Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Die brasilianische Strafverfolgungsbehörde im Bundesstaat Paranà führt gegen A. ein Strafverfahren wegen passiver Bestechung und Geldwäsche- rei (s. auch nachfolgend Ziff. 5). In diesem Zusammenhang ist die brasilia- nische Behörde mit einem Rechtshilfeersuchen vom 26. Oktober 2007 an die Schweiz gelangt und hat unter anderem um Bankermittlungen bei der Bank B. in Genf hinsichtlich A. und der Kundenbeziehung, welcher das Konto mit Nr. 1 mit dem Code „C.“ zuzurechnen sei, ersucht (Verfahrensak- ten der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Urk. 3/2).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat das Rechthilfeersuchen vom 26. Oktober 2007 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nach- folgend „Staatsanwaltschaft“) zum Vollzug übertragen (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 1). Diese hat in der Folge die brasilianischen Be- hörden um Ergänzung des Rechtshilfeersuchens ersucht (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 4). Nach Eingang des ergänzten Rechtshilfe- ersuchens vom 23. Oktober 2008 ist die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 darauf eingetreten und hat bei der Bank D. SA in Genf als Rechtsnachfolgerin der Bank B. die Edition sämtlicher Bankunter- lagen angeordnet, welche A. betreffen (Verfahrensakten der Staatsanwalt- schaft, Urk.14/1). Der Editionsaufforderung ist das betroffene Bankinstitut mit Schreiben vom 13. Januar 2009, 14. Januar 2009, 22. Januar 2009 und
2. Februar 2009 nachgekommen (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 16).
C. Mit Schlussverfügung vom 3. Februar 2009 hat die Staatsanwaltschaft dem Rechthilfeersuchen mit Ergänzungen entsprochen und die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die Kundenbeziehung Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank D. SA in Genf angeordnet.
D. Mit Eingabe vom 13. März 2009 reichte der Rechtsvertreter von A. Be- schwerde gegen die Schlussverfügung vom 3. Februar 2009 ein (act. 1). Zur Hauptsache beantragt er die Aufhebung der Schlussverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
8. April 2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 8). Ebenso beantragt das BJ die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde (act. 7). Mit Replik vom 12. Mai 2009 lässt A. an den gestellten Anträgen festhalten. Zusätzlich stellt er den Subeventualantrag, es seien lediglich diejenigen Bankunterlagen zu übermitteln, welche durch
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die zwölf im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Transaktionen gedeckt seien (act. 12 S. 23). Die Staatsanwaltschaft sowie das BJ verzichteten mit Schreiben vom 27. bzw. 28. Mai 2009 auf eine Duplik (act. 15, 14). A. wur- de davon am 29. Mai 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 17).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer- den (Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 30 lit. b des Bun- desgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht [SGG; SR 173.71]). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung in deutscher Spra- che ergangen (act. 1.2). Zudem haben von den Parteien sowohl das BJ wie auch die Staatsanwaltschaft ihre Eingaben auf Deutsch verfasst (act. 7, 8, 14, 15); einzig der Beschwerdeführer reichte seine Eingaben in französi- scher Sprache ein. Unter diesen Umständen ist der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG ebenfalls auf Deutsch auszufertigen.
2. Die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien richtet sich in erster Linie nach dem Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasi- lien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.353.919.81, in Kraft seit 27. Ju- li 2009; nachfolgend „Rechtshilfevertrag“). Soweit der Vertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 123 II 134 E. 1a; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3).
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3.
3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundes- strafgericht, SR 173.710).
Die Schlussverfügung vom 3. Februar 2009 ist der Bank D. SA am
11. Februar 2009 zugegangen (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 17). Die Beschwerde vom 13. März 2009 wurde daher fristgerecht ein- gereicht.
3.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen eines Kontos des Beschwerdeführers. Die Beschwerdelegitimation ist daher gegeben und es ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.3 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 80i IRSG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens (lit. a), sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (lit. b). Die II. Beschwerdekammer prüft auch die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids. Diese umfassende Kognition ist in Bezug auf die akzessorische Rechtshilfe zwar nicht ausdrücklich im Gesetz ge- nannt. Aus den Materialien ergibt sich jedoch, dass nach dem Willen des Gesetzgebers in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die neue Be- schwerdeinstanz des Bundes im Wesentlichen über die gleiche Kognition verfügen soll wie die früheren kantonalen Rechtsmittelinstanzen, für welche Art. 80i Abs. 2 aIRSG keine Kognitionsbeschränkung vorsah (vgl. BBl 2001 S. 4422). Es ist daher in Bezug auf Art. 80i IRSG unter Heranziehung der Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 VwVG auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der
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Unangemessenheit zugelassen (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.75 vom 3. Juli 2007, E. 2.3).
3.4 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grund- sätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). 4.
4.1 In prozessualer Hinsicht lässt der Beschwerdeführer eine zweifache Verlet- zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen.
4.2
4.2.1 Zur Begründung führt der Beschwerdeführer in einem ersten Punkt aus, dass er vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung von der Beschwerde- gegnerin nicht aufgefordert worden sei, zum Rechtshilfeersuchen der brasi- lianischen Behörden Stellung zu nehmen, und es ihm folglich nicht möglich gewesen sei, seine eigenen Argumente rechtzeitig vorzubringen sowie Be- weismittel zu deren Untermauerung vorzulegen (act. 1 S. 20 f.). Insbeson- dere sei ihm die Akteneinsicht vor Erlass der Schlussverfügung vom
3. Februar 2009 nicht gewährt worden. Aufgrund der Verweigerung der Ein- räumung des rechtlichen Gehörs müsse die Schlussverfügung aufgehoben werden (a.a.O.).
4.2.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundes- behörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire international en matière pénale, Bern 2009, S. 437 N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung ins- besondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äus-
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sern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszuge- ben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997, E. 4b). Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbei- stand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz be- zeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung - zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht - der Bank zur Kenntnis ge- bracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise un- ter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung ausdrücklich un- tersagt hat (vgl. BGE 124 II 124 E. 2d S. 127). Wenn die Bank den Konto- inhaber nicht rechtzeitig über die Eintretens- und Zwischenverfügung in- formiert hat oder dies allenfalls mangels gültiger Adresse nicht tun konnte, ist dies vom Kontoinhaber zu vertreten (vgl. hierzu auch Urteil des Bundes- gerichts 1A.54/2000 vom 3. Mai 2000, E. 2a). Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs liegt in einem solchen Fall nicht vor.
Das Recht, angehört zu werden, ist sodann formeller Natur. Eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffe- ne Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 2.6; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472).
4.2.3 Da der beschwerdeführende Kontoinhaber in Brasilien wohnhaft war und in der Schweiz über kein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 80m Abs. 1 IRSG verfügte, wurde die Eintretensverfügung vom 17. Dezember 2008 zu
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Recht lediglich dem betreffenden Bankinstitut in der Schweiz zugestellt. Vorliegend war dieses im Sinne von Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt, den Beschwerdeführer über das Rechtshilfeersuchen und alle in diesem Zu- sammenhang stehenden Tatsachen zu informieren. Aus den Akten geht nicht schlüssig hervor, ob der Beschwerdeführer bereits vor dem Erlass der Schlussverfügung am 3. Februar 2009 über das Rechtshilfeverfahren in Kenntnis gesetzt wurde und es ihm somit möglich gewesen wäre, der aus- führenden Behörde rechtzeitig ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben und in der Folge am Verfahren teilzunehmen. Nach Darstellung des Beschwerdeführers hat die Bank ihn erst über die Schlussverfügung vom
3. Februar 2009 informiert (act. 1 S. 2). Doch selbst wenn diese Schilde- rung zutreffen und die Bank den Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintretensverfügung informiert haben sollte, ist dies nach der vorstehend zi- tierten Rechtsprechung vom Kontoinhaber zu vertreten. Dasselbe gilt auch, wenn die Bank die Mitteilung gestützt auf eine Vereinbarung über die bank- lagernde Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer unterlassen haben sollte, worauf die vom 28. Januar 2008 datierte Mitteilung des Rechtshilfe- verfahrens durch die Bank hinzudeuten scheint (act. 12.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Behörde ist damit nicht aus- zumachen.
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4.3.1 Eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör macht der Beschwerdeführer dahingehend geltend, dass die Begründung der Schlussverfügung vom 3. Februar 2009 lückenhaft sei und den durch die Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen an eine Begründung nicht genüge (act. 1 S. 21 f.). Er bringt insbesondere vor, dass die Beschwerde- gegnerin die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit sowie das Erforder- nis der Verhältnismässigkeit nicht oder äusserst oberflächlich geprüft habe (act. 1 S. 21).
4.3.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die prinzipielle Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Für die Partei muss die Begrün- dung den Entscheid verständlich machen und ihr erlauben, ihn zu akzeptie- ren oder anzufechten (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 320 N. 470; vgl. auch Art. 80d IRSG). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be- hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Viel-
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mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Ent- scheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.).
4.3.3 Da sich der Beschwerdeführer vor Erlass der Schlussverfügung nicht an die Beschwerdegegnerin gewandt hat, war es der Beschwerdegegnerin nicht möglich, die allfälligen Vorbringen des Beschwerdeführers im ange- fochtenen Entscheid zu prüfen. Sie hat sich zu den Rechtshilfevorausset- zungen im Einzelnen geäussert, auch wenn insbesondere ihre rechtliche Würdigung eher knapp ausgefallen ist. Namentlich der Vorwurf der Geld- wäscherei erscheint mit Blick auf die sehr gedrängte Sachverhaltsdarstel- lung als dürftig begründet. Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin aber in ihrem Entscheid in Einklang mit den vorerwähnten Anforderungen wenigs- tens kurz die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich lei- ten liess und worauf sie sich stützte. Der Begründungspflicht wurde somit Folge geleistet, eine sachgerechte Anfechtung war möglich. Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt. Demnach liegt keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs vor. Die Rüge ist folglich unbegründet.
5.
5.1 Gegen die Leistung von Rechtshilfe an den ersuchenden Staat bringt der Beschwerdeführer zunächst mehrfach (sowie in Verbindung mit anderen Rügen) vor, dass in Brasilien kein Strafverfahren gegen ihn hängig sei (act. 1 S. 2, S. 3, S. 12, S. 23), und reicht als Beleg hiefür verschiedene Dokumente ein (act. 1.22, 1.23, 12.3, 12.3.1, 12.7 und 12.7.1). Nach seiner Darstellung soll gegen ihn vielmehr ein Steuerverfahren eingeleitet worden sein, welches jedoch noch pendent sei, da er gegen den Entscheid Rekurs eingelegt habe. Er macht sodann geltend, dass die zu übermittelnden Bankunterlagen für ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung benutzt wer- den sollen (act. 1 S. 28; act. 12 S. 11 ff.). Er führt in diesem Zusammen- hang aus, dass das Verfahren Nr. 2 sich auf „Verbrechen gegen das natio- nale Finanzsystem“ beziehe und damit auf den in Brasilien strafbaren Tat- bestand der „Devisenhinterziehung“. Würden im Ausland liegende Vermö- genswerte in Brasilien nicht deklariert, würde ein solches Verhalten unab- hängig davon, ob es sich dabei um Vermögenswerte legaler Herkunft hand- le oder nicht, als Geldwäschereihandlung qualifiziert (act. 1 S. 12).
5.2 Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen kann nur gewährt werden, wenn dies der strafrechtlichen Verfolgung im ersuchenden Staat dient (vgl.
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dazu Art. 1 Rechtshilfevertrag; ebenso Art. 1 Abs. 3 IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 509 N. 559; Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. No- vember 2006 E. 3.2). Es braucht mit anderen Worten ein eröffnetes Straf- verfahren im ersuchenden Staat (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000 E. 7; 1A.149/2006 vom 27. November 2006 E. 3.2), jedoch nicht notwendigerweise eine formelle Anschuldigung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006 E. 3.2). Eine Voruntersuchung reicht aus, vorausgesetzt sie dient dazu, den Beschuldigten für seine Zuwiderhandlungen vor ein zuständiges Gericht zu bringen, für welche das Gesuch gestellt wurde (vgl. dazu Urteil des Bun- desgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006 E. 3.2; BGE 123 II 161, 165 E. 3a; BGE 118 Ib 457, 460 E. 4b).
5.3 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen wird gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren mit der Untersuchungsnummer 2 geführt (Rechtshilfeakten, Urk. 3/3). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist von der Richtigkeit dieser Angaben auszugehen. Dies betrifft ebenfalls die angege- benen und angewendeten Gesetzesbestimmungen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5; ZIMMER- MANN, a.a.O, S. 287, N. 307; Entscheid des Bundesstrafgerichts TPF RR.2007.33 vom 12. März 2007, E. 4). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, vermag an dieser Ausgangslage nichts zu än- dern. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt (s. act. 8.8), sind die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (act. 1.22, 1.23) nicht geeignet zu beweisen, dass gegen ihn kein Strafverfahren im Gange ist. Ebenso wenig vermag die vom Beschwerdeführer eingereichte Verfügung des brasilianischen Finanzministeriums vom 1. Juli 2008 über seine Wie- dereinsetzung im Amt etwas über das strafrechtliche Verfahren auszusa- gen (act. 12.3, 12.3.1). Im Gegenteil liefert der Beschwerdeführer mit dem weiter ins Recht gelegten Entscheid der brasilianischen Strafverfolgungs- behörde vom 22. April 2009 samt Übersetzung (act. 12.7 und 12.7.1), wo- mit ihm Einsicht in die Strafakten mit der Untersuchungsnummer 2 gewährt wird, gerade einen Beleg für die Existenz eines solchen Strafverfahrens. Darin erklärt der zuständige Richter wortwörtlich: „Je signale, vu se que contient l’initiale de l’Habeas Corpus, qu’il n’y a aucune information de la part de l’autorité judiciaire selon laquelle l’intéressé aurait été formellement accusé de corruption et de blanchiment d’argent; il y a, effectivement, une investigation dans ce sens“. Eine solche Untersuchung wegen Korruption und Geldwäscherei reicht aus, um – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – internationale Rechtshilfe in Strafsachen zu gewähren; eine bereits erfolgte Anklageerhebung ist nicht notwendig. Unter diesen Um-
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ständen dringen die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen des Be- schwerdeführers nicht durch.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer lässt sodann den im Rechtshilfeersuchen geschil- derten Sachverhalt bestreiten (act. 1 S. 5 ff.). Insbesondere bestreitet er den gegen ihn erhobenen Vorwurf der Korruption. Im Wesentlichen sind seine Ausführungen darauf ausgerichtet, die legale Herkunft der Vermö- genswerte auf dem fraglichen Konto bei der Bank D. SA aufzuzeigen und dadurch den Korruptionsvorwurf zu widerlegen (act. 1 S. 9 ff.). Zur Unter- mauerung seines Standspunkts reicht er sodann diverse Dokumente ein (act. 1.9 ff.).
6.2 Nach der Rechtsprechung hat sich die ersuchte Behörde beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin an- geführten Tatsachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter we- der Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Be- weiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 4.1, je m.w.H.).
Solche Mängel werden vom Beschwerdeführer zwar in der betreffenden Überschrift behauptet (act. 1 S. 22). Seine Bestreitungen erschöpfen sich indes lediglich in einer ausführlichen Gegendarstellung zu den Hintergrün- den der fraglichen Auslandsüberweisungen. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche im Sinne der obigen Ausführungen den Sach- verhaltsvorwurf gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, werden dabei nicht konkret aufgezeigt und ergeben sich auch nicht aus den eingereichten Unterlagen. Was der Beschwerdeführer einwenden lässt, be- trifft vielmehr Fragen der Beweiswürdigung, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen sind. Die Rüge des Beschwerdeführers geht somit fehl. Den nachfolgenden Erwägungen ist die Sachverhaltsdarstellung gemäss dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung und Beilagen zu Grunde zu legen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem nächsten Punkt, dass das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit nicht erfüllt sei (act. 1 S. 23 ff.; act. 12 S. 16 ff.). Seine betreffenden Ausführungen beziehen sich allerdings nicht auf die massgebliche Sachverhaltsschilderung gemäss dem brasilianischen
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Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung und Beilagen (s. supra Ziff. 6.2), sondern auf seine Gegendarstellung. Da seiner Auffassung nach der Kor- ruptionsvorwurf habe widerlegt werden können, könne dem Beschwerde- führer einzig Steuerhinterziehung vorgeworfen werfen, was kein rechtshilfe- fähiges Delikt darstelle (act. 1 S. 24).
7.2 Gemäss Art. 6 Rechtshilfevertrag dürfen Zwangsmassnahmen nur ange- wendet werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen die ob- jektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staa- tes strafbare Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt wor- den wäre (vgl. auch Art. 64 Abs. 1 IRSG).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 583 S. 536). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht er- forderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last ge- legt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).
7.3 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht Geldwäscherei, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vor- tat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vorart herrühren (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Straf- gesetzbuches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften] vom 12.6.1989, BBl 1989, S. 1083; Ackermann, in: Niklaus Schmid (Hrsg.), Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwä- scherei, Kommentar, Band I, Zürich 1998, § 5/StGB 305bis, N 553). Gemäss
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Art. 10 Abs. 2 StGB sind Verbrechen die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohten Handlungen. Nach der Rechtsprechung zu Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist indes nicht ein strikter Nachweis erforderlich; ins- besondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vor- tat bekannt sein (BGE 120 IV 323 E. 3d). Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (Urteil des Bundes- gerichts 6P.23/2000 vom 31. Juli 2000, E. 9c, mit Hinweisen auf die Litera- tur).
Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt nach dem hier massgebli- chen Rechtshilfevertrag voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten de- liktischen Vorwurf ergeben (Art. 24 Ziff. 1 lit. d Rechtshilfevertrag). Das Er- suchen muss eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Um- stände der Tatbegehung) enthalten, der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt (Art. 24 Ziff. 1 lit. d Rechtshilfevertrag, vgl. auch Art. 28 IRSG, Art. 10 IRSV). Im Falle von Geldwäschereiverdacht braucht nach der (zum Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 [GwUe; SR 0.311.53] ergangenen) Rechtsprechung des Bundesgerichts das Rechtshilfeersuchen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat ("Haupttat") der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht (s. BGE 129 II 97 E. 3.2). Es genügt grund- sätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbre- cherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. unge- wöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (MARC FORSTER, In- ternationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, in: ZStrR 124/2006, S. 274-294, S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 2.2) können in diesem Zusammen- hang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimen- sion der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005, E. 2.4).
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Vorliegend vermuten die brasilianischen Behörden als Vortat passive Be- stechung im Sinne von Art. 322quater StGB. Dieser Tatbestand sieht eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Er stellt damit i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB ein Verbrechen dar, weshalb die vermutete Straftat als Vortat der Geldwäscherei grundsätzlich in Frage kommt. Gemäss Art. 322quater StGB macht sich der passiven Bestechung strafbar, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Be- amter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmet- scher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tä- tigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vor- teil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Vorteil muss den Amtsträger in nicht gebührender Weise in materieller oder immaterieller Hinsicht besser stellen. Nicht gebührend ist der Vorteil, wenn er dem Emp- fänger nicht zusteht und er darauf auch keinen Anspruch hat. Der Vorteil muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung darstellen. Pflichtwidrig ist ein Ver- halten dann, wenn es strafbar ist oder gegen Amts-, Dienst- oder Diszipli- narpflichten verstösst. Die pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Hand- lung muss im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers stehen. Dieser liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, N. 3 f. zu Art. 322quater StGB).
7.4 Wie vorstehend bereits ausgeführt (s. supra Ziff. 6.2), ist vorliegend von der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 26. Oktober 2007 und dessen Ergänzung vom 23. Oktober 2008 (Verfahrensakten der Staatsanwalt- schaft, Urk. 3/3, 10/2/4) samt dazugehörigen Beilagen auszugehen. Diesen Unterlagen ist folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen:
Nach den Ermittlungen der brasilianischen Behörden sollen zahlreiche bra- silianische “Dollarwechsler“ bei Finanzeinrichtungen in den USA Bankkon- ten unterhalten haben, die allesamt zur Durchführung widerrechtlicher Aus- landsüberweisungen und nicht genehmigter Geldwechselgeschäfte genutzt worden seien. Die international geführten Ermittlungen hätten dabei die in den USA domizilierten E. Corporation als Vermittlungseinrichtung verschie- dener Zahlungsanweisungen identifiziert. Bei der Bank F. habe die E. Cor- poration ein Bankkonto geführt, welches in Brasilien auch als schlichtes Durchlaufkonto mit zahlreichen Unterkonten bekannt sei. Die E. Corpora- tion habe Dutzende von Unterkonten verwaltet und dabei insbesondere ein
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Unterkonto für ein Offshore-Unternehmen geführt. Die an diesem Unter- nehmen beteiligten Personen seien in Brasilien wegen der widerrechtlichen Bewegung durch “Dollar-Cabo“-Operationen verurteilt worden. Bei diesen Operationen handle es sich um “Underground Banking“-Operationen, die auf Vertrauensbasis durchgeführt würden. Zwischen den Kunden und dem “Dollarwechsler“ bestehe lediglich ein enges Vertrauensverhältnis. Der Kunde händige dem “Dollarwechsler“ einen Betrag in BRL aus und Letzte- rer veranlasse in der Folge eine Lastschrift auf seinem Auslandskonto in einer ausländischen Währung zur späteren Überweisung bzw. Gutschrift auf ein vom Kunden angegebenes Konto im Ausland. Dieses System habe die Verdeckung von Geldbeträgen zahlreicher im Ausland geführter Bank- konten zur Folge. Dabei hätten sich viele dieser “Dollarwechsler“ der bei ausländischen Banken eröffneten Konten bedient, um das Geld, das von brasilianischen Politikern aus Korruptionsverbrechen stammen würde, ent- gegenzunehmen und dort zu verwalten. Zudem hätten die brasilianischen Behörden mit einer gewissen Häufigkeit festgestellt, dass Steuerfahnder als Gegenleistung für Bestechungsgelder die Verbuchung von Beträgen zugunsten von brasilianischen Unternehmen absichtlich unterlassen wür- den.
In diesem Kontext füge sich nach Darstellung der brasilianischen Behörden die gegen den Beschwerdeführer laufende Strafuntersuchung. Diese wer- fen ihm vor, er habe sich bei der Auslandsüberweisung anstelle der dafür verfügbaren rechtmässigen Mechanismen eines “Dollarwechslers“ bedient. So seien zwölf Auslandsüberweisungen vom Unterkonto der E. Corporation der G. in Auftrag gegeben worden, deren Zahlungsempfänger der Be- schwerdeführer gewesen sei. Die Überweisungen seien dabei über das Konto C. Nr. 1 bei der Genfer Bank B. erfolgt. Dabei habe der Beschwerde- führer die Rechtmässigkeit der zwischen 2000 bis 2002 ins Ausland über- wiesenen Beträge im Gesamtwert von BRL 334'426,48 (USD 153'810.--) nicht nachweisen können. Diese Beträge seien mit dessen versteuertem Jahreseinkommen von BRL 90'000.-- völlig unvereinbar. Da der Beschwer- deführer im Zeitpunkt der Auslandsüberweisungen als Steuerfahnder und Zollbeamter tätig gewesen sei, vermuten die brasilianischen Behörden, dass es sich bei diesen Geldern um Bestechungsgelder handle. Nach den bisherigen Ermittlungen habe der Beschwerdeführer konkret am 14. De- zember 2000 einen Farbfernseher mit einer Bildschirmgrösse von 29 Zoll als Spende vom Unternehmen H. Ltda. erhalten. Die brasilianischen Be- hörden vermuten dabei, dass sich diese Vergünstigung aus dem zwischen dem Beschwerdeführer und der fraglichen Gesellschaft bestehenden Funk- tionsverhältnis hätte ergeben können, da der Beschwerdeführer für die
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Durchführung von Zollabfertigungen an das fragliche Unternehmen zustän- dig gewesen sein solle (act. 10/2/4 S. 5).
7.5 Im Rechtshilfeersuchen und in den weiteren Beilagen werden ausreichende Indizien dargelegt, welche in ihrer Gesamtheit den Tatverdacht der Korrup- tion als Vortat und der Geldwäscherei zu begründen vermögen. Wie vor- stehend ausgeführt, legen die brasilianischen Behörden dem Beschwerde- führer konkret zur Last, er habe im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Steuerfahnder von einem Unternehmen einen Farbfernseher angenom- men. Sie vermuten dabei, dass sich diese Vergünstigung aus dem zwi- schen dem Beschwerdeführer und der fraglichen Gesellschaft bestehenden Funktionsverhältnis hätte ergeben können, da der Beschwerdeführer für die Durchführung von Zollabfertigungen an das fragliche Unternehmen zustän- dig gewesen sei. Hinzu kommt, dass es sich bei den mutmasslichen Aus- landüberweisungen des Beschwerdeführers um insbesondere auch im Vergleich zu seinem Lohn nicht unerhebliche Beträge handelt. Dabei konn- te der Beschwerdeführer – nach der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen – die rechtmässige Herkunft dieser Gelder nicht nachweisen. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer bei seinen Auslandüberweisungen mutmasslich eines “Dollarwechslers“ bedient statt der dafür verfügbaren rechtmässigen Mechanismen. All diese Indizien wei- sen darauf hin, dass es sich bei der Vortat der mutmasslichen Geldwäsche- rei um passive Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB handeln könn- te. Im Lichte dieser Erwägungen können nach der zitierten Rechtsprechung die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Auslandüberweisungen bei ei- ner prima vista Beurteilung ohne weiteres als geldwäschereiverdächtige Fi- nanzoperationen im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB qualifiziert werden.
7.6 Zusammenfassend steht demnach fest, dass sich auch die im Hinblick auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhobene Rüge als unbegründet erweist.
8.
8.1 Unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip rügt der Beschwerde- führer schliesslich, dass es sich beim Rechtshilfeersuchen um eine „fishing expedition“ handle (act. 1 S. 24). Die Rechtshilfeverfügung verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip insofern, als er die Vorwürfe der brasiliani- schen Behörden bereits widerlegt habe (act. 1 S. 27). Der Beschwerde- gegnerin wird weiter vorgeworfen, sie habe die edierten Bankunterlagen überhaupt nicht aussortiert (act. 1 S. 4).
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Replicando erklärt sich der Beschwerdeführer demgegenüber im Subeven- tualstandpunkt mit der Übermittlung aller Bankunterlagen einverstanden, welche durch die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Transaktionen gedeckt seien. Jede weitere Übermittlung hätte nach seiner Ansicht schwerwiegende steuerrechtliche Konsequenzen. Sodann stellt der Be- schwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin dargestellte Zwecktaug- lichkeit der zu übermittelnden Bankunterlagen in Frage. Schliesslich sei für die schweizerischen Behörde ersichtlich, dass keine Zahlung von seinem Konto auf einem Konto eines im Rechtshilfeersuchen genannten Politikers erfolgt sei (act. 12 S. 20 f.)
8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abge- lehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Un- tersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm er- lauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs- sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über- lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom
31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundes-
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gerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom- plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Ist ihm ein Geltendmachen im erstinstanzlichen Verfahren wie hier aus faktischen Gründen nicht möglich, so hat er dies mit der Beschwerdeeingabe vorzunehmen. Die Beschwerde- instanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. Ap- ril 2005, E. 3.1).
8.3 Die strittigen Bankunterlagen enthalten Depotauszüge, Detailbelege, Kon- toauszüge, Kontoeröffnungsunterlagen betreffend die Kundenbeziehung Nr. 1, lautend auf den Beschwerdeführer, sowie diverse Schreiben des fraglichen Bankinstituts betreffend die Einreichung dieser Bankunterlangen (act. 2 S. 5). Gemäss verbindlicher Darstellung der ersuchenden Behörden sollen zwölf verdächtige Auslandüberweisungen im Gesamtwert von BRL 334'426,48 (USD 153'810.--) über die E. Corporation/G. auf das Konto C. Nr. 1 bei der Genfer Bank B. erfolgt sein, dessen Zahlungsempfänger der Beschwerdeführer gewesen sei. Die zu übermittelnden Bankunterlagen beziehen sich somit exakt auf den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt. Von „fishing expedition“ kann demnach keine Rede sein. Ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nach der vorstehend
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zitierten Rechtsprechung (s. supra Ziff. 8.2) sodann nicht zulässig, den aus- ländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Inwiefern die weiteren zu übermittelnden Unterlagen den Rahmen des Er- suchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen, hat der Beschwerdeführer mit seinem pauschal be- gründeten Einwand nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist der Sachzusammenhang zwischen der Strafuntersu- chung im ersuchenden Staat und den streitigen Bankunterlagen ohne wei- teres ausreichend dargetan. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- prinzips bezüglich der zu übermittelnden Bankunterlagen ist nicht auszu- machen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer lässt wiederholt vorbringen, dass durch die rechts- hilfeweise Übermittlung der Bankunterlagen die brasilianischen Behörden in der Lage wären, diese Beweismittel im gegen ihn laufenden Verfahren wegen „évasion fiscale“ bzw. „évasion de devises“ zu verwenden (act. 1 S. 12, S. 25; act. 12 S. 6, S. 8, S. 19).
9.2 Gemäss Art. 67 Abs. 1 IRSG dürfen die durch Rechtshilfe erhaltenen Aus- künfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Nicht rechtshilfefähig sind ge- mäss Art. 3 IRSG Taten mit vorwiegend politischem Charakter, die Verlet- zung von Pflichten zu militärischer oder ähnlicher Dienstleistung sowie Ta- ten, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheinen oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzen. Ein Spezialitätsvorbehalt muss daher u.a. dann angebracht werden, wenn die im ausländischen Rechtshilfebegehren ge- schilderten Taten den Tatbestand eines gemeinrechtlichen und gleichzeitig eines fiskalischen Delikts (unter Ausschluss des Abgabebetrugs) erfüllen.
9.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Schlussverfügung vom 3. Februar 2009 mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt versehen, wonach die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Be- weismittel verwendet werden dürfen (act. 2). Es wurden dabei im Einzelnen das Verwertungsverbot erläutert und u.a. die nach schweizerischem Recht als Fiskaldelikte geltenden Taten festgehalten. Die Einhaltung dieses Spe- zialitätsvorbehaltes durch Staaten, welche – wie vorliegend – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem
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völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001 E. 2e; BGE 117 Ib 64, 90 f. E. 5f, je m.w.H.). Für eine gegenteilige Annahme be- stehen konkret keine Anhaltspunkte. Ein Grund zur Verweigerung der Her- ausgabe der fraglichen Bankdokumente liegt demnach nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen beiläufig einen solchen Verweigerungsgrund geltend machen wollte, erwiese sich die entsprechen- de Rüge als unbegründet.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Un- ter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (30 Absätze)
E. 2 Die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien richtet sich in erster Linie nach dem Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasi- lien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.353.919.81, in Kraft seit 27. Ju- li 2009; nachfolgend „Rechtshilfevertrag“). Soweit der Vertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 123 II 134 E. 1a; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3).
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E. 3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundes- strafgericht, SR 173.710).
Die Schlussverfügung vom 3. Februar 2009 ist der Bank D. SA am
11. Februar 2009 zugegangen (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 17). Die Beschwerde vom 13. März 2009 wurde daher fristgerecht ein- gereicht.
E. 3.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen eines Kontos des Beschwerdeführers. Die Beschwerdelegitimation ist daher gegeben und es ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 3.3 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 80i IRSG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens (lit. a), sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (lit. b). Die II. Beschwerdekammer prüft auch die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids. Diese umfassende Kognition ist in Bezug auf die akzessorische Rechtshilfe zwar nicht ausdrücklich im Gesetz ge- nannt. Aus den Materialien ergibt sich jedoch, dass nach dem Willen des Gesetzgebers in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die neue Be- schwerdeinstanz des Bundes im Wesentlichen über die gleiche Kognition verfügen soll wie die früheren kantonalen Rechtsmittelinstanzen, für welche Art. 80i Abs. 2 aIRSG keine Kognitionsbeschränkung vorsah (vgl. BBl 2001 S. 4422). Es ist daher in Bezug auf Art. 80i IRSG unter Heranziehung der Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 VwVG auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der
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Unangemessenheit zugelassen (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.75 vom 3. Juli 2007, E. 2.3).
E. 3.4 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grund- sätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 In prozessualer Hinsicht lässt der Beschwerdeführer eine zweifache Verlet- zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen.
E. 4.2.1 Zur Begründung führt der Beschwerdeführer in einem ersten Punkt aus, dass er vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung von der Beschwerde- gegnerin nicht aufgefordert worden sei, zum Rechtshilfeersuchen der brasi- lianischen Behörden Stellung zu nehmen, und es ihm folglich nicht möglich gewesen sei, seine eigenen Argumente rechtzeitig vorzubringen sowie Be- weismittel zu deren Untermauerung vorzulegen (act. 1 S. 20 f.). Insbeson- dere sei ihm die Akteneinsicht vor Erlass der Schlussverfügung vom
3. Februar 2009 nicht gewährt worden. Aufgrund der Verweigerung der Ein- räumung des rechtlichen Gehörs müsse die Schlussverfügung aufgehoben werden (a.a.O.).
E. 4.2.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundes- behörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire international en matière pénale, Bern 2009, S. 437 N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung ins- besondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äus-
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sern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszuge- ben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997, E. 4b). Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbei- stand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz be- zeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung - zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht - der Bank zur Kenntnis ge- bracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise un- ter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung ausdrücklich un- tersagt hat (vgl. BGE 124 II 124 E. 2d S. 127). Wenn die Bank den Konto- inhaber nicht rechtzeitig über die Eintretens- und Zwischenverfügung in- formiert hat oder dies allenfalls mangels gültiger Adresse nicht tun konnte, ist dies vom Kontoinhaber zu vertreten (vgl. hierzu auch Urteil des Bundes- gerichts 1A.54/2000 vom 3. Mai 2000, E. 2a). Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs liegt in einem solchen Fall nicht vor.
Das Recht, angehört zu werden, ist sodann formeller Natur. Eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffe- ne Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 2.6; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472).
E. 4.2.3 Da der beschwerdeführende Kontoinhaber in Brasilien wohnhaft war und in der Schweiz über kein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 80m Abs. 1 IRSG verfügte, wurde die Eintretensverfügung vom 17. Dezember 2008 zu
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Recht lediglich dem betreffenden Bankinstitut in der Schweiz zugestellt. Vorliegend war dieses im Sinne von Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt, den Beschwerdeführer über das Rechtshilfeersuchen und alle in diesem Zu- sammenhang stehenden Tatsachen zu informieren. Aus den Akten geht nicht schlüssig hervor, ob der Beschwerdeführer bereits vor dem Erlass der Schlussverfügung am 3. Februar 2009 über das Rechtshilfeverfahren in Kenntnis gesetzt wurde und es ihm somit möglich gewesen wäre, der aus- führenden Behörde rechtzeitig ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben und in der Folge am Verfahren teilzunehmen. Nach Darstellung des Beschwerdeführers hat die Bank ihn erst über die Schlussverfügung vom
3. Februar 2009 informiert (act. 1 S. 2). Doch selbst wenn diese Schilde- rung zutreffen und die Bank den Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintretensverfügung informiert haben sollte, ist dies nach der vorstehend zi- tierten Rechtsprechung vom Kontoinhaber zu vertreten. Dasselbe gilt auch, wenn die Bank die Mitteilung gestützt auf eine Vereinbarung über die bank- lagernde Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer unterlassen haben sollte, worauf die vom 28. Januar 2008 datierte Mitteilung des Rechtshilfe- verfahrens durch die Bank hinzudeuten scheint (act. 12.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Behörde ist damit nicht aus- zumachen.
E. 4.3.1 Eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör macht der Beschwerdeführer dahingehend geltend, dass die Begründung der Schlussverfügung vom 3. Februar 2009 lückenhaft sei und den durch die Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen an eine Begründung nicht genüge (act. 1 S. 21 f.). Er bringt insbesondere vor, dass die Beschwerde- gegnerin die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit sowie das Erforder- nis der Verhältnismässigkeit nicht oder äusserst oberflächlich geprüft habe (act. 1 S. 21).
E. 4.3.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die prinzipielle Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Für die Partei muss die Begrün- dung den Entscheid verständlich machen und ihr erlauben, ihn zu akzeptie- ren oder anzufechten (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 320 N. 470; vgl. auch Art. 80d IRSG). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be- hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Viel-
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mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Ent- scheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.).
E. 4.3.3 Da sich der Beschwerdeführer vor Erlass der Schlussverfügung nicht an die Beschwerdegegnerin gewandt hat, war es der Beschwerdegegnerin nicht möglich, die allfälligen Vorbringen des Beschwerdeführers im ange- fochtenen Entscheid zu prüfen. Sie hat sich zu den Rechtshilfevorausset- zungen im Einzelnen geäussert, auch wenn insbesondere ihre rechtliche Würdigung eher knapp ausgefallen ist. Namentlich der Vorwurf der Geld- wäscherei erscheint mit Blick auf die sehr gedrängte Sachverhaltsdarstel- lung als dürftig begründet. Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin aber in ihrem Entscheid in Einklang mit den vorerwähnten Anforderungen wenigs- tens kurz die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich lei- ten liess und worauf sie sich stützte. Der Begründungspflicht wurde somit Folge geleistet, eine sachgerechte Anfechtung war möglich. Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt. Demnach liegt keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs vor. Die Rüge ist folglich unbegründet.
E. 5.1 Gegen die Leistung von Rechtshilfe an den ersuchenden Staat bringt der Beschwerdeführer zunächst mehrfach (sowie in Verbindung mit anderen Rügen) vor, dass in Brasilien kein Strafverfahren gegen ihn hängig sei (act. 1 S. 2, S. 3, S. 12, S. 23), und reicht als Beleg hiefür verschiedene Dokumente ein (act. 1.22, 1.23, 12.3, 12.3.1, 12.7 und 12.7.1). Nach seiner Darstellung soll gegen ihn vielmehr ein Steuerverfahren eingeleitet worden sein, welches jedoch noch pendent sei, da er gegen den Entscheid Rekurs eingelegt habe. Er macht sodann geltend, dass die zu übermittelnden Bankunterlagen für ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung benutzt wer- den sollen (act. 1 S. 28; act. 12 S. 11 ff.). Er führt in diesem Zusammen- hang aus, dass das Verfahren Nr. 2 sich auf „Verbrechen gegen das natio- nale Finanzsystem“ beziehe und damit auf den in Brasilien strafbaren Tat- bestand der „Devisenhinterziehung“. Würden im Ausland liegende Vermö- genswerte in Brasilien nicht deklariert, würde ein solches Verhalten unab- hängig davon, ob es sich dabei um Vermögenswerte legaler Herkunft hand- le oder nicht, als Geldwäschereihandlung qualifiziert (act. 1 S. 12).
E. 5.2 Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen kann nur gewährt werden, wenn dies der strafrechtlichen Verfolgung im ersuchenden Staat dient (vgl.
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dazu Art. 1 Rechtshilfevertrag; ebenso Art. 1 Abs. 3 IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 509 N. 559; Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. No- vember 2006 E. 3.2). Es braucht mit anderen Worten ein eröffnetes Straf- verfahren im ersuchenden Staat (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000 E. 7; 1A.149/2006 vom 27. November 2006 E. 3.2), jedoch nicht notwendigerweise eine formelle Anschuldigung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006 E. 3.2). Eine Voruntersuchung reicht aus, vorausgesetzt sie dient dazu, den Beschuldigten für seine Zuwiderhandlungen vor ein zuständiges Gericht zu bringen, für welche das Gesuch gestellt wurde (vgl. dazu Urteil des Bun- desgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006 E. 3.2; BGE 123 II 161, 165 E. 3a; BGE 118 Ib 457, 460 E. 4b).
E. 5.3 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen wird gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren mit der Untersuchungsnummer 2 geführt (Rechtshilfeakten, Urk. 3/3). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist von der Richtigkeit dieser Angaben auszugehen. Dies betrifft ebenfalls die angege- benen und angewendeten Gesetzesbestimmungen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5; ZIMMER- MANN, a.a.O, S. 287, N. 307; Entscheid des Bundesstrafgerichts TPF RR.2007.33 vom 12. März 2007, E. 4). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, vermag an dieser Ausgangslage nichts zu än- dern. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt (s. act. 8.8), sind die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (act. 1.22, 1.23) nicht geeignet zu beweisen, dass gegen ihn kein Strafverfahren im Gange ist. Ebenso wenig vermag die vom Beschwerdeführer eingereichte Verfügung des brasilianischen Finanzministeriums vom 1. Juli 2008 über seine Wie- dereinsetzung im Amt etwas über das strafrechtliche Verfahren auszusa- gen (act. 12.3, 12.3.1). Im Gegenteil liefert der Beschwerdeführer mit dem weiter ins Recht gelegten Entscheid der brasilianischen Strafverfolgungs- behörde vom 22. April 2009 samt Übersetzung (act. 12.7 und 12.7.1), wo- mit ihm Einsicht in die Strafakten mit der Untersuchungsnummer 2 gewährt wird, gerade einen Beleg für die Existenz eines solchen Strafverfahrens. Darin erklärt der zuständige Richter wortwörtlich: „Je signale, vu se que contient l’initiale de l’Habeas Corpus, qu’il n’y a aucune information de la part de l’autorité judiciaire selon laquelle l’intéressé aurait été formellement accusé de corruption et de blanchiment d’argent; il y a, effectivement, une investigation dans ce sens“. Eine solche Untersuchung wegen Korruption und Geldwäscherei reicht aus, um – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – internationale Rechtshilfe in Strafsachen zu gewähren; eine bereits erfolgte Anklageerhebung ist nicht notwendig. Unter diesen Um-
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ständen dringen die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen des Be- schwerdeführers nicht durch.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer lässt sodann den im Rechtshilfeersuchen geschil- derten Sachverhalt bestreiten (act. 1 S. 5 ff.). Insbesondere bestreitet er den gegen ihn erhobenen Vorwurf der Korruption. Im Wesentlichen sind seine Ausführungen darauf ausgerichtet, die legale Herkunft der Vermö- genswerte auf dem fraglichen Konto bei der Bank D. SA aufzuzeigen und dadurch den Korruptionsvorwurf zu widerlegen (act. 1 S. 9 ff.). Zur Unter- mauerung seines Standspunkts reicht er sodann diverse Dokumente ein (act. 1.9 ff.).
E. 6.2 Nach der Rechtsprechung hat sich die ersuchte Behörde beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin an- geführten Tatsachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter we- der Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Be- weiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 4.1, je m.w.H.).
Solche Mängel werden vom Beschwerdeführer zwar in der betreffenden Überschrift behauptet (act. 1 S. 22). Seine Bestreitungen erschöpfen sich indes lediglich in einer ausführlichen Gegendarstellung zu den Hintergrün- den der fraglichen Auslandsüberweisungen. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche im Sinne der obigen Ausführungen den Sach- verhaltsvorwurf gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, werden dabei nicht konkret aufgezeigt und ergeben sich auch nicht aus den eingereichten Unterlagen. Was der Beschwerdeführer einwenden lässt, be- trifft vielmehr Fragen der Beweiswürdigung, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen sind. Die Rüge des Beschwerdeführers geht somit fehl. Den nachfolgenden Erwägungen ist die Sachverhaltsdarstellung gemäss dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung und Beilagen zu Grunde zu legen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem nächsten Punkt, dass das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit nicht erfüllt sei (act. 1 S. 23 ff.; act. 12 S. 16 ff.). Seine betreffenden Ausführungen beziehen sich allerdings nicht auf die massgebliche Sachverhaltsschilderung gemäss dem brasilianischen
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Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung und Beilagen (s. supra Ziff. 6.2), sondern auf seine Gegendarstellung. Da seiner Auffassung nach der Kor- ruptionsvorwurf habe widerlegt werden können, könne dem Beschwerde- führer einzig Steuerhinterziehung vorgeworfen werfen, was kein rechtshilfe- fähiges Delikt darstelle (act. 1 S. 24).
E. 7.2 Gemäss Art. 6 Rechtshilfevertrag dürfen Zwangsmassnahmen nur ange- wendet werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen die ob- jektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staa- tes strafbare Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt wor- den wäre (vgl. auch Art. 64 Abs. 1 IRSG).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 583 S. 536). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht er- forderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last ge- legt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).
E. 7.3 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht Geldwäscherei, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vor- tat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vorart herrühren (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Straf- gesetzbuches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften] vom 12.6.1989, BBl 1989, S. 1083; Ackermann, in: Niklaus Schmid (Hrsg.), Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwä- scherei, Kommentar, Band I, Zürich 1998, § 5/StGB 305bis, N 553). Gemäss
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Art. 10 Abs. 2 StGB sind Verbrechen die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohten Handlungen. Nach der Rechtsprechung zu Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist indes nicht ein strikter Nachweis erforderlich; ins- besondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vor- tat bekannt sein (BGE 120 IV 323 E. 3d). Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (Urteil des Bundes- gerichts 6P.23/2000 vom 31. Juli 2000, E. 9c, mit Hinweisen auf die Litera- tur).
Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt nach dem hier massgebli- chen Rechtshilfevertrag voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten de- liktischen Vorwurf ergeben (Art. 24 Ziff. 1 lit. d Rechtshilfevertrag). Das Er- suchen muss eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Um- stände der Tatbegehung) enthalten, der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt (Art. 24 Ziff. 1 lit. d Rechtshilfevertrag, vgl. auch Art. 28 IRSG, Art. 10 IRSV). Im Falle von Geldwäschereiverdacht braucht nach der (zum Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 [GwUe; SR 0.311.53] ergangenen) Rechtsprechung des Bundesgerichts das Rechtshilfeersuchen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat ("Haupttat") der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht (s. BGE 129 II 97 E. 3.2). Es genügt grund- sätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbre- cherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. unge- wöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (MARC FORSTER, In- ternationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, in: ZStrR 124/2006, S. 274-294, S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 2.2) können in diesem Zusammen- hang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimen- sion der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005, E. 2.4).
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Vorliegend vermuten die brasilianischen Behörden als Vortat passive Be- stechung im Sinne von Art. 322quater StGB. Dieser Tatbestand sieht eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Er stellt damit i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB ein Verbrechen dar, weshalb die vermutete Straftat als Vortat der Geldwäscherei grundsätzlich in Frage kommt. Gemäss Art. 322quater StGB macht sich der passiven Bestechung strafbar, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Be- amter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmet- scher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tä- tigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vor- teil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Vorteil muss den Amtsträger in nicht gebührender Weise in materieller oder immaterieller Hinsicht besser stellen. Nicht gebührend ist der Vorteil, wenn er dem Emp- fänger nicht zusteht und er darauf auch keinen Anspruch hat. Der Vorteil muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung darstellen. Pflichtwidrig ist ein Ver- halten dann, wenn es strafbar ist oder gegen Amts-, Dienst- oder Diszipli- narpflichten verstösst. Die pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Hand- lung muss im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers stehen. Dieser liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, N. 3 f. zu Art. 322quater StGB).
E. 7.4 Wie vorstehend bereits ausgeführt (s. supra Ziff. 6.2), ist vorliegend von der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 26. Oktober 2007 und dessen Ergänzung vom 23. Oktober 2008 (Verfahrensakten der Staatsanwalt- schaft, Urk. 3/3, 10/2/4) samt dazugehörigen Beilagen auszugehen. Diesen Unterlagen ist folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen:
Nach den Ermittlungen der brasilianischen Behörden sollen zahlreiche bra- silianische “Dollarwechsler“ bei Finanzeinrichtungen in den USA Bankkon- ten unterhalten haben, die allesamt zur Durchführung widerrechtlicher Aus- landsüberweisungen und nicht genehmigter Geldwechselgeschäfte genutzt worden seien. Die international geführten Ermittlungen hätten dabei die in den USA domizilierten E. Corporation als Vermittlungseinrichtung verschie- dener Zahlungsanweisungen identifiziert. Bei der Bank F. habe die E. Cor- poration ein Bankkonto geführt, welches in Brasilien auch als schlichtes Durchlaufkonto mit zahlreichen Unterkonten bekannt sei. Die E. Corpora- tion habe Dutzende von Unterkonten verwaltet und dabei insbesondere ein
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Unterkonto für ein Offshore-Unternehmen geführt. Die an diesem Unter- nehmen beteiligten Personen seien in Brasilien wegen der widerrechtlichen Bewegung durch “Dollar-Cabo“-Operationen verurteilt worden. Bei diesen Operationen handle es sich um “Underground Banking“-Operationen, die auf Vertrauensbasis durchgeführt würden. Zwischen den Kunden und dem “Dollarwechsler“ bestehe lediglich ein enges Vertrauensverhältnis. Der Kunde händige dem “Dollarwechsler“ einen Betrag in BRL aus und Letzte- rer veranlasse in der Folge eine Lastschrift auf seinem Auslandskonto in einer ausländischen Währung zur späteren Überweisung bzw. Gutschrift auf ein vom Kunden angegebenes Konto im Ausland. Dieses System habe die Verdeckung von Geldbeträgen zahlreicher im Ausland geführter Bank- konten zur Folge. Dabei hätten sich viele dieser “Dollarwechsler“ der bei ausländischen Banken eröffneten Konten bedient, um das Geld, das von brasilianischen Politikern aus Korruptionsverbrechen stammen würde, ent- gegenzunehmen und dort zu verwalten. Zudem hätten die brasilianischen Behörden mit einer gewissen Häufigkeit festgestellt, dass Steuerfahnder als Gegenleistung für Bestechungsgelder die Verbuchung von Beträgen zugunsten von brasilianischen Unternehmen absichtlich unterlassen wür- den.
In diesem Kontext füge sich nach Darstellung der brasilianischen Behörden die gegen den Beschwerdeführer laufende Strafuntersuchung. Diese wer- fen ihm vor, er habe sich bei der Auslandsüberweisung anstelle der dafür verfügbaren rechtmässigen Mechanismen eines “Dollarwechslers“ bedient. So seien zwölf Auslandsüberweisungen vom Unterkonto der E. Corporation der G. in Auftrag gegeben worden, deren Zahlungsempfänger der Be- schwerdeführer gewesen sei. Die Überweisungen seien dabei über das Konto C. Nr. 1 bei der Genfer Bank B. erfolgt. Dabei habe der Beschwerde- führer die Rechtmässigkeit der zwischen 2000 bis 2002 ins Ausland über- wiesenen Beträge im Gesamtwert von BRL 334'426,48 (USD 153'810.--) nicht nachweisen können. Diese Beträge seien mit dessen versteuertem Jahreseinkommen von BRL 90'000.-- völlig unvereinbar. Da der Beschwer- deführer im Zeitpunkt der Auslandsüberweisungen als Steuerfahnder und Zollbeamter tätig gewesen sei, vermuten die brasilianischen Behörden, dass es sich bei diesen Geldern um Bestechungsgelder handle. Nach den bisherigen Ermittlungen habe der Beschwerdeführer konkret am 14. De- zember 2000 einen Farbfernseher mit einer Bildschirmgrösse von 29 Zoll als Spende vom Unternehmen H. Ltda. erhalten. Die brasilianischen Be- hörden vermuten dabei, dass sich diese Vergünstigung aus dem zwischen dem Beschwerdeführer und der fraglichen Gesellschaft bestehenden Funk- tionsverhältnis hätte ergeben können, da der Beschwerdeführer für die
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Durchführung von Zollabfertigungen an das fragliche Unternehmen zustän- dig gewesen sein solle (act. 10/2/4 S. 5).
E. 7.5 Im Rechtshilfeersuchen und in den weiteren Beilagen werden ausreichende Indizien dargelegt, welche in ihrer Gesamtheit den Tatverdacht der Korrup- tion als Vortat und der Geldwäscherei zu begründen vermögen. Wie vor- stehend ausgeführt, legen die brasilianischen Behörden dem Beschwerde- führer konkret zur Last, er habe im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Steuerfahnder von einem Unternehmen einen Farbfernseher angenom- men. Sie vermuten dabei, dass sich diese Vergünstigung aus dem zwi- schen dem Beschwerdeführer und der fraglichen Gesellschaft bestehenden Funktionsverhältnis hätte ergeben können, da der Beschwerdeführer für die Durchführung von Zollabfertigungen an das fragliche Unternehmen zustän- dig gewesen sei. Hinzu kommt, dass es sich bei den mutmasslichen Aus- landüberweisungen des Beschwerdeführers um insbesondere auch im Vergleich zu seinem Lohn nicht unerhebliche Beträge handelt. Dabei konn- te der Beschwerdeführer – nach der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen – die rechtmässige Herkunft dieser Gelder nicht nachweisen. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer bei seinen Auslandüberweisungen mutmasslich eines “Dollarwechslers“ bedient statt der dafür verfügbaren rechtmässigen Mechanismen. All diese Indizien wei- sen darauf hin, dass es sich bei der Vortat der mutmasslichen Geldwäsche- rei um passive Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB handeln könn- te. Im Lichte dieser Erwägungen können nach der zitierten Rechtsprechung die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Auslandüberweisungen bei ei- ner prima vista Beurteilung ohne weiteres als geldwäschereiverdächtige Fi- nanzoperationen im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB qualifiziert werden.
E. 7.6 Zusammenfassend steht demnach fest, dass sich auch die im Hinblick auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhobene Rüge als unbegründet erweist.
E. 8.1 Unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip rügt der Beschwerde- führer schliesslich, dass es sich beim Rechtshilfeersuchen um eine „fishing expedition“ handle (act. 1 S. 24). Die Rechtshilfeverfügung verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip insofern, als er die Vorwürfe der brasiliani- schen Behörden bereits widerlegt habe (act. 1 S. 27). Der Beschwerde- gegnerin wird weiter vorgeworfen, sie habe die edierten Bankunterlagen überhaupt nicht aussortiert (act. 1 S. 4).
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Replicando erklärt sich der Beschwerdeführer demgegenüber im Subeven- tualstandpunkt mit der Übermittlung aller Bankunterlagen einverstanden, welche durch die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Transaktionen gedeckt seien. Jede weitere Übermittlung hätte nach seiner Ansicht schwerwiegende steuerrechtliche Konsequenzen. Sodann stellt der Be- schwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin dargestellte Zwecktaug- lichkeit der zu übermittelnden Bankunterlagen in Frage. Schliesslich sei für die schweizerischen Behörde ersichtlich, dass keine Zahlung von seinem Konto auf einem Konto eines im Rechtshilfeersuchen genannten Politikers erfolgt sei (act. 12 S. 20 f.)
E. 8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abge- lehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Un- tersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm er- lauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs- sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über- lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom
31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundes-
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gerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom- plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Ist ihm ein Geltendmachen im erstinstanzlichen Verfahren wie hier aus faktischen Gründen nicht möglich, so hat er dies mit der Beschwerdeeingabe vorzunehmen. Die Beschwerde- instanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. Ap- ril 2005, E. 3.1).
E. 8.3 Die strittigen Bankunterlagen enthalten Depotauszüge, Detailbelege, Kon- toauszüge, Kontoeröffnungsunterlagen betreffend die Kundenbeziehung Nr. 1, lautend auf den Beschwerdeführer, sowie diverse Schreiben des fraglichen Bankinstituts betreffend die Einreichung dieser Bankunterlangen (act. 2 S. 5). Gemäss verbindlicher Darstellung der ersuchenden Behörden sollen zwölf verdächtige Auslandüberweisungen im Gesamtwert von BRL 334'426,48 (USD 153'810.--) über die E. Corporation/G. auf das Konto C. Nr. 1 bei der Genfer Bank B. erfolgt sein, dessen Zahlungsempfänger der Beschwerdeführer gewesen sei. Die zu übermittelnden Bankunterlagen beziehen sich somit exakt auf den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt. Von „fishing expedition“ kann demnach keine Rede sein. Ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nach der vorstehend
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zitierten Rechtsprechung (s. supra Ziff. 8.2) sodann nicht zulässig, den aus- ländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Inwiefern die weiteren zu übermittelnden Unterlagen den Rahmen des Er- suchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen, hat der Beschwerdeführer mit seinem pauschal be- gründeten Einwand nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist der Sachzusammenhang zwischen der Strafuntersu- chung im ersuchenden Staat und den streitigen Bankunterlagen ohne wei- teres ausreichend dargetan. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- prinzips bezüglich der zu übermittelnden Bankunterlagen ist nicht auszu- machen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer lässt wiederholt vorbringen, dass durch die rechts- hilfeweise Übermittlung der Bankunterlagen die brasilianischen Behörden in der Lage wären, diese Beweismittel im gegen ihn laufenden Verfahren wegen „évasion fiscale“ bzw. „évasion de devises“ zu verwenden (act. 1 S. 12, S. 25; act. 12 S. 6, S. 8, S. 19).
E. 9.2 Gemäss Art. 67 Abs. 1 IRSG dürfen die durch Rechtshilfe erhaltenen Aus- künfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Nicht rechtshilfefähig sind ge- mäss Art. 3 IRSG Taten mit vorwiegend politischem Charakter, die Verlet- zung von Pflichten zu militärischer oder ähnlicher Dienstleistung sowie Ta- ten, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheinen oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzen. Ein Spezialitätsvorbehalt muss daher u.a. dann angebracht werden, wenn die im ausländischen Rechtshilfebegehren ge- schilderten Taten den Tatbestand eines gemeinrechtlichen und gleichzeitig eines fiskalischen Delikts (unter Ausschluss des Abgabebetrugs) erfüllen.
E. 9.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Schlussverfügung vom 3. Februar 2009 mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt versehen, wonach die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Be- weismittel verwendet werden dürfen (act. 2). Es wurden dabei im Einzelnen das Verwertungsverbot erläutert und u.a. die nach schweizerischem Recht als Fiskaldelikte geltenden Taten festgehalten. Die Einhaltung dieses Spe- zialitätsvorbehaltes durch Staaten, welche – wie vorliegend – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem
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völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001 E. 2e; BGE 117 Ib 64, 90 f. E. 5f, je m.w.H.). Für eine gegenteilige Annahme be- stehen konkret keine Anhaltspunkte. Ein Grund zur Verweigerung der Her- ausgabe der fraglichen Bankdokumente liegt demnach nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen beiläufig einen solchen Verweigerungsgrund geltend machen wollte, erwiese sich die entsprechen- de Rüge als unbegründet.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Un- ter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 29. April 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Marc Joory, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.86
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Sachverhalt:
A. Die brasilianische Strafverfolgungsbehörde im Bundesstaat Paranà führt gegen A. ein Strafverfahren wegen passiver Bestechung und Geldwäsche- rei (s. auch nachfolgend Ziff. 5). In diesem Zusammenhang ist die brasilia- nische Behörde mit einem Rechtshilfeersuchen vom 26. Oktober 2007 an die Schweiz gelangt und hat unter anderem um Bankermittlungen bei der Bank B. in Genf hinsichtlich A. und der Kundenbeziehung, welcher das Konto mit Nr. 1 mit dem Code „C.“ zuzurechnen sei, ersucht (Verfahrensak- ten der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Urk. 3/2).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat das Rechthilfeersuchen vom 26. Oktober 2007 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nach- folgend „Staatsanwaltschaft“) zum Vollzug übertragen (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 1). Diese hat in der Folge die brasilianischen Be- hörden um Ergänzung des Rechtshilfeersuchens ersucht (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 4). Nach Eingang des ergänzten Rechtshilfe- ersuchens vom 23. Oktober 2008 ist die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 darauf eingetreten und hat bei der Bank D. SA in Genf als Rechtsnachfolgerin der Bank B. die Edition sämtlicher Bankunter- lagen angeordnet, welche A. betreffen (Verfahrensakten der Staatsanwalt- schaft, Urk.14/1). Der Editionsaufforderung ist das betroffene Bankinstitut mit Schreiben vom 13. Januar 2009, 14. Januar 2009, 22. Januar 2009 und
2. Februar 2009 nachgekommen (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 16).
C. Mit Schlussverfügung vom 3. Februar 2009 hat die Staatsanwaltschaft dem Rechthilfeersuchen mit Ergänzungen entsprochen und die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die Kundenbeziehung Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank D. SA in Genf angeordnet.
D. Mit Eingabe vom 13. März 2009 reichte der Rechtsvertreter von A. Be- schwerde gegen die Schlussverfügung vom 3. Februar 2009 ein (act. 1). Zur Hauptsache beantragt er die Aufhebung der Schlussverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
8. April 2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 8). Ebenso beantragt das BJ die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde (act. 7). Mit Replik vom 12. Mai 2009 lässt A. an den gestellten Anträgen festhalten. Zusätzlich stellt er den Subeventualantrag, es seien lediglich diejenigen Bankunterlagen zu übermitteln, welche durch
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die zwölf im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Transaktionen gedeckt seien (act. 12 S. 23). Die Staatsanwaltschaft sowie das BJ verzichteten mit Schreiben vom 27. bzw. 28. Mai 2009 auf eine Duplik (act. 15, 14). A. wur- de davon am 29. Mai 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 17).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer- den (Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 30 lit. b des Bun- desgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht [SGG; SR 173.71]). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung in deutscher Spra- che ergangen (act. 1.2). Zudem haben von den Parteien sowohl das BJ wie auch die Staatsanwaltschaft ihre Eingaben auf Deutsch verfasst (act. 7, 8, 14, 15); einzig der Beschwerdeführer reichte seine Eingaben in französi- scher Sprache ein. Unter diesen Umständen ist der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG ebenfalls auf Deutsch auszufertigen.
2. Die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien richtet sich in erster Linie nach dem Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasi- lien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.353.919.81, in Kraft seit 27. Ju- li 2009; nachfolgend „Rechtshilfevertrag“). Soweit der Vertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Landesrecht, namentlich dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 123 II 134 E. 1a; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3).
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3.
3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundes- strafgericht, SR 173.710).
Die Schlussverfügung vom 3. Februar 2009 ist der Bank D. SA am
11. Februar 2009 zugegangen (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, Urk. 17). Die Beschwerde vom 13. März 2009 wurde daher fristgerecht ein- gereicht.
3.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen eines Kontos des Beschwerdeführers. Die Beschwerdelegitimation ist daher gegeben und es ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.3 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 80i IRSG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens (lit. a), sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (lit. b). Die II. Beschwerdekammer prüft auch die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids. Diese umfassende Kognition ist in Bezug auf die akzessorische Rechtshilfe zwar nicht ausdrücklich im Gesetz ge- nannt. Aus den Materialien ergibt sich jedoch, dass nach dem Willen des Gesetzgebers in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die neue Be- schwerdeinstanz des Bundes im Wesentlichen über die gleiche Kognition verfügen soll wie die früheren kantonalen Rechtsmittelinstanzen, für welche Art. 80i Abs. 2 aIRSG keine Kognitionsbeschränkung vorsah (vgl. BBl 2001 S. 4422). Es ist daher in Bezug auf Art. 80i IRSG unter Heranziehung der Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 VwVG auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der
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Unangemessenheit zugelassen (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.75 vom 3. Juli 2007, E. 2.3).
3.4 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grund- sätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). 4.
4.1 In prozessualer Hinsicht lässt der Beschwerdeführer eine zweifache Verlet- zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen.
4.2
4.2.1 Zur Begründung führt der Beschwerdeführer in einem ersten Punkt aus, dass er vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung von der Beschwerde- gegnerin nicht aufgefordert worden sei, zum Rechtshilfeersuchen der brasi- lianischen Behörden Stellung zu nehmen, und es ihm folglich nicht möglich gewesen sei, seine eigenen Argumente rechtzeitig vorzubringen sowie Be- weismittel zu deren Untermauerung vorzulegen (act. 1 S. 20 f.). Insbeson- dere sei ihm die Akteneinsicht vor Erlass der Schlussverfügung vom
3. Februar 2009 nicht gewährt worden. Aufgrund der Verweigerung der Ein- räumung des rechtlichen Gehörs müsse die Schlussverfügung aufgehoben werden (a.a.O.).
4.2.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundes- behörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire international en matière pénale, Bern 2009, S. 437 N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung ins- besondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äus-
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sern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszuge- ben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997, E. 4b). Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbei- stand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz be- zeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung - zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht - der Bank zur Kenntnis ge- bracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise un- ter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung ausdrücklich un- tersagt hat (vgl. BGE 124 II 124 E. 2d S. 127). Wenn die Bank den Konto- inhaber nicht rechtzeitig über die Eintretens- und Zwischenverfügung in- formiert hat oder dies allenfalls mangels gültiger Adresse nicht tun konnte, ist dies vom Kontoinhaber zu vertreten (vgl. hierzu auch Urteil des Bundes- gerichts 1A.54/2000 vom 3. Mai 2000, E. 2a). Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs liegt in einem solchen Fall nicht vor.
Das Recht, angehört zu werden, ist sodann formeller Natur. Eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffe- ne Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007, E. 2.6; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 437 N. 472).
4.2.3 Da der beschwerdeführende Kontoinhaber in Brasilien wohnhaft war und in der Schweiz über kein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 80m Abs. 1 IRSG verfügte, wurde die Eintretensverfügung vom 17. Dezember 2008 zu
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Recht lediglich dem betreffenden Bankinstitut in der Schweiz zugestellt. Vorliegend war dieses im Sinne von Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt, den Beschwerdeführer über das Rechtshilfeersuchen und alle in diesem Zu- sammenhang stehenden Tatsachen zu informieren. Aus den Akten geht nicht schlüssig hervor, ob der Beschwerdeführer bereits vor dem Erlass der Schlussverfügung am 3. Februar 2009 über das Rechtshilfeverfahren in Kenntnis gesetzt wurde und es ihm somit möglich gewesen wäre, der aus- führenden Behörde rechtzeitig ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben und in der Folge am Verfahren teilzunehmen. Nach Darstellung des Beschwerdeführers hat die Bank ihn erst über die Schlussverfügung vom
3. Februar 2009 informiert (act. 1 S. 2). Doch selbst wenn diese Schilde- rung zutreffen und die Bank den Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintretensverfügung informiert haben sollte, ist dies nach der vorstehend zi- tierten Rechtsprechung vom Kontoinhaber zu vertreten. Dasselbe gilt auch, wenn die Bank die Mitteilung gestützt auf eine Vereinbarung über die bank- lagernde Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer unterlassen haben sollte, worauf die vom 28. Januar 2008 datierte Mitteilung des Rechtshilfe- verfahrens durch die Bank hinzudeuten scheint (act. 12.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Behörde ist damit nicht aus- zumachen.
4.3
4.3.1 Eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör macht der Beschwerdeführer dahingehend geltend, dass die Begründung der Schlussverfügung vom 3. Februar 2009 lückenhaft sei und den durch die Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen an eine Begründung nicht genüge (act. 1 S. 21 f.). Er bringt insbesondere vor, dass die Beschwerde- gegnerin die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit sowie das Erforder- nis der Verhältnismässigkeit nicht oder äusserst oberflächlich geprüft habe (act. 1 S. 21).
4.3.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die prinzipielle Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Für die Partei muss die Begrün- dung den Entscheid verständlich machen und ihr erlauben, ihn zu akzeptie- ren oder anzufechten (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 320 N. 470; vgl. auch Art. 80d IRSG). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be- hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Viel-
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mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Ent- scheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.).
4.3.3 Da sich der Beschwerdeführer vor Erlass der Schlussverfügung nicht an die Beschwerdegegnerin gewandt hat, war es der Beschwerdegegnerin nicht möglich, die allfälligen Vorbringen des Beschwerdeführers im ange- fochtenen Entscheid zu prüfen. Sie hat sich zu den Rechtshilfevorausset- zungen im Einzelnen geäussert, auch wenn insbesondere ihre rechtliche Würdigung eher knapp ausgefallen ist. Namentlich der Vorwurf der Geld- wäscherei erscheint mit Blick auf die sehr gedrängte Sachverhaltsdarstel- lung als dürftig begründet. Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin aber in ihrem Entscheid in Einklang mit den vorerwähnten Anforderungen wenigs- tens kurz die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich lei- ten liess und worauf sie sich stützte. Der Begründungspflicht wurde somit Folge geleistet, eine sachgerechte Anfechtung war möglich. Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt. Demnach liegt keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs vor. Die Rüge ist folglich unbegründet.
5.
5.1 Gegen die Leistung von Rechtshilfe an den ersuchenden Staat bringt der Beschwerdeführer zunächst mehrfach (sowie in Verbindung mit anderen Rügen) vor, dass in Brasilien kein Strafverfahren gegen ihn hängig sei (act. 1 S. 2, S. 3, S. 12, S. 23), und reicht als Beleg hiefür verschiedene Dokumente ein (act. 1.22, 1.23, 12.3, 12.3.1, 12.7 und 12.7.1). Nach seiner Darstellung soll gegen ihn vielmehr ein Steuerverfahren eingeleitet worden sein, welches jedoch noch pendent sei, da er gegen den Entscheid Rekurs eingelegt habe. Er macht sodann geltend, dass die zu übermittelnden Bankunterlagen für ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung benutzt wer- den sollen (act. 1 S. 28; act. 12 S. 11 ff.). Er führt in diesem Zusammen- hang aus, dass das Verfahren Nr. 2 sich auf „Verbrechen gegen das natio- nale Finanzsystem“ beziehe und damit auf den in Brasilien strafbaren Tat- bestand der „Devisenhinterziehung“. Würden im Ausland liegende Vermö- genswerte in Brasilien nicht deklariert, würde ein solches Verhalten unab- hängig davon, ob es sich dabei um Vermögenswerte legaler Herkunft hand- le oder nicht, als Geldwäschereihandlung qualifiziert (act. 1 S. 12).
5.2 Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen kann nur gewährt werden, wenn dies der strafrechtlichen Verfolgung im ersuchenden Staat dient (vgl.
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dazu Art. 1 Rechtshilfevertrag; ebenso Art. 1 Abs. 3 IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 509 N. 559; Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. No- vember 2006 E. 3.2). Es braucht mit anderen Worten ein eröffnetes Straf- verfahren im ersuchenden Staat (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000 E. 7; 1A.149/2006 vom 27. November 2006 E. 3.2), jedoch nicht notwendigerweise eine formelle Anschuldigung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006 E. 3.2). Eine Voruntersuchung reicht aus, vorausgesetzt sie dient dazu, den Beschuldigten für seine Zuwiderhandlungen vor ein zuständiges Gericht zu bringen, für welche das Gesuch gestellt wurde (vgl. dazu Urteil des Bun- desgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006 E. 3.2; BGE 123 II 161, 165 E. 3a; BGE 118 Ib 457, 460 E. 4b).
5.3 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen wird gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren mit der Untersuchungsnummer 2 geführt (Rechtshilfeakten, Urk. 3/3). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist von der Richtigkeit dieser Angaben auszugehen. Dies betrifft ebenfalls die angege- benen und angewendeten Gesetzesbestimmungen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5; ZIMMER- MANN, a.a.O, S. 287, N. 307; Entscheid des Bundesstrafgerichts TPF RR.2007.33 vom 12. März 2007, E. 4). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, vermag an dieser Ausgangslage nichts zu än- dern. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt (s. act. 8.8), sind die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (act. 1.22, 1.23) nicht geeignet zu beweisen, dass gegen ihn kein Strafverfahren im Gange ist. Ebenso wenig vermag die vom Beschwerdeführer eingereichte Verfügung des brasilianischen Finanzministeriums vom 1. Juli 2008 über seine Wie- dereinsetzung im Amt etwas über das strafrechtliche Verfahren auszusa- gen (act. 12.3, 12.3.1). Im Gegenteil liefert der Beschwerdeführer mit dem weiter ins Recht gelegten Entscheid der brasilianischen Strafverfolgungs- behörde vom 22. April 2009 samt Übersetzung (act. 12.7 und 12.7.1), wo- mit ihm Einsicht in die Strafakten mit der Untersuchungsnummer 2 gewährt wird, gerade einen Beleg für die Existenz eines solchen Strafverfahrens. Darin erklärt der zuständige Richter wortwörtlich: „Je signale, vu se que contient l’initiale de l’Habeas Corpus, qu’il n’y a aucune information de la part de l’autorité judiciaire selon laquelle l’intéressé aurait été formellement accusé de corruption et de blanchiment d’argent; il y a, effectivement, une investigation dans ce sens“. Eine solche Untersuchung wegen Korruption und Geldwäscherei reicht aus, um – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – internationale Rechtshilfe in Strafsachen zu gewähren; eine bereits erfolgte Anklageerhebung ist nicht notwendig. Unter diesen Um-
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ständen dringen die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen des Be- schwerdeführers nicht durch.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer lässt sodann den im Rechtshilfeersuchen geschil- derten Sachverhalt bestreiten (act. 1 S. 5 ff.). Insbesondere bestreitet er den gegen ihn erhobenen Vorwurf der Korruption. Im Wesentlichen sind seine Ausführungen darauf ausgerichtet, die legale Herkunft der Vermö- genswerte auf dem fraglichen Konto bei der Bank D. SA aufzuzeigen und dadurch den Korruptionsvorwurf zu widerlegen (act. 1 S. 9 ff.). Zur Unter- mauerung seines Standspunkts reicht er sodann diverse Dokumente ein (act. 1.9 ff.).
6.2 Nach der Rechtsprechung hat sich die ersuchte Behörde beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin an- geführten Tatsachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter we- der Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Be- weiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 4.1, je m.w.H.).
Solche Mängel werden vom Beschwerdeführer zwar in der betreffenden Überschrift behauptet (act. 1 S. 22). Seine Bestreitungen erschöpfen sich indes lediglich in einer ausführlichen Gegendarstellung zu den Hintergrün- den der fraglichen Auslandsüberweisungen. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche im Sinne der obigen Ausführungen den Sach- verhaltsvorwurf gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, werden dabei nicht konkret aufgezeigt und ergeben sich auch nicht aus den eingereichten Unterlagen. Was der Beschwerdeführer einwenden lässt, be- trifft vielmehr Fragen der Beweiswürdigung, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen sind. Die Rüge des Beschwerdeführers geht somit fehl. Den nachfolgenden Erwägungen ist die Sachverhaltsdarstellung gemäss dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung und Beilagen zu Grunde zu legen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem nächsten Punkt, dass das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit nicht erfüllt sei (act. 1 S. 23 ff.; act. 12 S. 16 ff.). Seine betreffenden Ausführungen beziehen sich allerdings nicht auf die massgebliche Sachverhaltsschilderung gemäss dem brasilianischen
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Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung und Beilagen (s. supra Ziff. 6.2), sondern auf seine Gegendarstellung. Da seiner Auffassung nach der Kor- ruptionsvorwurf habe widerlegt werden können, könne dem Beschwerde- führer einzig Steuerhinterziehung vorgeworfen werfen, was kein rechtshilfe- fähiges Delikt darstelle (act. 1 S. 24).
7.2 Gemäss Art. 6 Rechtshilfevertrag dürfen Zwangsmassnahmen nur ange- wendet werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen die ob- jektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staa- tes strafbare Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt wor- den wäre (vgl. auch Art. 64 Abs. 1 IRSG).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. auch BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. Au- gust 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 583 S. 536). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht er- forderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last ge- legt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).
7.3 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht Geldwäscherei, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vor- tat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vorart herrühren (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Straf- gesetzbuches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften] vom 12.6.1989, BBl 1989, S. 1083; Ackermann, in: Niklaus Schmid (Hrsg.), Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwä- scherei, Kommentar, Band I, Zürich 1998, § 5/StGB 305bis, N 553). Gemäss
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Art. 10 Abs. 2 StGB sind Verbrechen die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohten Handlungen. Nach der Rechtsprechung zu Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist indes nicht ein strikter Nachweis erforderlich; ins- besondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vor- tat bekannt sein (BGE 120 IV 323 E. 3d). Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (Urteil des Bundes- gerichts 6P.23/2000 vom 31. Juli 2000, E. 9c, mit Hinweisen auf die Litera- tur).
Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt nach dem hier massgebli- chen Rechtshilfevertrag voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten de- liktischen Vorwurf ergeben (Art. 24 Ziff. 1 lit. d Rechtshilfevertrag). Das Er- suchen muss eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Um- stände der Tatbegehung) enthalten, der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt (Art. 24 Ziff. 1 lit. d Rechtshilfevertrag, vgl. auch Art. 28 IRSG, Art. 10 IRSV). Im Falle von Geldwäschereiverdacht braucht nach der (zum Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 [GwUe; SR 0.311.53] ergangenen) Rechtsprechung des Bundesgerichts das Rechtshilfeersuchen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat ("Haupttat") der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht (s. BGE 129 II 97 E. 3.2). Es genügt grund- sätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbre- cherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. unge- wöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (MARC FORSTER, In- ternationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, in: ZStrR 124/2006, S. 274-294, S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 2.2) können in diesem Zusammen- hang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimen- sion der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005, E. 2.4).
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Vorliegend vermuten die brasilianischen Behörden als Vortat passive Be- stechung im Sinne von Art. 322quater StGB. Dieser Tatbestand sieht eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Er stellt damit i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB ein Verbrechen dar, weshalb die vermutete Straftat als Vortat der Geldwäscherei grundsätzlich in Frage kommt. Gemäss Art. 322quater StGB macht sich der passiven Bestechung strafbar, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Be- amter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmet- scher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tä- tigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vor- teil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Vorteil muss den Amtsträger in nicht gebührender Weise in materieller oder immaterieller Hinsicht besser stellen. Nicht gebührend ist der Vorteil, wenn er dem Emp- fänger nicht zusteht und er darauf auch keinen Anspruch hat. Der Vorteil muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung darstellen. Pflichtwidrig ist ein Ver- halten dann, wenn es strafbar ist oder gegen Amts-, Dienst- oder Diszipli- narpflichten verstösst. Die pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Hand- lung muss im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers stehen. Dieser liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, N. 3 f. zu Art. 322quater StGB).
7.4 Wie vorstehend bereits ausgeführt (s. supra Ziff. 6.2), ist vorliegend von der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 26. Oktober 2007 und dessen Ergänzung vom 23. Oktober 2008 (Verfahrensakten der Staatsanwalt- schaft, Urk. 3/3, 10/2/4) samt dazugehörigen Beilagen auszugehen. Diesen Unterlagen ist folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen:
Nach den Ermittlungen der brasilianischen Behörden sollen zahlreiche bra- silianische “Dollarwechsler“ bei Finanzeinrichtungen in den USA Bankkon- ten unterhalten haben, die allesamt zur Durchführung widerrechtlicher Aus- landsüberweisungen und nicht genehmigter Geldwechselgeschäfte genutzt worden seien. Die international geführten Ermittlungen hätten dabei die in den USA domizilierten E. Corporation als Vermittlungseinrichtung verschie- dener Zahlungsanweisungen identifiziert. Bei der Bank F. habe die E. Cor- poration ein Bankkonto geführt, welches in Brasilien auch als schlichtes Durchlaufkonto mit zahlreichen Unterkonten bekannt sei. Die E. Corpora- tion habe Dutzende von Unterkonten verwaltet und dabei insbesondere ein
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Unterkonto für ein Offshore-Unternehmen geführt. Die an diesem Unter- nehmen beteiligten Personen seien in Brasilien wegen der widerrechtlichen Bewegung durch “Dollar-Cabo“-Operationen verurteilt worden. Bei diesen Operationen handle es sich um “Underground Banking“-Operationen, die auf Vertrauensbasis durchgeführt würden. Zwischen den Kunden und dem “Dollarwechsler“ bestehe lediglich ein enges Vertrauensverhältnis. Der Kunde händige dem “Dollarwechsler“ einen Betrag in BRL aus und Letzte- rer veranlasse in der Folge eine Lastschrift auf seinem Auslandskonto in einer ausländischen Währung zur späteren Überweisung bzw. Gutschrift auf ein vom Kunden angegebenes Konto im Ausland. Dieses System habe die Verdeckung von Geldbeträgen zahlreicher im Ausland geführter Bank- konten zur Folge. Dabei hätten sich viele dieser “Dollarwechsler“ der bei ausländischen Banken eröffneten Konten bedient, um das Geld, das von brasilianischen Politikern aus Korruptionsverbrechen stammen würde, ent- gegenzunehmen und dort zu verwalten. Zudem hätten die brasilianischen Behörden mit einer gewissen Häufigkeit festgestellt, dass Steuerfahnder als Gegenleistung für Bestechungsgelder die Verbuchung von Beträgen zugunsten von brasilianischen Unternehmen absichtlich unterlassen wür- den.
In diesem Kontext füge sich nach Darstellung der brasilianischen Behörden die gegen den Beschwerdeführer laufende Strafuntersuchung. Diese wer- fen ihm vor, er habe sich bei der Auslandsüberweisung anstelle der dafür verfügbaren rechtmässigen Mechanismen eines “Dollarwechslers“ bedient. So seien zwölf Auslandsüberweisungen vom Unterkonto der E. Corporation der G. in Auftrag gegeben worden, deren Zahlungsempfänger der Be- schwerdeführer gewesen sei. Die Überweisungen seien dabei über das Konto C. Nr. 1 bei der Genfer Bank B. erfolgt. Dabei habe der Beschwerde- führer die Rechtmässigkeit der zwischen 2000 bis 2002 ins Ausland über- wiesenen Beträge im Gesamtwert von BRL 334'426,48 (USD 153'810.--) nicht nachweisen können. Diese Beträge seien mit dessen versteuertem Jahreseinkommen von BRL 90'000.-- völlig unvereinbar. Da der Beschwer- deführer im Zeitpunkt der Auslandsüberweisungen als Steuerfahnder und Zollbeamter tätig gewesen sei, vermuten die brasilianischen Behörden, dass es sich bei diesen Geldern um Bestechungsgelder handle. Nach den bisherigen Ermittlungen habe der Beschwerdeführer konkret am 14. De- zember 2000 einen Farbfernseher mit einer Bildschirmgrösse von 29 Zoll als Spende vom Unternehmen H. Ltda. erhalten. Die brasilianischen Be- hörden vermuten dabei, dass sich diese Vergünstigung aus dem zwischen dem Beschwerdeführer und der fraglichen Gesellschaft bestehenden Funk- tionsverhältnis hätte ergeben können, da der Beschwerdeführer für die
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Durchführung von Zollabfertigungen an das fragliche Unternehmen zustän- dig gewesen sein solle (act. 10/2/4 S. 5).
7.5 Im Rechtshilfeersuchen und in den weiteren Beilagen werden ausreichende Indizien dargelegt, welche in ihrer Gesamtheit den Tatverdacht der Korrup- tion als Vortat und der Geldwäscherei zu begründen vermögen. Wie vor- stehend ausgeführt, legen die brasilianischen Behörden dem Beschwerde- führer konkret zur Last, er habe im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Steuerfahnder von einem Unternehmen einen Farbfernseher angenom- men. Sie vermuten dabei, dass sich diese Vergünstigung aus dem zwi- schen dem Beschwerdeführer und der fraglichen Gesellschaft bestehenden Funktionsverhältnis hätte ergeben können, da der Beschwerdeführer für die Durchführung von Zollabfertigungen an das fragliche Unternehmen zustän- dig gewesen sei. Hinzu kommt, dass es sich bei den mutmasslichen Aus- landüberweisungen des Beschwerdeführers um insbesondere auch im Vergleich zu seinem Lohn nicht unerhebliche Beträge handelt. Dabei konn- te der Beschwerdeführer – nach der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen – die rechtmässige Herkunft dieser Gelder nicht nachweisen. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer bei seinen Auslandüberweisungen mutmasslich eines “Dollarwechslers“ bedient statt der dafür verfügbaren rechtmässigen Mechanismen. All diese Indizien wei- sen darauf hin, dass es sich bei der Vortat der mutmasslichen Geldwäsche- rei um passive Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB handeln könn- te. Im Lichte dieser Erwägungen können nach der zitierten Rechtsprechung die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Auslandüberweisungen bei ei- ner prima vista Beurteilung ohne weiteres als geldwäschereiverdächtige Fi- nanzoperationen im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB qualifiziert werden.
7.6 Zusammenfassend steht demnach fest, dass sich auch die im Hinblick auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhobene Rüge als unbegründet erweist.
8.
8.1 Unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip rügt der Beschwerde- führer schliesslich, dass es sich beim Rechtshilfeersuchen um eine „fishing expedition“ handle (act. 1 S. 24). Die Rechtshilfeverfügung verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip insofern, als er die Vorwürfe der brasiliani- schen Behörden bereits widerlegt habe (act. 1 S. 27). Der Beschwerde- gegnerin wird weiter vorgeworfen, sie habe die edierten Bankunterlagen überhaupt nicht aussortiert (act. 1 S. 4).
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Replicando erklärt sich der Beschwerdeführer demgegenüber im Subeven- tualstandpunkt mit der Übermittlung aller Bankunterlagen einverstanden, welche durch die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Transaktionen gedeckt seien. Jede weitere Übermittlung hätte nach seiner Ansicht schwerwiegende steuerrechtliche Konsequenzen. Sodann stellt der Be- schwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin dargestellte Zwecktaug- lichkeit der zu übermittelnden Bankunterlagen in Frage. Schliesslich sei für die schweizerischen Behörde ersichtlich, dass keine Zahlung von seinem Konto auf einem Konto eines im Rechtshilfeersuchen genannten Politikers erfolgt sei (act. 12 S. 20 f.)
8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abge- lehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Un- tersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm er- lauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs- sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über- lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom
31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundes-
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gerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom- plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Ist ihm ein Geltendmachen im erstinstanzlichen Verfahren wie hier aus faktischen Gründen nicht möglich, so hat er dies mit der Beschwerdeeingabe vorzunehmen. Die Beschwerde- instanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. Ap- ril 2005, E. 3.1).
8.3 Die strittigen Bankunterlagen enthalten Depotauszüge, Detailbelege, Kon- toauszüge, Kontoeröffnungsunterlagen betreffend die Kundenbeziehung Nr. 1, lautend auf den Beschwerdeführer, sowie diverse Schreiben des fraglichen Bankinstituts betreffend die Einreichung dieser Bankunterlangen (act. 2 S. 5). Gemäss verbindlicher Darstellung der ersuchenden Behörden sollen zwölf verdächtige Auslandüberweisungen im Gesamtwert von BRL 334'426,48 (USD 153'810.--) über die E. Corporation/G. auf das Konto C. Nr. 1 bei der Genfer Bank B. erfolgt sein, dessen Zahlungsempfänger der Beschwerdeführer gewesen sei. Die zu übermittelnden Bankunterlagen beziehen sich somit exakt auf den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt. Von „fishing expedition“ kann demnach keine Rede sein. Ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nach der vorstehend
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zitierten Rechtsprechung (s. supra Ziff. 8.2) sodann nicht zulässig, den aus- ländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Inwiefern die weiteren zu übermittelnden Unterlagen den Rahmen des Er- suchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen, hat der Beschwerdeführer mit seinem pauschal be- gründeten Einwand nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist der Sachzusammenhang zwischen der Strafuntersu- chung im ersuchenden Staat und den streitigen Bankunterlagen ohne wei- teres ausreichend dargetan. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- prinzips bezüglich der zu übermittelnden Bankunterlagen ist nicht auszu- machen.
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9.1 Der Beschwerdeführer lässt wiederholt vorbringen, dass durch die rechts- hilfeweise Übermittlung der Bankunterlagen die brasilianischen Behörden in der Lage wären, diese Beweismittel im gegen ihn laufenden Verfahren wegen „évasion fiscale“ bzw. „évasion de devises“ zu verwenden (act. 1 S. 12, S. 25; act. 12 S. 6, S. 8, S. 19).
9.2 Gemäss Art. 67 Abs. 1 IRSG dürfen die durch Rechtshilfe erhaltenen Aus- künfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Nicht rechtshilfefähig sind ge- mäss Art. 3 IRSG Taten mit vorwiegend politischem Charakter, die Verlet- zung von Pflichten zu militärischer oder ähnlicher Dienstleistung sowie Ta- ten, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheinen oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzen. Ein Spezialitätsvorbehalt muss daher u.a. dann angebracht werden, wenn die im ausländischen Rechtshilfebegehren ge- schilderten Taten den Tatbestand eines gemeinrechtlichen und gleichzeitig eines fiskalischen Delikts (unter Ausschluss des Abgabebetrugs) erfüllen.
9.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Schlussverfügung vom 3. Februar 2009 mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt versehen, wonach die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Be- weismittel verwendet werden dürfen (act. 2). Es wurden dabei im Einzelnen das Verwertungsverbot erläutert und u.a. die nach schweizerischem Recht als Fiskaldelikte geltenden Taten festgehalten. Die Einhaltung dieses Spe- zialitätsvorbehaltes durch Staaten, welche – wie vorliegend – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem
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völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001 E. 2e; BGE 117 Ib 64, 90 f. E. 5f, je m.w.H.). Für eine gegenteilige Annahme be- stehen konkret keine Anhaltspunkte. Ein Grund zur Verweigerung der Her- ausgabe der fraglichen Bankdokumente liegt demnach nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen beiläufig einen solchen Verweigerungsgrund geltend machen wollte, erwiese sich die entsprechen- de Rüge als unbegründet.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Un- ter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 30. April 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marc Joory - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).