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RR.2011.195

Bundesstrafgericht · 2011-08-11 · Deutsch CH

Auslieferung an Italien. Revisionsgesuch (Art. 121-129 BGG i.V.m. Art. 40 und Art. 37 Abs. 2 StBOG).

Sachverhalt

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 11. August 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und David Glassey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Gesuchsteller

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Gesuchsgegner

Gegenstand

Auslieferung an Italien

Revisionsgesuch (Art. 121-129 BGG i.V.m. Art. 40 und Art. 37 Abs. 2 StBOG )

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.195

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- A. gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz (nach- folgend „BJ“) vom 15. März 2011 bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Eingabe vom 23. April 2011 (Poststempel 26. April

2011) Beschwerde erhoben hatte (RR.2011.100, act. 1); die II. Beschwer- dekammer mit Entscheid vom 12. Mai 2011 auf seine Beschwerde nicht eintrat, weil sie nicht innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist erhoben worden war (RR.2011.100, act. 4);

- A. mit Schreiben vom 8. August 2011, am Folgetag hierorts eingegangen, an die II. Beschwerdekammer gelangte und darum ersuchte, es sei auf sei- ne verspätet erhobene Beschwerde vom 23. April 2011 einzutreten und diese in der Sache zu behandeln (act. 1);

- er zur Begründung seines Gesuchs ausführte, er hätte keinerlei juristische Kenntnisse und deshalb nicht gewusst, dass ihm zur Erhebung der Be- schwerde 30 Tage zur Verfügung gestanden hätten; er weiter angab, er hätte seinen Anwalt über das laufende Auslieferungsverfahren in Kenntnis gesetzt, dieser habe aber nicht reagiert und die Beschwerdefrist verstrei- chen lassen (act. 1 S. 1 f.); er geltend machte, er sei seit Langem in Haft und seine Familie vermisse ihn sehr; sein Sohn bereits 14 Monate alt sei; er abschliessend an die Humanität des Gerichts appellierte (act. 1 S. 2);

- die Zulässigkeit einer Revision zunächst voraussetzt, dass ein gesetzlich vorgesehener Revisionsgrund geltend gemacht wird; die Revision eines Entscheides u.a. dann verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Aus- schluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid ent- standen sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 40 und Art. 37 Abs. 2 StBOG);

- A. mit seiner Eingabe weder einen solchen Revisionsgrund geltend macht noch andere zulässige Revisionsgründe im Sinne von Art. 121, 122 und 123 BGG vorbringt; unter diesen Umständen ein Revisionsbedarf nicht er- kennbar ist;

- nach dem Gesagten auf das Gesuch um Revision nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller als unterliegende Partei zu gelten und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat; es

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sich vorliegend rechtfertigt, auf die Ansetzung einer Gerichtsgebühr zu ver- zichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 sowie Abs. 5 VwVG).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 11. August 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.