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RR.2010.222

Bundesstrafgericht · 2011-01-18 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Georgien. Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74 IRSG) und Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). Nichtbezahlung des Kostenvorschusses.

Sachverhalt

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 5 Oktober 2010 die darin festgesetzten Fristen bis zum 30. Novem- ber 2010 verlängerte (act. 5);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]);

- schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben werden müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die innert Frist vorzunehmende Handlung der Schriftform bedarf und damit nicht gültig per Telefax vorgenommen werden kann (BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], VwVG–Praxiskommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 21 N. 6 und 7);

- die Beschwerdeführerin mit Faxschreiben vom 16. November 2010 mit dem Begehren an das Bundesstrafgericht gelangte, den Kostenvorschuss von CHF 6'000.-- aus den Geldern des bei der Bank B. AG beschlagnahm- ten Kontos Nr. 1 begleichen zu wollen (act. 6 und 7);

- aufgrund des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 17. August 2009 da- von auszugehen ist, dass die rechtshilfeweise gesperrten und nunmehr im Umfang von CHF 162'477.59 herauszugebenden Vermögenswerte delik- tisch erlangt worden sind und grundsätzlich kein Substrat zur Deckung von Gerichtskosten darstellen; in diesem Sinne auch keine Rechtsgrundlage für die Freigabe der blockierten Gelder zur Deckung des Kostenvorschusses besteht (Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 22. März 2007, E. 4.3, in Bezug auf Honorarforderungen);

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- das Faxschreiben vom 16. November 2010 auch nicht der Schriftform ge- mäss Art. 21 Abs. 1 VwVG genügt, und es deshalb bereits aus diesem Grund unbeachtlich wäre;

- aufgrund der gleichen Überlegung auch ein (sinngemäss gestelltes) Ge- such um unentgeltliche Prozessführung – will man das Faxschreiben vom

16. November 2010 als ein solches verstanden wissen – wirkungslos wäre;

- die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2010 erneut ein Faxschreiben eingereicht hat, mit dem sie an ihrem Begehren, den Kostenvorschuss aus den beschlagnahmten Geldern – allerdings erst nach einem Verfahrensab- schluss zu ihren Gunsten – zu begleichen, festhält (act. 11);

- auch dieses Schreiben der Schriftform nicht genügt und ohnehin verspätet eingereicht worden ist, weshalb es ohne weiteres aus dem Recht zu wei- sen ist;

- die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss bis dato nicht be- zahlt hat;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterlie- gende Partei zu gelten und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); es sich vorlie- gend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzich- ten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 18. Januar 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Georgien

Herausgabe von Vermögenswerten (Art. 74 IRSG) und Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

Nichtbezahlung des Kostenvorschusses

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.222

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen A. ein Strafverfahren wegen Geld- wäscherei führte;

- in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft Stuttgart mit Rechtshil- feersuchen vom 21. März 2003 an die Schweiz gelangte und die Anord- nung der Kontosperre der bei der Bank B. AG in Zürich vorhandenen und A. zuzurechnenden Vermögenswerte auf der Geschäftsbeziehung Nr. 1 beantragte;

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft“) mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. März 2003 die bei der Bank B. AG vorhandenen Vermögenswerte von A. sperrte;

- die Staatsanwaltschaft am 4. April 2004 die Aufrechterhaltung der Konto- sperre verfügte, bis ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staats vorliegen oder der ersuchende Staat der zuständigen, ausführenden Behörde mitteilen würde, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen könne;

- mit neuerlichem Rechtshilfebegehren vom 17. August 2009 die Staatsan- waltschaft Stuttgart gestützt auf das Urteil der 10. Grossen Strafkammer und Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30. April 2008, welches am 19. Februar 2009 in Rechtskraft erwuchs, die Anordnung des Verfalls bzw. die Einziehung der sich auf der Kontoverbindung Nr. 1 bei der Bank B. AG befindlichen Vermögenswerte beantragte;

- die Staatsanwaltschaft daraufhin mit Schlussverfügung vom 15. Septem- ber 2010 die Herausgabe des auf dem Konto Nr. 1bei der Bank B. AG, lau- tend auf A., vorhandenen Saldos in der Höhe von CHF 162'477.59 verfügte (act. 2);

- A. gegen die Schlussverfügung mit Beschwerde vom 27. September 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);

- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 eingeladen wurde, bis zum 22. Oktober 2010 einen Kostenvorschuss von CHF 6'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; sie zudem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, an- sonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich

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unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 4);

- nicht festgestellt werden konnte, ob die Einladung zur Leistung des Ko- stenvorschusses und der Bezeichnung des Zustelldomizils der Beschwer- deführerin zugestellt werden konnte, weshalb das Bundesstrafgericht mit Schreiben vom 11. November 2010 über einen anderen postalischen Weg an die Beschwerdeführerin gelangte und unter Beilage des Schreibens vom

5. Oktober 2010 die darin festgesetzten Fristen bis zum 30. Novem- ber 2010 verlängerte (act. 5);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]);

- schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben werden müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die innert Frist vorzunehmende Handlung der Schriftform bedarf und damit nicht gültig per Telefax vorgenommen werden kann (BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], VwVG–Praxiskommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 21 N. 6 und 7);

- die Beschwerdeführerin mit Faxschreiben vom 16. November 2010 mit dem Begehren an das Bundesstrafgericht gelangte, den Kostenvorschuss von CHF 6'000.-- aus den Geldern des bei der Bank B. AG beschlagnahm- ten Kontos Nr. 1 begleichen zu wollen (act. 6 und 7);

- aufgrund des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 17. August 2009 da- von auszugehen ist, dass die rechtshilfeweise gesperrten und nunmehr im Umfang von CHF 162'477.59 herauszugebenden Vermögenswerte delik- tisch erlangt worden sind und grundsätzlich kein Substrat zur Deckung von Gerichtskosten darstellen; in diesem Sinne auch keine Rechtsgrundlage für die Freigabe der blockierten Gelder zur Deckung des Kostenvorschusses besteht (Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 22. März 2007, E. 4.3, in Bezug auf Honorarforderungen);

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- das Faxschreiben vom 16. November 2010 auch nicht der Schriftform ge- mäss Art. 21 Abs. 1 VwVG genügt, und es deshalb bereits aus diesem Grund unbeachtlich wäre;

- aufgrund der gleichen Überlegung auch ein (sinngemäss gestelltes) Ge- such um unentgeltliche Prozessführung – will man das Faxschreiben vom

16. November 2010 als ein solches verstanden wissen – wirkungslos wäre;

- die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2010 erneut ein Faxschreiben eingereicht hat, mit dem sie an ihrem Begehren, den Kostenvorschuss aus den beschlagnahmten Geldern – allerdings erst nach einem Verfahrensab- schluss zu ihren Gunsten – zu begleichen, festhält (act. 11);

- auch dieses Schreiben der Schriftform nicht genügt und ohnehin verspätet eingereicht worden ist, weshalb es ohne weiteres aus dem Recht zu wei- sen ist;

- die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss bis dato nicht be- zahlt hat;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterlie- gende Partei zu gelten und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); es sich vorlie- gend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzich- ten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- 5 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 18. Januar 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).