Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 63 Abs. 3 lit. b IRSG). Eintretens- und Zwischenverfügung. Beizug von Akten. Kostenvorschuss.
Sachverhalt
Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Erwägungen (2 Absätze)
E. 18 Oktober 2012 eintrat und unter anderem eine Grundbuchsperre anord- nete (act. 2, Ziffer 4 und 5 des Dispositivs);
- hiergegen A. mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 Beschwerde erhob, wo- bei er zusammenfassend beantragt, (1) dass die Unterlagen nicht beigezo- gen und herausgegeben werden sollen und (2) dass die Grundbuchsperre nicht errichtet werden solle, unter Abweisung des diesbezüglich rechtshil- feweise gestellten Antrages (act. 1);
- am 7. November 2012 die Vorinstanz um Einreichung der Verfahrensakten ersucht wurde (act. 5), wozu der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
14. November 2012 unaufgefordert eine eigene Stellungnahme einreichte (act. 7, 7.1);
- innert mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 angesetzter Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 6'000.-- (act. 4) der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte sowie um Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes (RP.2012.72 act.1);
- das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid vom
E. 19 Dezember 2012 abgewiesen wurde und Fristen angesetzt wurden, nämlich bis zum 31. Dezember 2012 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 6'000.-- und bis zum 9. Januar 2013 zur Ergänzung der Beschwer- debegründung, wobei bei Versäumen einer dieser Fristen auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde (act. 8);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post überge-
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ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]);
- bis zum heutigen Tag kein Kostenvorschuss eingegangen ist;
- der Beschwerdeführer den verlangte Kostenvorschuss damit nicht innert der angesetzten Frist bezahlt hat, weshalb androhungsgemäss auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG); die Gerichtsge- bühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 10. Januar 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
KANTONALE STAATSANWALTSCHAFT AAR- GAU, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 63 Abs. 3 lit. b IRSG); Eintretens- und Zwi- schenverfügung; Beizug von Akten; Kostenvorschuss
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.250
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- das Untersuchungsrichteramt Turnhout (Belgien) eine Untersuchung u.a. gegen A. wegen Urkundenfälschung und Gebrauch von falschen Unterla- gen, Untreue, Betrug, Geldwäsche, Diebstahl und krimineller Organisation führt (act. 2 S. 1);
- das Untersuchungsrichteramt rechtshilfeweise um Vornahme verschiede- ner strafprozessualer Handlungen ersucht, d.h. um Beschlagnahme und Herausgabe von Unterlagen sowie um die Beschlagnahme von Liegen- schaften (act. 2 S. 2);
- die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau hierauf mit Verfügung vom
18. Oktober 2012 eintrat und unter anderem eine Grundbuchsperre anord- nete (act. 2, Ziffer 4 und 5 des Dispositivs);
- hiergegen A. mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 Beschwerde erhob, wo- bei er zusammenfassend beantragt, (1) dass die Unterlagen nicht beigezo- gen und herausgegeben werden sollen und (2) dass die Grundbuchsperre nicht errichtet werden solle, unter Abweisung des diesbezüglich rechtshil- feweise gestellten Antrages (act. 1);
- am 7. November 2012 die Vorinstanz um Einreichung der Verfahrensakten ersucht wurde (act. 5), wozu der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
14. November 2012 unaufgefordert eine eigene Stellungnahme einreichte (act. 7, 7.1);
- innert mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 angesetzter Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 6'000.-- (act. 4) der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte sowie um Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes (RP.2012.72 act.1);
- das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid vom
19. Dezember 2012 abgewiesen wurde und Fristen angesetzt wurden, nämlich bis zum 31. Dezember 2012 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 6'000.-- und bis zum 9. Januar 2013 zur Ergänzung der Beschwer- debegründung, wobei bei Versäumen einer dieser Fristen auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde (act. 8);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post überge-
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ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]);
- bis zum heutigen Tag kein Kostenvorschuss eingegangen ist;
- der Beschwerdeführer den verlangte Kostenvorschuss damit nicht innert der angesetzten Frist bezahlt hat, weshalb androhungsgemäss auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG); die Gerichtsge- bühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 10. Januar 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).