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RR.2011.100

Bundesstrafgericht · 2011-05-12 · Deutsch CH

Auslieferung an Italien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Sachverhalt

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Erwägungen (2 Absätze)

E. 15 März 2011 die Auslieferung von A. an Italien für die dem Auslieferungs- ersuchen des italienischen Justizministeriums vom 7. Januar 2011 zu Grunde liegenden Straftaten bewilligt hat (act. 3.7); sich das Auslieferungs- ersuchen auf neun rechtskräftige gegen A. ergangene Verurteilungen u.a. wegen einfacher Körperverletzung, Veruntreuung, Diebstahl, Betrug, Er- pressung und Drohung des Gerichtes in Z. stützt (act. 3.1);

- A. gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 15. März 2011, seinem Vertreter eröffnet am Folgetag, mit Eingabe vom 23. April 2011 (Poststem- pel 26. April 2011) Beschwerde beim Bundesstrafgericht, II. Beschwerde- kammer, einreichte (act. 1); seine Eingabe auf Italienisch verfasst war;

- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR);

- für die Verfahrenssprache im Beschwerdeverfahren die Sprache des ange- fochtenen Entscheids massgebend ist; das Verfahren in dieser Sprache ge- führt werden kann, wenn die Parteien eine andere Amtssprache verwenden (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- vorliegend lediglich der Beschwerdeführer seine Eingabe in italienischer Sprache einreichte; unter diesen Umständen der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG auf Deutsch auszufertigen ist, da der angefochtene Auslieferungs- entscheid in dieser Sprache ergangen ist,

- der Auslieferungsentscheid dem damaligen Rechtsvertreter von A. am

E. 16 März 2011 eröffnet wurde (act. 3.7); der Beschwerdeführer diese Eröff- nung an seinen Rechtsvertreter gegen sich gelten lassen muss; davon ausgehend seine Beschwerde vom 23. April 2011 datierte und am 26. Ap- ril 2011 bei der Post aufgegebene Beschwerde nicht innerhalb der 30-tägigen Frist gereicht wurde; auf die Beschwerde daher nicht einzutre- ten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei zu gelten hat und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tra- gen hat; es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Ansetzung einer Gerichts-

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gebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 12. Mai 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., z.Zt. in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Italien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.100

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) mit Entscheid vom

15. März 2011 die Auslieferung von A. an Italien für die dem Auslieferungs- ersuchen des italienischen Justizministeriums vom 7. Januar 2011 zu Grunde liegenden Straftaten bewilligt hat (act. 3.7); sich das Auslieferungs- ersuchen auf neun rechtskräftige gegen A. ergangene Verurteilungen u.a. wegen einfacher Körperverletzung, Veruntreuung, Diebstahl, Betrug, Er- pressung und Drohung des Gerichtes in Z. stützt (act. 3.1);

- A. gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 15. März 2011, seinem Vertreter eröffnet am Folgetag, mit Eingabe vom 23. April 2011 (Poststem- pel 26. April 2011) Beschwerde beim Bundesstrafgericht, II. Beschwerde- kammer, einreichte (act. 1); seine Eingabe auf Italienisch verfasst war;

- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR);

- für die Verfahrenssprache im Beschwerdeverfahren die Sprache des ange- fochtenen Entscheids massgebend ist; das Verfahren in dieser Sprache ge- führt werden kann, wenn die Parteien eine andere Amtssprache verwenden (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- vorliegend lediglich der Beschwerdeführer seine Eingabe in italienischer Sprache einreichte; unter diesen Umständen der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG auf Deutsch auszufertigen ist, da der angefochtene Auslieferungs- entscheid in dieser Sprache ergangen ist,

- der Auslieferungsentscheid dem damaligen Rechtsvertreter von A. am

16. März 2011 eröffnet wurde (act. 3.7); der Beschwerdeführer diese Eröff- nung an seinen Rechtsvertreter gegen sich gelten lassen muss; davon ausgehend seine Beschwerde vom 23. April 2011 datierte und am 26. Ap- ril 2011 bei der Post aufgegebene Beschwerde nicht innerhalb der 30-tägigen Frist gereicht wurde; auf die Beschwerde daher nicht einzutre- ten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei zu gelten hat und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tra- gen hat; es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Ansetzung einer Gerichts-

- 3 -

gebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

- 4 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 12. Mai 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).