Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft von New York führt gegen B. und weitere Beschul- digte ein Strafverfahren wegen Steuerdelikten. In diesem Zusammenhang ist das Justizministerium der Vereinigten Staaten am 4. September 2007 mit einem Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gelangt und hat um Her- ausgabe von Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis
4. September 2007 betreffend Konto Nr. 1 bei der Bank C. Ltd. in Zürich, sowie Unterlagen von weiteren Konten bei weiteren Banken, welche mit dem Gegenstand des Rechtshilfeersuchens und den beteiligten Personen im Zusammenhang stehen, ersucht.
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretensverfügung vom 3. Juni 2008 entsprochen und die Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens betraut (act. 1.3). Diese hat den Vollzug des Rechtshilfeersuchens am 9. Juni 2008 angeordnet und die Bank D. AG in Zürich (ehemals Bank C. Ltd.) verpflichtet, sämtliche von der ersuchenden Behörde benötigten Dokumente einzureichen (act. 1.4). Die Bank D. AG reichte daraufhin insbesondere Unterlagen des Kontos Nr. 2, lautend auf die A. S.A., ein (act. 1.5).
C. Mit Schlussverfügung vom 24. Juli 2009 hat das BJ dem Rechtshilfeersu- chen entsprochen und hat die Herausgabe sämtlicher bei der Bank D. AG erhobenen Unterlagen betreffend Konto-Stamm Nr. 2, lautend auf die A. S.A., verfügt (act. 1.1).
D. Dagegen lässt die A. S.A. am 26. August 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen und beantragt folgendes (act. 1):
„1. Es seien die Schlussverfügung vom 24. Juli 2009, die Eintretensverfügung vom
3. Juni 2008 und die Vollzugsverfügung vom 9. Juni 2008 aufzuheben und es sei auf das Rechtshilfeersuchen des U.S. Departement of Justice vom 4. September 2007 nicht einzutreten; eventuell sei es abzuweisen.
2. Es seien die erhobenen Unterlagen von der Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter zurückzugeben.
3. Es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschwerde- führerin eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.“
Ferner stellt A. S.A. folgenden Verfahrensantrag:
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„Es sei vorab über die Beschwerde in Sachen B. gegen die Schlussverfügung vom
4. August 2009 betreffend das gleiche Rechtshilfeverfahren zu entscheiden.“
In der Vernehmlassung vom 5. Oktober 2009 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei abzuweisen (act. 8). Mit Replik vom 2. November 2009 hält die A. S.A. an den gestellten Anträgen fest (act. 11). Das BJ verzichtet mit Schreiben vom 13. November 2009 auf die Einreichung einer Duplik (act. 13). Die A. S.A. wurde darüber am 16. November 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 14).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz ist in erster Linie der Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 mit Briefwechseln (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz zum Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegen- seitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend. Gemäss Art. 2 Ziff. 1 lit. c RVUS ist der Vertrag aber grundsätzlich nicht anwendbar auf Ermittlungen oder Verfahren wegen Verletzung von Vor- schriften über Steuern. Da die ausländische Behörde vorliegend aus- schliesslich wegen steuerrechtlichen Delikten ermittelt (vgl. E. 4.4), sind der RVUS bzw. das BG-RVUS demnach nicht anwendbar. Die Rechtshilfe rich- tet sich in diesem Fall nach dem Landesrecht, namentlich dem Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der dazugehörigen Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11; BGE 129 II 462 E. 1.1; 124 II 180 E. 1a; 123 II 134 E. 1a; 122 II 140 E. 2). 2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfügungen können in be- stimmten Fällen selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmit- telbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e
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Abs. 1 und 2 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom
4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht; SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG).
Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um zwei im Zusam- menhang mit der Schlussverfügung anfechtbare Zwischenverfügungen so- wie die entsprechende Schlussverfügung. Letztere datiert vom 24. Juli 2009 und wurde mit Beschwerde vom 26. August 2009 fristgerecht ange- fochten. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Kontos, von welchem Unterlagen herausgegeben werden sollen. Damit ist sie zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3.
3.1 In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei vorab über die Beschwerde von B. zu urteilen, welche ebenfalls vorliegendes Rechts- hilfeverfahren betreffe. So werde in gegenständlich angefochtener Schlussverfügung die Herausgabe der Unterlagen im Wesentlichen damit begründet, dass von einem auf B. lautenden Konto Überweisungen auf das Konto der Beschwerdeführerin erfolgt seien. Könne also Rechtshilfe in Sa- chen B. nicht geleistet werden, gelte dies erst recht in vorliegendem Ver- fahren (act. 1 N. 5 – 9). 3.2 Der Verfahrensantrag ist abzuweisen. Separat eingereichte Beschwerden werden einzeln geprüft und in verschiedenen Entscheiden beurteilt (ausser bei einer Verfahrensvereinigung). Insofern könnte die Beschwerdeführerin selbst bei Gutheissung ihres Antrags nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da sich die vorliegende Beschwerde sowie die Beschwerde von B. jedoch ge- gen dasselbe Rechtshilfeersuchen und ähnliche Schlussverfügungen rich- ten und weil ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen werden, beurteilt das Bundesstrafgericht beide Fälle parallel und gleichzeitig.
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4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt sei nicht schlüssig, widersprüchlich und falsch. Insbesondere seien die Angaben zur Rolle der E. Inc. in New York widersprüchlich. Un- klar sei, ob sie nun Vertreterin der F. in Südafrika sei oder nicht. Wider- sprüchlich seien ferner die Ausführungen, die Geschäftsbücher der E. Inc. seien gefälscht worden, obwohl Verkaufskommissionen in handelsüblicher Höhe ausgewiesenen sind. Wirtschaftlich unsinnig sei sodann die Aussage im Rechtshilfeersuchen, wonach die E. Inc. den gesamten in den USA er- zielten Umsatz als Gewinn hätte ausweisen müssen. Der Umsatz eines Un- ternehmens sei nicht dem Gewinn gleichzusetzen. Ohnehin habe die E. Inc. als Kommissionsagentin der F. nur die erhaltene Umsatzentschädi- gung von 5 % ausweisen und versteuern müssen, was sie auch getan ha- be. Gegenständlich handle es sich um ein normales Handelsgeschäft und die Geschäftsbücher seien korrekt geführt worden. Lediglich in den Jahren 1999 bis 2001 sei der in Überschreitung der südafrikanisch festgesetzten Fangquote erzielte Erlös nicht direkt an die F. geflossen, sondern auf ein Konto von B. in der Schweiz überwiesen worden. Laut Beschwerdeführerin ist der im Ausland erhobene Vorwurf steuerrecht- licher Delikte auch aus rechtlicher Sicht nicht haltbar. Für die Richtigkeit der Geschäftsbücher der E. Inc. sei alleine massgebend, dass der Verkaufser- lös nach Abzug der Kommission tatsächlich abgeliefert worden sei, wie dies der Sachdarstellung entnommen werden könne. Hingegen komme es nicht darauf an, ob die Weiterleitung direkt an die F. oder über ein Konto in der Schweiz erfolgte. Die Überweisung eines Teils des Erlöses auf ein schweizerisches Konto sei nicht das Ergebnis einer unrichtigen Buchhal- tung und belege auch keine solche. Zudem sei die E. Inc. auch nicht Inha- berin des fraglichen Kontos in der Schweiz. Steuerrechtlich problematisch wäre laut Beschwerdeführer höchstens gewesen, wenn die Kommission künstlich zu tief oder zu hoch gewesen wäre, was aber im Rechtshilfeersu- chen nicht behauptet werde. Ein Abgabebetrug liege jedenfalls nicht vor (act. 1 N. 10 – 26, 32 – 34, 58 – 61; act. 11 N. 4 – 15, 17 – 23). 4.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Ausserdem muss das Ersuchen die strafbare Handlung bezeichnen und ei- ne kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts enthalten. Die Sach- verhaltsdarstellung muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten (Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 IRSV). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 64 IRSG), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische,
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militärische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 3 IRSG) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat gerade des- wegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln klären kann, die sich mutmasslich im ersuchten Staat befinden. Insofern muss die ersuchende Behörde die Tat- vorwürfe eben gerade nicht bereits schon mit Beweisen belegen. Es reicht aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Be- hörden zu prüfen ermöglichen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe ge- geben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent- kräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
4.3 Damit das Rechtshilfeersuchen den Anforderungen von Art. 28 IRSG ge- nügt, müssen die Angaben zum Sachverhalt im Gesuch dergestalt sein, dass sie den schweizerischen Behörden die Prüfung der doppelten Straf- barkeit erlauben. Zur Beantwortung dieser Frage ist der im Ersuchen dar- gelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und ist zu prü- fen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., 2009, S. 536 N. 583). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). 4.4 Gemäss Rechtshilfeersuchen sind B., G. und H. in den USA für Schmuggel und Verschwörung im Zusammenhang mit illegalem Überfischen und ille-
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galer Einfuhr von Meeresfrüchten, begangen in den Jahren 1987 bis etwa 2000, verurteilt worden. Über die der Kontrolle von B. unterliegenden Ge- sellschaft F. in Südafrika seien weit höhere als die legalen Mengen an Hummer und Zahnfisch gefangen oder eingekauft worden. Die Meerestiere seien sodann in die USA an wiederum B. gehörende Gesellschaften (wirt- schaftlicher Besitzer) gesandt worden. Diese Firmen, insbesondere die E. Inc. in New York und die I. Inc. in Portland, hätten den Fisch weiterverarbei- tet und verkauft. Die E. Inc. habe sich dabei fälschlicherweise als Vertrete- rin der F. ausgegeben. Laut ersuchender Behörde hätte die E. Inc. bei ei- nem wahren Vertreterverhältnis eine Umsatzbeteiligung von etwa 5 % be- halten und die restlichen 95 % an die F. weiterleiten müssen. Die Ge- schäftsbücher und Unterlagen der E. Inc. seien von Januar 1999 bis April 2000 in einer Art und Weise geführt worden, dass zwar zunächst 100 % des Umsatzes eingetragen und am Ende jedes Monats 95 % des Umsat- zes als Verbindlichkeit an die F. abgeschrieben worden sei, ein effektiver Rückfluss von Geldmitteln im Umfang von 95 % habe jedoch nicht stattge- funden. Es seien lediglich genügend Geldmittel überwiesen worden, um den Kassenbestand resp. die Ausgaben der F. zu decken. Das in den Ge- schäftsbüchern unter „Verbindlichkeit“ aufgeführte Geld sei u.a. auf ein Konto bei der Bank C. Ltd. geflossen. In den Jahren 1999 bis 2001 seien auf das Konto bei dieser Bank rund USD 11 Mio. überwiesen worden. Die Vermögenswerte hätten die Beschuldigten zu privaten Zwecken verwendet. Weder die E. Inc. noch die F. habe den amerikanischen oder südafrikani- schen Steuerbehörden den gesamten erzielten Umsatz angegeben.
Die ersuchende Behörde verdächtigt die Angeklagten nach dem Gesagten, den Steuerbehörden falsche Geschäftsbücher und Unterlagen vorgelegt zu haben. Dadurch seien insbesondere die Körperschaftssteuererklärungen der E. Inc. auf einer inkorrekten Grundlage erstellt worden. Durch die Nichtdeklarierung von Einkommen in Millionenhöhe seien den USA Steuern von mehr als USD 7 Mio. entgangen.
4.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist diese Sachdarstel- lung in sich kohärent und nicht widersprüchlich. Dem Sachverhalt lässt sich fehler-, lücken- und widerspruchsfrei entnehmen, dass sich die E. Inc. fälschlicherweise als Vertreterin der F. ausgegeben und ihre Geschäftsbü- cher durch Nichtangabe des gesamten Einkommens gefälscht haben soll. Die Einwände, wonach es sich vorliegend um ein normales Handelsge- schäft gehandelt habe und die Geschäftsbücher korrekt geführt worden seien, stellen unzulässige Gegendarstellungen dar und werden durch den Rechtshilferichter nicht geprüft (vgl. E. 4.2). Diese Einwände betreffen den
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Gegenstand der laufenden Abklärungen und sind demnach im ausländi- schen Verfahren vorzubringen. 4.6 Es bleibt zu prüfen, ob der Sachverhalt den Anforderungen der doppelten Strafbarkeit genügt. Insbesondere ist einer näheren materiellen Prüfung zu unterziehen, ob das im Rechtshilfeersuchen geschilderte Verhalten als Ab- gabebetrug im Sinne von Art. 14 VStrR gilt bzw. ob das Vorgehen als arg- listig erscheint. 4.6.1 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfahrens eine Tat bildet, die auf eine Verkür- zung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) ent- sprochen werden, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft. In die- sem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechtshilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür er- füllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252). Der Begriff des Abgabebetruges be- stimmt sich dabei gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV nach Art. 14 Abs. 2 VStrR. Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Ein rechtshilfefähiger Abgabebetrug liegt immer vor, wenn der Steuerpflichtige den Steuerbehörden unrichtige oder unvollständige Urkunden i.S. Art. 110 Abs. 4 StGB eingereicht hat. Ein Abgabebetrug muss jedoch nicht notwen- digerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden began- gen werden, es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar. Nach der Rechtsprechung sind jedoch immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich, damit eine arglistige Täu- schung anzunehmen ist. Als besondere Machenschaften (manoeuvres frauduleuses) gelten Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (mise en scène) geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Selbst blosses Schweigen kann arglistig sein, wenn der Täu- schende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensver- hältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 125 II 250 E. 3a und b S. 252 f.; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 74 ff.; TPF 2008 128). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das Bundesamt oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwal- tung (nachfolgend „Steuerverwaltung“) ein. Deren Bericht bindet allerdings
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weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 599 N. 645). 4.6.2 Der Beschwerdegegner hat die Steuerverwaltung aufgefordert zu prüfen, ob der geschilderte Sachverhalt den Tatbestand des Abgabebetrugs erfül- le. In ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2007 hat die Steuerverwal- tung dazu folgendes ausgeführt: „Wer zum Zwecke der Täuschung der Steuerbehörden gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden verwendet, wie dies im vorliegenden Fall bezüglich Geschäftsbüchern, Bi- lanzen oder Erfolgsrechnungen behauptet wird, begeht nach Schweizer Steuerstrafrecht einen (rechtshilfefähigen) Steuer- bzw. Abgabebetrug. Leider haben es die U.S. Behörden versäumt, die angeführten Verdachts- momente auf das Vorliegen eines Abgabebetrugs mit tatsächlich relevan- tem Bezug zur Schweiz konkret glaubhaft zu machen ([…] der Bezug zur Schweiz sollte über die Anlage von möglicherweise hinterzogenen Steuer- geldern auf eine Schweizer Bankkonto hinausgehen). Geeignet zu diesem Zweck wären Kopien der inhaltlich unwahren, den U.S. Steuerbehörden eingereichten Jahresrechnungen der I. sowie der Bankdokumentation zu den im Ersuchen erwähnten Überweisungen von den U.S.A. in die Schweiz und umgekehrt. Wir sind unter diesen Umständen leider nicht in der Lage, einen hinreichenden und glaubhaft gemachten Tatverdacht auf das Vorlie- gen von Abgabebetrug zu bestätigen. Bei entsprechender Ergänzung des Ersuchens sind wir jedoch wie üblich bereit, die Sache erneut zu prüfen.“ 4.6.3 Entgegen den (nicht bindenden, vgl. E. 4.6.1 in fine) Ausführungen der Steuerverwaltung liegt in casu ein Abgabebetrug vor. Arglistig handelt wie dargetan, wer die Steuerbehörden täuscht, indem er seiner Steuererklä- rung unrichtige oder unvollständige Unterlagen beilegt, welche nach Art. 110 Abs. 4 StGB als Urkunden gelten. Eine Falschbeurkundung und damit ein arglistiges Verhalten i.S.v. Art. 14 Abs. 2 VStrR liegt deshalb vor, wenn eine echte, aber inhaltlich unwahre Urkunde errichtet wird, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht überein- stimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lü- ge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ange- nommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies gilt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere für Geschäfts- bücher, Bilanzen und Erfolgsrechnungen (BGE 132 IV 12 E. 8.1 S. 15; 125 II 250 E. 3a, 3c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.307-308 vom 12. April 2009, E. 4.6, je m.w.H.). Indem die vorliegend Beschuldigten verdächtigt werden, den Steuerbehörden falsche Steuererklärungen resp. Geschäftsbücher und Unterlagen mit falschen Angaben eingereicht zu ha- ben (vgl. E. 4.4), hätten sie gemäss genannter Rechtsprechung eine arglis-
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tige Täuschung i.S.v. Art. 14 Abs. 2 VStrR begangen. Ob das Verhalten der Angeschuldigten auch aus anderen Gründen arglistig erscheint, kann offen bleiben. Weshalb kein Abgabebetrug vorliegen sollte, lässt sich der Stel- lungnahme der Steuerverwaltung nicht entnehmen. Diese hat sich primär zum Element der Glaubhaftmachung sowie zum Sachzusammenhang ge- äussert (vgl. dazu E. 4.7 und E. 5). Irrelevant für die gegenständliche Prüfung der doppelten Strafbarkeit ist, ob die F. in den USA steuerpflichtig ist oder nicht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin wird daher nicht weiter eingegangen (act. 1 N. 27 – 31, 51 – 57). Die Strafbarkeit nach dem Recht des ersu- chenden Staates wird vom Rechtshilferichter abgesehen von einem offen- sichtlichen Missbrauch, was vorliegend ausgeschlossen werden kann, oh- nehin nicht überprüft (vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.307-308 vom 21. April 2009, E. 4.4 m.w.H.). Festgehalten sei, dass angesichts vorliegender Vorwürfe ebenfalls unbeachtlich ist, ob tat- sächlich bereits Ermittlungen wegen Steuerdelikten gegen die F. in Südaf- rika geführt worden sind, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (act. 1 N. 10, 31). Diese Behauptung bleibt ohnehin unbelegt. 4.7
4.7.1 Zusätzlich zu gemeinrechtlichen Straftatbeständen verlangt die Rechtspre- chung beim Abgabebetrug, dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen behaupteten Sachverhalt bestehen, damit dem Gesuch entsprochen werden kann. Die ersuchende ausländische Behörde hat die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Be- schuldigte arglistig gehandelt hat. Es ist dabei an Indizien – z.B. Zeugen- aussagen, Urkunden – zu denken, welche geeignet sind, die Angaben im Ersuchen wenigstens in dem Sinne objektiv zu erhärten, dass diese nicht haltlos erscheinen, sondern eben einen hinreichenden Verdacht der den Beschuldigten angelasteten Straftat zu begründen vermögen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deck- mantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten ledig- lich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung an- derer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 116 Ib 96 E. 4b S. 103, je m.w.H.). Der ersuchende Staat hat seinem Ge- such nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (ROBERT ZIMMER- MANN, a.a.O., S. 598 f. N. 644). 4.7.2 Der Vorwurf des Abgabebetrugs wird nach der Meinung der Beschwerde- führerin bloss behauptet aber nicht glaubhaft gemacht. Dies sei auch der
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Stellungnahme der Steuerverwaltung zu entnehmen. Dem von der ersu- chenden Behörde dargestellten Sachverhalt würde durch keinerlei Beilagen eine gewisse Plausibilität verliehen. Eine Glaubhaftmachung wäre laut Be- schwerdeführer aber umso mehr zu erwarten gewesen, als die Ermittlun- gen in den USA bereits lange andauerten. Einzig genannter Beweis sei ein anonymer Informant, wobei diese Angaben aber nicht als Zeugenaussage vorlägen. Solche Informationen seien nicht glaubwürdig, insbesondere wenn keine Dokumente vorlägen, welche die entsprechenden Aussagen bestätigten. Es bestehe überdies Grund zur Annahme, dass der Informant ein ehemaliger Arbeitnehmer der F. sei, welcher gegen seine frühere Ar- beitgeberin einen Groll hege und welchem von der südafrikanischen Regie- rung ein Angebot im Austausch gegen eine Aussage gegen die F. unter- breitet worden sei (act. 1 N. 35 – 50; act. 11 N. 16, 23 – 26). 4.7.3 Das vorliegende Rechtshilfeersuchen genügt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und der Steuerverwaltung den erhöhten Anforderun- gen. Die ersuchende Behörde hat hinreichende Gründe für den Verdacht des Abgabebetrugs dargelegt, indem sie folgende Quellen angibt: Die Prü- fung der US-Körperschaftssteuererklärungen der E. Inc. aus den Jahren 1999 bis 2001 habe ergeben, dass die Gesellschaft nicht ihr gesamtes Ein- kommen, sondern lediglich die Umsatzbeteiligung in den USA versteuert habe. Der im Rechtshilfeersuchen erhobene Vorwurf, wonach die E. Inc. nur einen geringen Teil des Umsatzes an die F. zurückgeleitet habe und USD 11 Mio. des Umsatzes an die Bank C. Ltd. umgeleitet worden seien, will die ersuchende Behörde sodann aus einer Analyse der Bankkonten der E. Inc. und von einer vertraulichen Quelle mit Kenntnissen über die Finan- zen der F. wissen. Aus eben dieser Quelle sei auch bekannt, dass die F. einen Grossteil des Umsatzes nicht den südafrikanischen Steuerbehörden gemeldet habe. Überdies enthält das Rechtshilfeersuchen eine detaillierte Aufstellung der Überweisungen genannter USD 11 Mio. an die Bank C. Ltd. Das Rechtshilfeersuchen erfüllt damit die erhöhten Anforderungen bei Vor- liegen eines Abgabebetruges. Die ersuchende Behörde hat sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin damit gerade nicht ausschliesslich auf einen anonymen Informanten abgestützt, womit die Ausgangslage eine andere ist als im von der Beschwerdeführerin angeführten BGE 116 Ib 96. Im dortigen Fall stützte sich das Ersuchen offenbar lediglich auf die Aussa- gen eines Denunzianten, der selbst in verschiedene Strafverfahren verwi- ckelt war und dessen Angaben möglicherweise einen blossen Racheakt darstellten. 4.8 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt keine offensichtli- chen Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält und auch den Anforderun-
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gen der doppelten Strafbarkeit zu genügen vermag. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich damit als unbegründet. 5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter einen fehlenden sachlichen Zusam- menhang geltend (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die ersuchende Behörde ermittle offenbar wegen dem auf ein Konto bei der Bank C. Ltd. einbezahlten Erlös aus dem angeblichen Steuerdelikt der E. Inc. Inwiefern dabei die Bewe- gungen auf dem Konto der Beschwerdeführerin dazu beitragen könnten, den gegen die E. Inc. erhobenen Vorwurf des Steuerbetrugs mittels Ver- wendung unrichtiger Geschäftsbücher zu klären, werde im Rechtshilfeersu- chen jedoch nicht dargetan und sei auch nicht ersichtlich. Zur Abklärung dieses Vorwurfs seien höchstens die Überweisungen der E. Inc. von Be- deutung. Auch die Ausführungen des Beschwerdegegners zum objektiven Zusammenhang gingen fehl. Die zwei von ihm genannten Überweisungen von B.’s Konto auf jenes der Beschwerdeführerin ergäben sich bereits aus den Unterlagen erstgenannten Kontos. Insofern sei also die Herausgabe der Kontounterlagen der Beschwerdeführerin nicht nötig. Sodann ergebe sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners aus den vorliegend herauszugebenden Kontounterlagen auch nicht, dass die Vermögenswerte des Kontos von B. bei dessen Saldierung auf das Depot der Beschwerde- führerin übertragen worden seien. Insgesamt sei der erforderliche Sachzu- sammenhang zwischen dem Gegenstand des ausländischen Verfahrens und den herauszugebenden Kontounterlagen damit nicht gegeben (act. 1 N. 9, 68 – 78; act. 11 N. 25 f., 32 f.). 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f. N. 715 f. mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) er- scheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle dieje- nigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen
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dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit be- weisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; 115 Ib 517 E. 7d S. 534; Urteile des Bundesgerichts 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a;). Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof- fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach- gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu- wirken. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstü- cken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1; 1A.184/2004 vom
22. April 2005, E. 3.1). 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die gemäss angefochtener Verfügung herauszugebenden Unterlagen seien für das Verfahren im Aus- land nicht erforderlich, geht die Rüge offensichtlich fehl. Die Beschuldigten werden im ausländischen Verfahren insbesondere verdächtigt, durch Ver- fälschung von Geschäftsbüchern der E. Inc. Steuern hinterzogen zu haben. USD 11 Mio. des nicht deklarierten und nicht versteuerten Einkommens sind dabei anscheinend auf das schweizerische Konto Nr. 3 von B. bei der Bank C. Ltd. geflossen (vgl. E. 3.4 und paralleles Verfahren RR.2009.283, dortige E. 4.3). Der Beschwerdegegner hat festgestellt, dass von obge- nanntem Konto zwei Überweisungen von insgesamt USD 567'000.00 auf die der Beschwerdeführerin gehörenden Konten Nr. 4 und Nr. 5 – Unter- konten des Stammkontos Nr. 2 – getätigt worden sind. Zudem seien die Vermögenswerte des Kontos Nr. 3 bei dessen Saldierung auf das Depot Nr. 6, ebenfalls lautend auf die Beschwerdeführerin, übertragen worden. Dabei ergibt sich auch nichts anderes aus dem von der Beschwerdeführe- rin dazu ins Recht gelegten Portfolioauszug. Überdies ist der im ausländi-
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schen Verfahren beschuldigte B. wirtschaftlich Berechtigter an den Vermö- genswerten des Kontos Stamm-Nr. 2 der Beschwerdeführerin (vgl. Schlussverfügung act. 1.1 Ziff. V/4). Damit besteht zwischen dem Konto Stamm-Nr. 2, von welchem vorliegend Unterlagen herausgegeben werden sollen, und dem Gegenstand des ausländischen Verfahrens ein klarer sachlicher Zusammenhang. Eine offenkundig fehlende Relevanz der be- schlagnahmten Dokumente für das ausländische Verfahren ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin. Die vorliegend fraglichen Bankunterlagen sind für die ersuchende Behörde nützlich, um die Geldflüsse nachzuvollziehen und die Untersuchung betreffend Steuer- delikte voranzutreiben. Das Rechtshilfeersuchen beschränkt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht auf die reine Feststel- lung der nicht versteuerten Gelder auf dem schweizerischen Konto (vgl. dazu Sachverhalt lit. A und Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin act. 8 Ziff. 4 in fine). Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussver- fügung genannten Dokumenten steht nach dem Gesagten nichts entgegen. 6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, ein allfälliger Abgabebetrug wäre nach schweizerischem Recht verjährt (Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG). Ein Abga- bebetrug i.S. Art. 14 VStrR stelle ein Vergehen dar, wobei die Verfolgungs- verjährung für Vergehen sieben Jahre betrage (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Im Rechtshilfeersuchen würden Daten von Januar 1999 bis April 2000 so- wie 12. Januar 1999 bis 15. Mai 2001 für die angeblichen Delikte genannt. Die Verfolgungsverjährung für einen allfälligen Steuerbetrug aus den Jah- ren 1999 bis 2000 sei daher nach schweizerischen Recht im April 2007 bzw. selbst bei grosszügiger Auslegung des angeblich relevanten Delikt- zeitraums spätestens am 15. Mai 2008 eingetreten (act. 1 N. 62 – 67, act. 11 N. 27 – 31). 6.2 Das IRSG schliesst Zwangsmassnahmen aus, wenn nach schweizeri- schem Recht die absolute Verjährung der Strafverfolgung- oder -vollstreckung eingetreten ist (Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG). Auf diese Bestim- mung kann sich jedoch nur die im ausländischen Verfahren angeschuldigte Person berufen, nicht aber ein Dritter (Urteil des Bundesgerichts 1A.62/2006 vom 27. Juni 2006, E. 4.4; Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2007.163 vom 28. Januar 2008, E. 4; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 621 N. 668; je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ist im ausländischen Verfahren nicht angeklagt, womit sie sich nicht auf Art. 5 IRSG berufen kann. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist damit nicht zu hören.
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Festgehalten sei, dass die Verjährung vorliegend ohnehin nicht eingetreten ist. Die Verjährungsfrage richtet sich nicht nach dem StGB, sondern wird in den Steuergesetzen speziell geregelt (vgl. Art. 2 VStrR). Gemäss Art. 189 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) verjährt die Strafverfolgung der Steuervergehen nach Ablauf von zehn Jahren, seitdem der Täter die letzte strafbare Tätig- keit ausgeführt hat. Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshand- lung gegenüber dem Täter, dem Anstifter oder dem Gehilfen unterbrochen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als fünf Jahre hinausgeschoben wer- den (vgl. auch Art. 60 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der di- rekten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]). Die absolute Verjährungsfrist für Steuervergehen – wozu der Abgabebetrug i.S. Art. 14 VStrR gehört – beträgt demnach 15 Jahre (vgl. auch ANDREAS DONATSCH in MARTIN ZWEIFEL / PETER ATHA- NAS [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel / Genf / München 2000, Art. 189 N. 11). Angesichts des im Rechtshilfeersu- chen genannten Deliktszeitraums – 1999 bis 2001 – ist die absolute Verjäh- rung damit nach schweizerischem Recht klarerweise nicht eingetreten. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos- ten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5’000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (20 Absätze)
E. 4 Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht; SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG).
Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um zwei im Zusam- menhang mit der Schlussverfügung anfechtbare Zwischenverfügungen so- wie die entsprechende Schlussverfügung. Letztere datiert vom 24. Juli 2009 und wurde mit Beschwerde vom 26. August 2009 fristgerecht ange- fochten. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Kontos, von welchem Unterlagen herausgegeben werden sollen. Damit ist sie zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3.
3.1 In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei vorab über die Beschwerde von B. zu urteilen, welche ebenfalls vorliegendes Rechts- hilfeverfahren betreffe. So werde in gegenständlich angefochtener Schlussverfügung die Herausgabe der Unterlagen im Wesentlichen damit begründet, dass von einem auf B. lautenden Konto Überweisungen auf das Konto der Beschwerdeführerin erfolgt seien. Könne also Rechtshilfe in Sa- chen B. nicht geleistet werden, gelte dies erst recht in vorliegendem Ver- fahren (act. 1 N. 5 – 9). 3.2 Der Verfahrensantrag ist abzuweisen. Separat eingereichte Beschwerden werden einzeln geprüft und in verschiedenen Entscheiden beurteilt (ausser bei einer Verfahrensvereinigung). Insofern könnte die Beschwerdeführerin selbst bei Gutheissung ihres Antrags nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da sich die vorliegende Beschwerde sowie die Beschwerde von B. jedoch ge- gen dasselbe Rechtshilfeersuchen und ähnliche Schlussverfügungen rich- ten und weil ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen werden, beurteilt das Bundesstrafgericht beide Fälle parallel und gleichzeitig.
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E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt sei nicht schlüssig, widersprüchlich und falsch. Insbesondere seien die Angaben zur Rolle der E. Inc. in New York widersprüchlich. Un- klar sei, ob sie nun Vertreterin der F. in Südafrika sei oder nicht. Wider- sprüchlich seien ferner die Ausführungen, die Geschäftsbücher der E. Inc. seien gefälscht worden, obwohl Verkaufskommissionen in handelsüblicher Höhe ausgewiesenen sind. Wirtschaftlich unsinnig sei sodann die Aussage im Rechtshilfeersuchen, wonach die E. Inc. den gesamten in den USA er- zielten Umsatz als Gewinn hätte ausweisen müssen. Der Umsatz eines Un- ternehmens sei nicht dem Gewinn gleichzusetzen. Ohnehin habe die E. Inc. als Kommissionsagentin der F. nur die erhaltene Umsatzentschädi- gung von 5 % ausweisen und versteuern müssen, was sie auch getan ha- be. Gegenständlich handle es sich um ein normales Handelsgeschäft und die Geschäftsbücher seien korrekt geführt worden. Lediglich in den Jahren 1999 bis 2001 sei der in Überschreitung der südafrikanisch festgesetzten Fangquote erzielte Erlös nicht direkt an die F. geflossen, sondern auf ein Konto von B. in der Schweiz überwiesen worden. Laut Beschwerdeführerin ist der im Ausland erhobene Vorwurf steuerrecht- licher Delikte auch aus rechtlicher Sicht nicht haltbar. Für die Richtigkeit der Geschäftsbücher der E. Inc. sei alleine massgebend, dass der Verkaufser- lös nach Abzug der Kommission tatsächlich abgeliefert worden sei, wie dies der Sachdarstellung entnommen werden könne. Hingegen komme es nicht darauf an, ob die Weiterleitung direkt an die F. oder über ein Konto in der Schweiz erfolgte. Die Überweisung eines Teils des Erlöses auf ein schweizerisches Konto sei nicht das Ergebnis einer unrichtigen Buchhal- tung und belege auch keine solche. Zudem sei die E. Inc. auch nicht Inha- berin des fraglichen Kontos in der Schweiz. Steuerrechtlich problematisch wäre laut Beschwerdeführer höchstens gewesen, wenn die Kommission künstlich zu tief oder zu hoch gewesen wäre, was aber im Rechtshilfeersu- chen nicht behauptet werde. Ein Abgabebetrug liege jedenfalls nicht vor (act. 1 N. 10 – 26, 32 – 34, 58 – 61; act. 11 N. 4 – 15, 17 – 23).
E. 4.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Ausserdem muss das Ersuchen die strafbare Handlung bezeichnen und ei- ne kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts enthalten. Die Sach- verhaltsdarstellung muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten (Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 IRSV). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 64 IRSG), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische,
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militärische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 3 IRSG) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat gerade des- wegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln klären kann, die sich mutmasslich im ersuchten Staat befinden. Insofern muss die ersuchende Behörde die Tat- vorwürfe eben gerade nicht bereits schon mit Beweisen belegen. Es reicht aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Be- hörden zu prüfen ermöglichen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe ge- geben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent- kräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
E. 4.3 Damit das Rechtshilfeersuchen den Anforderungen von Art. 28 IRSG ge- nügt, müssen die Angaben zum Sachverhalt im Gesuch dergestalt sein, dass sie den schweizerischen Behörden die Prüfung der doppelten Straf- barkeit erlauben. Zur Beantwortung dieser Frage ist der im Ersuchen dar- gelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und ist zu prü- fen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., 2009, S. 536 N. 583). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.).
E. 4.4 Gemäss Rechtshilfeersuchen sind B., G. und H. in den USA für Schmuggel und Verschwörung im Zusammenhang mit illegalem Überfischen und ille-
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galer Einfuhr von Meeresfrüchten, begangen in den Jahren 1987 bis etwa 2000, verurteilt worden. Über die der Kontrolle von B. unterliegenden Ge- sellschaft F. in Südafrika seien weit höhere als die legalen Mengen an Hummer und Zahnfisch gefangen oder eingekauft worden. Die Meerestiere seien sodann in die USA an wiederum B. gehörende Gesellschaften (wirt- schaftlicher Besitzer) gesandt worden. Diese Firmen, insbesondere die E. Inc. in New York und die I. Inc. in Portland, hätten den Fisch weiterverarbei- tet und verkauft. Die E. Inc. habe sich dabei fälschlicherweise als Vertrete- rin der F. ausgegeben. Laut ersuchender Behörde hätte die E. Inc. bei ei- nem wahren Vertreterverhältnis eine Umsatzbeteiligung von etwa 5 % be- halten und die restlichen 95 % an die F. weiterleiten müssen. Die Ge- schäftsbücher und Unterlagen der E. Inc. seien von Januar 1999 bis April 2000 in einer Art und Weise geführt worden, dass zwar zunächst 100 % des Umsatzes eingetragen und am Ende jedes Monats 95 % des Umsat- zes als Verbindlichkeit an die F. abgeschrieben worden sei, ein effektiver Rückfluss von Geldmitteln im Umfang von 95 % habe jedoch nicht stattge- funden. Es seien lediglich genügend Geldmittel überwiesen worden, um den Kassenbestand resp. die Ausgaben der F. zu decken. Das in den Ge- schäftsbüchern unter „Verbindlichkeit“ aufgeführte Geld sei u.a. auf ein Konto bei der Bank C. Ltd. geflossen. In den Jahren 1999 bis 2001 seien auf das Konto bei dieser Bank rund USD 11 Mio. überwiesen worden. Die Vermögenswerte hätten die Beschuldigten zu privaten Zwecken verwendet. Weder die E. Inc. noch die F. habe den amerikanischen oder südafrikani- schen Steuerbehörden den gesamten erzielten Umsatz angegeben.
Die ersuchende Behörde verdächtigt die Angeklagten nach dem Gesagten, den Steuerbehörden falsche Geschäftsbücher und Unterlagen vorgelegt zu haben. Dadurch seien insbesondere die Körperschaftssteuererklärungen der E. Inc. auf einer inkorrekten Grundlage erstellt worden. Durch die Nichtdeklarierung von Einkommen in Millionenhöhe seien den USA Steuern von mehr als USD 7 Mio. entgangen.
E. 4.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist diese Sachdarstel- lung in sich kohärent und nicht widersprüchlich. Dem Sachverhalt lässt sich fehler-, lücken- und widerspruchsfrei entnehmen, dass sich die E. Inc. fälschlicherweise als Vertreterin der F. ausgegeben und ihre Geschäftsbü- cher durch Nichtangabe des gesamten Einkommens gefälscht haben soll. Die Einwände, wonach es sich vorliegend um ein normales Handelsge- schäft gehandelt habe und die Geschäftsbücher korrekt geführt worden seien, stellen unzulässige Gegendarstellungen dar und werden durch den Rechtshilferichter nicht geprüft (vgl. E. 4.2). Diese Einwände betreffen den
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Gegenstand der laufenden Abklärungen und sind demnach im ausländi- schen Verfahren vorzubringen.
E. 4.6 Es bleibt zu prüfen, ob der Sachverhalt den Anforderungen der doppelten Strafbarkeit genügt. Insbesondere ist einer näheren materiellen Prüfung zu unterziehen, ob das im Rechtshilfeersuchen geschilderte Verhalten als Ab- gabebetrug im Sinne von Art. 14 VStrR gilt bzw. ob das Vorgehen als arg- listig erscheint.
E. 4.6.1 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfahrens eine Tat bildet, die auf eine Verkür- zung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) ent- sprochen werden, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft. In die- sem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechtshilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür er- füllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252). Der Begriff des Abgabebetruges be- stimmt sich dabei gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV nach Art. 14 Abs. 2 VStrR. Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Ein rechtshilfefähiger Abgabebetrug liegt immer vor, wenn der Steuerpflichtige den Steuerbehörden unrichtige oder unvollständige Urkunden i.S. Art. 110 Abs. 4 StGB eingereicht hat. Ein Abgabebetrug muss jedoch nicht notwen- digerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden began- gen werden, es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar. Nach der Rechtsprechung sind jedoch immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich, damit eine arglistige Täu- schung anzunehmen ist. Als besondere Machenschaften (manoeuvres frauduleuses) gelten Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (mise en scène) geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Selbst blosses Schweigen kann arglistig sein, wenn der Täu- schende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensver- hältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 125 II 250 E. 3a und b S. 252 f.; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 74 ff.; TPF 2008 128). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das Bundesamt oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwal- tung (nachfolgend „Steuerverwaltung“) ein. Deren Bericht bindet allerdings
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weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 599 N. 645).
E. 4.6.2 Der Beschwerdegegner hat die Steuerverwaltung aufgefordert zu prüfen, ob der geschilderte Sachverhalt den Tatbestand des Abgabebetrugs erfül- le. In ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2007 hat die Steuerverwal- tung dazu folgendes ausgeführt: „Wer zum Zwecke der Täuschung der Steuerbehörden gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden verwendet, wie dies im vorliegenden Fall bezüglich Geschäftsbüchern, Bi- lanzen oder Erfolgsrechnungen behauptet wird, begeht nach Schweizer Steuerstrafrecht einen (rechtshilfefähigen) Steuer- bzw. Abgabebetrug. Leider haben es die U.S. Behörden versäumt, die angeführten Verdachts- momente auf das Vorliegen eines Abgabebetrugs mit tatsächlich relevan- tem Bezug zur Schweiz konkret glaubhaft zu machen ([…] der Bezug zur Schweiz sollte über die Anlage von möglicherweise hinterzogenen Steuer- geldern auf eine Schweizer Bankkonto hinausgehen). Geeignet zu diesem Zweck wären Kopien der inhaltlich unwahren, den U.S. Steuerbehörden eingereichten Jahresrechnungen der I. sowie der Bankdokumentation zu den im Ersuchen erwähnten Überweisungen von den U.S.A. in die Schweiz und umgekehrt. Wir sind unter diesen Umständen leider nicht in der Lage, einen hinreichenden und glaubhaft gemachten Tatverdacht auf das Vorlie- gen von Abgabebetrug zu bestätigen. Bei entsprechender Ergänzung des Ersuchens sind wir jedoch wie üblich bereit, die Sache erneut zu prüfen.“
E. 4.6.3 Entgegen den (nicht bindenden, vgl. E. 4.6.1 in fine) Ausführungen der Steuerverwaltung liegt in casu ein Abgabebetrug vor. Arglistig handelt wie dargetan, wer die Steuerbehörden täuscht, indem er seiner Steuererklä- rung unrichtige oder unvollständige Unterlagen beilegt, welche nach Art. 110 Abs. 4 StGB als Urkunden gelten. Eine Falschbeurkundung und damit ein arglistiges Verhalten i.S.v. Art. 14 Abs. 2 VStrR liegt deshalb vor, wenn eine echte, aber inhaltlich unwahre Urkunde errichtet wird, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht überein- stimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lü- ge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ange- nommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies gilt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere für Geschäfts- bücher, Bilanzen und Erfolgsrechnungen (BGE 132 IV 12 E. 8.1 S. 15; 125 II 250 E. 3a, 3c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.307-308 vom 12. April 2009, E. 4.6, je m.w.H.). Indem die vorliegend Beschuldigten verdächtigt werden, den Steuerbehörden falsche Steuererklärungen resp. Geschäftsbücher und Unterlagen mit falschen Angaben eingereicht zu ha- ben (vgl. E. 4.4), hätten sie gemäss genannter Rechtsprechung eine arglis-
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tige Täuschung i.S.v. Art. 14 Abs. 2 VStrR begangen. Ob das Verhalten der Angeschuldigten auch aus anderen Gründen arglistig erscheint, kann offen bleiben. Weshalb kein Abgabebetrug vorliegen sollte, lässt sich der Stel- lungnahme der Steuerverwaltung nicht entnehmen. Diese hat sich primär zum Element der Glaubhaftmachung sowie zum Sachzusammenhang ge- äussert (vgl. dazu E. 4.7 und E. 5). Irrelevant für die gegenständliche Prüfung der doppelten Strafbarkeit ist, ob die F. in den USA steuerpflichtig ist oder nicht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin wird daher nicht weiter eingegangen (act. 1 N. 27 – 31, 51 – 57). Die Strafbarkeit nach dem Recht des ersu- chenden Staates wird vom Rechtshilferichter abgesehen von einem offen- sichtlichen Missbrauch, was vorliegend ausgeschlossen werden kann, oh- nehin nicht überprüft (vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.307-308 vom 21. April 2009, E. 4.4 m.w.H.). Festgehalten sei, dass angesichts vorliegender Vorwürfe ebenfalls unbeachtlich ist, ob tat- sächlich bereits Ermittlungen wegen Steuerdelikten gegen die F. in Südaf- rika geführt worden sind, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (act. 1 N. 10, 31). Diese Behauptung bleibt ohnehin unbelegt.
E. 4.7.1 Zusätzlich zu gemeinrechtlichen Straftatbeständen verlangt die Rechtspre- chung beim Abgabebetrug, dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen behaupteten Sachverhalt bestehen, damit dem Gesuch entsprochen werden kann. Die ersuchende ausländische Behörde hat die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Be- schuldigte arglistig gehandelt hat. Es ist dabei an Indizien – z.B. Zeugen- aussagen, Urkunden – zu denken, welche geeignet sind, die Angaben im Ersuchen wenigstens in dem Sinne objektiv zu erhärten, dass diese nicht haltlos erscheinen, sondern eben einen hinreichenden Verdacht der den Beschuldigten angelasteten Straftat zu begründen vermögen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deck- mantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten ledig- lich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung an- derer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 116 Ib 96 E. 4b S. 103, je m.w.H.). Der ersuchende Staat hat seinem Ge- such nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (ROBERT ZIMMER- MANN, a.a.O., S. 598 f. N. 644).
E. 4.7.2 Der Vorwurf des Abgabebetrugs wird nach der Meinung der Beschwerde- führerin bloss behauptet aber nicht glaubhaft gemacht. Dies sei auch der
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Stellungnahme der Steuerverwaltung zu entnehmen. Dem von der ersu- chenden Behörde dargestellten Sachverhalt würde durch keinerlei Beilagen eine gewisse Plausibilität verliehen. Eine Glaubhaftmachung wäre laut Be- schwerdeführer aber umso mehr zu erwarten gewesen, als die Ermittlun- gen in den USA bereits lange andauerten. Einzig genannter Beweis sei ein anonymer Informant, wobei diese Angaben aber nicht als Zeugenaussage vorlägen. Solche Informationen seien nicht glaubwürdig, insbesondere wenn keine Dokumente vorlägen, welche die entsprechenden Aussagen bestätigten. Es bestehe überdies Grund zur Annahme, dass der Informant ein ehemaliger Arbeitnehmer der F. sei, welcher gegen seine frühere Ar- beitgeberin einen Groll hege und welchem von der südafrikanischen Regie- rung ein Angebot im Austausch gegen eine Aussage gegen die F. unter- breitet worden sei (act. 1 N. 35 – 50; act. 11 N. 16, 23 – 26).
E. 4.7.3 Das vorliegende Rechtshilfeersuchen genügt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und der Steuerverwaltung den erhöhten Anforderun- gen. Die ersuchende Behörde hat hinreichende Gründe für den Verdacht des Abgabebetrugs dargelegt, indem sie folgende Quellen angibt: Die Prü- fung der US-Körperschaftssteuererklärungen der E. Inc. aus den Jahren 1999 bis 2001 habe ergeben, dass die Gesellschaft nicht ihr gesamtes Ein- kommen, sondern lediglich die Umsatzbeteiligung in den USA versteuert habe. Der im Rechtshilfeersuchen erhobene Vorwurf, wonach die E. Inc. nur einen geringen Teil des Umsatzes an die F. zurückgeleitet habe und USD 11 Mio. des Umsatzes an die Bank C. Ltd. umgeleitet worden seien, will die ersuchende Behörde sodann aus einer Analyse der Bankkonten der E. Inc. und von einer vertraulichen Quelle mit Kenntnissen über die Finan- zen der F. wissen. Aus eben dieser Quelle sei auch bekannt, dass die F. einen Grossteil des Umsatzes nicht den südafrikanischen Steuerbehörden gemeldet habe. Überdies enthält das Rechtshilfeersuchen eine detaillierte Aufstellung der Überweisungen genannter USD 11 Mio. an die Bank C. Ltd. Das Rechtshilfeersuchen erfüllt damit die erhöhten Anforderungen bei Vor- liegen eines Abgabebetruges. Die ersuchende Behörde hat sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin damit gerade nicht ausschliesslich auf einen anonymen Informanten abgestützt, womit die Ausgangslage eine andere ist als im von der Beschwerdeführerin angeführten BGE 116 Ib 96. Im dortigen Fall stützte sich das Ersuchen offenbar lediglich auf die Aussa- gen eines Denunzianten, der selbst in verschiedene Strafverfahren verwi- ckelt war und dessen Angaben möglicherweise einen blossen Racheakt darstellten.
E. 4.8 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt keine offensichtli- chen Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält und auch den Anforderun-
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gen der doppelten Strafbarkeit zu genügen vermag. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich damit als unbegründet.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter einen fehlenden sachlichen Zusam- menhang geltend (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die ersuchende Behörde ermittle offenbar wegen dem auf ein Konto bei der Bank C. Ltd. einbezahlten Erlös aus dem angeblichen Steuerdelikt der E. Inc. Inwiefern dabei die Bewe- gungen auf dem Konto der Beschwerdeführerin dazu beitragen könnten, den gegen die E. Inc. erhobenen Vorwurf des Steuerbetrugs mittels Ver- wendung unrichtiger Geschäftsbücher zu klären, werde im Rechtshilfeersu- chen jedoch nicht dargetan und sei auch nicht ersichtlich. Zur Abklärung dieses Vorwurfs seien höchstens die Überweisungen der E. Inc. von Be- deutung. Auch die Ausführungen des Beschwerdegegners zum objektiven Zusammenhang gingen fehl. Die zwei von ihm genannten Überweisungen von B.’s Konto auf jenes der Beschwerdeführerin ergäben sich bereits aus den Unterlagen erstgenannten Kontos. Insofern sei also die Herausgabe der Kontounterlagen der Beschwerdeführerin nicht nötig. Sodann ergebe sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners aus den vorliegend herauszugebenden Kontounterlagen auch nicht, dass die Vermögenswerte des Kontos von B. bei dessen Saldierung auf das Depot der Beschwerde- führerin übertragen worden seien. Insgesamt sei der erforderliche Sachzu- sammenhang zwischen dem Gegenstand des ausländischen Verfahrens und den herauszugebenden Kontounterlagen damit nicht gegeben (act. 1 N. 9, 68 – 78; act. 11 N. 25 f., 32 f.).
E. 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f. N. 715 f. mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) er- scheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle dieje- nigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen
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dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit be- weisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; 115 Ib 517 E. 7d S. 534; Urteile des Bundesgerichts 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a;). Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof- fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach- gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu- wirken. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstü- cken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1; 1A.184/2004 vom
22. April 2005, E. 3.1).
E. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die gemäss angefochtener Verfügung herauszugebenden Unterlagen seien für das Verfahren im Aus- land nicht erforderlich, geht die Rüge offensichtlich fehl. Die Beschuldigten werden im ausländischen Verfahren insbesondere verdächtigt, durch Ver- fälschung von Geschäftsbüchern der E. Inc. Steuern hinterzogen zu haben. USD 11 Mio. des nicht deklarierten und nicht versteuerten Einkommens sind dabei anscheinend auf das schweizerische Konto Nr. 3 von B. bei der Bank C. Ltd. geflossen (vgl. E. 3.4 und paralleles Verfahren RR.2009.283, dortige E. 4.3). Der Beschwerdegegner hat festgestellt, dass von obge- nanntem Konto zwei Überweisungen von insgesamt USD 567'000.00 auf die der Beschwerdeführerin gehörenden Konten Nr. 4 und Nr. 5 – Unter- konten des Stammkontos Nr. 2 – getätigt worden sind. Zudem seien die Vermögenswerte des Kontos Nr. 3 bei dessen Saldierung auf das Depot Nr. 6, ebenfalls lautend auf die Beschwerdeführerin, übertragen worden. Dabei ergibt sich auch nichts anderes aus dem von der Beschwerdeführe- rin dazu ins Recht gelegten Portfolioauszug. Überdies ist der im ausländi-
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schen Verfahren beschuldigte B. wirtschaftlich Berechtigter an den Vermö- genswerten des Kontos Stamm-Nr. 2 der Beschwerdeführerin (vgl. Schlussverfügung act. 1.1 Ziff. V/4). Damit besteht zwischen dem Konto Stamm-Nr. 2, von welchem vorliegend Unterlagen herausgegeben werden sollen, und dem Gegenstand des ausländischen Verfahrens ein klarer sachlicher Zusammenhang. Eine offenkundig fehlende Relevanz der be- schlagnahmten Dokumente für das ausländische Verfahren ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin. Die vorliegend fraglichen Bankunterlagen sind für die ersuchende Behörde nützlich, um die Geldflüsse nachzuvollziehen und die Untersuchung betreffend Steuer- delikte voranzutreiben. Das Rechtshilfeersuchen beschränkt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht auf die reine Feststel- lung der nicht versteuerten Gelder auf dem schweizerischen Konto (vgl. dazu Sachverhalt lit. A und Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin act. 8 Ziff. 4 in fine). Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussver- fügung genannten Dokumenten steht nach dem Gesagten nichts entgegen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, ein allfälliger Abgabebetrug wäre nach schweizerischem Recht verjährt (Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG). Ein Abga- bebetrug i.S. Art. 14 VStrR stelle ein Vergehen dar, wobei die Verfolgungs- verjährung für Vergehen sieben Jahre betrage (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Im Rechtshilfeersuchen würden Daten von Januar 1999 bis April 2000 so- wie 12. Januar 1999 bis 15. Mai 2001 für die angeblichen Delikte genannt. Die Verfolgungsverjährung für einen allfälligen Steuerbetrug aus den Jah- ren 1999 bis 2000 sei daher nach schweizerischen Recht im April 2007 bzw. selbst bei grosszügiger Auslegung des angeblich relevanten Delikt- zeitraums spätestens am 15. Mai 2008 eingetreten (act. 1 N. 62 – 67, act. 11 N. 27 – 31).
E. 6.2 Das IRSG schliesst Zwangsmassnahmen aus, wenn nach schweizeri- schem Recht die absolute Verjährung der Strafverfolgung- oder -vollstreckung eingetreten ist (Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG). Auf diese Bestim- mung kann sich jedoch nur die im ausländischen Verfahren angeschuldigte Person berufen, nicht aber ein Dritter (Urteil des Bundesgerichts 1A.62/2006 vom 27. Juni 2006, E. 4.4; Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2007.163 vom 28. Januar 2008, E. 4; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 621 N. 668; je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ist im ausländischen Verfahren nicht angeklagt, womit sie sich nicht auf Art. 5 IRSG berufen kann. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist damit nicht zu hören.
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Festgehalten sei, dass die Verjährung vorliegend ohnehin nicht eingetreten ist. Die Verjährungsfrage richtet sich nicht nach dem StGB, sondern wird in den Steuergesetzen speziell geregelt (vgl. Art. 2 VStrR). Gemäss Art. 189 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) verjährt die Strafverfolgung der Steuervergehen nach Ablauf von zehn Jahren, seitdem der Täter die letzte strafbare Tätig- keit ausgeführt hat. Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshand- lung gegenüber dem Täter, dem Anstifter oder dem Gehilfen unterbrochen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als fünf Jahre hinausgeschoben wer- den (vgl. auch Art. 60 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der di- rekten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]). Die absolute Verjährungsfrist für Steuervergehen – wozu der Abgabebetrug i.S. Art. 14 VStrR gehört – beträgt demnach 15 Jahre (vgl. auch ANDREAS DONATSCH in MARTIN ZWEIFEL / PETER ATHA- NAS [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel / Genf / München 2000, Art. 189 N. 11). Angesichts des im Rechtshilfeersu- chen genannten Deliktszeitraums – 1999 bis 2001 – ist die absolute Verjäh- rung damit nach schweizerischem Recht klarerweise nicht eingetreten.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos- ten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5’000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 10. Juni 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A. S.A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Hafner, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, ZENTRALSTELLE USA, Beschwerdegegner
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.280
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft von New York führt gegen B. und weitere Beschul- digte ein Strafverfahren wegen Steuerdelikten. In diesem Zusammenhang ist das Justizministerium der Vereinigten Staaten am 4. September 2007 mit einem Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gelangt und hat um Her- ausgabe von Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis
4. September 2007 betreffend Konto Nr. 1 bei der Bank C. Ltd. in Zürich, sowie Unterlagen von weiteren Konten bei weiteren Banken, welche mit dem Gegenstand des Rechtshilfeersuchens und den beteiligten Personen im Zusammenhang stehen, ersucht.
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretensverfügung vom 3. Juni 2008 entsprochen und die Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens betraut (act. 1.3). Diese hat den Vollzug des Rechtshilfeersuchens am 9. Juni 2008 angeordnet und die Bank D. AG in Zürich (ehemals Bank C. Ltd.) verpflichtet, sämtliche von der ersuchenden Behörde benötigten Dokumente einzureichen (act. 1.4). Die Bank D. AG reichte daraufhin insbesondere Unterlagen des Kontos Nr. 2, lautend auf die A. S.A., ein (act. 1.5).
C. Mit Schlussverfügung vom 24. Juli 2009 hat das BJ dem Rechtshilfeersu- chen entsprochen und hat die Herausgabe sämtlicher bei der Bank D. AG erhobenen Unterlagen betreffend Konto-Stamm Nr. 2, lautend auf die A. S.A., verfügt (act. 1.1).
D. Dagegen lässt die A. S.A. am 26. August 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen und beantragt folgendes (act. 1):
„1. Es seien die Schlussverfügung vom 24. Juli 2009, die Eintretensverfügung vom
3. Juni 2008 und die Vollzugsverfügung vom 9. Juni 2008 aufzuheben und es sei auf das Rechtshilfeersuchen des U.S. Departement of Justice vom 4. September 2007 nicht einzutreten; eventuell sei es abzuweisen.
2. Es seien die erhobenen Unterlagen von der Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter zurückzugeben.
3. Es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschwerde- führerin eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.“
Ferner stellt A. S.A. folgenden Verfahrensantrag:
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„Es sei vorab über die Beschwerde in Sachen B. gegen die Schlussverfügung vom
4. August 2009 betreffend das gleiche Rechtshilfeverfahren zu entscheiden.“
In der Vernehmlassung vom 5. Oktober 2009 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei abzuweisen (act. 8). Mit Replik vom 2. November 2009 hält die A. S.A. an den gestellten Anträgen fest (act. 11). Das BJ verzichtet mit Schreiben vom 13. November 2009 auf die Einreichung einer Duplik (act. 13). Die A. S.A. wurde darüber am 16. November 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 14).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz ist in erster Linie der Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 mit Briefwechseln (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz zum Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegen- seitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend. Gemäss Art. 2 Ziff. 1 lit. c RVUS ist der Vertrag aber grundsätzlich nicht anwendbar auf Ermittlungen oder Verfahren wegen Verletzung von Vor- schriften über Steuern. Da die ausländische Behörde vorliegend aus- schliesslich wegen steuerrechtlichen Delikten ermittelt (vgl. E. 4.4), sind der RVUS bzw. das BG-RVUS demnach nicht anwendbar. Die Rechtshilfe rich- tet sich in diesem Fall nach dem Landesrecht, namentlich dem Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der dazugehörigen Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11; BGE 129 II 462 E. 1.1; 124 II 180 E. 1a; 123 II 134 E. 1a; 122 II 140 E. 2). 2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfügungen können in be- stimmten Fällen selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmit- telbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e
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Abs. 1 und 2 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom
4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht; SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG).
Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um zwei im Zusam- menhang mit der Schlussverfügung anfechtbare Zwischenverfügungen so- wie die entsprechende Schlussverfügung. Letztere datiert vom 24. Juli 2009 und wurde mit Beschwerde vom 26. August 2009 fristgerecht ange- fochten. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Kontos, von welchem Unterlagen herausgegeben werden sollen. Damit ist sie zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3.
3.1 In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei vorab über die Beschwerde von B. zu urteilen, welche ebenfalls vorliegendes Rechts- hilfeverfahren betreffe. So werde in gegenständlich angefochtener Schlussverfügung die Herausgabe der Unterlagen im Wesentlichen damit begründet, dass von einem auf B. lautenden Konto Überweisungen auf das Konto der Beschwerdeführerin erfolgt seien. Könne also Rechtshilfe in Sa- chen B. nicht geleistet werden, gelte dies erst recht in vorliegendem Ver- fahren (act. 1 N. 5 – 9). 3.2 Der Verfahrensantrag ist abzuweisen. Separat eingereichte Beschwerden werden einzeln geprüft und in verschiedenen Entscheiden beurteilt (ausser bei einer Verfahrensvereinigung). Insofern könnte die Beschwerdeführerin selbst bei Gutheissung ihres Antrags nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da sich die vorliegende Beschwerde sowie die Beschwerde von B. jedoch ge- gen dasselbe Rechtshilfeersuchen und ähnliche Schlussverfügungen rich- ten und weil ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen werden, beurteilt das Bundesstrafgericht beide Fälle parallel und gleichzeitig.
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4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt sei nicht schlüssig, widersprüchlich und falsch. Insbesondere seien die Angaben zur Rolle der E. Inc. in New York widersprüchlich. Un- klar sei, ob sie nun Vertreterin der F. in Südafrika sei oder nicht. Wider- sprüchlich seien ferner die Ausführungen, die Geschäftsbücher der E. Inc. seien gefälscht worden, obwohl Verkaufskommissionen in handelsüblicher Höhe ausgewiesenen sind. Wirtschaftlich unsinnig sei sodann die Aussage im Rechtshilfeersuchen, wonach die E. Inc. den gesamten in den USA er- zielten Umsatz als Gewinn hätte ausweisen müssen. Der Umsatz eines Un- ternehmens sei nicht dem Gewinn gleichzusetzen. Ohnehin habe die E. Inc. als Kommissionsagentin der F. nur die erhaltene Umsatzentschädi- gung von 5 % ausweisen und versteuern müssen, was sie auch getan ha- be. Gegenständlich handle es sich um ein normales Handelsgeschäft und die Geschäftsbücher seien korrekt geführt worden. Lediglich in den Jahren 1999 bis 2001 sei der in Überschreitung der südafrikanisch festgesetzten Fangquote erzielte Erlös nicht direkt an die F. geflossen, sondern auf ein Konto von B. in der Schweiz überwiesen worden. Laut Beschwerdeführerin ist der im Ausland erhobene Vorwurf steuerrecht- licher Delikte auch aus rechtlicher Sicht nicht haltbar. Für die Richtigkeit der Geschäftsbücher der E. Inc. sei alleine massgebend, dass der Verkaufser- lös nach Abzug der Kommission tatsächlich abgeliefert worden sei, wie dies der Sachdarstellung entnommen werden könne. Hingegen komme es nicht darauf an, ob die Weiterleitung direkt an die F. oder über ein Konto in der Schweiz erfolgte. Die Überweisung eines Teils des Erlöses auf ein schweizerisches Konto sei nicht das Ergebnis einer unrichtigen Buchhal- tung und belege auch keine solche. Zudem sei die E. Inc. auch nicht Inha- berin des fraglichen Kontos in der Schweiz. Steuerrechtlich problematisch wäre laut Beschwerdeführer höchstens gewesen, wenn die Kommission künstlich zu tief oder zu hoch gewesen wäre, was aber im Rechtshilfeersu- chen nicht behauptet werde. Ein Abgabebetrug liege jedenfalls nicht vor (act. 1 N. 10 – 26, 32 – 34, 58 – 61; act. 11 N. 4 – 15, 17 – 23). 4.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Ausserdem muss das Ersuchen die strafbare Handlung bezeichnen und ei- ne kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts enthalten. Die Sach- verhaltsdarstellung muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten (Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 IRSV). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 64 IRSG), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische,
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militärische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 3 IRSG) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat gerade des- wegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln klären kann, die sich mutmasslich im ersuchten Staat befinden. Insofern muss die ersuchende Behörde die Tat- vorwürfe eben gerade nicht bereits schon mit Beweisen belegen. Es reicht aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Be- hörden zu prüfen ermöglichen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe ge- geben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent- kräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
4.3 Damit das Rechtshilfeersuchen den Anforderungen von Art. 28 IRSG ge- nügt, müssen die Angaben zum Sachverhalt im Gesuch dergestalt sein, dass sie den schweizerischen Behörden die Prüfung der doppelten Straf- barkeit erlauben. Zur Beantwortung dieser Frage ist der im Ersuchen dar- gelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und ist zu prü- fen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., 2009, S. 536 N. 583). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). 4.4 Gemäss Rechtshilfeersuchen sind B., G. und H. in den USA für Schmuggel und Verschwörung im Zusammenhang mit illegalem Überfischen und ille-
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galer Einfuhr von Meeresfrüchten, begangen in den Jahren 1987 bis etwa 2000, verurteilt worden. Über die der Kontrolle von B. unterliegenden Ge- sellschaft F. in Südafrika seien weit höhere als die legalen Mengen an Hummer und Zahnfisch gefangen oder eingekauft worden. Die Meerestiere seien sodann in die USA an wiederum B. gehörende Gesellschaften (wirt- schaftlicher Besitzer) gesandt worden. Diese Firmen, insbesondere die E. Inc. in New York und die I. Inc. in Portland, hätten den Fisch weiterverarbei- tet und verkauft. Die E. Inc. habe sich dabei fälschlicherweise als Vertrete- rin der F. ausgegeben. Laut ersuchender Behörde hätte die E. Inc. bei ei- nem wahren Vertreterverhältnis eine Umsatzbeteiligung von etwa 5 % be- halten und die restlichen 95 % an die F. weiterleiten müssen. Die Ge- schäftsbücher und Unterlagen der E. Inc. seien von Januar 1999 bis April 2000 in einer Art und Weise geführt worden, dass zwar zunächst 100 % des Umsatzes eingetragen und am Ende jedes Monats 95 % des Umsat- zes als Verbindlichkeit an die F. abgeschrieben worden sei, ein effektiver Rückfluss von Geldmitteln im Umfang von 95 % habe jedoch nicht stattge- funden. Es seien lediglich genügend Geldmittel überwiesen worden, um den Kassenbestand resp. die Ausgaben der F. zu decken. Das in den Ge- schäftsbüchern unter „Verbindlichkeit“ aufgeführte Geld sei u.a. auf ein Konto bei der Bank C. Ltd. geflossen. In den Jahren 1999 bis 2001 seien auf das Konto bei dieser Bank rund USD 11 Mio. überwiesen worden. Die Vermögenswerte hätten die Beschuldigten zu privaten Zwecken verwendet. Weder die E. Inc. noch die F. habe den amerikanischen oder südafrikani- schen Steuerbehörden den gesamten erzielten Umsatz angegeben.
Die ersuchende Behörde verdächtigt die Angeklagten nach dem Gesagten, den Steuerbehörden falsche Geschäftsbücher und Unterlagen vorgelegt zu haben. Dadurch seien insbesondere die Körperschaftssteuererklärungen der E. Inc. auf einer inkorrekten Grundlage erstellt worden. Durch die Nichtdeklarierung von Einkommen in Millionenhöhe seien den USA Steuern von mehr als USD 7 Mio. entgangen.
4.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist diese Sachdarstel- lung in sich kohärent und nicht widersprüchlich. Dem Sachverhalt lässt sich fehler-, lücken- und widerspruchsfrei entnehmen, dass sich die E. Inc. fälschlicherweise als Vertreterin der F. ausgegeben und ihre Geschäftsbü- cher durch Nichtangabe des gesamten Einkommens gefälscht haben soll. Die Einwände, wonach es sich vorliegend um ein normales Handelsge- schäft gehandelt habe und die Geschäftsbücher korrekt geführt worden seien, stellen unzulässige Gegendarstellungen dar und werden durch den Rechtshilferichter nicht geprüft (vgl. E. 4.2). Diese Einwände betreffen den
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Gegenstand der laufenden Abklärungen und sind demnach im ausländi- schen Verfahren vorzubringen. 4.6 Es bleibt zu prüfen, ob der Sachverhalt den Anforderungen der doppelten Strafbarkeit genügt. Insbesondere ist einer näheren materiellen Prüfung zu unterziehen, ob das im Rechtshilfeersuchen geschilderte Verhalten als Ab- gabebetrug im Sinne von Art. 14 VStrR gilt bzw. ob das Vorgehen als arg- listig erscheint. 4.6.1 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfahrens eine Tat bildet, die auf eine Verkür- zung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) ent- sprochen werden, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft. In die- sem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechtshilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür er- füllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252). Der Begriff des Abgabebetruges be- stimmt sich dabei gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV nach Art. 14 Abs. 2 VStrR. Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Ein rechtshilfefähiger Abgabebetrug liegt immer vor, wenn der Steuerpflichtige den Steuerbehörden unrichtige oder unvollständige Urkunden i.S. Art. 110 Abs. 4 StGB eingereicht hat. Ein Abgabebetrug muss jedoch nicht notwen- digerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden began- gen werden, es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar. Nach der Rechtsprechung sind jedoch immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich, damit eine arglistige Täu- schung anzunehmen ist. Als besondere Machenschaften (manoeuvres frauduleuses) gelten Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (mise en scène) geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Selbst blosses Schweigen kann arglistig sein, wenn der Täu- schende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensver- hältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 125 II 250 E. 3a und b S. 252 f.; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 74 ff.; TPF 2008 128). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das Bundesamt oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwal- tung (nachfolgend „Steuerverwaltung“) ein. Deren Bericht bindet allerdings
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weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 599 N. 645). 4.6.2 Der Beschwerdegegner hat die Steuerverwaltung aufgefordert zu prüfen, ob der geschilderte Sachverhalt den Tatbestand des Abgabebetrugs erfül- le. In ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2007 hat die Steuerverwal- tung dazu folgendes ausgeführt: „Wer zum Zwecke der Täuschung der Steuerbehörden gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden verwendet, wie dies im vorliegenden Fall bezüglich Geschäftsbüchern, Bi- lanzen oder Erfolgsrechnungen behauptet wird, begeht nach Schweizer Steuerstrafrecht einen (rechtshilfefähigen) Steuer- bzw. Abgabebetrug. Leider haben es die U.S. Behörden versäumt, die angeführten Verdachts- momente auf das Vorliegen eines Abgabebetrugs mit tatsächlich relevan- tem Bezug zur Schweiz konkret glaubhaft zu machen ([…] der Bezug zur Schweiz sollte über die Anlage von möglicherweise hinterzogenen Steuer- geldern auf eine Schweizer Bankkonto hinausgehen). Geeignet zu diesem Zweck wären Kopien der inhaltlich unwahren, den U.S. Steuerbehörden eingereichten Jahresrechnungen der I. sowie der Bankdokumentation zu den im Ersuchen erwähnten Überweisungen von den U.S.A. in die Schweiz und umgekehrt. Wir sind unter diesen Umständen leider nicht in der Lage, einen hinreichenden und glaubhaft gemachten Tatverdacht auf das Vorlie- gen von Abgabebetrug zu bestätigen. Bei entsprechender Ergänzung des Ersuchens sind wir jedoch wie üblich bereit, die Sache erneut zu prüfen.“ 4.6.3 Entgegen den (nicht bindenden, vgl. E. 4.6.1 in fine) Ausführungen der Steuerverwaltung liegt in casu ein Abgabebetrug vor. Arglistig handelt wie dargetan, wer die Steuerbehörden täuscht, indem er seiner Steuererklä- rung unrichtige oder unvollständige Unterlagen beilegt, welche nach Art. 110 Abs. 4 StGB als Urkunden gelten. Eine Falschbeurkundung und damit ein arglistiges Verhalten i.S.v. Art. 14 Abs. 2 VStrR liegt deshalb vor, wenn eine echte, aber inhaltlich unwahre Urkunde errichtet wird, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht überein- stimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lü- ge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ange- nommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies gilt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere für Geschäfts- bücher, Bilanzen und Erfolgsrechnungen (BGE 132 IV 12 E. 8.1 S. 15; 125 II 250 E. 3a, 3c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.307-308 vom 12. April 2009, E. 4.6, je m.w.H.). Indem die vorliegend Beschuldigten verdächtigt werden, den Steuerbehörden falsche Steuererklärungen resp. Geschäftsbücher und Unterlagen mit falschen Angaben eingereicht zu ha- ben (vgl. E. 4.4), hätten sie gemäss genannter Rechtsprechung eine arglis-
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tige Täuschung i.S.v. Art. 14 Abs. 2 VStrR begangen. Ob das Verhalten der Angeschuldigten auch aus anderen Gründen arglistig erscheint, kann offen bleiben. Weshalb kein Abgabebetrug vorliegen sollte, lässt sich der Stel- lungnahme der Steuerverwaltung nicht entnehmen. Diese hat sich primär zum Element der Glaubhaftmachung sowie zum Sachzusammenhang ge- äussert (vgl. dazu E. 4.7 und E. 5). Irrelevant für die gegenständliche Prüfung der doppelten Strafbarkeit ist, ob die F. in den USA steuerpflichtig ist oder nicht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin wird daher nicht weiter eingegangen (act. 1 N. 27 – 31, 51 – 57). Die Strafbarkeit nach dem Recht des ersu- chenden Staates wird vom Rechtshilferichter abgesehen von einem offen- sichtlichen Missbrauch, was vorliegend ausgeschlossen werden kann, oh- nehin nicht überprüft (vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.307-308 vom 21. April 2009, E. 4.4 m.w.H.). Festgehalten sei, dass angesichts vorliegender Vorwürfe ebenfalls unbeachtlich ist, ob tat- sächlich bereits Ermittlungen wegen Steuerdelikten gegen die F. in Südaf- rika geführt worden sind, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (act. 1 N. 10, 31). Diese Behauptung bleibt ohnehin unbelegt. 4.7
4.7.1 Zusätzlich zu gemeinrechtlichen Straftatbeständen verlangt die Rechtspre- chung beim Abgabebetrug, dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen behaupteten Sachverhalt bestehen, damit dem Gesuch entsprochen werden kann. Die ersuchende ausländische Behörde hat die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Be- schuldigte arglistig gehandelt hat. Es ist dabei an Indizien – z.B. Zeugen- aussagen, Urkunden – zu denken, welche geeignet sind, die Angaben im Ersuchen wenigstens in dem Sinne objektiv zu erhärten, dass diese nicht haltlos erscheinen, sondern eben einen hinreichenden Verdacht der den Beschuldigten angelasteten Straftat zu begründen vermögen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deck- mantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten ledig- lich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung an- derer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 116 Ib 96 E. 4b S. 103, je m.w.H.). Der ersuchende Staat hat seinem Ge- such nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (ROBERT ZIMMER- MANN, a.a.O., S. 598 f. N. 644). 4.7.2 Der Vorwurf des Abgabebetrugs wird nach der Meinung der Beschwerde- führerin bloss behauptet aber nicht glaubhaft gemacht. Dies sei auch der
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Stellungnahme der Steuerverwaltung zu entnehmen. Dem von der ersu- chenden Behörde dargestellten Sachverhalt würde durch keinerlei Beilagen eine gewisse Plausibilität verliehen. Eine Glaubhaftmachung wäre laut Be- schwerdeführer aber umso mehr zu erwarten gewesen, als die Ermittlun- gen in den USA bereits lange andauerten. Einzig genannter Beweis sei ein anonymer Informant, wobei diese Angaben aber nicht als Zeugenaussage vorlägen. Solche Informationen seien nicht glaubwürdig, insbesondere wenn keine Dokumente vorlägen, welche die entsprechenden Aussagen bestätigten. Es bestehe überdies Grund zur Annahme, dass der Informant ein ehemaliger Arbeitnehmer der F. sei, welcher gegen seine frühere Ar- beitgeberin einen Groll hege und welchem von der südafrikanischen Regie- rung ein Angebot im Austausch gegen eine Aussage gegen die F. unter- breitet worden sei (act. 1 N. 35 – 50; act. 11 N. 16, 23 – 26). 4.7.3 Das vorliegende Rechtshilfeersuchen genügt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und der Steuerverwaltung den erhöhten Anforderun- gen. Die ersuchende Behörde hat hinreichende Gründe für den Verdacht des Abgabebetrugs dargelegt, indem sie folgende Quellen angibt: Die Prü- fung der US-Körperschaftssteuererklärungen der E. Inc. aus den Jahren 1999 bis 2001 habe ergeben, dass die Gesellschaft nicht ihr gesamtes Ein- kommen, sondern lediglich die Umsatzbeteiligung in den USA versteuert habe. Der im Rechtshilfeersuchen erhobene Vorwurf, wonach die E. Inc. nur einen geringen Teil des Umsatzes an die F. zurückgeleitet habe und USD 11 Mio. des Umsatzes an die Bank C. Ltd. umgeleitet worden seien, will die ersuchende Behörde sodann aus einer Analyse der Bankkonten der E. Inc. und von einer vertraulichen Quelle mit Kenntnissen über die Finan- zen der F. wissen. Aus eben dieser Quelle sei auch bekannt, dass die F. einen Grossteil des Umsatzes nicht den südafrikanischen Steuerbehörden gemeldet habe. Überdies enthält das Rechtshilfeersuchen eine detaillierte Aufstellung der Überweisungen genannter USD 11 Mio. an die Bank C. Ltd. Das Rechtshilfeersuchen erfüllt damit die erhöhten Anforderungen bei Vor- liegen eines Abgabebetruges. Die ersuchende Behörde hat sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin damit gerade nicht ausschliesslich auf einen anonymen Informanten abgestützt, womit die Ausgangslage eine andere ist als im von der Beschwerdeführerin angeführten BGE 116 Ib 96. Im dortigen Fall stützte sich das Ersuchen offenbar lediglich auf die Aussa- gen eines Denunzianten, der selbst in verschiedene Strafverfahren verwi- ckelt war und dessen Angaben möglicherweise einen blossen Racheakt darstellten. 4.8 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt keine offensichtli- chen Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält und auch den Anforderun-
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gen der doppelten Strafbarkeit zu genügen vermag. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich damit als unbegründet. 5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter einen fehlenden sachlichen Zusam- menhang geltend (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die ersuchende Behörde ermittle offenbar wegen dem auf ein Konto bei der Bank C. Ltd. einbezahlten Erlös aus dem angeblichen Steuerdelikt der E. Inc. Inwiefern dabei die Bewe- gungen auf dem Konto der Beschwerdeführerin dazu beitragen könnten, den gegen die E. Inc. erhobenen Vorwurf des Steuerbetrugs mittels Ver- wendung unrichtiger Geschäftsbücher zu klären, werde im Rechtshilfeersu- chen jedoch nicht dargetan und sei auch nicht ersichtlich. Zur Abklärung dieses Vorwurfs seien höchstens die Überweisungen der E. Inc. von Be- deutung. Auch die Ausführungen des Beschwerdegegners zum objektiven Zusammenhang gingen fehl. Die zwei von ihm genannten Überweisungen von B.’s Konto auf jenes der Beschwerdeführerin ergäben sich bereits aus den Unterlagen erstgenannten Kontos. Insofern sei also die Herausgabe der Kontounterlagen der Beschwerdeführerin nicht nötig. Sodann ergebe sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners aus den vorliegend herauszugebenden Kontounterlagen auch nicht, dass die Vermögenswerte des Kontos von B. bei dessen Saldierung auf das Depot der Beschwerde- führerin übertragen worden seien. Insgesamt sei der erforderliche Sachzu- sammenhang zwischen dem Gegenstand des ausländischen Verfahrens und den herauszugebenden Kontounterlagen damit nicht gegeben (act. 1 N. 9, 68 – 78; act. 11 N. 25 f., 32 f.). 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f. N. 715 f. mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) er- scheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle dieje- nigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen
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dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit be- weisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; 115 Ib 517 E. 7d S. 534; Urteile des Bundesgerichts 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a;). Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof- fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach- gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu- wirken. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstü- cken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1; 1A.184/2004 vom
22. April 2005, E. 3.1). 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die gemäss angefochtener Verfügung herauszugebenden Unterlagen seien für das Verfahren im Aus- land nicht erforderlich, geht die Rüge offensichtlich fehl. Die Beschuldigten werden im ausländischen Verfahren insbesondere verdächtigt, durch Ver- fälschung von Geschäftsbüchern der E. Inc. Steuern hinterzogen zu haben. USD 11 Mio. des nicht deklarierten und nicht versteuerten Einkommens sind dabei anscheinend auf das schweizerische Konto Nr. 3 von B. bei der Bank C. Ltd. geflossen (vgl. E. 3.4 und paralleles Verfahren RR.2009.283, dortige E. 4.3). Der Beschwerdegegner hat festgestellt, dass von obge- nanntem Konto zwei Überweisungen von insgesamt USD 567'000.00 auf die der Beschwerdeführerin gehörenden Konten Nr. 4 und Nr. 5 – Unter- konten des Stammkontos Nr. 2 – getätigt worden sind. Zudem seien die Vermögenswerte des Kontos Nr. 3 bei dessen Saldierung auf das Depot Nr. 6, ebenfalls lautend auf die Beschwerdeführerin, übertragen worden. Dabei ergibt sich auch nichts anderes aus dem von der Beschwerdeführe- rin dazu ins Recht gelegten Portfolioauszug. Überdies ist der im ausländi-
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schen Verfahren beschuldigte B. wirtschaftlich Berechtigter an den Vermö- genswerten des Kontos Stamm-Nr. 2 der Beschwerdeführerin (vgl. Schlussverfügung act. 1.1 Ziff. V/4). Damit besteht zwischen dem Konto Stamm-Nr. 2, von welchem vorliegend Unterlagen herausgegeben werden sollen, und dem Gegenstand des ausländischen Verfahrens ein klarer sachlicher Zusammenhang. Eine offenkundig fehlende Relevanz der be- schlagnahmten Dokumente für das ausländische Verfahren ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin. Die vorliegend fraglichen Bankunterlagen sind für die ersuchende Behörde nützlich, um die Geldflüsse nachzuvollziehen und die Untersuchung betreffend Steuer- delikte voranzutreiben. Das Rechtshilfeersuchen beschränkt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht auf die reine Feststel- lung der nicht versteuerten Gelder auf dem schweizerischen Konto (vgl. dazu Sachverhalt lit. A und Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin act. 8 Ziff. 4 in fine). Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussver- fügung genannten Dokumenten steht nach dem Gesagten nichts entgegen. 6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, ein allfälliger Abgabebetrug wäre nach schweizerischem Recht verjährt (Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG). Ein Abga- bebetrug i.S. Art. 14 VStrR stelle ein Vergehen dar, wobei die Verfolgungs- verjährung für Vergehen sieben Jahre betrage (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Im Rechtshilfeersuchen würden Daten von Januar 1999 bis April 2000 so- wie 12. Januar 1999 bis 15. Mai 2001 für die angeblichen Delikte genannt. Die Verfolgungsverjährung für einen allfälligen Steuerbetrug aus den Jah- ren 1999 bis 2000 sei daher nach schweizerischen Recht im April 2007 bzw. selbst bei grosszügiger Auslegung des angeblich relevanten Delikt- zeitraums spätestens am 15. Mai 2008 eingetreten (act. 1 N. 62 – 67, act. 11 N. 27 – 31). 6.2 Das IRSG schliesst Zwangsmassnahmen aus, wenn nach schweizeri- schem Recht die absolute Verjährung der Strafverfolgung- oder -vollstreckung eingetreten ist (Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG). Auf diese Bestim- mung kann sich jedoch nur die im ausländischen Verfahren angeschuldigte Person berufen, nicht aber ein Dritter (Urteil des Bundesgerichts 1A.62/2006 vom 27. Juni 2006, E. 4.4; Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2007.163 vom 28. Januar 2008, E. 4; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 621 N. 668; je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ist im ausländischen Verfahren nicht angeklagt, womit sie sich nicht auf Art. 5 IRSG berufen kann. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist damit nicht zu hören.
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Festgehalten sei, dass die Verjährung vorliegend ohnehin nicht eingetreten ist. Die Verjährungsfrage richtet sich nicht nach dem StGB, sondern wird in den Steuergesetzen speziell geregelt (vgl. Art. 2 VStrR). Gemäss Art. 189 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) verjährt die Strafverfolgung der Steuervergehen nach Ablauf von zehn Jahren, seitdem der Täter die letzte strafbare Tätig- keit ausgeführt hat. Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshand- lung gegenüber dem Täter, dem Anstifter oder dem Gehilfen unterbrochen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als fünf Jahre hinausgeschoben wer- den (vgl. auch Art. 60 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der di- rekten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]). Die absolute Verjährungsfrist für Steuervergehen – wozu der Abgabebetrug i.S. Art. 14 VStrR gehört – beträgt demnach 15 Jahre (vgl. auch ANDREAS DONATSCH in MARTIN ZWEIFEL / PETER ATHA- NAS [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel / Genf / München 2000, Art. 189 N. 11). Angesichts des im Rechtshilfeersu- chen genannten Deliktszeitraums – 1999 bis 2001 – ist die absolute Verjäh- rung damit nach schweizerischem Recht klarerweise nicht eingetreten. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos- ten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5’000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 10. Juni 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter Hafner - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).