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RR.2012.154

Bundesstrafgericht · 2012-12-19 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führt gegen B., C., D., E. und 5 weitere beschuldigte Personen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen gewerbsmässigen Geldwäsche. In diesem Zusam- menhang ist die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Rechtshilfeersu- chen vom 17. Juni 2011 an die Schweiz gelangt und hat um Edition aller taterheblichen Bankunterlagen zu der bei der Bank F. AG in Zürich geführ- ten Kontoverbindung Nr. 1, lautend auf die G. SA, ersucht (act. 1.2).

B. Die Bundesanwaltschaft trat als ausführende Behörde in ihrer Eintretens- und Zwischenverfügung vom 1. Juli 2011 auf das Rechtshilfeersuchen ein und wies die Bank F. AG mit separater Auskunfts- und Editionsverfügung vom 28. Oktober 2011 an, die gewünschten Auszüge der Kontobeziehung Nr. 2, lautend auf die G. SA einzureichen (act. 1.3).

C. Mit ergänzendem Ersuchen vom 4. November 2011 bat die Staatsanwalt- schaft Frankfurt am Main zudem um Übermittlung von Detailbelegen zu insgesamt 16 Banktransaktionen, die in der Zeit vom 6. Mai 2008 bis

8. September 2010 ab in der Schweiz bestehenden Kontoverbindungen – hauptsächlich ab der genannten Kontoverbindung der G. SA – auf Konten von tatbeteiligten Personen in Deutschland gutschrieben worden waren (act. 13.4). Daraufhin forderte die Bundeanwaltschaft die Bank F. AG auf, die Detailbelege entsprechend dem deutschen Ergänzungsersuchen einzu- reichen (act. 1.1 Ziff. 5).

D. Eine Prüfung der von der Bank F. AG herausgegebenen Bankauszüge brachte eine Verbindung zur H. SA zu Tage, sodass die Bundesanwalt- schaft die Bank F. AG mit Verfügung vom 13. Januar 2012 aufforderte, sämtliche Kontoeröffnungsunterlagen, Konto- und Depotauszüge vom

1. Januar 2007 bis 30. Mai 2011 bzw. bis zur Saldierung sowie weitere Bankunterlagen betreffend das bei der Bank F. AG liegende Konto Nr. 3, lautend auf die H. SA, herauszugeben (act. 1.5).

E. Die von der Bank F. AG eingereichten Bankunterlagen betreffend die Kun- denbeziehung Nr. 3, lautend auf die H. SA, zeigten unter anderem eine Verbindung zur A. SA auf, welche ebenfalls bei der Bank F. AG ein Konto unterhält, sodass die Bundesanwaltschaft am 9. Februar 2012 die Heraus- gabe der Bankunterlagen zur Geschäftsbeziehung der A. SA bei der Bank F. AG anforderte (act. 1.1 Ziff. 5).

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F. Mit Schlussverfügung vom 13. April 2012 ordnete die Bundesanwaltschaft in Bezug auf die bei der Bank F. AG bestehende Bankverbindung Nr. 4 (recte Nr. 5) lautend auf die A. SA, die Herausgabe der Kontoeröff- nungsunterlagen, die Compliance-Akten/Übersicht Kundenkontakte, Aus- züge zu Kontokorrent Nr. 6 vom 1. Januar 2007 bis 17. Juni 2010 sowie die Ausweise zu Vermögens-Nr. 7 per Ende 2007, 2008 und 2009 an (act. 1.1).

G. Dagegen erhebt die A. SA mit Eingabe vom 13. Juni 2012 bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit dem Antrag, die Schlussverfügung vom 13. April 2012 sei aufzuheben und die be- schlagnahmten Bankunterlagen seien der Beschwerdeführerin zurückzu- geben. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Vereinigung dieser Be- schwerde mit den gleichentags eingereichten Beschwerden der I. Ltd. und der J. Est. (act. 1).

H. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") beantragt in seiner Vernehm- lassung vom 3. Juli 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 10). Nachdem die Beschwerdekammer der Beschwerdegegnerin auf deren Antrag hin Einsicht in die von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten gewährt hat (act. 11 und 12), beantragt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 20. Juli 2012, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, even- tualiter sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (act. 13). Die Be- schwerdekammer hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juli 2012 zur Replik eingeladen und sie insbesondere dazu aufgefordert, den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Schlussverfügung vom 13. April 2012 zu belegen (act. 14). In ihrer Replik vom 30. August 2012 nimmt die Be- schwerdeführerin zur Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde Stellung und hält im Übrigen vollumfänglich an ihrem in der Beschwerdeschrift vom 13. Ju- ni 2012 gestellten Rechtsbegehren fest (act. 17). Während das BJ am

6. September 2012 auf Duplik verzichtet (act. 19), hält die Beschwerde- gegnerin mit Eingabe vom 14. September 2012 an ihren in der Beschwer- deantwort vom 20. Juli 2012 gestellten Anträgen fest (act. 20). Die Dupliken sind der Beschwerdeführerin am 17. September 2012 zur Kenntnis zuge- stellt worden (act. 21).

I. Mit Schreiben vom 28. September 2012 reicht die Beschwerdeführerin dem Gericht eine Stellungnahme des Landgerichts Frankfurt am Main vom

25. September 2012 ein, mit dem Begehren, diese in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (act. 22 und act. 22/1-2), was dem BJ und der Be- schwerdegegnerin am 4. Oktober 2012 zur Kenntnis zu gestellt wird.

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J. Die Beschwerdegegnerin gelangt am 30. November 2012 an die Be- schwerdekammer und ersucht um Gewährung des rechtlichen Gehörs für den Fall, dass die Beschwerdekammer die Stellungnahme des Landge- richts Frankfurt am Main vom 25. September 2012 (siehe supra I.) für die Entscheidfindung als wesentlich erachten sollte (act. 24).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend. Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizier- te Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Er- mittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.

E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an

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deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen betreffend Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank F. AG (Urk. 1.1). Ihre Beschwerdelegitimation ist daher gegeben.

E. 2.2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich sodann um eine Schluss- verfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshil- feangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mit- teilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161). Die ausfüh- rende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten sowie dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80k IRSG beginnt zu laufen, so- bald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsäch- lich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Rechtshilfeverfü- gung einer Bank zugestellt wird, die Bank ihren Kunden über den Erlass der Verfügung informiert und dieser Gelegenheit hat, sich ohne Verzug den Text der Verfügung bei der Bank zu besorgen (BGE 120 Ib 183 E. 3a S. 186 f. m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internati- onale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 492 N 537). Hat der von der Verfügung betroffene Kontoinhaber mit seiner Bank eine Vereinbarung über die banklagernde Korrespondenz abgeschlossen und den Rechtshil- febehörden keine Zustelladresse in der Schweiz notifiziert, gilt die Rechts- hilfeverfügung im Zeitpunkt der Entgegennahme durch die Bank grundsätz- lich als eröffnet (BGE 124 II 124 E. 2d/aa S. 128; Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.2). Eine Banklagernd- Vereinbarung ist demgegenüber nach Beendigung der Vertragsbeziehun- gen nicht mehr direkt anwendbar. Hat die Bank dem ehemaligen Kunden den Erlass einer Verfügung auch nach Auflösung des Vertragsverhältnis- ses mitgeteilt, so beginnt die Beschwerdefrist erst im Zeitpunkt der effekti- ven Kenntnisnahme zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2002 vom

25. November 2002, E. 2.4).

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E. 2.2.2 Mangels Firmensitz oder Zustelldomizil in der Schweiz wurde die Schluss- verfügung der Beschwerdeführerin durch Mitteilung an die (ehemals) konto- führende Bank eröffnet, nämlich an die Bank F. AG. Die Bank F. AG nahm die Verfügung vom 13. April 2012 frühestens am 16. April 2012 entgegen (siehe auch act. 13.1). Zu diesem Zeitpunkt war das betreffende Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank F. AG bereits saldiert (Verfahrensakten pag. 794), sodass sich die Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Bank eine Banklagernd-Vereinbarung bestand, nicht mehr stellt. Da- mit ist auf den Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme der Schlussverfü- gung durch die Beschwerdeführerin abzustellen. Auch bei beendeter Bank- beziehung hat die ausführende Behörde ihre Entscheide an das betreffen- de Bankinstitut, das zur Herausgabe der Unterlagen aufgefordert wird, zu- zustellen (BGE 136 IV 16 E. 2.2). Es ist dabei letzerem überlassen, ob es seinen ehemaligen Kunden über den Empfang der Verfügung unterrichtet oder nicht (vgl. Art. 80n IRSG).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Bank F. AG habe die Schluss- verfügung vom 13. April 2012 zu keinem Zeitpunkt an die Beschwerdefüh- rerin weitergeleitet. Am 15. Mai 2012 hätten die Rechtsvertreter von D., Rechtsanwalt Daniel Holenstein, und der K. Ltd., Rechtsanwalt L., am Amtssitz der Beschwerdegegnerin Einsicht in die Akten des Rechtshilfever- fahrens genommen. Bei dieser Gelegenheit hätten sie die in diesem Zeit- punkt noch nicht vollzogenen Schlussverfügungen gegen die Beschwerde- führerin sowie zwei weitere Gesellschaften zur Kenntnis genommen und kopiert. Rechtsanwalt Daniel Holenstein sei tags drauf von der Beschwer- deführerin mandatiert worden. Ob der Beschwerdeführerin die Kenntnis des beauftragten Rechtsanwalts erst ab dessen formellen Mandatierung oder bereits ab der Einsichtnahme in die Akten und somit ab der effektiven Kenntnisnahme zuzurechnen sei, könne offen bleiben, da die Erhebung der Beschwerde innert 30 Tagen seit der Akteneinsicht vom 15. Mai 2012 und damit auf jeden Fall rechtzeitig erfolgt sei (act. 17 S. 2 f.).

Die Beschwerdegegnerin führt aus, E. habe am 10. November 2011 im Zu- sammenhang mit einer bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung Kennt- nis erhalten, dass die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter anderem gegen D. in Deutschland eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche führe und in diesem Zusammenhang die Beschwerdegegnerin um Gewährung von Rechtshilfe ersucht habe. E. sei Organ der M. Treu- hand und diese wiederum habe die Funktion einer Vertreterin der Be- schwerdeführerin inne. Das Wissen um die Rechtshilfeersuchen, über wel- ches die M. Treuhand über ihr Organ E. verfügt habe, müsse der von ihr vertretenen Beschwerdeführerin angerechnet werden. Deshalb habe man

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auch von ihr erwarten können, dass sie sich rechtzeitig bei der Beschwer- degegnerin melde und für den Fall einer sie betreffenden Schlussverfügung ein Zustelldomizil bezeichne (act. 13 S. 4; act. 20 S. 2).

Wie den Akten zu entnehmen ist, erliess die Beschwerdegegnerin am

9. November 2011 eine Eintretensverfügung, mit der sie einem Rechtshil- feersuchen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main im obgenannten Strafverfahren insbesondere gegen D. und E. um Durchsuchung jeweils an deren Wohnorte an der Q.-Strasse in R. bzw. an der S.-Strasse in T. ent- sprach (Urk. 13.3). Gemäss den Kontoeröffnungsunterlagen ist D. der wirt- schaftliche Berechtigte an der Beschwerdeführerin (Verfahrensakten pag. 734), während E. über die Bankverbindung der Beschwerdeführerin bei der Bank F. AG mit Einzelunterschrift verfügen konnte bzw. Zugriff auf die Kon- todaten hatte (Verfahrensakten pag. 740 f.). Weiter ist den Kundmachun- gen des liechtensteinischen Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes zu entnehmen, dass E. mindestens seit dem 14. Juni 2007 bis Juli 2012 als Direktor mit Einzelunterschrift der M. Treuhand mit Sitz in U./FL fungierte und dass die M. Treuhand als Domiziladresse der Beschwerdeführerin verwendet wurde (act. 25 und 26; Verfahrensakten pag. 740). Der Um- stand, dass E. für die Beschwerdeführerin das Bankformular betreffend die Erklärung über den Anschluss an das F.-e-banking und betreffend die Re- gelung der Zugriffsberechtigung unterzeichnet hat, könnte allenfalls auf ein Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und E. bzw. der M. Treuhand hinweisen. Ob sich diesfalls die Beschwerdeführerin die Kenntnis von E. hinsichtlich der Existenz der Rechtshilfeersuchen – insbesondere auch hinsichtlich desjenigen des wirtschaftlichen Berechtigten der Be- schwerdeführerin, D. – hätte anrechnen lassen müssen (BGE 120 Ib 183 E. 3a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.257-258 vom 25. Novem- ber 2011) und ob sie sich bei der Beschwerdegegnerin hätte melden und für den Fall einer sie betreffenden Schlussverfügung ein Zustelldomizil hät- te bezeichnen müssen, mit der Folge, dass bei pflichtwidrigem Unterlassen die Frist zur Beschwerde bereits am 16. Mai 2012 abgelaufen wäre, kann vorliegend offen bleiben, da die Beschwerde – wie noch zu zeigen sein wird – ohnehin materiell abzuweisen ist.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In- stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand-

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punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 4 Die Beschwerdeführerin beantragt die Vereinigung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens mit den Verfahren RR.2012.155 (betreffend J. Est.) und RR.2012.156 (betreffend I. Ltd.), da sie dasselbe Rechtshilfeverfahren der Beschwerdegegnerin betreffen würden (act. 1 S. 2). Die Frage der Ver- einigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichtes und hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht wer- den soll (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Nr. 155 S. 54 f.). Eine Vereinigung verschiedener Beschwerdeverfahren kann angebracht erscheinen, wenn sich verschiedene Beschwerden gegen denselben Ent- scheid richten und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichtes 6S.709 + 710 / 2000 vom 26. Mai 2003 E. 1; 1A.60 – 62 / 2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a). In diesem Sinne bestünde vorliegend die Möglichkeit der Vereinigung. Es erweist sich aber aus praktischen Überlegungen (bestehende, bisher getrennt geführte Ver- fahren und Dossiers) als technisch einfacher, die beiden Beschwerden in separaten Entscheiden zu beurteilen. Dem Antrag wird aber insofern Rechnung getragen, als die Verfahren parallel und gleichzeitig behandelt werden und dem reduzierten Aufwand soweit Gleichartigkeit in der Begrün- dung der Entscheide vorliegt, mit entsprechend reduzierten Gebühren Rechnung getragen wird. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist in die- sem Sinne abzuweisen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin moniert sinngemäss die mangelhafte Sachver- haltsschilderung im Rechtshilfebegehren sowie das Fehlen des Rechtshil- feerfordernisses der doppelten Strafbarkeit. Zusammengefasst macht sie geltend, dass das Rechtshilfeersuchen den Anforderungen von Art. 14 EueR und Art. 28 IRSG nicht genüge; insbesondere würden keine näheren Angaben zur Vortat der Geldwäscherei gemacht. Die abstrakte Möglichkeit, dass die Einzahlungen aus einem Verbrechen stammen könn- ten, genüge nicht. Soweit die ersuchende Behörde D. vorwerfe, aus ge- werbsmässigen Steuerstraftaten herrührende Mittel über die Konten der G. SA und der N. AG überwiesen zu haben, sei festzustellen, dass ein Steu-

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erdelikt nach schweizerischem Recht kein Verbrechen darstelle und somit nicht Geldwäschereivortat sein könne (act. 1 S. 9 ff.).

E. 5.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen namentlich bei Herausgabe von Beweismitteln wie in casu die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 i.V.m. Art. 3 Ziff. 1 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen ent- sprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom

22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H).

E. 5.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu-

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chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal- ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007, E. 3). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersu- chen und dessen Ergänzungen genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand mög- lich ist.

E. 5.4 Im Rechtshilfeersuchen vom 17. Juni 2011 wird zusammenfassend darge- legt, dass neun Beschuldigte, darunter B., C., D. und E., seit dem Jahre 2008 Gelder in die Finanzierung des Bauvorhabens "Club O." in V. einbrin- gen würden bzw. eingebracht hätten, in der Absicht, die Herkunft der Gel- der zu verschleiern, ihre Sicherstellung zu vereiteln und sich durch den Be- trieb des Clubs und die ihnen dadurch zustehenden Gewinnanteile eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu sichern. Ermittlungen hätten ergeben, dass D. mit einer Beteiligung von EUR 500'000 bzw. EUR 750'000 zu den Investoren gehöre. Die Investitionen seien bei einer Schweizer Strohgesellschaft G. SA zusammengeflossen, für die sich der in

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R. wohnhafte E. als Treuhänder verantwortlich gezeigt habe. Von dort aus seien die Gelder auf das Konto der N. AG transferiert und für den Bau des Clubs verwendet worden. So seien auf Veranlassung von C. im Zeitraum von Mai 2008 bis September 2010 rund 2,2 Millionen Euro von der G. SA auf das Konto der N. AG beziehungsweise ein später eingerichtetes Treu- handkonto weitertransferiert worden. C. und B. hätten jeweils im Auftrag von Investoren gehandelt, die nicht hätten genannt werden sollen. Auf- grund der bisherigen Erhebungen bestehe der Verdacht, dass Teile dieser Geldbeträge aus der im Jahre 1996 in W. erfolgten Entführung des Multi- millionärs P., bei der 30 Millionen Deutsche Mark Lösegeld bezahlt worden seien, herrühren würden (act. 1.2).

E. 5.5 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR grundsätzlich insgesamt zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfeverfahrens ohne Vorhandensein von Ver- dachtsmomenten und damit für ein missbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde. Insbesondere vermag das von der Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 28. September 2012 eingereichte Schreiben des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2012 daran nichts zu ändern (act. 22; act. 22/1-2). In diesem Schreiben hält das Landgericht Frankfurt am Main fest, dass eine Geldwäsche des Beschuldigten hinsicht- lich der Gelder, die aus der P. Entführung stammen, nach Aktenlage offen- sichtlich nicht in Betracht komme. Dass der Beschuldigte Gelder aus einer gewerbsmässigen Steuerhinterziehung gewaschen habe, könne nach Ak- tenlage eher auf einer blossen Vermutung beruhen (act. 22.2). Damit äus- sert das Landgericht Frankfurt am Main seine Bedenken zur Rechtmässig- keit der Durchsuchungsanordnung vom 9. November 2011 gegen den Be- schuldigten D. und räumt der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Gele- genheit zur Stellungnahme ein. Die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Rechts- hilfeersuchen vom 17. Juni 2011 werden mit diesem Schreiben des Land- gerichts Frankfurt am Main – bei dem es sich nicht um einen hoheitlichen Entscheid handelt – aber nicht entkräftet. Vielmehr handelt es sich hierbei

– wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt (act. 22) – um eine erste Be- urteilung gestützt auf die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Sach- darstellung. Ob letztlich den Beschuldigten Geldwäscherei nachgewiesen werden kann, wird der deutsche Strafrichter zu prüfen haben. Vorliegend ist daher ohne weiteres auf die Sachverhaltsdarstellung gemäss dem deut- schen Rechtshilfeersuchen abzustellen.

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E. 5.6 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts braucht das Rechtshilfeersuchen nicht notwendigerweise zu er- wähnen, worin die verbrecherische Vortat der Geldwäscherei besteht. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaft- lichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (MARC FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht in ZStrR Bd. 124/2006, S. 282 m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 2.2) können in diesem Zusammen- hang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Es ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bun- desgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005, E. 2.4).

Gemäss den deutschen Rechtshilfeersuchen haben mehrere Personen in hohen Beträgen Finanzoperationen vorgenommen, die ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschie- denen Staaten, teils unter Einschaltung von Strohmännern, getätigt wur- den. Ein Blick in die herauszugebenden Bankunterlagen bekräftigt den Verdacht der geldwäschereitypischen Finanztransaktionen, indem in den Jahren 2008 bis zur Saldierung des Kontos der Beschwerdeführerin über deren Konto bei der Bank F. AG zahlreiche Transaktionen von oder zu- gunsten diverser ausländischer Gesellschaften in Millionenhöhe getätigt wurden (Verfahrensakten pag. 776 ff.). Solche Handlungen sind geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Ver- mögenswerten zu vereiteln. Ob die Gutschriften auf dem Konto der Be- schwerdeführerin legaler Herkunft sind – wie sie geltend macht – ist an die- ser Stelle nicht zu beurteilen; dies wird Gegenstand des deutschen Straf- verfahrens sein. Die geschilderten Verdachtsmomente genügen insgesamt, um die beidseitige Strafbarkeit zu bejahen. Auch sind in den Rechtshilfeer- suchen Vorwürfe zur Vortat enthalten. Es wird der Vorwurf der Entführung und Erpressung des Multimillionärs P. erhoben. Die ersuchende Behörde

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stützt diesen Verdacht auf ihre bisherigen Ermittlungen, insbesondere auf die durchgeführten Telefonüberwachungsmassnahmen. Zwar wird der ge- naue Tathergang der Vortat nicht näher beschrieben, doch ist dies gemäss der dargelegten Rechtsprechung auch nicht notwendig. Entführung nach Art. 183 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft, mithin als Verbrechen qualifiziert und ist damit auch als Vortat der Geldwä- scherei geeignet. Nicht zutreffend ist schliesslich die Behauptung der Be- schwerdeführerin bei den vorgeworfenen Vortaten handle es sich um Steu- erdelikte und damit nicht um Verbrechen. Die Rechtshilfeersuchen vom

17. Juni 2011 und 4. November 2011 erwähnen ausschliesslich die Entfüh- rung als Vortat zur Geldwäscherei. Allein in Bezug auf diese Delikte hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Schlussverfügung vom 13. April 2012 dem Rechtshilfeersuchen entsprochen. Dass das Amtsgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 9. November 2011 den Verdacht der ge- werbsmässigen Steuerdelikte äussert, tut vorliegend nichts zur Sache. Mit- hin ist das Rechtshilfeerfordernis der doppelten Strafbarkeit gegeben (Art. 64 Abs. 1 IRSG).

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

Die übrigen Rechtshilfevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflicht (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 3'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.--. Die Bundestrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zu- rückzuerstatten.

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Dispositiv
  1. Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Beschwer- deverfahren RR.2012.155 und RR.2012.156 wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 19. Dezember 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, ZWEIGSTELLE ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2012.154

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führt gegen B., C., D., E. und 5 weitere beschuldigte Personen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen gewerbsmässigen Geldwäsche. In diesem Zusam- menhang ist die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Rechtshilfeersu- chen vom 17. Juni 2011 an die Schweiz gelangt und hat um Edition aller taterheblichen Bankunterlagen zu der bei der Bank F. AG in Zürich geführ- ten Kontoverbindung Nr. 1, lautend auf die G. SA, ersucht (act. 1.2).

B. Die Bundesanwaltschaft trat als ausführende Behörde in ihrer Eintretens- und Zwischenverfügung vom 1. Juli 2011 auf das Rechtshilfeersuchen ein und wies die Bank F. AG mit separater Auskunfts- und Editionsverfügung vom 28. Oktober 2011 an, die gewünschten Auszüge der Kontobeziehung Nr. 2, lautend auf die G. SA einzureichen (act. 1.3).

C. Mit ergänzendem Ersuchen vom 4. November 2011 bat die Staatsanwalt- schaft Frankfurt am Main zudem um Übermittlung von Detailbelegen zu insgesamt 16 Banktransaktionen, die in der Zeit vom 6. Mai 2008 bis

8. September 2010 ab in der Schweiz bestehenden Kontoverbindungen – hauptsächlich ab der genannten Kontoverbindung der G. SA – auf Konten von tatbeteiligten Personen in Deutschland gutschrieben worden waren (act. 13.4). Daraufhin forderte die Bundeanwaltschaft die Bank F. AG auf, die Detailbelege entsprechend dem deutschen Ergänzungsersuchen einzu- reichen (act. 1.1 Ziff. 5).

D. Eine Prüfung der von der Bank F. AG herausgegebenen Bankauszüge brachte eine Verbindung zur H. SA zu Tage, sodass die Bundesanwalt- schaft die Bank F. AG mit Verfügung vom 13. Januar 2012 aufforderte, sämtliche Kontoeröffnungsunterlagen, Konto- und Depotauszüge vom

1. Januar 2007 bis 30. Mai 2011 bzw. bis zur Saldierung sowie weitere Bankunterlagen betreffend das bei der Bank F. AG liegende Konto Nr. 3, lautend auf die H. SA, herauszugeben (act. 1.5).

E. Die von der Bank F. AG eingereichten Bankunterlagen betreffend die Kun- denbeziehung Nr. 3, lautend auf die H. SA, zeigten unter anderem eine Verbindung zur A. SA auf, welche ebenfalls bei der Bank F. AG ein Konto unterhält, sodass die Bundesanwaltschaft am 9. Februar 2012 die Heraus- gabe der Bankunterlagen zur Geschäftsbeziehung der A. SA bei der Bank F. AG anforderte (act. 1.1 Ziff. 5).

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F. Mit Schlussverfügung vom 13. April 2012 ordnete die Bundesanwaltschaft in Bezug auf die bei der Bank F. AG bestehende Bankverbindung Nr. 4 (recte Nr. 5) lautend auf die A. SA, die Herausgabe der Kontoeröff- nungsunterlagen, die Compliance-Akten/Übersicht Kundenkontakte, Aus- züge zu Kontokorrent Nr. 6 vom 1. Januar 2007 bis 17. Juni 2010 sowie die Ausweise zu Vermögens-Nr. 7 per Ende 2007, 2008 und 2009 an (act. 1.1).

G. Dagegen erhebt die A. SA mit Eingabe vom 13. Juni 2012 bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit dem Antrag, die Schlussverfügung vom 13. April 2012 sei aufzuheben und die be- schlagnahmten Bankunterlagen seien der Beschwerdeführerin zurückzu- geben. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Vereinigung dieser Be- schwerde mit den gleichentags eingereichten Beschwerden der I. Ltd. und der J. Est. (act. 1).

H. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") beantragt in seiner Vernehm- lassung vom 3. Juli 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 10). Nachdem die Beschwerdekammer der Beschwerdegegnerin auf deren Antrag hin Einsicht in die von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten gewährt hat (act. 11 und 12), beantragt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 20. Juli 2012, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, even- tualiter sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (act. 13). Die Be- schwerdekammer hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juli 2012 zur Replik eingeladen und sie insbesondere dazu aufgefordert, den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Schlussverfügung vom 13. April 2012 zu belegen (act. 14). In ihrer Replik vom 30. August 2012 nimmt die Be- schwerdeführerin zur Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde Stellung und hält im Übrigen vollumfänglich an ihrem in der Beschwerdeschrift vom 13. Ju- ni 2012 gestellten Rechtsbegehren fest (act. 17). Während das BJ am

6. September 2012 auf Duplik verzichtet (act. 19), hält die Beschwerde- gegnerin mit Eingabe vom 14. September 2012 an ihren in der Beschwer- deantwort vom 20. Juli 2012 gestellten Anträgen fest (act. 20). Die Dupliken sind der Beschwerdeführerin am 17. September 2012 zur Kenntnis zuge- stellt worden (act. 21).

I. Mit Schreiben vom 28. September 2012 reicht die Beschwerdeführerin dem Gericht eine Stellungnahme des Landgerichts Frankfurt am Main vom

25. September 2012 ein, mit dem Begehren, diese in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (act. 22 und act. 22/1-2), was dem BJ und der Be- schwerdegegnerin am 4. Oktober 2012 zur Kenntnis zu gestellt wird.

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J. Die Beschwerdegegnerin gelangt am 30. November 2012 an die Be- schwerdekammer und ersucht um Gewährung des rechtlichen Gehörs für den Fall, dass die Beschwerdekammer die Stellungnahme des Landge- richts Frankfurt am Main vom 25. September 2012 (siehe supra I.) für die Entscheidfindung als wesentlich erachten sollte (act. 24).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend. Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizier- te Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Er- mittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c). 2.

2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an

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deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen betreffend Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank F. AG (Urk. 1.1). Ihre Beschwerdelegitimation ist daher gegeben.

2.2 2.2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich sodann um eine Schluss- verfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshil- feangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mit- teilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161). Die ausfüh- rende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten sowie dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80k IRSG beginnt zu laufen, so- bald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsäch- lich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Rechtshilfeverfü- gung einer Bank zugestellt wird, die Bank ihren Kunden über den Erlass der Verfügung informiert und dieser Gelegenheit hat, sich ohne Verzug den Text der Verfügung bei der Bank zu besorgen (BGE 120 Ib 183 E. 3a S. 186 f. m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internati- onale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 492 N 537). Hat der von der Verfügung betroffene Kontoinhaber mit seiner Bank eine Vereinbarung über die banklagernde Korrespondenz abgeschlossen und den Rechtshil- febehörden keine Zustelladresse in der Schweiz notifiziert, gilt die Rechts- hilfeverfügung im Zeitpunkt der Entgegennahme durch die Bank grundsätz- lich als eröffnet (BGE 124 II 124 E. 2d/aa S. 128; Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.2). Eine Banklagernd- Vereinbarung ist demgegenüber nach Beendigung der Vertragsbeziehun- gen nicht mehr direkt anwendbar. Hat die Bank dem ehemaligen Kunden den Erlass einer Verfügung auch nach Auflösung des Vertragsverhältnis- ses mitgeteilt, so beginnt die Beschwerdefrist erst im Zeitpunkt der effekti- ven Kenntnisnahme zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2002 vom

25. November 2002, E. 2.4).

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2.2.2 Mangels Firmensitz oder Zustelldomizil in der Schweiz wurde die Schluss- verfügung der Beschwerdeführerin durch Mitteilung an die (ehemals) konto- führende Bank eröffnet, nämlich an die Bank F. AG. Die Bank F. AG nahm die Verfügung vom 13. April 2012 frühestens am 16. April 2012 entgegen (siehe auch act. 13.1). Zu diesem Zeitpunkt war das betreffende Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank F. AG bereits saldiert (Verfahrensakten pag. 794), sodass sich die Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Bank eine Banklagernd-Vereinbarung bestand, nicht mehr stellt. Da- mit ist auf den Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme der Schlussverfü- gung durch die Beschwerdeführerin abzustellen. Auch bei beendeter Bank- beziehung hat die ausführende Behörde ihre Entscheide an das betreffen- de Bankinstitut, das zur Herausgabe der Unterlagen aufgefordert wird, zu- zustellen (BGE 136 IV 16 E. 2.2). Es ist dabei letzerem überlassen, ob es seinen ehemaligen Kunden über den Empfang der Verfügung unterrichtet oder nicht (vgl. Art. 80n IRSG).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Bank F. AG habe die Schluss- verfügung vom 13. April 2012 zu keinem Zeitpunkt an die Beschwerdefüh- rerin weitergeleitet. Am 15. Mai 2012 hätten die Rechtsvertreter von D., Rechtsanwalt Daniel Holenstein, und der K. Ltd., Rechtsanwalt L., am Amtssitz der Beschwerdegegnerin Einsicht in die Akten des Rechtshilfever- fahrens genommen. Bei dieser Gelegenheit hätten sie die in diesem Zeit- punkt noch nicht vollzogenen Schlussverfügungen gegen die Beschwerde- führerin sowie zwei weitere Gesellschaften zur Kenntnis genommen und kopiert. Rechtsanwalt Daniel Holenstein sei tags drauf von der Beschwer- deführerin mandatiert worden. Ob der Beschwerdeführerin die Kenntnis des beauftragten Rechtsanwalts erst ab dessen formellen Mandatierung oder bereits ab der Einsichtnahme in die Akten und somit ab der effektiven Kenntnisnahme zuzurechnen sei, könne offen bleiben, da die Erhebung der Beschwerde innert 30 Tagen seit der Akteneinsicht vom 15. Mai 2012 und damit auf jeden Fall rechtzeitig erfolgt sei (act. 17 S. 2 f.).

Die Beschwerdegegnerin führt aus, E. habe am 10. November 2011 im Zu- sammenhang mit einer bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung Kennt- nis erhalten, dass die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter anderem gegen D. in Deutschland eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche führe und in diesem Zusammenhang die Beschwerdegegnerin um Gewährung von Rechtshilfe ersucht habe. E. sei Organ der M. Treu- hand und diese wiederum habe die Funktion einer Vertreterin der Be- schwerdeführerin inne. Das Wissen um die Rechtshilfeersuchen, über wel- ches die M. Treuhand über ihr Organ E. verfügt habe, müsse der von ihr vertretenen Beschwerdeführerin angerechnet werden. Deshalb habe man

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auch von ihr erwarten können, dass sie sich rechtzeitig bei der Beschwer- degegnerin melde und für den Fall einer sie betreffenden Schlussverfügung ein Zustelldomizil bezeichne (act. 13 S. 4; act. 20 S. 2).

Wie den Akten zu entnehmen ist, erliess die Beschwerdegegnerin am

9. November 2011 eine Eintretensverfügung, mit der sie einem Rechtshil- feersuchen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main im obgenannten Strafverfahren insbesondere gegen D. und E. um Durchsuchung jeweils an deren Wohnorte an der Q.-Strasse in R. bzw. an der S.-Strasse in T. ent- sprach (Urk. 13.3). Gemäss den Kontoeröffnungsunterlagen ist D. der wirt- schaftliche Berechtigte an der Beschwerdeführerin (Verfahrensakten pag. 734), während E. über die Bankverbindung der Beschwerdeführerin bei der Bank F. AG mit Einzelunterschrift verfügen konnte bzw. Zugriff auf die Kon- todaten hatte (Verfahrensakten pag. 740 f.). Weiter ist den Kundmachun- gen des liechtensteinischen Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes zu entnehmen, dass E. mindestens seit dem 14. Juni 2007 bis Juli 2012 als Direktor mit Einzelunterschrift der M. Treuhand mit Sitz in U./FL fungierte und dass die M. Treuhand als Domiziladresse der Beschwerdeführerin verwendet wurde (act. 25 und 26; Verfahrensakten pag. 740). Der Um- stand, dass E. für die Beschwerdeführerin das Bankformular betreffend die Erklärung über den Anschluss an das F.-e-banking und betreffend die Re- gelung der Zugriffsberechtigung unterzeichnet hat, könnte allenfalls auf ein Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und E. bzw. der M. Treuhand hinweisen. Ob sich diesfalls die Beschwerdeführerin die Kenntnis von E. hinsichtlich der Existenz der Rechtshilfeersuchen – insbesondere auch hinsichtlich desjenigen des wirtschaftlichen Berechtigten der Be- schwerdeführerin, D. – hätte anrechnen lassen müssen (BGE 120 Ib 183 E. 3a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.257-258 vom 25. Novem- ber 2011) und ob sie sich bei der Beschwerdegegnerin hätte melden und für den Fall einer sie betreffenden Schlussverfügung ein Zustelldomizil hät- te bezeichnen müssen, mit der Folge, dass bei pflichtwidrigem Unterlassen die Frist zur Beschwerde bereits am 16. Mai 2012 abgelaufen wäre, kann vorliegend offen bleiben, da die Beschwerde – wie noch zu zeigen sein wird – ohnehin materiell abzuweisen ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In- stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand-

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punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4. Die Beschwerdeführerin beantragt die Vereinigung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens mit den Verfahren RR.2012.155 (betreffend J. Est.) und RR.2012.156 (betreffend I. Ltd.), da sie dasselbe Rechtshilfeverfahren der Beschwerdegegnerin betreffen würden (act. 1 S. 2). Die Frage der Ver- einigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichtes und hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht wer- den soll (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Nr. 155 S. 54 f.). Eine Vereinigung verschiedener Beschwerdeverfahren kann angebracht erscheinen, wenn sich verschiedene Beschwerden gegen denselben Ent- scheid richten und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichtes 6S.709 + 710 / 2000 vom 26. Mai 2003 E. 1; 1A.60 – 62 / 2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a). In diesem Sinne bestünde vorliegend die Möglichkeit der Vereinigung. Es erweist sich aber aus praktischen Überlegungen (bestehende, bisher getrennt geführte Ver- fahren und Dossiers) als technisch einfacher, die beiden Beschwerden in separaten Entscheiden zu beurteilen. Dem Antrag wird aber insofern Rechnung getragen, als die Verfahren parallel und gleichzeitig behandelt werden und dem reduzierten Aufwand soweit Gleichartigkeit in der Begrün- dung der Entscheide vorliegt, mit entsprechend reduzierten Gebühren Rechnung getragen wird. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist in die- sem Sinne abzuweisen.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin moniert sinngemäss die mangelhafte Sachver- haltsschilderung im Rechtshilfebegehren sowie das Fehlen des Rechtshil- feerfordernisses der doppelten Strafbarkeit. Zusammengefasst macht sie geltend, dass das Rechtshilfeersuchen den Anforderungen von Art. 14 EueR und Art. 28 IRSG nicht genüge; insbesondere würden keine näheren Angaben zur Vortat der Geldwäscherei gemacht. Die abstrakte Möglichkeit, dass die Einzahlungen aus einem Verbrechen stammen könn- ten, genüge nicht. Soweit die ersuchende Behörde D. vorwerfe, aus ge- werbsmässigen Steuerstraftaten herrührende Mittel über die Konten der G. SA und der N. AG überwiesen zu haben, sei festzustellen, dass ein Steu-

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erdelikt nach schweizerischem Recht kein Verbrechen darstelle und somit nicht Geldwäschereivortat sein könne (act. 1 S. 9 ff.).

5.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen namentlich bei Herausgabe von Beweismitteln wie in casu die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 i.V.m. Art. 3 Ziff. 1 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen ent- sprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom

22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H). 5.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu-

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chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal- ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007, E. 3). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersu- chen und dessen Ergänzungen genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand mög- lich ist.

5.4 Im Rechtshilfeersuchen vom 17. Juni 2011 wird zusammenfassend darge- legt, dass neun Beschuldigte, darunter B., C., D. und E., seit dem Jahre 2008 Gelder in die Finanzierung des Bauvorhabens "Club O." in V. einbrin- gen würden bzw. eingebracht hätten, in der Absicht, die Herkunft der Gel- der zu verschleiern, ihre Sicherstellung zu vereiteln und sich durch den Be- trieb des Clubs und die ihnen dadurch zustehenden Gewinnanteile eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu sichern. Ermittlungen hätten ergeben, dass D. mit einer Beteiligung von EUR 500'000 bzw. EUR 750'000 zu den Investoren gehöre. Die Investitionen seien bei einer Schweizer Strohgesellschaft G. SA zusammengeflossen, für die sich der in

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R. wohnhafte E. als Treuhänder verantwortlich gezeigt habe. Von dort aus seien die Gelder auf das Konto der N. AG transferiert und für den Bau des Clubs verwendet worden. So seien auf Veranlassung von C. im Zeitraum von Mai 2008 bis September 2010 rund 2,2 Millionen Euro von der G. SA auf das Konto der N. AG beziehungsweise ein später eingerichtetes Treu- handkonto weitertransferiert worden. C. und B. hätten jeweils im Auftrag von Investoren gehandelt, die nicht hätten genannt werden sollen. Auf- grund der bisherigen Erhebungen bestehe der Verdacht, dass Teile dieser Geldbeträge aus der im Jahre 1996 in W. erfolgten Entführung des Multi- millionärs P., bei der 30 Millionen Deutsche Mark Lösegeld bezahlt worden seien, herrühren würden (act. 1.2).

5.5 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR grundsätzlich insgesamt zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfeverfahrens ohne Vorhandensein von Ver- dachtsmomenten und damit für ein missbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde. Insbesondere vermag das von der Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 28. September 2012 eingereichte Schreiben des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2012 daran nichts zu ändern (act. 22; act. 22/1-2). In diesem Schreiben hält das Landgericht Frankfurt am Main fest, dass eine Geldwäsche des Beschuldigten hinsicht- lich der Gelder, die aus der P. Entführung stammen, nach Aktenlage offen- sichtlich nicht in Betracht komme. Dass der Beschuldigte Gelder aus einer gewerbsmässigen Steuerhinterziehung gewaschen habe, könne nach Ak- tenlage eher auf einer blossen Vermutung beruhen (act. 22.2). Damit äus- sert das Landgericht Frankfurt am Main seine Bedenken zur Rechtmässig- keit der Durchsuchungsanordnung vom 9. November 2011 gegen den Be- schuldigten D. und räumt der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Gele- genheit zur Stellungnahme ein. Die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Rechts- hilfeersuchen vom 17. Juni 2011 werden mit diesem Schreiben des Land- gerichts Frankfurt am Main – bei dem es sich nicht um einen hoheitlichen Entscheid handelt – aber nicht entkräftet. Vielmehr handelt es sich hierbei

– wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt (act. 22) – um eine erste Be- urteilung gestützt auf die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Sach- darstellung. Ob letztlich den Beschuldigten Geldwäscherei nachgewiesen werden kann, wird der deutsche Strafrichter zu prüfen haben. Vorliegend ist daher ohne weiteres auf die Sachverhaltsdarstellung gemäss dem deut- schen Rechtshilfeersuchen abzustellen.

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5.6 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts braucht das Rechtshilfeersuchen nicht notwendigerweise zu er- wähnen, worin die verbrecherische Vortat der Geldwäscherei besteht. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaft- lichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (MARC FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht in ZStrR Bd. 124/2006, S. 282 m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 2.2) können in diesem Zusammen- hang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Es ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bun- desgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005, E. 2.4).

Gemäss den deutschen Rechtshilfeersuchen haben mehrere Personen in hohen Beträgen Finanzoperationen vorgenommen, die ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschie- denen Staaten, teils unter Einschaltung von Strohmännern, getätigt wur- den. Ein Blick in die herauszugebenden Bankunterlagen bekräftigt den Verdacht der geldwäschereitypischen Finanztransaktionen, indem in den Jahren 2008 bis zur Saldierung des Kontos der Beschwerdeführerin über deren Konto bei der Bank F. AG zahlreiche Transaktionen von oder zu- gunsten diverser ausländischer Gesellschaften in Millionenhöhe getätigt wurden (Verfahrensakten pag. 776 ff.). Solche Handlungen sind geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Ver- mögenswerten zu vereiteln. Ob die Gutschriften auf dem Konto der Be- schwerdeführerin legaler Herkunft sind – wie sie geltend macht – ist an die- ser Stelle nicht zu beurteilen; dies wird Gegenstand des deutschen Straf- verfahrens sein. Die geschilderten Verdachtsmomente genügen insgesamt, um die beidseitige Strafbarkeit zu bejahen. Auch sind in den Rechtshilfeer- suchen Vorwürfe zur Vortat enthalten. Es wird der Vorwurf der Entführung und Erpressung des Multimillionärs P. erhoben. Die ersuchende Behörde

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stützt diesen Verdacht auf ihre bisherigen Ermittlungen, insbesondere auf die durchgeführten Telefonüberwachungsmassnahmen. Zwar wird der ge- naue Tathergang der Vortat nicht näher beschrieben, doch ist dies gemäss der dargelegten Rechtsprechung auch nicht notwendig. Entführung nach Art. 183 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft, mithin als Verbrechen qualifiziert und ist damit auch als Vortat der Geldwä- scherei geeignet. Nicht zutreffend ist schliesslich die Behauptung der Be- schwerdeführerin bei den vorgeworfenen Vortaten handle es sich um Steu- erdelikte und damit nicht um Verbrechen. Die Rechtshilfeersuchen vom

17. Juni 2011 und 4. November 2011 erwähnen ausschliesslich die Entfüh- rung als Vortat zur Geldwäscherei. Allein in Bezug auf diese Delikte hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Schlussverfügung vom 13. April 2012 dem Rechtshilfeersuchen entsprochen. Dass das Amtsgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 9. November 2011 den Verdacht der ge- werbsmässigen Steuerdelikte äussert, tut vorliegend nichts zur Sache. Mit- hin ist das Rechtshilfeerfordernis der doppelten Strafbarkeit gegeben (Art. 64 Abs. 1 IRSG).

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

Die übrigen Rechtshilfevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflicht (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 3'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.--. Die Bundestrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zu- rückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Beschwer- deverfahren RR.2012.155 und RR.2012.156 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 20. Dezember 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Holenstein - Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).