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RR.2009.250

Bundesstrafgericht · 2009-09-16 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe an Dänemark. Eintretens- und Zwischenverfügung. Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Aufschiebende Wirkung.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 27 Juli 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt sind; ihre Rechtsvertreter zunächst die Aufhebung der Verfügung vom 16. Juli 2009 anbegehren; diese weiter verlangen, dass die Beschwerdegegnerin an- gewiesen werde, den Beschwerdeführern die Schlussverfügung vom

E. 30 Januar 2009 Parteistellung hätte einräumen müssen (act. 1 S. 5 f.);

- die Rechtsvertreter der Geschädigten sich dabei auf Art. 65a Abs. 1 IRSG be- rufen; nach ihrer Auffassung eine tatsächliche Betroffenheit und damit die Parteistellung zu bejahen sei, wenn diese für die Wahrung der Interessen des Geschädigten notwendig sei und keine höheren Interessen gegenüberstehen würden; die Rechtsvertreter diese Voraussetzungen im Falle der Geschädig- ten als erfüllt erachten, zumal die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehör- den aufgrund fehlender Parteistellung die Interessen der Beschwerdeführer mittels Beschwerde gegen die Schlussverfügung nicht wahren könnten (act. 1 S. 4 f.);

- auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen wird; sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss; sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann; es genügt, wenn die Behörde we- nigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen);

- für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend ist; soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, das Landesrecht zur Anwendung gelangt, namentlich das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11) sowie, im Beschwerdeverfah- ren vor dem Bundesstrafgericht, das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71);

- zur Beschwerde berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshil- femassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); die Beschwerdefrist gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfü- gung beträgt (Art. 80k IRSG);

- nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenso zur Beschwerde berechtigt ist, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu Un-

- 4 -

recht verneint (BGE 124 II 124 E. 1b S. 126; 122 II 130 E. 1 S. 132; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 2.2.1);

- die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juli 2009, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführer um Eröffnung der Schlussverfügung vom 30. Januar 2009 abgewiesen hat, gleichzeitig den Vorwurf erheben, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht die Parteistellung der Beschwerdeführer und damit deren Beschwerdelegitimation verneint;

- im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer demnach grundsätzlich zu bejahen ist;

- im Hinblick auf das erklärte Fernziel der Beschwerdeführer, nach Zustellung der Schlussverfügung vom 30. Januar 2009 beschwerdeweise die Übermitt- lung der Daten aus der Echtzeitüberwachung zu erwirken, sich zwar die Frage stellt, ob die bereits vernichteten Daten (Verfahrensakten der Staats- anwaltschaft, Urk. 9.29a, 9.30c, 9.31d) überhaupt noch erhältlich gemacht werden können; aus nachfolgenden Gründen indes offen bleiben kann, ob damit überhaupt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorliegt;

- die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde, weshalb darauf einzutreten ist;

- Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2009 die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführer um ordnungsgemässe Zustellung der Schlussverfügung vom 30. Januar 2009 ist; nachfolgend zu prüfen ist, ob ein solcher Anspruch auf Seiten der Beschwerdeführer besteht;

- gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. a und b IRSG im Rechtshilfeverfahren die ausfüh- rende Behörde ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtig- ten und dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zustellt;

- das Recht auf Zustellung nichts anderes bezweckt, als diejenigen Personen, welche zur Beschwerdeführung berechtigt sind, von den im Rechtshilfever- fahren betroffenen Verfügungen in Kenntnis zu setzen (LAURENT MOREILLON [HRSG.], Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, N. 2 ad. Art. 80m IRSG); folglich der Anspruch auf Zustellung von Rechtshilfeverfü- gungen (wie auch die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren) auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h IRSG abzustimmen ist (zur Parteistel- lung im Rechtshilfeverfahren: s. Urteil des Bundesgerichts 1A.24/2004 vom

- 5 -

11. August 2004, E. 1.5; nicht publizierte Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom 8. Mai 2007 und RR.2007.77 vom 2. August 2007);

- gemäss Art. 80h lit. b IRSG – wie einleitend bereits erwähnt – zur Beschwer- führung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemass- nahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat;

- als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen wird (Art. 9a lit. a IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6), im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82, 136 E. 3.1 und 3.3); nach der Recht- sprechung das Analoge für Personen gilt, gegen die unmittelbar Zwangs- massnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen); dabei Personen als beschwerdelegiti- miert gelten, deren Telefongespräche überwacht bzw. übermittelt werden sollen (Urteil des Bundesgerichts 1A.303/2000 vom 5. März 2001, E. 2d; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.44 vom 16. Mai 2008, E. 1.4.1);

- demgegenüber für Personen, die nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen sind, die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen ist (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen);

- Geschädigte, welche im ausländischen Verfahren als Zivilpartei zugelassen sind, daher nicht ipso facto Parteistellung im schweizerischen Rechtshilfever- fahren haben (BGE 127 II 104 E. 3d S. 108; LAURENT MOREILLON, a.a.O., N. 13 ad. Art. 80b IRSG); zwar in wenigen Ausnahmefällen einem ersuchenden Staat, welcher im ausländischen Strafverfahren selbst Geschädigter war, gestützt auf Art. 21 Abs. 2 IRSG im schweizerischen Rechtshilfeverfahren Parteirechte zuerkannt wurden (vgl. ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 265 N. 286 und die dort zitierten Entscheide); diese Rechtsprechung jedoch auf den ersuchenden Staat zugeschnitten und nicht auf die im ausländischen Verfah- ren geschädigten Privatpersonen anwendbar ist;

- eine Ausnahme von diesem Grundsatz lediglich dann als gerechtfertigt erscheint, wenn es die Wahrung der Interessen des Geschädigten erfordert unter der Bedingung, dass dem – mit Blick auf Art. 21 Abs. 2 und Art. 80b IRSG – keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (BGE 127 II 104 E. 3d; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.183 vom 31. Januar 2008);

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- die in der Schlussverfügung vom 30. Januar 2009 angeordnete Rechtshilfe- massnahme u.a. in der Überwachung der elektronischen Kommunikation hin- sichtlich der dem Verdächtigen E. zuzurechnenden Mobiltelefonnummern besteht bzw. in der Übermittlung der dabei erhobenen Randdaten; im Übrigen die Vernichtung der erhobenen Daten aus der Echtzeitüberwachung ange- ordnet wurde;

- sich diese Zwangsmassnahmen unmittelbar gegen E. und nicht gegen die Beschwerdeführer richten; die Beschwerdeführer durch die Überwachung der nicht sie persönlich betreffenden elektronischen Kommunikation bzw. durch die Übermittlung der dabei erhobenen Randdaten nicht unmittelbar im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG betroffen sind; sie um so weniger durch die Vernich- tung der restlichen erhobenen Daten aus der Echtzeitüberwachung als unmit- telbar betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG gelten können;

- sich nichts anderes aus dem von den Rechtsvertretern der Beschwerde- führern zitierten BGE 127 II 104 ergibt; in E. 3d namentlich ausgeführt wird: „In ne suffit donc pas, comme le fait L., d’affirmer sa qualité de plaignante et de partie civile dans la procédure étrangère, pour en tirer un droit absolut de participer à l’exécution de la demande“;

- in diesem Zusammenhang daran zu erinnern ist, dass es sich beim Rechtshil- feverfahren, welches verwaltungsrechtlicher Natur ist, in erster Linie um ein Verfahren zwischen den beteiligten Staaten handelt und nicht um eine Aus- weitung des im ersuchenden Staat eröffneten Strafverfahrens auf den er- suchten Staat; im Rechtshilfeverfahren die Interessen der geschädigten Zivil- partei daher grundsätzlich durch den ersuchenden Staat wahrgenommen werden müssen; es dem ersuchenden Staat obliegt, die Notwendigkeit des Rechtshilfeersuchens für sein Strafverfahren zu präzisieren (LAURENT MO- REILLON [HRSG.], Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, N. 10 ad. Art. 80b IRSG);

- vor diesem Hintergrund die Beschwerdeführer aus der fehlenden Beschwer- debefugnis des ersuchenden Staates nichts zu ihren Gunsten ableiten können; im Übrigen das Bundesamt für Justiz Aufsicht über die Anwendung des Rechtshilfegesetzes führt und als Aufsichtsbehörde Beschwerde gegen die Schlussverfügung erheben kann (Art. 80h lit. a IRSG i.V.m. Art. 3 IRSV); das Bundesamt für Justiz konkret Gelegenheit gehabt hätte, die für die voll- umfängliche Gewährung des liechtensteinischen Rechtshilfeersuchens spre- chenden Argumente mittels Beschwerde vorzutragen;

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- die Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behaupten lassen, sie könnten ihre Interessen im liechtensteinischen Strafverfahren nicht wahrnehmen;

- sie ebenso wenig geltend machen, dass es ihnen im liechtensteinischen Ver- fahren nicht möglich wäre zu beantragen, dass ein ergänzendes Rechtshilfe- ersuchen gestellt würde;

- die Wahrung der Interessen der Beschwerdeführer es demnach nicht erfor- derlich macht, diesen Beschwerdebefugnis einzuräumen;

- entgegen der Rechtsauffassung der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Art. 65a IRSG Personen, welchen gestützt auf diese Bestimmung die Anwe- senheit bei Rechtshilfehandlungen gestattet würde, nicht per se Parteistel- lung im Rechtshilfe- und im Beschwerdeverfahren einräumt; sich die Beschwerdebefugnis auch in solchen Fällen nach Art. 80h lit. b IRSG richtet;

- sich die Beschwerdeführer ohnehin nicht auf Art. 65a IRSG berufen können, da deren Anwendungsvoraussetzungen vorliegend in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt sind; im Übrigen die Anwesenheit der Beschwerdeführer weder vom ersuchenden Staat verlangt worden war (Art. 65a Abs. 1 IRSG) noch seitens der Rechtsvertreter dargelegt wurde noch ersichtlich ist, inwiefern die Anwesenheit der Beschwerdeführer die Ausführung des Ersuchens oder die Strafverfolgung im Ausland erheblich hätte erleichtern können (Abs. 2);

- nach dem Gesagten zusammenfassend feststeht, dass die Beschwerdeführer nicht berechtigt gewesen wären, gegen die Schlussverfügung vom 30. Januar 2009 Beschwerde zu führen; sie demnach keinen Anspruch auf Zustellung dieser Schlussverfügung haben; in diesem Sinne ihre Beschwerde abzuwei- sen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'000.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.

- 8 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 16. September 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A.,

2. B.,

3. C.,

alle vertreten durch Rechtsanwälte Jin-Eve Meier, Rolf Schuler, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT KANTON SCHWYZ, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein

Zustellung von Verfügungen (Art. 80m IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.250 - 252

- 2 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Fürstliche Landgericht Vaduz gegen D., E. und unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen versuchter Erpressung, eventualiter wegen ver- suchter Nötigung führt (act. 1.6);

- in diesem Zusammenhang die Behörden des Fürstentums Liechtenstein mit Rechtshilfeersuchen vom 13. Oktober 2008 um Überwachung der elektroni- schen Kommunikation hinsichtlich der dem Verdächtigen E. zuzurechnenden Mobiltelefonnummern ersucht haben (act. 1.5 und 1.6);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft“) mit Schlussverfügung vom 30. Januar 2009 dem Rechtshilfeersuchen u.a. insoweit entsprochen hat, als sie den ausländischen Behörden die bei der Überwachung erhobenen Randdaten übermittelt hat; sie im Übrigen die Vernichtung der erhobenen Daten aus der Echtzeitüberwachung angeordnet hat (act. 1.3);

- mit Schreiben vom 7. Juli 2009 an die Staatsanwaltschaft die Rechtsvertrete- rin von A., B. und C. um ordnungsgemässe Eröffnung der Schlussverfügung vom 30. Januar 2009 an ihre Mandanten ersuchte (act. 1.4);

- mit Verfügung vom 16. Juli 2009 die Staatsanwaltschaft diesem Ersuchen „mangels Parteistellung“ nicht stattgegeben hat (act. 1.2);

- A., B. und C. gegen die Verfügung vom 16. Juli 2009 mit Beschwerde vom

27. Juli 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt sind; ihre Rechtsvertreter zunächst die Aufhebung der Verfügung vom 16. Juli 2009 anbegehren; diese weiter verlangen, dass die Beschwerdegegnerin an- gewiesen werde, den Beschwerdeführern die Schlussverfügung vom

30. Januar 2009 ordnungsgemäss zu eröffnen (act. 1);

- zur Begründung die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ausführen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Geschädigte im liechtensteinischen Strafverfahren handle; sie zusammengefasst vorbringen, dass die aufgrund der Echtzeitüberwachung gewonnenen Gesprächsinhalte, welche den liech- tensteinischen Behörden gemäss Schlussverfügung vom 30. Januar 2009 nicht übermittelt worden seien, für die Geschädigten im Strafverfahren unab- dingbar seien; sie geltend machen, dass durch die Nichteröffnung der Schlussverfügung ihren Mandanten der Rechtsmittelweg verwehrt sei (act. 1); sie sich auf den Standpunkt stellen, dass die Beschwerdegegnerin diesen

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deshalb spätestens im Zeitpunkt des Erlasses der Schlussverfügung vom

30. Januar 2009 Parteistellung hätte einräumen müssen (act. 1 S. 5 f.);

- die Rechtsvertreter der Geschädigten sich dabei auf Art. 65a Abs. 1 IRSG be- rufen; nach ihrer Auffassung eine tatsächliche Betroffenheit und damit die Parteistellung zu bejahen sei, wenn diese für die Wahrung der Interessen des Geschädigten notwendig sei und keine höheren Interessen gegenüberstehen würden; die Rechtsvertreter diese Voraussetzungen im Falle der Geschädig- ten als erfüllt erachten, zumal die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehör- den aufgrund fehlender Parteistellung die Interessen der Beschwerdeführer mittels Beschwerde gegen die Schlussverfügung nicht wahren könnten (act. 1 S. 4 f.);

- auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen wird; sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss; sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann; es genügt, wenn die Behörde we- nigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen);

- für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend ist; soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, das Landesrecht zur Anwendung gelangt, namentlich das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11) sowie, im Beschwerdeverfah- ren vor dem Bundesstrafgericht, das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71);

- zur Beschwerde berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshil- femassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); die Beschwerdefrist gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfü- gung beträgt (Art. 80k IRSG);

- nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenso zur Beschwerde berechtigt ist, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu Un-

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recht verneint (BGE 124 II 124 E. 1b S. 126; 122 II 130 E. 1 S. 132; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 2.2.1);

- die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juli 2009, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführer um Eröffnung der Schlussverfügung vom 30. Januar 2009 abgewiesen hat, gleichzeitig den Vorwurf erheben, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht die Parteistellung der Beschwerdeführer und damit deren Beschwerdelegitimation verneint;

- im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer demnach grundsätzlich zu bejahen ist;

- im Hinblick auf das erklärte Fernziel der Beschwerdeführer, nach Zustellung der Schlussverfügung vom 30. Januar 2009 beschwerdeweise die Übermitt- lung der Daten aus der Echtzeitüberwachung zu erwirken, sich zwar die Frage stellt, ob die bereits vernichteten Daten (Verfahrensakten der Staats- anwaltschaft, Urk. 9.29a, 9.30c, 9.31d) überhaupt noch erhältlich gemacht werden können; aus nachfolgenden Gründen indes offen bleiben kann, ob damit überhaupt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorliegt;

- die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde, weshalb darauf einzutreten ist;

- Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2009 die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführer um ordnungsgemässe Zustellung der Schlussverfügung vom 30. Januar 2009 ist; nachfolgend zu prüfen ist, ob ein solcher Anspruch auf Seiten der Beschwerdeführer besteht;

- gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. a und b IRSG im Rechtshilfeverfahren die ausfüh- rende Behörde ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtig- ten und dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zustellt;

- das Recht auf Zustellung nichts anderes bezweckt, als diejenigen Personen, welche zur Beschwerdeführung berechtigt sind, von den im Rechtshilfever- fahren betroffenen Verfügungen in Kenntnis zu setzen (LAURENT MOREILLON [HRSG.], Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, N. 2 ad. Art. 80m IRSG); folglich der Anspruch auf Zustellung von Rechtshilfeverfü- gungen (wie auch die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren) auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h IRSG abzustimmen ist (zur Parteistel- lung im Rechtshilfeverfahren: s. Urteil des Bundesgerichts 1A.24/2004 vom

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11. August 2004, E. 1.5; nicht publizierte Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom 8. Mai 2007 und RR.2007.77 vom 2. August 2007);

- gemäss Art. 80h lit. b IRSG – wie einleitend bereits erwähnt – zur Beschwer- führung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemass- nahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat;

- als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen wird (Art. 9a lit. a IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6), im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82, 136 E. 3.1 und 3.3); nach der Recht- sprechung das Analoge für Personen gilt, gegen die unmittelbar Zwangs- massnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen); dabei Personen als beschwerdelegiti- miert gelten, deren Telefongespräche überwacht bzw. übermittelt werden sollen (Urteil des Bundesgerichts 1A.303/2000 vom 5. März 2001, E. 2d; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.44 vom 16. Mai 2008, E. 1.4.1);

- demgegenüber für Personen, die nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen sind, die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen ist (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen);

- Geschädigte, welche im ausländischen Verfahren als Zivilpartei zugelassen sind, daher nicht ipso facto Parteistellung im schweizerischen Rechtshilfever- fahren haben (BGE 127 II 104 E. 3d S. 108; LAURENT MOREILLON, a.a.O., N. 13 ad. Art. 80b IRSG); zwar in wenigen Ausnahmefällen einem ersuchenden Staat, welcher im ausländischen Strafverfahren selbst Geschädigter war, gestützt auf Art. 21 Abs. 2 IRSG im schweizerischen Rechtshilfeverfahren Parteirechte zuerkannt wurden (vgl. ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 265 N. 286 und die dort zitierten Entscheide); diese Rechtsprechung jedoch auf den ersuchenden Staat zugeschnitten und nicht auf die im ausländischen Verfah- ren geschädigten Privatpersonen anwendbar ist;

- eine Ausnahme von diesem Grundsatz lediglich dann als gerechtfertigt erscheint, wenn es die Wahrung der Interessen des Geschädigten erfordert unter der Bedingung, dass dem – mit Blick auf Art. 21 Abs. 2 und Art. 80b IRSG – keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (BGE 127 II 104 E. 3d; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.183 vom 31. Januar 2008);

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- die in der Schlussverfügung vom 30. Januar 2009 angeordnete Rechtshilfe- massnahme u.a. in der Überwachung der elektronischen Kommunikation hin- sichtlich der dem Verdächtigen E. zuzurechnenden Mobiltelefonnummern besteht bzw. in der Übermittlung der dabei erhobenen Randdaten; im Übrigen die Vernichtung der erhobenen Daten aus der Echtzeitüberwachung ange- ordnet wurde;

- sich diese Zwangsmassnahmen unmittelbar gegen E. und nicht gegen die Beschwerdeführer richten; die Beschwerdeführer durch die Überwachung der nicht sie persönlich betreffenden elektronischen Kommunikation bzw. durch die Übermittlung der dabei erhobenen Randdaten nicht unmittelbar im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG betroffen sind; sie um so weniger durch die Vernich- tung der restlichen erhobenen Daten aus der Echtzeitüberwachung als unmit- telbar betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG gelten können;

- sich nichts anderes aus dem von den Rechtsvertretern der Beschwerde- führern zitierten BGE 127 II 104 ergibt; in E. 3d namentlich ausgeführt wird: „In ne suffit donc pas, comme le fait L., d’affirmer sa qualité de plaignante et de partie civile dans la procédure étrangère, pour en tirer un droit absolut de participer à l’exécution de la demande“;

- in diesem Zusammenhang daran zu erinnern ist, dass es sich beim Rechtshil- feverfahren, welches verwaltungsrechtlicher Natur ist, in erster Linie um ein Verfahren zwischen den beteiligten Staaten handelt und nicht um eine Aus- weitung des im ersuchenden Staat eröffneten Strafverfahrens auf den er- suchten Staat; im Rechtshilfeverfahren die Interessen der geschädigten Zivil- partei daher grundsätzlich durch den ersuchenden Staat wahrgenommen werden müssen; es dem ersuchenden Staat obliegt, die Notwendigkeit des Rechtshilfeersuchens für sein Strafverfahren zu präzisieren (LAURENT MO- REILLON [HRSG.], Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, N. 10 ad. Art. 80b IRSG);

- vor diesem Hintergrund die Beschwerdeführer aus der fehlenden Beschwer- debefugnis des ersuchenden Staates nichts zu ihren Gunsten ableiten können; im Übrigen das Bundesamt für Justiz Aufsicht über die Anwendung des Rechtshilfegesetzes führt und als Aufsichtsbehörde Beschwerde gegen die Schlussverfügung erheben kann (Art. 80h lit. a IRSG i.V.m. Art. 3 IRSV); das Bundesamt für Justiz konkret Gelegenheit gehabt hätte, die für die voll- umfängliche Gewährung des liechtensteinischen Rechtshilfeersuchens spre- chenden Argumente mittels Beschwerde vorzutragen;

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- die Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behaupten lassen, sie könnten ihre Interessen im liechtensteinischen Strafverfahren nicht wahrnehmen;

- sie ebenso wenig geltend machen, dass es ihnen im liechtensteinischen Ver- fahren nicht möglich wäre zu beantragen, dass ein ergänzendes Rechtshilfe- ersuchen gestellt würde;

- die Wahrung der Interessen der Beschwerdeführer es demnach nicht erfor- derlich macht, diesen Beschwerdebefugnis einzuräumen;

- entgegen der Rechtsauffassung der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Art. 65a IRSG Personen, welchen gestützt auf diese Bestimmung die Anwe- senheit bei Rechtshilfehandlungen gestattet würde, nicht per se Parteistel- lung im Rechtshilfe- und im Beschwerdeverfahren einräumt; sich die Beschwerdebefugnis auch in solchen Fällen nach Art. 80h lit. b IRSG richtet;

- sich die Beschwerdeführer ohnehin nicht auf Art. 65a IRSG berufen können, da deren Anwendungsvoraussetzungen vorliegend in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt sind; im Übrigen die Anwesenheit der Beschwerdeführer weder vom ersuchenden Staat verlangt worden war (Art. 65a Abs. 1 IRSG) noch seitens der Rechtsvertreter dargelegt wurde noch ersichtlich ist, inwiefern die Anwesenheit der Beschwerdeführer die Ausführung des Ersuchens oder die Strafverfolgung im Ausland erheblich hätte erleichtern können (Abs. 2);

- nach dem Gesagten zusammenfassend feststeht, dass die Beschwerdeführer nicht berechtigt gewesen wären, gegen die Schlussverfügung vom 30. Januar 2009 Beschwerde zu führen; sie demnach keinen Anspruch auf Zustellung dieser Schlussverfügung haben; in diesem Sinne ihre Beschwerde abzuwei- sen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'000.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 16. September 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).