Berichtigung des Entscheides der (II.) Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 12. Dezember 2011 (Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 129 Abs. 1 BGG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 17 Juni 2005 (BGG; SR 173.110) sinngemäss gelten;
- gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 40 StBOG die Beschwerdekammer die Erläuterung oder Berichtigung eines von ihr gefällten Entscheids vor- nimmt, wenn dessen Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit den Erwägungen im Wi- derspruch stehen, oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält;
- es sich bei der vorgenannten Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses in der Höhe von lediglich Fr. 10'000.-- um ein offensichtliches Versehen handelt, welches gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 40 StBOG korrigiert werden kann; Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids RR.2011.8-9 vom 12. De- zember 2011 entsprechend zu berichtigen und zudem die Rückerstattung des Restbetrages von Fr. 2'000.-- anzuordnen ist;
- für das vorliegende Verfahren weder Kosten noch Entschädigungen zuzu- sprechen sind.
- 3 -
Dispositiv
- Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids des Bundesstrafgerichts RR.2011.8-9 vom
- Dezember 2011 wird berichtigt und lautet neu wie folgt: "Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird den Beschwerdeführern unter so- lidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betra- ges aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 12'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten."
- Es werden keine Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 21. März 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. B. AG, Beschwerdeführer 1 und 2
beide vertreten durch die Rechtsanwälte Adrian Dörig und Thomas Krizaj,
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Berichtigung des Entscheides der (II.) Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts vom 12. Dezem- ber 2011 (Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 129 Abs. 1 BGG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.8-9
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sie mit Entscheid RR.2011.8-9 vom 12. Dezember 2011 die Beschwerde von A. und der B. AG abwies, soweit sie darauf eintrat; im Sinne der Erwägungen in Ziffer 9 sie in Dispositiv Ziffer 2 die Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.-- fest- setzte, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Hö- he;
- gemäss den Akten die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 12'000.-- eingeladen wurden (act. 4); in der Folge die Beschwerdeführer entgegen Dispositiv Ziffer 2 auch einen Kosten- vorschuss in dieser Höhe leisteten (act. 5); die in Dispositiv Ziffer 2 festgehal- tene Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von ledig- lich Fr. 10'000.-- somit offensichtlich auf einem Versehen beruhte;
- für die Revision, Erläuterung und Berichtigung von - wie vorliegend - Ent- scheiden der Beschwerdekammer nach Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) die Artikel 121-129 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) sinngemäss gelten;
- gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 40 StBOG die Beschwerdekammer die Erläuterung oder Berichtigung eines von ihr gefällten Entscheids vor- nimmt, wenn dessen Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit den Erwägungen im Wi- derspruch stehen, oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält;
- es sich bei der vorgenannten Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses in der Höhe von lediglich Fr. 10'000.-- um ein offensichtliches Versehen handelt, welches gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 40 StBOG korrigiert werden kann; Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids RR.2011.8-9 vom 12. De- zember 2011 entsprechend zu berichtigen und zudem die Rückerstattung des Restbetrages von Fr. 2'000.-- anzuordnen ist;
- für das vorliegende Verfahren weder Kosten noch Entschädigungen zuzu- sprechen sind.
- 3 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids des Bundesstrafgerichts RR.2011.8-9 vom
12. Dezember 2011 wird berichtigt und lautet neu wie folgt:
"Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird den Beschwerdeführern unter so- lidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betra- ges aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 12'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten."
2. Es werden keine Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.
Bellinzona, 22. März 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Adrian Dörig und Thomas Krizaj - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.