Sistierung der Untersuchung (Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Mit Rechtshilfeersuchen vom 17. Juni 2011 gelangte die Staatsanwalt- schaft Frankfurt am Main an die Bundesanwaltschaft und teilte darin mit, dass sie gegen diverse Beschuldigte, unter anderem gegen B. und A., eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen ge- werbsmässigen Geldwäscherei führen würde. Es sei davon auszugehen, dass die für den Bau und Betrieb eines Bordells in Z. namens C. investier- ten Gelder aus einer verbrecherischen Tat, nämlich der im Jahre 1996 er- folgten Entführung des Multimillionärs D. bei der DEM 30 Millionen Löse- geld bezahlt worden seien, herrühren würden. Um die Herkunft der inves- tierten Gelder zu verschleiern, habe A. zusammen mit anderen Mittätern einen Teil der Mittel auf ein bei der Bank E. AG in Y. geführtes Konto der in X. domizilierten Gesellschaft F. SA überwiesen. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ersuchte daher um Edition aller Bankunterlagen zu der bei der Bank E. AG geführten, auf die F. SA lautenden Kontoverbindung (act. 1.3). Die Bundesanwaltschaft trat in der Folge mit Verfügung vom
1. Juli 2011 auf das Rechtshilfeersuchen ein und veranlasste die erbetene Erhebung der Bankunterlagen (act. 7.2 Ziff. 1.4).
B. In der Folge waren verschiedene Kontoverbindungen bei der Bank E. AG, unter anderem auf die G. Ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands lautend, und bei der Bank H. AG, lautend auf I. SA mit Sitz in Panama, von rechts- hilfeweise durchgeführten Editionen betroffen (RR.2012.154 act. 1.5; act. 1.2 Ziff. 1.5).
C. Die Bank H. AG erstattete in diesem Zusammenhang am 15. Mai 2012 ge- stützt auf Art. 305ter Abs. 1 StGB eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS). Die MROS leitete die Meldung am
22. Mai 2012 an die Bundesanwaltschaft, die am 25. Mai 2012 ein Vorab- klärungsverfahren wegen Geldwäscherei eröffnete.
D. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB und sistierte dieses aufgrund der in Deutschland hängigen Strafuntersuchung mit der gleichen Verfügung (act. 7.2).
E. A. gelangt mit Beschwerde vom 27. Mai 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, Ziffer 2 des Dispositivs der Eröff-
nungs- und Sistierungsverfügung vom 15. Mai 2013 sei aufzuheben, und es sei das Verfahren mit Bezug auf den Beschwerdeführer einzustellen bzw. zur umgehenden Einstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1). In Ergänzung zu seiner Beschwerde reicht A. mit Datum vom
29. Mai 2013 ein Faxschreiben der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 17. Mai 2013 ein, welches das Rechtshilfeverfahren betrifft und in dem diese der Beschwerdegegnerin mitteilt, am Rechtshilfeersuchen mit Bezug auf B. nicht mehr festzuhalten (act. 3, act. 3.2 und act. 3.3). Die Beschwer- degegnerin beantragt mit Eingabe vom 27. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Im zweiten Schriftenwechsel halten der Beschwerde- führer und die Beschwerdegegnerin jeweils an ihren Anträgen fest (vgl. Replik vom 11. Juli 2013 und Duplik vom 22. Juli 2013, act. 9 und act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gegen eine Sistierungsverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Be- schwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 314 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
E. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Sistierungsverfügung beschwert sind (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die be- schuldigte Person gilt in der Regel als beschwert, da ein Anspruch darauf besteht, dass der Fall definitiv erledigt wird, wenn dies möglich ist (LANDS- HUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), DONATSCH/LIEBER/HANSJAKOB [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, N 24 zu Art. 314). Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist daher zu bejahen.
Die Beschwerde wurde zudem innert der Frist von zehn Tagen seit Zustel- lung der Eröffnungs- und Sistierungsverfügung eingereicht (Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes or- dentliches Rechtsmittel dar. Mit ihr können alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden. Die Beschwerdekammer verfügt demnach über volle Kognition (statt vieler: STEPHENSON/THIRIET, in: Basler Kommentar, NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basel 2011, Art. 393 N. 15).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Sistierung der Strafuntersuchung damit, dass die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main im Zusammenhang mit der Finanzierung des Bordellbetriebs in Z. eine umfangreiche Strafun- tersuchung durchführe. Zentraler Gegenstand dieser Untersuchung bilde dabei unter anderem die Frage, ob die in das Bordell investierten Vermö- genswerte Teile des Lösegeldes gewesen seien, das bei der Entführung von D. bezahlt worden sei. Das Resultat der Ermittlungen in Deutschland habe demnach ausschlaggebende Bedeutung für die strafrechtliche Beur- teilung der Handlungen, die der Beschwerdeführer bei der Transferierung der Gelder in der Schweiz vorgenommen habe. Es rechtfertige sich daher, die vorliegende Strafuntersuchung gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO zu sistieren und den Ausgang des Verfahrens in Deutschland abzuwarten (act. 7.2 S. 4).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass das Verfahren gegen ihn einzustellen sei. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass es am Tatverdacht und am Straftatbestand mangle. Die Beschwerdegegne- rin gehe davon aus, dass ein Zusammenhang zwischen dem Vermögen B. und der Entführung von D. bestehen solle und dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für B. in entsprechende Geldwäschereihandlun- gen verwickelt sein könnte. Das Landgericht Frankfurt am Main habe aber in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 15. April 2013 einen derartigen Zusammenhang verneint, worauf die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main auf das Rechtshilfeersuchen in Bezug auf B. verzichtet habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer von der legalen Herkunft der Vermögenswerte von B. ausgehen dürfen (act. 1 S. 3 ff; act. 3 S. 2).
E. 3.3 Die Sistierung stellt eine Zwischenverfügung dar, mit der erreicht wird, dass eine Untersuchung, die bloss vorübergehend nicht weitergeführt werden
kann, einstweilen formell erledigt wird. Damit wird nicht eine materielle Er- ledigung vorgenommen. Der Fall bleibt bei der sistierenden Behörde rechtshängig und muss später auf jeden Fall erledigt werden (LANDSHUT, a.a.O., N 1 zu Art. 314). Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung namentlich sistieren, wenn der Aus- gang des Strafverfahren von einem anderen Verfahren abhängt und es an- gebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Das Urteil im anderen Verfahren muss für den weiteren Gang des Strafverfahrens unentbehrlich sein (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2008 vom 13. Mai 2008, E. 5). So ist ein Geldwäschereiverfahren zu sistieren, wenn in einem anderen Ver- fahren abgeklärt wird, ob eine strafbare Vortat gegeben ist (LANDSHUT, a.a.O., N 12 zu Art. 314, unter Hinweis auf SCHMID, Schweizerische Straf- prozessordnung [StPO], Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 6 zu Art. 314).
E. 3.4 Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Sistierung im Sinne von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO gegeben sind. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob das Vorliegen der Vorausset- zungen für eine Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 StPO zu beja- hen ist. Dies, weil ein expliziter Entscheid der Beschwerdegegnerin, mit der die Einstellung des Verfahrens verweigert worden wäre, gar nicht vorliegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er geltend macht, die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO seien gegeben (act. 1 S. 3-8), ist da- her mangels entsprechenden Anfechtungsobjektes nicht weiter einzuge- hen.
E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat – wie eingangs ausgeführt – gegen den Be- schwerdeführer ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB eröffnet. Sie geht dabei davon aus, dass es sich bei den Geldern, die über die F. SA in X. geflossen und anschliessend in den Bordellbetrieb C. investiert worden seien, zumindest teilweise um das Lö- segeld, das bei der Entführung des Millionärs D. bezahlt worden ist, handle. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen verschiedene Beschuldigte eine Strafuntersuchung führt, bei der abgeklärt werden soll, ob die in den Bordellbetrieb geflossenen Gelder aus einer verbrecherischen Vortat herrühren. Mit anderen Worten hängt vom Ergebnis der deutschen Strafuntersuchung ab, ob es im gegen den Beschuldigten eröffneten Verfahren zu einer Anklage kommen oder ob das Verfahren gegen ihn eingestellt werden wird. Unter diesen Umständen drängt sich eine Sistierung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdefüh- rer bis zum Abschluss der Strafuntersuchung in Deutschland geradezu auf. In diesem Zusammenhang ist der Beschluss des Landgerichts Frankfurt
am Main vom 14. Januar 2013 resp. 15. April 2013, in welchem dieses festgehalten hat, ein Zusammenhang zwischen dem aus der Entführung er- langten Bargeld und den Finanztransaktionen der F. SA sei nicht ersicht- lich, – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – ohne Bedeutung: Weder handelt es sich hierbei um einen verfahrenserledigenden Entscheid, noch hat das Landgericht damit bereits den Ausgang der Strafuntersu- chung vorweggenommen.
Weder bestehen ferner Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin die Sistierung des Verfahrens in offensichtlich rechtsmissbräulicher Weise verfügt hätte, noch ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszumachen, was zur Aufhebung der Sistie- rungsverfügung führen müsste. Die Sistierung ist daher unter diesen Ge- sichtspunkten nicht zu beanstanden.
E. 4.1 Schliesslich bleibt die Rüge der rechtsungleichen Behandlung zu prüfen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung verletzt, indem sie mit Bezug auf B. kein Verfahren eröffnet, stattdessen jedoch eine Nichtan- handnahmeverfügung erlassen habe. Dies, obwohl gegenüber B. der glei- che Verdacht bestehe, wie gegen den Beschwerdeführer (act. 1 S. 8 f.).
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hatte mit Nichtanhandnahmeverfügung vom
15. Mai 2013 auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B. gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 8 Abs. 3 StPO verzichtet. Sie führte dar- in aus, dass die deutschen Behörden gegen B. seit längerem eine Strafun- tersuchung wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen gewerbsmässi- gen Geldwäsche führe. Der Sachverhalt sei identisch mit demjenigen, den die Bank H. AG in ihrer Verdachtsmeldung vom 15. Mai 2012 gemeldet ha- be. Es sei davon auszugehen, dass die deutschen Gerichte wesentlich frü- her zu einem Urteil kommen dürften, als dies bei einer Strafuntersuchung durch die Bundesanwaltschaft der Fall wäre. Dies, zumal die Beschwerde- gegnerin sich die Beweisdossier erst über den Rechtshilfeweg aus Deutschland beschaffen müsse. Ausserdem drohe einer in der Schweiz ge- führten Untersuchung das Verfahrenshindernis "ne bis in idem" (act. 1.8). Der Beschwerdeführer könne hingegen aufgrund seiner schweizerischen Staatsbürgerschaft im Gegensatz zu B. nicht nach Deutschland ausgelie- fert werden, sodass eine abschliessende Verfolgung von Straftaten in Deutschland gegen den Beschwerdeführer nicht möglich sei. Es sei damit zu rechnen, dass die deutschen Behörden die Schweiz gestützt auf Art. 6 Ziff. 2 EAUe um eine Übernahme der Strafverfolgung des Beschwerdefüh-
rer ersuchen werden. Vor diesem Hintergrund sei eine Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung – wie dies bei B. erfolgt sei – beim Beschwerdefüh- rer nicht geboten (act. 7 S. 7).
E. 4.3 Die Rechtsgleichheit als Gebot sachlicher Differenzierung verbietet der rechtsanwendenden Behörde, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich und zwei tatsächlich verschiedene Situa- tionen ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln. Dabei ist entscheidend, dass die zu behandelnden Sachverhalte in Bezug auf die relevanten Tatsa- chen gleich bzw. ungleich sind. Daher wird der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung insbesondere dann verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]; statt vieler BGE 135 V 361 E. 5.4.1).
Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger, der ohne seine Zustim- mung nicht an einen fremden Staat ausgeliefert werden kann (Art. 7 Abs. 1 IRSG). Gemäss § 276 der deutschen StPO (nachfolgend "dStPO) gilt der Beschuldigte, der sich im Ausland aufhält und dessen Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar ist, als Abwesender. Gegen einen Abwesenden findet jedoch gemäss § 285 dStPO keine Hauptver- handlung statt. Es kann also auch kein Urteil ergehen, wenn nicht eine der Ausnahmen der §§ 232 ff. dStPO greift, wozu der Angeklagte ordnungs- gemäss und nicht durch öffentliche Bekanntmachung eingeladen sein muss und nur eine geringe Strafe (Geldstrafe, Verwarnung, Fahrverbot) drohen darf (§ 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 dStPO). Liegen diese Voraus- setzungen nicht vor, so dient das Verfahren nur der Beweissicherung für den Fall seiner künftigen Gestellung (§ 285 Abs. 1 dStPO). Ist eine Gestel- lung dann später möglich, wird die Hauptverhandlung eröffnet oder fortge- setzt, etwa wenn der Angeklagte aufgrund eines Haftbefehls bei einer Ein- reise nach Deutschland ergriffen wird (vgl. auch VON BONIN, Grenzen staat- licher Regelung und Möglichkeiten kooperativer Kontrolle, Diss. Mannheim 2009, S. 155). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer in Deutschland kein Urteil ergehen wird, es sei denn, dieser unterstelle sich dem deutschen Verfahren freiwillig. Somit liegt grundsätzlich im Verhältnis zum mutmasslich nicht schweizerischen B. eine tatsächlich andere Situation vor, die es unterschiedlich zu behandeln gilt. Eine rechtsungleiche Behandlung ist daher nicht auszumachen.
Damit erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, wes- halb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 22. Oktober 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Felix Grether, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Sistierung der Untersuchung (Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2013.81
Sachverhalt:
A. Mit Rechtshilfeersuchen vom 17. Juni 2011 gelangte die Staatsanwalt- schaft Frankfurt am Main an die Bundesanwaltschaft und teilte darin mit, dass sie gegen diverse Beschuldigte, unter anderem gegen B. und A., eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen ge- werbsmässigen Geldwäscherei führen würde. Es sei davon auszugehen, dass die für den Bau und Betrieb eines Bordells in Z. namens C. investier- ten Gelder aus einer verbrecherischen Tat, nämlich der im Jahre 1996 er- folgten Entführung des Multimillionärs D. bei der DEM 30 Millionen Löse- geld bezahlt worden seien, herrühren würden. Um die Herkunft der inves- tierten Gelder zu verschleiern, habe A. zusammen mit anderen Mittätern einen Teil der Mittel auf ein bei der Bank E. AG in Y. geführtes Konto der in X. domizilierten Gesellschaft F. SA überwiesen. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ersuchte daher um Edition aller Bankunterlagen zu der bei der Bank E. AG geführten, auf die F. SA lautenden Kontoverbindung (act. 1.3). Die Bundesanwaltschaft trat in der Folge mit Verfügung vom
1. Juli 2011 auf das Rechtshilfeersuchen ein und veranlasste die erbetene Erhebung der Bankunterlagen (act. 7.2 Ziff. 1.4).
B. In der Folge waren verschiedene Kontoverbindungen bei der Bank E. AG, unter anderem auf die G. Ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands lautend, und bei der Bank H. AG, lautend auf I. SA mit Sitz in Panama, von rechts- hilfeweise durchgeführten Editionen betroffen (RR.2012.154 act. 1.5; act. 1.2 Ziff. 1.5).
C. Die Bank H. AG erstattete in diesem Zusammenhang am 15. Mai 2012 ge- stützt auf Art. 305ter Abs. 1 StGB eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS). Die MROS leitete die Meldung am
22. Mai 2012 an die Bundesanwaltschaft, die am 25. Mai 2012 ein Vorab- klärungsverfahren wegen Geldwäscherei eröffnete.
D. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB und sistierte dieses aufgrund der in Deutschland hängigen Strafuntersuchung mit der gleichen Verfügung (act. 7.2).
E. A. gelangt mit Beschwerde vom 27. Mai 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, Ziffer 2 des Dispositivs der Eröff-
nungs- und Sistierungsverfügung vom 15. Mai 2013 sei aufzuheben, und es sei das Verfahren mit Bezug auf den Beschwerdeführer einzustellen bzw. zur umgehenden Einstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1). In Ergänzung zu seiner Beschwerde reicht A. mit Datum vom
29. Mai 2013 ein Faxschreiben der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 17. Mai 2013 ein, welches das Rechtshilfeverfahren betrifft und in dem diese der Beschwerdegegnerin mitteilt, am Rechtshilfeersuchen mit Bezug auf B. nicht mehr festzuhalten (act. 3, act. 3.2 und act. 3.3). Die Beschwer- degegnerin beantragt mit Eingabe vom 27. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Im zweiten Schriftenwechsel halten der Beschwerde- führer und die Beschwerdegegnerin jeweils an ihren Anträgen fest (vgl. Replik vom 11. Juli 2013 und Duplik vom 22. Juli 2013, act. 9 und act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen eine Sistierungsverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Be- schwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 314 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Sistierungsverfügung beschwert sind (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die be- schuldigte Person gilt in der Regel als beschwert, da ein Anspruch darauf besteht, dass der Fall definitiv erledigt wird, wenn dies möglich ist (LANDS- HUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), DONATSCH/LIEBER/HANSJAKOB [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, N 24 zu Art. 314). Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist daher zu bejahen.
Die Beschwerde wurde zudem innert der Frist von zehn Tagen seit Zustel- lung der Eröffnungs- und Sistierungsverfügung eingereicht (Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes or- dentliches Rechtsmittel dar. Mit ihr können alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden. Die Beschwerdekammer verfügt demnach über volle Kognition (statt vieler: STEPHENSON/THIRIET, in: Basler Kommentar, NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basel 2011, Art. 393 N. 15).
3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Sistierung der Strafuntersuchung damit, dass die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main im Zusammenhang mit der Finanzierung des Bordellbetriebs in Z. eine umfangreiche Strafun- tersuchung durchführe. Zentraler Gegenstand dieser Untersuchung bilde dabei unter anderem die Frage, ob die in das Bordell investierten Vermö- genswerte Teile des Lösegeldes gewesen seien, das bei der Entführung von D. bezahlt worden sei. Das Resultat der Ermittlungen in Deutschland habe demnach ausschlaggebende Bedeutung für die strafrechtliche Beur- teilung der Handlungen, die der Beschwerdeführer bei der Transferierung der Gelder in der Schweiz vorgenommen habe. Es rechtfertige sich daher, die vorliegende Strafuntersuchung gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO zu sistieren und den Ausgang des Verfahrens in Deutschland abzuwarten (act. 7.2 S. 4).
3.2 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass das Verfahren gegen ihn einzustellen sei. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass es am Tatverdacht und am Straftatbestand mangle. Die Beschwerdegegne- rin gehe davon aus, dass ein Zusammenhang zwischen dem Vermögen B. und der Entführung von D. bestehen solle und dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für B. in entsprechende Geldwäschereihandlun- gen verwickelt sein könnte. Das Landgericht Frankfurt am Main habe aber in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 15. April 2013 einen derartigen Zusammenhang verneint, worauf die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main auf das Rechtshilfeersuchen in Bezug auf B. verzichtet habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer von der legalen Herkunft der Vermögenswerte von B. ausgehen dürfen (act. 1 S. 3 ff; act. 3 S. 2).
3.3 Die Sistierung stellt eine Zwischenverfügung dar, mit der erreicht wird, dass eine Untersuchung, die bloss vorübergehend nicht weitergeführt werden
kann, einstweilen formell erledigt wird. Damit wird nicht eine materielle Er- ledigung vorgenommen. Der Fall bleibt bei der sistierenden Behörde rechtshängig und muss später auf jeden Fall erledigt werden (LANDSHUT, a.a.O., N 1 zu Art. 314). Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung namentlich sistieren, wenn der Aus- gang des Strafverfahren von einem anderen Verfahren abhängt und es an- gebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Das Urteil im anderen Verfahren muss für den weiteren Gang des Strafverfahrens unentbehrlich sein (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2008 vom 13. Mai 2008, E. 5). So ist ein Geldwäschereiverfahren zu sistieren, wenn in einem anderen Ver- fahren abgeklärt wird, ob eine strafbare Vortat gegeben ist (LANDSHUT, a.a.O., N 12 zu Art. 314, unter Hinweis auf SCHMID, Schweizerische Straf- prozessordnung [StPO], Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 6 zu Art. 314).
3.4 Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Sistierung im Sinne von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO gegeben sind. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob das Vorliegen der Vorausset- zungen für eine Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 StPO zu beja- hen ist. Dies, weil ein expliziter Entscheid der Beschwerdegegnerin, mit der die Einstellung des Verfahrens verweigert worden wäre, gar nicht vorliegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er geltend macht, die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO seien gegeben (act. 1 S. 3-8), ist da- her mangels entsprechenden Anfechtungsobjektes nicht weiter einzuge- hen.
3.5 Die Beschwerdegegnerin hat – wie eingangs ausgeführt – gegen den Be- schwerdeführer ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB eröffnet. Sie geht dabei davon aus, dass es sich bei den Geldern, die über die F. SA in X. geflossen und anschliessend in den Bordellbetrieb C. investiert worden seien, zumindest teilweise um das Lö- segeld, das bei der Entführung des Millionärs D. bezahlt worden ist, handle. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen verschiedene Beschuldigte eine Strafuntersuchung führt, bei der abgeklärt werden soll, ob die in den Bordellbetrieb geflossenen Gelder aus einer verbrecherischen Vortat herrühren. Mit anderen Worten hängt vom Ergebnis der deutschen Strafuntersuchung ab, ob es im gegen den Beschuldigten eröffneten Verfahren zu einer Anklage kommen oder ob das Verfahren gegen ihn eingestellt werden wird. Unter diesen Umständen drängt sich eine Sistierung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdefüh- rer bis zum Abschluss der Strafuntersuchung in Deutschland geradezu auf. In diesem Zusammenhang ist der Beschluss des Landgerichts Frankfurt
am Main vom 14. Januar 2013 resp. 15. April 2013, in welchem dieses festgehalten hat, ein Zusammenhang zwischen dem aus der Entführung er- langten Bargeld und den Finanztransaktionen der F. SA sei nicht ersicht- lich, – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – ohne Bedeutung: Weder handelt es sich hierbei um einen verfahrenserledigenden Entscheid, noch hat das Landgericht damit bereits den Ausgang der Strafuntersu- chung vorweggenommen.
Weder bestehen ferner Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin die Sistierung des Verfahrens in offensichtlich rechtsmissbräulicher Weise verfügt hätte, noch ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszumachen, was zur Aufhebung der Sistie- rungsverfügung führen müsste. Die Sistierung ist daher unter diesen Ge- sichtspunkten nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Schliesslich bleibt die Rüge der rechtsungleichen Behandlung zu prüfen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung verletzt, indem sie mit Bezug auf B. kein Verfahren eröffnet, stattdessen jedoch eine Nichtan- handnahmeverfügung erlassen habe. Dies, obwohl gegenüber B. der glei- che Verdacht bestehe, wie gegen den Beschwerdeführer (act. 1 S. 8 f.).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hatte mit Nichtanhandnahmeverfügung vom
15. Mai 2013 auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B. gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 8 Abs. 3 StPO verzichtet. Sie führte dar- in aus, dass die deutschen Behörden gegen B. seit längerem eine Strafun- tersuchung wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen gewerbsmässi- gen Geldwäsche führe. Der Sachverhalt sei identisch mit demjenigen, den die Bank H. AG in ihrer Verdachtsmeldung vom 15. Mai 2012 gemeldet ha- be. Es sei davon auszugehen, dass die deutschen Gerichte wesentlich frü- her zu einem Urteil kommen dürften, als dies bei einer Strafuntersuchung durch die Bundesanwaltschaft der Fall wäre. Dies, zumal die Beschwerde- gegnerin sich die Beweisdossier erst über den Rechtshilfeweg aus Deutschland beschaffen müsse. Ausserdem drohe einer in der Schweiz ge- führten Untersuchung das Verfahrenshindernis "ne bis in idem" (act. 1.8). Der Beschwerdeführer könne hingegen aufgrund seiner schweizerischen Staatsbürgerschaft im Gegensatz zu B. nicht nach Deutschland ausgelie- fert werden, sodass eine abschliessende Verfolgung von Straftaten in Deutschland gegen den Beschwerdeführer nicht möglich sei. Es sei damit zu rechnen, dass die deutschen Behörden die Schweiz gestützt auf Art. 6 Ziff. 2 EAUe um eine Übernahme der Strafverfolgung des Beschwerdefüh-
rer ersuchen werden. Vor diesem Hintergrund sei eine Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung – wie dies bei B. erfolgt sei – beim Beschwerdefüh- rer nicht geboten (act. 7 S. 7).
4.3 Die Rechtsgleichheit als Gebot sachlicher Differenzierung verbietet der rechtsanwendenden Behörde, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich und zwei tatsächlich verschiedene Situa- tionen ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln. Dabei ist entscheidend, dass die zu behandelnden Sachverhalte in Bezug auf die relevanten Tatsa- chen gleich bzw. ungleich sind. Daher wird der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung insbesondere dann verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]; statt vieler BGE 135 V 361 E. 5.4.1).
Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger, der ohne seine Zustim- mung nicht an einen fremden Staat ausgeliefert werden kann (Art. 7 Abs. 1 IRSG). Gemäss § 276 der deutschen StPO (nachfolgend "dStPO) gilt der Beschuldigte, der sich im Ausland aufhält und dessen Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar ist, als Abwesender. Gegen einen Abwesenden findet jedoch gemäss § 285 dStPO keine Hauptver- handlung statt. Es kann also auch kein Urteil ergehen, wenn nicht eine der Ausnahmen der §§ 232 ff. dStPO greift, wozu der Angeklagte ordnungs- gemäss und nicht durch öffentliche Bekanntmachung eingeladen sein muss und nur eine geringe Strafe (Geldstrafe, Verwarnung, Fahrverbot) drohen darf (§ 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 dStPO). Liegen diese Voraus- setzungen nicht vor, so dient das Verfahren nur der Beweissicherung für den Fall seiner künftigen Gestellung (§ 285 Abs. 1 dStPO). Ist eine Gestel- lung dann später möglich, wird die Hauptverhandlung eröffnet oder fortge- setzt, etwa wenn der Angeklagte aufgrund eines Haftbefehls bei einer Ein- reise nach Deutschland ergriffen wird (vgl. auch VON BONIN, Grenzen staat- licher Regelung und Möglichkeiten kooperativer Kontrolle, Diss. Mannheim 2009, S. 155). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer in Deutschland kein Urteil ergehen wird, es sei denn, dieser unterstelle sich dem deutschen Verfahren freiwillig. Somit liegt grundsätzlich im Verhältnis zum mutmasslich nicht schweizerischen B. eine tatsächlich andere Situation vor, die es unterschiedlich zu behandeln gilt. Eine rechtsungleiche Behandlung ist daher nicht auszumachen.
Damit erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, wes- halb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 23. Oktober 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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- Rechtsanwalt Felix Grether - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.