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RR.2011.300

Bundesstrafgericht · 2013-02-12 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt u.a. gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsge- heimnisses. Das Rechtshilfeersuchen datiert 10. August 2009. Es wurde ergänzt mit Nachtrag vom 4. November 2009 (Einlegerakten act. 3 S. 27 und 45) und enthält den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichtes Mün- chen vom 28. Juli 2009 für die Wohnräume von A. in Z. (Einlegerakten act. 2 S. 14).

B. Mit Verfügungen vom 20. August 2009 und 10. November 2009 trat die Staatsanwaltschaft Thurgau auf die Rechtshilfeersuchen ein und übertrug sie dem Bezirksamt Kreuzlingen zur Ausführung. Es fand eine Einvernah- me von A. sowie eine Hausdurchsuchung an seiner rubrizierten Adresse statt. Die dabei beschlagnahmten Gegenstände wurden ihm hernach re- tourniert (Einlegerakten act. 4 S. 58: Befragungsprotokoll vom

14. Dezember 2009 sowie act. 2 S. 17: Durchsuchungs- und Sicherstel- lungsprotokoll vom 25. November 2011). Das Bezirksamt Kreuzlingen (resp. nunmehr die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen) teilte der Staatsan- waltschaft Bischofszell die Erledigung durch Schreiben vom

1. Februar 2011 mit (act. 9.2 S. 2). Die Kantonspolizei Thurgau durchsuchte am 25. November 2009 den Ar- beitsort von A. in den Räumlichkeiten der B. AG und stellte Unterlagen auf Papier sowie auf Datenträgern sicher (act. 2.1 S. 2).

C. Mit Schlussverfügung vom 21. Oktober 2011 entschied die Staatsanwalt- schaft Bischofszell, die an seinem Arbeitsplatz beschlagnahmten Unterla- gen an Deutschland zu übermitteln (act. 9.2). Diese Schlussverfügung wur- de A. – nach Eingang seiner diesbezüglichen Rüge beim Bundesstrafge- richt (24. November 2011) – durch die Staatsanwaltschaft Bischofszell am

24. November 2011 eröffnet (act. 1, 2.2 und 7.1).

D. Die Beschwerde datiert daher 23. November 2011, mit anwaltlicher Ergän- zung vom 18. Dezember 2011 (act. 1 und 9). Sie geht im Wesentlichen auf Abweisung des Rechtshilfeersuchens und Rückgabe der bei seiner Arbeit- geberin B. AG sichergestellten Unterlagen (act. 9 S. 2, 3).

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E. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") verzichtete am

20. Dezember 2011 zunächst darauf, eine Beschwerdeantwort einzurei- chen (act. 8) und beantragte nach Kenntnisnahme der anwaltlichen Einga- be am 13. Januar 2012 Rückweisung, im Übrigen und soweit einzutreten ist, die Abweisung der Beschwerde (act. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. Januar 2012 auf Stellungnah- me (act. 11). Innert daraufhin angesetzter Frist (act. 13) ist keine Be- schwerdereplik eingegangen.

F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom

13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schen- gener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19-62) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

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E. 2.1 Die Beschwerde ficht die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom

21. Oktober 2011 an, wobei sie die Rückgabe der am Arbeitsplatz des Be- schwerdeführers sichergestellten Unterlagen und elektronischen Datenträ- ger verlangt (act. 9 S. 2, 3).

E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Ei- gentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstü- cken, welche im Besitze eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Auch der Auftraggeber ist nicht beschwerde- legitimiert, wenn es um die Herausgabe von ihn betreffenden Unterlagen geht, welche beim Beauftragten, z.B. einem Treuhänder, sichergestellt wurden (BGE 122 II 130 E. 2b S. 133). Das gilt auch für Personen, auf wel- che sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der Haus- durchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009 E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007 E. 2.1). Daran ändert auch ein Mandatsverhältnis nichts, welches zwischen demjenigen, der sich einer Zwangsmassnahme unterziehen musste, und dem Auftraggeber besteht (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.126 vom 24. Juli 2008 E. 2.2, RR.2009.13 vom 16. März 2009 E. 2.2 und RR.2011.143 vom 30. Januar 2012 E. 2.2).

E. 2.3 Angesichts der dargelegten Rechtsprechung ist bei Durchsuchungen in den Räumlichkeiten der B. AG nur diese selbst zur Beschwerde legitimiert. Da die Rügen des Beschwerdeführers die bei der B. AG durchgeführten rechtshilfeweisen Zwangsmassnahmen betreffen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteient- schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer wird kosten- pflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren ist das Reglement des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) massgebend

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(Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG). In deren Anwen- dung ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- anzusetzen.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses. Die Bundesstrafge- richtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 12. Februar 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Mark Gössel, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT BISCHOFSZELL, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2011.300

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt u.a. gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsge- heimnisses. Das Rechtshilfeersuchen datiert 10. August 2009. Es wurde ergänzt mit Nachtrag vom 4. November 2009 (Einlegerakten act. 3 S. 27 und 45) und enthält den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichtes Mün- chen vom 28. Juli 2009 für die Wohnräume von A. in Z. (Einlegerakten act. 2 S. 14).

B. Mit Verfügungen vom 20. August 2009 und 10. November 2009 trat die Staatsanwaltschaft Thurgau auf die Rechtshilfeersuchen ein und übertrug sie dem Bezirksamt Kreuzlingen zur Ausführung. Es fand eine Einvernah- me von A. sowie eine Hausdurchsuchung an seiner rubrizierten Adresse statt. Die dabei beschlagnahmten Gegenstände wurden ihm hernach re- tourniert (Einlegerakten act. 4 S. 58: Befragungsprotokoll vom

14. Dezember 2009 sowie act. 2 S. 17: Durchsuchungs- und Sicherstel- lungsprotokoll vom 25. November 2011). Das Bezirksamt Kreuzlingen (resp. nunmehr die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen) teilte der Staatsan- waltschaft Bischofszell die Erledigung durch Schreiben vom

1. Februar 2011 mit (act. 9.2 S. 2). Die Kantonspolizei Thurgau durchsuchte am 25. November 2009 den Ar- beitsort von A. in den Räumlichkeiten der B. AG und stellte Unterlagen auf Papier sowie auf Datenträgern sicher (act. 2.1 S. 2).

C. Mit Schlussverfügung vom 21. Oktober 2011 entschied die Staatsanwalt- schaft Bischofszell, die an seinem Arbeitsplatz beschlagnahmten Unterla- gen an Deutschland zu übermitteln (act. 9.2). Diese Schlussverfügung wur- de A. – nach Eingang seiner diesbezüglichen Rüge beim Bundesstrafge- richt (24. November 2011) – durch die Staatsanwaltschaft Bischofszell am

24. November 2011 eröffnet (act. 1, 2.2 und 7.1).

D. Die Beschwerde datiert daher 23. November 2011, mit anwaltlicher Ergän- zung vom 18. Dezember 2011 (act. 1 und 9). Sie geht im Wesentlichen auf Abweisung des Rechtshilfeersuchens und Rückgabe der bei seiner Arbeit- geberin B. AG sichergestellten Unterlagen (act. 9 S. 2, 3).

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E. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") verzichtete am

20. Dezember 2011 zunächst darauf, eine Beschwerdeantwort einzurei- chen (act. 8) und beantragte nach Kenntnisnahme der anwaltlichen Einga- be am 13. Januar 2012 Rückweisung, im Übrigen und soweit einzutreten ist, die Abweisung der Beschwerde (act. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. Januar 2012 auf Stellungnah- me (act. 11). Innert daraufhin angesetzter Frist (act. 13) ist keine Be- schwerdereplik eingegangen.

F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom

13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestim- mungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schen- gener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19-62) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

- 4 -

2.

2.1 Die Beschwerde ficht die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom

21. Oktober 2011 an, wobei sie die Rückgabe der am Arbeitsplatz des Be- schwerdeführers sichergestellten Unterlagen und elektronischen Datenträ- ger verlangt (act. 9 S. 2, 3). 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Ei- gentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstü- cken, welche im Besitze eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Auch der Auftraggeber ist nicht beschwerde- legitimiert, wenn es um die Herausgabe von ihn betreffenden Unterlagen geht, welche beim Beauftragten, z.B. einem Treuhänder, sichergestellt wurden (BGE 122 II 130 E. 2b S. 133). Das gilt auch für Personen, auf wel- che sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der Haus- durchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009 E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007 E. 2.1). Daran ändert auch ein Mandatsverhältnis nichts, welches zwischen demjenigen, der sich einer Zwangsmassnahme unterziehen musste, und dem Auftraggeber besteht (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.126 vom 24. Juli 2008 E. 2.2, RR.2009.13 vom 16. März 2009 E. 2.2 und RR.2011.143 vom 30. Januar 2012 E. 2.2).

2.3 Angesichts der dargelegten Rechtsprechung ist bei Durchsuchungen in den Räumlichkeiten der B. AG nur diese selbst zur Beschwerde legitimiert. Da die Rügen des Beschwerdeführers die bei der B. AG durchgeführten rechtshilfeweisen Zwangsmassnahmen betreffen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteient- schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer wird kosten- pflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren ist das Reglement des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) massgebend

- 5 -

(Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG). In deren Anwen- dung ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- anzusetzen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses. Die Bundesstrafge- richtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 12. Februar 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Mark Gössel - Staatsanwaltschaft Bischofszell - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).