Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ungarn. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Zoll- und Finanzbehörde der Süd-Tieflandregion (Ungarn) leitete am
8. Juni 2009 gegen B. und weitere Personen ein Ermittlungsverfahren ein wegen Import von Waren unter Vorlage von manipulierten Rechnungen, Steuerbetrug in besonders hohem Masse sowie Geldwäsche mit beson- ders hohem Wert. B. und seine mutmasslichen Mittäter werden verdächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 durch ein slowakisches Unternehmen, wel- ches nicht mehrwertsteuerpflichtig sei, aus Italien Waren nach Ungarn ein- geführt zu haben. Zur Rückerstattung der Mehrwertsteuer sowie zur Legali- sierung der hinterzogenen Steuern sollen im Ausland verschiedene fiktive Unternehmen gegründet worden sein, für welche B. verantwortlich ge- zeichnet habe. Es sei zudem festgestellt worden, dass von Bankkonten der fiktiven Unternehmen erhebliche Beträge auf das Konto der Offshore- Gesellschaften C. Inc., D. Ltd. sowie A. Ltd. überwiesen worden seien. Im Speziellen sei der E. Ltd. eine Offshore-Gesellschaft aus Belize, über Um- wege im Zeitraum vom 3. März 2008 bis 27. März 2008 eine Summe von EUR 850'000.-- gutgeschrieben worden.
In diesem Zusammenhang ersuchte die Komitat Staatsanwaltschaft Bács- Kiskun, Kecskemét (Ungarn), mit Rechtshilfeersuchen vom 12. Okto- ber 2010 die Schweizer Behörden um Herausgabe von Bankunterlagen hinsichtlich des Kontos der A. Ltd. mit der IBAN Nr. 1 bei der Bank F. AG in Genf sowie hinsichtlich der Konten der C. Inc. und E. Ltd. bei der Bank G. AG in Basel und Zürich.
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “BJ“) hat das Rechtshilfeersuchen vom 12. Oktober 2010 zur Prüfung und Erledigung an die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, (nachfolgend „OZD“) nach Rücksprache mit derselben übertragen (Verfahrensakten OZD, Urk. 4.1). Diese ist mit zwei separaten Eintretensverfügungen vom 28. Dezember 2010 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat die beantragten Rechtshilfemass- nahmen hinsichtlich der A. Ltd. (Verfahrensakten OZD, Urk. 7) bzw. der C. Inc. und der E. Ltd. angeordnet (Verfahrensakten OZD, Urk. 8). In der Fol- ge hat die Bank F. AG mit Schreiben vom 24. Januar 2011 die angeforder- ten Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 2 der A. Ltd. eingereicht (Ver- fahrensakten OZD, Urk. 13.1). Es handelt sich im Einzelnen um die Konto- eröffnungsunterlagen sowie um die Kontoauszüge für den Zeitraum vom
1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2010 (Verfahrensakten OZD, Urk. 13.2– 13.44, Urk. 13.45–13.63). Die Bank G. AG edierte die angeforderten Bank- unterlagen betreffend die Konten der C. Inc. und E. Ltd. mit Schreiben vom
5. Januar 2011 (Verfahrensakten OZD, Urk. 12.1). Auch hier handelte sich
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im Wesentlichen um die Kontoeröffnungsunterlagen sowie um die Konto- auszüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2010 bzw. Saldierung (s. Verfahrensakten OZD, Urk. 23, Urk. 13.45–13.63). Was die Bankunterlagen betreffend die Konten der C. Inc. und E. Ltd. anbelangt, so wurde deren Herausgabe mit Schlussverfügung vom 17. Februar 2011 an- geordnet (Verfahrensakten OZD, Urk. 23).
C. Mit Schreiben vom 28. Januar 2011 zeigte der Rechtsvertreter der A. Ltd., Rechtsanwalt Ernst F. Schmid, der OZD das Mandatsverhältnis an und er- suchte um Akteneinsicht (Verfahrensakten OZD, Urk. 18.1). Mit E-Mail vom
2. Februar 2011 wurde ihm das ungarische Rechtshilfeersuchen übermittelt (Verfahrensakten OZD, Urk. 19.1).
D. Es ist unbestritten, dass es in der Folge am 10. Februar, 9. März und
13. April 2011 zu weiteren Kontakten zwischen dem Rechtsvertreter der A. Ltd. und dem zuständigen Sachbearbeiter der OZD kam. Was den Inhalt und das Ergebnis dieser Besprechungen anbelangt, gehen die Darstellun- gen der daran beteiligten Personen allerdings auseinander. In den Akten bestehen im Wesentlichen die nachstehend wiedergegebenen, vom Sach- bearbeiter der OZD erstellten Notizen, welche vom Rechtsvertreter teilwei- se bestritten werden (lit. F ff.).
Mit E-Mail vom 10. Februar 2011 teilte Rechtsanwalt Schmid mit, er sei in den kommenden zwei Wochen ferienabwesend und werde nach seiner Rückkehr anfangs März mit der OZD Kontakt aufnehmen (Verfahrensakten OZD, Urk. 20.1). Gemäss der Telefonnotiz vom 10. Februar 2011 habe der zuständige Sachbearbeiter der OZD Rechtsanwalt Schmid noch am glei- chen Tag telephonisch mitgeteilt, dass die OZD grundsätzlich der Auffas- sung sei, die edierten Kontounterlagen seien nicht auszuscheiden, da nichts davon offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den im Rechtshil- feersuchen dargelegten Sachverhalt stehen würde (Verfahrensakten OZD, Urk. 21). Weiter hielt der Sachbearbeiter der OZD darin fest, dass er sich mit Rechtsanwalt Schmid darauf geeinigt hätte, dass anstelle einer (schrift- lichen) Stellungnahme der E. Ltd. sich beide Seiten vor Erlass der Schluss- verfügung treffen würden, um ihre Standpunkte darlegen zu können (a.a.O.). Rechtsanwalt Schmid nahm in seiner E-Mail vom
10. Februar 2011 Bezug auf das vorgenannte Telefongespräch und teilte darin mit, er erwarte den Sachbearbeiter der OZD am 9. März 2011 in sei- ner Kanzlei (Verfahrensakten OZD, Urk. 22.1).
Gemäss der Gesprächsnotiz des Sachbearbeiters der OZD habe Rechts- anwalt Schmid am 9. März 2011 diverse Einwände gegen die Erteilung von
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Rechtshilfe erhoben und ihm insbesondere mitgeteilt, die A. Ltd. sei mit der Offenlegung gewisser Zahlungen nicht einverstanden (Verfahrensakten OZD, Urk. 26). In der Notiz wird festgehalten, Rechtsanwalt Schmid werde die Unterlagen in den nächsten zwei Wochen unaufgefordert nachreichen, da dieser die Belege für die Zahlungen noch nicht erhalten habe, welche die A. Ltd. nicht offen legen wolle. Gemäss dieser Gesprächsnotiz habe der Sachbearbeiter der OZD Rechtsanwalt Schmid darüber orientiert, dass nach Prüfung der eingereichten Unterlagen entschieden würde, ob gewisse Zahlungen ausgeschieden werden könnten. Er habe sodann auf die erho- benen Einwände Bezug genommen und ihm die Rechtslage sowie das wei- tere Verfahren erläutert (Verfahrensakten OZD, Urk. 26).
Gemäss der Telefonnotiz des Sachbearbeiters der OZD vom 13. April 2011 habe sich Rechtsanwalt Schmid seit dieser Besprechung vom 9. März 2011 nicht mehr gemeldet, weshalb er mehrmals versucht habe, Rechtsanwalt Schmid telefonisch zu erreichen (Verfahrensakten OZD, Urk. 29). Dieser habe ihn am 13. April 2011 zurückgerufen und erklärt, er habe der OZD noch keine Unterlagen zugestellt, weil er noch immer auf gewisse Akten seiner Mandantschaft warte. Gemäss der Notiz habe der Vertreter der OZD Rechtsanwalt Schmid anlässlich dieses Telefonats auf das Beschleuni- gungsgebot hingewiesen und die Rechtslage nochmals erläutert. Ab- schliessend habe er ihm eine letzte Frist von zwei Wochen bis 27. Ap- ril 2011 gewährt (Verfahrensakten OZD, Urk. 29). In der Notiz wird fest- gehalten, es sei vereinbart worden, dass die OZD die Unterlagen spätes- tens in zwei Wochen erhalte, dabei sei der 27. April 2011 abgemacht wor- den. Weiter habe er ihm mitgeteilt, dass die Schlussverfügung aufgenom- men würde, wenn innert Frist keine Eingabe einginge (Verfahrensakten OZD, Urk. 29).
E. Nach – gemäss der Darstellung des zuständigen Sachbearbeiters der OZD
– unbenutztem Verstreichen dieser Frist hat die OZD mit Schlussverfügung vom 27. April 2011 die Herausgabe der edierten Bankunterlagen betreffend das Konto der A. Ltd. verfügt (Verfahrensakten OZD, Urk. 30 und 31 ). Die Schlussverfügung wurde am Folgetag versandt und am 29. April 2011 Rechtsanwalt Schmid eröffnet (Urk. 30 und 31).
F. Mit Eingabe vom 28. April 2011, welche vorab per E-Mail vom 28. Ap- ril 2011 um 17:52 Uhr und am Folgetag per Post bei der OZD einging, reichte Rechtsanwalt Schmid seine Stellungnahme zum Rechtshilfeersu- chen einschliesslich diverser Unterlagen ein (Verfahrensakten OZD, Urk. 34 und 36.1, 36.11).
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Gemäss der Telefonnotiz des Sachbearbeiters der OZD habe Rechtsan- walt Schmid am 29. April 2011 telefonisch mitgeteilt, dass nach seiner Mei- nung die Frist zur Einreichung der Stellungnahme bis am 28. April 2011 ge- laufen sei. Dieser sei der Auffassung, es sei zu prüfen, ob die Schlussver- fügung in Wiedererwägung gezogen werden könne. Nach dessen Meinung sei das Gebot von Treu und Glauben verletzt worden (Verfahrensakten OZD, Urk. 37).
Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 teilte der Sachbearbeiter der OZD dem Rechtsvertreter der A. Ltd. mit, die Eingabe vom 28. April 2011 sei sorgfäl- tig geprüft worden, die geltend gemachten Einwände würden indes nichts an der Beurteilung der OZD zu ändern vermögen, weshalb an der Schluss- verfügung vom 27. April 2011 festgehalten werde (Verfahrensakten OZD, Urk. 38).
Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 bestritt Rechtsanwalt Schmid, dass ihm Frist bis 27. April 2011 angesetzt worden sei. Er führte aus, er habe anläss- lich der Besprechung vom 9. März 2011 erwähnt, dass sich die A. Ltd. ge- gen die Übermittlung gewisser Informationen wehre, dass aber die Sache aus verschiedenen Gründen komplex sei. Weiter hielt er fest, dass damals eine Fristansetzung für eine Stellungnahme binnen einer exakt bestimmten Frist nicht erfolgt sei. Auch beim Telefongespräch vom 13. April 2011 habe der Sachbearbeiter ihm weder eine Frist von 14 Tagen noch ein Enddatum angesetzt. Auf die Frage des Sachbearbeiters, bis wann die Stellungnahme vorliegen würde, habe er geantwortet, er würde damit rechnen, dass er noch ca. 14 Tage brauche, bis er die Eingabe erstatten könne. Er hielt ab- schliessend daran fest, dass seine Eingabe vom 28. April 2011 rechtzeitig eingereicht worden sei (Verfahrensakten OZD, Urk. 39).
G. Mit Eingabe vom 23. Mai 2011 lässt die A. Ltd. Beschwerde gegen die vor- genannte Schlussverfügung vom 27. April 2011 einreichen mit dem Haupt- antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Rechtshilfe- ersuchen sei nicht Folge zu geben mit Ausnahme derjenigen Informatio- nen, welche in der Eingabe vom 28. April 2011 als „offenlegbare“ Informati- onen aufgeführt seien (act. 1). Im Eventualstandpunkt wird beantragt, die Sache sei zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 2). Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird auch das Schreiben der OZD vom 3. Mai 2011 mitangefochten, auch wenn seine Qualität als anfechtbare Verfügung zweifelhaft sei (act. 1 S. 5).
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Das BJ schliesst sich im Rahmen seiner Beschwerdeantwort vom 23. Ju- ni 2011 den Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfügung vollum- fänglich an (act. 7). Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerde- antwort vom 24. Juni 2011 den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 8). Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerdereplik vom 21. Juli 2011 an ihren Anträgen fest (act. 13). Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 26. Juli 2011 auf Einreichung einer Beschwerdeduplik (act. 15). Mit Eingabe vom 29. Juli 2011 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeduplik ein (act. 16). Beide Eingaben wurden in der Folge der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (act. 17).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Ungarn sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend. Zu- sätzlich kann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur An- wendung gelangen.
E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das in- nerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
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E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid vom 27. April 2011 handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom
31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161], Version in Kraft seit 1. Januar 2012).
Was hingegen das mitangefochtene Schreiben des Sachbearbeiters der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2011 anbelangt, so hat die Beschwerde- gegnerin damit weder dem Inhalt noch der Form nach eine neue Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG erlassen. Gemäss der unbestritten gebliebenen Telefonnotiz des Sachbearbeiters der Beschwerdegegnerin vom gleichen Tag hielt Rechtsanwalt Schmid anlässlich des Telefongesprächs vom
29. April 2011 fest, „es sei im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Schluss- verfügung in Wiedererwägung gezogen werden könne“ (Verfahrensakten OZD, Urk. 37). In der Folge teilte der betreffende Sachbearbeiter der Be- schwerdegegnerin im strittigen Schreiben lediglich mit, dass die Beschwer- degegnerin auch nach sorgfältiger Prüfung der Eingabe vom 28. April 2011 an der Schlussverfügung vom 27. April 2011 festhalte (Verfahrensakten OZD, Urk. 38 und 30). Dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zuvor ein Gesuch um Wiedererwägung gestellt hätte, welches die Be- schwerdegegnerin nicht behandelt oder abgewiesen hätte oder auf welches diese nicht eingetreten wäre, wird nicht vorgebracht. Vor diesem Hinter- grund ist das Schreiben vom 3. Mai 2011 lediglich als schriftliche Auskunft zu qualifizieren. Hiefür spricht auch der Umstand, dass der Sachbearbeiter
– und nicht der Vizedirektor der Beschwerdegegnerin, Chef der Hauptabtei- lung Recht und Abgaben, wie bei Erlass der Schlussverfügung – das Schreiben unterzeichnete. Demnach fehlt vorliegend ein taugliches Anfech- tungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
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Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des von der angefochtenen Schlussverfügung betroffenen Kontos bei der Bank F. AG in Zürich im Sin- ne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerde legiti- miert. Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 27. April 2011 wurde sodann fristgerecht gemäss Art. 80k IRSG eingereicht, weshalb dar- auf einzutreten ist.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In- stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Unter diversen Aspekten beanstandet die Beschwerdeführerin den Um- stand, dass die Beschwerdegegnerin am 27. April 2011 die Schlussverfü- gung vor Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin erlassen ha- be. Daraus folgert sie, dass die angefochtene Schlussverfügung aufgeho- ben werden muss (act. 1 S. 7 ff.).
Zunächst macht sie eine schwere Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli- ches Gehör geltend, weil die Beschwerdegegnerin ohne jegliche Stellung- nahme der Beschwerdeführerin die Schlussverfügung erlassen habe (act. 1 S. 8).
Darüber hinaus ist sie der Auffassung, ihre Stellungnahme vom 28. Ap- ril 2011 sei rechtzeitig eingereicht worden (act. 1 S. 5). Zur Begründung führt sie in der Replik aus, der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin habe ihrem Rechtsvertreter beim Telefongespräch vom 13. April 2011 we- der eine Frist von 14 Tagen noch ein Enddatum angesetzt, bis zu welchem die Stellungnahme zu erfolgen hätte (act. 13 S. 5 f.). Auf Frage des Sach- bearbeiters, bis wann die Stellungnahme vorliege, habe jener geantwortet, er würde damit rechnen, dass er noch ca. 14 Tage brauche, bis er die Ein- gabe erstatten könne (act. 13 S. 5). Die Beschwerdegegnerin habe auch
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nicht nach dem 13. April 2011 mündlich oder schriftlich darauf hingewiesen, dass die Schlussverfügung ohne weiteres, d.h. ohne weitere telefonische Rückfrage oder formelle Fristansetzung, erfolgen werde, wenn er die Stel- lungnahme bis am 27. April 2011 nicht einreichen werde. Es sei keine An- kündigung erfolgt und er habe auch sonst nicht damit rechnen können, dass die Beschwerdegegnerin bereits am 27. April 2011 in der Sache ent- scheiden würde (act. 13 S. 6).
Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin ausserdem vor, de- ren Sachverhaltsdarstellung über das vereinbarte Vorgehen sei gefärbt bis falsch (act. 13 S. 4). Die Aktennotiz des Sachbearbeiters der Beschwerde- gegnerin vom 10. Februar 2011 sei insofern falsch, als sie das Treffen zwi- schen dem Sachbearbeiter und ihm als Alternative zu einer formellen Stel- lungnahme seitens des Letzteren bezeichne (act. 13 S. 4). Tendenziös sei das Protokoll der Besprechung vom 8. März 2011 ferner insofern, als der Sachbearbeiter festhalte, er habe bereits damals die vom Rechtsvertreter in der Besprechung geschilderten Zahlungen als nicht offensichtlich in kei- nem Zusammenhang mit dem Verfahren der ungarischen Behörden ste- hend bezeichnet. Schlicht falsch sei die Telefonnotiz vom 13. April 2011, indem einleitend von mehrmaligen Versuchen, den Rechtsvertreter zu er- reichen, gesprochen und behauptet werde, der Sachbearbeiter habe ihm ein Enddatum vom 27. April 2011 angedroht oder auch nur in Aussicht ge- stellt (act. 13 S. 5). Die Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin würden mit der Telefonnotiz vom 13. April 2011 kaschieren, dass sie in unverständ- licher Weise die angekündigte und rechtzeitig eingereichte Rechtsschrift des Rechtsvertreters nicht abgewartet habe (act. 13 S. 6).
Selbst bei Richtigkeit ihrer Darstellung wäre der Beschwerdegegnerin – so die Beschwerdeführerin weiter – vorzuwerfen, dass sie keine klaren Ver- hältnisse geschaffen und nur interne Aktennotizen erstellt habe, die sie dem Rechtsvertreter nicht kommuniziert habe. Abgesehen davon seien der Beschwerdegegnerin offenkundig die juristischen Regeln über die Fristbe- rechnung und die Fristwahrung nicht bewusst. Eine Postaufgabe am letzten Tag der Frist wäre fristwahrend gewesen und die Beschwerdegegnerin hät- te daher nicht bereits am 27. April 2011 entscheiden können (act. 13 S. 6).
E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundes- behörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire international en matière pénale, Bern 2009, S. 437 N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen –
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wie vorliegend – auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig zum Erlass der Schlussver- fügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersu- chen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht in aller Regel durch die Zustel- lung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gele- genheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bun- desgerichts 1A.169/1997 vom 29. August 1997, E. 4b).
Das Recht, angehört zu werden, ist sodann formeller Natur. Eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffe- ne Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 2.6; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472).
E. 4.3 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage ver- trauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Beru- fung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Inte- ressen gegenüberstehen (BGE 127 I 31 E. 3a S. 36; 126 II 377 E. 3a S. 387; 118 Ia 245 E. 4b S. 254; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, S. 130 ff.; im Allgemeinen dazu vgl. auch RENÉ WIEDERKEHR, Fairness als Verfassungsgrundsatz, 2006, S. 223 ff.).
E. 4.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin spätestens seit dem 28. Januar 2011 die Editionsverfügung sowie die da- raufhin von der Bank edierten Bankunterlagen kannte. Dies geht aus der
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Mandatsanzeige vom 28. Januar 2011 hervor, mit welcher der Rechtsver- treter um Akteneinsicht ersuchte und der Beschwerdegegnerin bei dieser Gelegenheit mitteilte, dass ihm die vorgenannten Unterlagen vorliegen würden (Verfahrensakten OZD, Urk. 18.1). Weiter bestreitet der Rechtsver- treter nicht, dass das ungarische Rechtshilfeersuchen ihm antragsgemäss mit E-Mail vom 2. Februar 2011 zugestellt wurde (Verfahrensakten OZD, Urk. 19.1) und ihm folglich seither bekannt ist. Von diesem Zeitpunkt an rechnend bis zum Erlass der Schlussverfügung am 27. April 2011 standen dem Rechtsvertreter somit nahezu 12 Arbeitswochen (darin eingeschlos- sen die zwei gegenüber der Beschwerdegegnerin angekündigten Ferien- wochen) zur Verfügung, um von sich aus die Einwände der Beschwerde- führerin gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubrin- gen. Zu erwähnen ist ausserdem, dass die zu übermittelnden Bankunterla- gen aus lediglich 43 Seiten Kontoeröffnungsunterlagen sowie 19 Seiten Kontoauszüge bestehen und somit grundsätzlich in kurzer Zeit zu über- schauen sind. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anerkennt im Übrigen, dass er am 13. April 2011 vom zuständigen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin an seine „Pendenz“ erinnert worden sei und dieser das in Rechtshilfesachen geltende Beschleunigungsgebot „erwähnt“ habe (Verfahrensakten OZD, Urk. 39).
Gemäss eigener Darstellung in seinem Schreiben vom 4. Mai 2011 soll der Rechtsvertreter am 9. März 2011, d.h. mehr als einen Monat nach Kennt- nisnahme der beantragten Rechtshilfemassnahmen, gegenüber dem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin erwähnt haben, dass sich seine Mandantschaft gegen die Übermittlung gewisser Informationen wehre, dass aber die Sache komplex sei und seine Mandantschaft gewissermassen ge- zwungen sei, einen negativen Beweis zu liefern, und dass die Unterlagen aus dem Serbischen oder Ungarischen zu übersetzen seien (Verfahrensak- ten OZD, Urk. 39). Nach zwei Monaten soll der Sachbearbeiter – wiederum gemäss eigener Darstellung im vorgenannten Schreiben – anlässlich des Telefongesprächs vom 13. April 2011 das Beschleunigungsgebot und er selber soll erwähnt haben, dass es leider sehr zeitaufwändig sei, die not- wendigen Dokumente in Ungarn und Serbien erhältlich zu machen und sie übersetzen zu lassen (Verfahrensakten OZD, Urk. 39). Diese Darstellung des Rechtsvertreters ist der nach drei Monaten seit Kenntnis der beantrag- ten Rechtshilfemassnahmen eingereichten Stellungnahme vom
28. April 2011 samt Beilagen gegenüberzustellen. Darin hält der Rechtsver- treter fest, dass die Beschwerdeführerin keine Einwendungen gegen die vollständige Offenlegung der Kontoeröffnungsunterlagen habe. In Bezug auf die Kontoauszüge nennt er im Einzelnen die Zahlungen, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin abzudecken seien. Deren Einwände be-
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treffen 13 Seiten Kontoauszüge (Verfahrensakten OZD, Urk. 13). Die Stel- lungnahme selber umfasst insgesamt 10 Seiten und die miteingereichten Beilagen bestehen im Wesentlichen aus ausgedruckten Internet-Seiten, Kopie einer Visitenkarte, Bescheinigungen, Corporate extracts, Verträge, Statuten und Gesellschaftsakten, jeweils in englischer und/oder einer ost- europäischen Sprache (Verfahrensakten OZD, Urk. 36). Dabei datieren die am 28. April 2011 vorab per E-Mail ins Recht gelegten Übersetzungen ins Englische vom 29. Januar 2009, 18. März 2011 und 22. März 2011 (a.a.O.).
Unter Berücksichtigung des im Rechtshilfeverfahren geltenden Gebots der raschen Erledigung (Art. 17a IRSG) lassen die angeführten Umstände oh- ne weiteres die Schlussfolgerung zu, dass die Beschwerdeführerin vorlie- gend grundsätzlich mehr als genügend Zeit hatte, um sich vor Erlass der Schlussverfügung am 27. April 2011 zu den herauszugebenden Kontoun- terlagen zu äussern.
E. 4.5.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich nun auf den Standpunkt, ihre Stellung- nahme vom 28. April 2011 sei rechtzeitig eingereicht worden. Wie einlei- tend wiedergegeben, macht sie geltend, dass ihrem Rechtsvertreter an- lässlich des Telefongesprächs vom 13. April 2011 weder eine Frist von 14 Tagen noch ein Enddatum angesetzt worden sei (act. 13 S. 5). Richtig sei nur, dass dieser auf die Frage des Sachbearbeiters der Beschwerdegegne- rin, bis wann die Stellungnahme vorliege, geantwortet habe, er würde damit rechnen, dass er noch ca. 14 Tage brauche, bis er die Eingabe erstatten könne (act. 13 S. 5). Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, sie habe dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 13. April 2011 mündlich eröffnet, dass das Verfahren in der Schweiz mit Erlass einer Schlussverfü- gung abgeschlossen werde, wenn sie bis am 27. April 2011 nichts erhalten würden (act. 8 S. 3).
E. 4.5.2 Wenn das Rechtshilfegesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bun- desverwaltungsbehörden bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens das VwVG sinngemäss an; für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht (Art. 12 Abs. 1 IRSG). In Art. 20 – 24 VwVG finden sich die Bestimmungen u.a. über behördlich angesetzte Fristen. Ist die Partei von einer Frist in ihrer verfahrensrechtlichen Stellung betroffen, d.h. kann die Nichteinhaltung der Frist für sie mit einem prozessualen Nachteil verbunden sein, besteht eine Pflicht zur Mitteilung (URS PETER CAVELTI, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 20 N. 8). In diesem Fall hat die Frist für die Partei den Charakter einer
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Verfügung und muss daher grundsätzlich individuell mitgeteilt werden (CAVELTI, a.a.O., Art. 20 N. 8). Gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG eröffnet die Behörde die Verfügungen den Parteien im Grundsatz schriftlich, wobei Abs. 2 unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der mündlichen Eröffnung von Zwischenverfügung zulässt (s. hierzu im Einzelnen FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: B. WALDMANN/ P. WEISSENBERGER [HRSG.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34 N. 1 ff. und 34 ff.; BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN [KASPAR PLÜSS], a.a.O., Art. 20 N. 11 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 34 N. 15 ff.). Die Behörde trägt die Be- weislast für eine ordnungsgemässe Eröffnung der Mitteilung sowie den Zeitpunkt derselben. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist unter Umständen auch eine verspätete Prozesshandlung noch als rechtzeitig zu betrachten (CAVELTI, a.a.O., Art. 20 N. 9). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG ist die Frist eingehalten, wenn die schriftliche Eingabe der Behörde oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen dip- lomatischen oder konsularischen Vertretung bis spätestens um Mitternacht des letzten Tages der Frist übergeben wird. Ob die von der Beschwerde- gegnerin geschilderte fernmündliche Eröffnung der Frist gestützt auf Art. 34 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG überhaupt als zulässig zu erach- ten ist, braucht aufgrund der Beweislage (s. nachfolgend Ziff. 4.5.3) vorlie- gend nicht weiter geprüft zu werden.
E. 4.5.3 Den Inhalt und insbesondere das Ergebnis dieses Telefongesprächs, auf welches sich beide Parteien berufen, haben sich weder der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin schriftlich von der Gegenseite bestätigen lassen. Zwar scheinen diverse Umstände für den Verfahrensablauf zu sprechen, so wie ihn der Sachbear- beiter der Beschwerdegegnerin in seinen verschiedenen Besprechungsno- tizen festgehalten hat. Gemäss der Telefonnotiz des Sachbearbeiters vom
10. Februar 2011 soll dieser dem Rechtsvertreter bereits anlässlich des ersten Telefonats erklärt haben, dass die Beschwerdegegnerin grundsätz- lich der Auffassung sei, die edierten Kontounterlagen seien nicht auszu- scheiden, da nichts davon offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargelegten Sachverhalt stehen würde (Verfahrensakten OZD, Urk. 21). Einen begründeten Anhaltspunkt für diese Darstellung bildet bereits die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin eine Woche später mit Schlussverfügung vom 17. Februar 2011 die integrale Herausgabe der edierten Kontoeröffnungsunterlagen sowie Kontoauszüge betreffend die Konten der C. Inc. und der E. Ltd. mit genau dieser Begründung angeord- net hat und sie dies später mit Schlussverfügung vom 27. April 2011 auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin anordnen würde (vgl. Verfahrensak-
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ten OZD, Urk. 23 und 30). Das in den Notizen festgehaltene stufenweise Vorgehen der Beschwerdegegnerin, zuerst auf freiwillige Kooperation zu setzen bis nach erfolglosem Zeitablauf schliesslich ein klarer Endtermin für die Stellungnahme unter Androhung der Säumnisfolgen festgesetzt wird, erscheint zumindest als nachvollziehbar. Gleichzeitig kann die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht per se ausgeschlossen werden. Mithin kön- nen gerade bei telefonischen Absprachen Missverständnisse zwischen den Beteiligten als Ursache für allenfalls divergierende Wahrnehmungen in Be- tracht kommen. Zusätzliche Abklärungen in Anwendung des Untersu- chungsgrundsatzes wie die Befragung der am Telefongespräch beteiligten Personen können unterbleiben, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind und somit auch kein anderes Beweisergebnis. Demnach ist als Zwi- schenergebnis festzuhalten, dass weder die Beschwerdegegnerin mit den vorgelegten Akten noch die Beschwerdeführerin mit ihren Bestreitungen in der Lage sind, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ihre eigene Sachdarstellung nachzuweisen.
E. 4.5.4 Vorliegend steht allerdings in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Sachbe- arbeiter der Beschwerdegegnerin und der Rechtsvertreter am
13. April 2011 miteinander über den Zeitrahmen gesprochen haben, wel- cher der Beschwerdeführerin für ihre Stellungnahme noch zur Verfügung stehen soll. Kann die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung dieser Tatsache den Nachweis, dass sie der Beschwerdeführerin ordnungsge- mäss Frist bis am 27. April 2011 eröffnet hat, nicht erbringen, fehlt vor die- sem Hintergrund auch der Nachweis, dass die Stellungnahme vom 28. Ap- ril 2011 verspätet eingereicht wurde. Bei diesem Beweisergebnis muss an- genommen werden, dass die Beschwerdegegnerin durch Erlass der Schlussverfügung noch vor Eingang dieser Stellungnahme das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwergegnerin den Anspruch auf rechtli- ches Gehör systematisch verletzen würde, bestehen nicht. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 8) ist diese Verletzung des rechtlichen Gehörs demnach geheilt worden und rechtfertigt folglich auch nicht eine Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung, da sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu allen Aspekten der Rechtshilfe äussern konnte (s. supra Ziff. 4.2). Soweit der Beschwerdefüh- rerin die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird bei deren Festlegung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung Rechnung zu tra- gen sein (TPF 2008 172 E. 2).
E. 4.5.5 Soweit die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin demgegenüber einen Verstoss gegen Treu und Glauben vorwerfen wollte, wäre festzuhal-
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ten, dass sie sich auf ein Verhalten der Beschwerdegegnerin berufen wür- de, das sich, wie vorstehend erläutert, gerade nicht erstellen lässt. Ebenso wenig lässt sich anhand der vorliegenden Akten der gegenüber dem Sach- bearbeiter der Beschwerdegegnerin erhobene schwere Vorwurf (act. 13 S. 6), die von diesem erstellte Telefonnotiz sei falsch und dieser würde damit kaschieren, dass die Beschwerdegegnerin in unverständlicher Weise die angekündigte und rechtzeitig eingereichte Rechtsschrift des Rechtsver- treters nicht abgewartet hätte, verifizieren oder widerlegen. Was schliess- lich die Kritik an der allgemeinen Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin anbelangt, stellt sich die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise nicht auf den Standpunkt, dass jene ihr auf jeden Fall schriftlich Frist zur Stellung- nahme hätte ansetzen müssen und dass sie selber im Vertrauen darauf daher mit einer Stellungnahme zugewartet hätte. Vielmehr ist den Ausfüh- rungen ihres Rechtsvertreters vom 4. Mai 2011 zu entnehmen, dass sie grundsätzlich durchaus auch einen mündlichen Hinweis der Beschwerde- gegnerin gelten gelassen hätte, wonach die Schlussverfügung ohne weite- res erfolgen würde, wenn jener nicht bis am 27. April 2011 die Stellung- nahme einreichen würde (Verfahrensakten OZD, Urk. 39). Aus der zuvor erfolgten Begegnung und den telefonischen Kontakten mit der Beschwer- degegnerin ist zu schliessen, dass er mit deren Vorgehensweise, mündli- che bzw. telefonische Absprachen über das weitere Vorgehen zu treffen, ohne weiteres einverstanden war. Erstmals in der Replik vom 21. Juli 2011 wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vor, diese habe kei- ne klaren Verhältnisse geschaffen und nur interne Aktennotizen erstellt, die ihr nicht kommuniziert worden seien (act. 13 S. 6). Einer solchen Rüge kann daher unter Berücksichtigung aller Umstände nicht gefolgt werden.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin erhebt weiter die Rüge, dass die Beschwerdegeg- nerin den massgeblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe (act. 1 S. 8 f.). Ihre Rüge begründet sie damit, dass der angefochtene Entscheid nur rudimentäre Ausführungen zum massgeblichen Sachverhalt enthalte, da die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid gefällt habe, ohne die Stel- lungnahme der Beschwerdeführerin abzuwarten (act. 1 S. 8).
E. 5.2 Neben den in Art. 80i IRSG genannten Beschwerdegründen überprüft die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge- mäss Art. 49 lit. b VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (s. TPF 2007 57 E. 3.2). Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich aus den für die Ge- währung der Rechtshilfe entscheidrelevanten Tatsachen.
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E. 5.3 In der Schlussverfügung (Ziff. 3 der Erwägungen) wird zulässigerweise auf die Eintretensverfügung verwiesen, worin unter Ziff. 2 der Erwägungen der Sachverhalt soweit wiedergegeben wird, als dies für eine Prüfung der dop- pelten Strafbarkeit notwendig ist. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich folglich als unbegründet.
E. 6.1 In einem nächsten Punkt beanstandet die Beschwerdeführerin die deut- sche Übersetzung des Rechtshilfeersuchens. Diese sei über weite Stre- cken schlicht unverständlich. Eine unverständliche Übersetzung verletze die grundrechtlichen Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren. So sei etwa von Gesellschaften der „ersten Organisationsstufe“ die Rede, die die Täter angeblich „bis auf die fünfte Stufe der Organisation nur für Überweisungen verwendet“ hätten (act. 1 S. 6). Vorgängig zu jeder Rechtshilfeleistung – so die Beschwerdeführerin – wäre eine verständliche Übersetzung des Rechtshilfeersuchens zu verlangen und hierauf den Be- troffenen Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Erst dann sei nämlich klar, welche Vorwürfe erhoben würden und welche Verteidigungsmittel die Be- troffenen anrufen könnten (act. 1 S. 7).
An ihrer Rüge hält die Beschwerdeführerin auch in der Replik fest. Ergän- zend fügt sie zum einen hinzu, dass die Übersetzung nicht nur unverständ- lich sei, sondern „offenbar“ auch materiell nicht mit dem ungarischen Origi- nal übereinstimme (act. 13 S. 5). Zum anderen ergänzt sie, dass auch die Beschwerdegegnerin nicht verstanden haben soll, was der Täterschaft sei- tens der ersuchenden Behörde eigentlich vorgeworfen werde. Es sei viel- mehr unklar, wie Gelder über Konten von Offshore-Unternehmen ins „Aus- land“ verschoben werden könnten. Es sei offenkundig, dass von den streit- gegenständlichen Transaktionen, gegen deren Offenlegung sich die Be- schwerdeführerin wehre, keine einzige eine Zahlung aus Ungarn ins Aus- land umfasse (act. 13 S. 7). Deshalb müsse entweder die Übersetzung als ungenügend bezeichnet werden oder aber die Offenlegung der fraglichen Transaktionen abgelehnt werden, denn diese würden ausserhalb des Rechtshilfeersuchens liegen, umfasse dieses doch Zahlungen, die aus ei- nem nicht-ungarischen Staat in einen weiteren nicht-ungarischen Staat gemacht würden, gerade nicht (act. 13 S. 8).
E. 6.2 Inwiefern die deutsche Übersetzung dem ungarischen Rechtshilfeersuchen nicht entsprechen soll, führt die Beschwerdeführerin nicht konkret aus. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Übersetzung in we- sentlichen Punkten vom Original abweichen würde. Entgegen der Darstel- lung der Beschwerdeführerin kann den übersetzten Entscheiden auch der
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massgebliche Inhalt entnommen werden. Demnach kann dem Einwand der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, die Übersetzung sei unverständ- lich. Eine andere Frage ist, ob die Darstellung des Sachverhaltsvorwurfs im Rechtshilfeersuchen im Hinblick auf die Prüfung der Rechtshilfevorausset- zungen ausreichend klar ist, was nachfolgend zu untersuchen ist.
E. 6.3 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen, wie dem vorliegenden, die straf- bare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra E. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte dar- stellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom
30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
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E. 6.4 Gemäss dem ungarischen Rechtshilfeersuchen vom 12. Oktober 2010 wird gegen B. und weitere Personen ein Ermittlungsverfahren wegen Import von Waren unter Vorlage von manipulierten Rechnungen, Steuerbetrug in be- sonders hohem Masse sowie Geldwäsche mit besonders hohem Wert ge- führt. B. und seine Mittäter werden im Wesentlichen verdächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 durch ein slowakisches Unternehmen, welches nicht mehrwertsteuerpflichtig sei, aus Italien Waren nach Ungarn eingeführt zu haben. Zur Rückerstattung der Mehrwertsteuer sowie zur Legalisierung der hinterzogenen Steuern sollen verschiedene fiktive Unternehmen im Aus- land eingesetzt worden sein, für welche B. verantwortlich gezeichnet habe. Um die Mehrwertsteuer im Inland zu minimieren, sei in den Steuererklärun- gen der Kaufpreis in ähnlicher Höhe angegeben worden wie der Verkaufs- preis. Die Beschuldigten sollen durch ihr Verhalten um HUF 2 Milliarden Mehrwertsteuern hinterzogen haben. Es sei zudem festgestellt worden, dass von Bankkonten der fiktiven Unternehmen erhebliche Beträge auf das Konto der Offshore-Gesellschaften C. Inc., D. Ltd. sowie der Beschwerde- führerin überwiesen worden seien. Im Speziellen sei der E. Ltd., eine Offshore-Gesellschaft aus Belize, über Umwege im März 2008 eine Sum- me von EUR 850'000.-- gutgeschrieben worden (Verfahrensakten OZD, Urk. 1).
E. 6.5 Diese Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR ohne weiteres. Inwiefern diese Sachverhaltsangaben ungenügend, unverständlich und widersprüchlich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin ist zwar beizu- pflichten, dass die ersuchende Behörde die Organisation der von B. ver- wendeten Gesellschaften – im Rechtshilfeersuchen werden fünf Organisa- tionsstufen genannt – nicht im Einzelnen erläutert. Solches ist allerdings entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin vorliegend auch nicht not- wendig, da der B. und seinen Mittätern gegenüber erhobene Sachverhaltsvorwurf in den wesentlichen Punkten ausreichend klar ist. Da- rüber hinaus kann – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt
– nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellt (s. supra Ziff. 6.3). Dies gilt insbesondere für den Einwand, es sei unklar, wie Gelder über Konten von Offshore- Unternehmen ins „Ausland“ verschoben werden könnten. Mit dem vorlie- genden Rechtshilfeersuchen ersuchen die ungarischen Behörden gerade um Unterstützung in diesem Punkt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwä- gungen zeigen wird, erlauben die Angaben der ersuchenden Behörde die Prüfung, ob zwischen dem Sachverhaltsvorwurf und den zu übermittelnden Bankunterlagen ein ausreichender Zusammenhang gegeben ist. Die Be-
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schwerde erweist sich nach dem Gesagten mit Bezug auf die sinngemäss gerügte mangelhafte Sachverhaltsdarstellung im übersetzten Rechtshilfe- ersuchen als unbegründet.
E. 7.1 Was die einzelnen zu übermittelnden Bankunterlagen anbelangt, führt die Beschwerdeführerin explizit aus, sie habe keine Einwendungen gegen die Offenlegung der Beziehungen zu den Gesellschaften, die B. gehören wür- den. Sie opponiere aber gegen die Offenlegung der anderen Zahlungen auf das bzw. ab dem Konto der Beschwerdeführerin und damit verbunden der Offenlegung ihrer Beziehungen zu ihren Kunden. Diese hätten überhaupt keinen Bezug zu der in Ungarn pendenten Strafuntersuchung und eine Of- fenlegung ihrer Identität und ihrer Geschäfte würde eine schwerwiegende Verletzung des Bank(kunden)geheimnisses bedeuten (act. 1 S. 12). Ab- schliessend führt sie aus, dass die fraglichen Kontobuchungen, deren Ab- deckung verlangt werde, auch nicht potentiell erheblich für das Verfahren in Ungarn gegen B. seien, weil sie im Einzelnen erklärte kommerzielle Trans- aktionen betreffen würden, die nichts mit der Beschwerdeführerin und ih- rem wirtschaftlich Berechtigten I. zu tun hätten (act. 1 S. 19).
In der Replik kritisiert die Beschwerdeführerin die Argumentation der Be- schwerdegegnerin, wonach aufgrund der Kontosauszüge jedenfalls nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass die abzudeckenden Transaktionen nicht mit Geldverschiebungen aus dem vorgeworfenen Steuerbetrug bzw. Geldwäscherei in Zusammenhang stehen würden, und wonach denkbar sei, dass die geltend gemachten Jachtverkäufe der Ver- schleierung illegaler Gewinne gedient hätten (act. 13 S. 9). Die Beschwer- deführerin ist der Auffassung, es sei unverständlich, dass die Beschwerde- gegnerin nur auf die Kontoauszüge abstellen wolle und nicht auch die an- deren Beweismittel wie die Handelsregisterauszüge über die beteiligten Unternehmen, Zusammenarbeitsverträge, Visitenkarten, Kaufverträge, Ge- sellschaftsdokumenten und Jachtzertifikate betrachte, die die Beschwerde- führerin eingereicht habe (act. 13 S. 9). Was „denkbar“ sei, könne nicht der Massstab für die Rechtshilfeleistung sein (act. 13 S. 9).
E. 7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur
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abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs- sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über- lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom
16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des er- suchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom
27. April 2005, E. 4.1). Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammen- hang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein-
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wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom- plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah- ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
E. 7.3 Gemäss dem ungarischen Rechtshilfeersuchen sollen erhebliche mutmass- lich deliktisch erlangte Beträge von Bankkonten der fiktiven Unternehmen, welche in die Vorwürfe von Steuerhinterziehung und Geldwäscherei invol- viert sein sollen, u.a. auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden sein. Vor diesem Hintergrund verlangen die ungarischen Behörden die Kontoeröffnungsunterlagen und Kontoauszüge für den fraglichen Deliktszeitraum des im Rechtshilfeersuchen genau bezeichneten Kontos der Beschwerdeführerin bei der Bank F. AG. Ein Sachzusammenhang zwi- schen der Strafuntersuchung im Ausland und den zu übermittelnden Bank- unterlagen ist damit ausreichend dargetan. Diese sind potentiell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt aufzudecken. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, gewisse Zahlungen in den Kontoauszügen würden Kunden be- treffen, die überhaupt keinen Bezug zu der Strafuntersuchung hätten, ver- kennt sie, dass es nicht zulässig ist, den ausländischen Behörden nur die- jenige Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festge- stellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Nach der Rechtsprechung sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Trans- aktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind, wenn das Rechtshilfeersuchen wie vorliegend auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben worden sind. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Argumente und Beweismittel betreffen Fragen der Beweiswürdigung, welche gerade nicht im Rechtshil- feverfahren zu prüfen sind. Es wird im ungarischen Strafverfahren festzu- stellen sein, ob die betreffenden Kunden tatsächlich in die Vorwürfe invol- viert sind oder nicht. Im Übrigen sind die strittigen Transaktionen auch als potentiell relevant zu bezeichnen, um daraus Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das B. und dessen Mittätern angelastete Verhalten zu ziehen.
Mit Bezug auf das Bankgeheimnis kann Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat verlangten Auskunft um ei- ne solche handelt, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu aushöh- len oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen würde
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(BGE 123 II 153 E. 7b S. 160, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezem- ber 2005, E. 5). Davon kann vorliegend offensichtlich nicht gesprochen werden (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007, E. 6.4). Im Lichte der zitierten Rechtsprechung geht auch diese Rüge der Beschwerdeführerin fehl.
Die Herausgabe der Bankunterlagen ist nach dem Gesagten im verfügten Umfang zulässig.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass in der Sache sich alle Rügen der Be- schwerdeführerin hinsichtlich der Beweismittelherausgabe als unbegründet erweisen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. Au- gust 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 BStKR). Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr ist sodann die vor- instanzliche Gehörverletzung zu berücksichtigen, welche vorliegend eine Reduktion der Gerichtsgebühr rechtfertigt (s. supra Ziff. 4.5.4). Die Ge- richtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der der Höhe von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwer- deführerin den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 20. Juni 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. LTD, vertreten durch Rechtsanwalt Ernst F. Schmid, Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, OBER- ZOLLDIREKTION Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ungarn
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.116
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Sachverhalt:
A. Die Zoll- und Finanzbehörde der Süd-Tieflandregion (Ungarn) leitete am
8. Juni 2009 gegen B. und weitere Personen ein Ermittlungsverfahren ein wegen Import von Waren unter Vorlage von manipulierten Rechnungen, Steuerbetrug in besonders hohem Masse sowie Geldwäsche mit beson- ders hohem Wert. B. und seine mutmasslichen Mittäter werden verdächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 durch ein slowakisches Unternehmen, wel- ches nicht mehrwertsteuerpflichtig sei, aus Italien Waren nach Ungarn ein- geführt zu haben. Zur Rückerstattung der Mehrwertsteuer sowie zur Legali- sierung der hinterzogenen Steuern sollen im Ausland verschiedene fiktive Unternehmen gegründet worden sein, für welche B. verantwortlich ge- zeichnet habe. Es sei zudem festgestellt worden, dass von Bankkonten der fiktiven Unternehmen erhebliche Beträge auf das Konto der Offshore- Gesellschaften C. Inc., D. Ltd. sowie A. Ltd. überwiesen worden seien. Im Speziellen sei der E. Ltd. eine Offshore-Gesellschaft aus Belize, über Um- wege im Zeitraum vom 3. März 2008 bis 27. März 2008 eine Summe von EUR 850'000.-- gutgeschrieben worden.
In diesem Zusammenhang ersuchte die Komitat Staatsanwaltschaft Bács- Kiskun, Kecskemét (Ungarn), mit Rechtshilfeersuchen vom 12. Okto- ber 2010 die Schweizer Behörden um Herausgabe von Bankunterlagen hinsichtlich des Kontos der A. Ltd. mit der IBAN Nr. 1 bei der Bank F. AG in Genf sowie hinsichtlich der Konten der C. Inc. und E. Ltd. bei der Bank G. AG in Basel und Zürich.
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “BJ“) hat das Rechtshilfeersuchen vom 12. Oktober 2010 zur Prüfung und Erledigung an die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, (nachfolgend „OZD“) nach Rücksprache mit derselben übertragen (Verfahrensakten OZD, Urk. 4.1). Diese ist mit zwei separaten Eintretensverfügungen vom 28. Dezember 2010 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat die beantragten Rechtshilfemass- nahmen hinsichtlich der A. Ltd. (Verfahrensakten OZD, Urk. 7) bzw. der C. Inc. und der E. Ltd. angeordnet (Verfahrensakten OZD, Urk. 8). In der Fol- ge hat die Bank F. AG mit Schreiben vom 24. Januar 2011 die angeforder- ten Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 2 der A. Ltd. eingereicht (Ver- fahrensakten OZD, Urk. 13.1). Es handelt sich im Einzelnen um die Konto- eröffnungsunterlagen sowie um die Kontoauszüge für den Zeitraum vom
1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2010 (Verfahrensakten OZD, Urk. 13.2– 13.44, Urk. 13.45–13.63). Die Bank G. AG edierte die angeforderten Bank- unterlagen betreffend die Konten der C. Inc. und E. Ltd. mit Schreiben vom
5. Januar 2011 (Verfahrensakten OZD, Urk. 12.1). Auch hier handelte sich
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im Wesentlichen um die Kontoeröffnungsunterlagen sowie um die Konto- auszüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2010 bzw. Saldierung (s. Verfahrensakten OZD, Urk. 23, Urk. 13.45–13.63). Was die Bankunterlagen betreffend die Konten der C. Inc. und E. Ltd. anbelangt, so wurde deren Herausgabe mit Schlussverfügung vom 17. Februar 2011 an- geordnet (Verfahrensakten OZD, Urk. 23).
C. Mit Schreiben vom 28. Januar 2011 zeigte der Rechtsvertreter der A. Ltd., Rechtsanwalt Ernst F. Schmid, der OZD das Mandatsverhältnis an und er- suchte um Akteneinsicht (Verfahrensakten OZD, Urk. 18.1). Mit E-Mail vom
2. Februar 2011 wurde ihm das ungarische Rechtshilfeersuchen übermittelt (Verfahrensakten OZD, Urk. 19.1).
D. Es ist unbestritten, dass es in der Folge am 10. Februar, 9. März und
13. April 2011 zu weiteren Kontakten zwischen dem Rechtsvertreter der A. Ltd. und dem zuständigen Sachbearbeiter der OZD kam. Was den Inhalt und das Ergebnis dieser Besprechungen anbelangt, gehen die Darstellun- gen der daran beteiligten Personen allerdings auseinander. In den Akten bestehen im Wesentlichen die nachstehend wiedergegebenen, vom Sach- bearbeiter der OZD erstellten Notizen, welche vom Rechtsvertreter teilwei- se bestritten werden (lit. F ff.).
Mit E-Mail vom 10. Februar 2011 teilte Rechtsanwalt Schmid mit, er sei in den kommenden zwei Wochen ferienabwesend und werde nach seiner Rückkehr anfangs März mit der OZD Kontakt aufnehmen (Verfahrensakten OZD, Urk. 20.1). Gemäss der Telefonnotiz vom 10. Februar 2011 habe der zuständige Sachbearbeiter der OZD Rechtsanwalt Schmid noch am glei- chen Tag telephonisch mitgeteilt, dass die OZD grundsätzlich der Auffas- sung sei, die edierten Kontounterlagen seien nicht auszuscheiden, da nichts davon offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den im Rechtshil- feersuchen dargelegten Sachverhalt stehen würde (Verfahrensakten OZD, Urk. 21). Weiter hielt der Sachbearbeiter der OZD darin fest, dass er sich mit Rechtsanwalt Schmid darauf geeinigt hätte, dass anstelle einer (schrift- lichen) Stellungnahme der E. Ltd. sich beide Seiten vor Erlass der Schluss- verfügung treffen würden, um ihre Standpunkte darlegen zu können (a.a.O.). Rechtsanwalt Schmid nahm in seiner E-Mail vom
10. Februar 2011 Bezug auf das vorgenannte Telefongespräch und teilte darin mit, er erwarte den Sachbearbeiter der OZD am 9. März 2011 in sei- ner Kanzlei (Verfahrensakten OZD, Urk. 22.1).
Gemäss der Gesprächsnotiz des Sachbearbeiters der OZD habe Rechts- anwalt Schmid am 9. März 2011 diverse Einwände gegen die Erteilung von
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Rechtshilfe erhoben und ihm insbesondere mitgeteilt, die A. Ltd. sei mit der Offenlegung gewisser Zahlungen nicht einverstanden (Verfahrensakten OZD, Urk. 26). In der Notiz wird festgehalten, Rechtsanwalt Schmid werde die Unterlagen in den nächsten zwei Wochen unaufgefordert nachreichen, da dieser die Belege für die Zahlungen noch nicht erhalten habe, welche die A. Ltd. nicht offen legen wolle. Gemäss dieser Gesprächsnotiz habe der Sachbearbeiter der OZD Rechtsanwalt Schmid darüber orientiert, dass nach Prüfung der eingereichten Unterlagen entschieden würde, ob gewisse Zahlungen ausgeschieden werden könnten. Er habe sodann auf die erho- benen Einwände Bezug genommen und ihm die Rechtslage sowie das wei- tere Verfahren erläutert (Verfahrensakten OZD, Urk. 26).
Gemäss der Telefonnotiz des Sachbearbeiters der OZD vom 13. April 2011 habe sich Rechtsanwalt Schmid seit dieser Besprechung vom 9. März 2011 nicht mehr gemeldet, weshalb er mehrmals versucht habe, Rechtsanwalt Schmid telefonisch zu erreichen (Verfahrensakten OZD, Urk. 29). Dieser habe ihn am 13. April 2011 zurückgerufen und erklärt, er habe der OZD noch keine Unterlagen zugestellt, weil er noch immer auf gewisse Akten seiner Mandantschaft warte. Gemäss der Notiz habe der Vertreter der OZD Rechtsanwalt Schmid anlässlich dieses Telefonats auf das Beschleuni- gungsgebot hingewiesen und die Rechtslage nochmals erläutert. Ab- schliessend habe er ihm eine letzte Frist von zwei Wochen bis 27. Ap- ril 2011 gewährt (Verfahrensakten OZD, Urk. 29). In der Notiz wird fest- gehalten, es sei vereinbart worden, dass die OZD die Unterlagen spätes- tens in zwei Wochen erhalte, dabei sei der 27. April 2011 abgemacht wor- den. Weiter habe er ihm mitgeteilt, dass die Schlussverfügung aufgenom- men würde, wenn innert Frist keine Eingabe einginge (Verfahrensakten OZD, Urk. 29).
E. Nach – gemäss der Darstellung des zuständigen Sachbearbeiters der OZD
– unbenutztem Verstreichen dieser Frist hat die OZD mit Schlussverfügung vom 27. April 2011 die Herausgabe der edierten Bankunterlagen betreffend das Konto der A. Ltd. verfügt (Verfahrensakten OZD, Urk. 30 und 31 ). Die Schlussverfügung wurde am Folgetag versandt und am 29. April 2011 Rechtsanwalt Schmid eröffnet (Urk. 30 und 31).
F. Mit Eingabe vom 28. April 2011, welche vorab per E-Mail vom 28. Ap- ril 2011 um 17:52 Uhr und am Folgetag per Post bei der OZD einging, reichte Rechtsanwalt Schmid seine Stellungnahme zum Rechtshilfeersu- chen einschliesslich diverser Unterlagen ein (Verfahrensakten OZD, Urk. 34 und 36.1, 36.11).
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Gemäss der Telefonnotiz des Sachbearbeiters der OZD habe Rechtsan- walt Schmid am 29. April 2011 telefonisch mitgeteilt, dass nach seiner Mei- nung die Frist zur Einreichung der Stellungnahme bis am 28. April 2011 ge- laufen sei. Dieser sei der Auffassung, es sei zu prüfen, ob die Schlussver- fügung in Wiedererwägung gezogen werden könne. Nach dessen Meinung sei das Gebot von Treu und Glauben verletzt worden (Verfahrensakten OZD, Urk. 37).
Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 teilte der Sachbearbeiter der OZD dem Rechtsvertreter der A. Ltd. mit, die Eingabe vom 28. April 2011 sei sorgfäl- tig geprüft worden, die geltend gemachten Einwände würden indes nichts an der Beurteilung der OZD zu ändern vermögen, weshalb an der Schluss- verfügung vom 27. April 2011 festgehalten werde (Verfahrensakten OZD, Urk. 38).
Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 bestritt Rechtsanwalt Schmid, dass ihm Frist bis 27. April 2011 angesetzt worden sei. Er führte aus, er habe anläss- lich der Besprechung vom 9. März 2011 erwähnt, dass sich die A. Ltd. ge- gen die Übermittlung gewisser Informationen wehre, dass aber die Sache aus verschiedenen Gründen komplex sei. Weiter hielt er fest, dass damals eine Fristansetzung für eine Stellungnahme binnen einer exakt bestimmten Frist nicht erfolgt sei. Auch beim Telefongespräch vom 13. April 2011 habe der Sachbearbeiter ihm weder eine Frist von 14 Tagen noch ein Enddatum angesetzt. Auf die Frage des Sachbearbeiters, bis wann die Stellungnahme vorliegen würde, habe er geantwortet, er würde damit rechnen, dass er noch ca. 14 Tage brauche, bis er die Eingabe erstatten könne. Er hielt ab- schliessend daran fest, dass seine Eingabe vom 28. April 2011 rechtzeitig eingereicht worden sei (Verfahrensakten OZD, Urk. 39).
G. Mit Eingabe vom 23. Mai 2011 lässt die A. Ltd. Beschwerde gegen die vor- genannte Schlussverfügung vom 27. April 2011 einreichen mit dem Haupt- antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Rechtshilfe- ersuchen sei nicht Folge zu geben mit Ausnahme derjenigen Informatio- nen, welche in der Eingabe vom 28. April 2011 als „offenlegbare“ Informati- onen aufgeführt seien (act. 1). Im Eventualstandpunkt wird beantragt, die Sache sei zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 2). Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird auch das Schreiben der OZD vom 3. Mai 2011 mitangefochten, auch wenn seine Qualität als anfechtbare Verfügung zweifelhaft sei (act. 1 S. 5).
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Das BJ schliesst sich im Rahmen seiner Beschwerdeantwort vom 23. Ju- ni 2011 den Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfügung vollum- fänglich an (act. 7). Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerde- antwort vom 24. Juni 2011 den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 8). Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerdereplik vom 21. Juli 2011 an ihren Anträgen fest (act. 13). Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 26. Juli 2011 auf Einreichung einer Beschwerdeduplik (act. 15). Mit Eingabe vom 29. Juli 2011 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeduplik ein (act. 16). Beide Eingaben wurden in der Folge der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (act. 17).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Ungarn sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend. Zu- sätzlich kann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur An- wendung gelangen.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das in- nerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
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2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid vom 27. April 2011 handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom
31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161], Version in Kraft seit 1. Januar 2012).
Was hingegen das mitangefochtene Schreiben des Sachbearbeiters der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2011 anbelangt, so hat die Beschwerde- gegnerin damit weder dem Inhalt noch der Form nach eine neue Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG erlassen. Gemäss der unbestritten gebliebenen Telefonnotiz des Sachbearbeiters der Beschwerdegegnerin vom gleichen Tag hielt Rechtsanwalt Schmid anlässlich des Telefongesprächs vom
29. April 2011 fest, „es sei im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Schluss- verfügung in Wiedererwägung gezogen werden könne“ (Verfahrensakten OZD, Urk. 37). In der Folge teilte der betreffende Sachbearbeiter der Be- schwerdegegnerin im strittigen Schreiben lediglich mit, dass die Beschwer- degegnerin auch nach sorgfältiger Prüfung der Eingabe vom 28. April 2011 an der Schlussverfügung vom 27. April 2011 festhalte (Verfahrensakten OZD, Urk. 38 und 30). Dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zuvor ein Gesuch um Wiedererwägung gestellt hätte, welches die Be- schwerdegegnerin nicht behandelt oder abgewiesen hätte oder auf welches diese nicht eingetreten wäre, wird nicht vorgebracht. Vor diesem Hinter- grund ist das Schreiben vom 3. Mai 2011 lediglich als schriftliche Auskunft zu qualifizieren. Hiefür spricht auch der Umstand, dass der Sachbearbeiter
– und nicht der Vizedirektor der Beschwerdegegnerin, Chef der Hauptabtei- lung Recht und Abgaben, wie bei Erlass der Schlussverfügung – das Schreiben unterzeichnete. Demnach fehlt vorliegend ein taugliches Anfech- tungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
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Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des von der angefochtenen Schlussverfügung betroffenen Kontos bei der Bank F. AG in Zürich im Sin- ne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerde legiti- miert. Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 27. April 2011 wurde sodann fristgerecht gemäss Art. 80k IRSG eingereicht, weshalb dar- auf einzutreten ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In- stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Unter diversen Aspekten beanstandet die Beschwerdeführerin den Um- stand, dass die Beschwerdegegnerin am 27. April 2011 die Schlussverfü- gung vor Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin erlassen ha- be. Daraus folgert sie, dass die angefochtene Schlussverfügung aufgeho- ben werden muss (act. 1 S. 7 ff.).
Zunächst macht sie eine schwere Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli- ches Gehör geltend, weil die Beschwerdegegnerin ohne jegliche Stellung- nahme der Beschwerdeführerin die Schlussverfügung erlassen habe (act. 1 S. 8).
Darüber hinaus ist sie der Auffassung, ihre Stellungnahme vom 28. Ap- ril 2011 sei rechtzeitig eingereicht worden (act. 1 S. 5). Zur Begründung führt sie in der Replik aus, der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin habe ihrem Rechtsvertreter beim Telefongespräch vom 13. April 2011 we- der eine Frist von 14 Tagen noch ein Enddatum angesetzt, bis zu welchem die Stellungnahme zu erfolgen hätte (act. 13 S. 5 f.). Auf Frage des Sach- bearbeiters, bis wann die Stellungnahme vorliege, habe jener geantwortet, er würde damit rechnen, dass er noch ca. 14 Tage brauche, bis er die Ein- gabe erstatten könne (act. 13 S. 5). Die Beschwerdegegnerin habe auch
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nicht nach dem 13. April 2011 mündlich oder schriftlich darauf hingewiesen, dass die Schlussverfügung ohne weiteres, d.h. ohne weitere telefonische Rückfrage oder formelle Fristansetzung, erfolgen werde, wenn er die Stel- lungnahme bis am 27. April 2011 nicht einreichen werde. Es sei keine An- kündigung erfolgt und er habe auch sonst nicht damit rechnen können, dass die Beschwerdegegnerin bereits am 27. April 2011 in der Sache ent- scheiden würde (act. 13 S. 6).
Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin ausserdem vor, de- ren Sachverhaltsdarstellung über das vereinbarte Vorgehen sei gefärbt bis falsch (act. 13 S. 4). Die Aktennotiz des Sachbearbeiters der Beschwerde- gegnerin vom 10. Februar 2011 sei insofern falsch, als sie das Treffen zwi- schen dem Sachbearbeiter und ihm als Alternative zu einer formellen Stel- lungnahme seitens des Letzteren bezeichne (act. 13 S. 4). Tendenziös sei das Protokoll der Besprechung vom 8. März 2011 ferner insofern, als der Sachbearbeiter festhalte, er habe bereits damals die vom Rechtsvertreter in der Besprechung geschilderten Zahlungen als nicht offensichtlich in kei- nem Zusammenhang mit dem Verfahren der ungarischen Behörden ste- hend bezeichnet. Schlicht falsch sei die Telefonnotiz vom 13. April 2011, indem einleitend von mehrmaligen Versuchen, den Rechtsvertreter zu er- reichen, gesprochen und behauptet werde, der Sachbearbeiter habe ihm ein Enddatum vom 27. April 2011 angedroht oder auch nur in Aussicht ge- stellt (act. 13 S. 5). Die Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin würden mit der Telefonnotiz vom 13. April 2011 kaschieren, dass sie in unverständ- licher Weise die angekündigte und rechtzeitig eingereichte Rechtsschrift des Rechtsvertreters nicht abgewartet habe (act. 13 S. 6).
Selbst bei Richtigkeit ihrer Darstellung wäre der Beschwerdegegnerin – so die Beschwerdeführerin weiter – vorzuwerfen, dass sie keine klaren Ver- hältnisse geschaffen und nur interne Aktennotizen erstellt habe, die sie dem Rechtsvertreter nicht kommuniziert habe. Abgesehen davon seien der Beschwerdegegnerin offenkundig die juristischen Regeln über die Fristbe- rechnung und die Fristwahrung nicht bewusst. Eine Postaufgabe am letzten Tag der Frist wäre fristwahrend gewesen und die Beschwerdegegnerin hät- te daher nicht bereits am 27. April 2011 entscheiden können (act. 13 S. 6).
4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundes- behörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire international en matière pénale, Bern 2009, S. 437 N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen –
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wie vorliegend – auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig zum Erlass der Schlussver- fügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersu- chen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht in aller Regel durch die Zustel- lung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gele- genheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bun- desgerichts 1A.169/1997 vom 29. August 1997, E. 4b).
Das Recht, angehört zu werden, ist sodann formeller Natur. Eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffe- ne Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 2.6; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472).
4.3 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage ver- trauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Beru- fung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Inte- ressen gegenüberstehen (BGE 127 I 31 E. 3a S. 36; 126 II 377 E. 3a S. 387; 118 Ia 245 E. 4b S. 254; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, S. 130 ff.; im Allgemeinen dazu vgl. auch RENÉ WIEDERKEHR, Fairness als Verfassungsgrundsatz, 2006, S. 223 ff.).
4.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin spätestens seit dem 28. Januar 2011 die Editionsverfügung sowie die da- raufhin von der Bank edierten Bankunterlagen kannte. Dies geht aus der
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Mandatsanzeige vom 28. Januar 2011 hervor, mit welcher der Rechtsver- treter um Akteneinsicht ersuchte und der Beschwerdegegnerin bei dieser Gelegenheit mitteilte, dass ihm die vorgenannten Unterlagen vorliegen würden (Verfahrensakten OZD, Urk. 18.1). Weiter bestreitet der Rechtsver- treter nicht, dass das ungarische Rechtshilfeersuchen ihm antragsgemäss mit E-Mail vom 2. Februar 2011 zugestellt wurde (Verfahrensakten OZD, Urk. 19.1) und ihm folglich seither bekannt ist. Von diesem Zeitpunkt an rechnend bis zum Erlass der Schlussverfügung am 27. April 2011 standen dem Rechtsvertreter somit nahezu 12 Arbeitswochen (darin eingeschlos- sen die zwei gegenüber der Beschwerdegegnerin angekündigten Ferien- wochen) zur Verfügung, um von sich aus die Einwände der Beschwerde- führerin gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubrin- gen. Zu erwähnen ist ausserdem, dass die zu übermittelnden Bankunterla- gen aus lediglich 43 Seiten Kontoeröffnungsunterlagen sowie 19 Seiten Kontoauszüge bestehen und somit grundsätzlich in kurzer Zeit zu über- schauen sind. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anerkennt im Übrigen, dass er am 13. April 2011 vom zuständigen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin an seine „Pendenz“ erinnert worden sei und dieser das in Rechtshilfesachen geltende Beschleunigungsgebot „erwähnt“ habe (Verfahrensakten OZD, Urk. 39).
Gemäss eigener Darstellung in seinem Schreiben vom 4. Mai 2011 soll der Rechtsvertreter am 9. März 2011, d.h. mehr als einen Monat nach Kennt- nisnahme der beantragten Rechtshilfemassnahmen, gegenüber dem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin erwähnt haben, dass sich seine Mandantschaft gegen die Übermittlung gewisser Informationen wehre, dass aber die Sache komplex sei und seine Mandantschaft gewissermassen ge- zwungen sei, einen negativen Beweis zu liefern, und dass die Unterlagen aus dem Serbischen oder Ungarischen zu übersetzen seien (Verfahrensak- ten OZD, Urk. 39). Nach zwei Monaten soll der Sachbearbeiter – wiederum gemäss eigener Darstellung im vorgenannten Schreiben – anlässlich des Telefongesprächs vom 13. April 2011 das Beschleunigungsgebot und er selber soll erwähnt haben, dass es leider sehr zeitaufwändig sei, die not- wendigen Dokumente in Ungarn und Serbien erhältlich zu machen und sie übersetzen zu lassen (Verfahrensakten OZD, Urk. 39). Diese Darstellung des Rechtsvertreters ist der nach drei Monaten seit Kenntnis der beantrag- ten Rechtshilfemassnahmen eingereichten Stellungnahme vom
28. April 2011 samt Beilagen gegenüberzustellen. Darin hält der Rechtsver- treter fest, dass die Beschwerdeführerin keine Einwendungen gegen die vollständige Offenlegung der Kontoeröffnungsunterlagen habe. In Bezug auf die Kontoauszüge nennt er im Einzelnen die Zahlungen, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin abzudecken seien. Deren Einwände be-
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treffen 13 Seiten Kontoauszüge (Verfahrensakten OZD, Urk. 13). Die Stel- lungnahme selber umfasst insgesamt 10 Seiten und die miteingereichten Beilagen bestehen im Wesentlichen aus ausgedruckten Internet-Seiten, Kopie einer Visitenkarte, Bescheinigungen, Corporate extracts, Verträge, Statuten und Gesellschaftsakten, jeweils in englischer und/oder einer ost- europäischen Sprache (Verfahrensakten OZD, Urk. 36). Dabei datieren die am 28. April 2011 vorab per E-Mail ins Recht gelegten Übersetzungen ins Englische vom 29. Januar 2009, 18. März 2011 und 22. März 2011 (a.a.O.).
Unter Berücksichtigung des im Rechtshilfeverfahren geltenden Gebots der raschen Erledigung (Art. 17a IRSG) lassen die angeführten Umstände oh- ne weiteres die Schlussfolgerung zu, dass die Beschwerdeführerin vorlie- gend grundsätzlich mehr als genügend Zeit hatte, um sich vor Erlass der Schlussverfügung am 27. April 2011 zu den herauszugebenden Kontoun- terlagen zu äussern.
4.5
4.5.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich nun auf den Standpunkt, ihre Stellung- nahme vom 28. April 2011 sei rechtzeitig eingereicht worden. Wie einlei- tend wiedergegeben, macht sie geltend, dass ihrem Rechtsvertreter an- lässlich des Telefongesprächs vom 13. April 2011 weder eine Frist von 14 Tagen noch ein Enddatum angesetzt worden sei (act. 13 S. 5). Richtig sei nur, dass dieser auf die Frage des Sachbearbeiters der Beschwerdegegne- rin, bis wann die Stellungnahme vorliege, geantwortet habe, er würde damit rechnen, dass er noch ca. 14 Tage brauche, bis er die Eingabe erstatten könne (act. 13 S. 5). Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, sie habe dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 13. April 2011 mündlich eröffnet, dass das Verfahren in der Schweiz mit Erlass einer Schlussverfü- gung abgeschlossen werde, wenn sie bis am 27. April 2011 nichts erhalten würden (act. 8 S. 3). 4.5.2 Wenn das Rechtshilfegesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bun- desverwaltungsbehörden bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens das VwVG sinngemäss an; für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht (Art. 12 Abs. 1 IRSG). In Art. 20 – 24 VwVG finden sich die Bestimmungen u.a. über behördlich angesetzte Fristen. Ist die Partei von einer Frist in ihrer verfahrensrechtlichen Stellung betroffen, d.h. kann die Nichteinhaltung der Frist für sie mit einem prozessualen Nachteil verbunden sein, besteht eine Pflicht zur Mitteilung (URS PETER CAVELTI, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 20 N. 8). In diesem Fall hat die Frist für die Partei den Charakter einer
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Verfügung und muss daher grundsätzlich individuell mitgeteilt werden (CAVELTI, a.a.O., Art. 20 N. 8). Gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG eröffnet die Behörde die Verfügungen den Parteien im Grundsatz schriftlich, wobei Abs. 2 unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der mündlichen Eröffnung von Zwischenverfügung zulässt (s. hierzu im Einzelnen FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: B. WALDMANN/ P. WEISSENBERGER [HRSG.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34 N. 1 ff. und 34 ff.; BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN [KASPAR PLÜSS], a.a.O., Art. 20 N. 11 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 34 N. 15 ff.). Die Behörde trägt die Be- weislast für eine ordnungsgemässe Eröffnung der Mitteilung sowie den Zeitpunkt derselben. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist unter Umständen auch eine verspätete Prozesshandlung noch als rechtzeitig zu betrachten (CAVELTI, a.a.O., Art. 20 N. 9). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG ist die Frist eingehalten, wenn die schriftliche Eingabe der Behörde oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen dip- lomatischen oder konsularischen Vertretung bis spätestens um Mitternacht des letzten Tages der Frist übergeben wird. Ob die von der Beschwerde- gegnerin geschilderte fernmündliche Eröffnung der Frist gestützt auf Art. 34 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG überhaupt als zulässig zu erach- ten ist, braucht aufgrund der Beweislage (s. nachfolgend Ziff. 4.5.3) vorlie- gend nicht weiter geprüft zu werden. 4.5.3 Den Inhalt und insbesondere das Ergebnis dieses Telefongesprächs, auf welches sich beide Parteien berufen, haben sich weder der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin schriftlich von der Gegenseite bestätigen lassen. Zwar scheinen diverse Umstände für den Verfahrensablauf zu sprechen, so wie ihn der Sachbear- beiter der Beschwerdegegnerin in seinen verschiedenen Besprechungsno- tizen festgehalten hat. Gemäss der Telefonnotiz des Sachbearbeiters vom
10. Februar 2011 soll dieser dem Rechtsvertreter bereits anlässlich des ersten Telefonats erklärt haben, dass die Beschwerdegegnerin grundsätz- lich der Auffassung sei, die edierten Kontounterlagen seien nicht auszu- scheiden, da nichts davon offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargelegten Sachverhalt stehen würde (Verfahrensakten OZD, Urk. 21). Einen begründeten Anhaltspunkt für diese Darstellung bildet bereits die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin eine Woche später mit Schlussverfügung vom 17. Februar 2011 die integrale Herausgabe der edierten Kontoeröffnungsunterlagen sowie Kontoauszüge betreffend die Konten der C. Inc. und der E. Ltd. mit genau dieser Begründung angeord- net hat und sie dies später mit Schlussverfügung vom 27. April 2011 auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin anordnen würde (vgl. Verfahrensak-
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ten OZD, Urk. 23 und 30). Das in den Notizen festgehaltene stufenweise Vorgehen der Beschwerdegegnerin, zuerst auf freiwillige Kooperation zu setzen bis nach erfolglosem Zeitablauf schliesslich ein klarer Endtermin für die Stellungnahme unter Androhung der Säumnisfolgen festgesetzt wird, erscheint zumindest als nachvollziehbar. Gleichzeitig kann die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht per se ausgeschlossen werden. Mithin kön- nen gerade bei telefonischen Absprachen Missverständnisse zwischen den Beteiligten als Ursache für allenfalls divergierende Wahrnehmungen in Be- tracht kommen. Zusätzliche Abklärungen in Anwendung des Untersu- chungsgrundsatzes wie die Befragung der am Telefongespräch beteiligten Personen können unterbleiben, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind und somit auch kein anderes Beweisergebnis. Demnach ist als Zwi- schenergebnis festzuhalten, dass weder die Beschwerdegegnerin mit den vorgelegten Akten noch die Beschwerdeführerin mit ihren Bestreitungen in der Lage sind, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ihre eigene Sachdarstellung nachzuweisen. 4.5.4 Vorliegend steht allerdings in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Sachbe- arbeiter der Beschwerdegegnerin und der Rechtsvertreter am
13. April 2011 miteinander über den Zeitrahmen gesprochen haben, wel- cher der Beschwerdeführerin für ihre Stellungnahme noch zur Verfügung stehen soll. Kann die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung dieser Tatsache den Nachweis, dass sie der Beschwerdeführerin ordnungsge- mäss Frist bis am 27. April 2011 eröffnet hat, nicht erbringen, fehlt vor die- sem Hintergrund auch der Nachweis, dass die Stellungnahme vom 28. Ap- ril 2011 verspätet eingereicht wurde. Bei diesem Beweisergebnis muss an- genommen werden, dass die Beschwerdegegnerin durch Erlass der Schlussverfügung noch vor Eingang dieser Stellungnahme das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwergegnerin den Anspruch auf rechtli- ches Gehör systematisch verletzen würde, bestehen nicht. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 8) ist diese Verletzung des rechtlichen Gehörs demnach geheilt worden und rechtfertigt folglich auch nicht eine Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung, da sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu allen Aspekten der Rechtshilfe äussern konnte (s. supra Ziff. 4.2). Soweit der Beschwerdefüh- rerin die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird bei deren Festlegung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung Rechnung zu tra- gen sein (TPF 2008 172 E. 2). 4.5.5 Soweit die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin demgegenüber einen Verstoss gegen Treu und Glauben vorwerfen wollte, wäre festzuhal-
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ten, dass sie sich auf ein Verhalten der Beschwerdegegnerin berufen wür- de, das sich, wie vorstehend erläutert, gerade nicht erstellen lässt. Ebenso wenig lässt sich anhand der vorliegenden Akten der gegenüber dem Sach- bearbeiter der Beschwerdegegnerin erhobene schwere Vorwurf (act. 13 S. 6), die von diesem erstellte Telefonnotiz sei falsch und dieser würde damit kaschieren, dass die Beschwerdegegnerin in unverständlicher Weise die angekündigte und rechtzeitig eingereichte Rechtsschrift des Rechtsver- treters nicht abgewartet hätte, verifizieren oder widerlegen. Was schliess- lich die Kritik an der allgemeinen Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin anbelangt, stellt sich die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise nicht auf den Standpunkt, dass jene ihr auf jeden Fall schriftlich Frist zur Stellung- nahme hätte ansetzen müssen und dass sie selber im Vertrauen darauf daher mit einer Stellungnahme zugewartet hätte. Vielmehr ist den Ausfüh- rungen ihres Rechtsvertreters vom 4. Mai 2011 zu entnehmen, dass sie grundsätzlich durchaus auch einen mündlichen Hinweis der Beschwerde- gegnerin gelten gelassen hätte, wonach die Schlussverfügung ohne weite- res erfolgen würde, wenn jener nicht bis am 27. April 2011 die Stellung- nahme einreichen würde (Verfahrensakten OZD, Urk. 39). Aus der zuvor erfolgten Begegnung und den telefonischen Kontakten mit der Beschwer- degegnerin ist zu schliessen, dass er mit deren Vorgehensweise, mündli- che bzw. telefonische Absprachen über das weitere Vorgehen zu treffen, ohne weiteres einverstanden war. Erstmals in der Replik vom 21. Juli 2011 wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vor, diese habe kei- ne klaren Verhältnisse geschaffen und nur interne Aktennotizen erstellt, die ihr nicht kommuniziert worden seien (act. 13 S. 6). Einer solchen Rüge kann daher unter Berücksichtigung aller Umstände nicht gefolgt werden. 5.
5.1 Die Beschwerdeführerin erhebt weiter die Rüge, dass die Beschwerdegeg- nerin den massgeblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe (act. 1 S. 8 f.). Ihre Rüge begründet sie damit, dass der angefochtene Entscheid nur rudimentäre Ausführungen zum massgeblichen Sachverhalt enthalte, da die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid gefällt habe, ohne die Stel- lungnahme der Beschwerdeführerin abzuwarten (act. 1 S. 8).
5.2 Neben den in Art. 80i IRSG genannten Beschwerdegründen überprüft die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge- mäss Art. 49 lit. b VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (s. TPF 2007 57 E. 3.2). Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich aus den für die Ge- währung der Rechtshilfe entscheidrelevanten Tatsachen.
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5.3 In der Schlussverfügung (Ziff. 3 der Erwägungen) wird zulässigerweise auf die Eintretensverfügung verwiesen, worin unter Ziff. 2 der Erwägungen der Sachverhalt soweit wiedergegeben wird, als dies für eine Prüfung der dop- pelten Strafbarkeit notwendig ist. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich folglich als unbegründet.
6.
6.1 In einem nächsten Punkt beanstandet die Beschwerdeführerin die deut- sche Übersetzung des Rechtshilfeersuchens. Diese sei über weite Stre- cken schlicht unverständlich. Eine unverständliche Übersetzung verletze die grundrechtlichen Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren. So sei etwa von Gesellschaften der „ersten Organisationsstufe“ die Rede, die die Täter angeblich „bis auf die fünfte Stufe der Organisation nur für Überweisungen verwendet“ hätten (act. 1 S. 6). Vorgängig zu jeder Rechtshilfeleistung – so die Beschwerdeführerin – wäre eine verständliche Übersetzung des Rechtshilfeersuchens zu verlangen und hierauf den Be- troffenen Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Erst dann sei nämlich klar, welche Vorwürfe erhoben würden und welche Verteidigungsmittel die Be- troffenen anrufen könnten (act. 1 S. 7).
An ihrer Rüge hält die Beschwerdeführerin auch in der Replik fest. Ergän- zend fügt sie zum einen hinzu, dass die Übersetzung nicht nur unverständ- lich sei, sondern „offenbar“ auch materiell nicht mit dem ungarischen Origi- nal übereinstimme (act. 13 S. 5). Zum anderen ergänzt sie, dass auch die Beschwerdegegnerin nicht verstanden haben soll, was der Täterschaft sei- tens der ersuchenden Behörde eigentlich vorgeworfen werde. Es sei viel- mehr unklar, wie Gelder über Konten von Offshore-Unternehmen ins „Aus- land“ verschoben werden könnten. Es sei offenkundig, dass von den streit- gegenständlichen Transaktionen, gegen deren Offenlegung sich die Be- schwerdeführerin wehre, keine einzige eine Zahlung aus Ungarn ins Aus- land umfasse (act. 13 S. 7). Deshalb müsse entweder die Übersetzung als ungenügend bezeichnet werden oder aber die Offenlegung der fraglichen Transaktionen abgelehnt werden, denn diese würden ausserhalb des Rechtshilfeersuchens liegen, umfasse dieses doch Zahlungen, die aus ei- nem nicht-ungarischen Staat in einen weiteren nicht-ungarischen Staat gemacht würden, gerade nicht (act. 13 S. 8).
6.2 Inwiefern die deutsche Übersetzung dem ungarischen Rechtshilfeersuchen nicht entsprechen soll, führt die Beschwerdeführerin nicht konkret aus. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Übersetzung in we- sentlichen Punkten vom Original abweichen würde. Entgegen der Darstel- lung der Beschwerdeführerin kann den übersetzten Entscheiden auch der
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massgebliche Inhalt entnommen werden. Demnach kann dem Einwand der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, die Übersetzung sei unverständ- lich. Eine andere Frage ist, ob die Darstellung des Sachverhaltsvorwurfs im Rechtshilfeersuchen im Hinblick auf die Prüfung der Rechtshilfevorausset- zungen ausreichend klar ist, was nachfolgend zu untersuchen ist.
6.3 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen, wie dem vorliegenden, die straf- bare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra E. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte dar- stellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom
30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
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6.4 Gemäss dem ungarischen Rechtshilfeersuchen vom 12. Oktober 2010 wird gegen B. und weitere Personen ein Ermittlungsverfahren wegen Import von Waren unter Vorlage von manipulierten Rechnungen, Steuerbetrug in be- sonders hohem Masse sowie Geldwäsche mit besonders hohem Wert ge- führt. B. und seine Mittäter werden im Wesentlichen verdächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 durch ein slowakisches Unternehmen, welches nicht mehrwertsteuerpflichtig sei, aus Italien Waren nach Ungarn eingeführt zu haben. Zur Rückerstattung der Mehrwertsteuer sowie zur Legalisierung der hinterzogenen Steuern sollen verschiedene fiktive Unternehmen im Aus- land eingesetzt worden sein, für welche B. verantwortlich gezeichnet habe. Um die Mehrwertsteuer im Inland zu minimieren, sei in den Steuererklärun- gen der Kaufpreis in ähnlicher Höhe angegeben worden wie der Verkaufs- preis. Die Beschuldigten sollen durch ihr Verhalten um HUF 2 Milliarden Mehrwertsteuern hinterzogen haben. Es sei zudem festgestellt worden, dass von Bankkonten der fiktiven Unternehmen erhebliche Beträge auf das Konto der Offshore-Gesellschaften C. Inc., D. Ltd. sowie der Beschwerde- führerin überwiesen worden seien. Im Speziellen sei der E. Ltd., eine Offshore-Gesellschaft aus Belize, über Umwege im März 2008 eine Sum- me von EUR 850'000.-- gutgeschrieben worden (Verfahrensakten OZD, Urk. 1).
6.5 Diese Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR ohne weiteres. Inwiefern diese Sachverhaltsangaben ungenügend, unverständlich und widersprüchlich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin ist zwar beizu- pflichten, dass die ersuchende Behörde die Organisation der von B. ver- wendeten Gesellschaften – im Rechtshilfeersuchen werden fünf Organisa- tionsstufen genannt – nicht im Einzelnen erläutert. Solches ist allerdings entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin vorliegend auch nicht not- wendig, da der B. und seinen Mittätern gegenüber erhobene Sachverhaltsvorwurf in den wesentlichen Punkten ausreichend klar ist. Da- rüber hinaus kann – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt
– nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellt (s. supra Ziff. 6.3). Dies gilt insbesondere für den Einwand, es sei unklar, wie Gelder über Konten von Offshore- Unternehmen ins „Ausland“ verschoben werden könnten. Mit dem vorlie- genden Rechtshilfeersuchen ersuchen die ungarischen Behörden gerade um Unterstützung in diesem Punkt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwä- gungen zeigen wird, erlauben die Angaben der ersuchenden Behörde die Prüfung, ob zwischen dem Sachverhaltsvorwurf und den zu übermittelnden Bankunterlagen ein ausreichender Zusammenhang gegeben ist. Die Be-
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schwerde erweist sich nach dem Gesagten mit Bezug auf die sinngemäss gerügte mangelhafte Sachverhaltsdarstellung im übersetzten Rechtshilfe- ersuchen als unbegründet.
7.
7.1 Was die einzelnen zu übermittelnden Bankunterlagen anbelangt, führt die Beschwerdeführerin explizit aus, sie habe keine Einwendungen gegen die Offenlegung der Beziehungen zu den Gesellschaften, die B. gehören wür- den. Sie opponiere aber gegen die Offenlegung der anderen Zahlungen auf das bzw. ab dem Konto der Beschwerdeführerin und damit verbunden der Offenlegung ihrer Beziehungen zu ihren Kunden. Diese hätten überhaupt keinen Bezug zu der in Ungarn pendenten Strafuntersuchung und eine Of- fenlegung ihrer Identität und ihrer Geschäfte würde eine schwerwiegende Verletzung des Bank(kunden)geheimnisses bedeuten (act. 1 S. 12). Ab- schliessend führt sie aus, dass die fraglichen Kontobuchungen, deren Ab- deckung verlangt werde, auch nicht potentiell erheblich für das Verfahren in Ungarn gegen B. seien, weil sie im Einzelnen erklärte kommerzielle Trans- aktionen betreffen würden, die nichts mit der Beschwerdeführerin und ih- rem wirtschaftlich Berechtigten I. zu tun hätten (act. 1 S. 19).
In der Replik kritisiert die Beschwerdeführerin die Argumentation der Be- schwerdegegnerin, wonach aufgrund der Kontosauszüge jedenfalls nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass die abzudeckenden Transaktionen nicht mit Geldverschiebungen aus dem vorgeworfenen Steuerbetrug bzw. Geldwäscherei in Zusammenhang stehen würden, und wonach denkbar sei, dass die geltend gemachten Jachtverkäufe der Ver- schleierung illegaler Gewinne gedient hätten (act. 13 S. 9). Die Beschwer- deführerin ist der Auffassung, es sei unverständlich, dass die Beschwerde- gegnerin nur auf die Kontoauszüge abstellen wolle und nicht auch die an- deren Beweismittel wie die Handelsregisterauszüge über die beteiligten Unternehmen, Zusammenarbeitsverträge, Visitenkarten, Kaufverträge, Ge- sellschaftsdokumenten und Jachtzertifikate betrachte, die die Beschwerde- führerin eingereicht habe (act. 13 S. 9). Was „denkbar“ sei, könne nicht der Massstab für die Rechtshilfeleistung sein (act. 13 S. 9).
7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur
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abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs- sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über- lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom
16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des er- suchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom
27. April 2005, E. 4.1). Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammen- hang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein-
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wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom- plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah- ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
7.3 Gemäss dem ungarischen Rechtshilfeersuchen sollen erhebliche mutmass- lich deliktisch erlangte Beträge von Bankkonten der fiktiven Unternehmen, welche in die Vorwürfe von Steuerhinterziehung und Geldwäscherei invol- viert sein sollen, u.a. auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden sein. Vor diesem Hintergrund verlangen die ungarischen Behörden die Kontoeröffnungsunterlagen und Kontoauszüge für den fraglichen Deliktszeitraum des im Rechtshilfeersuchen genau bezeichneten Kontos der Beschwerdeführerin bei der Bank F. AG. Ein Sachzusammenhang zwi- schen der Strafuntersuchung im Ausland und den zu übermittelnden Bank- unterlagen ist damit ausreichend dargetan. Diese sind potentiell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt aufzudecken. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, gewisse Zahlungen in den Kontoauszügen würden Kunden be- treffen, die überhaupt keinen Bezug zu der Strafuntersuchung hätten, ver- kennt sie, dass es nicht zulässig ist, den ausländischen Behörden nur die- jenige Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festge- stellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Nach der Rechtsprechung sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Trans- aktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind, wenn das Rechtshilfeersuchen wie vorliegend auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben worden sind. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Argumente und Beweismittel betreffen Fragen der Beweiswürdigung, welche gerade nicht im Rechtshil- feverfahren zu prüfen sind. Es wird im ungarischen Strafverfahren festzu- stellen sein, ob die betreffenden Kunden tatsächlich in die Vorwürfe invol- viert sind oder nicht. Im Übrigen sind die strittigen Transaktionen auch als potentiell relevant zu bezeichnen, um daraus Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das B. und dessen Mittätern angelastete Verhalten zu ziehen.
Mit Bezug auf das Bankgeheimnis kann Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat verlangten Auskunft um ei- ne solche handelt, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu aushöh- len oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen würde
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(BGE 123 II 153 E. 7b S. 160, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezem- ber 2005, E. 5). Davon kann vorliegend offensichtlich nicht gesprochen werden (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007, E. 6.4). Im Lichte der zitierten Rechtsprechung geht auch diese Rüge der Beschwerdeführerin fehl.
Die Herausgabe der Bankunterlagen ist nach dem Gesagten im verfügten Umfang zulässig.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass in der Sache sich alle Rügen der Be- schwerdeführerin hinsichtlich der Beweismittelherausgabe als unbegründet erweisen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. Au- gust 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 BStKR). Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr ist sodann die vor- instanzliche Gehörverletzung zu berücksichtigen, welche vorliegend eine Reduktion der Gerichtsgebühr rechtfertigt (s. supra Ziff. 4.5.4). Die Ge- richtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der der Höhe von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwer- deführerin den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 21. Juni 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ernst F. Schmid, - Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).