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RR.2009.283

Bundesstrafgericht · 2010-06-10 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft von New York führt gegen A. und weitere Beschul- digte ein Strafverfahren wegen Steuerdelikten. In diesem Zusammenhang ist das Justizministerium der Vereinigten Staaten am 4. September 2007 mit einem Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gelangt und hat um Her- ausgabe von Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis

4. September 2007 betreffend Konto Nr. 1 bei der Bank B. Ltd. in Zürich, sowie Unterlagen von weiteren Konten bei weiteren Banken, welche mit dem Gegenstand des Rechtshilfeersuchens und den beteiligten Personen im Zusammenhang stehen, ersucht.

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretensverfügung vom 3. Juni 2008 entsprochen und die Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens betraut (act. 1 Beilage Nr. 3). Diese hat den Vollzug des Rechtshilfeersuchens am 9. Juni 2008 angeordnet und die Bank C. AG in Zürich (ehemals Bank B. Ltd.) verpflichtet, sämtliche von der ersuchenden Behörde benötigten Dokumente einzureichen (act. 1 Bei- lage Nr. 4). Die Bank C. AG reichte daraufhin insbesondere Unterlagen des Kontos Nr. 2, lautend auf A., ein (act. 1 Beilage Nr. 5, 14).

C. Mit Schlussverfügung vom 4. August 2009 hat das BJ dem Rechtshilfeer- suchen entsprochen und die Herausgabe sämtlicher bei der Bank C. AG erhobenen Unterlagen betreffend Konto-Stamm Nr. 2 verfügt (act. 1 Beila- ge Nr. 1).

D. Dagegen lässt A. am 4. September 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen und beantragt folgendes (act. 1):

„1. Es seien die Schlussverfügung vom 4. August 2009, die Eintretensverfügung vom 3. Juni 2008 und die Vollzugsverfügung vom 9. Juni 2008 aufzuheben und es sei auf das Rechtshilfeersuchen des U.S. Departement of Justice vom 4. Septem- ber 2007 nicht einzutreten; eventuell sei es abzuweisen.

2. Es seien die erhobenen Unterlagen von der Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer über seine Rechtsvertreterin zurückzugeben.

3. Es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschwer- deführer eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.“

In der Vernehmlassung vom 2. Oktober 2009 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei abzuweisen (act. 6). Mit Replik vom 2. November 2009 hält

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A. an den gestellten Anträgen fest (act. 10). Das BJ verzichtet mit Schrei- ben vom 13. November 2009 auf die Einreichung einer Duplik (act. 12). A. wurde darüber am 16. November 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 13).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz ist in erster Linie der Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 mit Briefwechseln (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz zum Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegen- seitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend. Gemäss Art. 2 Ziff. 1 lit. c RVUS ist der Vertrag aber grundsätzlich nicht anwendbar auf Ermittlungen oder Verfahren wegen Verletzung von Vor- schriften über Steuern. Da die ausländische Behörde vorliegend aus- schliesslich wegen steuerrechtlichen Delikten ermittelt (vgl. E. 3.4), sind der RVUS bzw. das BG-RVUS demnach nicht anwendbar. Die Rechtshilfe rich- tet sich in diesem Fall nach dem Landesrecht, namentlich dem Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der dazugehörigen Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11; BGE 129 II 462 E. 1.1; 124 II 180 E. 1a; 123 II 134 E. 1a; 122 II 140 E. 2). 2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfügungen können in be- stimmten Fällen selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmit- telbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 1 und 2 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom

4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht; SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG).

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Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um zwei im Zusam- menhang mit der Schlussverfügung anfechtbare Zwischenverfügungen so- wie die entsprechende Schlussverfügung. Letztere datiert vom 4. August 2009 und ist demnach mit Beschwerde vom 4. September 2009 fristgerecht angefochten worden. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Kontos, von welchem Unterlagen herausgegeben werden sollen. Damit ist er zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt, der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sach- verhalt sei nicht schlüssig, widersprüchlich und falsch. Insbesondere seien die Angaben zur Rolle der D. Inc. in New York widersprüchlich. Unklar sei, ob sie nun Vertreterin der E. in Südafrika sei oder nicht. Widersprüchlich seien ferner die Ausführungen, die Geschäftsbücher der D. Inc. seien ge- fälscht worden, obwohl Verkaufskommissionen in handelsüblicher Höhe ausgewiesenen sind. Wirtschaftlich unsinnig sei sodann die Aussage im Rechtshilfeersuchen, wonach die D. Inc. den gesamten in den USA erziel- ten Umsatz als Gewinn hätte ausweisen müssen. Der Umsatz eines Unter- nehmens sei nicht dem Gewinn gleichzusetzen. Ohnehin habe die D. Inc. als Kommissionsagentin der E. nur die erhaltene Umsatzentschädigung von 5 % ausweisen und versteuern müssen, was sie auch getan habe. Ge- genständlich handle es sich um ein normales Handelsgeschäft und die Ge- schäftsbücher seien korrekt geführt worden. Lediglich in den Jahren 1999 bis 2001 sei der in Überschreitung der südafrikanisch festgesetzten Fang- quote erzielte Erlös nicht direkt an die E. geflossen, sondern zuerst auf das Konto des Beschwerdeführers in der Schweiz überwiesen worden. Die Vermögenswerte seien jedoch nicht dort geblieben, sondern von dort aus weiter an die E. transferiert bzw. Rechnungen der E. daraus beglichen worden. Der Vollständigkeit halber erwähnt der Beschwerdeführer, dass dem Rechtshilfeersuchen nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden könne, welche Beschuldigungen gegen welche Personen erhoben würden. Insbesondere lasse sich dem Ersuchen kein konkreter Vorwurf entnehmen, wonach die Geschäftsstruktur mit E. als Geschäftsherrin und

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D. Inc. als Kommissionsagentin lediglich fingiert worden sei. Dies wäre nach Auffassung des Beschwerdeführers auch völlig unsinnig, sei das Kommissionsgeschäft doch während Jahrzehnten ohne Beanstandungen geführt worden. Laut Beschwerdeführer ist der im Ausland erhobene Vorwurf steuerrechtli- cher Delikte auch aus rechtlicher Sicht nicht haltbar. Für die Richtigkeit der Geschäftsbücher der D. Inc. sei alleine massgebend, dass der Verkaufser- lös nach Abzug der Kommission tatsächlich abgeliefert worden sei, wie dies der Sachdarstellung entnommen werden könne. Hingegen komme es nicht darauf an, ob die Weiterleitung direkt an die E. oder über ein Konto in der Schweiz erfolgte. Die Überweisung eines Teils des Erlöses auf ein schweizerisches Konto sei nicht das Ergebnis einer unrichtigen Buchhal- tung und belege auch keine solche. Zudem sei die D. Inc. auch nicht Inha- berin des fraglichen Kontos in der Schweiz. Steuerrechtlich problematisch wäre laut Beschwerdeführer höchstens gewesen, wenn die Kommission künstlich zu tief oder zu hoch gewesen wäre, was aber im Rechtshilfeersu- chen nicht behauptet werde (act. 1 N. 9 – 13, 17 – 33, 38 – 41, 57, 66 – 69; act. 10 N. 4 – 23). 3.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Ausserdem muss das Ersuchen die strafbare Handlung bezeichnen und ei- ne kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts enthalten. Die Sach- verhaltsdarstellung muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten (Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 IRSV). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 64 IRSG), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische, militärische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 3 IRSG) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat gerade des- wegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln klären kann, die sich mutmasslich im ersuchten Staat befinden. Insofern muss die ersuchende Behörde die Tat- vorwürfe eben gerade nicht bereits schon mit Beweisen belegen. Es reicht

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aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Be- hörden zu prüfen ermöglichen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe ge- geben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent- kräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

3.3 Damit das Rechtshilfeersuchen den Anforderungen von Art. 28 IRSG ge- nügt, müssen die Angaben zum Sachverhalt im Gesuch dergestalt sein, dass sie den schweizerischen Behörden die Prüfung der doppelten Straf- barkeit erlauben. Zur Beantwortung dieser Frage ist der im Ersuchen dar- gelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und ist zu prü- fen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., 2009, S. 536 N. 583). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). 3.4 Gemäss Rechtshilfeersuchen sind A., F. und G. in den USA für Schmuggel und Verschwörung im Zusammenhang mit illegalem Überfischen und ille- galer Einfuhr von Meeresfrüchten, begangen in den Jahren 1987 bis etwa 2000, verurteilt worden. Über die der Kontrolle von A. unterliegenden Ge- sellschaft E. in Südafrika seien weit höhere als die legalen Mengen an Hummer und Zahnfisch gefangen oder eingekauft worden. Die Meerestiere seien sodann in die USA an wiederum A. gehörende Gesellschaften (wirt- schaftlicher Besitzer) gesandt worden. Diese Firmen, insbesondere die D. Inc. in New York und die H. Inc. in Portland, hätten den Fisch weiterver- arbeitet und verkauft. Die D. Inc. habe sich dabei fälschlicherweise als Vertreterin der E. ausgegeben. Laut ersuchender Behörde hätte die D. Inc. bei einem wahren Vertreterverhältnis eine Umsatzbeteiligung von etwa 5 % behalten und die restlichen 95 % an die E. weiterleiten müssen. Die Ge- schäftsbücher und Unterlagen der D. Inc. seien von Januar 1999 bis April 2000 in einer Art und Weise geführt worden, dass zwar zunächst 100 % des Umsatzes eingetragen und am Ende jedes Monats 95 % des Umsat-

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zes als Verbindlichkeit an die E. abgeschrieben worden sei, ein effektiver Rückfluss von Geldmitteln im Umfang von 95 % habe jedoch nicht stattge- funden. Es seien lediglich genügend Geldmittel überwiesen worden, um den Kassenbestand resp. die Ausgaben der E. zu decken. Das in den Ge- schäftsbüchern unter „Verbindlichkeit“ aufgeführte Geld sei u.a. auf ein Konto bei der Bank B. Ltd. geflossen. In den Jahren 1999 bis 2001 seien auf das Konto bei dieser Bank rund USD 11 Mio. überwiesen worden. Die Vermögenswerte hätten die Beschuldigten zu privaten Zwecken verwendet. Weder die D. Inc. noch die E. habe den amerikanischen oder südafrikani- schen Steuerbehörden den gesamten erzielten Umsatz angegeben.

Die ersuchende Behörde verdächtigt die Angeklagten nach dem Gesagten, den Steuerbehörden falsche Geschäftsbücher und Unterlagen vorgelegt zu haben. Dadurch seien insbesondere die Körperschaftssteuererklärungen der D. Inc. auf einer inkorrekten Grundlage erstellt worden. Durch die Nichtdeklarierung von Einkommen in Millionenhöhe seien den USA Steuern von mehr als USD 7 Mio. entgangen.

3.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist diese Sachdarstellung in sich kohärent und nicht widersprüchlich. Dem Sachverhalt lässt sich feh- ler-, lücken- und widerspruchsfrei entnehmen, dass sich die D. Inc. fälschli- cherweise als Vertreterin der E. ausgegeben und ihre Geschäftsbücher durch Nichtangabe des gesamten Einkommens gefälscht haben soll. Die Einwände, wonach es sich vorliegend um ein normales Handelsgeschäft gehandelt habe und die Geschäftsbücher korrekt geführt worden seien, stellen unzulässige Gegendarstellungen dar und werden durch den Rechtshilferichter nicht geprüft (vgl. E. 3.2). Diese Einwände betreffen den Gegenstand der laufenden Abklärungen und sind demnach im ausländi- schen Verfahren vorzubringen. 3.6 Es bleibt zu prüfen, ob der Sachverhalt den Anforderungen der doppelten Strafbarkeit genügt. Insbesondere ist einer näheren materiellen Prüfung zu unterziehen, ob das im Rechtshilfeersuchen geschilderte Verhalten als Ab- gabebetrug im Sinne von Art. 14 VStrR gilt bzw. ob das Vorgehen als arg- listig erscheint. 3.6.1 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfahrens eine Tat bildet, die auf eine Verkür- zung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) ent- sprochen werden, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft. In die- sem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechtshilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür er-

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füllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252). Der Begriff des Abgabebetruges be- stimmt sich dabei gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV nach Art. 14 Abs. 2 VStrR. Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Ein rechtshilfefähiger Abgabebetrug liegt immer vor, wenn der Steuerpflichtige den Steuerbehörden unrichtige oder unvollständige Urkunden i.S. Art. 110 Abs. 4 StGB eingereicht hat. Ein Abgabebetrug muss jedoch nicht notwen- digerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden began- gen werden, es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar. Nach der Rechtsprechung sind jedoch immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich, damit eine arglistige Täu- schung anzunehmen ist. Als besondere Machenschaften (manoeuvres frauduleuses) gelten Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (mise en scène) geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Selbst blosses Schweigen kann arglistig sein, wenn der Täu- schende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensver- hältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 125 II 250 E. 3a und b S. 252 f.; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 74 ff.; TPF 2008 128). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das Bundesamt oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwal- tung (nachfolgend „Steuerverwaltung“) ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 599 N. 645). 3.6.2 Der Beschwerdegegner hat die Steuerverwaltung aufgefordert zu prüfen, ob der geschilderte Sachverhalt den Tatbestand des Abgabebetrugs erfül- le. In ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2007 hat die Steuerverwal- tung dazu folgendes ausgeführt: „Wer zum Zwecke der Täuschung der Steuerbehörden gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden verwendet, wie dies im vorliegenden Fall bezüglich Geschäftsbüchern, Bi- lanzen oder Erfolgsrechnungen behauptet wird, begeht nach Schweizer Steuerstrafrecht einen (rechtshilfefähigen) Steuer- bzw. Abgabebetrug. Leider haben es die U.S. Behörden versäumt, die angeführten Verdachts- momente auf das Vorliegen eines Abgabebetrugs mit tatsächlich relevan- tem Bezug zur Schweiz konkret glaubhaft zu machen ([…] der Bezug zur Schweiz sollte über die Anlage von möglicherweise hinterzogenen Steuer- geldern auf eine Schweizer Bankkonto hinausgehen). Geeignet zu diesem

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Zweck wären Kopien der inhaltlich unwahren, den U.S. Steuerbehörden eingereichten Jahresrechnungen der H. Inc. sowie der Bankdokumentation zu den im Ersuchen erwähnten Überweisungen von den U.S.A. in die Schweiz und umgekehrt. Wir sind unter diesen Umständen leider nicht in der Lage, einen hinreichenden und glaubhaft gemachten Tatverdacht auf das Vorliegen von Abgabebetrug zu bestätigen. Bei entsprechender Ergän- zung des Ersuchens sind wir jedoch wie üblich bereit, die Sache erneut zu prüfen.“ 3.6.3 Entgegen den (nicht bindenden, vgl. E. 3.6.1 in fine) Ausführungen der Steuerverwaltung liegt in casu ein Abgabebetrug vor. Arglistig handelt wie dargetan, wer die Steuerbehörden täuscht, indem er seiner Steuererklä- rung unrichtige oder unvollständige Unterlagen beilegt, welche nach Art. 110 Abs. 4 StGB als Urkunden gelten. Eine Falschbeurkundung und damit ein arglistiges Verhalten i.S.v. Art. 14 Abs. 2 VStrR liegt deshalb vor, wenn eine echte, aber inhaltlich unwahre Urkunde errichtet wird, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht überein- stimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lü- ge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ange- nommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies gilt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere für Geschäfts- bücher, Bilanzen und Erfolgsrechnungen (BGE 132 IV 12 E. 8.1 S. 15; 125 II 250 E. 3a, 3c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.307-308 vom 12. April 2009, E. 4.6, je m.w.H.). Indem die vorliegend Beschuldigten verdächtigt werden, den Steuerbehörden falsche Steuererklärungen resp. Geschäftsbücher und Unterlagen mit falschen Angaben eingereicht zu ha- ben (vgl. E. 3.4), hätten sie gemäss genannter Rechtsprechung eine arglis- tige Täuschung i.S.v. Art. 14 Abs. 2 VStrR begangen. Ob das Verhalten der Angeschuldigten auch aus anderen Gründen arglistig erscheint, kann offen bleiben. Weshalb kein Abgabebetrug vorliegen sollte, lässt sich der Stel- lungnahme der Steuerverwaltung nicht entnehmen. Diese hat sich primär zum Element der Glaubhaftmachung sowie zum Sachzusammenhang ge- äussert (vgl. dazu E. 3.7 und E. 4). Irrelevant für die gegenständliche Prüfung der doppelten Strafbarkeit ist, ob die E. in den USA steuerpflichtig ist oder nicht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers wird daher nicht weiter eingegangen (act. 1 N. 11, 34 – 38, 59 – 65). Die Strafbarkeit nach dem Recht des ersu- chenden Staates wird vom Rechtshilferichter abgesehen von einem offen- sichtlichen Missbrauch, was vorliegend ausgeschlossen werden kann, oh- nehin nicht überprüft (vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.307-308 vom 21. April 2009, E. 4.4 m.w.H.). Festgehalten sei,

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dass angesichts vorliegender Vorwürfe ebenfalls unbeachtlich ist, ob tat- sächlich bereits Ermittlungen wegen Steuerdelikten gegen die E. in Südaf- rika geführt worden sind, wie der Beschwerdeführer geltend macht (act. 1 N. 38). Diese Behauptung bleibt ohnehin unbelegt. 3.7

3.7.1 Zusätzlich zu gemeinrechtlichen Straftatbeständen verlangt die Rechtspre- chung beim Abgabebetrug, dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen behaupteten Sachverhalt bestehen, damit dem Gesuch entsprochen werden kann. Die ersuchende ausländische Behörde hat die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Be- schuldigte arglistig gehandelt hat. Es ist dabei an Indizien – z.B. Zeugen- aussagen, Urkunden – zu denken, welche geeignet sind, die Angaben im Ersuchen wenigstens in dem Sinne objektiv zu erhärten, dass diese nicht haltlos erscheinen, sondern eben einen hinreichenden Verdacht der den Beschuldigten angelasteten Straftat zu begründen vermögen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deck- mantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten ledig- lich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung an- derer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 116 Ib 96 E. 4b S. 103, je m.w.H.). Der ersuchende Staat hat seinem Ge- such nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (ROBERT ZIMMER- MANN, a.a.O., S. 598 f. N. 644). 3.7.2 Der Vorwurf des Abgabebetrugs wird nach der Meinung des Beschwerde- führers bloss behauptet aber nicht glaubhaft gemacht. Dies sei auch der Stellungnahme der Steuerverwaltung zu entnehmen. Dem von der ersu- chenden Behörde dargestellten Sachverhalt würde durch keinerlei Beilagen eine gewisse Plausibilität verliehen. Eine Glaubhaftmachung wäre laut Be- schwerdeführer aber umso mehr zu erwarten gewesen, als die Ermittlun- gen in den USA bereits lange andauerten. Einzig genannter Beweis sei ein anonymer Informant, wobei diese Angaben aber nicht als Zeugenaussage vorlägen. Solche Informationen seien nicht glaubwürdig, insbesondere wenn keine Dokumente vorlägen, welche die entsprechenden Aussagen bestätigten. Es bestehe überdies Grund zur Annahme, dass der Informant ein ehemaliger Arbeitnehmer der E. sei, welcher gegen seine frühere Ar- beitgeberin einen Groll hege und welchem von der südafrikanischen Regie- rung ein Angebot im Austausch gegen eine Aussage gegen die E. unter- breitet worden sei (act. 1 N. 14, 42 – 51, 54 – 56; act. 10 N. 24 – 27).

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3.7.3 Das vorliegende Rechtshilfeersuchen genügt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und der Steuerverwaltung den erhöhten Anforderun- gen. Die ersuchende Behörde hat hinreichende Gründe für den Verdacht des Abgabebetrugs dargelegt, indem sie folgende Quellen angibt: Die Prü- fung der US-Körperschaftssteuererklärungen der D. Inc. aus den Jahren 1999 bis 2001 habe ergeben, dass die Gesellschaft nicht ihr gesamtes Ein- kommen, sondern lediglich die Umsatzbeteiligung in den USA versteuert habe. Der im Rechtshilfeersuchen erhobene Vorwurf, wonach die D. Inc. nur einen geringen Teil des Umsatzes an die E. zurückgeleitet habe und USD 11 Mio. des Umsatzes an die Bank B. Ltd. umgeleitet worden seien, will die ersuchende Behörde sodann aus einer Analyse der Bankkonten der D. Inc. und von einer vertraulichen Quelle mit Kenntnissen über die Finan- zen der E. wissen. Aus eben dieser Quelle sei auch bekannt, dass die E. einen Grossteil des Umsatzes nicht den südafrikanischen Steuerbehörden gemeldet habe. Überdies enthält das Rechtshilfeersuchen eine detaillierte Aufstellung der Überweisungen genannter USD 11 Mio. an die Bank B. Ltd. Das Rechtshilfeersuchen erfüllt damit die erhöhten Anforderungen bei Vor- liegen eines Abgabebetruges. Die ersuchende Behörde hat sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers damit gerade nicht ausschliesslich auf einen anonymen Informanten abgestützt, womit die Ausgangslage eine andere ist als im vom Beschwerdeführer angeführten BGE 116 Ib 96. Im dortigen Fall stützte sich das Ersuchen offenbar lediglich auf die Aussagen eines Denunzianten, der selbst in verschiedene Strafverfahren verwickelt war und dessen Angaben möglicherweise einen blossen Racheakt darstell- ten. 3.8 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt keine offensichtli- chen Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält und auch den Anforderun- gen der doppelten Strafbarkeit zu genügen vermag. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich damit als unbegründet. 4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter einen fehlenden sachlichen Zusam- menhang geltend (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die vorliegend herauszugebenden Unterlagen seien für das Verfahren im Ausland nicht erforderlich. Um zu er- fahren, um welches im Rechtshilfeersuchen genannte Konto bei der Bank B. Ltd. es sich handle, auf welches die rund USD 11 Mio. überwiesen wor- den seien, sei die Herausgabe der vorliegend fraglichen Unterlagen nicht erforderlich. Dies hätten die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden laut Beschwerdeführer auch durch Anfrage bei der Bank I. in New York erfah- ren können, von wo aus die Überweisungen auf das Konto bei der Bank B. Ltd. getätigt worden seien. Ob es im Weiteren in der relevanten Zeitspanne von 1999 bis 2001 nebst den im Rechtshilfeersuchen genann-

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ten Überweisungen von insgesamt USD 11 Mio. noch weitere Transaktio- nen gegeben habe, sei für das vorliegende Rechtshilfeverfahren irrelevant. Gegenstand des Rechtshilfeersuchen seien lediglich die im Ersuchen ge- nannten Transaktionen. Aus den vorliegend herauszugebenden Unterlagen ergebe sich sodann auch nicht, dass die Vermögenswerte bei der Saldie- rung des Kontos auf Depots der J. Inc. übertragen worden seien, wie dies der Beschwerdegegner behaupte. Überdies sei unklar, inwiefern die Ver- wendung von Geldern auf einem auf den Beschwerdeführer lautenden Konto bedeutsam sein könnte für die Klärung des im Rechtshilfeersuchen erhobenen Vorwurfs der Steuerhinterziehung gegen die D. Inc. (act. 1 N. 15, 76 – 89; act. 10 N. 43 – 45). 4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f. N. 715 f. mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) er- scheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle dieje- nigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit be- weisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; 115 Ib 517 E. 7d S. 534; Urteile des Bundesgerichts 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a;).

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Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof- fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach- gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu- wirken. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstü- cken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1; 1A.184/2004 vom

22. April 2005, E. 3.1). 4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, gemäss angefochtener Ver- fügung herauszugebende Unterlagen seien für das Verfahren im Ausland nicht erforderlich, geht die Rüge offensichtlich fehl. Die Beschuldigten wer- den im ausländischen Verfahren insbesondere verdächtigt, durch Verfäl- schung von Geschäftsbüchern der D. Inc. Steuern hinterzogen zu haben. USD 11 Mio. des nicht deklarierten und nicht versteuerten Einkommens sollen auf ein schweizerisches Konto bei der Bank B. Ltd. geflossen sein (vgl. E. 3.4). Aus den Auszügen des auf den Beschwerdeführer lautenden Kontos Nr. 3 – Unterkonto des Stammkontos-Nr. 2 – ergeben sich genau jene im Rechtshilfeersuchen genannte Überweisungen in der Gesamthöhe von USD 11 Mio. Zudem hat die ersuchte Behörde weitere zahlreiche grös- sere Überweisungen auf die Unterkonten Nr. 3 und 4 festgestellt (vgl. Schlussverfügung act. 1 Beilage Nr. 1 Ziff. 4). Damit besteht zwischen dem Konto Stamm-Nr. 2, von welchem vorliegend Unterlagen herausgegeben werden sollen und dem Gegenstand des ausländischen Verfahrens ein kla- rer sachlicher Zusammenhang. Eine offenkundig fehlende Relevanz der beschlagnahmten Dokumente für das ausländische Verfahren ergibt sich auch nicht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers. Die vorlie- gend fraglichen Bankunterlagen sind für die ersuchende Behörde nützlich, um die Geldflüsse nachzuvollziehen und die Untersuchung betreffend Steuerdelikte voranzutreiben. In diesem Zusammenhang geht insbesonde- re die Rüge des Beschwerdeführers fehl, wonach sich der Gegenstand des Rechtshilfeersuchens auf die bereits im Ersuchen genannten Überweisun- gen im Umfang von USD 11 Mio. beschränke (vgl. dazu auch Sachverhalt lit. A). Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung ge- nannten Dokumenten steht nach dem Gesagten nichts entgegen.

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5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, ein allfälliger Abgabebetrug wäre nach schweizerischem Recht verjährt (Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG). Ein Abga- bebetrug i.S. Art. 14 VStrR stelle ein Vergehen dar, wobei die Verfolgungs- verjährung für Vergehen sieben Jahre betrage (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Im Rechtshilfeersuchen würden Daten von Januar 1999 bis April 2000 so- wie 12. Januar 1999 bis 15. Mai 2001 für die angeblichen Delikte genannt. Die Verfolgungsverjährung für einen allfälligen Steuerbetrug aus den Jah- ren 1999 bis 2000 sei daher nach schweizerischen Recht im April 2007 bzw. selbst bei grosszügiger Auslegung des angeblich relevanten Delikt- zeitraums spätestens am 15. Mai 2008 eingetreten (act. 1 N. 14, 70 – 75; act. 10 N. 28 – 42). 5.2 Das IRSG schliesst Zwangsmassnahmen aus, wenn nach schweizeri- schem Recht die absolute Verjährung der Strafverfolgung- oder -vollstreckung eingetreten ist (Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG). Die Verjährungsfra- ge richtet sich vorliegend entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers jedoch nicht nach dem StGB, sondern wird in den Steuergesetzen speziell geregelt (vgl. Art. 2 VStrR). Gemäss Art. 189 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) verjährt die Strafverfolgung der Steuervergehen nach Ablauf von zehn Jahren, seit- dem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Täter, dem An- stifter oder dem Gehilfen unterbrochen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden (vgl. auch Art. 60 des Bundesge- setzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]). Die absolute Verjährungsfrist für Steuervergehen – wozu der Abgabebetrug i.S. Art. 14 VStrR gehört – beträgt demnach 15 Jahre (vgl. auch ANDREAS DONATSCH in MARTIN ZWEIFEL / PETER ATHANAS [Hrsg.], Kommentar zum schweizeri- schen Steuerrecht I/2b, Basel / Genf / München 2000, Art. 189 N. 11). An- gesichts des im Rechtshilfeersuchen genannten Deliktszeitraums – 1999 bis 2001 – ist die absolute Verjährung damit nach schweizerischem Recht klarerweise nicht eingetreten. Einer Herausgabe der Beweismittel steht damit auch unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reg- lement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf

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Fr. 5’000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (7 Absätze)

E. 4 Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht; SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG).

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Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um zwei im Zusam- menhang mit der Schlussverfügung anfechtbare Zwischenverfügungen so- wie die entsprechende Schlussverfügung. Letztere datiert vom 4. August 2009 und ist demnach mit Beschwerde vom 4. September 2009 fristgerecht angefochten worden. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Kontos, von welchem Unterlagen herausgegeben werden sollen. Damit ist er zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt, der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sach- verhalt sei nicht schlüssig, widersprüchlich und falsch. Insbesondere seien die Angaben zur Rolle der D. Inc. in New York widersprüchlich. Unklar sei, ob sie nun Vertreterin der E. in Südafrika sei oder nicht. Widersprüchlich seien ferner die Ausführungen, die Geschäftsbücher der D. Inc. seien ge- fälscht worden, obwohl Verkaufskommissionen in handelsüblicher Höhe ausgewiesenen sind. Wirtschaftlich unsinnig sei sodann die Aussage im Rechtshilfeersuchen, wonach die D. Inc. den gesamten in den USA erziel- ten Umsatz als Gewinn hätte ausweisen müssen. Der Umsatz eines Unter- nehmens sei nicht dem Gewinn gleichzusetzen. Ohnehin habe die D. Inc. als Kommissionsagentin der E. nur die erhaltene Umsatzentschädigung von 5 % ausweisen und versteuern müssen, was sie auch getan habe. Ge- genständlich handle es sich um ein normales Handelsgeschäft und die Ge- schäftsbücher seien korrekt geführt worden. Lediglich in den Jahren 1999 bis 2001 sei der in Überschreitung der südafrikanisch festgesetzten Fang- quote erzielte Erlös nicht direkt an die E. geflossen, sondern zuerst auf das Konto des Beschwerdeführers in der Schweiz überwiesen worden. Die Vermögenswerte seien jedoch nicht dort geblieben, sondern von dort aus weiter an die E. transferiert bzw. Rechnungen der E. daraus beglichen worden. Der Vollständigkeit halber erwähnt der Beschwerdeführer, dass dem Rechtshilfeersuchen nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden könne, welche Beschuldigungen gegen welche Personen erhoben würden. Insbesondere lasse sich dem Ersuchen kein konkreter Vorwurf entnehmen, wonach die Geschäftsstruktur mit E. als Geschäftsherrin und

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D. Inc. als Kommissionsagentin lediglich fingiert worden sei. Dies wäre nach Auffassung des Beschwerdeführers auch völlig unsinnig, sei das Kommissionsgeschäft doch während Jahrzehnten ohne Beanstandungen geführt worden. Laut Beschwerdeführer ist der im Ausland erhobene Vorwurf steuerrechtli- cher Delikte auch aus rechtlicher Sicht nicht haltbar. Für die Richtigkeit der Geschäftsbücher der D. Inc. sei alleine massgebend, dass der Verkaufser- lös nach Abzug der Kommission tatsächlich abgeliefert worden sei, wie dies der Sachdarstellung entnommen werden könne. Hingegen komme es nicht darauf an, ob die Weiterleitung direkt an die E. oder über ein Konto in der Schweiz erfolgte. Die Überweisung eines Teils des Erlöses auf ein schweizerisches Konto sei nicht das Ergebnis einer unrichtigen Buchhal- tung und belege auch keine solche. Zudem sei die D. Inc. auch nicht Inha- berin des fraglichen Kontos in der Schweiz. Steuerrechtlich problematisch wäre laut Beschwerdeführer höchstens gewesen, wenn die Kommission künstlich zu tief oder zu hoch gewesen wäre, was aber im Rechtshilfeersu- chen nicht behauptet werde (act. 1 N. 9 – 13, 17 – 33, 38 – 41, 57, 66 – 69; act. 10 N. 4 – 23). 3.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Ausserdem muss das Ersuchen die strafbare Handlung bezeichnen und ei- ne kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts enthalten. Die Sach- verhaltsdarstellung muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten (Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 IRSV). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 64 IRSG), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische, militärische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 3 IRSG) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat gerade des- wegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln klären kann, die sich mutmasslich im ersuchten Staat befinden. Insofern muss die ersuchende Behörde die Tat- vorwürfe eben gerade nicht bereits schon mit Beweisen belegen. Es reicht

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aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Be- hörden zu prüfen ermöglichen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe ge- geben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent- kräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

3.3 Damit das Rechtshilfeersuchen den Anforderungen von Art. 28 IRSG ge- nügt, müssen die Angaben zum Sachverhalt im Gesuch dergestalt sein, dass sie den schweizerischen Behörden die Prüfung der doppelten Straf- barkeit erlauben. Zur Beantwortung dieser Frage ist der im Ersuchen dar- gelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und ist zu prü- fen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., 2009, S. 536 N. 583). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). 3.4 Gemäss Rechtshilfeersuchen sind A., F. und G. in den USA für Schmuggel und Verschwörung im Zusammenhang mit illegalem Überfischen und ille- galer Einfuhr von Meeresfrüchten, begangen in den Jahren 1987 bis etwa 2000, verurteilt worden. Über die der Kontrolle von A. unterliegenden Ge- sellschaft E. in Südafrika seien weit höhere als die legalen Mengen an Hummer und Zahnfisch gefangen oder eingekauft worden. Die Meerestiere seien sodann in die USA an wiederum A. gehörende Gesellschaften (wirt- schaftlicher Besitzer) gesandt worden. Diese Firmen, insbesondere die D. Inc. in New York und die H. Inc. in Portland, hätten den Fisch weiterver- arbeitet und verkauft. Die D. Inc. habe sich dabei fälschlicherweise als Vertreterin der E. ausgegeben. Laut ersuchender Behörde hätte die D. Inc. bei einem wahren Vertreterverhältnis eine Umsatzbeteiligung von etwa 5 % behalten und die restlichen 95 % an die E. weiterleiten müssen. Die Ge- schäftsbücher und Unterlagen der D. Inc. seien von Januar 1999 bis April 2000 in einer Art und Weise geführt worden, dass zwar zunächst 100 % des Umsatzes eingetragen und am Ende jedes Monats 95 % des Umsat-

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zes als Verbindlichkeit an die E. abgeschrieben worden sei, ein effektiver Rückfluss von Geldmitteln im Umfang von 95 % habe jedoch nicht stattge- funden. Es seien lediglich genügend Geldmittel überwiesen worden, um den Kassenbestand resp. die Ausgaben der E. zu decken. Das in den Ge- schäftsbüchern unter „Verbindlichkeit“ aufgeführte Geld sei u.a. auf ein Konto bei der Bank B. Ltd. geflossen. In den Jahren 1999 bis 2001 seien auf das Konto bei dieser Bank rund USD 11 Mio. überwiesen worden. Die Vermögenswerte hätten die Beschuldigten zu privaten Zwecken verwendet. Weder die D. Inc. noch die E. habe den amerikanischen oder südafrikani- schen Steuerbehörden den gesamten erzielten Umsatz angegeben.

Die ersuchende Behörde verdächtigt die Angeklagten nach dem Gesagten, den Steuerbehörden falsche Geschäftsbücher und Unterlagen vorgelegt zu haben. Dadurch seien insbesondere die Körperschaftssteuererklärungen der D. Inc. auf einer inkorrekten Grundlage erstellt worden. Durch die Nichtdeklarierung von Einkommen in Millionenhöhe seien den USA Steuern von mehr als USD 7 Mio. entgangen.

3.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist diese Sachdarstellung in sich kohärent und nicht widersprüchlich. Dem Sachverhalt lässt sich feh- ler-, lücken- und widerspruchsfrei entnehmen, dass sich die D. Inc. fälschli- cherweise als Vertreterin der E. ausgegeben und ihre Geschäftsbücher durch Nichtangabe des gesamten Einkommens gefälscht haben soll. Die Einwände, wonach es sich vorliegend um ein normales Handelsgeschäft gehandelt habe und die Geschäftsbücher korrekt geführt worden seien, stellen unzulässige Gegendarstellungen dar und werden durch den Rechtshilferichter nicht geprüft (vgl. E. 3.2). Diese Einwände betreffen den Gegenstand der laufenden Abklärungen und sind demnach im ausländi- schen Verfahren vorzubringen. 3.6 Es bleibt zu prüfen, ob der Sachverhalt den Anforderungen der doppelten Strafbarkeit genügt. Insbesondere ist einer näheren materiellen Prüfung zu unterziehen, ob das im Rechtshilfeersuchen geschilderte Verhalten als Ab- gabebetrug im Sinne von Art. 14 VStrR gilt bzw. ob das Vorgehen als arg- listig erscheint. 3.6.1 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfahrens eine Tat bildet, die auf eine Verkür- zung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) ent- sprochen werden, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft. In die- sem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechtshilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür er-

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füllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252). Der Begriff des Abgabebetruges be- stimmt sich dabei gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV nach Art. 14 Abs. 2 VStrR. Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Ein rechtshilfefähiger Abgabebetrug liegt immer vor, wenn der Steuerpflichtige den Steuerbehörden unrichtige oder unvollständige Urkunden i.S. Art. 110 Abs. 4 StGB eingereicht hat. Ein Abgabebetrug muss jedoch nicht notwen- digerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden began- gen werden, es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar. Nach der Rechtsprechung sind jedoch immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich, damit eine arglistige Täu- schung anzunehmen ist. Als besondere Machenschaften (manoeuvres frauduleuses) gelten Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (mise en scène) geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Selbst blosses Schweigen kann arglistig sein, wenn der Täu- schende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensver- hältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 125 II 250 E. 3a und b S. 252 f.; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 74 ff.; TPF 2008 128). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das Bundesamt oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwal- tung (nachfolgend „Steuerverwaltung“) ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 599 N. 645). 3.6.2 Der Beschwerdegegner hat die Steuerverwaltung aufgefordert zu prüfen, ob der geschilderte Sachverhalt den Tatbestand des Abgabebetrugs erfül- le. In ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2007 hat die Steuerverwal- tung dazu folgendes ausgeführt: „Wer zum Zwecke der Täuschung der Steuerbehörden gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden verwendet, wie dies im vorliegenden Fall bezüglich Geschäftsbüchern, Bi- lanzen oder Erfolgsrechnungen behauptet wird, begeht nach Schweizer Steuerstrafrecht einen (rechtshilfefähigen) Steuer- bzw. Abgabebetrug. Leider haben es die U.S. Behörden versäumt, die angeführten Verdachts- momente auf das Vorliegen eines Abgabebetrugs mit tatsächlich relevan- tem Bezug zur Schweiz konkret glaubhaft zu machen ([…] der Bezug zur Schweiz sollte über die Anlage von möglicherweise hinterzogenen Steuer- geldern auf eine Schweizer Bankkonto hinausgehen). Geeignet zu diesem

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Zweck wären Kopien der inhaltlich unwahren, den U.S. Steuerbehörden eingereichten Jahresrechnungen der H. Inc. sowie der Bankdokumentation zu den im Ersuchen erwähnten Überweisungen von den U.S.A. in die Schweiz und umgekehrt. Wir sind unter diesen Umständen leider nicht in der Lage, einen hinreichenden und glaubhaft gemachten Tatverdacht auf das Vorliegen von Abgabebetrug zu bestätigen. Bei entsprechender Ergän- zung des Ersuchens sind wir jedoch wie üblich bereit, die Sache erneut zu prüfen.“ 3.6.3 Entgegen den (nicht bindenden, vgl. E. 3.6.1 in fine) Ausführungen der Steuerverwaltung liegt in casu ein Abgabebetrug vor. Arglistig handelt wie dargetan, wer die Steuerbehörden täuscht, indem er seiner Steuererklä- rung unrichtige oder unvollständige Unterlagen beilegt, welche nach Art. 110 Abs. 4 StGB als Urkunden gelten. Eine Falschbeurkundung und damit ein arglistiges Verhalten i.S.v. Art. 14 Abs. 2 VStrR liegt deshalb vor, wenn eine echte, aber inhaltlich unwahre Urkunde errichtet wird, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht überein- stimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lü- ge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ange- nommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies gilt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere für Geschäfts- bücher, Bilanzen und Erfolgsrechnungen (BGE 132 IV 12 E. 8.1 S. 15; 125 II 250 E. 3a, 3c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.307-308 vom 12. April 2009, E. 4.6, je m.w.H.). Indem die vorliegend Beschuldigten verdächtigt werden, den Steuerbehörden falsche Steuererklärungen resp. Geschäftsbücher und Unterlagen mit falschen Angaben eingereicht zu ha- ben (vgl. E. 3.4), hätten sie gemäss genannter Rechtsprechung eine arglis- tige Täuschung i.S.v. Art. 14 Abs. 2 VStrR begangen. Ob das Verhalten der Angeschuldigten auch aus anderen Gründen arglistig erscheint, kann offen bleiben. Weshalb kein Abgabebetrug vorliegen sollte, lässt sich der Stel- lungnahme der Steuerverwaltung nicht entnehmen. Diese hat sich primär zum Element der Glaubhaftmachung sowie zum Sachzusammenhang ge- äussert (vgl. dazu E. 3.7 und E. 4). Irrelevant für die gegenständliche Prüfung der doppelten Strafbarkeit ist, ob die E. in den USA steuerpflichtig ist oder nicht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers wird daher nicht weiter eingegangen (act. 1 N. 11, 34 – 38, 59 – 65). Die Strafbarkeit nach dem Recht des ersu- chenden Staates wird vom Rechtshilferichter abgesehen von einem offen- sichtlichen Missbrauch, was vorliegend ausgeschlossen werden kann, oh- nehin nicht überprüft (vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.307-308 vom 21. April 2009, E. 4.4 m.w.H.). Festgehalten sei,

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dass angesichts vorliegender Vorwürfe ebenfalls unbeachtlich ist, ob tat- sächlich bereits Ermittlungen wegen Steuerdelikten gegen die E. in Südaf- rika geführt worden sind, wie der Beschwerdeführer geltend macht (act. 1 N. 38). Diese Behauptung bleibt ohnehin unbelegt. 3.7

3.7.1 Zusätzlich zu gemeinrechtlichen Straftatbeständen verlangt die Rechtspre- chung beim Abgabebetrug, dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen behaupteten Sachverhalt bestehen, damit dem Gesuch entsprochen werden kann. Die ersuchende ausländische Behörde hat die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Be- schuldigte arglistig gehandelt hat. Es ist dabei an Indizien – z.B. Zeugen- aussagen, Urkunden – zu denken, welche geeignet sind, die Angaben im Ersuchen wenigstens in dem Sinne objektiv zu erhärten, dass diese nicht haltlos erscheinen, sondern eben einen hinreichenden Verdacht der den Beschuldigten angelasteten Straftat zu begründen vermögen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deck- mantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten ledig- lich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung an- derer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 116 Ib 96 E. 4b S. 103, je m.w.H.). Der ersuchende Staat hat seinem Ge- such nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (ROBERT ZIMMER- MANN, a.a.O., S. 598 f. N. 644). 3.7.2 Der Vorwurf des Abgabebetrugs wird nach der Meinung des Beschwerde- führers bloss behauptet aber nicht glaubhaft gemacht. Dies sei auch der Stellungnahme der Steuerverwaltung zu entnehmen. Dem von der ersu- chenden Behörde dargestellten Sachverhalt würde durch keinerlei Beilagen eine gewisse Plausibilität verliehen. Eine Glaubhaftmachung wäre laut Be- schwerdeführer aber umso mehr zu erwarten gewesen, als die Ermittlun- gen in den USA bereits lange andauerten. Einzig genannter Beweis sei ein anonymer Informant, wobei diese Angaben aber nicht als Zeugenaussage vorlägen. Solche Informationen seien nicht glaubwürdig, insbesondere wenn keine Dokumente vorlägen, welche die entsprechenden Aussagen bestätigten. Es bestehe überdies Grund zur Annahme, dass der Informant ein ehemaliger Arbeitnehmer der E. sei, welcher gegen seine frühere Ar- beitgeberin einen Groll hege und welchem von der südafrikanischen Regie- rung ein Angebot im Austausch gegen eine Aussage gegen die E. unter- breitet worden sei (act. 1 N. 14, 42 – 51, 54 – 56; act. 10 N. 24 – 27).

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3.7.3 Das vorliegende Rechtshilfeersuchen genügt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und der Steuerverwaltung den erhöhten Anforderun- gen. Die ersuchende Behörde hat hinreichende Gründe für den Verdacht des Abgabebetrugs dargelegt, indem sie folgende Quellen angibt: Die Prü- fung der US-Körperschaftssteuererklärungen der D. Inc. aus den Jahren 1999 bis 2001 habe ergeben, dass die Gesellschaft nicht ihr gesamtes Ein- kommen, sondern lediglich die Umsatzbeteiligung in den USA versteuert habe. Der im Rechtshilfeersuchen erhobene Vorwurf, wonach die D. Inc. nur einen geringen Teil des Umsatzes an die E. zurückgeleitet habe und USD 11 Mio. des Umsatzes an die Bank B. Ltd. umgeleitet worden seien, will die ersuchende Behörde sodann aus einer Analyse der Bankkonten der D. Inc. und von einer vertraulichen Quelle mit Kenntnissen über die Finan- zen der E. wissen. Aus eben dieser Quelle sei auch bekannt, dass die E. einen Grossteil des Umsatzes nicht den südafrikanischen Steuerbehörden gemeldet habe. Überdies enthält das Rechtshilfeersuchen eine detaillierte Aufstellung der Überweisungen genannter USD 11 Mio. an die Bank B. Ltd. Das Rechtshilfeersuchen erfüllt damit die erhöhten Anforderungen bei Vor- liegen eines Abgabebetruges. Die ersuchende Behörde hat sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers damit gerade nicht ausschliesslich auf einen anonymen Informanten abgestützt, womit die Ausgangslage eine andere ist als im vom Beschwerdeführer angeführten BGE 116 Ib 96. Im dortigen Fall stützte sich das Ersuchen offenbar lediglich auf die Aussagen eines Denunzianten, der selbst in verschiedene Strafverfahren verwickelt war und dessen Angaben möglicherweise einen blossen Racheakt darstell- ten. 3.8 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt keine offensichtli- chen Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält und auch den Anforderun- gen der doppelten Strafbarkeit zu genügen vermag. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich damit als unbegründet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter einen fehlenden sachlichen Zusam- menhang geltend (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die vorliegend herauszugebenden Unterlagen seien für das Verfahren im Ausland nicht erforderlich. Um zu er- fahren, um welches im Rechtshilfeersuchen genannte Konto bei der Bank B. Ltd. es sich handle, auf welches die rund USD 11 Mio. überwiesen wor- den seien, sei die Herausgabe der vorliegend fraglichen Unterlagen nicht erforderlich. Dies hätten die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden laut Beschwerdeführer auch durch Anfrage bei der Bank I. in New York erfah- ren können, von wo aus die Überweisungen auf das Konto bei der Bank B. Ltd. getätigt worden seien. Ob es im Weiteren in der relevanten Zeitspanne von 1999 bis 2001 nebst den im Rechtshilfeersuchen genann-

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ten Überweisungen von insgesamt USD 11 Mio. noch weitere Transaktio- nen gegeben habe, sei für das vorliegende Rechtshilfeverfahren irrelevant. Gegenstand des Rechtshilfeersuchen seien lediglich die im Ersuchen ge- nannten Transaktionen. Aus den vorliegend herauszugebenden Unterlagen ergebe sich sodann auch nicht, dass die Vermögenswerte bei der Saldie- rung des Kontos auf Depots der J. Inc. übertragen worden seien, wie dies der Beschwerdegegner behaupte. Überdies sei unklar, inwiefern die Ver- wendung von Geldern auf einem auf den Beschwerdeführer lautenden Konto bedeutsam sein könnte für die Klärung des im Rechtshilfeersuchen erhobenen Vorwurfs der Steuerhinterziehung gegen die D. Inc. (act. 1 N. 15, 76 – 89; act. 10 N. 43 – 45).

E. 4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f. N. 715 f. mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) er- scheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle dieje- nigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit be- weisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; 115 Ib 517 E. 7d S. 534; Urteile des Bundesgerichts 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a;).

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Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof- fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach- gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu- wirken. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstü- cken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1; 1A.184/2004 vom

22. April 2005, E. 3.1).

E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, gemäss angefochtener Ver- fügung herauszugebende Unterlagen seien für das Verfahren im Ausland nicht erforderlich, geht die Rüge offensichtlich fehl. Die Beschuldigten wer- den im ausländischen Verfahren insbesondere verdächtigt, durch Verfäl- schung von Geschäftsbüchern der D. Inc. Steuern hinterzogen zu haben. USD 11 Mio. des nicht deklarierten und nicht versteuerten Einkommens sollen auf ein schweizerisches Konto bei der Bank B. Ltd. geflossen sein (vgl. E. 3.4). Aus den Auszügen des auf den Beschwerdeführer lautenden Kontos Nr. 3 – Unterkonto des Stammkontos-Nr. 2 – ergeben sich genau jene im Rechtshilfeersuchen genannte Überweisungen in der Gesamthöhe von USD 11 Mio. Zudem hat die ersuchte Behörde weitere zahlreiche grös- sere Überweisungen auf die Unterkonten Nr. 3 und 4 festgestellt (vgl. Schlussverfügung act. 1 Beilage Nr. 1 Ziff. 4). Damit besteht zwischen dem Konto Stamm-Nr. 2, von welchem vorliegend Unterlagen herausgegeben werden sollen und dem Gegenstand des ausländischen Verfahrens ein kla- rer sachlicher Zusammenhang. Eine offenkundig fehlende Relevanz der beschlagnahmten Dokumente für das ausländische Verfahren ergibt sich auch nicht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers. Die vorlie- gend fraglichen Bankunterlagen sind für die ersuchende Behörde nützlich, um die Geldflüsse nachzuvollziehen und die Untersuchung betreffend Steuerdelikte voranzutreiben. In diesem Zusammenhang geht insbesonde- re die Rüge des Beschwerdeführers fehl, wonach sich der Gegenstand des Rechtshilfeersuchens auf die bereits im Ersuchen genannten Überweisun- gen im Umfang von USD 11 Mio. beschränke (vgl. dazu auch Sachverhalt lit. A). Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung ge- nannten Dokumenten steht nach dem Gesagten nichts entgegen.

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E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, ein allfälliger Abgabebetrug wäre nach schweizerischem Recht verjährt (Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG). Ein Abga- bebetrug i.S. Art. 14 VStrR stelle ein Vergehen dar, wobei die Verfolgungs- verjährung für Vergehen sieben Jahre betrage (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Im Rechtshilfeersuchen würden Daten von Januar 1999 bis April 2000 so- wie 12. Januar 1999 bis 15. Mai 2001 für die angeblichen Delikte genannt. Die Verfolgungsverjährung für einen allfälligen Steuerbetrug aus den Jah- ren 1999 bis 2000 sei daher nach schweizerischen Recht im April 2007 bzw. selbst bei grosszügiger Auslegung des angeblich relevanten Delikt- zeitraums spätestens am 15. Mai 2008 eingetreten (act. 1 N. 14, 70 – 75; act. 10 N. 28 – 42).

E. 5.2 Das IRSG schliesst Zwangsmassnahmen aus, wenn nach schweizeri- schem Recht die absolute Verjährung der Strafverfolgung- oder -vollstreckung eingetreten ist (Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG). Die Verjährungsfra- ge richtet sich vorliegend entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers jedoch nicht nach dem StGB, sondern wird in den Steuergesetzen speziell geregelt (vgl. Art. 2 VStrR). Gemäss Art. 189 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) verjährt die Strafverfolgung der Steuervergehen nach Ablauf von zehn Jahren, seit- dem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Täter, dem An- stifter oder dem Gehilfen unterbrochen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden (vgl. auch Art. 60 des Bundesge- setzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]). Die absolute Verjährungsfrist für Steuervergehen – wozu der Abgabebetrug i.S. Art. 14 VStrR gehört – beträgt demnach 15 Jahre (vgl. auch ANDREAS DONATSCH in MARTIN ZWEIFEL / PETER ATHANAS [Hrsg.], Kommentar zum schweizeri- schen Steuerrecht I/2b, Basel / Genf / München 2000, Art. 189 N. 11). An- gesichts des im Rechtshilfeersuchen genannten Deliktszeitraums – 1999 bis 2001 – ist die absolute Verjährung damit nach schweizerischem Recht klarerweise nicht eingetreten. Einer Herausgabe der Beweismittel steht damit auch unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reg- lement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf

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Fr. 5’000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 10. Juni 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Tina Wüstemann, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, ZENTRALSTELLE USA, Beschwerdegegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.283

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft von New York führt gegen A. und weitere Beschul- digte ein Strafverfahren wegen Steuerdelikten. In diesem Zusammenhang ist das Justizministerium der Vereinigten Staaten am 4. September 2007 mit einem Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gelangt und hat um Her- ausgabe von Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis

4. September 2007 betreffend Konto Nr. 1 bei der Bank B. Ltd. in Zürich, sowie Unterlagen von weiteren Konten bei weiteren Banken, welche mit dem Gegenstand des Rechtshilfeersuchens und den beteiligten Personen im Zusammenhang stehen, ersucht.

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretensverfügung vom 3. Juni 2008 entsprochen und die Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens betraut (act. 1 Beilage Nr. 3). Diese hat den Vollzug des Rechtshilfeersuchens am 9. Juni 2008 angeordnet und die Bank C. AG in Zürich (ehemals Bank B. Ltd.) verpflichtet, sämtliche von der ersuchenden Behörde benötigten Dokumente einzureichen (act. 1 Bei- lage Nr. 4). Die Bank C. AG reichte daraufhin insbesondere Unterlagen des Kontos Nr. 2, lautend auf A., ein (act. 1 Beilage Nr. 5, 14).

C. Mit Schlussverfügung vom 4. August 2009 hat das BJ dem Rechtshilfeer- suchen entsprochen und die Herausgabe sämtlicher bei der Bank C. AG erhobenen Unterlagen betreffend Konto-Stamm Nr. 2 verfügt (act. 1 Beila- ge Nr. 1).

D. Dagegen lässt A. am 4. September 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen und beantragt folgendes (act. 1):

„1. Es seien die Schlussverfügung vom 4. August 2009, die Eintretensverfügung vom 3. Juni 2008 und die Vollzugsverfügung vom 9. Juni 2008 aufzuheben und es sei auf das Rechtshilfeersuchen des U.S. Departement of Justice vom 4. Septem- ber 2007 nicht einzutreten; eventuell sei es abzuweisen.

2. Es seien die erhobenen Unterlagen von der Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer über seine Rechtsvertreterin zurückzugeben.

3. Es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschwer- deführer eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.“

In der Vernehmlassung vom 2. Oktober 2009 beantragt das BJ, die Be- schwerde sei abzuweisen (act. 6). Mit Replik vom 2. November 2009 hält

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A. an den gestellten Anträgen fest (act. 10). Das BJ verzichtet mit Schrei- ben vom 13. November 2009 auf die Einreichung einer Duplik (act. 12). A. wurde darüber am 16. November 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 13).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz ist in erster Linie der Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 mit Briefwechseln (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz zum Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegen- seitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend. Gemäss Art. 2 Ziff. 1 lit. c RVUS ist der Vertrag aber grundsätzlich nicht anwendbar auf Ermittlungen oder Verfahren wegen Verletzung von Vor- schriften über Steuern. Da die ausländische Behörde vorliegend aus- schliesslich wegen steuerrechtlichen Delikten ermittelt (vgl. E. 3.4), sind der RVUS bzw. das BG-RVUS demnach nicht anwendbar. Die Rechtshilfe rich- tet sich in diesem Fall nach dem Landesrecht, namentlich dem Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der dazugehörigen Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11; BGE 129 II 462 E. 1.1; 124 II 180 E. 1a; 123 II 134 E. 1a; 122 II 140 E. 2). 2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfügungen können in be- stimmten Fällen selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmit- telbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 1 und 2 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom

4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht; SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG).

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Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um zwei im Zusam- menhang mit der Schlussverfügung anfechtbare Zwischenverfügungen so- wie die entsprechende Schlussverfügung. Letztere datiert vom 4. August 2009 und ist demnach mit Beschwerde vom 4. September 2009 fristgerecht angefochten worden. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Kontos, von welchem Unterlagen herausgegeben werden sollen. Damit ist er zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt, der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sach- verhalt sei nicht schlüssig, widersprüchlich und falsch. Insbesondere seien die Angaben zur Rolle der D. Inc. in New York widersprüchlich. Unklar sei, ob sie nun Vertreterin der E. in Südafrika sei oder nicht. Widersprüchlich seien ferner die Ausführungen, die Geschäftsbücher der D. Inc. seien ge- fälscht worden, obwohl Verkaufskommissionen in handelsüblicher Höhe ausgewiesenen sind. Wirtschaftlich unsinnig sei sodann die Aussage im Rechtshilfeersuchen, wonach die D. Inc. den gesamten in den USA erziel- ten Umsatz als Gewinn hätte ausweisen müssen. Der Umsatz eines Unter- nehmens sei nicht dem Gewinn gleichzusetzen. Ohnehin habe die D. Inc. als Kommissionsagentin der E. nur die erhaltene Umsatzentschädigung von 5 % ausweisen und versteuern müssen, was sie auch getan habe. Ge- genständlich handle es sich um ein normales Handelsgeschäft und die Ge- schäftsbücher seien korrekt geführt worden. Lediglich in den Jahren 1999 bis 2001 sei der in Überschreitung der südafrikanisch festgesetzten Fang- quote erzielte Erlös nicht direkt an die E. geflossen, sondern zuerst auf das Konto des Beschwerdeführers in der Schweiz überwiesen worden. Die Vermögenswerte seien jedoch nicht dort geblieben, sondern von dort aus weiter an die E. transferiert bzw. Rechnungen der E. daraus beglichen worden. Der Vollständigkeit halber erwähnt der Beschwerdeführer, dass dem Rechtshilfeersuchen nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden könne, welche Beschuldigungen gegen welche Personen erhoben würden. Insbesondere lasse sich dem Ersuchen kein konkreter Vorwurf entnehmen, wonach die Geschäftsstruktur mit E. als Geschäftsherrin und

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D. Inc. als Kommissionsagentin lediglich fingiert worden sei. Dies wäre nach Auffassung des Beschwerdeführers auch völlig unsinnig, sei das Kommissionsgeschäft doch während Jahrzehnten ohne Beanstandungen geführt worden. Laut Beschwerdeführer ist der im Ausland erhobene Vorwurf steuerrechtli- cher Delikte auch aus rechtlicher Sicht nicht haltbar. Für die Richtigkeit der Geschäftsbücher der D. Inc. sei alleine massgebend, dass der Verkaufser- lös nach Abzug der Kommission tatsächlich abgeliefert worden sei, wie dies der Sachdarstellung entnommen werden könne. Hingegen komme es nicht darauf an, ob die Weiterleitung direkt an die E. oder über ein Konto in der Schweiz erfolgte. Die Überweisung eines Teils des Erlöses auf ein schweizerisches Konto sei nicht das Ergebnis einer unrichtigen Buchhal- tung und belege auch keine solche. Zudem sei die D. Inc. auch nicht Inha- berin des fraglichen Kontos in der Schweiz. Steuerrechtlich problematisch wäre laut Beschwerdeführer höchstens gewesen, wenn die Kommission künstlich zu tief oder zu hoch gewesen wäre, was aber im Rechtshilfeersu- chen nicht behauptet werde (act. 1 N. 9 – 13, 17 – 33, 38 – 41, 57, 66 – 69; act. 10 N. 4 – 23). 3.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). Ausserdem muss das Ersuchen die strafbare Handlung bezeichnen und ei- ne kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts enthalten. Die Sach- verhaltsdarstellung muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten (Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 IRSV). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 64 IRSG), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische, militärische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 3 IRSG) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat gerade des- wegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln klären kann, die sich mutmasslich im ersuchten Staat befinden. Insofern muss die ersuchende Behörde die Tat- vorwürfe eben gerade nicht bereits schon mit Beweisen belegen. Es reicht

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aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Be- hörden zu prüfen ermöglichen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe ge- geben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent- kräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

3.3 Damit das Rechtshilfeersuchen den Anforderungen von Art. 28 IRSG ge- nügt, müssen die Angaben zum Sachverhalt im Gesuch dergestalt sein, dass sie den schweizerischen Behörden die Prüfung der doppelten Straf- barkeit erlauben. Zur Beantwortung dieser Frage ist der im Ersuchen dar- gelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und ist zu prü- fen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., 2009, S. 536 N. 583). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). 3.4 Gemäss Rechtshilfeersuchen sind A., F. und G. in den USA für Schmuggel und Verschwörung im Zusammenhang mit illegalem Überfischen und ille- galer Einfuhr von Meeresfrüchten, begangen in den Jahren 1987 bis etwa 2000, verurteilt worden. Über die der Kontrolle von A. unterliegenden Ge- sellschaft E. in Südafrika seien weit höhere als die legalen Mengen an Hummer und Zahnfisch gefangen oder eingekauft worden. Die Meerestiere seien sodann in die USA an wiederum A. gehörende Gesellschaften (wirt- schaftlicher Besitzer) gesandt worden. Diese Firmen, insbesondere die D. Inc. in New York und die H. Inc. in Portland, hätten den Fisch weiterver- arbeitet und verkauft. Die D. Inc. habe sich dabei fälschlicherweise als Vertreterin der E. ausgegeben. Laut ersuchender Behörde hätte die D. Inc. bei einem wahren Vertreterverhältnis eine Umsatzbeteiligung von etwa 5 % behalten und die restlichen 95 % an die E. weiterleiten müssen. Die Ge- schäftsbücher und Unterlagen der D. Inc. seien von Januar 1999 bis April 2000 in einer Art und Weise geführt worden, dass zwar zunächst 100 % des Umsatzes eingetragen und am Ende jedes Monats 95 % des Umsat-

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zes als Verbindlichkeit an die E. abgeschrieben worden sei, ein effektiver Rückfluss von Geldmitteln im Umfang von 95 % habe jedoch nicht stattge- funden. Es seien lediglich genügend Geldmittel überwiesen worden, um den Kassenbestand resp. die Ausgaben der E. zu decken. Das in den Ge- schäftsbüchern unter „Verbindlichkeit“ aufgeführte Geld sei u.a. auf ein Konto bei der Bank B. Ltd. geflossen. In den Jahren 1999 bis 2001 seien auf das Konto bei dieser Bank rund USD 11 Mio. überwiesen worden. Die Vermögenswerte hätten die Beschuldigten zu privaten Zwecken verwendet. Weder die D. Inc. noch die E. habe den amerikanischen oder südafrikani- schen Steuerbehörden den gesamten erzielten Umsatz angegeben.

Die ersuchende Behörde verdächtigt die Angeklagten nach dem Gesagten, den Steuerbehörden falsche Geschäftsbücher und Unterlagen vorgelegt zu haben. Dadurch seien insbesondere die Körperschaftssteuererklärungen der D. Inc. auf einer inkorrekten Grundlage erstellt worden. Durch die Nichtdeklarierung von Einkommen in Millionenhöhe seien den USA Steuern von mehr als USD 7 Mio. entgangen.

3.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist diese Sachdarstellung in sich kohärent und nicht widersprüchlich. Dem Sachverhalt lässt sich feh- ler-, lücken- und widerspruchsfrei entnehmen, dass sich die D. Inc. fälschli- cherweise als Vertreterin der E. ausgegeben und ihre Geschäftsbücher durch Nichtangabe des gesamten Einkommens gefälscht haben soll. Die Einwände, wonach es sich vorliegend um ein normales Handelsgeschäft gehandelt habe und die Geschäftsbücher korrekt geführt worden seien, stellen unzulässige Gegendarstellungen dar und werden durch den Rechtshilferichter nicht geprüft (vgl. E. 3.2). Diese Einwände betreffen den Gegenstand der laufenden Abklärungen und sind demnach im ausländi- schen Verfahren vorzubringen. 3.6 Es bleibt zu prüfen, ob der Sachverhalt den Anforderungen der doppelten Strafbarkeit genügt. Insbesondere ist einer näheren materiellen Prüfung zu unterziehen, ob das im Rechtshilfeersuchen geschilderte Verhalten als Ab- gabebetrug im Sinne von Art. 14 VStrR gilt bzw. ob das Vorgehen als arg- listig erscheint. 3.6.1 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfahrens eine Tat bildet, die auf eine Verkür- zung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) ent- sprochen werden, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft. In die- sem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechtshilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür er-

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füllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252). Der Begriff des Abgabebetruges be- stimmt sich dabei gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV nach Art. 14 Abs. 2 VStrR. Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Ein rechtshilfefähiger Abgabebetrug liegt immer vor, wenn der Steuerpflichtige den Steuerbehörden unrichtige oder unvollständige Urkunden i.S. Art. 110 Abs. 4 StGB eingereicht hat. Ein Abgabebetrug muss jedoch nicht notwen- digerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden began- gen werden, es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar. Nach der Rechtsprechung sind jedoch immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich, damit eine arglistige Täu- schung anzunehmen ist. Als besondere Machenschaften (manoeuvres frauduleuses) gelten Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (mise en scène) geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Selbst blosses Schweigen kann arglistig sein, wenn der Täu- schende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensver- hältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 125 II 250 E. 3a und b S. 252 f.; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 74 ff.; TPF 2008 128). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das Bundesamt oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwal- tung (nachfolgend „Steuerverwaltung“) ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 599 N. 645). 3.6.2 Der Beschwerdegegner hat die Steuerverwaltung aufgefordert zu prüfen, ob der geschilderte Sachverhalt den Tatbestand des Abgabebetrugs erfül- le. In ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2007 hat die Steuerverwal- tung dazu folgendes ausgeführt: „Wer zum Zwecke der Täuschung der Steuerbehörden gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden verwendet, wie dies im vorliegenden Fall bezüglich Geschäftsbüchern, Bi- lanzen oder Erfolgsrechnungen behauptet wird, begeht nach Schweizer Steuerstrafrecht einen (rechtshilfefähigen) Steuer- bzw. Abgabebetrug. Leider haben es die U.S. Behörden versäumt, die angeführten Verdachts- momente auf das Vorliegen eines Abgabebetrugs mit tatsächlich relevan- tem Bezug zur Schweiz konkret glaubhaft zu machen ([…] der Bezug zur Schweiz sollte über die Anlage von möglicherweise hinterzogenen Steuer- geldern auf eine Schweizer Bankkonto hinausgehen). Geeignet zu diesem

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Zweck wären Kopien der inhaltlich unwahren, den U.S. Steuerbehörden eingereichten Jahresrechnungen der H. Inc. sowie der Bankdokumentation zu den im Ersuchen erwähnten Überweisungen von den U.S.A. in die Schweiz und umgekehrt. Wir sind unter diesen Umständen leider nicht in der Lage, einen hinreichenden und glaubhaft gemachten Tatverdacht auf das Vorliegen von Abgabebetrug zu bestätigen. Bei entsprechender Ergän- zung des Ersuchens sind wir jedoch wie üblich bereit, die Sache erneut zu prüfen.“ 3.6.3 Entgegen den (nicht bindenden, vgl. E. 3.6.1 in fine) Ausführungen der Steuerverwaltung liegt in casu ein Abgabebetrug vor. Arglistig handelt wie dargetan, wer die Steuerbehörden täuscht, indem er seiner Steuererklä- rung unrichtige oder unvollständige Unterlagen beilegt, welche nach Art. 110 Abs. 4 StGB als Urkunden gelten. Eine Falschbeurkundung und damit ein arglistiges Verhalten i.S.v. Art. 14 Abs. 2 VStrR liegt deshalb vor, wenn eine echte, aber inhaltlich unwahre Urkunde errichtet wird, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht überein- stimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lü- ge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ange- nommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies gilt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere für Geschäfts- bücher, Bilanzen und Erfolgsrechnungen (BGE 132 IV 12 E. 8.1 S. 15; 125 II 250 E. 3a, 3c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.307-308 vom 12. April 2009, E. 4.6, je m.w.H.). Indem die vorliegend Beschuldigten verdächtigt werden, den Steuerbehörden falsche Steuererklärungen resp. Geschäftsbücher und Unterlagen mit falschen Angaben eingereicht zu ha- ben (vgl. E. 3.4), hätten sie gemäss genannter Rechtsprechung eine arglis- tige Täuschung i.S.v. Art. 14 Abs. 2 VStrR begangen. Ob das Verhalten der Angeschuldigten auch aus anderen Gründen arglistig erscheint, kann offen bleiben. Weshalb kein Abgabebetrug vorliegen sollte, lässt sich der Stel- lungnahme der Steuerverwaltung nicht entnehmen. Diese hat sich primär zum Element der Glaubhaftmachung sowie zum Sachzusammenhang ge- äussert (vgl. dazu E. 3.7 und E. 4). Irrelevant für die gegenständliche Prüfung der doppelten Strafbarkeit ist, ob die E. in den USA steuerpflichtig ist oder nicht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers wird daher nicht weiter eingegangen (act. 1 N. 11, 34 – 38, 59 – 65). Die Strafbarkeit nach dem Recht des ersu- chenden Staates wird vom Rechtshilferichter abgesehen von einem offen- sichtlichen Missbrauch, was vorliegend ausgeschlossen werden kann, oh- nehin nicht überprüft (vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.307-308 vom 21. April 2009, E. 4.4 m.w.H.). Festgehalten sei,

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dass angesichts vorliegender Vorwürfe ebenfalls unbeachtlich ist, ob tat- sächlich bereits Ermittlungen wegen Steuerdelikten gegen die E. in Südaf- rika geführt worden sind, wie der Beschwerdeführer geltend macht (act. 1 N. 38). Diese Behauptung bleibt ohnehin unbelegt. 3.7

3.7.1 Zusätzlich zu gemeinrechtlichen Straftatbeständen verlangt die Rechtspre- chung beim Abgabebetrug, dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen behaupteten Sachverhalt bestehen, damit dem Gesuch entsprochen werden kann. Die ersuchende ausländische Behörde hat die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Be- schuldigte arglistig gehandelt hat. Es ist dabei an Indizien – z.B. Zeugen- aussagen, Urkunden – zu denken, welche geeignet sind, die Angaben im Ersuchen wenigstens in dem Sinne objektiv zu erhärten, dass diese nicht haltlos erscheinen, sondern eben einen hinreichenden Verdacht der den Beschuldigten angelasteten Straftat zu begründen vermögen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deck- mantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten ledig- lich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung an- derer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 116 Ib 96 E. 4b S. 103, je m.w.H.). Der ersuchende Staat hat seinem Ge- such nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (ROBERT ZIMMER- MANN, a.a.O., S. 598 f. N. 644). 3.7.2 Der Vorwurf des Abgabebetrugs wird nach der Meinung des Beschwerde- führers bloss behauptet aber nicht glaubhaft gemacht. Dies sei auch der Stellungnahme der Steuerverwaltung zu entnehmen. Dem von der ersu- chenden Behörde dargestellten Sachverhalt würde durch keinerlei Beilagen eine gewisse Plausibilität verliehen. Eine Glaubhaftmachung wäre laut Be- schwerdeführer aber umso mehr zu erwarten gewesen, als die Ermittlun- gen in den USA bereits lange andauerten. Einzig genannter Beweis sei ein anonymer Informant, wobei diese Angaben aber nicht als Zeugenaussage vorlägen. Solche Informationen seien nicht glaubwürdig, insbesondere wenn keine Dokumente vorlägen, welche die entsprechenden Aussagen bestätigten. Es bestehe überdies Grund zur Annahme, dass der Informant ein ehemaliger Arbeitnehmer der E. sei, welcher gegen seine frühere Ar- beitgeberin einen Groll hege und welchem von der südafrikanischen Regie- rung ein Angebot im Austausch gegen eine Aussage gegen die E. unter- breitet worden sei (act. 1 N. 14, 42 – 51, 54 – 56; act. 10 N. 24 – 27).

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3.7.3 Das vorliegende Rechtshilfeersuchen genügt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und der Steuerverwaltung den erhöhten Anforderun- gen. Die ersuchende Behörde hat hinreichende Gründe für den Verdacht des Abgabebetrugs dargelegt, indem sie folgende Quellen angibt: Die Prü- fung der US-Körperschaftssteuererklärungen der D. Inc. aus den Jahren 1999 bis 2001 habe ergeben, dass die Gesellschaft nicht ihr gesamtes Ein- kommen, sondern lediglich die Umsatzbeteiligung in den USA versteuert habe. Der im Rechtshilfeersuchen erhobene Vorwurf, wonach die D. Inc. nur einen geringen Teil des Umsatzes an die E. zurückgeleitet habe und USD 11 Mio. des Umsatzes an die Bank B. Ltd. umgeleitet worden seien, will die ersuchende Behörde sodann aus einer Analyse der Bankkonten der D. Inc. und von einer vertraulichen Quelle mit Kenntnissen über die Finan- zen der E. wissen. Aus eben dieser Quelle sei auch bekannt, dass die E. einen Grossteil des Umsatzes nicht den südafrikanischen Steuerbehörden gemeldet habe. Überdies enthält das Rechtshilfeersuchen eine detaillierte Aufstellung der Überweisungen genannter USD 11 Mio. an die Bank B. Ltd. Das Rechtshilfeersuchen erfüllt damit die erhöhten Anforderungen bei Vor- liegen eines Abgabebetruges. Die ersuchende Behörde hat sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers damit gerade nicht ausschliesslich auf einen anonymen Informanten abgestützt, womit die Ausgangslage eine andere ist als im vom Beschwerdeführer angeführten BGE 116 Ib 96. Im dortigen Fall stützte sich das Ersuchen offenbar lediglich auf die Aussagen eines Denunzianten, der selbst in verschiedene Strafverfahren verwickelt war und dessen Angaben möglicherweise einen blossen Racheakt darstell- ten. 3.8 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt keine offensichtli- chen Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält und auch den Anforderun- gen der doppelten Strafbarkeit zu genügen vermag. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich damit als unbegründet. 4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter einen fehlenden sachlichen Zusam- menhang geltend (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die vorliegend herauszugebenden Unterlagen seien für das Verfahren im Ausland nicht erforderlich. Um zu er- fahren, um welches im Rechtshilfeersuchen genannte Konto bei der Bank B. Ltd. es sich handle, auf welches die rund USD 11 Mio. überwiesen wor- den seien, sei die Herausgabe der vorliegend fraglichen Unterlagen nicht erforderlich. Dies hätten die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden laut Beschwerdeführer auch durch Anfrage bei der Bank I. in New York erfah- ren können, von wo aus die Überweisungen auf das Konto bei der Bank B. Ltd. getätigt worden seien. Ob es im Weiteren in der relevanten Zeitspanne von 1999 bis 2001 nebst den im Rechtshilfeersuchen genann-

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ten Überweisungen von insgesamt USD 11 Mio. noch weitere Transaktio- nen gegeben habe, sei für das vorliegende Rechtshilfeverfahren irrelevant. Gegenstand des Rechtshilfeersuchen seien lediglich die im Ersuchen ge- nannten Transaktionen. Aus den vorliegend herauszugebenden Unterlagen ergebe sich sodann auch nicht, dass die Vermögenswerte bei der Saldie- rung des Kontos auf Depots der J. Inc. übertragen worden seien, wie dies der Beschwerdegegner behaupte. Überdies sei unklar, inwiefern die Ver- wendung von Geldern auf einem auf den Beschwerdeführer lautenden Konto bedeutsam sein könnte für die Klärung des im Rechtshilfeersuchen erhobenen Vorwurfs der Steuerhinterziehung gegen die D. Inc. (act. 1 N. 15, 76 – 89; act. 10 N. 43 – 45). 4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f. N. 715 f. mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) er- scheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle dieje- nigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit be- weisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; 115 Ib 517 E. 7d S. 534; Urteile des Bundesgerichts 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a;).

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Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof- fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach- gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu- wirken. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstü- cken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1; 1A.184/2004 vom

22. April 2005, E. 3.1). 4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, gemäss angefochtener Ver- fügung herauszugebende Unterlagen seien für das Verfahren im Ausland nicht erforderlich, geht die Rüge offensichtlich fehl. Die Beschuldigten wer- den im ausländischen Verfahren insbesondere verdächtigt, durch Verfäl- schung von Geschäftsbüchern der D. Inc. Steuern hinterzogen zu haben. USD 11 Mio. des nicht deklarierten und nicht versteuerten Einkommens sollen auf ein schweizerisches Konto bei der Bank B. Ltd. geflossen sein (vgl. E. 3.4). Aus den Auszügen des auf den Beschwerdeführer lautenden Kontos Nr. 3 – Unterkonto des Stammkontos-Nr. 2 – ergeben sich genau jene im Rechtshilfeersuchen genannte Überweisungen in der Gesamthöhe von USD 11 Mio. Zudem hat die ersuchte Behörde weitere zahlreiche grös- sere Überweisungen auf die Unterkonten Nr. 3 und 4 festgestellt (vgl. Schlussverfügung act. 1 Beilage Nr. 1 Ziff. 4). Damit besteht zwischen dem Konto Stamm-Nr. 2, von welchem vorliegend Unterlagen herausgegeben werden sollen und dem Gegenstand des ausländischen Verfahrens ein kla- rer sachlicher Zusammenhang. Eine offenkundig fehlende Relevanz der beschlagnahmten Dokumente für das ausländische Verfahren ergibt sich auch nicht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers. Die vorlie- gend fraglichen Bankunterlagen sind für die ersuchende Behörde nützlich, um die Geldflüsse nachzuvollziehen und die Untersuchung betreffend Steuerdelikte voranzutreiben. In diesem Zusammenhang geht insbesonde- re die Rüge des Beschwerdeführers fehl, wonach sich der Gegenstand des Rechtshilfeersuchens auf die bereits im Ersuchen genannten Überweisun- gen im Umfang von USD 11 Mio. beschränke (vgl. dazu auch Sachverhalt lit. A). Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung ge- nannten Dokumenten steht nach dem Gesagten nichts entgegen.

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5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, ein allfälliger Abgabebetrug wäre nach schweizerischem Recht verjährt (Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG). Ein Abga- bebetrug i.S. Art. 14 VStrR stelle ein Vergehen dar, wobei die Verfolgungs- verjährung für Vergehen sieben Jahre betrage (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Im Rechtshilfeersuchen würden Daten von Januar 1999 bis April 2000 so- wie 12. Januar 1999 bis 15. Mai 2001 für die angeblichen Delikte genannt. Die Verfolgungsverjährung für einen allfälligen Steuerbetrug aus den Jah- ren 1999 bis 2000 sei daher nach schweizerischen Recht im April 2007 bzw. selbst bei grosszügiger Auslegung des angeblich relevanten Delikt- zeitraums spätestens am 15. Mai 2008 eingetreten (act. 1 N. 14, 70 – 75; act. 10 N. 28 – 42). 5.2 Das IRSG schliesst Zwangsmassnahmen aus, wenn nach schweizeri- schem Recht die absolute Verjährung der Strafverfolgung- oder -vollstreckung eingetreten ist (Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG). Die Verjährungsfra- ge richtet sich vorliegend entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers jedoch nicht nach dem StGB, sondern wird in den Steuergesetzen speziell geregelt (vgl. Art. 2 VStrR). Gemäss Art. 189 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) verjährt die Strafverfolgung der Steuervergehen nach Ablauf von zehn Jahren, seit- dem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Täter, dem An- stifter oder dem Gehilfen unterbrochen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden (vgl. auch Art. 60 des Bundesge- setzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]). Die absolute Verjährungsfrist für Steuervergehen – wozu der Abgabebetrug i.S. Art. 14 VStrR gehört – beträgt demnach 15 Jahre (vgl. auch ANDREAS DONATSCH in MARTIN ZWEIFEL / PETER ATHANAS [Hrsg.], Kommentar zum schweizeri- schen Steuerrecht I/2b, Basel / Genf / München 2000, Art. 189 N. 11). An- gesichts des im Rechtshilfeersuchen genannten Deliktszeitraums – 1999 bis 2001 – ist die absolute Verjährung damit nach schweizerischem Recht klarerweise nicht eingetreten. Einer Herausgabe der Beweismittel steht damit auch unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reg- lement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf

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Fr. 5’000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 10. Juni 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Tina Wüstemann, - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA,

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).