Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Dänemark. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft für Besondere Wirtschaftskriminalität in Kopenha- gen führt gegen A. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen Betru- ges, Kursmanipulation und Angabe von unrichtigen Auskünften über Ge- sellschaftsverhältnisse. In diesem Zusammenhang gelangte der Leitende Oberstaatsanwalt für Besondere Wirtschaftskriminalität in Dänemark mit Rechtshilfeersuchen vom 19. November 2008 an die Schweiz (act. 1.3). Darin wurde zum einen um Bankenermittlungen für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 bei der Bank F. AG und der Bank G. hinsicht- lich der Kundenbeziehungen lautend auf die Gesellschaften H. AB, B. Inc., C. Inc., D. Limited., E. Limited und I. A/S (früher J. A/S) ersucht (act. 1.3). Zum anderen wurde die Zeugeneinvernahme der Angestellten der Bank F. AG und Bank G., welche für die Eröffnung bzw. Führung der Konten zu- ständig und auch Ansprechpartner der Kontoinhaber gewesen seien, ins- besondere K. von der Bank F. AG in Zürich und L. von der Bank G., in An- wesenheit dänischer Ermittlungsbeamter anbegehrt (act. 1.3).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat am 13. März 2009 den Kanton Zürich zum Leitkanton im Sinne von Art. 79 Abs. 1 IRSG bestimmt und ihm die Prüfung und Ausführung des Ersuchens übertragen.
C. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft“) ist zunächst mit Eintretensverfügung vom 18. März 2009 auf das Rechtshilfeersuchen vom 19. November 2008 eingetreten und hat die Edi- tion der Bankunterlagen bei der Bank F. AG und der Bank G. angeordnet. Die Bank F. AG übermittelte die angeforderten Bankunterlagen mit Schrei- ben vom 2. April 2009 und die Bank G. mit Schreiben vom 14. April 2009 und vom 4. Mai 2009 (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, blauer Ordner Nr. 1, Urk. 6/1).
Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. August 2009 ordnete die Staatsanwaltschaft sodann u. a. die Zeugeneinvernahme der Kundenbera- ter K. von der Bank F. AG in Zürich und L. von der Bank G. an. In der glei- chen Verfügung wurden die im Rechthilfeersuchen genannten sowie die al- lenfalls noch zusätzlich zu benennenden ausländischen Prozessbeteiligten unter Auflage zu den angeordneten Zeugeneinvernahmen (samt Einsicht in diejenigen Akten, über welche die Zeugen zu befragen sind) zugelassen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, blauer Ordner Nr. 1, Urk. 10). Auf ei- ne dagegen erhobene Beschwerde von A., B. Inc., C. Inc., D. Limited und E. Limited ist die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht ein- getreten (Entscheid RR.2009.289-293 vom 16. September 2009). In der
- 3 -
Folge wurden L. am 18. November 2009 und K. am 19. November 2009 durch die Staatsanwaltschaft als Zeugen einvernommen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, blauer Ordner Nr. 1, Urk. 17 und 18).
D. Mit Schlussverfügung vom 12. Februar 2010 hat die Staatsanwaltschaft dem dänischen Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Herausgabe fol- gender Bankunterlagen und Beweismittel an die dänischen Behörden ver- fügt (act. 1.2):
a) Bankunterlagen betreffend die Kundenbeziehung Nr. 1, lautend auf die B. Inc., bei der Bank F. AG (Schreiben der Bank, Kontoeröff- nungsunterlagen und Kontoauszüge) b) Bankunterlagen betreffend die Kundenbeziehung Nr. 2, lautend auf die B. Inc., bei der Bank G. (Schreiben der Bank, Kontoeröffnungs- unterlagen und Kontoauszüge) c) Bankunterlagen betreffend die Kundenbeziehung Nr. 3, lautend auf die C. Inc., bei der Bank G. (Schreiben der Bank, Kontoeröffnungs- unterlagen und Kontoauszüge) d) Bankunterlagen betreffend die Kundenbeziehung Nr. 4, lautend auf die D. Limited, bei der Bank F. AG (Schreiben der Bank, Kontoer- öffnungsunterlagen und Kontoauszüge) e) Bankunterlagen betreffend die Kundenbeziehung Nr. 5, lautend auf die D. Limited, bei der Bank G. (Schreiben der Bank, Kontoeröff- nungsunterlagen und Kontoauszüge) f) Bankunterlagen betreffend die Kundenbeziehung Nr. 6, lautend auf die E. Limited, bei der Bank F. AG (Schreiben der Bank, Kontoer- öffnungsunterlagen und Kontoauszüge) g) Protokoll der Zeugeneinvernahme von L. h) Protokoll der Zeugeneinvernahme von K. i) Aktennotiz der Staatsanwaltschaft j) Den Zeugen vorgehaltene Unterlagen.
E. Gegen diese Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Feb- ruar 2010 lassen A., B. Inc., C. Inc., D. Limited und E. Limited Beschwerde erheben (act. 1). Ihr gemeinsamer Rechtsvertreter stellt den Antrag, die Schlussverfügung sei aufzuheben und die Rechtshilfe in Strafsachen an Dänemark vollumfänglich zu verweigern. Eventualiter beantragt er, die An- gelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen. Subeventualiter verlangt er, dass lediglich die für den angeblich de- liktsrelevanten Zeitraum, d. h. den 12. Januar bis 23. Februar 2006, mass- geblichen Dokumente an Dänemark zu übermitteln seien (act. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 7. April 2010 reichen die Beschwerdeführer 1 – 5 sodann
- 4 -
ein auf Englisch verfasstes Memorandum eines dänischen Anwalts ein (act. 6 und act. 6.1).
In seiner Vernehmlassung vom 9. April 2010 beantragt das BJ, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 7). Mit Schreiben vom 13. April 2010 verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (act. 8).
Die Beschwerdeführer 1- 5 halten mit Replik vom 26. April 2010 ihrerseits an ihren gestellten Anträgen fest unter Hinweis auf ihre Eingabe vom 7. Ap- ril 2010 (act. 10). Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch das BJ verzich- ten in der Folge auf eine Beschwerdeduplik (act. 14 und 15). Darüber wur- den die Beschwerdeführer 1 – 5 mit Schreiben vom 5. Mai 2010 in Kenntnis gesetzt (at. 16).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen Dänemark und der Schweiz sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgeblich.
Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140. 2, je m.w.H.). Vorbe- halten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7cc; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.2006/2006 vom 7. Novem- ber 2006, E. 1.3).
- 5 -
2. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtspre- chung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung die urteilende Instanz nicht mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit den voran- gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Ju- ni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde wurde sodann rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben.
3.2
3.2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Schlussverfügung vom
12. Februar 2010, mit welcher die Herausgabe von Bankunterlagen und von zwei Einvernahmeprotokollen (samt Aktennotiz der Staatsanwaltschaft betreffend den Zeugen vorzuhaltenden Unterlagen sowie ebendiese Unter- lagen) angeordnet wurde.
3.2.2 Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer per- sönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Perso- nen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgend- eine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht
- 6 -
(BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff., 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen).
Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der je- weilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3 – 2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Per- sonen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).
Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Ge- sellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbstständig beschwer- delegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c – d S. 157 f.). Die Be- weislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesell- schaft obliegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmenauflösung nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S.157 f.).
Der auf ein Rechtshilfeersuchen hin einvernommene Zeuge kann sich nur gegen die Weitergabe der Einvernahmeprotokolle zur Wehr setzen, soweit die von ihm verlangten Auskünfte ihn persönlich betreffen oder wenn er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.52 vom 13. Juni 2007, E. 2.2.). Demgegen- über kommt einem Dritten, selbst wenn er durch protokollierte Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 123 II 153 E. 2b; 124 II 180 E. 2b). Werden Bankmitarbeitende als Zeugen einver- nommen, sind die Inhaber von Bankkonten zur Beschwerde gegen die Übermittlung von Einvernahmeprotokollen legitimiert, wenn und soweit die- se Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontounterlagen gleichkommen, und der betroffene Kontoinhaber berechtigt wäre, gegen ei- ne allfällige Übermittlung der Unterlagen zu seinem Bankkonto Beschwerde
- 7 -
zu führen (BGE 124 II 180 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1A.217/2001 vom 3. Mai 2002, E. 2.1; TPF 2007 79 E. 1.6 und 1.6.7).
Nicht einzutreten ist sodann mangels eines eigenen schutzwürdigen Inter- essens auf stellvertretend für einen Dritten und einzig im Interesse Dritter erhobene Beschwerden (BGE 128 II 211 E. 2.3 und 2.4 S. 217 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2002 vom 26. November 2002, E. 1.2; TPF 2007 79 E. 1.6 m.w.H.).
3.2.3 Die strittigen Bankunterlagen beziehen sich auf Kontobeziehungen, welche jeweils auf eine der Beschwerdeführerinnen 2 – 5 lauten. Diesbezüglich gelten sie als persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV von der Rechtshilfemassnahme betroffen. Soweit die Be- schwerdeführerinnen 2 – 5 demnach die Herausgabe der Bankunterlagen ausschliesslich betreffend die auf sie lautenden Konten anfechten, sind sie beschwerdelegitimiert und ist auf ihre Beschwerde einzutreten.
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer 1 an den von der Rechtshilfe- massnahme betroffenen Konten bei der Bank F. AG bloss wirtschaftlich be- rechtigt (s. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, roter Ordner Nr. 2, Urk. 7/6/1/20; roter Ordner Nr. 1, Urk. 7/4/1/35; roter Ordner Nr. 1, Urk. 7/3/8). Er ist nach der vorstehend erläuterten Rechtsprechung nicht bzw. nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Dass ein von der Rechtsprechung vorgesehener Ausnahmefall vorliegen würde, hat der Be- schwerdeführer 1 zu Recht nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer 1 verlangt eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung und in der Folge die Bejahung der Beschwerdelegitimation des wirt-schaftlich Berechtigten. Entgegen seinen Vorbringen (act. 1 S. 5 f.; act. 10 S. 3 – 8) besteht indes- sen keine Veranlassung von der konstanten Praxis in dieser Frage abzu- weichen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer 1 an den weiteren, von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten bei Bank G. ohnehin nicht wirt- schaftlich berechtigt (s. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, roter Ordner Nr. 3, Urk. 8/7/1/3; roter Ordner Nr. 4, Urk. 8/9/1/4; roter Ordner 3, Urk. 8/6/1/5). Auf seine Beschwerde gegen die Herausgabe der Bankunter- lagen ist dementsprechend insgesamt nicht einzutreten.
3.2.4 Was die Herausgabe der Protokolle der Zeugeneinvernahmen von K. und L., Bankmitarbeiter der Bank F. AG bzw. Bank G., anbelangt, so haben die Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4 beim ersten und die Beschwerdeführe- rinnen 2, 4 und 5 beim zweiten Bankinstitut ein Konto. Im Zusammenhang mit diesen Einvernahmeprotokollen ist die Beschwerdelegitimation der Kon- toinhaberin nur dann zu bejahen, wenn die Herausgabe des betreffenden
- 8 -
Einvernahmeprotokolls materiell der Herausgabe der Bankunterlagen ent- spricht. Dies ist nicht der Fall, wenn am Ende des Rechtshilfeverfahrens die Bankunterlagen dem ausländischen Staat zu übermitteln sind (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2005 vom 26. April 2005, E.3.3; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2008.95-96 vom 13. Oktober 2008, E. 1.3). Vorliegend wurde mit Schlussverfügung vom 12. Februar 2010 die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die Konten angeordnet, welche den Beschwer- deführerinnen 2 – 5 zuzurechnen sind und zumindest teilweise Gegenstand der strittigen Zeugeneinvernahmen bildeten. Da die Beschwerdeführerin- nen 2 – 5 mit ihren Rügen gegen die Herausgabe der Bankunterlagen – wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird – nicht durch- dringen, haben sie kein schützenswertes Interesse mehr, sich der Übermitt- lung der Einvernahmeprotokolle, soweit diese materiell überhaupt der Her- ausgabe der Bankunterlagen entsprechen sollte, zu widersetzen. Bei dieser Sachlage sind die Beschwerdeführerinnen 2 – 5 in diesem Punkt nicht be- schwerdelegitimiert, weshalb diesbezüglich auf ihre Beschwerde nicht ein- zutreten ist.
Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer 1 in Bezug auf die Herausgabe der Bankunterlagen nicht beschwerdelegitimiert. Folge- richtig kann er auch nicht zur Beschwerde gegen die Übermittlung der frag- lichen Einvernahmeprotokollen legitimiert sein. Entgegen seiner Darstel- lung kommt ihm nach der oben zitierten Rechtsprechung selbst dann keine Beschwerdebefugnis zu, wenn er durch die protokollierte Aussagen per- sönlich berührt wird. Dies gilt auch für Personen, gegen die – wie den Be- schwerdeführer 1 – sich das ausländische Strafverfahren richtet (vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG).
3.2.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass insgesamt auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht einzutreten ist. Demgegenüber ist auf die Be- schwerde der Beschwerdeführerinnen 2 – 5 einzutreten, soweit sie sich auf die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die auf sie lautenden Kon- ten bezieht. Im Übrigen ist auf deren Beschwerde nicht einzutreten.
4.
4.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe an den ersuchenden Staat machen die Beschwerdeführerinnen 2 – 5 Ausschlussgründe im Sinne von Art. 2 lit. a und b IRSG geltend.
Zur Begründung führen sie in einem ersten Punkt aus, dass der Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK verletzt worden sei, in- dem die dänischen Behörden lediglich den Verteidigern und nicht auch
- 9 -
dem Beschwerdeführer 1 Akteneinsicht gewährt hätten (act. 1 S. 19 ff.). In einem zweiten Punkt bringen sie vor, es bestehe der begründete Verdacht, dass das gegen den Beschwerdeführer 1 angehobene Strafverfahren aus politischen Gründen eingeleitet worden sei, mithin um den vom Beschwer- deführer 1 geplanten M.-Film zu verhindern, dies mit dem Ziel, jegliche wei- teren Spannungen mit der muslimischen Welt bereits im Keime zu ersti- cken (act. 1 S. 22 ff.). Der Beschwerdeführer solle mit dem Strafverfahren regelrecht mundtot gemacht und die Realisierung des Filmprojekts verhin- dert werden. Dass das gegen den Beschwerdeführer 1 angehobene däni- sche Strafverfahren politisch motiviert sei, ergebe sich auch aus dem Um- stand, dass die gegen ihn geltend gemachten Vorwürfe absolut haltlos sei- en (act. 1 S. 24). In diesem Zusammenhang reichen die Beschwerdeführe- rinnen 2 – 5 verschiedene Unterlagen ein (act. 1.30 – 1.32).
Die Beschwerdeführerinnen 2 – 5 stellen sich dabei auf den Standpunkt, dass sich jede in ein schweizerisches Rechtshilfeverfahren involvierte Per- son auf den Ausschlussgrund von Art. 2 IRSG berufen können solle, unab- hängig davon, wo sie sich befinde und unabhängig davon, ob es sich um eine Auslieferung oder andere Rechtshilfe handle (act. 1 S. 14 ff.). Aus die- sem Grund müsse sich auch der in Schweden wohnhafte Beschwerdefüh- rer 1 auf Art. 2 IRSG berufen können. Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage führe zu absolut unhaltbaren Ergebnissen und sei zu überdenken (act. 1 S. 16). Es müsse überdies auch für juristi- sche Personen möglich sein, sich auf Art. 2 IRSG berufen zu können. Es könne jedenfalls nicht sein, dass auf der einen Seite der Beschwerdefüh- rer 1 im dänischen Strafverfahren beschuldigt werde, mit seinem Handeln im Zusammenhang mit den Beschwerdeführerinnen 2 – 5 diverse Straftat- bestände erfüllt zu haben, dass die Beschwerdeführerinnen 2 – 5 jedoch gleichzeitig in der Schweiz keine Einwendungen wegen Mängel eben die- ses dänischen Strafverfahrens geltend machen könnten. Überdies könne es nicht angehen, dass die Beschwerdeführerinnen 2 – 5 mit verschiede- nen Ellen gemessen würden, nämlich einerseits als Gesellschaften quasi ohne eigenes Leben und andererseits als unabhängige, juristische Perso- nen mit eigenständigem Schicksal (act. 1 S. 17).
4.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht ent- sprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im In- ternationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103. 2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durch- führung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen
- 10 -
die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht ge- währt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 123 II 161 E. 6a S. 166/167, 511 E. 5a S. 517, 595 E. 7c S. 617; 122 II 140 E. 5a S. 142; 115 Ib 68 E. 6 S. 87). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Be- schuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (unveröffent- lichter Entscheid i.S. A. vom 19. Februar 1998 E. 6b). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren ins- gesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimal- garantien nicht erfüllt. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht ent- sprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen An- schauung, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfol- gen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG).
Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Perso- nen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. na- türliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausge- setzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Ju- li 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Die Lan- desabwesenheit (mit Bezug auf den ersuchenden Staat) schützt vor einer Verletzung der in der EMRK und den UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 3a/cc). Das Bundesge- richt hat in seinem Entscheid 1A.212/2000 vom 19. September 2000 aller- dings erkannt, dass ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten unter Umständen auch dann verletzen kann, wenn sich dieser im Ausland aufhält. Eine von einem Rechtshilfeer-
- 11 -
suchen betroffene Person, die im ersuchenden Staat angeschuldigt ist, muss sich gemäss dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung daher grundsätzlich trotz ihrer Landesabwesenheit auf eine objektive und ernst- hafte Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung ihrer individuellen Verfah- rensrechte im Abwesenheitsverfahren berufen können (Urteil des Bundes- gerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 3a/cc; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008, E. 5.3). Konkret liess das Bundesgericht im erstgenannten Entscheid die Berufung auf Art. 2 lit. a IRSG (i.V.m. Art. 2 lit. b EUeR) zu, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf einen unabhängigen Richter (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) in einem in der Ukraine durchgeführten Abwesenheitsverfah- ren geltend machte (Urteil 1A.212/2000 vom 19. September 2000 [E. 3a/cc und b/bb sowie 5b]). Die betreffende Kritik der Beschwerdeführerinnen 2 – 5 an der bisherigen Rechtsprechung geht damit an der Sache vorbei.
4.3 Nach der eingangs erläuterten Praxis können sich demnach die Beschwer- deführerinnen 2 – 5 als juristische Person, welche allesamt ihren Sitz im Übrigen ausserhalb von Dänemark haben, nicht auf Art. 2 IRSG berufen. Es besteht keine Veranlassung von dieser konstanten Rechtsprechung ab- zuweichen. Die Beschwerdeführerinnen 2 – 5 machen Mängel des däni- schen Strafverfahrens geltend, welche nicht sie selbst, sondern den Be- schwerdeführer 1 betreffen. Auf dessen Beschwerde ist aber ohnehin nicht einzutreten (s. supra Ziff. 3.2.3 f.). Ausserdem wäre – mangels eines eige- nen schutzwürdigen Interessens – auf eine stellvertretend für einen Dritten und einzig im Interesse Dritter erhobene Beschwerde nicht einzutreten (s. supra Ziff. 3.2.1).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerinnen 2 – 5 rügen eine mehrfache Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehörs im schweizerischen Rechtshilfeverfahren (act. 1 S. 26 ff.). In diesem Zusammenhang werfen die Beschwerdeführe- rinnen 2 – 5 der Beschwerdegegnerin zunächst vor, diese habe durch die „unnötige Spaltung des Verfahrens B-5/2009/169 durch den Erlass einer ersten und einer zweiten Eintretungsverfügung“ den Beschwerdeführerin- nen das rechtliche Gehör verweigert (act.1 S. 27). Sie hätten keine Gele- genheit gehabt, sich zur zweiten Eintretensverfügung vom 27. August 2009 zu äussern (act. 1 S. 28). In einem weiteren Punkt rügen die Beschwerde- führerinnen 2 – 5, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer zweiten Eintre- tens- und Zwischenverfügung vom 27. August 2009 auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 3. Juli 2009 nicht eingegangen sei (act. 1 S. 28 f.). Sodann beanstanden sie die Verweigerung der Teilnahme an den Zeugeneinvernahmen von K. und L. durch die Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 29 f.). Abschliesslich kritisieren sie das prozessuale Verhalten der Be-
- 12 -
schwerdegegnerin insbesondere im Zusammenhang mit den Einvernah- men der beiden Kundenberater K. und L., weil es dieser zuweilen an der erforderlichen Fairness gemangelt habe (act. 1 S. 30).
5.2 Die geltend gemachten Gehörsverletzungen beziehen sich allesamt auf die rechtshilfeweise Einvernahmen der Zeugen von K. und L. Zur Beschwerde gegen die Herausgabe dieser Einvernahmeprotokolle sind alle Beschwer- deführer freilich nicht legitimiert, weshalb die in diesem Zusammenhang er- hobenen Rügen in der Sache nicht zu prüfen sind. Dies gilt ebenfalls hin- sichtlich des Einwands der Beschwerdeführerinnen, wonach die Teilnahme der dänischen Beamten an den fraglichen Zeugeneinvernahmen in Verlet- zung von Art. 65a IRSG erfolgt sei (act. 1 S. 31 f.).
6.
6.1 Subeventualiter beantragen die Beschwerdeführerinnen 2 – 5 die Heraus- gabe lediglich der für den deliktsrelevanten Zeitraum – 12. Januar bis
23. Februar 2006 – massgeblichen Bankunterlagen (act. 1 S. 32). Sie be- anstanden dabei die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kontounterlagen für die Zeit vor dem eigentlichen deliktsrelevanten Zeitraum Auskunft über allfällige Vorbereitungshandlungen von Geldtransaktionen geben könnten. Dagegen wenden sie ein, dass im dänischen Rechtshilfeersuchen keine Rede von Vorbereitungshandlungen sei und solche mit Blick auf den Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit gar nicht rechtshilfefähig wären (act. 1 S. 33).
6.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analo- gen Sachverhalts ein Strafverfahren eröffnet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom
10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a. a. O., S. 535 N. 582). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei ge- nügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Hin- sichtlich des Vorwurfs der Kursmanipulation im Sinne von Art. 161bis StGB bestreiten die Beschwerdeführerinnen 2 bis 5 zu Recht nicht, dass die Vor- aussetzungen der doppelten Strafbarkeit prima facie erfüllt sind. Demnach ist auf die weiteren unter dem Titel doppelte Strafbarkeit geltende gemach- ten Einwände nicht weiter einzugehen.
- 13 -
6.3 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a. a. O., S. 513 f. N. 475 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007 E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutrei- ben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweis- ausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im All- gemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflich- tet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi- schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000 E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002 E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2). Zielt das Rechtshilfe- ersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Ange- legenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bun- desgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2 und 1A.79/2005 vom
27. April 2005, E. 4.1).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof- fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach- gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu- wirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke
- 14 -
(bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführen- den Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Unter- suchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicher- heit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
6.4 Gemäss dem dänischen Rechtshilfeersuchen vom 19. November 2008 (act. 1.3) sollen A. und weitere Personen als massgebliche Geschäftslei- tung für die börsenkotierte Gesellschaft I. A/S in der Zeit von ca. Februar 2005 bis ca. April 2006 einen Betrug und Kursmanipulationen begangen haben. Bezüglich des Vorwurfs der Kursmanipulation sollen die Ange- schuldigten, insbesondere A., als de facto Führungskräfte, Aufsichtsratmit- glieder und Geschäftsführer der I. A/S absichtlich unrichtige und kursbeein- flussende Auskünfte über diese Gesellschaft hinsichtlich derer finanziellen und wirtschaftlichen Gesellschaftsverhältnisse erteilt haben. Über falsche Börsenmitteilungen, falsche Prospektunterlagen mit Bezug auf unwahre Kapitalerhöhungen und falsche Jahresberichte etc. hätten sie den Kurs der Aktien der Gesellschaft I. A/S in die Höhe getrieben.
Konkret werfen die dänischen Behörden A. und den weiteren Geschäftslei- tungsmitgliedern der I. A/S vor, diese hätten in der Zeit von ungefähr
12. Januar bis 23. Februar 2006 in Börsenmitteilungen etc. den Eindruck vorgetäuscht, dass die H. AB und die Beschwerdeführerin 2 über das wirt- schaftliche und finanzielle Potenzial verfügen würden, die Geschäftsaktivi- täten der I. A/S weiterzuentwickeln. Sie sollen dabei zu verstehen gegeben haben, dass die H. AB über Eigenkapitalmittel in der Höhe von SEK 1'360'000'000 (davon SEK 1'100'000'000 in bar) verfügen würde, wel- che der Gesellschaft u. a. in Verbindung mit der Einbringung einer Kapital- einlage in der Höhe von SEK 1'110'000'000 durch die Beschwerdeführerin 2 als Gegenleistung für die Übertragung von 111 Mio. neu gezeichneten Aktien der H. AB zugeführt worden sein sollen. Die dänischen Strafverfol- gungsbehörden vermuten, dass diese Informationen unrichtig sind. Sofern Vermögenswerte in der Höhe von SEK 1'110'000'000 überhaupt vorhanden gewesen seien, habe es sich dabei um geliehenes Geld gehandelt, das in der Tat der H. AB als Eigenkapitalmittel nie zur Verfügung gestanden sei. Diesen Verdacht stützen die dänischen Behörden u. a. auf eine E-Mail zwi- schen A. und K., Bankmitarbeiter der Bank F. AG, welche u. a. das Konto der Beschwerdeführerin geführt habe. Nach dieser E-Mail sollen die fragli-
- 15 -
che Transaktionen lediglich im Rahmen einer besonderen Darlehenskon- struktion durchgeführt worden sein.
Nach Darstellung im Rechtshilfeersuchen soll A. des weiteren die Gesell- schaften H. AB mit Sitz in Schweden, die Beschwerdeführerin 2 mit Sitz auf den British Virgin Islands, die Beschwerdeführerin 3 mit Sitz in Monaco, die Beschwerdeführerin 4 mit Sitz auf den British Virgin Islands, die Beschwer- deführerin 5 mit Sitz in Gibraltar und I. A/S kontrollieren oder kontrolliert haben. Die bisherigen Ermittlungen hätten ergeben, dass A. im Stande ge- wesen sei, Barmittel und Aktien zwischen diesen Gesellschaften bzw. de- ren Konten, u. a. bei der Bank F. AG und Bank G., zu transferieren. Die dänischen Behörden vermuten daher, dass all diese Gesellschaften in die erwähnten Vorwürfe involviert sind (act. 1.3).
6.5 Vorab ist festzuhalten, dass die dänischen Behörde um Übermittlung der Bankunterlagen betreffend u. a. die Konten der Beschwerdeführerinnen 2 – 5 bei den zwei genannten Bankinstituten ausdrücklich für die Zeit vom
1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 ersucht haben (act. 1.3 S. 2 unten). Die Beschwerdegegnerin hat diesem Ersuchen entsprochen und die Her- ausgabe der betreffenden Kontoeröffnungsunterlagen und -auszügen samt Korrespondenz und Detailbelegen für den genannten Zeitraum verfügt. Lediglich die zu übermittelnden Kontoauszüge hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführerinnen 4 und 3 gehen wenige Monate über den von den dänischen Behörden anbegehrten Zeitraum hinaus, nämlich bis
31. März 2007 bzw. 31. Mai 2007 (s. Schlussverfügung vom 12. Febru- ar 2010, Dispositiv Ziffer 2.c und e [act. 1.2]).
Zur Abklärung der Geldströme zwischen den in die erwähnten Vorwürfe in- volvierten Gesellschaften sind die zu übermittelnden Bankunterlagen betreffend die Konten der Beschwerdeführerinnen 2 – 5 bei der Bank F. AG und Bank G. grundsätzlich unerlässlich. Dies gilt im Hinblick auf die Ermitt- lung der an den fraglichen Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten auch für die zu übermittelnden Kontoeröffnungsunterlagen. Es ist zwar rich- tig, dass die dänischen Behörden A. und den weiteren Geschäftsleitungs- mitgliedern der I. A/S vorwerfen, diese hätten in der Zeit von ungefähr
12. Januar bis 23. Februar 2006 in Börsenmitteilungen etc. die inkriminier- ten Täuschungshandlungen vorgenommen. Gestützt auf das Rechtshilfeer- suchen ist die Beurteilung der finanziellen Lage der I. A/S freilich u. a. mit der Situation der Beschwerdeführer 2 – 5 eng verknüpft. Dementsprechend können sich die dänischen Behörden nur dann ein vollständiges Bild über die tatsächlichen Verhältnisse machen, wenn sie über alle Transaktionen informiert werden, die von den in die Angelegenheit verwickelten Gesell-
- 16 -
schaften über Konten bei den beiden schweizerischen Bankinstituten getä- tigt worden sind. Folgerichtig besteht ein Ermittlungsinteresse auch für Transaktionen, die sowohl kurz vor wie auch kurz nach den vorgeworfenen Täuschungshandlungen erfolgt sind. Schliesslich ist es nicht zulässig, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Vor diesem Hintergrund ist die Herausgabe der Kontoauszüge im verfügten Umfang nicht zu beanstanden, da diese ohne weiteres als potentiell rele- vant zu bezeichnen sind.
6.6 Zusammenfassend steht fest, dass die integrale Herausgabe der in der Schlussverfügung aufgeführten Bankunterlagen weder das Prinzip der dop- pelten Strafbarkeit noch der Verhältnismässigkeit verletzt. Demzufolge ist die Beschwerde diesbezüglich auch im Subeventualstandpunkt abzuwei- sen.
7. Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich und die Herausgabe der Beweismittel ist somit im verfügten Umfang zulässig. Nach dem Gesag- ten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zu Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 8'000.00 festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.
- 17 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Für die Rechtshilfe zwischen Dänemark und der Schweiz sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgeblich.
Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140. 2, je m.w.H.). Vorbe- halten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7cc; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.2006/2006 vom 7. Novem- ber 2006, E. 1.3).
- 5 -
E. 2 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtspre- chung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung die urteilende Instanz nicht mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit den voran- gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Ju- ni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde wurde sodann rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben.
E. 3.2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Schlussverfügung vom
12. Februar 2010, mit welcher die Herausgabe von Bankunterlagen und von zwei Einvernahmeprotokollen (samt Aktennotiz der Staatsanwaltschaft betreffend den Zeugen vorzuhaltenden Unterlagen sowie ebendiese Unter- lagen) angeordnet wurde.
E. 3.2.2 Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer per- sönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Perso- nen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgend- eine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht
- 6 -
(BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff., 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen).
Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der je- weilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3 – 2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Per- sonen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).
Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Ge- sellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbstständig beschwer- delegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c – d S. 157 f.). Die Be- weislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesell- schaft obliegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmenauflösung nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S.157 f.).
Der auf ein Rechtshilfeersuchen hin einvernommene Zeuge kann sich nur gegen die Weitergabe der Einvernahmeprotokolle zur Wehr setzen, soweit die von ihm verlangten Auskünfte ihn persönlich betreffen oder wenn er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.52 vom 13. Juni 2007, E. 2.2.). Demgegen- über kommt einem Dritten, selbst wenn er durch protokollierte Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 123 II 153 E. 2b; 124 II 180 E. 2b). Werden Bankmitarbeitende als Zeugen einver- nommen, sind die Inhaber von Bankkonten zur Beschwerde gegen die Übermittlung von Einvernahmeprotokollen legitimiert, wenn und soweit die- se Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontounterlagen gleichkommen, und der betroffene Kontoinhaber berechtigt wäre, gegen ei- ne allfällige Übermittlung der Unterlagen zu seinem Bankkonto Beschwerde
- 7 -
zu führen (BGE 124 II 180 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1A.217/2001 vom 3. Mai 2002, E. 2.1; TPF 2007 79 E. 1.6 und 1.6.7).
Nicht einzutreten ist sodann mangels eines eigenen schutzwürdigen Inter- essens auf stellvertretend für einen Dritten und einzig im Interesse Dritter erhobene Beschwerden (BGE 128 II 211 E. 2.3 und 2.4 S. 217 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2002 vom 26. November 2002, E. 1.2; TPF 2007 79 E. 1.6 m.w.H.).
E. 3.2.3 Die strittigen Bankunterlagen beziehen sich auf Kontobeziehungen, welche jeweils auf eine der Beschwerdeführerinnen 2 – 5 lauten. Diesbezüglich gelten sie als persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV von der Rechtshilfemassnahme betroffen. Soweit die Be- schwerdeführerinnen 2 – 5 demnach die Herausgabe der Bankunterlagen ausschliesslich betreffend die auf sie lautenden Konten anfechten, sind sie beschwerdelegitimiert und ist auf ihre Beschwerde einzutreten.
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer 1 an den von der Rechtshilfe- massnahme betroffenen Konten bei der Bank F. AG bloss wirtschaftlich be- rechtigt (s. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, roter Ordner Nr. 2, Urk. 7/6/1/20; roter Ordner Nr. 1, Urk. 7/4/1/35; roter Ordner Nr. 1, Urk. 7/3/8). Er ist nach der vorstehend erläuterten Rechtsprechung nicht bzw. nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Dass ein von der Rechtsprechung vorgesehener Ausnahmefall vorliegen würde, hat der Be- schwerdeführer 1 zu Recht nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer 1 verlangt eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung und in der Folge die Bejahung der Beschwerdelegitimation des wirt-schaftlich Berechtigten. Entgegen seinen Vorbringen (act. 1 S. 5 f.; act. 10 S. 3 – 8) besteht indes- sen keine Veranlassung von der konstanten Praxis in dieser Frage abzu- weichen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer 1 an den weiteren, von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten bei Bank G. ohnehin nicht wirt- schaftlich berechtigt (s. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, roter Ordner Nr. 3, Urk. 8/7/1/3; roter Ordner Nr. 4, Urk. 8/9/1/4; roter Ordner 3, Urk. 8/6/1/5). Auf seine Beschwerde gegen die Herausgabe der Bankunter- lagen ist dementsprechend insgesamt nicht einzutreten.
E. 3.2.4 Was die Herausgabe der Protokolle der Zeugeneinvernahmen von K. und L., Bankmitarbeiter der Bank F. AG bzw. Bank G., anbelangt, so haben die Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4 beim ersten und die Beschwerdeführe- rinnen 2, 4 und 5 beim zweiten Bankinstitut ein Konto. Im Zusammenhang mit diesen Einvernahmeprotokollen ist die Beschwerdelegitimation der Kon- toinhaberin nur dann zu bejahen, wenn die Herausgabe des betreffenden
- 8 -
Einvernahmeprotokolls materiell der Herausgabe der Bankunterlagen ent- spricht. Dies ist nicht der Fall, wenn am Ende des Rechtshilfeverfahrens die Bankunterlagen dem ausländischen Staat zu übermitteln sind (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2005 vom 26. April 2005, E.3.3; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2008.95-96 vom 13. Oktober 2008, E. 1.3). Vorliegend wurde mit Schlussverfügung vom 12. Februar 2010 die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die Konten angeordnet, welche den Beschwer- deführerinnen 2 – 5 zuzurechnen sind und zumindest teilweise Gegenstand der strittigen Zeugeneinvernahmen bildeten. Da die Beschwerdeführerin- nen 2 – 5 mit ihren Rügen gegen die Herausgabe der Bankunterlagen – wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird – nicht durch- dringen, haben sie kein schützenswertes Interesse mehr, sich der Übermitt- lung der Einvernahmeprotokolle, soweit diese materiell überhaupt der Her- ausgabe der Bankunterlagen entsprechen sollte, zu widersetzen. Bei dieser Sachlage sind die Beschwerdeführerinnen 2 – 5 in diesem Punkt nicht be- schwerdelegitimiert, weshalb diesbezüglich auf ihre Beschwerde nicht ein- zutreten ist.
Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer 1 in Bezug auf die Herausgabe der Bankunterlagen nicht beschwerdelegitimiert. Folge- richtig kann er auch nicht zur Beschwerde gegen die Übermittlung der frag- lichen Einvernahmeprotokollen legitimiert sein. Entgegen seiner Darstel- lung kommt ihm nach der oben zitierten Rechtsprechung selbst dann keine Beschwerdebefugnis zu, wenn er durch die protokollierte Aussagen per- sönlich berührt wird. Dies gilt auch für Personen, gegen die – wie den Be- schwerdeführer 1 – sich das ausländische Strafverfahren richtet (vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG).
E. 3.2.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass insgesamt auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht einzutreten ist. Demgegenüber ist auf die Be- schwerde der Beschwerdeführerinnen 2 – 5 einzutreten, soweit sie sich auf die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die auf sie lautenden Kon- ten bezieht. Im Übrigen ist auf deren Beschwerde nicht einzutreten.
E. 4.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe an den ersuchenden Staat machen die Beschwerdeführerinnen 2 – 5 Ausschlussgründe im Sinne von Art. 2 lit. a und b IRSG geltend.
Zur Begründung führen sie in einem ersten Punkt aus, dass der Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK verletzt worden sei, in- dem die dänischen Behörden lediglich den Verteidigern und nicht auch
- 9 -
dem Beschwerdeführer 1 Akteneinsicht gewährt hätten (act. 1 S. 19 ff.). In einem zweiten Punkt bringen sie vor, es bestehe der begründete Verdacht, dass das gegen den Beschwerdeführer 1 angehobene Strafverfahren aus politischen Gründen eingeleitet worden sei, mithin um den vom Beschwer- deführer 1 geplanten M.-Film zu verhindern, dies mit dem Ziel, jegliche wei- teren Spannungen mit der muslimischen Welt bereits im Keime zu ersti- cken (act. 1 S. 22 ff.). Der Beschwerdeführer solle mit dem Strafverfahren regelrecht mundtot gemacht und die Realisierung des Filmprojekts verhin- dert werden. Dass das gegen den Beschwerdeführer 1 angehobene däni- sche Strafverfahren politisch motiviert sei, ergebe sich auch aus dem Um- stand, dass die gegen ihn geltend gemachten Vorwürfe absolut haltlos sei- en (act. 1 S. 24). In diesem Zusammenhang reichen die Beschwerdeführe- rinnen 2 – 5 verschiedene Unterlagen ein (act. 1.30 – 1.32).
Die Beschwerdeführerinnen 2 – 5 stellen sich dabei auf den Standpunkt, dass sich jede in ein schweizerisches Rechtshilfeverfahren involvierte Per- son auf den Ausschlussgrund von Art. 2 IRSG berufen können solle, unab- hängig davon, wo sie sich befinde und unabhängig davon, ob es sich um eine Auslieferung oder andere Rechtshilfe handle (act. 1 S. 14 ff.). Aus die- sem Grund müsse sich auch der in Schweden wohnhafte Beschwerdefüh- rer 1 auf Art. 2 IRSG berufen können. Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage führe zu absolut unhaltbaren Ergebnissen und sei zu überdenken (act. 1 S. 16). Es müsse überdies auch für juristi- sche Personen möglich sein, sich auf Art. 2 IRSG berufen zu können. Es könne jedenfalls nicht sein, dass auf der einen Seite der Beschwerdefüh- rer 1 im dänischen Strafverfahren beschuldigt werde, mit seinem Handeln im Zusammenhang mit den Beschwerdeführerinnen 2 – 5 diverse Straftat- bestände erfüllt zu haben, dass die Beschwerdeführerinnen 2 – 5 jedoch gleichzeitig in der Schweiz keine Einwendungen wegen Mängel eben die- ses dänischen Strafverfahrens geltend machen könnten. Überdies könne es nicht angehen, dass die Beschwerdeführerinnen 2 – 5 mit verschiede- nen Ellen gemessen würden, nämlich einerseits als Gesellschaften quasi ohne eigenes Leben und andererseits als unabhängige, juristische Perso- nen mit eigenständigem Schicksal (act. 1 S. 17).
E. 4.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht ent- sprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im In- ternationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103. 2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durch- führung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen
- 10 -
die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht ge- währt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 123 II 161 E. 6a S. 166/167, 511 E. 5a S. 517, 595 E. 7c S. 617; 122 II 140 E. 5a S. 142; 115 Ib 68 E. 6 S. 87). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Be- schuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (unveröffent- lichter Entscheid i.S. A. vom 19. Februar 1998 E. 6b). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren ins- gesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimal- garantien nicht erfüllt. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht ent- sprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen An- schauung, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfol- gen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG).
Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Perso- nen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. na- türliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausge- setzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Ju- li 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Die Lan- desabwesenheit (mit Bezug auf den ersuchenden Staat) schützt vor einer Verletzung der in der EMRK und den UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 3a/cc). Das Bundesge- richt hat in seinem Entscheid 1A.212/2000 vom 19. September 2000 aller- dings erkannt, dass ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten unter Umständen auch dann verletzen kann, wenn sich dieser im Ausland aufhält. Eine von einem Rechtshilfeer-
- 11 -
suchen betroffene Person, die im ersuchenden Staat angeschuldigt ist, muss sich gemäss dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung daher grundsätzlich trotz ihrer Landesabwesenheit auf eine objektive und ernst- hafte Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung ihrer individuellen Verfah- rensrechte im Abwesenheitsverfahren berufen können (Urteil des Bundes- gerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 3a/cc; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008, E. 5.3). Konkret liess das Bundesgericht im erstgenannten Entscheid die Berufung auf Art. 2 lit. a IRSG (i.V.m. Art. 2 lit. b EUeR) zu, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf einen unabhängigen Richter (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) in einem in der Ukraine durchgeführten Abwesenheitsverfah- ren geltend machte (Urteil 1A.212/2000 vom 19. September 2000 [E. 3a/cc und b/bb sowie 5b]). Die betreffende Kritik der Beschwerdeführerinnen 2 –
E. 4.3 Nach der eingangs erläuterten Praxis können sich demnach die Beschwer- deführerinnen 2 – 5 als juristische Person, welche allesamt ihren Sitz im Übrigen ausserhalb von Dänemark haben, nicht auf Art. 2 IRSG berufen. Es besteht keine Veranlassung von dieser konstanten Rechtsprechung ab- zuweichen. Die Beschwerdeführerinnen 2 – 5 machen Mängel des däni- schen Strafverfahrens geltend, welche nicht sie selbst, sondern den Be- schwerdeführer 1 betreffen. Auf dessen Beschwerde ist aber ohnehin nicht einzutreten (s. supra Ziff. 3.2.3 f.). Ausserdem wäre – mangels eines eige- nen schutzwürdigen Interessens – auf eine stellvertretend für einen Dritten und einzig im Interesse Dritter erhobene Beschwerde nicht einzutreten (s. supra Ziff. 3.2.1).
E. 5 an der bisherigen Rechtsprechung geht damit an der Sache vorbei.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen 2 – 5 rügen eine mehrfache Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehörs im schweizerischen Rechtshilfeverfahren (act. 1 S. 26 ff.). In diesem Zusammenhang werfen die Beschwerdeführe- rinnen 2 – 5 der Beschwerdegegnerin zunächst vor, diese habe durch die „unnötige Spaltung des Verfahrens B-5/2009/169 durch den Erlass einer ersten und einer zweiten Eintretungsverfügung“ den Beschwerdeführerin- nen das rechtliche Gehör verweigert (act.1 S. 27). Sie hätten keine Gele- genheit gehabt, sich zur zweiten Eintretensverfügung vom 27. August 2009 zu äussern (act. 1 S. 28). In einem weiteren Punkt rügen die Beschwerde- führerinnen 2 – 5, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer zweiten Eintre- tens- und Zwischenverfügung vom 27. August 2009 auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 3. Juli 2009 nicht eingegangen sei (act. 1 S. 28 f.). Sodann beanstanden sie die Verweigerung der Teilnahme an den Zeugeneinvernahmen von K. und L. durch die Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 29 f.). Abschliesslich kritisieren sie das prozessuale Verhalten der Be-
- 12 -
schwerdegegnerin insbesondere im Zusammenhang mit den Einvernah- men der beiden Kundenberater K. und L., weil es dieser zuweilen an der erforderlichen Fairness gemangelt habe (act. 1 S. 30).
E. 5.2 Die geltend gemachten Gehörsverletzungen beziehen sich allesamt auf die rechtshilfeweise Einvernahmen der Zeugen von K. und L. Zur Beschwerde gegen die Herausgabe dieser Einvernahmeprotokolle sind alle Beschwer- deführer freilich nicht legitimiert, weshalb die in diesem Zusammenhang er- hobenen Rügen in der Sache nicht zu prüfen sind. Dies gilt ebenfalls hin- sichtlich des Einwands der Beschwerdeführerinnen, wonach die Teilnahme der dänischen Beamten an den fraglichen Zeugeneinvernahmen in Verlet- zung von Art. 65a IRSG erfolgt sei (act. 1 S. 31 f.).
E. 6.1 Subeventualiter beantragen die Beschwerdeführerinnen 2 – 5 die Heraus- gabe lediglich der für den deliktsrelevanten Zeitraum – 12. Januar bis
23. Februar 2006 – massgeblichen Bankunterlagen (act. 1 S. 32). Sie be- anstanden dabei die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kontounterlagen für die Zeit vor dem eigentlichen deliktsrelevanten Zeitraum Auskunft über allfällige Vorbereitungshandlungen von Geldtransaktionen geben könnten. Dagegen wenden sie ein, dass im dänischen Rechtshilfeersuchen keine Rede von Vorbereitungshandlungen sei und solche mit Blick auf den Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit gar nicht rechtshilfefähig wären (act. 1 S. 33).
E. 6.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analo- gen Sachverhalts ein Strafverfahren eröffnet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom
E. 6.3 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a. a. O., S. 513 f. N. 475 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007 E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutrei- ben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweis- ausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im All- gemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflich- tet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi- schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000 E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002 E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2). Zielt das Rechtshilfe- ersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Ange- legenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bun- desgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2 und 1A.79/2005 vom
27. April 2005, E. 4.1).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof- fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach- gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu- wirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke
- 14 -
(bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführen- den Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Unter- suchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicher- heit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
E. 6.4 Gemäss dem dänischen Rechtshilfeersuchen vom 19. November 2008 (act. 1.3) sollen A. und weitere Personen als massgebliche Geschäftslei- tung für die börsenkotierte Gesellschaft I. A/S in der Zeit von ca. Februar 2005 bis ca. April 2006 einen Betrug und Kursmanipulationen begangen haben. Bezüglich des Vorwurfs der Kursmanipulation sollen die Ange- schuldigten, insbesondere A., als de facto Führungskräfte, Aufsichtsratmit- glieder und Geschäftsführer der I. A/S absichtlich unrichtige und kursbeein- flussende Auskünfte über diese Gesellschaft hinsichtlich derer finanziellen und wirtschaftlichen Gesellschaftsverhältnisse erteilt haben. Über falsche Börsenmitteilungen, falsche Prospektunterlagen mit Bezug auf unwahre Kapitalerhöhungen und falsche Jahresberichte etc. hätten sie den Kurs der Aktien der Gesellschaft I. A/S in die Höhe getrieben.
Konkret werfen die dänischen Behörden A. und den weiteren Geschäftslei- tungsmitgliedern der I. A/S vor, diese hätten in der Zeit von ungefähr
E. 6.5 Vorab ist festzuhalten, dass die dänischen Behörde um Übermittlung der Bankunterlagen betreffend u. a. die Konten der Beschwerdeführerinnen 2 – 5 bei den zwei genannten Bankinstituten ausdrücklich für die Zeit vom
1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 ersucht haben (act. 1.3 S. 2 unten). Die Beschwerdegegnerin hat diesem Ersuchen entsprochen und die Her- ausgabe der betreffenden Kontoeröffnungsunterlagen und -auszügen samt Korrespondenz und Detailbelegen für den genannten Zeitraum verfügt. Lediglich die zu übermittelnden Kontoauszüge hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführerinnen 4 und 3 gehen wenige Monate über den von den dänischen Behörden anbegehrten Zeitraum hinaus, nämlich bis
31. März 2007 bzw. 31. Mai 2007 (s. Schlussverfügung vom 12. Febru- ar 2010, Dispositiv Ziffer 2.c und e [act. 1.2]).
Zur Abklärung der Geldströme zwischen den in die erwähnten Vorwürfe in- volvierten Gesellschaften sind die zu übermittelnden Bankunterlagen betreffend die Konten der Beschwerdeführerinnen 2 – 5 bei der Bank F. AG und Bank G. grundsätzlich unerlässlich. Dies gilt im Hinblick auf die Ermitt- lung der an den fraglichen Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten auch für die zu übermittelnden Kontoeröffnungsunterlagen. Es ist zwar rich- tig, dass die dänischen Behörden A. und den weiteren Geschäftsleitungs- mitgliedern der I. A/S vorwerfen, diese hätten in der Zeit von ungefähr
E. 6.6 Zusammenfassend steht fest, dass die integrale Herausgabe der in der Schlussverfügung aufgeführten Bankunterlagen weder das Prinzip der dop- pelten Strafbarkeit noch der Verhältnismässigkeit verletzt. Demzufolge ist die Beschwerde diesbezüglich auch im Subeventualstandpunkt abzuwei- sen.
7. Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich und die Herausgabe der Beweismittel ist somit im verfügten Umfang zulässig. Nach dem Gesag- ten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zu Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 8'000.00 festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.
- 17 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
E. 10 August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a. a. O., S. 535 N. 582). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei ge- nügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Hin- sichtlich des Vorwurfs der Kursmanipulation im Sinne von Art. 161bis StGB bestreiten die Beschwerdeführerinnen 2 bis 5 zu Recht nicht, dass die Vor- aussetzungen der doppelten Strafbarkeit prima facie erfüllt sind. Demnach ist auf die weiteren unter dem Titel doppelte Strafbarkeit geltende gemach- ten Einwände nicht weiter einzugehen.
- 13 -
E. 12 Januar bis 23. Februar 2006 in Börsenmitteilungen etc. die inkriminier- ten Täuschungshandlungen vorgenommen. Gestützt auf das Rechtshilfeer- suchen ist die Beurteilung der finanziellen Lage der I. A/S freilich u. a. mit der Situation der Beschwerdeführer 2 – 5 eng verknüpft. Dementsprechend können sich die dänischen Behörden nur dann ein vollständiges Bild über die tatsächlichen Verhältnisse machen, wenn sie über alle Transaktionen informiert werden, die von den in die Angelegenheit verwickelten Gesell-
- 16 -
schaften über Konten bei den beiden schweizerischen Bankinstituten getä- tigt worden sind. Folgerichtig besteht ein Ermittlungsinteresse auch für Transaktionen, die sowohl kurz vor wie auch kurz nach den vorgeworfenen Täuschungshandlungen erfolgt sind. Schliesslich ist es nicht zulässig, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Vor diesem Hintergrund ist die Herausgabe der Kontoauszüge im verfügten Umfang nicht zu beanstanden, da diese ohne weiteres als potentiell rele- vant zu bezeichnen sind.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 31. August 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A., 2. B. INC., 3. C. INC., 4. D. LIMITED, 5. E. LIMITED,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehren- berg, Beschwerdeführer 1 – 6
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Däne- mark
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.51-55
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft für Besondere Wirtschaftskriminalität in Kopenha- gen führt gegen A. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen Betru- ges, Kursmanipulation und Angabe von unrichtigen Auskünften über Ge- sellschaftsverhältnisse. In diesem Zusammenhang gelangte der Leitende Oberstaatsanwalt für Besondere Wirtschaftskriminalität in Dänemark mit Rechtshilfeersuchen vom 19. November 2008 an die Schweiz (act. 1.3). Darin wurde zum einen um Bankenermittlungen für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 bei der Bank F. AG und der Bank G. hinsicht- lich der Kundenbeziehungen lautend auf die Gesellschaften H. AB, B. Inc., C. Inc., D. Limited., E. Limited und I. A/S (früher J. A/S) ersucht (act. 1.3). Zum anderen wurde die Zeugeneinvernahme der Angestellten der Bank F. AG und Bank G., welche für die Eröffnung bzw. Führung der Konten zu- ständig und auch Ansprechpartner der Kontoinhaber gewesen seien, ins- besondere K. von der Bank F. AG in Zürich und L. von der Bank G., in An- wesenheit dänischer Ermittlungsbeamter anbegehrt (act. 1.3).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat am 13. März 2009 den Kanton Zürich zum Leitkanton im Sinne von Art. 79 Abs. 1 IRSG bestimmt und ihm die Prüfung und Ausführung des Ersuchens übertragen.
C. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft“) ist zunächst mit Eintretensverfügung vom 18. März 2009 auf das Rechtshilfeersuchen vom 19. November 2008 eingetreten und hat die Edi- tion der Bankunterlagen bei der Bank F. AG und der Bank G. angeordnet. Die Bank F. AG übermittelte die angeforderten Bankunterlagen mit Schrei- ben vom 2. April 2009 und die Bank G. mit Schreiben vom 14. April 2009 und vom 4. Mai 2009 (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, blauer Ordner Nr. 1, Urk. 6/1).
Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. August 2009 ordnete die Staatsanwaltschaft sodann u. a. die Zeugeneinvernahme der Kundenbera- ter K. von der Bank F. AG in Zürich und L. von der Bank G. an. In der glei- chen Verfügung wurden die im Rechthilfeersuchen genannten sowie die al- lenfalls noch zusätzlich zu benennenden ausländischen Prozessbeteiligten unter Auflage zu den angeordneten Zeugeneinvernahmen (samt Einsicht in diejenigen Akten, über welche die Zeugen zu befragen sind) zugelassen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, blauer Ordner Nr. 1, Urk. 10). Auf ei- ne dagegen erhobene Beschwerde von A., B. Inc., C. Inc., D. Limited und E. Limited ist die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht ein- getreten (Entscheid RR.2009.289-293 vom 16. September 2009). In der
- 3 -
Folge wurden L. am 18. November 2009 und K. am 19. November 2009 durch die Staatsanwaltschaft als Zeugen einvernommen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, blauer Ordner Nr. 1, Urk. 17 und 18).
D. Mit Schlussverfügung vom 12. Februar 2010 hat die Staatsanwaltschaft dem dänischen Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Herausgabe fol- gender Bankunterlagen und Beweismittel an die dänischen Behörden ver- fügt (act. 1.2):
a) Bankunterlagen betreffend die Kundenbeziehung Nr. 1, lautend auf die B. Inc., bei der Bank F. AG (Schreiben der Bank, Kontoeröff- nungsunterlagen und Kontoauszüge) b) Bankunterlagen betreffend die Kundenbeziehung Nr. 2, lautend auf die B. Inc., bei der Bank G. (Schreiben der Bank, Kontoeröffnungs- unterlagen und Kontoauszüge) c) Bankunterlagen betreffend die Kundenbeziehung Nr. 3, lautend auf die C. Inc., bei der Bank G. (Schreiben der Bank, Kontoeröffnungs- unterlagen und Kontoauszüge) d) Bankunterlagen betreffend die Kundenbeziehung Nr. 4, lautend auf die D. Limited, bei der Bank F. AG (Schreiben der Bank, Kontoer- öffnungsunterlagen und Kontoauszüge) e) Bankunterlagen betreffend die Kundenbeziehung Nr. 5, lautend auf die D. Limited, bei der Bank G. (Schreiben der Bank, Kontoeröff- nungsunterlagen und Kontoauszüge) f) Bankunterlagen betreffend die Kundenbeziehung Nr. 6, lautend auf die E. Limited, bei der Bank F. AG (Schreiben der Bank, Kontoer- öffnungsunterlagen und Kontoauszüge) g) Protokoll der Zeugeneinvernahme von L. h) Protokoll der Zeugeneinvernahme von K. i) Aktennotiz der Staatsanwaltschaft j) Den Zeugen vorgehaltene Unterlagen.
E. Gegen diese Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Feb- ruar 2010 lassen A., B. Inc., C. Inc., D. Limited und E. Limited Beschwerde erheben (act. 1). Ihr gemeinsamer Rechtsvertreter stellt den Antrag, die Schlussverfügung sei aufzuheben und die Rechtshilfe in Strafsachen an Dänemark vollumfänglich zu verweigern. Eventualiter beantragt er, die An- gelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen. Subeventualiter verlangt er, dass lediglich die für den angeblich de- liktsrelevanten Zeitraum, d. h. den 12. Januar bis 23. Februar 2006, mass- geblichen Dokumente an Dänemark zu übermitteln seien (act. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 7. April 2010 reichen die Beschwerdeführer 1 – 5 sodann
- 4 -
ein auf Englisch verfasstes Memorandum eines dänischen Anwalts ein (act. 6 und act. 6.1).
In seiner Vernehmlassung vom 9. April 2010 beantragt das BJ, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 7). Mit Schreiben vom 13. April 2010 verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (act. 8).
Die Beschwerdeführer 1- 5 halten mit Replik vom 26. April 2010 ihrerseits an ihren gestellten Anträgen fest unter Hinweis auf ihre Eingabe vom 7. Ap- ril 2010 (act. 10). Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch das BJ verzich- ten in der Folge auf eine Beschwerdeduplik (act. 14 und 15). Darüber wur- den die Beschwerdeführer 1 – 5 mit Schreiben vom 5. Mai 2010 in Kenntnis gesetzt (at. 16).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen Dänemark und der Schweiz sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgeblich.
Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140. 2, je m.w.H.). Vorbe- halten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7cc; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.2006/2006 vom 7. Novem- ber 2006, E. 1.3).
- 5 -
2. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtspre- chung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung die urteilende Instanz nicht mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit den voran- gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Ju- ni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde wurde sodann rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben.
3.2
3.2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Schlussverfügung vom
12. Februar 2010, mit welcher die Herausgabe von Bankunterlagen und von zwei Einvernahmeprotokollen (samt Aktennotiz der Staatsanwaltschaft betreffend den Zeugen vorzuhaltenden Unterlagen sowie ebendiese Unter- lagen) angeordnet wurde.
3.2.2 Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer per- sönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Perso- nen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgend- eine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht
- 6 -
(BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff., 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen).
Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der je- weilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3 – 2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Per- sonen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).
Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Ge- sellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbstständig beschwer- delegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c – d S. 157 f.). Die Be- weislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesell- schaft obliegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmenauflösung nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S.157 f.).
Der auf ein Rechtshilfeersuchen hin einvernommene Zeuge kann sich nur gegen die Weitergabe der Einvernahmeprotokolle zur Wehr setzen, soweit die von ihm verlangten Auskünfte ihn persönlich betreffen oder wenn er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.52 vom 13. Juni 2007, E. 2.2.). Demgegen- über kommt einem Dritten, selbst wenn er durch protokollierte Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 123 II 153 E. 2b; 124 II 180 E. 2b). Werden Bankmitarbeitende als Zeugen einver- nommen, sind die Inhaber von Bankkonten zur Beschwerde gegen die Übermittlung von Einvernahmeprotokollen legitimiert, wenn und soweit die- se Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontounterlagen gleichkommen, und der betroffene Kontoinhaber berechtigt wäre, gegen ei- ne allfällige Übermittlung der Unterlagen zu seinem Bankkonto Beschwerde
- 7 -
zu führen (BGE 124 II 180 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1A.217/2001 vom 3. Mai 2002, E. 2.1; TPF 2007 79 E. 1.6 und 1.6.7).
Nicht einzutreten ist sodann mangels eines eigenen schutzwürdigen Inter- essens auf stellvertretend für einen Dritten und einzig im Interesse Dritter erhobene Beschwerden (BGE 128 II 211 E. 2.3 und 2.4 S. 217 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2002 vom 26. November 2002, E. 1.2; TPF 2007 79 E. 1.6 m.w.H.).
3.2.3 Die strittigen Bankunterlagen beziehen sich auf Kontobeziehungen, welche jeweils auf eine der Beschwerdeführerinnen 2 – 5 lauten. Diesbezüglich gelten sie als persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV von der Rechtshilfemassnahme betroffen. Soweit die Be- schwerdeführerinnen 2 – 5 demnach die Herausgabe der Bankunterlagen ausschliesslich betreffend die auf sie lautenden Konten anfechten, sind sie beschwerdelegitimiert und ist auf ihre Beschwerde einzutreten.
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer 1 an den von der Rechtshilfe- massnahme betroffenen Konten bei der Bank F. AG bloss wirtschaftlich be- rechtigt (s. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, roter Ordner Nr. 2, Urk. 7/6/1/20; roter Ordner Nr. 1, Urk. 7/4/1/35; roter Ordner Nr. 1, Urk. 7/3/8). Er ist nach der vorstehend erläuterten Rechtsprechung nicht bzw. nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Dass ein von der Rechtsprechung vorgesehener Ausnahmefall vorliegen würde, hat der Be- schwerdeführer 1 zu Recht nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer 1 verlangt eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung und in der Folge die Bejahung der Beschwerdelegitimation des wirt-schaftlich Berechtigten. Entgegen seinen Vorbringen (act. 1 S. 5 f.; act. 10 S. 3 – 8) besteht indes- sen keine Veranlassung von der konstanten Praxis in dieser Frage abzu- weichen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer 1 an den weiteren, von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten bei Bank G. ohnehin nicht wirt- schaftlich berechtigt (s. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, roter Ordner Nr. 3, Urk. 8/7/1/3; roter Ordner Nr. 4, Urk. 8/9/1/4; roter Ordner 3, Urk. 8/6/1/5). Auf seine Beschwerde gegen die Herausgabe der Bankunter- lagen ist dementsprechend insgesamt nicht einzutreten.
3.2.4 Was die Herausgabe der Protokolle der Zeugeneinvernahmen von K. und L., Bankmitarbeiter der Bank F. AG bzw. Bank G., anbelangt, so haben die Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 4 beim ersten und die Beschwerdeführe- rinnen 2, 4 und 5 beim zweiten Bankinstitut ein Konto. Im Zusammenhang mit diesen Einvernahmeprotokollen ist die Beschwerdelegitimation der Kon- toinhaberin nur dann zu bejahen, wenn die Herausgabe des betreffenden
- 8 -
Einvernahmeprotokolls materiell der Herausgabe der Bankunterlagen ent- spricht. Dies ist nicht der Fall, wenn am Ende des Rechtshilfeverfahrens die Bankunterlagen dem ausländischen Staat zu übermitteln sind (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2005 vom 26. April 2005, E.3.3; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2008.95-96 vom 13. Oktober 2008, E. 1.3). Vorliegend wurde mit Schlussverfügung vom 12. Februar 2010 die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die Konten angeordnet, welche den Beschwer- deführerinnen 2 – 5 zuzurechnen sind und zumindest teilweise Gegenstand der strittigen Zeugeneinvernahmen bildeten. Da die Beschwerdeführerin- nen 2 – 5 mit ihren Rügen gegen die Herausgabe der Bankunterlagen – wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird – nicht durch- dringen, haben sie kein schützenswertes Interesse mehr, sich der Übermitt- lung der Einvernahmeprotokolle, soweit diese materiell überhaupt der Her- ausgabe der Bankunterlagen entsprechen sollte, zu widersetzen. Bei dieser Sachlage sind die Beschwerdeführerinnen 2 – 5 in diesem Punkt nicht be- schwerdelegitimiert, weshalb diesbezüglich auf ihre Beschwerde nicht ein- zutreten ist.
Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer 1 in Bezug auf die Herausgabe der Bankunterlagen nicht beschwerdelegitimiert. Folge- richtig kann er auch nicht zur Beschwerde gegen die Übermittlung der frag- lichen Einvernahmeprotokollen legitimiert sein. Entgegen seiner Darstel- lung kommt ihm nach der oben zitierten Rechtsprechung selbst dann keine Beschwerdebefugnis zu, wenn er durch die protokollierte Aussagen per- sönlich berührt wird. Dies gilt auch für Personen, gegen die – wie den Be- schwerdeführer 1 – sich das ausländische Strafverfahren richtet (vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG).
3.2.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass insgesamt auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht einzutreten ist. Demgegenüber ist auf die Be- schwerde der Beschwerdeführerinnen 2 – 5 einzutreten, soweit sie sich auf die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die auf sie lautenden Kon- ten bezieht. Im Übrigen ist auf deren Beschwerde nicht einzutreten.
4.
4.1 Gegen die Gewährung von Rechtshilfe an den ersuchenden Staat machen die Beschwerdeführerinnen 2 – 5 Ausschlussgründe im Sinne von Art. 2 lit. a und b IRSG geltend.
Zur Begründung führen sie in einem ersten Punkt aus, dass der Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK verletzt worden sei, in- dem die dänischen Behörden lediglich den Verteidigern und nicht auch
- 9 -
dem Beschwerdeführer 1 Akteneinsicht gewährt hätten (act. 1 S. 19 ff.). In einem zweiten Punkt bringen sie vor, es bestehe der begründete Verdacht, dass das gegen den Beschwerdeführer 1 angehobene Strafverfahren aus politischen Gründen eingeleitet worden sei, mithin um den vom Beschwer- deführer 1 geplanten M.-Film zu verhindern, dies mit dem Ziel, jegliche wei- teren Spannungen mit der muslimischen Welt bereits im Keime zu ersti- cken (act. 1 S. 22 ff.). Der Beschwerdeführer solle mit dem Strafverfahren regelrecht mundtot gemacht und die Realisierung des Filmprojekts verhin- dert werden. Dass das gegen den Beschwerdeführer 1 angehobene däni- sche Strafverfahren politisch motiviert sei, ergebe sich auch aus dem Um- stand, dass die gegen ihn geltend gemachten Vorwürfe absolut haltlos sei- en (act. 1 S. 24). In diesem Zusammenhang reichen die Beschwerdeführe- rinnen 2 – 5 verschiedene Unterlagen ein (act. 1.30 – 1.32).
Die Beschwerdeführerinnen 2 – 5 stellen sich dabei auf den Standpunkt, dass sich jede in ein schweizerisches Rechtshilfeverfahren involvierte Per- son auf den Ausschlussgrund von Art. 2 IRSG berufen können solle, unab- hängig davon, wo sie sich befinde und unabhängig davon, ob es sich um eine Auslieferung oder andere Rechtshilfe handle (act. 1 S. 14 ff.). Aus die- sem Grund müsse sich auch der in Schweden wohnhafte Beschwerdefüh- rer 1 auf Art. 2 IRSG berufen können. Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage führe zu absolut unhaltbaren Ergebnissen und sei zu überdenken (act. 1 S. 16). Es müsse überdies auch für juristi- sche Personen möglich sein, sich auf Art. 2 IRSG berufen zu können. Es könne jedenfalls nicht sein, dass auf der einen Seite der Beschwerdefüh- rer 1 im dänischen Strafverfahren beschuldigt werde, mit seinem Handeln im Zusammenhang mit den Beschwerdeführerinnen 2 – 5 diverse Straftat- bestände erfüllt zu haben, dass die Beschwerdeführerinnen 2 – 5 jedoch gleichzeitig in der Schweiz keine Einwendungen wegen Mängel eben die- ses dänischen Strafverfahrens geltend machen könnten. Überdies könne es nicht angehen, dass die Beschwerdeführerinnen 2 – 5 mit verschiede- nen Ellen gemessen würden, nämlich einerseits als Gesellschaften quasi ohne eigenes Leben und andererseits als unabhängige, juristische Perso- nen mit eigenständigem Schicksal (act. 1 S. 17).
4.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht ent- sprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im In- ternationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103. 2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durch- führung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen
- 10 -
die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht ge- währt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 123 II 161 E. 6a S. 166/167, 511 E. 5a S. 517, 595 E. 7c S. 617; 122 II 140 E. 5a S. 142; 115 Ib 68 E. 6 S. 87). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Be- schuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird (unveröffent- lichter Entscheid i.S. A. vom 19. Februar 1998 E. 6b). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren ins- gesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimal- garantien nicht erfüllt. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht ent- sprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen An- schauung, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfol- gen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG).
Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Perso- nen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. na- türliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausge- setzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Ju- li 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Die Lan- desabwesenheit (mit Bezug auf den ersuchenden Staat) schützt vor einer Verletzung der in der EMRK und den UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 3a/cc). Das Bundesge- richt hat in seinem Entscheid 1A.212/2000 vom 19. September 2000 aller- dings erkannt, dass ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten unter Umständen auch dann verletzen kann, wenn sich dieser im Ausland aufhält. Eine von einem Rechtshilfeer-
- 11 -
suchen betroffene Person, die im ersuchenden Staat angeschuldigt ist, muss sich gemäss dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung daher grundsätzlich trotz ihrer Landesabwesenheit auf eine objektive und ernst- hafte Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung ihrer individuellen Verfah- rensrechte im Abwesenheitsverfahren berufen können (Urteil des Bundes- gerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 3a/cc; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008, E. 5.3). Konkret liess das Bundesgericht im erstgenannten Entscheid die Berufung auf Art. 2 lit. a IRSG (i.V.m. Art. 2 lit. b EUeR) zu, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf einen unabhängigen Richter (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) in einem in der Ukraine durchgeführten Abwesenheitsverfah- ren geltend machte (Urteil 1A.212/2000 vom 19. September 2000 [E. 3a/cc und b/bb sowie 5b]). Die betreffende Kritik der Beschwerdeführerinnen 2 – 5 an der bisherigen Rechtsprechung geht damit an der Sache vorbei.
4.3 Nach der eingangs erläuterten Praxis können sich demnach die Beschwer- deführerinnen 2 – 5 als juristische Person, welche allesamt ihren Sitz im Übrigen ausserhalb von Dänemark haben, nicht auf Art. 2 IRSG berufen. Es besteht keine Veranlassung von dieser konstanten Rechtsprechung ab- zuweichen. Die Beschwerdeführerinnen 2 – 5 machen Mängel des däni- schen Strafverfahrens geltend, welche nicht sie selbst, sondern den Be- schwerdeführer 1 betreffen. Auf dessen Beschwerde ist aber ohnehin nicht einzutreten (s. supra Ziff. 3.2.3 f.). Ausserdem wäre – mangels eines eige- nen schutzwürdigen Interessens – auf eine stellvertretend für einen Dritten und einzig im Interesse Dritter erhobene Beschwerde nicht einzutreten (s. supra Ziff. 3.2.1).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerinnen 2 – 5 rügen eine mehrfache Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehörs im schweizerischen Rechtshilfeverfahren (act. 1 S. 26 ff.). In diesem Zusammenhang werfen die Beschwerdeführe- rinnen 2 – 5 der Beschwerdegegnerin zunächst vor, diese habe durch die „unnötige Spaltung des Verfahrens B-5/2009/169 durch den Erlass einer ersten und einer zweiten Eintretungsverfügung“ den Beschwerdeführerin- nen das rechtliche Gehör verweigert (act.1 S. 27). Sie hätten keine Gele- genheit gehabt, sich zur zweiten Eintretensverfügung vom 27. August 2009 zu äussern (act. 1 S. 28). In einem weiteren Punkt rügen die Beschwerde- führerinnen 2 – 5, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer zweiten Eintre- tens- und Zwischenverfügung vom 27. August 2009 auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 3. Juli 2009 nicht eingegangen sei (act. 1 S. 28 f.). Sodann beanstanden sie die Verweigerung der Teilnahme an den Zeugeneinvernahmen von K. und L. durch die Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 29 f.). Abschliesslich kritisieren sie das prozessuale Verhalten der Be-
- 12 -
schwerdegegnerin insbesondere im Zusammenhang mit den Einvernah- men der beiden Kundenberater K. und L., weil es dieser zuweilen an der erforderlichen Fairness gemangelt habe (act. 1 S. 30).
5.2 Die geltend gemachten Gehörsverletzungen beziehen sich allesamt auf die rechtshilfeweise Einvernahmen der Zeugen von K. und L. Zur Beschwerde gegen die Herausgabe dieser Einvernahmeprotokolle sind alle Beschwer- deführer freilich nicht legitimiert, weshalb die in diesem Zusammenhang er- hobenen Rügen in der Sache nicht zu prüfen sind. Dies gilt ebenfalls hin- sichtlich des Einwands der Beschwerdeführerinnen, wonach die Teilnahme der dänischen Beamten an den fraglichen Zeugeneinvernahmen in Verlet- zung von Art. 65a IRSG erfolgt sei (act. 1 S. 31 f.).
6.
6.1 Subeventualiter beantragen die Beschwerdeführerinnen 2 – 5 die Heraus- gabe lediglich der für den deliktsrelevanten Zeitraum – 12. Januar bis
23. Februar 2006 – massgeblichen Bankunterlagen (act. 1 S. 32). Sie be- anstanden dabei die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kontounterlagen für die Zeit vor dem eigentlichen deliktsrelevanten Zeitraum Auskunft über allfällige Vorbereitungshandlungen von Geldtransaktionen geben könnten. Dagegen wenden sie ein, dass im dänischen Rechtshilfeersuchen keine Rede von Vorbereitungshandlungen sei und solche mit Blick auf den Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit gar nicht rechtshilfefähig wären (act. 1 S. 33).
6.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analo- gen Sachverhalts ein Strafverfahren eröffnet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom
10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a. a. O., S. 535 N. 582). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei ge- nügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Hin- sichtlich des Vorwurfs der Kursmanipulation im Sinne von Art. 161bis StGB bestreiten die Beschwerdeführerinnen 2 bis 5 zu Recht nicht, dass die Vor- aussetzungen der doppelten Strafbarkeit prima facie erfüllt sind. Demnach ist auf die weiteren unter dem Titel doppelte Strafbarkeit geltende gemach- ten Einwände nicht weiter einzugehen.
- 13 -
6.3 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a. a. O., S. 513 f. N. 475 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007 E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutrei- ben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweis- ausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im All- gemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflich- tet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi- schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000 E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002 E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2). Zielt das Rechtshilfe- ersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Ange- legenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bun- desgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2 und 1A.79/2005 vom
27. April 2005, E. 4.1).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof- fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach- gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu- wirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke
- 14 -
(bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführen- den Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Unter- suchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicher- heit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
6.4 Gemäss dem dänischen Rechtshilfeersuchen vom 19. November 2008 (act. 1.3) sollen A. und weitere Personen als massgebliche Geschäftslei- tung für die börsenkotierte Gesellschaft I. A/S in der Zeit von ca. Februar 2005 bis ca. April 2006 einen Betrug und Kursmanipulationen begangen haben. Bezüglich des Vorwurfs der Kursmanipulation sollen die Ange- schuldigten, insbesondere A., als de facto Führungskräfte, Aufsichtsratmit- glieder und Geschäftsführer der I. A/S absichtlich unrichtige und kursbeein- flussende Auskünfte über diese Gesellschaft hinsichtlich derer finanziellen und wirtschaftlichen Gesellschaftsverhältnisse erteilt haben. Über falsche Börsenmitteilungen, falsche Prospektunterlagen mit Bezug auf unwahre Kapitalerhöhungen und falsche Jahresberichte etc. hätten sie den Kurs der Aktien der Gesellschaft I. A/S in die Höhe getrieben.
Konkret werfen die dänischen Behörden A. und den weiteren Geschäftslei- tungsmitgliedern der I. A/S vor, diese hätten in der Zeit von ungefähr
12. Januar bis 23. Februar 2006 in Börsenmitteilungen etc. den Eindruck vorgetäuscht, dass die H. AB und die Beschwerdeführerin 2 über das wirt- schaftliche und finanzielle Potenzial verfügen würden, die Geschäftsaktivi- täten der I. A/S weiterzuentwickeln. Sie sollen dabei zu verstehen gegeben haben, dass die H. AB über Eigenkapitalmittel in der Höhe von SEK 1'360'000'000 (davon SEK 1'100'000'000 in bar) verfügen würde, wel- che der Gesellschaft u. a. in Verbindung mit der Einbringung einer Kapital- einlage in der Höhe von SEK 1'110'000'000 durch die Beschwerdeführerin 2 als Gegenleistung für die Übertragung von 111 Mio. neu gezeichneten Aktien der H. AB zugeführt worden sein sollen. Die dänischen Strafverfol- gungsbehörden vermuten, dass diese Informationen unrichtig sind. Sofern Vermögenswerte in der Höhe von SEK 1'110'000'000 überhaupt vorhanden gewesen seien, habe es sich dabei um geliehenes Geld gehandelt, das in der Tat der H. AB als Eigenkapitalmittel nie zur Verfügung gestanden sei. Diesen Verdacht stützen die dänischen Behörden u. a. auf eine E-Mail zwi- schen A. und K., Bankmitarbeiter der Bank F. AG, welche u. a. das Konto der Beschwerdeführerin geführt habe. Nach dieser E-Mail sollen die fragli-
- 15 -
che Transaktionen lediglich im Rahmen einer besonderen Darlehenskon- struktion durchgeführt worden sein.
Nach Darstellung im Rechtshilfeersuchen soll A. des weiteren die Gesell- schaften H. AB mit Sitz in Schweden, die Beschwerdeführerin 2 mit Sitz auf den British Virgin Islands, die Beschwerdeführerin 3 mit Sitz in Monaco, die Beschwerdeführerin 4 mit Sitz auf den British Virgin Islands, die Beschwer- deführerin 5 mit Sitz in Gibraltar und I. A/S kontrollieren oder kontrolliert haben. Die bisherigen Ermittlungen hätten ergeben, dass A. im Stande ge- wesen sei, Barmittel und Aktien zwischen diesen Gesellschaften bzw. de- ren Konten, u. a. bei der Bank F. AG und Bank G., zu transferieren. Die dänischen Behörden vermuten daher, dass all diese Gesellschaften in die erwähnten Vorwürfe involviert sind (act. 1.3).
6.5 Vorab ist festzuhalten, dass die dänischen Behörde um Übermittlung der Bankunterlagen betreffend u. a. die Konten der Beschwerdeführerinnen 2 – 5 bei den zwei genannten Bankinstituten ausdrücklich für die Zeit vom
1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 ersucht haben (act. 1.3 S. 2 unten). Die Beschwerdegegnerin hat diesem Ersuchen entsprochen und die Her- ausgabe der betreffenden Kontoeröffnungsunterlagen und -auszügen samt Korrespondenz und Detailbelegen für den genannten Zeitraum verfügt. Lediglich die zu übermittelnden Kontoauszüge hinsichtlich der Konten der Beschwerdeführerinnen 4 und 3 gehen wenige Monate über den von den dänischen Behörden anbegehrten Zeitraum hinaus, nämlich bis
31. März 2007 bzw. 31. Mai 2007 (s. Schlussverfügung vom 12. Febru- ar 2010, Dispositiv Ziffer 2.c und e [act. 1.2]).
Zur Abklärung der Geldströme zwischen den in die erwähnten Vorwürfe in- volvierten Gesellschaften sind die zu übermittelnden Bankunterlagen betreffend die Konten der Beschwerdeführerinnen 2 – 5 bei der Bank F. AG und Bank G. grundsätzlich unerlässlich. Dies gilt im Hinblick auf die Ermitt- lung der an den fraglichen Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten auch für die zu übermittelnden Kontoeröffnungsunterlagen. Es ist zwar rich- tig, dass die dänischen Behörden A. und den weiteren Geschäftsleitungs- mitgliedern der I. A/S vorwerfen, diese hätten in der Zeit von ungefähr
12. Januar bis 23. Februar 2006 in Börsenmitteilungen etc. die inkriminier- ten Täuschungshandlungen vorgenommen. Gestützt auf das Rechtshilfeer- suchen ist die Beurteilung der finanziellen Lage der I. A/S freilich u. a. mit der Situation der Beschwerdeführer 2 – 5 eng verknüpft. Dementsprechend können sich die dänischen Behörden nur dann ein vollständiges Bild über die tatsächlichen Verhältnisse machen, wenn sie über alle Transaktionen informiert werden, die von den in die Angelegenheit verwickelten Gesell-
- 16 -
schaften über Konten bei den beiden schweizerischen Bankinstituten getä- tigt worden sind. Folgerichtig besteht ein Ermittlungsinteresse auch für Transaktionen, die sowohl kurz vor wie auch kurz nach den vorgeworfenen Täuschungshandlungen erfolgt sind. Schliesslich ist es nicht zulässig, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Vor diesem Hintergrund ist die Herausgabe der Kontoauszüge im verfügten Umfang nicht zu beanstanden, da diese ohne weiteres als potentiell rele- vant zu bezeichnen sind.
6.6 Zusammenfassend steht fest, dass die integrale Herausgabe der in der Schlussverfügung aufgeführten Bankunterlagen weder das Prinzip der dop- pelten Strafbarkeit noch der Verhältnismässigkeit verletzt. Demzufolge ist die Beschwerde diesbezüglich auch im Subeventualstandpunkt abzuwei- sen.
7. Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich und die Herausgabe der Beweismittel ist somit im verfügten Umfang zulässig. Nach dem Gesag- ten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zu Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 8'000.00 festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.
- 17 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 2. September 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).