehmen H. bzw. den Beschwerdeführer zulasten der G. AG. In diesem Umfang schädigten C. sowie D. die G. AG vorsätzlich und bereicherten den Beschwerdeführer 1. Ein solches Verhal- ten kann bei einer prima facie Beurteilung ohne Weiteres nach schweizeri- schem Recht unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB subsumiert werden und wäre somit auch in der Schweiz strafbar. Ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersu- chen auch unter andere Tatbestände subsumiert werden kann, muss nicht weiter geprüft werden (s. supra Ziff. 4.3). Beim vorliegenden Prüfungser- gebnis ist ebenso wenig erforderlich, auch das dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfene Verhalten strafrechtlich zu würdigen (s. supra Ziff. 4.3). Im Lichte dieser Erwägungen erweisen sich die Einwendungen hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Sachverhaltsdarstellung als unbehelflich.
4.7 Zusammenfassend erweisen sich die im Hinblick auf das Erfordernis der Sachverhaltsschilderung und der doppelten Strafbarkeit erhobenen Rügen demnach als unbegründet.
5.
5.1 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin 2 geltend, die Unterlagen be- züglich des auf sie lautenden Kontos seien vom Beschlagnahmebeschluss des Oberlandesgerichts Wien nicht erfasst (act. 1 S. 8 ff.). Im Eventual- standpunkt beantragt sie, die Schlussverfügung sei dahingehend einzu- schränken, dass die unter Disp. Ziff. 2b) angeordnete Herausgabe über die Bankunterlagen der Bank I. AG betreffend Kontonummer 2, lautend auf die Beschwerdeführerin 2, nicht die im Schliessfach befindlichen Wertpapiere und die darauf basierenden Kontoauszüge umfasse (act. 1 S. 2). Ebenso stellt sie den Antrag, es sei die unter Disp. Ziff. 3 bestätigte Kontosperre hinsichtlich der im Schliessfach befindlichen Wertpapiere aufzuheben (act. 1 S. 2 f.). Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, der Be- schwerde des Beschwerdeführers 1 gegen den Beschlagnahmebeschluss
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vom 23. November 2011 sei mit dem Beschluss vom 8. Januar 2013 teil- weise stattgegeben worden. Gemäss diesem Beschluss fehle die Berechti- gung für eine Beschlagnahme der weiteren Depots, Festgeldanlagen, Schliessfächer und Wertpapiere, die sich nicht auf den Beschwerdeführer 1 bezögen (act. 1 S. 8).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 715 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, Grundzüge der inter- nationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zu- sammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässi- ge Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Ak- ten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beach- ten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, son- dern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersu- chen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil inso- fern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vo- raussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersu- chens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen
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auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Her- kunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
5.3 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen und den verschiedenen Ergänzungen samt Beilagen beantragten die österreichischen Behörden die nachfolgen- den Rechtshilfemassnahmen: Mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Dezember 2011 unter Hinweis auf den Beschlagnahmebeschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom
23. November 2011 und die Anordnung der Auskunftserteilung vom
8. November 2011 wurde zunächst um Sperrung des auf den Beschwerde- führer 1 lautenden Kontos bei der Bank I. AG nebst aller Unterkonten, wei- teren Depots, Festgeldanlagen, Terminkonten, Sparkonten, Schliessfächer sowie Wertpapiere und um Auskunftserteilung hinsichtlich des genannten Kontos des Beschwerdeführers 1 ersucht (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft, Hauptakten, Urk. 1 und 3). Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 9. Januar 2012 ersuchten die österreichischen Behörden formlos um Ausweitung der vorläufig vermö- genssichernden Massnahmen auf alle mit dieser Angelegenheit in Zusam- menhang stehenden Bankverbindungen des Beschwerdeführers 1 (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft, Hauptakten, Urk. 5). Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 23. Januar 2012 unter Hinweis auf die Anord- nung der Auskunftserteilung vom 17. Januar 2012 ersuchten sie sodann um Erteilung von Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte durch die Bank I. AG betreffend sämtliche Konten, hinsichtlich derer der Beschwerde- führer 1 wirtschaftlich berechtigt oder bevollmächtigt ist (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Hauptakten, Urk. 7, 9, 9/2). Unter Beilage der Anordnung der Sicherstellung vom 1. Juni 2012 ging schliesslich ein weiteres ergänzendes Rechtshilfeersuchen vom
1. Juni 2012 ein. Darin wurde um Sicherstellung von sämtlichen Vermö- genswerten bis zur Höhe von EUR 6'726'955.-- ersucht, welche auf den mit dem Konto des Beschwerdeführers 1 sowie sämtlichen weiteren Verfü- gungsberechtigten über das Konto bei der Bank I. AG nebst aller Unterkon- ten, weiteren Depots, Festgeldanlagen, Terminkonten, Sparkonten, Schliessfächer und Wertpapiere, in Zusammenhang stehenden Konten,
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insbesondere auf dem Konto Nr. 2, lautend auf die Beschwerdeführerin 2, liegen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Hauptakten, Urk. 10/1, 10/2). 5.4 Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin zum Beschluss des Oberlandes- gerichts Wien vom 8. Januar 2013, auf den sich die Beschwerdeführerin 2 beruft, erklärte die ersuchende Behörde, dass der fragliche Beschluss die Sicherstellungsanordnung vom 9. Januar 2012 bzw. 1. Juni 2012 zur Gän- ze unberührt lasse (act. 6.2). Daraus folgt, dass die österreichischen Be- hörden nach wie vor um Rechtshilfe auch betreffend die im Schliessfach befindlichen Wertpapiere und die darauf basierenden Kontoauszüge ersu- chen. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ist demnach eine Verletzung des Übermassverbots nicht auszumachen. Soweit die Beschwerdeführe- rin 2 der vorstehenden Erklärung der ersuchenden Behörde widerspricht (act. 6), ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die ersuchte Behörde im Grundsatz nicht zu allenfalls zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergan- genen Entscheiden zu äussern hat. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechts- hilfeersuchen eingegangen, so ist dieses im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zuständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.29+30 vom
12. Juni 2008, E. 3; RR.2007.145 vom 15. April 2008, E. 4.3; RR.2007.99+111 vom 10. September 2007, E. 5). Ein solcher Rückzug wurde vorliegend nicht bekannt gegeben, vielmehr hielt die ersuchende Behörde ausdrücklich an ihren ergänzenden Rechtshilfeersuchen fest (act. 6.2).
Da das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann und die Behörden des ersuchen- den Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren sind, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Ange- legenheit verwickelt sind (s. supra Ziff. 5.2), vermöchte die Beschwerdefüh- rerin 2 mit ihrer Argumentation auch aus dem nachfolgenden Grund nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Beschwerdegegnerin legt im Einzelnen verschiedene Transaktionen zwischen dem Konto des Beschwerdefüh- rers 1 bei der Bank I. AG, auf welchem deliktische Vermögenswerte der G. AG überwiesen worden sein sollen, und dem auf die Beschwerdeführe- rin 2 lautenden Konto Nr. 2 bei derselben Bank dar, an welchem der Be- schwerdeführer 1 - als einziger Verfügungsberechtigter - wirtschaftlich be- rechtigt ist (act. 1.3 S. 11 f.). Insbesondere weist sie auf die Entnahme von Wertpapieren im Gesamtwert von über EUR 5 Mio. aus dem auf den Be- schwerdeführer 1 lautenden Depot bei der Bank I. AG und Verschiebung dieser Wertpapiere in das auf die Beschwerdeführerin 2 lautende Depot bei derselben Bank hin (act. 1.3 S. 11 f.). Bei dieser Ausgangslage ist die po- tentielle Erheblichkeit der streitigen Bankunterlagen ohne Weiteres zu be-
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jahen. Die von der Sperre erfassten Wertpapiere werden sodann dem Be- schwerdeführer 1 zugeordnet und könnten deshalb mutmasslich strafbarer Herkunft sein. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu blei- ben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einzie- hungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersuchenden Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfol- gen kann (vgl. Art. 33a IRSV). Die streitige Sperre besteht erst seit Janu- ar 2012, was noch keine unverhältnismässige Dauer darstellt. Damit erwei- sen sich die rechtshilfeweise Herausgabe der streitigen Bankunterlagen sowie die Sperre als verhältnismässig, weshalb die betreffenden Eventual- anträge abzuweisen sind.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich alle Rügen der Beschwerdeführer als unbegründet erweisen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist (s. supra Ziff. 2.2).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. Au- gust 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 BStKR). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 7'000.-- festzuset- zen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 3 des Reglements), unter Anrechnung des ge- leisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 20. August 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Werner Garsky - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).