Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Vermögenssperre (Art. 33a IRSV).
Sachverhalt
A. Die Bundesstaatsanwaltschaft Paraná/Brasilien führt gegen C., alias G., D., alias H., E. und F. verschiedene Strafverfahren wegen Schmuggel, Urkun- denfälschung, Bestechung, Steuerbetrug und Geldwäscherei (act. 1.10).
B. Die schweizerische Bundesanwaltschaft führt gegen C. und D. ebenfalls ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Geldwäscherei. Sie hat die Bundesstaatsanwaltschaft Paraná darüber mit Schreiben vom
9. Januar 2008 im Sinne einer unaufgeforderten Übermittlung von Informa- tionen nach Art. 67a IRSG in Kenntnis gesetzt.
C. Brasilien gelangte mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Mai 2008 an die Schweiz und ersuchte um Blockierung aller Vermögenswerte auf schweize- rischen Bankkonten, welche mit den vorgenannten Personen in Zusam- menhang stehen, um Übermittlung sämtlicher Bankunterlagen seit Eröff- nung bis Blockierung der Konten sowie um rechtshilfeweise Einziehung und Rückführung der deliktischen Vermögenswerte zugunsten des brasilia- nischen Staates (act. 1.10, S. 9).
D. Die Bundesanwaltschaft trat mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom
17. Juli 2008 auf das Rechtshilfeersuchen ein und erkannte die bereits im innerstaatlichen Verfahren erhobenen Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 1, lautend auf die A. Ltd., sowie Konto Nr. 2, lautend auf die B. Ltd., bei der Bank I. AG zu den Akten des Rechtshilfeverfahrens. Zudem verfügte sie, die innerstaatlich gesperrten Konten auch rechtshilfeweise zu sperren (act. 1.9).
E. Mit Schlussverfügung vom 26. Februar 2009 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen, verfügte unter anderem die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend vorgenannter Konten und bestätigte die an- geordnete Vermögenssperre (act. 1.8).
Dagegen erhoben C., D., E. und F. am 1. April 2009 bei der II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit dem Hauptantrag, die Schlussverfügung vom 26. Februar 2009 sowie die Eintretens- und Zwi- schenverfügung vom 17. Juli 2008 seien aufzuheben. Mit Entscheid vom
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12. August 2009 trat die II. Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht ein (vgl. RR.2009.118 – 121). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat auch das Bundesgericht mit Urteil vom 2. September 2009 nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 1C_377/2009 vom 2. September 2009).
F. Der Rechtsvertreter der vorgenannten Personen sowie der A. Ltd. und der B. Ltd. gelangte mit Eingabe vom 31. Oktober 2010 an die Bundesanwalt- schaft und beantragte unter anderem die Aufhebung der Schlussverfügung vom 26. Februar 2009 und die Einstellung der Rechtshilfe gegenüber Brasi- lien. Sodann sei Brasilien aufzufordern, sämtliche übersandte Unterlagen wieder auszuhändigen, und es sei Brasilien zu untersagen, das durch die Rechtshilfe erlangte Wissen zu verwenden, und schliesslich sei die Vermö- genssperre auf den Konten Nr. 1 der A. Ltd. sowie Nr. 2 der B. Ltd. bei der Bank I. AG aufzuheben (act. 1.11).
G. Die Bundesanwaltschaft lehnte mit Verfügung vom 7. Februar 2011 diese Anträge ab, soweit sie darauf eintrat (act. 1.7). Dagegen gelangten C., D., E., F., die A. Ltd. und die B. Ltd. mit Beschwerde vom 9. März 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den folgenden Anträ- gen (act. 1):
„1. Der mittels der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 17. Juli 2008 sowie der Schlussverfügung vom 26. Februar 2009 rechtshilfeweise verfügte und mittels Ableh- nungsverfügung vom 7. Februar 2011 der Bundesanwaltschaft aufrechterhaltene Be- schlag der Konti (i) Nr. 1 lautend auf die Beschwerdeführerin 1 bei der Bank I. AG und (ii) Nr. 2 lautend auf die Beschwerdeführerin 2 bei der Bank J. (heute Bank I. AG) sei unverzüglich aufzuheben und die Vermögenswerte zur freien Verfügung der jeweiligen Kontoinhaber freizugeben.
2. Es sei dem Rechthilfeersuchen von Brasilien vom 27. Mai 2008 nicht länger zu ent- sprechen und somit keine weiteren Unterlagen und Informationen betreffend die Be- schwerdeführer und in dieser Rechtsschrift genannten wirtschaftlich Berechtigten bzw. Bevollmächtigten den brasilianischen Behörden oder Gerichten preiszugeben.
3. Es seien die brasilianischen Behörden und Gerichte aufzufordern, sämtliche rechtshil- feweise preisgegebenen und übersandten Unterlagen, einschliesslich aller allfälligen Kopien sowie elektronischen Bild- und Wortdateien, betreffend die Beschwerdeführer und in dieser Rechtsschrift genannten wirtschaftlich Berechtigten bzw. Bevollmächtig- ten herauszugeben.
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4. Es seien die brasilianischen Behörden und Gerichte anzuweisen, jegliches durch die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen vom 9. April 2008 sowie durch die rechtshilfeweise überlassenen Unterlagen erlangtes Wissen betreffend die Beschwer- deführer und in dieser Rechtsschrift genannten wirtschaftlich Berechtigten bzw. Be- vollmächtigten nicht in bereits begonnenen oder künftigen behördlichen oder gerichtli- chen Verfahren jeglicher Art in Brasilien zu verwenden.
5. Es sei für den Fall, dass der Beschlag der im Rechtsbegehren Nr. 1 genannten Konti nicht aufgehoben wird, in jedem Fall die Kontosperre auf die Differenz zwischen den in den brasilianischen Verfahren geltend gemachten Schadens- und Strafsummen sowie den in Brasilien bereits beschlagnahmten Vermögenswerten der Beschwerdeführer und in dieser Rechtsschrift genannten wirtschaftlich Berechtigten bzw. Bevollmächtig- ten zu beschränken und der Beschlag über den darüber hinausgehenden Betrag auf- zuheben sowie den jeweiligen Kontoinhabern zur freien Verfügung freizugeben.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Mit Vernehmlassung vom 14. April 2011 beantragt das Bundesamt für Jus- tiz (nachfolgend „BJ“) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten sei (act. 8). Die Bundesanwaltschaft stellt mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2011 den Antrag, auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 3 bis 6 sei nicht einzutreten, im Übrigen sei sie abzuweisen (act. 9). Mit Be- schwerdereplik vom 26. Mai 2011 stellen die Beschwerdeführer folgende prozessuale Anträge (act. 13):
„1. Es sei das in der Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz (BJ) vom 14. April 2011 sowie im Schreiben der Bundesanwaltschaft (BA) vom 2. Februar 2011 und in der Be- schwerdeantwort der BA vom 21. April 2011 erwähnte brasilianische ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 13. April 2011 den Beschwerdeführern zur Akteneinsicht freizugeben.
2. Es sei den Beschwerdeführern Gelegenheit zu geben, sich im vorliegenden Verfahren schriftlich zum brasilianischen ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 13. April 2011 zu äussern.
3. Es seien die zuständigen diplomatischen Vertretungen der Schweiz in Brasilien anzu- weisen, durch brasilianische Rechtsanwälte ihres Vertrauens
a) Akteneinsicht in folgende Verfahren und diesen zugeordneten höherinstanzlichen Verfahren und Vermögenssicherungsverfahren zu nehmen:
- 2a Vara Federal Criminal de Curitiba, Nr. 3;
- 2a Vara Federal Criminal de Curitiba, Nr. 4;
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- 2a Vara Federal Criminal de Curitiba, Nr. 5;
- inquérito policial Nr. 6;
- inquérito policial Nr. 7;
b) die daraus gewonnenen Erkenntnisse über den jeweiligen gegenwärtigen Verfah- rensstand dem angerufenen Gericht sowie den Verfahrensparteien wie folgt mitzu- teilen: aa) Inhalt und Datum des jeweils letzten rechtskräftigen oder vorläufigen Ent- scheids; bb) schwebende Rechtsmittel; cc) bestehende Beschlagnahmungen unter Angabe der aktenkundigen Beschlag- nahmungswerte; dd) ob dem Verfahren 4 in Folge des Habeas Corpus-Entscheids 8 des Superior Tribunal de Justiça vom 9. September 2008 noch irgendwelche und gegebe- nenfalls welche Rechtswirkungen zukommen;
eventualiter: aa) ob die Verfahrensstandsangaben gemäss dem Schreiben der brasilianischen Rechtsanwälte K. vom 28. Februar 2011 an die Generalkoordinatorin der Ab- teilung für die Rückgewinnung von Vermögenswerten und internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Beilage 8) zutreffen; bb) ob die Beschlagnahmungen und Beschlagnahmungswerte gemäss beeidete Erklärung „Declaración Jurada“ der brasilianischen Rechtsanwälte L. und M. vom 29. Oktober 2010 (Beilage 7) zutreffen.“
Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das BJ verzichteten auf eine Duplik (act. 15, 16), worüber die Beschwerdeführer am 16. Juni 2011 in Kenntnis gesetzt wurden (act. 17).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien richtet sich in erster Linie nach dem Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasi- lien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.353.919.81, in Kraft seit 27. Ju- li 2009; nachfolgend „Rechtshilfevertrag“). Soweit der Vertrag bestimmte
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Fragen nicht abschliessend regelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 32 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).
2.
2.1 Die Schlussverfügung vom 26. Februar 2009, mit welcher die Herausgabe von Bankunterlagen an den ersuchenden Staat und die Aufrechterhaltung der Vermögenssperre verfügt wurde, trat mit Bundesgerichtsentscheid vom
2. September 2009 in Rechtskraft (vgl. supra lit. E sowie Art. 61 Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110). Gegen solche Entscheide kann das or- dentliche Beschwerderecht nicht mehr ausgeübt werden. Insoweit sie auch bereits ausgeführt wurden – wie vorliegend durch Herausgabe der edierten Bankunterlagen an die ersuchende Behörde – liefe jede zusätzliche Be- schwerdemöglichkeit zudem dem Beschleunigungsgebot, dem Prinzip von Treu und Glauben sowie der Rechtssicherheit entgegen (vgl. BGE 136 IV 16 E. 2.4). Die an den ersuchenden Staat übermittelten Unterlagen dürfen von ihm im Rahmen des von der Schweiz bei der Übermittlung angebrach- ten Spezialitätsvorbehalts verwendet werden. Diesbezüglich fehlt es an ei- nem Anfechtungsobjekt, weshalb die Beschwerde, soweit sie sich auf die herausgegebenen Unterlagen bezieht nicht eingetreten wird. Anders ver- hält es sich bezüglich der Vermögenssperre (vgl. nachfolgend).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgeset- zes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bun- des (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161) unterliegt die Verfügung der ausfüh- renden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die der Schlussverfügung vo- rangehenden Zwischenverfügungen können u.a. ausnahmsweise selbstän- dig angefochten werden, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermö-
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genswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).
Die Verfügung, mit welcher eine Vermögenssperre angeordnet wird, ist ei- ne Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG (Urteil des Bun- desgerichts 1A.245/2002 vom 24. Februar 2003, E. 1). Die Kontoinhaber können bei der Behörde, welche diese Massnahme angeordnet hat, jeder- zeit die Aufhebung der Sperre beantragen (BGE 129 II 449 E. 2.5). Auch der Entscheid, mittels welchem die ausführende Behörde ein solches Ge- such um Aufhebung der Beschlagnahme abweist stellt eine Zwischenver- fügung dar, denn er beendet das Beschlagnahmeverfahren nicht (TPF 2007 124 E. 2.2).
2.2.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Rechtshilfevertrag können Gegenstände und Ver- mögenswerte, welche aus einer verübten und vom ersuchenden Staat ver- folgten strafbaren Handlung herrühren diesem zur Einziehung oder dem wirtschaftlichen Berechtigten zur Rückerstattung herausgegeben werden (vgl. auch Art. 74a Abs. 1 IRSG). Die Herausgabe erfolgt in der Regel ge- stützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersu- chenden Staates (Art. 12 Abs. 2 Rechtshilfevertrag, Art. 74a Abs. 3 IRSG). Bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat, bleiben die Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV). Damit die Rechtshilfe gewährt werden kann, genügt es grundsätz- lich, dass im Ausland ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten hängig ist (vgl. Art. 1 Rechtshilfevertrag, Art. 63 Abs. 3 IRSG). Dies bedeu- tet, dass die Rechtshilfe bereits in einem sehr frühen Verfahrensstadium gewährt werden kann. Demgegenüber ist die Einziehung oder Rückerstat- tung von beschlagnahmten Vermögenswerten oder Gegenständen regel- mässig erst nach Abschluss des ausländischen Straf- und Beschlagnah- meverfahrens, grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einzie- hungsentscheides, möglich (BGE 126 II 462 E. 5c; 123 II 595 E. 4 und 5 S. 600 ff.; JdT 2004 IV 109). Bei dieser Form von Rechtshilfe besteht folg- lich das erhebliche Risiko, dass viele Jahre zwischen der Beschlagnahme und der Herausgabe der Vermögenswerte verstreichen.
Die II. Beschwerdekammer bejahte unter Bezugnahme auf die bundesge- richtliche Praxis (Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005, vom 18. August 2006, E. 1) die Möglichkeit einer richterlichen Kontrolle in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmung nach einer relativ langen Zeit- spanne ohne das zusätzliche Eintretenserfordernis des unmittelbaren und
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nicht wieder gutzumachenden Nachteils und behandelte die angefochtene Verfügung prozessual wie eine Schlussverfügung (TPF 2007 124 E. 2; bestätigt in Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.135 vom 4. Okto- ber 2010, E. 2.3). Auch bedeutende Veränderungen im Stand des auslän- dischen Verfahrens, namentlich neue Urteile oder wichtige Verfahrens- handlungen aber auch mangelnde Entwicklungen im Verfahren, können ei- ne erneute richterliche Überprüfung der Vermögenssperre rechtfertigen.
2.2.3 In casu macht der Beschwerdeführer veränderte Verhältnisse im Sinne von neuen Urteilen und Erkenntnissen im ausländischen Verfahren geltend (vgl. infra E. 4.3). In Verbindung mit der Dauer der Kontensperre erscheint es gerechtfertigt, die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung pro- zessual wie eine Schlussverfügung zu behandeln, um eine vollständige richterliche Überprüfung der Vermögenssperre zu ermöglichen. Daraus folgt einerseits, dass die Zulässigkeit der Beschwerde nicht vom Vorhan- densein eines unmittelbaren und nicht wieder gut zu machenden Schadens abhängt und andererseits, dass die Beschwerdefrist 30 und nicht 10 Tage beträgt (Art. 80k IRSG).
2.3 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Dasselbe gilt für eine Kontensperre. Nach der Rechtsprechung sind demgegenüber der wirtschaftlich Berechtigte des betroffenen Kontos oder gar Drittpersonen (einschliesslich die Personen, gegen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet; vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG) grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert (vgl. BGE 137 IV 134 E. 5.2 m.w.H.). Das Kon- to der Beschwerdegegnerin 2 wurde am 2. Dezember 2005 – noch vor Er- lass der Eintretensverfügung vom 17. Juli 2008 – saldiert und aufgehoben. Von Anfang an wurde nicht von ungefähr in Bezug auf dieses Konto bei der Bank I. AG zwar eine Editionsaufforderung aber keine spezifische Vermö- gensbeschlagnahme angeordnet (vgl. Verfahrensakten BA, Band I, RH.09.0073-FMA, Rubrik 7, S. 2 f.). Der Beschwerdeführerin 2 fehlt somit die persönliche und direkte Betroffenheit gemäss Art. 80h lit. b IRSG. Nach dem Gesagten ist lediglich die Beschwerdeführerin 1 als Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankkontos beschwerdelegitimiert. Die Verfügung vom 7. Februar 2011 wurde mit Eingabe vom 9. März 2011 fristgerecht angefochten, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist deshalb im vorerwähnten Umfang (vgl. supra E. 2.1) einzutreten. Auf die
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Beschwerde der Beschwerdeführer 3 und 4 als wirtschaftlich Berechtigte sowie 5 und 6 als Vollmachtinhaber ist hingegen nicht einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin 1 beantragt, ihr sei das Rechtshilfeersuchen vom
13. April 2011 zur Einsicht zuzustellen (act. 13, S. 2).
Dieses Dokument, welches auch der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts nicht vorliegt und in diesem Verfahren irrelevant ist, wird Ge- genstand einer separaten Schlussverfügung bilden. Die Parteien werden sich dazu somit zum gegebenen Zeitpunkt äussern können (vgl. act. 9, S. 2). Deshalb besteht kein Erfordernis, das Rechtshilfeersuchen vom
13. April 2011 im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Beschwerdefüh- rerin 1 zuzustellen. Der entsprechende Prozessantrag ist abzuweisen.
4. 4.1 Die Behörde, welche auf ein Rechtshilfeersuchen eintritt und welche an- lässlich dessen Ausführung eine Kontensperre verfügt, hat zu prüfen, ob der ersuchende Staat diese Massnahme überhaupt verlangt hat, ob sie ei- nen genügenden Zusammenhang mit der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen aufweist und ob sie nicht offensichtlich unverhältnis- mässig ist (vgl. BGE 130 II 329 E. 3). Anschliessend erlässt die ausführen- de Behörde eine summarisch begründete Eintretensverfügung (Art. 80a IRSG). Die im Hinblick auf Herausgabe oder Einziehung verfügte Be- schlagnahme muss das Verhältnismässigkeitsprinzip einhalten; sie kann folglich nicht unbestimmt verlängert werden. Der Zeitablauf schafft ausser- dem das Risiko einer übermässigen Beeinträchtigung der Eigentumsgaran- tie gemäss Art. 26 Abs. 1 BV oder des Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (TPF 2007 124 E. 8).
4.2 Mit Eintretens- und Zwischenverfügung sowie Schlussverfügung (act. 1.8, 1.9) hat sich die Beschwerdegegnerin namentlich zum Konnex, welcher zwischen der Kontensperre und den ausländischen Ermittlungshandlungen besteht sowie zur doppelten Strafbarkeit geäussert. Sodann hat sie festge- stellt, dass keine Ausschlussgründe i.S.v. Art. 2 – 6 IRSG vorliegen. Sie er- achtete sowohl die Vermögenssperre als auch die Herausgabe der edierten Bankunterlagen als sachgerecht. Die Verfügungen sind rechtskräftig (vgl. supra E. 2.1), und bezüglich der vorgenannten Punkten haben sich seit Erlass der Eintretensverfügung vom 17. Juli 2008 die Umstände, wel- che zur Gewährung der Rechtshilfe führten, nicht verändert. Die ersuchen- de Behörde hält zudem ausdrücklich an den beantragten Rechtshilfehand-
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lungen fest (vgl. Verfahrensakten BA, Band I, 9, Rubrik 4, Ziff. 1). Somit kann auf die Ausführungen in der Eintretens- und Zwischenverfügung so- wie der Schlussverfügung verwiesen werden, und die diesbezüglichen Einwände müssen nicht mehr behandelt werden. Hingegen ist mit Hinblick auf die Eigentumsgarantie und das Beschleunigungsgebot zu prüfen, ob die Vermögenssperre nach rund drei Jahren noch in vollem Umfang ge- rechtfertigt erscheint und somit verhältnismässig ist.
4.3 Mit Bezug auf das Verhältnismässigkeitsprinzip bringt die Beschwerdefüh- rerin 1 zahlreiche Rügen vor. Namentlich wendet sie ein, die Kontosperre würde einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Eingriff in ihre Rechte darstellen (act. 1, S. 38). Schliesslich liege eine Übersicherung vor. Im Rechtshilfeersuchen sei die ersuchende Behörde von einem Schaden von rund BRL 25 Mio. ausgegangen und habe die Verhängung von Geld- strafen von BRL 4,6 Mio. angestrebt. Per Oktober 2010 seien die Be- schwerdeführer 3 und 5 zu Geldstrafen und Schadenersatzleistungen in den Verfahren 5 und 3 in der Höhe von insgesamt BRL 6'828'644.55 verur- teilt worden. In Brasilien laufe noch ein weiteres Verfahren, für welches um Beschlagnahmung von Vermögenswerten im Umfang von BRL 20 Mio. er- sucht wurde. Der Sicherungsbedarf des brasilianischen Staates betrage mittlerweile somit maximal BRL 26'828'644.55. In Brasilien seien aber be- reits BRL 56'704'254 gesperrt, weshalb eine Übersicherung bestehe und die Kontensperre in der Schweiz unverhältnismässig sei (act. 1, S. 42 ff.). Dass eine Übersicherung vorliegt werde sogar von der Judikative Brasiliens bestätigt, insbesondere vom 2. Strafgericht von Curitiba in seinem Urteil vom 26. Mai 2011 (act. 18).
4.4 Die ersuchende Behörde wirft den Beschwerdeführern 3 - 6 Schmuggel, Urkundenfälschung, Bestechung, Steuerbetrug und Geldwäscherei vor, wobei der Schadensbetrag rund BRL 25 Mio. (USD rund 15,5 Mio.) betra- gen soll (vgl. act. 1.10, S. 5). Mit Entscheid vom 26. Mai 2011 (act. 18.2) hat zwar das 2. Strafgericht von Curitiba die Beschwerdeführer 3 und 5 wegen des Vorwurfs der Devisenflucht verurteilt und insbesondere ausge- führt, dass sich die Schäden und Strafen bezüglich der „Strafklage“ Nr. 5 und Nr. 3 auf insgesamt BRL 9'397'375.55 beliefen (act. 18.2, S. 8 f.). Ne- ben den vorerwähnten Verfahrensnummern bezieht sich aber das Rechts- hilfeersuchen ebenfalls auf den Prozess Nr. 4 (vgl. act. 1.10, S. 4). Im Schreiben der Bundesstaatsanwaltschaft von Paraná vom 28. Januar 2011 wird bezüglich dieses Prozesses ausgeführt, dass das 2. Bezirksgericht Curitiba das Urteil wegen Korruption von Steuerrevisoren der brasiliani- schen bundesstaatlichen Steuerbehörde bestätigt habe, wobei der dage- gen erhobene Rekurs noch hängig sei (vgl. Verfahrensakten BA, Band I, 9,
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Rubrik 4, Ziff. 4, 5). Ein Urteil in dieser Sache liegt der II. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts (noch) nicht vor. Jedoch liegt ihr auch kein Entscheid vor, welcher – wie dies von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht wird (act. 1, S. 16) – das Verfahren Nr. 4 für nichtig erklären soll. Momentan kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die ersuchende Behörde mit weiteren Urteilen, namentlich bezüglich der vorerwähnten Kor- ruption von Steuerbeamten, an die Schweiz gelangt und sich deren „Siche- rungsbedarf“ auf mehr als die von der Beschwerdeführerin 1 geltend ge- machten rund BRL 27 Mio. (vgl. supra E. 4.1) beläuft. Auf Aufforderung der schweizerischen Bundesanwaltschaft ersuchte nämlich das brasilianische Justizministerium mit Schreiben vom 1. Februar 2011 ausdrücklich um Auf- rechterhaltung der Sperren im Hinblick auf diverse hängige Verfahren (vgl. Verfahrensakten BA, Band I, 9, Rubrik 4). Es gibt keinen ersichtlichen Grund, an der Wahrheit dieser Behauptungen der brasilianischen Behörden zu zweifeln. Dies umso weniger angesichts der Tatsache, dass die schwei- zerische Eidgenossenschaft und die Föderative Republik Brasiliens durch einen neuen Rechtshilfevertrag verbunden sind, der auf gegenseitigem Vertrauen ruht. Über das endgültige Schicksal der Vermögenswerte wird ohnehin zu gegebener Zeit mit einer anfechtbaren Schlussverfügung ent- schieden werden; in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und voll- streckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 12 Ziff. 2 Rechtshil- fevertrag; Art. 74a Abs. 3 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.3).
Dem ersuchenden Staat kann sodann keine Untätigkeit vorgeworfen wer- den. Im brasilianischen Strafverfahren werden den vorgenannten Personen zahlreiche Delikte vorgeworfen, wobei auch verschiedene Unternehmen in- volviert sein sollen. Die Sache scheint relativ komplex zu sein. Gleichwohl wird das Verfahren vorangetrieben, und es liegen verschiedene Urteile vor, welche gemäss Schreiben der Bundesstaatsanwaltschaft von Paraná vom
28. Januar 2011 teilweise aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein sollen (vgl. Verfahrensakten BA, Band I, 9, Rubrik 4, Ziff. 5). Ferner wurde bei der Beschwerdegegnerin mittlerweile ein weiteres Rechtshilfeersuchen eingereicht. Dieses wird zwar Gegenstand eines separaten Verfahrens bil- den, zeigt aber auch, dass die ersuchende Behörde das Strafverfahren vor- wärts treibt.
Nach dem Gesagten erweist sich die Vermögenssperre in ihrem aktuellen Umfang von rund USD 10 Mio. noch als verhältnismässig, und eine Blo- ckierung von bisher rund 3 Jahren ist auch mit der Eigentumsgarantie ver- einbar. Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet. Insofern erübrigt sich die beantragte Akteneinsicht in die brasilianischen Verfahren. Die Beschwer-
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degegnerin hat die ersuchenden Behörden allerdings weiterhin anzuhalten, die Verfahren gegen die Beschwerdeführer voranzutreiben, damit endgültig über das Schicksal der gesperrten Vermögenswerte i.S.v. Art. 12 Rechtshil- fevertrag und Art. 74a IRSG entschieden werden kann.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gerichtsgebühr auf Fr. 9'000.-- anzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements), unter Anrechnung des, dem Konto des Bundesstraf- gerichts als Kostenvorschuss gutgeschriebenen Betrages von Fr. 9'988.-- (vgl. act. 4). Den Beschwerdeführern ist der Differenzbetrag von Fr. 988.-- durch die Bundesstrafgerichtskasse zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (3 Absätze)
E. 9 Januar 2008 im Sinne einer unaufgeforderten Übermittlung von Informa- tionen nach Art. 67a IRSG in Kenntnis gesetzt.
C. Brasilien gelangte mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Mai 2008 an die Schweiz und ersuchte um Blockierung aller Vermögenswerte auf schweize- rischen Bankkonten, welche mit den vorgenannten Personen in Zusam- menhang stehen, um Übermittlung sämtlicher Bankunterlagen seit Eröff- nung bis Blockierung der Konten sowie um rechtshilfeweise Einziehung und Rückführung der deliktischen Vermögenswerte zugunsten des brasilia- nischen Staates (act. 1.10, S. 9).
D. Die Bundesanwaltschaft trat mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom
17. Juli 2008 auf das Rechtshilfeersuchen ein und erkannte die bereits im innerstaatlichen Verfahren erhobenen Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 1, lautend auf die A. Ltd., sowie Konto Nr. 2, lautend auf die B. Ltd., bei der Bank I. AG zu den Akten des Rechtshilfeverfahrens. Zudem verfügte sie, die innerstaatlich gesperrten Konten auch rechtshilfeweise zu sperren (act. 1.9).
E. Mit Schlussverfügung vom 26. Februar 2009 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen, verfügte unter anderem die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend vorgenannter Konten und bestätigte die an- geordnete Vermögenssperre (act. 1.8).
Dagegen erhoben C., D., E. und F. am 1. April 2009 bei der II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit dem Hauptantrag, die Schlussverfügung vom 26. Februar 2009 sowie die Eintretens- und Zwi- schenverfügung vom 17. Juli 2008 seien aufzuheben. Mit Entscheid vom
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E. 12 August 2009 trat die II. Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht ein (vgl. RR.2009.118 – 121). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat auch das Bundesgericht mit Urteil vom 2. September 2009 nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 1C_377/2009 vom 2. September 2009).
F. Der Rechtsvertreter der vorgenannten Personen sowie der A. Ltd. und der B. Ltd. gelangte mit Eingabe vom 31. Oktober 2010 an die Bundesanwalt- schaft und beantragte unter anderem die Aufhebung der Schlussverfügung vom 26. Februar 2009 und die Einstellung der Rechtshilfe gegenüber Brasi- lien. Sodann sei Brasilien aufzufordern, sämtliche übersandte Unterlagen wieder auszuhändigen, und es sei Brasilien zu untersagen, das durch die Rechtshilfe erlangte Wissen zu verwenden, und schliesslich sei die Vermö- genssperre auf den Konten Nr. 1 der A. Ltd. sowie Nr. 2 der B. Ltd. bei der Bank I. AG aufzuheben (act. 1.11).
G. Die Bundesanwaltschaft lehnte mit Verfügung vom 7. Februar 2011 diese Anträge ab, soweit sie darauf eintrat (act. 1.7). Dagegen gelangten C., D., E., F., die A. Ltd. und die B. Ltd. mit Beschwerde vom 9. März 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den folgenden Anträ- gen (act. 1):
„1. Der mittels der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 17. Juli 2008 sowie der Schlussverfügung vom 26. Februar 2009 rechtshilfeweise verfügte und mittels Ableh- nungsverfügung vom 7. Februar 2011 der Bundesanwaltschaft aufrechterhaltene Be- schlag der Konti (i) Nr. 1 lautend auf die Beschwerdeführerin 1 bei der Bank I. AG und (ii) Nr. 2 lautend auf die Beschwerdeführerin 2 bei der Bank J. (heute Bank I. AG) sei unverzüglich aufzuheben und die Vermögenswerte zur freien Verfügung der jeweiligen Kontoinhaber freizugeben.
2. Es sei dem Rechthilfeersuchen von Brasilien vom 27. Mai 2008 nicht länger zu ent- sprechen und somit keine weiteren Unterlagen und Informationen betreffend die Be- schwerdeführer und in dieser Rechtsschrift genannten wirtschaftlich Berechtigten bzw. Bevollmächtigten den brasilianischen Behörden oder Gerichten preiszugeben.
3. Es seien die brasilianischen Behörden und Gerichte aufzufordern, sämtliche rechtshil- feweise preisgegebenen und übersandten Unterlagen, einschliesslich aller allfälligen Kopien sowie elektronischen Bild- und Wortdateien, betreffend die Beschwerdeführer und in dieser Rechtsschrift genannten wirtschaftlich Berechtigten bzw. Bevollmächtig- ten herauszugeben.
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4. Es seien die brasilianischen Behörden und Gerichte anzuweisen, jegliches durch die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen vom 9. April 2008 sowie durch die rechtshilfeweise überlassenen Unterlagen erlangtes Wissen betreffend die Beschwer- deführer und in dieser Rechtsschrift genannten wirtschaftlich Berechtigten bzw. Be- vollmächtigten nicht in bereits begonnenen oder künftigen behördlichen oder gerichtli- chen Verfahren jeglicher Art in Brasilien zu verwenden.
5. Es sei für den Fall, dass der Beschlag der im Rechtsbegehren Nr. 1 genannten Konti nicht aufgehoben wird, in jedem Fall die Kontosperre auf die Differenz zwischen den in den brasilianischen Verfahren geltend gemachten Schadens- und Strafsummen sowie den in Brasilien bereits beschlagnahmten Vermögenswerten der Beschwerdeführer und in dieser Rechtsschrift genannten wirtschaftlich Berechtigten bzw. Bevollmächtig- ten zu beschränken und der Beschlag über den darüber hinausgehenden Betrag auf- zuheben sowie den jeweiligen Kontoinhabern zur freien Verfügung freizugeben.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Mit Vernehmlassung vom 14. April 2011 beantragt das Bundesamt für Jus- tiz (nachfolgend „BJ“) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten sei (act. 8). Die Bundesanwaltschaft stellt mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2011 den Antrag, auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 3 bis 6 sei nicht einzutreten, im Übrigen sei sie abzuweisen (act. 9). Mit Be- schwerdereplik vom 26. Mai 2011 stellen die Beschwerdeführer folgende prozessuale Anträge (act. 13):
„1. Es sei das in der Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz (BJ) vom 14. April 2011 sowie im Schreiben der Bundesanwaltschaft (BA) vom 2. Februar 2011 und in der Be- schwerdeantwort der BA vom 21. April 2011 erwähnte brasilianische ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 13. April 2011 den Beschwerdeführern zur Akteneinsicht freizugeben.
2. Es sei den Beschwerdeführern Gelegenheit zu geben, sich im vorliegenden Verfahren schriftlich zum brasilianischen ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 13. April 2011 zu äussern.
3. Es seien die zuständigen diplomatischen Vertretungen der Schweiz in Brasilien anzu- weisen, durch brasilianische Rechtsanwälte ihres Vertrauens
a) Akteneinsicht in folgende Verfahren und diesen zugeordneten höherinstanzlichen Verfahren und Vermögenssicherungsverfahren zu nehmen:
- 2a Vara Federal Criminal de Curitiba, Nr. 3;
- 2a Vara Federal Criminal de Curitiba, Nr. 4;
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- 2a Vara Federal Criminal de Curitiba, Nr. 5;
- inquérito policial Nr. 6;
- inquérito policial Nr. 7;
b) die daraus gewonnenen Erkenntnisse über den jeweiligen gegenwärtigen Verfah- rensstand dem angerufenen Gericht sowie den Verfahrensparteien wie folgt mitzu- teilen: aa) Inhalt und Datum des jeweils letzten rechtskräftigen oder vorläufigen Ent- scheids; bb) schwebende Rechtsmittel; cc) bestehende Beschlagnahmungen unter Angabe der aktenkundigen Beschlag- nahmungswerte; dd) ob dem Verfahren 4 in Folge des Habeas Corpus-Entscheids 8 des Superior Tribunal de Justiça vom 9. September 2008 noch irgendwelche und gegebe- nenfalls welche Rechtswirkungen zukommen;
eventualiter: aa) ob die Verfahrensstandsangaben gemäss dem Schreiben der brasilianischen Rechtsanwälte K. vom 28. Februar 2011 an die Generalkoordinatorin der Ab- teilung für die Rückgewinnung von Vermögenswerten und internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Beilage 8) zutreffen; bb) ob die Beschlagnahmungen und Beschlagnahmungswerte gemäss beeidete Erklärung „Declaración Jurada“ der brasilianischen Rechtsanwälte L. und M. vom 29. Oktober 2010 (Beilage 7) zutreffen.“
Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das BJ verzichteten auf eine Duplik (act. 15, 16), worüber die Beschwerdeführer am 16. Juni 2011 in Kenntnis gesetzt wurden (act. 17).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien richtet sich in erster Linie nach dem Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasi- lien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.353.919.81, in Kraft seit 27. Ju- li 2009; nachfolgend „Rechtshilfevertrag“). Soweit der Vertrag bestimmte
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Fragen nicht abschliessend regelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 32 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).
2.
2.1 Die Schlussverfügung vom 26. Februar 2009, mit welcher die Herausgabe von Bankunterlagen an den ersuchenden Staat und die Aufrechterhaltung der Vermögenssperre verfügt wurde, trat mit Bundesgerichtsentscheid vom
2. September 2009 in Rechtskraft (vgl. supra lit. E sowie Art. 61 Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110). Gegen solche Entscheide kann das or- dentliche Beschwerderecht nicht mehr ausgeübt werden. Insoweit sie auch bereits ausgeführt wurden – wie vorliegend durch Herausgabe der edierten Bankunterlagen an die ersuchende Behörde – liefe jede zusätzliche Be- schwerdemöglichkeit zudem dem Beschleunigungsgebot, dem Prinzip von Treu und Glauben sowie der Rechtssicherheit entgegen (vgl. BGE 136 IV
E. 16 E. 2.4). Die an den ersuchenden Staat übermittelten Unterlagen dürfen von ihm im Rahmen des von der Schweiz bei der Übermittlung angebrach- ten Spezialitätsvorbehalts verwendet werden. Diesbezüglich fehlt es an ei- nem Anfechtungsobjekt, weshalb die Beschwerde, soweit sie sich auf die herausgegebenen Unterlagen bezieht nicht eingetreten wird. Anders ver- hält es sich bezüglich der Vermögenssperre (vgl. nachfolgend).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgeset- zes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bun- des (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161) unterliegt die Verfügung der ausfüh- renden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die der Schlussverfügung vo- rangehenden Zwischenverfügungen können u.a. ausnahmsweise selbstän- dig angefochten werden, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermö-
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genswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).
Die Verfügung, mit welcher eine Vermögenssperre angeordnet wird, ist ei- ne Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG (Urteil des Bun- desgerichts 1A.245/2002 vom 24. Februar 2003, E. 1). Die Kontoinhaber können bei der Behörde, welche diese Massnahme angeordnet hat, jeder- zeit die Aufhebung der Sperre beantragen (BGE 129 II 449 E. 2.5). Auch der Entscheid, mittels welchem die ausführende Behörde ein solches Ge- such um Aufhebung der Beschlagnahme abweist stellt eine Zwischenver- fügung dar, denn er beendet das Beschlagnahmeverfahren nicht (TPF 2007 124 E. 2.2).
2.2.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Rechtshilfevertrag können Gegenstände und Ver- mögenswerte, welche aus einer verübten und vom ersuchenden Staat ver- folgten strafbaren Handlung herrühren diesem zur Einziehung oder dem wirtschaftlichen Berechtigten zur Rückerstattung herausgegeben werden (vgl. auch Art. 74a Abs. 1 IRSG). Die Herausgabe erfolgt in der Regel ge- stützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersu- chenden Staates (Art. 12 Abs. 2 Rechtshilfevertrag, Art. 74a Abs. 3 IRSG). Bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat, bleiben die Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV). Damit die Rechtshilfe gewährt werden kann, genügt es grundsätz- lich, dass im Ausland ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten hängig ist (vgl. Art. 1 Rechtshilfevertrag, Art. 63 Abs. 3 IRSG). Dies bedeu- tet, dass die Rechtshilfe bereits in einem sehr frühen Verfahrensstadium gewährt werden kann. Demgegenüber ist die Einziehung oder Rückerstat- tung von beschlagnahmten Vermögenswerten oder Gegenständen regel- mässig erst nach Abschluss des ausländischen Straf- und Beschlagnah- meverfahrens, grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einzie- hungsentscheides, möglich (BGE 126 II 462 E. 5c; 123 II 595 E. 4 und 5 S. 600 ff.; JdT 2004 IV 109). Bei dieser Form von Rechtshilfe besteht folg- lich das erhebliche Risiko, dass viele Jahre zwischen der Beschlagnahme und der Herausgabe der Vermögenswerte verstreichen.
Die II. Beschwerdekammer bejahte unter Bezugnahme auf die bundesge- richtliche Praxis (Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005, vom 18. August 2006, E. 1) die Möglichkeit einer richterlichen Kontrolle in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmung nach einer relativ langen Zeit- spanne ohne das zusätzliche Eintretenserfordernis des unmittelbaren und
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nicht wieder gutzumachenden Nachteils und behandelte die angefochtene Verfügung prozessual wie eine Schlussverfügung (TPF 2007 124 E. 2; bestätigt in Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.135 vom 4. Okto- ber 2010, E. 2.3). Auch bedeutende Veränderungen im Stand des auslän- dischen Verfahrens, namentlich neue Urteile oder wichtige Verfahrens- handlungen aber auch mangelnde Entwicklungen im Verfahren, können ei- ne erneute richterliche Überprüfung der Vermögenssperre rechtfertigen.
2.2.3 In casu macht der Beschwerdeführer veränderte Verhältnisse im Sinne von neuen Urteilen und Erkenntnissen im ausländischen Verfahren geltend (vgl. infra E. 4.3). In Verbindung mit der Dauer der Kontensperre erscheint es gerechtfertigt, die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung pro- zessual wie eine Schlussverfügung zu behandeln, um eine vollständige richterliche Überprüfung der Vermögenssperre zu ermöglichen. Daraus folgt einerseits, dass die Zulässigkeit der Beschwerde nicht vom Vorhan- densein eines unmittelbaren und nicht wieder gut zu machenden Schadens abhängt und andererseits, dass die Beschwerdefrist 30 und nicht 10 Tage beträgt (Art. 80k IRSG).
2.3 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Dasselbe gilt für eine Kontensperre. Nach der Rechtsprechung sind demgegenüber der wirtschaftlich Berechtigte des betroffenen Kontos oder gar Drittpersonen (einschliesslich die Personen, gegen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet; vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG) grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert (vgl. BGE 137 IV 134 E. 5.2 m.w.H.). Das Kon- to der Beschwerdegegnerin 2 wurde am 2. Dezember 2005 – noch vor Er- lass der Eintretensverfügung vom 17. Juli 2008 – saldiert und aufgehoben. Von Anfang an wurde nicht von ungefähr in Bezug auf dieses Konto bei der Bank I. AG zwar eine Editionsaufforderung aber keine spezifische Vermö- gensbeschlagnahme angeordnet (vgl. Verfahrensakten BA, Band I, RH.09.0073-FMA, Rubrik 7, S. 2 f.). Der Beschwerdeführerin 2 fehlt somit die persönliche und direkte Betroffenheit gemäss Art. 80h lit. b IRSG. Nach dem Gesagten ist lediglich die Beschwerdeführerin 1 als Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankkontos beschwerdelegitimiert. Die Verfügung vom 7. Februar 2011 wurde mit Eingabe vom 9. März 2011 fristgerecht angefochten, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist deshalb im vorerwähnten Umfang (vgl. supra E. 2.1) einzutreten. Auf die
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Beschwerde der Beschwerdeführer 3 und 4 als wirtschaftlich Berechtigte sowie 5 und 6 als Vollmachtinhaber ist hingegen nicht einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin 1 beantragt, ihr sei das Rechtshilfeersuchen vom
13. April 2011 zur Einsicht zuzustellen (act. 13, S. 2).
Dieses Dokument, welches auch der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts nicht vorliegt und in diesem Verfahren irrelevant ist, wird Ge- genstand einer separaten Schlussverfügung bilden. Die Parteien werden sich dazu somit zum gegebenen Zeitpunkt äussern können (vgl. act. 9, S. 2). Deshalb besteht kein Erfordernis, das Rechtshilfeersuchen vom
13. April 2011 im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Beschwerdefüh- rerin 1 zuzustellen. Der entsprechende Prozessantrag ist abzuweisen.
4. 4.1 Die Behörde, welche auf ein Rechtshilfeersuchen eintritt und welche an- lässlich dessen Ausführung eine Kontensperre verfügt, hat zu prüfen, ob der ersuchende Staat diese Massnahme überhaupt verlangt hat, ob sie ei- nen genügenden Zusammenhang mit der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen aufweist und ob sie nicht offensichtlich unverhältnis- mässig ist (vgl. BGE 130 II 329 E. 3). Anschliessend erlässt die ausführen- de Behörde eine summarisch begründete Eintretensverfügung (Art. 80a IRSG). Die im Hinblick auf Herausgabe oder Einziehung verfügte Be- schlagnahme muss das Verhältnismässigkeitsprinzip einhalten; sie kann folglich nicht unbestimmt verlängert werden. Der Zeitablauf schafft ausser- dem das Risiko einer übermässigen Beeinträchtigung der Eigentumsgaran- tie gemäss Art. 26 Abs. 1 BV oder des Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (TPF 2007 124 E. 8).
4.2 Mit Eintretens- und Zwischenverfügung sowie Schlussverfügung (act. 1.8, 1.9) hat sich die Beschwerdegegnerin namentlich zum Konnex, welcher zwischen der Kontensperre und den ausländischen Ermittlungshandlungen besteht sowie zur doppelten Strafbarkeit geäussert. Sodann hat sie festge- stellt, dass keine Ausschlussgründe i.S.v. Art. 2 – 6 IRSG vorliegen. Sie er- achtete sowohl die Vermögenssperre als auch die Herausgabe der edierten Bankunterlagen als sachgerecht. Die Verfügungen sind rechtskräftig (vgl. supra E. 2.1), und bezüglich der vorgenannten Punkten haben sich seit Erlass der Eintretensverfügung vom 17. Juli 2008 die Umstände, wel- che zur Gewährung der Rechtshilfe führten, nicht verändert. Die ersuchen- de Behörde hält zudem ausdrücklich an den beantragten Rechtshilfehand-
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lungen fest (vgl. Verfahrensakten BA, Band I, 9, Rubrik 4, Ziff. 1). Somit kann auf die Ausführungen in der Eintretens- und Zwischenverfügung so- wie der Schlussverfügung verwiesen werden, und die diesbezüglichen Einwände müssen nicht mehr behandelt werden. Hingegen ist mit Hinblick auf die Eigentumsgarantie und das Beschleunigungsgebot zu prüfen, ob die Vermögenssperre nach rund drei Jahren noch in vollem Umfang ge- rechtfertigt erscheint und somit verhältnismässig ist.
4.3 Mit Bezug auf das Verhältnismässigkeitsprinzip bringt die Beschwerdefüh- rerin 1 zahlreiche Rügen vor. Namentlich wendet sie ein, die Kontosperre würde einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Eingriff in ihre Rechte darstellen (act. 1, S. 38). Schliesslich liege eine Übersicherung vor. Im Rechtshilfeersuchen sei die ersuchende Behörde von einem Schaden von rund BRL 25 Mio. ausgegangen und habe die Verhängung von Geld- strafen von BRL 4,6 Mio. angestrebt. Per Oktober 2010 seien die Be- schwerdeführer 3 und 5 zu Geldstrafen und Schadenersatzleistungen in den Verfahren 5 und 3 in der Höhe von insgesamt BRL 6'828'644.55 verur- teilt worden. In Brasilien laufe noch ein weiteres Verfahren, für welches um Beschlagnahmung von Vermögenswerten im Umfang von BRL 20 Mio. er- sucht wurde. Der Sicherungsbedarf des brasilianischen Staates betrage mittlerweile somit maximal BRL 26'828'644.55. In Brasilien seien aber be- reits BRL 56'704'254 gesperrt, weshalb eine Übersicherung bestehe und die Kontensperre in der Schweiz unverhältnismässig sei (act. 1, S. 42 ff.). Dass eine Übersicherung vorliegt werde sogar von der Judikative Brasiliens bestätigt, insbesondere vom 2. Strafgericht von Curitiba in seinem Urteil vom 26. Mai 2011 (act. 18).
4.4 Die ersuchende Behörde wirft den Beschwerdeführern 3 - 6 Schmuggel, Urkundenfälschung, Bestechung, Steuerbetrug und Geldwäscherei vor, wobei der Schadensbetrag rund BRL 25 Mio. (USD rund 15,5 Mio.) betra- gen soll (vgl. act. 1.10, S. 5). Mit Entscheid vom 26. Mai 2011 (act. 18.2) hat zwar das 2. Strafgericht von Curitiba die Beschwerdeführer 3 und 5 wegen des Vorwurfs der Devisenflucht verurteilt und insbesondere ausge- führt, dass sich die Schäden und Strafen bezüglich der „Strafklage“ Nr. 5 und Nr. 3 auf insgesamt BRL 9'397'375.55 beliefen (act. 18.2, S. 8 f.). Ne- ben den vorerwähnten Verfahrensnummern bezieht sich aber das Rechts- hilfeersuchen ebenfalls auf den Prozess Nr. 4 (vgl. act. 1.10, S. 4). Im Schreiben der Bundesstaatsanwaltschaft von Paraná vom 28. Januar 2011 wird bezüglich dieses Prozesses ausgeführt, dass das 2. Bezirksgericht Curitiba das Urteil wegen Korruption von Steuerrevisoren der brasiliani- schen bundesstaatlichen Steuerbehörde bestätigt habe, wobei der dage- gen erhobene Rekurs noch hängig sei (vgl. Verfahrensakten BA, Band I, 9,
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Rubrik 4, Ziff. 4, 5). Ein Urteil in dieser Sache liegt der II. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts (noch) nicht vor. Jedoch liegt ihr auch kein Entscheid vor, welcher – wie dies von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht wird (act. 1, S. 16) – das Verfahren Nr. 4 für nichtig erklären soll. Momentan kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die ersuchende Behörde mit weiteren Urteilen, namentlich bezüglich der vorerwähnten Kor- ruption von Steuerbeamten, an die Schweiz gelangt und sich deren „Siche- rungsbedarf“ auf mehr als die von der Beschwerdeführerin 1 geltend ge- machten rund BRL 27 Mio. (vgl. supra E. 4.1) beläuft. Auf Aufforderung der schweizerischen Bundesanwaltschaft ersuchte nämlich das brasilianische Justizministerium mit Schreiben vom 1. Februar 2011 ausdrücklich um Auf- rechterhaltung der Sperren im Hinblick auf diverse hängige Verfahren (vgl. Verfahrensakten BA, Band I, 9, Rubrik 4). Es gibt keinen ersichtlichen Grund, an der Wahrheit dieser Behauptungen der brasilianischen Behörden zu zweifeln. Dies umso weniger angesichts der Tatsache, dass die schwei- zerische Eidgenossenschaft und die Föderative Republik Brasiliens durch einen neuen Rechtshilfevertrag verbunden sind, der auf gegenseitigem Vertrauen ruht. Über das endgültige Schicksal der Vermögenswerte wird ohnehin zu gegebener Zeit mit einer anfechtbaren Schlussverfügung ent- schieden werden; in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und voll- streckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 12 Ziff. 2 Rechtshil- fevertrag; Art. 74a Abs. 3 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.3).
Dem ersuchenden Staat kann sodann keine Untätigkeit vorgeworfen wer- den. Im brasilianischen Strafverfahren werden den vorgenannten Personen zahlreiche Delikte vorgeworfen, wobei auch verschiedene Unternehmen in- volviert sein sollen. Die Sache scheint relativ komplex zu sein. Gleichwohl wird das Verfahren vorangetrieben, und es liegen verschiedene Urteile vor, welche gemäss Schreiben der Bundesstaatsanwaltschaft von Paraná vom
28. Januar 2011 teilweise aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein sollen (vgl. Verfahrensakten BA, Band I, 9, Rubrik 4, Ziff. 5). Ferner wurde bei der Beschwerdegegnerin mittlerweile ein weiteres Rechtshilfeersuchen eingereicht. Dieses wird zwar Gegenstand eines separaten Verfahrens bil- den, zeigt aber auch, dass die ersuchende Behörde das Strafverfahren vor- wärts treibt.
Nach dem Gesagten erweist sich die Vermögenssperre in ihrem aktuellen Umfang von rund USD 10 Mio. noch als verhältnismässig, und eine Blo- ckierung von bisher rund 3 Jahren ist auch mit der Eigentumsgarantie ver- einbar. Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet. Insofern erübrigt sich die beantragte Akteneinsicht in die brasilianischen Verfahren. Die Beschwer-
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degegnerin hat die ersuchenden Behörden allerdings weiterhin anzuhalten, die Verfahren gegen die Beschwerdeführer voranzutreiben, damit endgültig über das Schicksal der gesperrten Vermögenswerte i.S.v. Art. 12 Rechtshil- fevertrag und Art. 74a IRSG entschieden werden kann.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gerichtsgebühr auf Fr. 9'000.-- anzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements), unter Anrechnung des, dem Konto des Bundesstraf- gerichts als Kostenvorschuss gutgeschriebenen Betrages von Fr. 9'988.-- (vgl. act. 4). Den Beschwerdeführern ist der Differenzbetrag von Fr. 988.-- durch die Bundesstrafgerichtskasse zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird den Beschwerdeführern solida- risch auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 9'988.--. Die Bundesstrafgerichtkasse wird angewiesen, den Beschwer- deführern den Betrag von Fr. 988.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 12. Oktober 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A. LTD., Beschwerdeführerin 1 B. LTD., Beschwerdeführerin 2
C., Beschwerdeführer 3
D., Beschwerdeführerin 4
E., Beschwerdeführer 5
F., Beschwerdeführerin 6
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.70 – 75
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alle vertreten durch Rechtsanwalt Eduardo Gómez de Larrain,
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien
Vermögenssperre (Art. 33a IRSV)
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Sachverhalt:
A. Die Bundesstaatsanwaltschaft Paraná/Brasilien führt gegen C., alias G., D., alias H., E. und F. verschiedene Strafverfahren wegen Schmuggel, Urkun- denfälschung, Bestechung, Steuerbetrug und Geldwäscherei (act. 1.10).
B. Die schweizerische Bundesanwaltschaft führt gegen C. und D. ebenfalls ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Geldwäscherei. Sie hat die Bundesstaatsanwaltschaft Paraná darüber mit Schreiben vom
9. Januar 2008 im Sinne einer unaufgeforderten Übermittlung von Informa- tionen nach Art. 67a IRSG in Kenntnis gesetzt.
C. Brasilien gelangte mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Mai 2008 an die Schweiz und ersuchte um Blockierung aller Vermögenswerte auf schweize- rischen Bankkonten, welche mit den vorgenannten Personen in Zusam- menhang stehen, um Übermittlung sämtlicher Bankunterlagen seit Eröff- nung bis Blockierung der Konten sowie um rechtshilfeweise Einziehung und Rückführung der deliktischen Vermögenswerte zugunsten des brasilia- nischen Staates (act. 1.10, S. 9).
D. Die Bundesanwaltschaft trat mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom
17. Juli 2008 auf das Rechtshilfeersuchen ein und erkannte die bereits im innerstaatlichen Verfahren erhobenen Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 1, lautend auf die A. Ltd., sowie Konto Nr. 2, lautend auf die B. Ltd., bei der Bank I. AG zu den Akten des Rechtshilfeverfahrens. Zudem verfügte sie, die innerstaatlich gesperrten Konten auch rechtshilfeweise zu sperren (act. 1.9).
E. Mit Schlussverfügung vom 26. Februar 2009 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen, verfügte unter anderem die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend vorgenannter Konten und bestätigte die an- geordnete Vermögenssperre (act. 1.8).
Dagegen erhoben C., D., E. und F. am 1. April 2009 bei der II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit dem Hauptantrag, die Schlussverfügung vom 26. Februar 2009 sowie die Eintretens- und Zwi- schenverfügung vom 17. Juli 2008 seien aufzuheben. Mit Entscheid vom
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12. August 2009 trat die II. Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht ein (vgl. RR.2009.118 – 121). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat auch das Bundesgericht mit Urteil vom 2. September 2009 nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 1C_377/2009 vom 2. September 2009).
F. Der Rechtsvertreter der vorgenannten Personen sowie der A. Ltd. und der B. Ltd. gelangte mit Eingabe vom 31. Oktober 2010 an die Bundesanwalt- schaft und beantragte unter anderem die Aufhebung der Schlussverfügung vom 26. Februar 2009 und die Einstellung der Rechtshilfe gegenüber Brasi- lien. Sodann sei Brasilien aufzufordern, sämtliche übersandte Unterlagen wieder auszuhändigen, und es sei Brasilien zu untersagen, das durch die Rechtshilfe erlangte Wissen zu verwenden, und schliesslich sei die Vermö- genssperre auf den Konten Nr. 1 der A. Ltd. sowie Nr. 2 der B. Ltd. bei der Bank I. AG aufzuheben (act. 1.11).
G. Die Bundesanwaltschaft lehnte mit Verfügung vom 7. Februar 2011 diese Anträge ab, soweit sie darauf eintrat (act. 1.7). Dagegen gelangten C., D., E., F., die A. Ltd. und die B. Ltd. mit Beschwerde vom 9. März 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den folgenden Anträ- gen (act. 1):
„1. Der mittels der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 17. Juli 2008 sowie der Schlussverfügung vom 26. Februar 2009 rechtshilfeweise verfügte und mittels Ableh- nungsverfügung vom 7. Februar 2011 der Bundesanwaltschaft aufrechterhaltene Be- schlag der Konti (i) Nr. 1 lautend auf die Beschwerdeführerin 1 bei der Bank I. AG und (ii) Nr. 2 lautend auf die Beschwerdeführerin 2 bei der Bank J. (heute Bank I. AG) sei unverzüglich aufzuheben und die Vermögenswerte zur freien Verfügung der jeweiligen Kontoinhaber freizugeben.
2. Es sei dem Rechthilfeersuchen von Brasilien vom 27. Mai 2008 nicht länger zu ent- sprechen und somit keine weiteren Unterlagen und Informationen betreffend die Be- schwerdeführer und in dieser Rechtsschrift genannten wirtschaftlich Berechtigten bzw. Bevollmächtigten den brasilianischen Behörden oder Gerichten preiszugeben.
3. Es seien die brasilianischen Behörden und Gerichte aufzufordern, sämtliche rechtshil- feweise preisgegebenen und übersandten Unterlagen, einschliesslich aller allfälligen Kopien sowie elektronischen Bild- und Wortdateien, betreffend die Beschwerdeführer und in dieser Rechtsschrift genannten wirtschaftlich Berechtigten bzw. Bevollmächtig- ten herauszugeben.
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4. Es seien die brasilianischen Behörden und Gerichte anzuweisen, jegliches durch die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen vom 9. April 2008 sowie durch die rechtshilfeweise überlassenen Unterlagen erlangtes Wissen betreffend die Beschwer- deführer und in dieser Rechtsschrift genannten wirtschaftlich Berechtigten bzw. Be- vollmächtigten nicht in bereits begonnenen oder künftigen behördlichen oder gerichtli- chen Verfahren jeglicher Art in Brasilien zu verwenden.
5. Es sei für den Fall, dass der Beschlag der im Rechtsbegehren Nr. 1 genannten Konti nicht aufgehoben wird, in jedem Fall die Kontosperre auf die Differenz zwischen den in den brasilianischen Verfahren geltend gemachten Schadens- und Strafsummen sowie den in Brasilien bereits beschlagnahmten Vermögenswerten der Beschwerdeführer und in dieser Rechtsschrift genannten wirtschaftlich Berechtigten bzw. Bevollmächtig- ten zu beschränken und der Beschlag über den darüber hinausgehenden Betrag auf- zuheben sowie den jeweiligen Kontoinhabern zur freien Verfügung freizugeben.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Mit Vernehmlassung vom 14. April 2011 beantragt das Bundesamt für Jus- tiz (nachfolgend „BJ“) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten sei (act. 8). Die Bundesanwaltschaft stellt mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2011 den Antrag, auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 3 bis 6 sei nicht einzutreten, im Übrigen sei sie abzuweisen (act. 9). Mit Be- schwerdereplik vom 26. Mai 2011 stellen die Beschwerdeführer folgende prozessuale Anträge (act. 13):
„1. Es sei das in der Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz (BJ) vom 14. April 2011 sowie im Schreiben der Bundesanwaltschaft (BA) vom 2. Februar 2011 und in der Be- schwerdeantwort der BA vom 21. April 2011 erwähnte brasilianische ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 13. April 2011 den Beschwerdeführern zur Akteneinsicht freizugeben.
2. Es sei den Beschwerdeführern Gelegenheit zu geben, sich im vorliegenden Verfahren schriftlich zum brasilianischen ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 13. April 2011 zu äussern.
3. Es seien die zuständigen diplomatischen Vertretungen der Schweiz in Brasilien anzu- weisen, durch brasilianische Rechtsanwälte ihres Vertrauens
a) Akteneinsicht in folgende Verfahren und diesen zugeordneten höherinstanzlichen Verfahren und Vermögenssicherungsverfahren zu nehmen:
- 2a Vara Federal Criminal de Curitiba, Nr. 3;
- 2a Vara Federal Criminal de Curitiba, Nr. 4;
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- 2a Vara Federal Criminal de Curitiba, Nr. 5;
- inquérito policial Nr. 6;
- inquérito policial Nr. 7;
b) die daraus gewonnenen Erkenntnisse über den jeweiligen gegenwärtigen Verfah- rensstand dem angerufenen Gericht sowie den Verfahrensparteien wie folgt mitzu- teilen: aa) Inhalt und Datum des jeweils letzten rechtskräftigen oder vorläufigen Ent- scheids; bb) schwebende Rechtsmittel; cc) bestehende Beschlagnahmungen unter Angabe der aktenkundigen Beschlag- nahmungswerte; dd) ob dem Verfahren 4 in Folge des Habeas Corpus-Entscheids 8 des Superior Tribunal de Justiça vom 9. September 2008 noch irgendwelche und gegebe- nenfalls welche Rechtswirkungen zukommen;
eventualiter: aa) ob die Verfahrensstandsangaben gemäss dem Schreiben der brasilianischen Rechtsanwälte K. vom 28. Februar 2011 an die Generalkoordinatorin der Ab- teilung für die Rückgewinnung von Vermögenswerten und internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Beilage 8) zutreffen; bb) ob die Beschlagnahmungen und Beschlagnahmungswerte gemäss beeidete Erklärung „Declaración Jurada“ der brasilianischen Rechtsanwälte L. und M. vom 29. Oktober 2010 (Beilage 7) zutreffen.“
Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das BJ verzichteten auf eine Duplik (act. 15, 16), worüber die Beschwerdeführer am 16. Juni 2011 in Kenntnis gesetzt wurden (act. 17).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien richtet sich in erster Linie nach dem Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasi- lien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.353.919.81, in Kraft seit 27. Ju- li 2009; nachfolgend „Rechtshilfevertrag“). Soweit der Vertrag bestimmte
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Fragen nicht abschliessend regelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 32 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).
2.
2.1 Die Schlussverfügung vom 26. Februar 2009, mit welcher die Herausgabe von Bankunterlagen an den ersuchenden Staat und die Aufrechterhaltung der Vermögenssperre verfügt wurde, trat mit Bundesgerichtsentscheid vom
2. September 2009 in Rechtskraft (vgl. supra lit. E sowie Art. 61 Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110). Gegen solche Entscheide kann das or- dentliche Beschwerderecht nicht mehr ausgeübt werden. Insoweit sie auch bereits ausgeführt wurden – wie vorliegend durch Herausgabe der edierten Bankunterlagen an die ersuchende Behörde – liefe jede zusätzliche Be- schwerdemöglichkeit zudem dem Beschleunigungsgebot, dem Prinzip von Treu und Glauben sowie der Rechtssicherheit entgegen (vgl. BGE 136 IV 16 E. 2.4). Die an den ersuchenden Staat übermittelten Unterlagen dürfen von ihm im Rahmen des von der Schweiz bei der Übermittlung angebrach- ten Spezialitätsvorbehalts verwendet werden. Diesbezüglich fehlt es an ei- nem Anfechtungsobjekt, weshalb die Beschwerde, soweit sie sich auf die herausgegebenen Unterlagen bezieht nicht eingetreten wird. Anders ver- hält es sich bezüglich der Vermögenssperre (vgl. nachfolgend).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgeset- zes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bun- des (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161) unterliegt die Verfügung der ausfüh- renden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die der Schlussverfügung vo- rangehenden Zwischenverfügungen können u.a. ausnahmsweise selbstän- dig angefochten werden, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermö-
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genswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).
Die Verfügung, mit welcher eine Vermögenssperre angeordnet wird, ist ei- ne Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG (Urteil des Bun- desgerichts 1A.245/2002 vom 24. Februar 2003, E. 1). Die Kontoinhaber können bei der Behörde, welche diese Massnahme angeordnet hat, jeder- zeit die Aufhebung der Sperre beantragen (BGE 129 II 449 E. 2.5). Auch der Entscheid, mittels welchem die ausführende Behörde ein solches Ge- such um Aufhebung der Beschlagnahme abweist stellt eine Zwischenver- fügung dar, denn er beendet das Beschlagnahmeverfahren nicht (TPF 2007 124 E. 2.2).
2.2.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Rechtshilfevertrag können Gegenstände und Ver- mögenswerte, welche aus einer verübten und vom ersuchenden Staat ver- folgten strafbaren Handlung herrühren diesem zur Einziehung oder dem wirtschaftlichen Berechtigten zur Rückerstattung herausgegeben werden (vgl. auch Art. 74a Abs. 1 IRSG). Die Herausgabe erfolgt in der Regel ge- stützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersu- chenden Staates (Art. 12 Abs. 2 Rechtshilfevertrag, Art. 74a Abs. 3 IRSG). Bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat, bleiben die Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV). Damit die Rechtshilfe gewährt werden kann, genügt es grundsätz- lich, dass im Ausland ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten hängig ist (vgl. Art. 1 Rechtshilfevertrag, Art. 63 Abs. 3 IRSG). Dies bedeu- tet, dass die Rechtshilfe bereits in einem sehr frühen Verfahrensstadium gewährt werden kann. Demgegenüber ist die Einziehung oder Rückerstat- tung von beschlagnahmten Vermögenswerten oder Gegenständen regel- mässig erst nach Abschluss des ausländischen Straf- und Beschlagnah- meverfahrens, grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einzie- hungsentscheides, möglich (BGE 126 II 462 E. 5c; 123 II 595 E. 4 und 5 S. 600 ff.; JdT 2004 IV 109). Bei dieser Form von Rechtshilfe besteht folg- lich das erhebliche Risiko, dass viele Jahre zwischen der Beschlagnahme und der Herausgabe der Vermögenswerte verstreichen.
Die II. Beschwerdekammer bejahte unter Bezugnahme auf die bundesge- richtliche Praxis (Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005, vom 18. August 2006, E. 1) die Möglichkeit einer richterlichen Kontrolle in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmung nach einer relativ langen Zeit- spanne ohne das zusätzliche Eintretenserfordernis des unmittelbaren und
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nicht wieder gutzumachenden Nachteils und behandelte die angefochtene Verfügung prozessual wie eine Schlussverfügung (TPF 2007 124 E. 2; bestätigt in Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.135 vom 4. Okto- ber 2010, E. 2.3). Auch bedeutende Veränderungen im Stand des auslän- dischen Verfahrens, namentlich neue Urteile oder wichtige Verfahrens- handlungen aber auch mangelnde Entwicklungen im Verfahren, können ei- ne erneute richterliche Überprüfung der Vermögenssperre rechtfertigen.
2.2.3 In casu macht der Beschwerdeführer veränderte Verhältnisse im Sinne von neuen Urteilen und Erkenntnissen im ausländischen Verfahren geltend (vgl. infra E. 4.3). In Verbindung mit der Dauer der Kontensperre erscheint es gerechtfertigt, die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung pro- zessual wie eine Schlussverfügung zu behandeln, um eine vollständige richterliche Überprüfung der Vermögenssperre zu ermöglichen. Daraus folgt einerseits, dass die Zulässigkeit der Beschwerde nicht vom Vorhan- densein eines unmittelbaren und nicht wieder gut zu machenden Schadens abhängt und andererseits, dass die Beschwerdefrist 30 und nicht 10 Tage beträgt (Art. 80k IRSG).
2.3 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Dasselbe gilt für eine Kontensperre. Nach der Rechtsprechung sind demgegenüber der wirtschaftlich Berechtigte des betroffenen Kontos oder gar Drittpersonen (einschliesslich die Personen, gegen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet; vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG) grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert (vgl. BGE 137 IV 134 E. 5.2 m.w.H.). Das Kon- to der Beschwerdegegnerin 2 wurde am 2. Dezember 2005 – noch vor Er- lass der Eintretensverfügung vom 17. Juli 2008 – saldiert und aufgehoben. Von Anfang an wurde nicht von ungefähr in Bezug auf dieses Konto bei der Bank I. AG zwar eine Editionsaufforderung aber keine spezifische Vermö- gensbeschlagnahme angeordnet (vgl. Verfahrensakten BA, Band I, RH.09.0073-FMA, Rubrik 7, S. 2 f.). Der Beschwerdeführerin 2 fehlt somit die persönliche und direkte Betroffenheit gemäss Art. 80h lit. b IRSG. Nach dem Gesagten ist lediglich die Beschwerdeführerin 1 als Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankkontos beschwerdelegitimiert. Die Verfügung vom 7. Februar 2011 wurde mit Eingabe vom 9. März 2011 fristgerecht angefochten, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist deshalb im vorerwähnten Umfang (vgl. supra E. 2.1) einzutreten. Auf die
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Beschwerde der Beschwerdeführer 3 und 4 als wirtschaftlich Berechtigte sowie 5 und 6 als Vollmachtinhaber ist hingegen nicht einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin 1 beantragt, ihr sei das Rechtshilfeersuchen vom
13. April 2011 zur Einsicht zuzustellen (act. 13, S. 2).
Dieses Dokument, welches auch der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts nicht vorliegt und in diesem Verfahren irrelevant ist, wird Ge- genstand einer separaten Schlussverfügung bilden. Die Parteien werden sich dazu somit zum gegebenen Zeitpunkt äussern können (vgl. act. 9, S. 2). Deshalb besteht kein Erfordernis, das Rechtshilfeersuchen vom
13. April 2011 im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Beschwerdefüh- rerin 1 zuzustellen. Der entsprechende Prozessantrag ist abzuweisen.
4. 4.1 Die Behörde, welche auf ein Rechtshilfeersuchen eintritt und welche an- lässlich dessen Ausführung eine Kontensperre verfügt, hat zu prüfen, ob der ersuchende Staat diese Massnahme überhaupt verlangt hat, ob sie ei- nen genügenden Zusammenhang mit der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen aufweist und ob sie nicht offensichtlich unverhältnis- mässig ist (vgl. BGE 130 II 329 E. 3). Anschliessend erlässt die ausführen- de Behörde eine summarisch begründete Eintretensverfügung (Art. 80a IRSG). Die im Hinblick auf Herausgabe oder Einziehung verfügte Be- schlagnahme muss das Verhältnismässigkeitsprinzip einhalten; sie kann folglich nicht unbestimmt verlängert werden. Der Zeitablauf schafft ausser- dem das Risiko einer übermässigen Beeinträchtigung der Eigentumsgaran- tie gemäss Art. 26 Abs. 1 BV oder des Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (TPF 2007 124 E. 8).
4.2 Mit Eintretens- und Zwischenverfügung sowie Schlussverfügung (act. 1.8, 1.9) hat sich die Beschwerdegegnerin namentlich zum Konnex, welcher zwischen der Kontensperre und den ausländischen Ermittlungshandlungen besteht sowie zur doppelten Strafbarkeit geäussert. Sodann hat sie festge- stellt, dass keine Ausschlussgründe i.S.v. Art. 2 – 6 IRSG vorliegen. Sie er- achtete sowohl die Vermögenssperre als auch die Herausgabe der edierten Bankunterlagen als sachgerecht. Die Verfügungen sind rechtskräftig (vgl. supra E. 2.1), und bezüglich der vorgenannten Punkten haben sich seit Erlass der Eintretensverfügung vom 17. Juli 2008 die Umstände, wel- che zur Gewährung der Rechtshilfe führten, nicht verändert. Die ersuchen- de Behörde hält zudem ausdrücklich an den beantragten Rechtshilfehand-
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lungen fest (vgl. Verfahrensakten BA, Band I, 9, Rubrik 4, Ziff. 1). Somit kann auf die Ausführungen in der Eintretens- und Zwischenverfügung so- wie der Schlussverfügung verwiesen werden, und die diesbezüglichen Einwände müssen nicht mehr behandelt werden. Hingegen ist mit Hinblick auf die Eigentumsgarantie und das Beschleunigungsgebot zu prüfen, ob die Vermögenssperre nach rund drei Jahren noch in vollem Umfang ge- rechtfertigt erscheint und somit verhältnismässig ist.
4.3 Mit Bezug auf das Verhältnismässigkeitsprinzip bringt die Beschwerdefüh- rerin 1 zahlreiche Rügen vor. Namentlich wendet sie ein, die Kontosperre würde einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Eingriff in ihre Rechte darstellen (act. 1, S. 38). Schliesslich liege eine Übersicherung vor. Im Rechtshilfeersuchen sei die ersuchende Behörde von einem Schaden von rund BRL 25 Mio. ausgegangen und habe die Verhängung von Geld- strafen von BRL 4,6 Mio. angestrebt. Per Oktober 2010 seien die Be- schwerdeführer 3 und 5 zu Geldstrafen und Schadenersatzleistungen in den Verfahren 5 und 3 in der Höhe von insgesamt BRL 6'828'644.55 verur- teilt worden. In Brasilien laufe noch ein weiteres Verfahren, für welches um Beschlagnahmung von Vermögenswerten im Umfang von BRL 20 Mio. er- sucht wurde. Der Sicherungsbedarf des brasilianischen Staates betrage mittlerweile somit maximal BRL 26'828'644.55. In Brasilien seien aber be- reits BRL 56'704'254 gesperrt, weshalb eine Übersicherung bestehe und die Kontensperre in der Schweiz unverhältnismässig sei (act. 1, S. 42 ff.). Dass eine Übersicherung vorliegt werde sogar von der Judikative Brasiliens bestätigt, insbesondere vom 2. Strafgericht von Curitiba in seinem Urteil vom 26. Mai 2011 (act. 18).
4.4 Die ersuchende Behörde wirft den Beschwerdeführern 3 - 6 Schmuggel, Urkundenfälschung, Bestechung, Steuerbetrug und Geldwäscherei vor, wobei der Schadensbetrag rund BRL 25 Mio. (USD rund 15,5 Mio.) betra- gen soll (vgl. act. 1.10, S. 5). Mit Entscheid vom 26. Mai 2011 (act. 18.2) hat zwar das 2. Strafgericht von Curitiba die Beschwerdeführer 3 und 5 wegen des Vorwurfs der Devisenflucht verurteilt und insbesondere ausge- führt, dass sich die Schäden und Strafen bezüglich der „Strafklage“ Nr. 5 und Nr. 3 auf insgesamt BRL 9'397'375.55 beliefen (act. 18.2, S. 8 f.). Ne- ben den vorerwähnten Verfahrensnummern bezieht sich aber das Rechts- hilfeersuchen ebenfalls auf den Prozess Nr. 4 (vgl. act. 1.10, S. 4). Im Schreiben der Bundesstaatsanwaltschaft von Paraná vom 28. Januar 2011 wird bezüglich dieses Prozesses ausgeführt, dass das 2. Bezirksgericht Curitiba das Urteil wegen Korruption von Steuerrevisoren der brasiliani- schen bundesstaatlichen Steuerbehörde bestätigt habe, wobei der dage- gen erhobene Rekurs noch hängig sei (vgl. Verfahrensakten BA, Band I, 9,
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Rubrik 4, Ziff. 4, 5). Ein Urteil in dieser Sache liegt der II. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts (noch) nicht vor. Jedoch liegt ihr auch kein Entscheid vor, welcher – wie dies von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht wird (act. 1, S. 16) – das Verfahren Nr. 4 für nichtig erklären soll. Momentan kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die ersuchende Behörde mit weiteren Urteilen, namentlich bezüglich der vorerwähnten Kor- ruption von Steuerbeamten, an die Schweiz gelangt und sich deren „Siche- rungsbedarf“ auf mehr als die von der Beschwerdeführerin 1 geltend ge- machten rund BRL 27 Mio. (vgl. supra E. 4.1) beläuft. Auf Aufforderung der schweizerischen Bundesanwaltschaft ersuchte nämlich das brasilianische Justizministerium mit Schreiben vom 1. Februar 2011 ausdrücklich um Auf- rechterhaltung der Sperren im Hinblick auf diverse hängige Verfahren (vgl. Verfahrensakten BA, Band I, 9, Rubrik 4). Es gibt keinen ersichtlichen Grund, an der Wahrheit dieser Behauptungen der brasilianischen Behörden zu zweifeln. Dies umso weniger angesichts der Tatsache, dass die schwei- zerische Eidgenossenschaft und die Föderative Republik Brasiliens durch einen neuen Rechtshilfevertrag verbunden sind, der auf gegenseitigem Vertrauen ruht. Über das endgültige Schicksal der Vermögenswerte wird ohnehin zu gegebener Zeit mit einer anfechtbaren Schlussverfügung ent- schieden werden; in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und voll- streckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 12 Ziff. 2 Rechtshil- fevertrag; Art. 74a Abs. 3 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.3).
Dem ersuchenden Staat kann sodann keine Untätigkeit vorgeworfen wer- den. Im brasilianischen Strafverfahren werden den vorgenannten Personen zahlreiche Delikte vorgeworfen, wobei auch verschiedene Unternehmen in- volviert sein sollen. Die Sache scheint relativ komplex zu sein. Gleichwohl wird das Verfahren vorangetrieben, und es liegen verschiedene Urteile vor, welche gemäss Schreiben der Bundesstaatsanwaltschaft von Paraná vom
28. Januar 2011 teilweise aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein sollen (vgl. Verfahrensakten BA, Band I, 9, Rubrik 4, Ziff. 5). Ferner wurde bei der Beschwerdegegnerin mittlerweile ein weiteres Rechtshilfeersuchen eingereicht. Dieses wird zwar Gegenstand eines separaten Verfahrens bil- den, zeigt aber auch, dass die ersuchende Behörde das Strafverfahren vor- wärts treibt.
Nach dem Gesagten erweist sich die Vermögenssperre in ihrem aktuellen Umfang von rund USD 10 Mio. noch als verhältnismässig, und eine Blo- ckierung von bisher rund 3 Jahren ist auch mit der Eigentumsgarantie ver- einbar. Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet. Insofern erübrigt sich die beantragte Akteneinsicht in die brasilianischen Verfahren. Die Beschwer-
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degegnerin hat die ersuchenden Behörden allerdings weiterhin anzuhalten, die Verfahren gegen die Beschwerdeführer voranzutreiben, damit endgültig über das Schicksal der gesperrten Vermögenswerte i.S.v. Art. 12 Rechtshil- fevertrag und Art. 74a IRSG entschieden werden kann.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gerichtsgebühr auf Fr. 9'000.-- anzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements), unter Anrechnung des, dem Konto des Bundesstraf- gerichts als Kostenvorschuss gutgeschriebenen Betrages von Fr. 9'988.-- (vgl. act. 4). Den Beschwerdeführern ist der Differenzbetrag von Fr. 988.-- durch die Bundesstrafgerichtskasse zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird den Beschwerdeführern solida- risch auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 9'988.--. Die Bundesstrafgerichtkasse wird angewiesen, den Beschwer- deführern den Betrag von Fr. 988.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 13. Oktober 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Eduardo Gómez de Larrain - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).