Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien; Vermögenssperre; Zwischenverfügung.
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Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 260ter StGB N. 12 und N. 14 m.w.H.). Demnach kann für die Verfolgung und Beurteilung der in der Schweiz handelnden Finanzmanager keine Bundeszuständigkeit begründet werden.
2.5 Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass die kantonalen Strafverfolgungsbehörden für die Verfolgung und Beurteilung der in der Schweiz handelnden Finanzmanager zuständig sind; für die übrigen an den Phishing-Fällen beteiligten Personen hingegen die Zuständigkeit des Bundes gegeben ist. Dieses Ergebnis erscheint auch unter dem Gesichtspunkt als zweckmässig, als dass die Bundesanwaltschaft mehr als die kantonalen Behörden über die notwendigen internationalen Kontakte sowie spezifisches Fachwissen im Bereich der Internetkriminalität verfügt. Im Übrigen entspricht dieses Vorgehen auch der bisherigen Praxis. So ist der Information der Bundesanwaltschaft vom 9. Februar 2009, welche sich an die kantonalen Strafverfolgungsbehörden richtete zu entnehmen, die Finanzmanager seien von den kantonalen Behörden, die übrigen beschuldigten Personen von der Bundesanwaltschaft zu verfolgen. Gründe für ein Abweichen von dieser Praxis, welche auf Anregung der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingeführt wurde und sich bisher bewährt hat, sind keine ersichtlich.
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40. Auszug aus dem Entscheid der II. Beschwerdekammer in Sachen A. Ltd., B. Ltd., C., D., E. sowie F. gegen Bundesanwaltschaft vom 12. Oktober 2011 (RR.2011.70-75)
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien; Vermögenssperre; Zwischenverfügung.
Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG, Art. 33a IRSV
Der Entscheid, mittels welchem die ausführende Behörde ein Gesuch um Aufhebung einer Vermögenssperre abweist, stellt eine Zwischenverfügung dar (E. 2.2.1). Eine solche ist selbständig anfechtbar, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Eine richterliche Überprüfung der Vermögenssperre ohne dieses Erfordernis ist jedoch auch nach Ablauf einer relativ langen Zeitspanne seit dem Beschlagnahmeentscheid oder bei bedeutenden Veränderungen im Stand des ausländischen Verfahrens möglich, insbesondere durch neue Urteile oder
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wichtige Verfahrenshandlungen aber auch mangelnde Fortschritte im Verfahren (E. 2.2.2). Beurteilung im konkreten Fall (E. 2.2.3).
Entraide judiciaire internationale en matière pénale au Brésil; blocage de fonds; décision incidente.
Art. 80e al. 2 lettre a EIMP, art. 33a OEIMP
La décision par laquelle l'autorité d'exécution rejette une requête visant la levée du blocage de valeurs patrimoniales constitue une décision incidente (consid 2.2.1). Une telle décision peut faire l'objet d'un recours lorsque, par la saisie de valeurs patrimoniales et d'objets de valeur, elle entraîne un préjudice immédiat et irréparable. Un examen judiciaire du blocage de valeurs patrimoniales sans cette exigence est cependant possible même après l'écoulement d'un temps relativement long après la décision de saisie ou en cas de changements importants dans l'état de la procédure étrangère, notamment en présence de nouveaux jugements ou d'importants actes de procédure, mais également en cas de progrès insuffisants dans la procédure (consid 2.2.2). Appréciation dans le cas concret (consid. 2.2.3).
Assistenza internazionale in materia penale con il Brasile; blocco di averi patrimoniali; decisione incidentale.
Art. 80e cpv. 2 lett. a AIMP, Art. 33a OAIMP
La decisione con la quale l’autorità di esecuzione respinge una domanda di dissequestro di averi patrimoniali costituitsce una decisione incidentale (consid. 2.2.1). Una simile decisione è impugnabile separatamente se il sequestro di averi patrimoniali e oggetti di valore causa un pregiudizio immediato e irreparabile. Un controllo giudiziario del blocco degli averi patrimoniali in assenza dei citati requisiti è tuttavia possibile qualora sia trascorso un lasso di tempo relativamente lungo dalla pronuncia del sequestro oppure in caso di sostanziali modifiche nel procedimento estero, segnatamente tramite l’emanazione di nuove sentenze, assunzione di importanti atti procedurali o anche in caso di assenza di progressi nella procedura (consid. 2.2.2). Valutazione nel caso concreto (consid. 2.2.3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Brasilien führt gegen C., D., E. und F. verschiedene Strafverfahren wegen Schmuggel, Urkundenfälschung, Bestechung, Steuerbetrug und Geldwäscherei. Mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Mai 2008 ersuchten die brasilianischen Behörden die Schweiz unter anderem um Blockierung aller Vermögenswerte auf schweizerischen Bankkonten, welche mit den vorgenannten Personen in Zusammenhang stehen, sowie um rechtshilfeweise Einziehung und Rückführung der deliktischen
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Vermögenswerte zugunsten des brasilianischen Staates.
Die Bundesanwaltschaft verfügte mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 17. Juli 2008 unter anderem, dass die innerstaatlich gesperrten Konten auch rechtshilfeweise zu sperren sind. Mit Schlussverfügung vom 26. Februar 2009 bestätigte die Bundesanwaltschaft unter anderem die angeordnete Vermögenssperre. Dagegen erhoben C., D., E. und F. am 1. April 2009 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Mit Entscheid vom 12. August 2009 trat die II. Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat auch das Bundesgericht mit Urteil vom 2. September 2009 nicht ein.
Der Rechtsvertreter der vorgenannten Personen sowie der A. Ltd. und der B. Ltd. gelangte mit Eingabe vom 31. Oktober 2010 an die Bundesanwaltschaft und beantragte unter anderem, die Vermögenssperre auf den Konten Nr. 1 der A. Ltd. sowie Nr. 2 der B. Ltd. bei der Bank I. AG seien aufzuheben. Die Bundesanwaltschaft lehnte mit Verfügung vom 7. Februar 2011 diese Anträge ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhoben C., D., E., F., die A. Ltd. und die B. Ltd. mit Eingabe vom 9. März 2011 Beschwerde.
Die II. Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.
Urteil des Bundesgerichts 1C_475/2011 vom 5. Dezember 2011: Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten.
Aus den Erwägungen:
2.2.1 Gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161) unterliegt die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfügungen können u.a. ausnahmsweise selbständig angefochten werden, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen
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unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).
Die Verfügung, mit welcher eine Vermögenssperre angeordnet wird, ist eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2002 vom 24. Februar 2003, E. 1). Die Kontoinhaber können bei der Behörde, welche diese Massnahme angeordnet hat, jederzeit die Aufhebung der Sperre beantragen (BGE 129 II 449 E. 2.5). Auch der Entscheid, mittels welchem die ausführende Behörde ein solches Gesuch um Aufhebung der Beschlagnahme abweist stellt eine Zwischenverfügung dar, denn er beendet das Beschlagnahmeverfahren nicht (TPF 2007 124 E. 2.2).
2.2.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.353.919.81; nachfolgend „Rechtshilfevertrag“) können Gegenstände und Vermögenswerte, welche aus einer verübten und vom ersuchenden Staat verfolgten strafbaren Handlung herrühren diesem zur Einziehung oder dem wirtschaftlichen Berechtigten zur Rückerstattung herausgegeben werden (vgl. auch Art. 74a Abs. 1 IRSG). Die Herausgabe erfolgt in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 12 Abs. 2 Rechtshilfevertrag, Art. 74a Abs. 3 IRSG). Bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat, bleiben die Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV). Damit die Rechtshilfe gewährt werden kann, genügt es grundsätzlich, dass im Ausland ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten hängig ist (vgl. Art. 1 Rechtshilfevertrag, Art. 63 Abs. 3 IRSG). Dies bedeutet, dass die Rechtshilfe bereits in einem sehr frühen Verfahrensstadium gewährt werden kann. Demgegenüber ist die Einziehung oder Rückerstattung von beschlagnahmten Vermögenswerten oder Gegenständen regelmässig erst nach Abschluss des ausländischen Straf- und Beschlagnahmeverfahrens, grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einziehungsentscheides, möglich (BGE 126 II 462 E. 5c;
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123 II 595 E. 4 und 5 S. 600 ff.; JdT 2004 IV 109). Bei dieser Form von Rechtshilfe besteht folglich das erhebliche Risiko, dass viele Jahre zwischen der Beschlagnahme und der Herausgabe der Vermögenswerte verstreichen.
Die II. Beschwerdekammer bejahte unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Praxis (Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 1) die Möglichkeit einer richterlichen Kontrolle in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmung nach einer relativ langen Zeitspanne ohne das zusätzliche Eintretenserfordernis des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils und behandelte die angefochtene Verfügung prozessual wie eine Schlussverfügung (TPF 2007 124 E. 2; bestätigt in Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.135 vom
4. Oktober 2010, E. 2.3). Auch bedeutende Veränderungen im Stand des ausländischen Verfahrens, namentlich neue Urteile oder wichtige Verfahrenshandlungen aber auch mangelnde Entwicklungen im Verfahren, können eine erneute richterliche Überprüfung der Vermögenssperre rechtfertigen.
2.2.3 In casu macht der Beschwerdeführer veränderte Verhältnisse im Sinne von neuen Urteilen und Erkenntnissen im ausländischen Verfahren geltend. In Verbindung mit der Dauer der Kontensperre erscheint es gerechtfertigt, die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung prozessual wie eine Schlussverfügung zu behandeln, um eine vollständige richterliche Überprüfung der Vermögenssperre zu ermöglichen. Daraus folgt einerseits, dass die Zulässigkeit der Beschwerde nicht vom Vorhandensein eines unmittelbaren und nicht wieder gut zu machenden Schadens abhängt und andererseits, dass die Beschwerdefrist 30 und nicht 10 Tage beträgt (Art. 80k IRSG).
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41. Auszug aus dem Beschluss der I. Beschwerdekammer in Sachen Kanton Zürich gegen Kanton Basel-Stadt vom 18. Oktober 2011 (BG.2011.34)
Gerichtsstandskonflikt; Frist.
Art. 40 Abs. 2 StPO
Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann darin bestehen, dass die mit der Sache befasste Behörde des einen Kantons nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die angefragte Behörde