Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Widerruf der Zustimmung zur vereinfachten Ausführung (Art. 80c Abs. 1 IRSG).
Sachverhalt
A. Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig (nachfolgend „Finanzamt Braunschweig“) führt gegen den niederländischen Staatsange- hörigen B. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhin- terziehung. In diesem Zusammenhang gelangte das Finanzamt Braun- schweig mit Rechtshilfeersuchen vom 19. März 2010 bzw. mit Ergänzung vom 19. August 2010 an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) und ersuchte um Vornahme folgender Rechtshilfemassnahmen: Beschlagnah- mung von Steuererklärungen und Buchführungsunterlagen beim Kantona- len Steueramt St. Gallen, lautend auf B. und C. AG für die Jahre 2003 bis 2006, Beschlagnahmung sämtlicher Bankunterlagen bei der Bank D. AG, Zürich, die sich auf Geschäftsbeziehungen mit B., C. AG und E. GmbH und F. GmbH und Co. KG beziehen (Verfahrensakten Urk. RH/1 und Urk. RH/4.1).
B. Nachdem die Eidgenössische Steuerverwaltung das Rechtshilfeersuchen am 6. Dezember 2010 einer ersten Prüfung unterzogen hatte, delegierte das BJ den Vollzug des Ersuchens an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“; Verfahrensakten Urk. RH/5 und Urk. RH/7).
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 2. Februar 2011 trat die Staatsanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen der deutschen Behörden ein und verfügte unter anderem die Beschlagnahme der Steuerunterlagen der Jahre 2003 bis 2006 der C. AG und die Herausgabe sämtlicher Bank- unterlagen der C. AG bei der Bank D. AG, insbesondere die Kontoauszüge seit dem 1. Januar 2003 bis zum 2. Februar 2011 (Verfahrenakten Urk. Z/1 und Z/2).
D. Am 17. Februar 2011 gelangte das Finanzamt Braunschweig an die Staats- anwaltschaft und ersuchte mit ergänzendem Rechtshilfebegehren zusätz- lich um Durchsuchung der Wohnräume von B. am U.-Weg in V., der Ge- schäftsräume der A. AG – der vormaligen C. AG (Verfahrensakten Urk. Z/10) – an der W.-Strasse in V. sowie der Geschäftsräume der Bank G. AG an der X.-Strasse in Zürich (Verfahrensakten Urk. RH/12).
E. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 2. bzw. 3. März 2011 trat die Staatsanwaltschaft auf das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 17. Feb- ruar 2011 ein und verfügte unter anderem die Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen der C. AG bei der Bank G. AG, insbesondere die Konto-
- 3 -
auszüge seit dem 1. Januar 2003 bis zum 2. Februar 2011 (Verfahrensak- ten Urk. Z/6).
F. Am 5. April 2011 wurde die Hausdurchsuchung am Geschäftssitz der A. AG an der W.-Strasse in V. durchgeführt. An der Hausdurchsuchung an- wesend war der einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der A. AG, H. Nachdem vom Datenträger des PC der A. AG eine Teilausscheidung er- folgt war (Sicherstellungsverzeichnis B9), stimmte H. am 11. April 2011 in Bezug auf die verbleibenden Daten (Sicherstellungsverzeichnis B1-B8) der vereinfachten Verfahrenserledigung und damit der Herausgabe dieser Da- ten ohne formelle Schlussverfügung zu (Verfahrensakten Urk. PO/6).
G. Am 27. Mai 2011 wandte sich der Rechtsvertreter der A. AG an die Staats- anwaltschaft und bestritt das Vorliegen einer rechtsgültigen Zustimmung zur vereinfachten Verfahrenserledigung (Verfahrensakten Urk. RA 2/4 = act. 1.6).
H. Mit Eingabe vom 14. Juni 2011 gelangte die A. AG mit Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen und beantragte, die Staatsanwalt- schaft sei anzuweisen, die vereinfachte Ausführung der Rechtshilfe zu un- terlassen und die zur vereinfachten Ausführung bestimmten Verfahrensak- ten nicht herauszugeben (Verfahrensakten Urk. RA 2/10.1). Auf das Be- gehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen trat der Präsident der Ankla- gekammer mit Entscheid vom 22. Juni 2011 mangels Zuständigkeit nicht ein (act. 1.3).
I. Mit Beschwerde vom 1. Juli 2011 stellt die A. AG bei der II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts folgende Anträge (act. 1 S. 2):
„1. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die vereinfachte Ausführung in der Rechtshilfesache RH.2010.612 zu unterlassen und die zur vereinfachten Ausfüh- rung bestimmten Verfahrensakten nicht herauszugeben.
2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, in der Rechtshilfesache RH.2010.612 eine beschwerdefähige Schlussverfügung zu erlassen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8%) zulasten der Staatskasse.“
In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfah- rens der Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen sowie
- 4 -
sinngemäss die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (act. 1 S. 3; RP.2011.30 act. 1).
J. Mit Entscheid vom 12. Juli 2011 trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein (act. 13.1).
K. Der Referent der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erkannte am 5. Juli 2011 der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wir- kung zu (RP.2011.30 act. 2).
L. Während die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 3. Au- gust 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 6), stellt das BJ in seiner Vernehmlassung vom 4. August 2011 den Antrag, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten (act. 7). Die II. Beschwerdekammer gewähr- te der Beschwerdeführerin am 23. August 2011 auf deren Gesuch vom
18. August 2011 hin umfassende Einsicht in die Akten der Beschwerde- gegnerin (act. 9-11).
M. Das Bundesgericht trat am 6. September 2011 auf die von der Beschwer- deführerin gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gal- len erhobene Beschwerde nicht ein (act. 13.2; http://www.polyreg.ch/d/informationen/bgeunpubliziert/Jahr_2011/Entscheid e_1C_2011/1C.368__2011.html)
N. Die Beschwerdeführerin hält am 12. September 2011 replicando an sämtli- chen bereits in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 13). Die Be- schwerdegegnerin und das BJ verzichteten je auf eine Duplik (act. 15 und 16).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom
13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
- 5 -
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62), zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c). 2. Mit Bezug auf den prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin, das Rechtshilfeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerde- verfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen (AK.2011.154) zu sistieren, ist vorab folgendes festzuhalten: Wie bereits ausgeführt, hat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen im Beschwerdeverfahren AK.2011.154 am 12. Juli 2011 einen Nichteintretensentscheid gefällt. Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht am 6. Septem- ber 2011 nicht eingetreten (vgl. supra J. und M.). Der im vorliegenden Rechtshilfeverfahren gestellte Sistierungsantrag ist daher als gegenstands- los geworden abzuschreiben.
3.
3.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist das Schreiben der Staats- anwaltschaft vom 30. Mai 2011, mit dem sie an der Zustimmung Hs. zur vereinfachten Ausführung festhält (act. 1 S. 5 und act. 1.2; Verfahrensakten Urk. RA2/4).
3.2 Gemäss Art. 80c IRSG können die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen (Abs. 1). Falls alle Berechtigten einwilligen, hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab (Abs. 2). Dieser Abschluss braucht nicht begründet zu werden, muss aber die Zustimmung der Be- rechtigten beziehungsweise der am Verfahren Beteiligten erwähnen. Ge- gen die abschliessende Verfügung, welche die Zustimmung festhält, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. mangels Beschwer kein Rechts-
- 6 -
mittel gegeben (Botschaft des Bundesrates betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995, BBl III 29; Entscheid des Bundes- gerichts 1A.64/2005 vom 25. Mai 2005, E. 2).
Die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung ist unwiderruflich (Art. 80c Abs. 1 Satz 2 IRSG). Diese Bestimmung dient der Rechtssicherheit und soll verhindern, dass das gewählte Verfahren (vereinfachte Verfahren) bzw. die Übermittlung von Unterlagen an den ersuchenden Staat nachträglich noch in Frage gestellt werden können. Zwar lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die nachträgliche Anfechtung der Zustimmung wegen Wil- lensmängeln in Analogie zu Art. 23 ff. OR zu, dies allerdings nur restriktiv, nämlich im Falle des unverschuldeten Irrtums (Entscheid des Bundesge- richts 1A.64/2005 vom 25. Mai 2005, E. 2.3.1). Dabei seien für die Frage, ob ein die Anfechtung ausschliessendes Verschulden vorliege, alle Um- stände des Falles zu berücksichtigen, insbesondere auch, ob die Verwal- tung den Irrtum veranlasst oder in anderer Weise gegen Treu und Glauben verstossen habe (a.a.O.).
3.3 Vorliegend hat H. am 6. April 2011 ein Dokument mit folgendem Text un- terzeichnet (Verfahrensakten Urk. PO/6):
„Gemäss Art. 80d IRSG ist bei Abschluss des Rechtshilfeverfahrens eine begründete Verfü- gung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe zu erlassen.
Art. 80c IRSG lässt jedoch die vereinfachte Verfahrenserledigung zu, sofern der Berechtigte unwiderruflich der Herausgabe von Verfahrensakten zugestimmt hat. Bei vereinfachter Aus- führung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entsprechend erklärt die nachfolgend aufgeführte Person, H., VR-Mitglied mit Einzelunter- schrift der A. AG (ehemals C. AG.), wohnhaft in V., W.-Strasse, U.-Weg, dass sie der ver- einfachten Verfahrenserledigung und damit der Herausgabe von Verfahrensakten ohne for- melle Schlussverfügung zustimmt“.
H. ergänzte das Dokument handschriftlich und hielt fest, dass er die Zu- stimmung nur für die Akten gemäss Sicherstellungsverzeichnis B1-B8 ertei- le und das Aktorum B9 (ein PC „Tower“) ausgeschieden werden müsse. Der PC wurde H. gleichentags wieder ausgehändigt (Verfahrensakten Urk. PO/10). Daraufhin ergänzte die Beschwerdegegnerin am 11. April 2011 die Zustimmungserklärung vom 6. April 2011 mit folgendem Zusatz:
- 7 -
„Vom Datenträger des PC’s der Firma C. (Sicherstellungsverzeichnis B9) erfolgte eine Teil- ausscheidung der Daten. H. konnte die CD-ROM in meinem Beisein sichten. Er gibt die CD- ROM mit der Bezeichnung „C.“ (Ordnerstruktur siehe Beilage) vollumfänglich frei.“
H. unterzeichnete dieses Dokument am 11. April 2011 (Verfahrensakten Urk. PO/6).
3.4 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, weder sie noch H. seien bei den Befragungen vom 6. und 11. April 2011 anwaltlich vertreten gewe- sen. H. sei nicht darauf hingewiesen worden, dass er gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO eine Verteidigung bestellen könne. Insbesondere treffe nicht zu, dass H. anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. April 2011 in mündlicher Form von den vollziehenden Polizeibeamten eine Rechtsbelehrung erhal- ten habe. Er habe den Inhalt der Zustimmungserklärungen nicht verstan- den und sei von den Beamten überrumpelt worden (act. 1 S. 10-12; act. 13 S. 3 f.).
Ob eine (mündliche) Rechtsbelehrung H. durch die an der Hausdurchsu- chung anwesenden Polizeibeamten erfolgt ist – wie dies zumindest im Be- richt der Kantonspolizei St. Gallen vom 22. Juni 2011 festgehalten wird (Verfahrensakten Urk. PO/12) – kann offen bleiben. Art. 158 StPO, der die Polizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet, die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme darauf hinzuweisen, dass sie unter ande- rem berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen, findet im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Es ist zwar richtig, dass Art. 12 Abs. 1 IRSG für Prozesshandlungen auf das in Strafsachen massgebende Verfahrens- recht (und damit die StPO) verweist. Bei der vorliegend unterzeichneten Zustimmungserklärung vom 6. bzw. 11. April 2011, welche im Rahmen einer Hausdurchsuchung vom Inhaber der Hausgewalt abgegeben worden ist, handelt es sich nicht um eine erste Einvernahme im Sinne von Art. 158 StPO. Vielmehr sind vorliegend die Art. 244 f. StPO anwendbar. Dabei hat der Inhaber der Hausgewalt – ob beschuldigt oder nicht – das Recht, einen Anwalt beizuziehen (vgl. KELLER ANDREAS J., in: Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 6 zu Art. 245 StPO). Eine Pflicht, diesen auf das Teilnahmerecht des Verteidigers hinzuweisen, be- steht jedoch in diesem Fall nicht (HANSJAKOB THOMAS, Geheime Erhebung von Beweisen nach StPO, in: forumpoenale 5/2011, S. 299). Eine derartige Verpflichtung lässt sich auch nicht aus Art. 21 Abs. 1 und 2 IRSG herleiten. Von einer Rechtshilfemassnahme betroffene Personen haben zwar das Recht, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert und soweit der Un- tersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, einen Rechtsbeistand beizu- ziehen (Art. 21 Abs. 2 IRSG). Diese Bestimmung räumt den Behörden aber
- 8 -
einen weiten Ermessensspielraum ein (BGE 112 Ib 342, E. 2.a). Die Be- hörden durften im vorliegenden Fall ohne weiteres davon ausgehen, dass sich H. über die Tragweite der Unterzeichnung der Zustimmungserklärung im Klaren sein konnte. Aus dem Text ging auch für einen juristischen Laien unmissverständlich hervor, dass mit der Zustimmung zur vereinfachten Ausführung der Herausgabe der Schriftstücke zugestimmt wird, dies zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens führt und dass die Zustimmung unwi- derruflich ist. Die Hausdurchsuchung wurde am 5. April 2011 durchgeführt und die Zustimmungserklärung am darauf folgenden Tag von H. unter- zeichnet. Inwiefern er von den Beamten zur Unterzeichnung der Zustim- mung gedrängt oder überrumpelt worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargelegt. Es ist gegenteils davon auszugehen, dass sich H. sehr wohl der Konsequenzen der Unterzeichung der Zustimmungserklärung vom 6. April 2011 bewusst gewesen sein muss, weshalb er die Erklärung zunächst denn auch nur teilweise abgegeben hat. Hat H. bereits den Inhalt der Zustimmungserklä- rung vom 6. April 2011 verstanden, muss dies erst recht für die Zustim- mungserklärung vom 11. April 2011 gelten, welche lediglich eine Präzisie- rung der ersteren darstellt.
3.5 Ins Leere gehen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, H. sei weder Berechtigter noch Inhaber im Sinne von Art. 80c Abs. 1 IRSG der Verfahrensakten, weshalb die Zustimmungserklärungen von einer nicht be- rechtigten Person abgegeben worden seien (act. 1 S. 10).
Eine juristische Person kann naturgemäss keine eigenen Handlungen vor- nehmen. Sie handelt deshalb durch ihre Organe. Organhandlungen werden dabei direkt der juristischen Person zugerechnet (Art. 55 Abs. 2 ZGB). H. war zum Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärungen gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Handelsregisterauszug vom 30. Mai 2011 einzelzeichnungsberechtiger Verwaltungsrat der Beschwerdefüh- rerin (act. 1.2). Damit hat er als deren formelles Organ die Zustimmungser- klärung für die Herausgabe von Dokumenten, welche am Sitz der Be- schwerdeführerin beschlagnahmt wurden, abgegeben. Diese Handlung ist somit direkt der Beschwerdeführerin zuzurechnen.
3.6 Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Argumentation der Beschwerde- führerin, H. habe bei der Unterzeichnung der Zustimmungserklärungen kei- ne Kenntnis weder vom deutschen Beschlagnahmebeschluss noch von der Eintretens- und Zwischenverfügung gehabt. Ausserdem könne die Be- schwerdeführerin nicht zweifelsfrei wissen, welche Verfahrensakten he-
- 9 -
rausgegeben würden, da die Zustimmungserklärungen vom 6. und 11. Ap- ril 2011 inhaltlich verschieden seien (act. 1 S. 12).
Der von H. am 5. April 2011 unterzeichneten Empfangsbestätigung ist zu entnehmen, dass ihm der Hausdurchsuchungsbefehl sowie die „Eintretens- verfügung“ ausgehändigt worden sind (Verfahrensakten Urk. PO/6). Damit ist klar, dass H. zumindest von der Eintretens- und Zwischenverfügung vom
7. März 2011 Kenntnis gehabt haben muss. Inwiefern er deren Inhalt nicht verstanden haben soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht weiter. Die inhaltliche Abweichung der Zustimmungserklärung vom 11. April 2011 hin- sichtlich derjenigen vom 6. April 2011 stellt, wie bereits ausgeführt, eine Präzisierung ersterer dar. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die be- reits unter Ziff. 3.3 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Für H. war ohne weiteres ersichtlich, welche Akten konkret der vereinfachten Heraus- gabe unterliegen.
3.7 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin rechtswirksam, d.h. ohne erkennbaren Irrtum, ihre Zustimmung zur Herausgabe der bei der Haus- durchsuchung sichergestellten Unterlagen erteilt. Eine Anfechtung ist vor- liegend ausgeschlossen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- anzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
- 10 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (11 Absätze)
E. 2 Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, in der Rechtshilfesache RH.2010.612 eine beschwerdefähige Schlussverfügung zu erlassen.
E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8%) zulasten der Staatskasse.“
In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfah- rens der Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen sowie
- 4 -
sinngemäss die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (act. 1 S. 3; RP.2011.30 act. 1).
J. Mit Entscheid vom 12. Juli 2011 trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein (act. 13.1).
K. Der Referent der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erkannte am 5. Juli 2011 der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wir- kung zu (RP.2011.30 act. 2).
L. Während die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 3. Au- gust 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 6), stellt das BJ in seiner Vernehmlassung vom 4. August 2011 den Antrag, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten (act. 7). Die II. Beschwerdekammer gewähr- te der Beschwerdeführerin am 23. August 2011 auf deren Gesuch vom
18. August 2011 hin umfassende Einsicht in die Akten der Beschwerde- gegnerin (act. 9-11).
M. Das Bundesgericht trat am 6. September 2011 auf die von der Beschwer- deführerin gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gal- len erhobene Beschwerde nicht ein (act. 13.2; http://www.polyreg.ch/d/informationen/bgeunpubliziert/Jahr_2011/Entscheid e_1C_2011/1C.368__2011.html)
N. Die Beschwerdeführerin hält am 12. September 2011 replicando an sämtli- chen bereits in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 13). Die Be- schwerdegegnerin und das BJ verzichteten je auf eine Duplik (act. 15 und 16).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom
13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
- 5 -
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62), zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c). 2. Mit Bezug auf den prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin, das Rechtshilfeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerde- verfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen (AK.2011.154) zu sistieren, ist vorab folgendes festzuhalten: Wie bereits ausgeführt, hat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen im Beschwerdeverfahren AK.2011.154 am 12. Juli 2011 einen Nichteintretensentscheid gefällt. Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht am 6. Septem- ber 2011 nicht eingetreten (vgl. supra J. und M.). Der im vorliegenden Rechtshilfeverfahren gestellte Sistierungsantrag ist daher als gegenstands- los geworden abzuschreiben.
E. 3.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist das Schreiben der Staats- anwaltschaft vom 30. Mai 2011, mit dem sie an der Zustimmung Hs. zur vereinfachten Ausführung festhält (act. 1 S. 5 und act. 1.2; Verfahrensakten Urk. RA2/4).
E. 3.2 Gemäss Art. 80c IRSG können die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen (Abs. 1). Falls alle Berechtigten einwilligen, hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab (Abs. 2). Dieser Abschluss braucht nicht begründet zu werden, muss aber die Zustimmung der Be- rechtigten beziehungsweise der am Verfahren Beteiligten erwähnen. Ge- gen die abschliessende Verfügung, welche die Zustimmung festhält, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. mangels Beschwer kein Rechts-
- 6 -
mittel gegeben (Botschaft des Bundesrates betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995, BBl III 29; Entscheid des Bundes- gerichts 1A.64/2005 vom 25. Mai 2005, E. 2).
Die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung ist unwiderruflich (Art. 80c Abs. 1 Satz 2 IRSG). Diese Bestimmung dient der Rechtssicherheit und soll verhindern, dass das gewählte Verfahren (vereinfachte Verfahren) bzw. die Übermittlung von Unterlagen an den ersuchenden Staat nachträglich noch in Frage gestellt werden können. Zwar lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die nachträgliche Anfechtung der Zustimmung wegen Wil- lensmängeln in Analogie zu Art. 23 ff. OR zu, dies allerdings nur restriktiv, nämlich im Falle des unverschuldeten Irrtums (Entscheid des Bundesge- richts 1A.64/2005 vom 25. Mai 2005, E. 2.3.1). Dabei seien für die Frage, ob ein die Anfechtung ausschliessendes Verschulden vorliege, alle Um- stände des Falles zu berücksichtigen, insbesondere auch, ob die Verwal- tung den Irrtum veranlasst oder in anderer Weise gegen Treu und Glauben verstossen habe (a.a.O.).
E. 3.3 Vorliegend hat H. am 6. April 2011 ein Dokument mit folgendem Text un- terzeichnet (Verfahrensakten Urk. PO/6):
„Gemäss Art. 80d IRSG ist bei Abschluss des Rechtshilfeverfahrens eine begründete Verfü- gung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe zu erlassen.
Art. 80c IRSG lässt jedoch die vereinfachte Verfahrenserledigung zu, sofern der Berechtigte unwiderruflich der Herausgabe von Verfahrensakten zugestimmt hat. Bei vereinfachter Aus- führung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entsprechend erklärt die nachfolgend aufgeführte Person, H., VR-Mitglied mit Einzelunter- schrift der A. AG (ehemals C. AG.), wohnhaft in V., W.-Strasse, U.-Weg, dass sie der ver- einfachten Verfahrenserledigung und damit der Herausgabe von Verfahrensakten ohne for- melle Schlussverfügung zustimmt“.
H. ergänzte das Dokument handschriftlich und hielt fest, dass er die Zu- stimmung nur für die Akten gemäss Sicherstellungsverzeichnis B1-B8 ertei- le und das Aktorum B9 (ein PC „Tower“) ausgeschieden werden müsse. Der PC wurde H. gleichentags wieder ausgehändigt (Verfahrensakten Urk. PO/10). Daraufhin ergänzte die Beschwerdegegnerin am 11. April 2011 die Zustimmungserklärung vom 6. April 2011 mit folgendem Zusatz:
- 7 -
„Vom Datenträger des PC’s der Firma C. (Sicherstellungsverzeichnis B9) erfolgte eine Teil- ausscheidung der Daten. H. konnte die CD-ROM in meinem Beisein sichten. Er gibt die CD- ROM mit der Bezeichnung „C.“ (Ordnerstruktur siehe Beilage) vollumfänglich frei.“
H. unterzeichnete dieses Dokument am 11. April 2011 (Verfahrensakten Urk. PO/6).
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, weder sie noch H. seien bei den Befragungen vom 6. und 11. April 2011 anwaltlich vertreten gewe- sen. H. sei nicht darauf hingewiesen worden, dass er gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO eine Verteidigung bestellen könne. Insbesondere treffe nicht zu, dass H. anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. April 2011 in mündlicher Form von den vollziehenden Polizeibeamten eine Rechtsbelehrung erhal- ten habe. Er habe den Inhalt der Zustimmungserklärungen nicht verstan- den und sei von den Beamten überrumpelt worden (act. 1 S. 10-12; act. 13 S. 3 f.).
Ob eine (mündliche) Rechtsbelehrung H. durch die an der Hausdurchsu- chung anwesenden Polizeibeamten erfolgt ist – wie dies zumindest im Be- richt der Kantonspolizei St. Gallen vom 22. Juni 2011 festgehalten wird (Verfahrensakten Urk. PO/12) – kann offen bleiben. Art. 158 StPO, der die Polizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet, die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme darauf hinzuweisen, dass sie unter ande- rem berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen, findet im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Es ist zwar richtig, dass Art. 12 Abs. 1 IRSG für Prozesshandlungen auf das in Strafsachen massgebende Verfahrens- recht (und damit die StPO) verweist. Bei der vorliegend unterzeichneten Zustimmungserklärung vom 6. bzw. 11. April 2011, welche im Rahmen einer Hausdurchsuchung vom Inhaber der Hausgewalt abgegeben worden ist, handelt es sich nicht um eine erste Einvernahme im Sinne von Art. 158 StPO. Vielmehr sind vorliegend die Art. 244 f. StPO anwendbar. Dabei hat der Inhaber der Hausgewalt – ob beschuldigt oder nicht – das Recht, einen Anwalt beizuziehen (vgl. KELLER ANDREAS J., in: Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 6 zu Art. 245 StPO). Eine Pflicht, diesen auf das Teilnahmerecht des Verteidigers hinzuweisen, be- steht jedoch in diesem Fall nicht (HANSJAKOB THOMAS, Geheime Erhebung von Beweisen nach StPO, in: forumpoenale 5/2011, S. 299). Eine derartige Verpflichtung lässt sich auch nicht aus Art. 21 Abs. 1 und 2 IRSG herleiten. Von einer Rechtshilfemassnahme betroffene Personen haben zwar das Recht, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert und soweit der Un- tersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, einen Rechtsbeistand beizu- ziehen (Art. 21 Abs. 2 IRSG). Diese Bestimmung räumt den Behörden aber
- 8 -
einen weiten Ermessensspielraum ein (BGE 112 Ib 342, E. 2.a). Die Be- hörden durften im vorliegenden Fall ohne weiteres davon ausgehen, dass sich H. über die Tragweite der Unterzeichnung der Zustimmungserklärung im Klaren sein konnte. Aus dem Text ging auch für einen juristischen Laien unmissverständlich hervor, dass mit der Zustimmung zur vereinfachten Ausführung der Herausgabe der Schriftstücke zugestimmt wird, dies zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens führt und dass die Zustimmung unwi- derruflich ist. Die Hausdurchsuchung wurde am 5. April 2011 durchgeführt und die Zustimmungserklärung am darauf folgenden Tag von H. unter- zeichnet. Inwiefern er von den Beamten zur Unterzeichnung der Zustim- mung gedrängt oder überrumpelt worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargelegt. Es ist gegenteils davon auszugehen, dass sich H. sehr wohl der Konsequenzen der Unterzeichung der Zustimmungserklärung vom 6. April 2011 bewusst gewesen sein muss, weshalb er die Erklärung zunächst denn auch nur teilweise abgegeben hat. Hat H. bereits den Inhalt der Zustimmungserklä- rung vom 6. April 2011 verstanden, muss dies erst recht für die Zustim- mungserklärung vom 11. April 2011 gelten, welche lediglich eine Präzisie- rung der ersteren darstellt.
E. 3.5 Ins Leere gehen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, H. sei weder Berechtigter noch Inhaber im Sinne von Art. 80c Abs. 1 IRSG der Verfahrensakten, weshalb die Zustimmungserklärungen von einer nicht be- rechtigten Person abgegeben worden seien (act. 1 S. 10).
Eine juristische Person kann naturgemäss keine eigenen Handlungen vor- nehmen. Sie handelt deshalb durch ihre Organe. Organhandlungen werden dabei direkt der juristischen Person zugerechnet (Art. 55 Abs. 2 ZGB). H. war zum Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärungen gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Handelsregisterauszug vom 30. Mai 2011 einzelzeichnungsberechtiger Verwaltungsrat der Beschwerdefüh- rerin (act. 1.2). Damit hat er als deren formelles Organ die Zustimmungser- klärung für die Herausgabe von Dokumenten, welche am Sitz der Be- schwerdeführerin beschlagnahmt wurden, abgegeben. Diese Handlung ist somit direkt der Beschwerdeführerin zuzurechnen.
E. 3.6 Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Argumentation der Beschwerde- führerin, H. habe bei der Unterzeichnung der Zustimmungserklärungen kei- ne Kenntnis weder vom deutschen Beschlagnahmebeschluss noch von der Eintretens- und Zwischenverfügung gehabt. Ausserdem könne die Be- schwerdeführerin nicht zweifelsfrei wissen, welche Verfahrensakten he-
- 9 -
rausgegeben würden, da die Zustimmungserklärungen vom 6. und 11. Ap- ril 2011 inhaltlich verschieden seien (act. 1 S. 12).
Der von H. am 5. April 2011 unterzeichneten Empfangsbestätigung ist zu entnehmen, dass ihm der Hausdurchsuchungsbefehl sowie die „Eintretens- verfügung“ ausgehändigt worden sind (Verfahrensakten Urk. PO/6). Damit ist klar, dass H. zumindest von der Eintretens- und Zwischenverfügung vom
E. 3.7 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin rechtswirksam, d.h. ohne erkennbaren Irrtum, ihre Zustimmung zur Herausgabe der bei der Haus- durchsuchung sichergestellten Unterlagen erteilt. Eine Anfechtung ist vor- liegend ausgeschlossen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- anzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- (Art. 5 und
E. 7 März 2011 Kenntnis gehabt haben muss. Inwiefern er deren Inhalt nicht verstanden haben soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht weiter. Die inhaltliche Abweichung der Zustimmungserklärung vom 11. April 2011 hin- sichtlich derjenigen vom 6. April 2011 stellt, wie bereits ausgeführt, eine Präzisierung ersterer dar. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die be- reits unter Ziff. 3.3 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Für H. war ohne weiteres ersichtlich, welche Akten konkret der vereinfachten Heraus- gabe unterliegen.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Sistierung des Rechtshilfeverfahrens wird als gegenstands- los abgeschrieben.
- Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 21. Dezember 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Stephan Blättler und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Widerruf der Zustimmung zur vereinfachten Ausfüh- rung (Art. 80c Abs. 1 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.164 + RP.2011.30
- 2 -
Sachverhalt:
A. Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig (nachfolgend „Finanzamt Braunschweig“) führt gegen den niederländischen Staatsange- hörigen B. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhin- terziehung. In diesem Zusammenhang gelangte das Finanzamt Braun- schweig mit Rechtshilfeersuchen vom 19. März 2010 bzw. mit Ergänzung vom 19. August 2010 an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) und ersuchte um Vornahme folgender Rechtshilfemassnahmen: Beschlagnah- mung von Steuererklärungen und Buchführungsunterlagen beim Kantona- len Steueramt St. Gallen, lautend auf B. und C. AG für die Jahre 2003 bis 2006, Beschlagnahmung sämtlicher Bankunterlagen bei der Bank D. AG, Zürich, die sich auf Geschäftsbeziehungen mit B., C. AG und E. GmbH und F. GmbH und Co. KG beziehen (Verfahrensakten Urk. RH/1 und Urk. RH/4.1).
B. Nachdem die Eidgenössische Steuerverwaltung das Rechtshilfeersuchen am 6. Dezember 2010 einer ersten Prüfung unterzogen hatte, delegierte das BJ den Vollzug des Ersuchens an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“; Verfahrensakten Urk. RH/5 und Urk. RH/7).
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 2. Februar 2011 trat die Staatsanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen der deutschen Behörden ein und verfügte unter anderem die Beschlagnahme der Steuerunterlagen der Jahre 2003 bis 2006 der C. AG und die Herausgabe sämtlicher Bank- unterlagen der C. AG bei der Bank D. AG, insbesondere die Kontoauszüge seit dem 1. Januar 2003 bis zum 2. Februar 2011 (Verfahrenakten Urk. Z/1 und Z/2).
D. Am 17. Februar 2011 gelangte das Finanzamt Braunschweig an die Staats- anwaltschaft und ersuchte mit ergänzendem Rechtshilfebegehren zusätz- lich um Durchsuchung der Wohnräume von B. am U.-Weg in V., der Ge- schäftsräume der A. AG – der vormaligen C. AG (Verfahrensakten Urk. Z/10) – an der W.-Strasse in V. sowie der Geschäftsräume der Bank G. AG an der X.-Strasse in Zürich (Verfahrensakten Urk. RH/12).
E. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 2. bzw. 3. März 2011 trat die Staatsanwaltschaft auf das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 17. Feb- ruar 2011 ein und verfügte unter anderem die Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen der C. AG bei der Bank G. AG, insbesondere die Konto-
- 3 -
auszüge seit dem 1. Januar 2003 bis zum 2. Februar 2011 (Verfahrensak- ten Urk. Z/6).
F. Am 5. April 2011 wurde die Hausdurchsuchung am Geschäftssitz der A. AG an der W.-Strasse in V. durchgeführt. An der Hausdurchsuchung an- wesend war der einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der A. AG, H. Nachdem vom Datenträger des PC der A. AG eine Teilausscheidung er- folgt war (Sicherstellungsverzeichnis B9), stimmte H. am 11. April 2011 in Bezug auf die verbleibenden Daten (Sicherstellungsverzeichnis B1-B8) der vereinfachten Verfahrenserledigung und damit der Herausgabe dieser Da- ten ohne formelle Schlussverfügung zu (Verfahrensakten Urk. PO/6).
G. Am 27. Mai 2011 wandte sich der Rechtsvertreter der A. AG an die Staats- anwaltschaft und bestritt das Vorliegen einer rechtsgültigen Zustimmung zur vereinfachten Verfahrenserledigung (Verfahrensakten Urk. RA 2/4 = act. 1.6).
H. Mit Eingabe vom 14. Juni 2011 gelangte die A. AG mit Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen und beantragte, die Staatsanwalt- schaft sei anzuweisen, die vereinfachte Ausführung der Rechtshilfe zu un- terlassen und die zur vereinfachten Ausführung bestimmten Verfahrensak- ten nicht herauszugeben (Verfahrensakten Urk. RA 2/10.1). Auf das Be- gehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen trat der Präsident der Ankla- gekammer mit Entscheid vom 22. Juni 2011 mangels Zuständigkeit nicht ein (act. 1.3).
I. Mit Beschwerde vom 1. Juli 2011 stellt die A. AG bei der II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts folgende Anträge (act. 1 S. 2):
„1. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die vereinfachte Ausführung in der Rechtshilfesache RH.2010.612 zu unterlassen und die zur vereinfachten Ausfüh- rung bestimmten Verfahrensakten nicht herauszugeben.
2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, in der Rechtshilfesache RH.2010.612 eine beschwerdefähige Schlussverfügung zu erlassen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8%) zulasten der Staatskasse.“
In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfah- rens der Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen sowie
- 4 -
sinngemäss die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (act. 1 S. 3; RP.2011.30 act. 1).
J. Mit Entscheid vom 12. Juli 2011 trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein (act. 13.1).
K. Der Referent der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erkannte am 5. Juli 2011 der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wir- kung zu (RP.2011.30 act. 2).
L. Während die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 3. Au- gust 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 6), stellt das BJ in seiner Vernehmlassung vom 4. August 2011 den Antrag, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten (act. 7). Die II. Beschwerdekammer gewähr- te der Beschwerdeführerin am 23. August 2011 auf deren Gesuch vom
18. August 2011 hin umfassende Einsicht in die Akten der Beschwerde- gegnerin (act. 9-11).
M. Das Bundesgericht trat am 6. September 2011 auf die von der Beschwer- deführerin gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gal- len erhobene Beschwerde nicht ein (act. 13.2; http://www.polyreg.ch/d/informationen/bgeunpubliziert/Jahr_2011/Entscheid e_1C_2011/1C.368__2011.html)
N. Die Beschwerdeführerin hält am 12. September 2011 replicando an sämtli- chen bereits in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 13). Die Be- schwerdegegnerin und das BJ verzichteten je auf eine Duplik (act. 15 und 16).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom
13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
- 5 -
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62), zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c). 2. Mit Bezug auf den prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin, das Rechtshilfeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerde- verfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen (AK.2011.154) zu sistieren, ist vorab folgendes festzuhalten: Wie bereits ausgeführt, hat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen im Beschwerdeverfahren AK.2011.154 am 12. Juli 2011 einen Nichteintretensentscheid gefällt. Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht am 6. Septem- ber 2011 nicht eingetreten (vgl. supra J. und M.). Der im vorliegenden Rechtshilfeverfahren gestellte Sistierungsantrag ist daher als gegenstands- los geworden abzuschreiben.
3.
3.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist das Schreiben der Staats- anwaltschaft vom 30. Mai 2011, mit dem sie an der Zustimmung Hs. zur vereinfachten Ausführung festhält (act. 1 S. 5 und act. 1.2; Verfahrensakten Urk. RA2/4).
3.2 Gemäss Art. 80c IRSG können die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen (Abs. 1). Falls alle Berechtigten einwilligen, hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab (Abs. 2). Dieser Abschluss braucht nicht begründet zu werden, muss aber die Zustimmung der Be- rechtigten beziehungsweise der am Verfahren Beteiligten erwähnen. Ge- gen die abschliessende Verfügung, welche die Zustimmung festhält, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. mangels Beschwer kein Rechts-
- 6 -
mittel gegeben (Botschaft des Bundesrates betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995, BBl III 29; Entscheid des Bundes- gerichts 1A.64/2005 vom 25. Mai 2005, E. 2).
Die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung ist unwiderruflich (Art. 80c Abs. 1 Satz 2 IRSG). Diese Bestimmung dient der Rechtssicherheit und soll verhindern, dass das gewählte Verfahren (vereinfachte Verfahren) bzw. die Übermittlung von Unterlagen an den ersuchenden Staat nachträglich noch in Frage gestellt werden können. Zwar lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die nachträgliche Anfechtung der Zustimmung wegen Wil- lensmängeln in Analogie zu Art. 23 ff. OR zu, dies allerdings nur restriktiv, nämlich im Falle des unverschuldeten Irrtums (Entscheid des Bundesge- richts 1A.64/2005 vom 25. Mai 2005, E. 2.3.1). Dabei seien für die Frage, ob ein die Anfechtung ausschliessendes Verschulden vorliege, alle Um- stände des Falles zu berücksichtigen, insbesondere auch, ob die Verwal- tung den Irrtum veranlasst oder in anderer Weise gegen Treu und Glauben verstossen habe (a.a.O.).
3.3 Vorliegend hat H. am 6. April 2011 ein Dokument mit folgendem Text un- terzeichnet (Verfahrensakten Urk. PO/6):
„Gemäss Art. 80d IRSG ist bei Abschluss des Rechtshilfeverfahrens eine begründete Verfü- gung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe zu erlassen.
Art. 80c IRSG lässt jedoch die vereinfachte Verfahrenserledigung zu, sofern der Berechtigte unwiderruflich der Herausgabe von Verfahrensakten zugestimmt hat. Bei vereinfachter Aus- führung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entsprechend erklärt die nachfolgend aufgeführte Person, H., VR-Mitglied mit Einzelunter- schrift der A. AG (ehemals C. AG.), wohnhaft in V., W.-Strasse, U.-Weg, dass sie der ver- einfachten Verfahrenserledigung und damit der Herausgabe von Verfahrensakten ohne for- melle Schlussverfügung zustimmt“.
H. ergänzte das Dokument handschriftlich und hielt fest, dass er die Zu- stimmung nur für die Akten gemäss Sicherstellungsverzeichnis B1-B8 ertei- le und das Aktorum B9 (ein PC „Tower“) ausgeschieden werden müsse. Der PC wurde H. gleichentags wieder ausgehändigt (Verfahrensakten Urk. PO/10). Daraufhin ergänzte die Beschwerdegegnerin am 11. April 2011 die Zustimmungserklärung vom 6. April 2011 mit folgendem Zusatz:
- 7 -
„Vom Datenträger des PC’s der Firma C. (Sicherstellungsverzeichnis B9) erfolgte eine Teil- ausscheidung der Daten. H. konnte die CD-ROM in meinem Beisein sichten. Er gibt die CD- ROM mit der Bezeichnung „C.“ (Ordnerstruktur siehe Beilage) vollumfänglich frei.“
H. unterzeichnete dieses Dokument am 11. April 2011 (Verfahrensakten Urk. PO/6).
3.4 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, weder sie noch H. seien bei den Befragungen vom 6. und 11. April 2011 anwaltlich vertreten gewe- sen. H. sei nicht darauf hingewiesen worden, dass er gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO eine Verteidigung bestellen könne. Insbesondere treffe nicht zu, dass H. anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. April 2011 in mündlicher Form von den vollziehenden Polizeibeamten eine Rechtsbelehrung erhal- ten habe. Er habe den Inhalt der Zustimmungserklärungen nicht verstan- den und sei von den Beamten überrumpelt worden (act. 1 S. 10-12; act. 13 S. 3 f.).
Ob eine (mündliche) Rechtsbelehrung H. durch die an der Hausdurchsu- chung anwesenden Polizeibeamten erfolgt ist – wie dies zumindest im Be- richt der Kantonspolizei St. Gallen vom 22. Juni 2011 festgehalten wird (Verfahrensakten Urk. PO/12) – kann offen bleiben. Art. 158 StPO, der die Polizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet, die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme darauf hinzuweisen, dass sie unter ande- rem berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen, findet im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Es ist zwar richtig, dass Art. 12 Abs. 1 IRSG für Prozesshandlungen auf das in Strafsachen massgebende Verfahrens- recht (und damit die StPO) verweist. Bei der vorliegend unterzeichneten Zustimmungserklärung vom 6. bzw. 11. April 2011, welche im Rahmen einer Hausdurchsuchung vom Inhaber der Hausgewalt abgegeben worden ist, handelt es sich nicht um eine erste Einvernahme im Sinne von Art. 158 StPO. Vielmehr sind vorliegend die Art. 244 f. StPO anwendbar. Dabei hat der Inhaber der Hausgewalt – ob beschuldigt oder nicht – das Recht, einen Anwalt beizuziehen (vgl. KELLER ANDREAS J., in: Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 6 zu Art. 245 StPO). Eine Pflicht, diesen auf das Teilnahmerecht des Verteidigers hinzuweisen, be- steht jedoch in diesem Fall nicht (HANSJAKOB THOMAS, Geheime Erhebung von Beweisen nach StPO, in: forumpoenale 5/2011, S. 299). Eine derartige Verpflichtung lässt sich auch nicht aus Art. 21 Abs. 1 und 2 IRSG herleiten. Von einer Rechtshilfemassnahme betroffene Personen haben zwar das Recht, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert und soweit der Un- tersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, einen Rechtsbeistand beizu- ziehen (Art. 21 Abs. 2 IRSG). Diese Bestimmung räumt den Behörden aber
- 8 -
einen weiten Ermessensspielraum ein (BGE 112 Ib 342, E. 2.a). Die Be- hörden durften im vorliegenden Fall ohne weiteres davon ausgehen, dass sich H. über die Tragweite der Unterzeichnung der Zustimmungserklärung im Klaren sein konnte. Aus dem Text ging auch für einen juristischen Laien unmissverständlich hervor, dass mit der Zustimmung zur vereinfachten Ausführung der Herausgabe der Schriftstücke zugestimmt wird, dies zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens führt und dass die Zustimmung unwi- derruflich ist. Die Hausdurchsuchung wurde am 5. April 2011 durchgeführt und die Zustimmungserklärung am darauf folgenden Tag von H. unter- zeichnet. Inwiefern er von den Beamten zur Unterzeichnung der Zustim- mung gedrängt oder überrumpelt worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargelegt. Es ist gegenteils davon auszugehen, dass sich H. sehr wohl der Konsequenzen der Unterzeichung der Zustimmungserklärung vom 6. April 2011 bewusst gewesen sein muss, weshalb er die Erklärung zunächst denn auch nur teilweise abgegeben hat. Hat H. bereits den Inhalt der Zustimmungserklä- rung vom 6. April 2011 verstanden, muss dies erst recht für die Zustim- mungserklärung vom 11. April 2011 gelten, welche lediglich eine Präzisie- rung der ersteren darstellt.
3.5 Ins Leere gehen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, H. sei weder Berechtigter noch Inhaber im Sinne von Art. 80c Abs. 1 IRSG der Verfahrensakten, weshalb die Zustimmungserklärungen von einer nicht be- rechtigten Person abgegeben worden seien (act. 1 S. 10).
Eine juristische Person kann naturgemäss keine eigenen Handlungen vor- nehmen. Sie handelt deshalb durch ihre Organe. Organhandlungen werden dabei direkt der juristischen Person zugerechnet (Art. 55 Abs. 2 ZGB). H. war zum Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärungen gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Handelsregisterauszug vom 30. Mai 2011 einzelzeichnungsberechtiger Verwaltungsrat der Beschwerdefüh- rerin (act. 1.2). Damit hat er als deren formelles Organ die Zustimmungser- klärung für die Herausgabe von Dokumenten, welche am Sitz der Be- schwerdeführerin beschlagnahmt wurden, abgegeben. Diese Handlung ist somit direkt der Beschwerdeführerin zuzurechnen.
3.6 Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Argumentation der Beschwerde- führerin, H. habe bei der Unterzeichnung der Zustimmungserklärungen kei- ne Kenntnis weder vom deutschen Beschlagnahmebeschluss noch von der Eintretens- und Zwischenverfügung gehabt. Ausserdem könne die Be- schwerdeführerin nicht zweifelsfrei wissen, welche Verfahrensakten he-
- 9 -
rausgegeben würden, da die Zustimmungserklärungen vom 6. und 11. Ap- ril 2011 inhaltlich verschieden seien (act. 1 S. 12).
Der von H. am 5. April 2011 unterzeichneten Empfangsbestätigung ist zu entnehmen, dass ihm der Hausdurchsuchungsbefehl sowie die „Eintretens- verfügung“ ausgehändigt worden sind (Verfahrensakten Urk. PO/6). Damit ist klar, dass H. zumindest von der Eintretens- und Zwischenverfügung vom
7. März 2011 Kenntnis gehabt haben muss. Inwiefern er deren Inhalt nicht verstanden haben soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht weiter. Die inhaltliche Abweichung der Zustimmungserklärung vom 11. April 2011 hin- sichtlich derjenigen vom 6. April 2011 stellt, wie bereits ausgeführt, eine Präzisierung ersterer dar. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die be- reits unter Ziff. 3.3 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Für H. war ohne weiteres ersichtlich, welche Akten konkret der vereinfachten Heraus- gabe unterliegen.
3.7 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin rechtswirksam, d.h. ohne erkennbaren Irrtum, ihre Zustimmung zur Herausgabe der bei der Haus- durchsuchung sichergestellten Unterlagen erteilt. Eine Anfechtung ist vor- liegend ausgeschlossen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- anzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
- 10 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Sistierung des Rechtshilfeverfahrens wird als gegenstands- los abgeschrieben.
3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 22. Dezember 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andrea Taormina - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Bundesamt für Justiz Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).