Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ungarn. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Oberstaatsanwaltschaft des Komitats Z. (Ungarn) führt gegen A., B., C. und D. ein Strafverfahren wegen verschiedener Delikte, u.a. Privatbeste- chung, ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei.
In diesem Zusammenhang haben die ungarischen Behörden die Schweiz mit einem Rechtshilfeersuchen vom 10. März 2010 um Eruierung der auf A. lautenden Bankverbindung Nr. 1 bei der E. AG ersucht. Zudem ersuchten sie um Eruierung sämtlicher Bankverbindungen in der Schweiz der Ange- schuldigten A., B. und D. sowie um Erhebung und Edition der entsprechen- den Bankunterlagen für die Zeitdauer ab Kontoeröffnung bis dato (Verfah- rensakten der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich [nachfolgend „Ver- fahrensakten Staatsanwaltschaft“], Urk. 1 bzw. 2).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “BJ“) hat am 11. Juni 2010 das Rechtshilfeersuchen zur Prüfung und Ausführung an die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) übertragen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft ist mit Eintretensverfügung vom 1. Juli 2010 auf das Rechtshilfeersuchen ein- getreten und hat die E. AG verpflichtet, sämtliche Bankunterlagen hinsicht- lich der Kontoverbindung Nr. 1 für die Zeitspanne ab 1. Januar 2005 bis da- to einzureichen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 7). Dieser Auf- forderung kam die E. AG mit Schreiben vom 13. Juli 2010 nach (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 9 und 10). In den übrigen Punkten wur- de das Rechtshilfeersuchen nicht genehmigt. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass die rechtshilfeweise beantragte Bankrundfra- ge als unverhältnismässig erscheine und einer „fishing expedition“ gleich kommen würde (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 7 S. 3).
C. Mit Schlussverfügung vom 19. Juli 2010 hat die Staatsanwaltschaft dem ungarischen Rechtshilfeersuchen insoweit entsprochen, als es die Heraus- gabe der Bankunterlagen betreffend die auf A. lautende Konto-Nr. 1 ange- ordnet hat (act. 1.2).
D. Dagegen lässt A. mit Eingabe vom 25. August 2010 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Schlussverfügung sei aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern (act. 1).
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 24. September 2010 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Die Staatsanwalt-
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schaft verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 6). Der Beschwerdeführer hält mit Beschwerdereplik vom 8. Oktober 2010 an seinen Anträgen fest (act. 12). Darüber wurden das BJ und die Staatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt (act. 13).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Ungarn sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend. Zu- sätzlich kann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur An- wendung gelangen.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das in- nerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorga-
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nisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
2.2 Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des von der angefochtenen Schluss- verfügung betroffenen Kontos bei der E. AG im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde sodann fristgerecht gemäss Art. 80k IRSG eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen sei offenkundig ungenügend, unverständlich und wi- dersprüchlich, was die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit verunmögliche (act. 1 S. 3). Dass der Sachverhalt völlig unklar bleibe, ergebe sich auch aus der angefochtenen Verfügung. Die Sachverhaltszusammenfassung bleibe völlig vage und entspreche nicht dem Standard der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (act. 1. S. 8). In Bezug auf den ersten Sach- verhaltsvorwurf (der Privatbestechung) bringt der Beschwerdeführer kon- kret vor, dass aus dem Rechtshilfeersuchen nicht hervorgehe, an wen die Lieferungen von PVC-Pulver durch die F. AG gegangen seien. Offen sei auch, von wem die Gelder letztlich stammen würden (act. 1 S. 7).
Unter dem Titel doppelte Strafbarkeit wendet der Beschwerdeführer hin- sichtlich des Vorwurfs der Privatbestechung (erster Sachverhaltsvorwurf) ein, dass in keiner Weise klar sei, welchem Zweck die geschilderten Zah- lungen gedient haben sollen. Es bleibe offen, in welcher Rolle der Be- schwerdeführer aufgetreten sein soll. Geschildert werde einzig, die Be- schuldigten hätten Geld bekommen und A. sei Logistikverantwortlicher bei der G. AG gewesen. Dies reiche für sich allein nicht aus, eine Strafbarkeit im Lichte von Art. 23 und 4a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241) zu begründen. Ab- schliessend hält der Beschwerdeführer fest, dass eine Tathandlung im Sin- ne der Privatbestechung nicht geschildert werde (act. 1 S. 8 ff., S. 10).
3.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR).
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Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra E. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte dar- stellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
3.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom
30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
3.4 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangs- massnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt ange- bracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen,
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wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. auch Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe). Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in An- wendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vor- behalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 6.1; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 583 S. 536 f.).
3.5 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 583 S. 536 f.). Für die Bejahung der doppelten Strafbarkeit genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen ge- schilderte Sachverhalt unter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob darüber hinaus noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466; Urteile des Bundesgerichts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007, E. 6.2; 1C.138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2).
3.6 In der Schweiz ist die Strafbarkeit der Privatbestechung in Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG geregelt. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG handelt unlauter, wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Keine nicht gebührenden Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile (Art. 4a Abs. 2 UWG). Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 4a UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG).
3.7 Das ungarische Rechtshilfeersuchen vom 10. März 2010 enthält insgesamt sechs Sachverhaltsvorwürfe (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 2).
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Da die Beweiserhebungen und Beweismittelherausgaben für mehrere Sachverhalte gemeinsam erfolgten, genügt es für die Gewährung der Rechtshilfe vorliegend, wenn einer der im Ersuchen dargelegten Sachver- halte den Anforderung von Art. 14 Ziff. 2 EUeR genügt und sich dieser un- ter einen schweizerischen Straftatbestand subsumieren lässt, sofern die weiteren Rechtshilfevoraussetzungen erfüllt sind.
3.8 Gemäss dem ersten Sachverhaltsvorwurf sollen der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Hauptabteilungsleiter für Logistik und B. in seiner Funk- tion als Gruppen- und Ressortleiter der in Ungarn domizilierten G. AG unter dringendem Verdacht stehen, unter anderem ab dem Jahre 2005 von der F. AG bzw. dessen Vertreter C. unberechtigterweise Geldleistungen gefor- dert und im Gegenzug die Absicherung der Lieferaufträge zugesichert zu haben. So soll C. für das von seinem Transportunternehmen ausgelieferte PVC-Material pro Tonne EUR 2.00 zusätzlich und so insgesamt EUR 60'000.-- an B. und A. übergeben haben (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft, Urk. 2 S. 2 f.).
3.9 Diese Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR ohne weiteres. Inwiefern diese Sachverhaltsangaben ungenügend, unverständlich und widersprüchlich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägun- gen zeigen wird, erlauben die angeführten Angaben der ersuchenden Be- hörde die Prüfung, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist. Unter diesem Blickwinkel betrachtet, ist entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht relevant, an wen die Lieferungen von PVC-Pulver durch die F. AG gegangen seien oder von wem die Gelder letztlich stammen würden. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten mit Bezug auf die gerügte mangelnde Sachverhaltsdarstellung als unbegründet.
3.10 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen sollen der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Hauptabteilungsleiter für Logistik und B. in seiner Funktion als Gruppen- und Ressortleiter der G. AG ab dem Jahre 2005 von der F. AG bzw. dessen Vertreter D. unberechtigterweise Geldleistungen gefordert und im Gegenzug die Absicherung der Lieferaufträge zugesichert haben. In diesem Rahmen habe C. konkret zusätzlich insgesamt EUR 60'000.-- an B. und den Beschwerdeführer übergeben. Das dem Beschwerdeführer und B. vorgeworfene Verhalten würde den Tatbestand von Art. 23 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG erfüllen. Alle Tatbestandsmerkmale der Privatbestechung sind im Einzelnen diesem Sachverhalt entgegen den Einwänden des Be- schwerdeführers (act. 1 S. 10) zu entnehmen. Das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist damit gegeben.
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Soweit der Beschwerdeführer tatsächlich rügen wollte, die Staatsanwalt- schaft habe nicht weiter geprüft, ob allenfalls auch Geldwäscherei gegeben sein könnte, ist er auf seine eigenen Ausführungen in der Beschwerde- schrift zu verweisen (act. 1 S. 7 f.). Darin erkennt er richtig, dass es unter dem Blickwinkel der beidseitigen Strafbarkeit genügt, wenn ein Straftatbe- stand nach schweizerischem Recht gegeben ist, wäre die geschilderte Tat in der Schweiz begangen worden (s.o.). Eine allenfalls dahingehende Rüge seitens des Beschwerdeführers ginge deshalb fehl. Die Rüge der fehlenden doppelten Strafbarkeit ist nach dem Gesagten ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
4.
4.1 In einem letzten Punkt wird eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips gerügt, da das Rechtshilfeersuchen keinen Zusammenhang zwischen dem Sachverhalt und der Schweiz herstelle (act. 1 S. 10). Es werde mit keinem Wort dargetan, dass irgendwelche Bankbeziehungen in der Schweiz mit den in Ungarn verfolgten Straftaten in Verbindung stehen könnten. Das Rechtshilfeersuchen erscheine deshalb als unzulässige „fishing expedition“ (a.a.O.). Zudem seien die erhobenen Bankunterlagen in keiner Weise geeignet, den geltend gemachten Tatverdacht zu stützen (act. 1 S. 11).
4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs- sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über-
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lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom
16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich straf- barer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersu- chenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom
27. April 2005, E. 4.1). Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammen- hang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom- plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah- ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
Ob der Beschwerdeführer vorliegend allerdings überhaupt die Gelegenheit hatte, dieser Obliegenheit nachzukommen, kann im Lichte der nachfolgen- den Erwägungen offen bleiben.
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4.3 Nach dem vierten Sachverhaltsvorwurf sollen der Beschwerdeführer und B. unter Mitwirkung von D. u.a. die aus dem ersten Sachverhaltsvorwurf stammenden Geldmittel auf einem ausländischen Bankkonto zwecks Ver- schleierung deponiert haben (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 2 S. 6). Vor diesem Hintergrund verlangen die ungarischen Behörden die Bankunterlagen des im Rechtshilfeersuchen genau bezeichneten Kontos des Beschwerdeführers bei der E. AG. Ein Sachzusammenhang zwischen der Strafuntersuchung im Ausland und den zu übermittelnden Bankunterla- gen ist damit ausreichend dargetan. Diese betreffen den konkret unter Ver- dacht stehenden Beschwerdeführer und sind potentiell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilder- ten Sachverhalt aufzudecken. Die ersuchende Behörde hat denn auch ausdrücklich um Übermittlung der Bankunterlagen betreffend dieses Konto des Beschwerdeführers ersucht. Unter den gegebenen Umständen kann mit Bezug auf dieses Konto jedenfalls von einer „fishing expedition“ keine Rede sein. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die strittigen Bankun- terlagen seien in keiner Weise geeignet, den geltend gemachten Tatver- dacht zu stützen, verkennt er, dass es nicht zulässig ist, den ausländischen Behörden nur diejenige Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfe- ersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Die zu über- mittelnden Unterlagen sind als potentiell relevant zu bezeichnen, um dar- aus Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das dem Be- schwerdeführer angelastete Verhalten zu ziehen. Die Herausgabe der Bankunterlagen ist nach dem Gesagten im verfügten Umfang zulässig.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in ihrer Gesamtheit als unbegründet abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. Au- gust 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 BStKR). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzu- setzen (vgl. Art. 8 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in der gleichen Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Ungarn sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend. Zu- sätzlich kann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur An- wendung gelangen.
E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das in- nerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3).
E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorga-
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nisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des von der angefochtenen Schluss- verfügung betroffenen Kontos bei der E. AG im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde sodann fristgerecht gemäss Art. 80k IRSG eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen sei offenkundig ungenügend, unverständlich und wi- dersprüchlich, was die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit verunmögliche (act. 1 S. 3). Dass der Sachverhalt völlig unklar bleibe, ergebe sich auch aus der angefochtenen Verfügung. Die Sachverhaltszusammenfassung bleibe völlig vage und entspreche nicht dem Standard der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (act. 1. S. 8). In Bezug auf den ersten Sach- verhaltsvorwurf (der Privatbestechung) bringt der Beschwerdeführer kon- kret vor, dass aus dem Rechtshilfeersuchen nicht hervorgehe, an wen die Lieferungen von PVC-Pulver durch die F. AG gegangen seien. Offen sei auch, von wem die Gelder letztlich stammen würden (act. 1 S. 7).
Unter dem Titel doppelte Strafbarkeit wendet der Beschwerdeführer hin- sichtlich des Vorwurfs der Privatbestechung (erster Sachverhaltsvorwurf) ein, dass in keiner Weise klar sei, welchem Zweck die geschilderten Zah- lungen gedient haben sollen. Es bleibe offen, in welcher Rolle der Be- schwerdeführer aufgetreten sein soll. Geschildert werde einzig, die Be- schuldigten hätten Geld bekommen und A. sei Logistikverantwortlicher bei der G. AG gewesen. Dies reiche für sich allein nicht aus, eine Strafbarkeit im Lichte von Art. 23 und 4a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241) zu begründen. Ab- schliessend hält der Beschwerdeführer fest, dass eine Tathandlung im Sin- ne der Privatbestechung nicht geschildert werde (act. 1 S. 8 ff., S. 10).
E. 3.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR).
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Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra E. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte dar- stellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
E. 3.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom
30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
E. 3.4 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangs- massnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt ange- bracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen,
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wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. auch Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe). Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in An- wendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vor- behalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 6.1; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 583 S. 536 f.).
E. 3.5 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 583 S. 536 f.). Für die Bejahung der doppelten Strafbarkeit genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen ge- schilderte Sachverhalt unter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob darüber hinaus noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466; Urteile des Bundesgerichts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007, E. 6.2; 1C.138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2).
E. 3.6 In der Schweiz ist die Strafbarkeit der Privatbestechung in Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG geregelt. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG handelt unlauter, wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Keine nicht gebührenden Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile (Art. 4a Abs. 2 UWG). Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 4a UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG).
E. 3.7 Das ungarische Rechtshilfeersuchen vom 10. März 2010 enthält insgesamt sechs Sachverhaltsvorwürfe (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 2).
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Da die Beweiserhebungen und Beweismittelherausgaben für mehrere Sachverhalte gemeinsam erfolgten, genügt es für die Gewährung der Rechtshilfe vorliegend, wenn einer der im Ersuchen dargelegten Sachver- halte den Anforderung von Art. 14 Ziff. 2 EUeR genügt und sich dieser un- ter einen schweizerischen Straftatbestand subsumieren lässt, sofern die weiteren Rechtshilfevoraussetzungen erfüllt sind.
E. 3.8 Gemäss dem ersten Sachverhaltsvorwurf sollen der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Hauptabteilungsleiter für Logistik und B. in seiner Funk- tion als Gruppen- und Ressortleiter der in Ungarn domizilierten G. AG unter dringendem Verdacht stehen, unter anderem ab dem Jahre 2005 von der F. AG bzw. dessen Vertreter C. unberechtigterweise Geldleistungen gefor- dert und im Gegenzug die Absicherung der Lieferaufträge zugesichert zu haben. So soll C. für das von seinem Transportunternehmen ausgelieferte PVC-Material pro Tonne EUR 2.00 zusätzlich und so insgesamt EUR 60'000.-- an B. und A. übergeben haben (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft, Urk. 2 S. 2 f.).
E. 3.9 Diese Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR ohne weiteres. Inwiefern diese Sachverhaltsangaben ungenügend, unverständlich und widersprüchlich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägun- gen zeigen wird, erlauben die angeführten Angaben der ersuchenden Be- hörde die Prüfung, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist. Unter diesem Blickwinkel betrachtet, ist entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht relevant, an wen die Lieferungen von PVC-Pulver durch die F. AG gegangen seien oder von wem die Gelder letztlich stammen würden. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten mit Bezug auf die gerügte mangelnde Sachverhaltsdarstellung als unbegründet.
E. 3.10 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen sollen der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Hauptabteilungsleiter für Logistik und B. in seiner Funktion als Gruppen- und Ressortleiter der G. AG ab dem Jahre 2005 von der F. AG bzw. dessen Vertreter D. unberechtigterweise Geldleistungen gefordert und im Gegenzug die Absicherung der Lieferaufträge zugesichert haben. In diesem Rahmen habe C. konkret zusätzlich insgesamt EUR 60'000.-- an B. und den Beschwerdeführer übergeben. Das dem Beschwerdeführer und B. vorgeworfene Verhalten würde den Tatbestand von Art. 23 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG erfüllen. Alle Tatbestandsmerkmale der Privatbestechung sind im Einzelnen diesem Sachverhalt entgegen den Einwänden des Be- schwerdeführers (act. 1 S. 10) zu entnehmen. Das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist damit gegeben.
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Soweit der Beschwerdeführer tatsächlich rügen wollte, die Staatsanwalt- schaft habe nicht weiter geprüft, ob allenfalls auch Geldwäscherei gegeben sein könnte, ist er auf seine eigenen Ausführungen in der Beschwerde- schrift zu verweisen (act. 1 S. 7 f.). Darin erkennt er richtig, dass es unter dem Blickwinkel der beidseitigen Strafbarkeit genügt, wenn ein Straftatbe- stand nach schweizerischem Recht gegeben ist, wäre die geschilderte Tat in der Schweiz begangen worden (s.o.). Eine allenfalls dahingehende Rüge seitens des Beschwerdeführers ginge deshalb fehl. Die Rüge der fehlenden doppelten Strafbarkeit ist nach dem Gesagten ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
E. 4.1 In einem letzten Punkt wird eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips gerügt, da das Rechtshilfeersuchen keinen Zusammenhang zwischen dem Sachverhalt und der Schweiz herstelle (act. 1 S. 10). Es werde mit keinem Wort dargetan, dass irgendwelche Bankbeziehungen in der Schweiz mit den in Ungarn verfolgten Straftaten in Verbindung stehen könnten. Das Rechtshilfeersuchen erscheine deshalb als unzulässige „fishing expedition“ (a.a.O.). Zudem seien die erhobenen Bankunterlagen in keiner Weise geeignet, den geltend gemachten Tatverdacht zu stützen (act. 1 S. 11).
E. 4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs- sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über-
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lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom
16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich straf- barer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersu- chenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom
27. April 2005, E. 4.1). Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammen- hang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom- plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah- ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
Ob der Beschwerdeführer vorliegend allerdings überhaupt die Gelegenheit hatte, dieser Obliegenheit nachzukommen, kann im Lichte der nachfolgen- den Erwägungen offen bleiben.
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E. 4.3 Nach dem vierten Sachverhaltsvorwurf sollen der Beschwerdeführer und B. unter Mitwirkung von D. u.a. die aus dem ersten Sachverhaltsvorwurf stammenden Geldmittel auf einem ausländischen Bankkonto zwecks Ver- schleierung deponiert haben (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 2 S. 6). Vor diesem Hintergrund verlangen die ungarischen Behörden die Bankunterlagen des im Rechtshilfeersuchen genau bezeichneten Kontos des Beschwerdeführers bei der E. AG. Ein Sachzusammenhang zwischen der Strafuntersuchung im Ausland und den zu übermittelnden Bankunterla- gen ist damit ausreichend dargetan. Diese betreffen den konkret unter Ver- dacht stehenden Beschwerdeführer und sind potentiell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilder- ten Sachverhalt aufzudecken. Die ersuchende Behörde hat denn auch ausdrücklich um Übermittlung der Bankunterlagen betreffend dieses Konto des Beschwerdeführers ersucht. Unter den gegebenen Umständen kann mit Bezug auf dieses Konto jedenfalls von einer „fishing expedition“ keine Rede sein. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die strittigen Bankun- terlagen seien in keiner Weise geeignet, den geltend gemachten Tatver- dacht zu stützen, verkennt er, dass es nicht zulässig ist, den ausländischen Behörden nur diejenige Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfe- ersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Die zu über- mittelnden Unterlagen sind als potentiell relevant zu bezeichnen, um dar- aus Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das dem Be- schwerdeführer angelastete Verhalten zu ziehen. Die Herausgabe der Bankunterlagen ist nach dem Gesagten im verfügten Umfang zulässig.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in ihrer Gesamtheit als unbegründet abzuweisen ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. Au- gust 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 BStKR). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzu- setzen (vgl. Art. 8 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in der gleichen Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 31. Januar 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu , Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch die Rechtsanwälte Dieter Jann und Tom Frey, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ungarn
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.185
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Oberstaatsanwaltschaft des Komitats Z. (Ungarn) führt gegen A., B., C. und D. ein Strafverfahren wegen verschiedener Delikte, u.a. Privatbeste- chung, ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei.
In diesem Zusammenhang haben die ungarischen Behörden die Schweiz mit einem Rechtshilfeersuchen vom 10. März 2010 um Eruierung der auf A. lautenden Bankverbindung Nr. 1 bei der E. AG ersucht. Zudem ersuchten sie um Eruierung sämtlicher Bankverbindungen in der Schweiz der Ange- schuldigten A., B. und D. sowie um Erhebung und Edition der entsprechen- den Bankunterlagen für die Zeitdauer ab Kontoeröffnung bis dato (Verfah- rensakten der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich [nachfolgend „Ver- fahrensakten Staatsanwaltschaft“], Urk. 1 bzw. 2).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “BJ“) hat am 11. Juni 2010 das Rechtshilfeersuchen zur Prüfung und Ausführung an die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) übertragen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft ist mit Eintretensverfügung vom 1. Juli 2010 auf das Rechtshilfeersuchen ein- getreten und hat die E. AG verpflichtet, sämtliche Bankunterlagen hinsicht- lich der Kontoverbindung Nr. 1 für die Zeitspanne ab 1. Januar 2005 bis da- to einzureichen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 7). Dieser Auf- forderung kam die E. AG mit Schreiben vom 13. Juli 2010 nach (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 9 und 10). In den übrigen Punkten wur- de das Rechtshilfeersuchen nicht genehmigt. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass die rechtshilfeweise beantragte Bankrundfra- ge als unverhältnismässig erscheine und einer „fishing expedition“ gleich kommen würde (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 7 S. 3).
C. Mit Schlussverfügung vom 19. Juli 2010 hat die Staatsanwaltschaft dem ungarischen Rechtshilfeersuchen insoweit entsprochen, als es die Heraus- gabe der Bankunterlagen betreffend die auf A. lautende Konto-Nr. 1 ange- ordnet hat (act. 1.2).
D. Dagegen lässt A. mit Eingabe vom 25. August 2010 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Schlussverfügung sei aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern (act. 1).
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 24. September 2010 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Die Staatsanwalt-
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schaft verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 6). Der Beschwerdeführer hält mit Beschwerdereplik vom 8. Oktober 2010 an seinen Anträgen fest (act. 12). Darüber wurden das BJ und die Staatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt (act. 13).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Ungarn sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend. Zu- sätzlich kann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur An- wendung gelangen.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das in- nerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorga-
- 4 -
nisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]). Zur Be- schwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
2.2 Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des von der angefochtenen Schluss- verfügung betroffenen Kontos bei der E. AG im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde sodann fristgerecht gemäss Art. 80k IRSG eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen sei offenkundig ungenügend, unverständlich und wi- dersprüchlich, was die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit verunmögliche (act. 1 S. 3). Dass der Sachverhalt völlig unklar bleibe, ergebe sich auch aus der angefochtenen Verfügung. Die Sachverhaltszusammenfassung bleibe völlig vage und entspreche nicht dem Standard der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich (act. 1. S. 8). In Bezug auf den ersten Sach- verhaltsvorwurf (der Privatbestechung) bringt der Beschwerdeführer kon- kret vor, dass aus dem Rechtshilfeersuchen nicht hervorgehe, an wen die Lieferungen von PVC-Pulver durch die F. AG gegangen seien. Offen sei auch, von wem die Gelder letztlich stammen würden (act. 1 S. 7).
Unter dem Titel doppelte Strafbarkeit wendet der Beschwerdeführer hin- sichtlich des Vorwurfs der Privatbestechung (erster Sachverhaltsvorwurf) ein, dass in keiner Weise klar sei, welchem Zweck die geschilderten Zah- lungen gedient haben sollen. Es bleibe offen, in welcher Rolle der Be- schwerdeführer aufgetreten sein soll. Geschildert werde einzig, die Be- schuldigten hätten Geld bekommen und A. sei Logistikverantwortlicher bei der G. AG gewesen. Dies reiche für sich allein nicht aus, eine Strafbarkeit im Lichte von Art. 23 und 4a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241) zu begründen. Ab- schliessend hält der Beschwerdeführer fest, dass eine Tathandlung im Sin- ne der Privatbestechung nicht geschildert werde (act. 1 S. 8 ff., S. 10).
3.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR).
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Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra E. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte dar- stellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
3.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom
30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
3.4 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangs- massnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt ange- bracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen,
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wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. auch Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe). Vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in An- wendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vor- behalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 6.1; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 583 S. 536 f.).
3.5 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 583 S. 536 f.). Für die Bejahung der doppelten Strafbarkeit genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen ge- schilderte Sachverhalt unter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob darüber hinaus noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466; Urteile des Bundesgerichts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007, E. 6.2; 1C.138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2).
3.6 In der Schweiz ist die Strafbarkeit der Privatbestechung in Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG geregelt. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG handelt unlauter, wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Keine nicht gebührenden Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile (Art. 4a Abs. 2 UWG). Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 4a UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG).
3.7 Das ungarische Rechtshilfeersuchen vom 10. März 2010 enthält insgesamt sechs Sachverhaltsvorwürfe (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 2).
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Da die Beweiserhebungen und Beweismittelherausgaben für mehrere Sachverhalte gemeinsam erfolgten, genügt es für die Gewährung der Rechtshilfe vorliegend, wenn einer der im Ersuchen dargelegten Sachver- halte den Anforderung von Art. 14 Ziff. 2 EUeR genügt und sich dieser un- ter einen schweizerischen Straftatbestand subsumieren lässt, sofern die weiteren Rechtshilfevoraussetzungen erfüllt sind.
3.8 Gemäss dem ersten Sachverhaltsvorwurf sollen der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Hauptabteilungsleiter für Logistik und B. in seiner Funk- tion als Gruppen- und Ressortleiter der in Ungarn domizilierten G. AG unter dringendem Verdacht stehen, unter anderem ab dem Jahre 2005 von der F. AG bzw. dessen Vertreter C. unberechtigterweise Geldleistungen gefor- dert und im Gegenzug die Absicherung der Lieferaufträge zugesichert zu haben. So soll C. für das von seinem Transportunternehmen ausgelieferte PVC-Material pro Tonne EUR 2.00 zusätzlich und so insgesamt EUR 60'000.-- an B. und A. übergeben haben (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft, Urk. 2 S. 2 f.).
3.9 Diese Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR ohne weiteres. Inwiefern diese Sachverhaltsangaben ungenügend, unverständlich und widersprüchlich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägun- gen zeigen wird, erlauben die angeführten Angaben der ersuchenden Be- hörde die Prüfung, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist. Unter diesem Blickwinkel betrachtet, ist entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht relevant, an wen die Lieferungen von PVC-Pulver durch die F. AG gegangen seien oder von wem die Gelder letztlich stammen würden. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten mit Bezug auf die gerügte mangelnde Sachverhaltsdarstellung als unbegründet.
3.10 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen sollen der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Hauptabteilungsleiter für Logistik und B. in seiner Funktion als Gruppen- und Ressortleiter der G. AG ab dem Jahre 2005 von der F. AG bzw. dessen Vertreter D. unberechtigterweise Geldleistungen gefordert und im Gegenzug die Absicherung der Lieferaufträge zugesichert haben. In diesem Rahmen habe C. konkret zusätzlich insgesamt EUR 60'000.-- an B. und den Beschwerdeführer übergeben. Das dem Beschwerdeführer und B. vorgeworfene Verhalten würde den Tatbestand von Art. 23 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG erfüllen. Alle Tatbestandsmerkmale der Privatbestechung sind im Einzelnen diesem Sachverhalt entgegen den Einwänden des Be- schwerdeführers (act. 1 S. 10) zu entnehmen. Das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist damit gegeben.
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Soweit der Beschwerdeführer tatsächlich rügen wollte, die Staatsanwalt- schaft habe nicht weiter geprüft, ob allenfalls auch Geldwäscherei gegeben sein könnte, ist er auf seine eigenen Ausführungen in der Beschwerde- schrift zu verweisen (act. 1 S. 7 f.). Darin erkennt er richtig, dass es unter dem Blickwinkel der beidseitigen Strafbarkeit genügt, wenn ein Straftatbe- stand nach schweizerischem Recht gegeben ist, wäre die geschilderte Tat in der Schweiz begangen worden (s.o.). Eine allenfalls dahingehende Rüge seitens des Beschwerdeführers ginge deshalb fehl. Die Rüge der fehlenden doppelten Strafbarkeit ist nach dem Gesagten ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
4.
4.1 In einem letzten Punkt wird eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips gerügt, da das Rechtshilfeersuchen keinen Zusammenhang zwischen dem Sachverhalt und der Schweiz herstelle (act. 1 S. 10). Es werde mit keinem Wort dargetan, dass irgendwelche Bankbeziehungen in der Schweiz mit den in Ungarn verfolgten Straftaten in Verbindung stehen könnten. Das Rechtshilfeersuchen erscheine deshalb als unzulässige „fishing expedition“ (a.a.O.). Zudem seien die erhobenen Bankunterlagen in keiner Weise geeignet, den geltend gemachten Tatverdacht zu stützen (act. 1 S. 11).
4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs- sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über-
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lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom
16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich straf- barer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersu- chenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom
27. April 2005, E. 4.1). Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammen- hang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom- plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah- ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
Ob der Beschwerdeführer vorliegend allerdings überhaupt die Gelegenheit hatte, dieser Obliegenheit nachzukommen, kann im Lichte der nachfolgen- den Erwägungen offen bleiben.
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4.3 Nach dem vierten Sachverhaltsvorwurf sollen der Beschwerdeführer und B. unter Mitwirkung von D. u.a. die aus dem ersten Sachverhaltsvorwurf stammenden Geldmittel auf einem ausländischen Bankkonto zwecks Ver- schleierung deponiert haben (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 2 S. 6). Vor diesem Hintergrund verlangen die ungarischen Behörden die Bankunterlagen des im Rechtshilfeersuchen genau bezeichneten Kontos des Beschwerdeführers bei der E. AG. Ein Sachzusammenhang zwischen der Strafuntersuchung im Ausland und den zu übermittelnden Bankunterla- gen ist damit ausreichend dargetan. Diese betreffen den konkret unter Ver- dacht stehenden Beschwerdeführer und sind potentiell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilder- ten Sachverhalt aufzudecken. Die ersuchende Behörde hat denn auch ausdrücklich um Übermittlung der Bankunterlagen betreffend dieses Konto des Beschwerdeführers ersucht. Unter den gegebenen Umständen kann mit Bezug auf dieses Konto jedenfalls von einer „fishing expedition“ keine Rede sein. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die strittigen Bankun- terlagen seien in keiner Weise geeignet, den geltend gemachten Tatver- dacht zu stützen, verkennt er, dass es nicht zulässig ist, den ausländischen Behörden nur diejenige Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfe- ersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Die zu über- mittelnden Unterlagen sind als potentiell relevant zu bezeichnen, um dar- aus Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das dem Be- schwerdeführer angelastete Verhalten zu ziehen. Die Herausgabe der Bankunterlagen ist nach dem Gesagten im verfügten Umfang zulässig.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in ihrer Gesamtheit als unbegründet abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. Au- gust 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 BStKR). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzu- setzen (vgl. Art. 8 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in der gleichen Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 1. Februar 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Dieter Jann und Tom Frey - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).