Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Legitimation des Kontoinhabers eines Effektenhändlers.
Sachverhalt
A. Die Generalstaatsanwaltschaft Lettland führt ein Strafverfahren wegen Un- terschlagung, Missbrauch und Überschreitung von Vollmachten im Unter- nehmen sowie Urkundenfälschung. Der ehemalige Bürgermeister von Z., B. wird verdächtigt, die Mitglieder der Geschäftsleitung der C. AG, D., E. sowie F. angestiftet zu haben, im Jahr 2006 Aktien der G. AG zum Nachteil der C. AG heimlich verkauft zu haben. Dabei soll die Firma H. als Brokerin und die I. Ltd. als Vermittlerin gehandelt haben. Die Käuferin der Aktien, J. AG, habe die Aktien schliesslich an die A. Ltd. weiterverkauft. In diesem Zusammenhang gelangte die lettische Generalstaatsanwaltschaft mit Rechtshilfeersuchen vom 21. August 2007 an die Schweiz und ersuchte zusammengefasst um Auskunft über die I. Ltd., um Einvernahme verant- wortlicher Personen derselben sowie um Herausgabe rechtshilferelevanter Unterlagen (act. 1.1).
B. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwalt- schaft zum Vollzug. Diese entsprach mit Eintretensverfügung vom 11. April 2008 dem Rechtshilfeersuchen und hielt fest, die erbetenen Rechtshilfe- handlungen würden mit separaten Vollzugsverfügungen angeordnet (act. 1.2). Gleichentags wies sie die A. Ltd. an, den Namen desjenigen Mit- arbeiters anzugeben, welcher über relevante Transaktionen Auskunft ge- ben könne. Der Rechtsvertreter der A. Ltd. erklärte mit Schreiben vom
24. April 2008, seine Mandantin sei in das vorliegende Verfahren nicht in- volviert (act. 1.4). Daraufhin übermittelte ihm die Bundesanwaltschaft am
3. Juni 2008 das lettische Rechtshilfeersuchen und forderte ihn auf, die zu- ständige Person der A. Ltd. in der Schweiz zu benennen. Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 wurden K. und eine weitere Person genannt, welche für eine Einvernahme zur Verfügung stehen würden (act. 1.5). Die Bundesan- waltschaft übermittelte der A. Ltd. am 10. Februar 2009 die von der I. Ltd. eingereichten Unterlagen und räumte ihr eine Frist ein, sich zur Übermitt- lung der Unterlagen zu äussern (act. 1.6). Die A. Ltd. lehnte mit Schreiben vom 25. Februar 2009 die vereinfachte Übermittlung der Unterlagen ab (act. 1.7).
C. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Schlussverfügung vom 29. Mai 2009 dem Rechtshilfeersuchen vom 21. August 2007 und verfügte die Heraus- gabe folgender Unterlagen bei der I. Ltd. bezüglich des Kontos Nr. 1, lau- tend auf die A. Ltd. (act. 1.8):
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- Kontoeröffnungsantrag vom 10. April 2007
- Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten vom 3. Mai 2007
- Erklärung des Direktors L. der M. S.A. vom 23. April 2007
- Zertifikat des Handelsregisters bezüglich des Aktieninhabers der A. Ltd. vom 11. April 2007
- Apostille vom 11. April 2007
- Certificate of Incorporation der A. Ltd. vom 13. März 1995
- Zertifikat des zypriotischen Handelsregisters bezüglich Gründung der A. Ltd. vom 11. April 2007
- Zertifikat des zypriotischen Handelsregisters bezüglich der Registrie- rungsadresse der A. Ltd. vom 11. April 2007
- Zertifikat des zypriotischen Handelsregisters bezüglich der Direktoren und des Sekretärs der A. Ltd. vom 11. April 2007
- Written Resolutions of the Directors of the Company vom 5. April 2007
- Kopien der Pässe der Direktoren, Unterschriftsberechtigten und Bevoll- mächtigten
- Auftrag an die I. Ltd. zum Kauf von 7'169'878 Aktien der G. AG vom
10. April 2007
- Verkaufsbestätigung der I. Ltd. vom 10. April 2007
D. Dagegen erhebt der Vertreter der A. Ltd. am 1. Juli 2009 Beschwerde. Er stellt sinngemäss die Anträge, es sei die Schlussverfügung vom 29. Mai 2009 aufzuheben. Eventualiter sei die Schlussverfügung vom 29. Mai 2009 aufzuheben und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, eine neue Schluss- verfügung über die Unzulässigkeit der Rechtshilfe zu erlassen. Subeventu- aliter sei die Schlussverfügung vom 29. Mai 2009 aufzuheben, die Bundes- anwaltschaft anzuweisen, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben bei der Triage der herauszugebenden Unterlagen mitzuwirken und an- schliessend eine neue Schlussverfügung mit einem Spezialitätsvorbehalt zu erlassen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Bundesanwaltschaft trägt am
31. Juli 2009 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten ist (act. 8). Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts fordert die Bundesanwaltschaft am 5. August 2009 auf, eine Kopie des Rechtshilfeersuchens zu übermitteln, bei welcher die Ziffern, welche die A. Ltd. betreffen, nicht abgedeckt sind (act. 9). Dieses Rechtshilfeersuchen wird der A. Ltd. am 11. August 2009 zugestellt (act. 12). Sie lässt mit Replik vom 24. August 2009 an den gestellten Anträgen festhalten (act. 13), wo-
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von die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt am 26. August 2009 in Kenntnis gesetzt werden (act. 14).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 - 62 ) massgeblich.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörden, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Be-
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schwerde gegen die Schlussverfügung vom 29. Mai 2009 wurde fristge- recht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b. IRSG). Personen, ge- gen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel- ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Er- hebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d und 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Art. 9a IRSV sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung (z.B. BGE 123 II 153 E. 2b und 125 II 356 E. 3bb) beziehen sich auf Bankkonten und schränken die Beschwerdelegitimation auf den eigentlichen Inhaber des Kontos als von der Rechtshilfemassnahme unmittelbar Betroffenen ein.
Die I. Ltd. ist gemäss Handelsregistereintrag eine Aktiengesellschaft, wel- che unter anderem als Effektenhändlerin tätig ist. Sie verfügt denn auch über eine Effektenhändlerbewilligung seitens der FINMA (www.finma.ch/d/beaufsichtigte) und untersteht damit dem Bundesgesetz über die Börse und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (Börsengesetz, BEHG, SR 954.1). Das BEHG enthält in Art. 43 eine Bestimmung, welche vom Wortlaut her mit Art. 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG, SR 952.0) identisch ist. Auch mit Be- zug auf die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist das Berufsgeheim- nis des Effektenhändlers gleich zu verstehen wie dasjenige von Personen, welche dem Bankgeheimnis unterstehen (ANDRÉ E. LEBRECHT/MARTINA WITTIBSCHLAGER, in Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Börsengesetz, 2007, N. 37 zu Art. 43). Art. 43 BEHG unterstellt Organe, Angestellte, Be- auftragte oder Liquidatoren eines Effektenhändlers einem dem Bankge- heimnis nachgebildeten Berufsgeheimnis. Dieses soll die Kunden von Ef- fektenhändlern in gleicher Weise schützen wie Bankkunden. Gemäss bun- desgerichtlicher Praxis ist deshalb Art. 9a lit. a IRSV nicht auf den Inhaber eines Bankkontos zu beschränken, sondern zumindest auch auf den Kun- den eines Effektenhändlers anzuwenden, dessen Kontounterlagen bei die- sem erhoben worden sind (Urteil des Bundesgerichts 1A.60/2000 vom
22. Juni 2000, E. 2a).
Die angefochtene Schlussverfügung bezieht sich auf die Erteilung von Auskünften bei der I. Ltd., wobei Unterlagen in Bezug auf ein Konto der Beschwerdeführerin an die ersuchende Behörde herausgegeben werden
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sollen. Die Beschwerdeführerin ist daher gemäss den vorgängigen Ausfüh- rungen zur Beschwerde legitimiert.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, es liege keine beidseitige Strafbarkeit vor. In diesem Zusammenhang wendet sie ein, einerseits werde das Verhalten der Beschwerdeführerin im Rechtshilfeersuchen vom 21. August 2007 nicht in Frage gestellt. Andererseits habe der lettische Staatsanwalt bezüglich des eingeleiteten Strafverfahrens in Lettland mit Entscheid vom 12. November 2008 selber eingeräumt, er verfüge über keine Beweise für ein strafbares Verhalten nach lettischem Recht. Ausserdem seien die im Rechtshilfeersu- chen umschriebenen Handlungen nach schweizerischem Recht nicht straf- bar.
3.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen mit welchen Zwangsmass- nahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass pro- zessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Vorbehältlich Fälle offensichtli- chen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bun- desgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 6.1; 1A.3/2006 vom 6. Februar 006 E. 6.1; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 537 N. 583).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 und 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Die Strafnor-
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men brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchen- den Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (vgl. etwa BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfe- massnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein straf- bares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3).
3.3 Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 21. August 2007 geht nicht eindeutig hervor, gegen wen die lettische Generalstaatsanwaltschaft den Vorwurf der Unterschlagung, des Missbrauchs und der Überschreitung von Vollmachten im Unternehmen sowie der Urkundenfälschung erhebt. Prima vista führt sie das Strafverfahren offenbar gegen die Organe der C. AG. Aus der Sach- verhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen ergibt sich zusammengefasst Folgendes:
Die N. AG ist Inhaberin der C. AG, welche ihrerseits über 48,98% des Akti- enkapitals der G. AG verfügte. Bei der N. AG änderten sich die Machtver- hältnisse zugunsten von Personen, welche B. und mit ihm verbundenen Personen bzw. deren Interessen feindlich gesonnen waren. Aufgrund der geänderten Mehrheitsverhältnisse waren B. ungünstig gesonnene Perso- nen in den Rat (wohl vergleichbar dem Verwaltungsrat nach Schweizer Recht) der N. AG gewählt worden. B. und dessen Entourage gingen des- halb davon aus, dass in der Folge auch bei der C. AG eine Machtübernah- me durch neu gewählte Organe erfolgen werde, welche sich Bs. Wünschen nicht mehr beugen würden. Um dieser Entwicklung zu begegnen, sollen die Vorstandsmitglieder der C. AG D., E. sowie F. nach Anweisung oder Auf- trag von B. beschlossen haben, heimlich Aktienpakete der G. AG zu ver- kaufen, um das Stimmrecht der C. AG bei der G. AG zu senken. Am
28. März 2006 habe der Rat der C. AG, O., P. und Q. den entsprechenden Vorschlag des Vorstandes akzeptiert. B. habe diesbezüglich auch mit zwei weiteren Ratsmitgliedern (R. und S.) entsprechende Vereinbarungen ge- troffen.
Die Firma H., vertreten durch T. habe am 28. März 2006 mit der C. AG ei- nen Brokervertrag abgeschlossen. In der Folge habe die C. AG 7'196'278 Aktien der G. AG über die Firma H. als Brokerin sowie die I. Ltd. als Ver-
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mittlerin an die J. AG verkauft. Dieser Verkauf werde durch den Brief der Firma H. an die C. AG vom 5. April 2006 bestätigt, worin unter anderem vermerkt sei, die Einnahmen vom Aktienverkauf in der Höhe von USD 25'710’000.-- seien auf langfristige Depositen überwiesen worden. Die J. AG habe das Aktienpaket etwa im April 2007 weiter an die Beschwerde- führerin verkauft. Jedenfalls habe diese auf der Generalversammlung der G. AG vom 20. Juli 2007 zu ihren 42'868'417 Aktien ein zusätzliches Paket von 7'169'878 stimmfähigen Aktien „blockiert“. Im Oktober 2006 sei vom gleichen Personenkreis ein weiteres widerrechtliches Geschäft realisiert worden, wiederum mit dem gleichen Ziel. Auf der Vorstandssitzung der C. AG vom 10. Oktober 2006 hätten D., E. und F. beschlossen, weitere 4'200’000 Aktien der G. AG zum Preis von LVL 1.86 pro Aktie zu verkau- fen. Der Rat habe den Vorstandsbeschluss am 11. Oktober 2006 unter- stützt und akzeptiert. Am 12. Oktober 2006 sei der Verkauf an die AA. Corp. zum Gesamtpreis von USD 15 Mio. abgeschlossen worden. B. und dessen Vertrauensleute werden verdächtigt, die AA. Corp. zu kontrol- lieren.
Nach Darstellung der ersuchenden Behörde sollen diese Aktienverkäufe widerrechtlich sein und im Widerspruch zu den Interessen der C. AG ge- standen haben. Der Anteil der C. AG an der G. AG sei in der Folge von 48,89% auf 37,98% gefallen. Dadurch könne die C. AG nicht mehr Einfluss auf wichtige Entscheidungen nehmen. Ausserdem sei der Erlös aus dem Verkauf des ersten Aktienpakets nicht auf dem Konto der C. AG eingegan- gen. Der C. AG sei durch den Aktienverkauf und die Einflussabnahme, ver- ursacht durch die Organe durch Missbrauch ihrer statutarischen Vollmach- ten, ein Schaden von rund EUR 54 Mio. entstanden.
Die ersuchende Behörde ermittelt ferner wegen einer Fälschung von Proto- kollen. In diesem Zusammenhang führt sie aus, es bestehe der Verdacht, dass auf dem Sitzungsprotokoll Nr. 2006 des Rats der C. AG vom 15. März 2006 die Unterschrift von R. gefälscht worden sei. Sodann seien die zwei Aktienpakete der G. AG verkauft worden, indem die Protokolle von Vor- stands- bzw. Ratssitzungen der C. AG gefälscht worden seien. Darin seien absichtlich falsche Informationen angegeben sowie ein vorhergehendes Datum angeführt worden. Es bestehe zudem der Verdacht, die Amtsperso- nen (gemeint sind offensichtlich die Organe der C. AG) hätten die Aktien- verkäufe gewinnsüchtig begangen, um einen materiellen Nutzen für sich selbst und andere Personen, nicht aber für die C. AG zu erhalten.
3.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Sachdarstellung unter einen Straftat- bestand nach Schweizer Recht subsumiert werden kann. Falls eine Sub-
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sumtion möglich ist, muss ferner geprüft werden, ob zwischen der strafba- ren Handlung und den herauszugebenden Unterlagen ein ausreichender Zusammenhang besteht (E. 4).
3.5 3.5.1 Laut Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftra- ges oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beauftragen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der an- dere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstra- fe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. Die Tat- handlung besteht darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfür- sorgepflicht verletzt. Das pflichtwidrige Verhalten kann sowohl im Ab- schluss als auch im Unterlassen des Abschlusses von Rechtsgeschäften liegen, als auch darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfür- sorgepflichten durch Realakte bzw. deren Unterlassung verletzt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2009, N. 4 zu Art. 158 StGB mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen).
3.5.2 Dem Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass der Rat der C. AG den Vorschlag des Vorstands akzeptiert hat, Aktien der G. AG zu verkaufen. In ihrer Funktion als Organe der C. AG haben Rat und Vorstand den Aktien- verkauf demnach einvernehmlich beschlossen. Sie können als Geschäfts- führer der C. AG im Sinne von Art. 158 StGB betrachtet werden. Sofern, wie im Rechtshilfeersuchen geltend gemacht wird, die C. AG den Ver- kaufserlös aus den 7'169'278 Aktien nicht auf ihr Konto erhalten hat, ist ihr ein Schaden in Form der Verminderung von Aktiven im Umfang des Ver- kaufspreises der Aktien entstanden. Die Einnahmen aus diesem Aktienver-
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kauf seien zwar angeblich von der Firma H. auf langfristige Depositen überwiesen worden und würden treuhänderisch verwaltet. Daraus kann freilich nicht geschlossen werden, dass der Verkaufserlös der C. AG auch tatsächlich zugekommen ist bzw. diese an den Depositen wirtschaftlich Be- rechtigte ist. Die lettische Behörde erwartet, dass aus den herauszugeben- den Unterlagen Informationen über die Benutzung und Bewegungen des Verkaufserlöses ersichtlich sind und sie dadurch eruieren kann, wer die Benefiziare der Aktienverkäufe sind. In diesem Zusammenhang kann das Rechtshilfeersuchen nur so verstanden werden, dass der Erlös für die G. AG-Aktien nicht der C. AG zugekommen ist. Sofern, wie behauptet, Rat und Vorstand die Aktien veräusserten, ohne dass dabei die C. AG eine ent- sprechende Gegenleistung erhielt, hätten sie die ihnen nach schweizeri- schem Recht obliegenden Vermögensfürsorgepflichten verletzt. Die Orga- ne hätten dadurch gegen die wirtschaftlichen Interessen der C. AG gehan- delt. Sie sollen ferner in der Absicht gehandelt haben, einen materiellen Nutzen für sich selbst und andere Personen zu erhalten.
Die Organe der C. AG hätten sich danach nach schweizerischem Strafrecht der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB strafbar gemacht.
Ob weitere Tatbestände nach schweizerischem Strafrecht erfüllt sein könn- ten, kann offen bleiben, da es genügt, dass die Sachverhaltsdarstellung un- ter einen schweizerischen Straftatbestand subsumiert werden kann (vgl. E. 3.2). Die Rüge der fehlenden doppelten Strafbarkeit ist demnach als unbegründet abzuweisen.
Was den Einwand anbelangt wonach der lettische Staatsanwalt bezüglich des eingeleiteten Strafverfahrens in Lettland eingeräumt habe, er verfüge über keine Beweise für ein strafbares Verhalten nach lettischem Recht, ist dieser nicht zu hören. Solange die ersuchende Behörde an ihrem Rechts- hilfeersuchen festhält und nicht dessen Rückzug erklärt, ist auf der Grund- lage des Rechtshilfeersuchens Rechtshilfe zu erteilen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 287 N. 307). Ferner hat der Rechtshilferichter die Strafbarkeit nach lettischem Recht nicht zu prüfen, es sei denn, das Rechtshilfeersu- chen würde einen klaren Missbrauch darstellen und müsste deshalb abge- lehnt werden (vgl. E. 3.2). Letzteres kann hier ausgeschlossen werden.
4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip sei verletzt. Diesbezüglich rügt sie, weder sie noch ihre Or-
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gane stünden in einem Zusammenhang mit dem lettischen Strafverfahren. Ferner beruft sie sich auf das Übermassverbot. Sie wendet ein, die ersu- chende Behörde habe nicht um Herausgabe aller Bankunterlagen der Be- schwerdeführerin, sondern lediglich um Übermittlung von Unterlagen er- sucht, welche im Zusammenhang mit dem Aktienverkauf stünden. Ausser- dem seien für das lettische Strafverfahren Unterlagen nicht relevant, wel- che Name und Identität von Personen enthalten, die als Organ der Be- schwerdeführerin handeln oder am Konto bei der I. Ltd. unterschriftsbe- rechtigt sind. Die Beschwerdegegnerin habe unter Mitwirkung der Be- schwerdeführerin eine neue Triage vorzunehmen.
4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f. N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, welche sich auf den im Rechtshilfeersuchen darge- legten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörden über ein im Rechtshilfegesuch ge- stelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die neuste Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil in- sofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersu- chens vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom
29. Januar 2007, E. 3.2, m. w. Hinweisen). Nicht zulässig ist es, den aus- ländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, welche den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467; 122 II 367 E. 2c S. 371; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2007.106 vom 19. November 2007, E. 4.2).
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Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selber ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird. Es genügt, wenn die Rechtshilfe mit dem Strafverfahren in ei- nem sachlichen Zusammenhang steht und geeignet ist, dieses voranzutrei- ben (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3).
4.3 4.3.1 Die lettische Behörde ersuchte mit Rechtshilfeersuchen vom 21. August 2007 zusammengefasst um Auskunft über die I. Ltd., um Einvernahme ver- antwortlicher Personen derselben sowie um Herausgabe rechtshilferele- vanter Unterlagen. Aus Frage 2.7 und 2.14 des Rechtshilfeersuchens geht hervor, dass die I. Ltd. auch Auskunft darüber geben soll, was sie über die Käufer, die nächsten Käufer der G. AG-Aktien sowie die Beschwerdeführe- rin bzw. über verantwortliche Personen der Beschwerdeführerin weiss. Ei- ne Durchsicht der herauszugebenden Unterlagen ergibt, dass sie sich auf die Beschwerdeführerin, das Konto der Beschwerdeführerin bei der I. Ltd. sowie an ihr beteiligten oder unterschriftsberechtigten Personen bzw. Or- gane beziehen. Die Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen geht folglich nicht über das von den lettischen Behörden Beantragte hinaus.
Bezüglich der Rüge des Übermassverbotes bleibt anzufügen, dass die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bloss eine abgedeckte Form des Rechtshilfeersuchens vom 21. August 2007 zugestellt hat (act. 1.1). Daraus konnte nicht entnommen werden, in welchem Umfang die I. Ltd. auch Auskunft über die Beschwerdeführerin erteilen soll (Frage 2.14) oder dass um Informationen über die Käufer und nächsten Käufer der Aktien er- sucht wurde (Frage. 2.7). Dieses Versehen konnte behoben werden, indem der Beschwerdeführerin am 11. August 2009 die entsprechenden Stellen im Rechtshilfeersuchen zur Kenntnis gebracht wurden, wozu sie sich in der Folge hat äussern können (act. 12).
4.3.2 Soweit ein fehlender Zusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin und dem in Lettland geführten Strafverfahren geltend gemacht wird, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Wie sich aus dem im Rechtshilfeer- suchen dargestellten Sachverhalt ergibt (E. 3.3), sind Aktien aus dem zu untersuchenden Verkaufsgeschäft über die I. Ltd. als Vermittlerin an die J. AG verkauft und schliesslich weiter an die Beschwerdeführerin veräus- sert worden. Ein Zusammenhang zum dem lettischen Strafverfahren be- steht offensichtlich. Die herauszugebenden Unterlagen sind potentiell ge- eignet, die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Straftaten zu beweisen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin muss weder sie noch ih-
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re Organe im lettischen Strafverfahren Beschuldigte sein. Für die ersu- chende Behörde ist es von wesentlichem Interesse, auch die natürlichen Personen zu kennen, welche mit dem strittigen Aktienverkauf in Zusam- menhang stehen. Der Rechtshilfe steht unter dem Blickwinkel der Verhält- nismässigkeit nichts entgegen, die Beschwerde ist diesbezüglich unbe- gründet, und eine erneute Triage ist nicht erforderlich. Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 3 des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (3 Absätze)
E. 24 April 2008, seine Mandantin sei in das vorliegende Verfahren nicht in- volviert (act. 1.4). Daraufhin übermittelte ihm die Bundesanwaltschaft am
3. Juni 2008 das lettische Rechtshilfeersuchen und forderte ihn auf, die zu- ständige Person der A. Ltd. in der Schweiz zu benennen. Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 wurden K. und eine weitere Person genannt, welche für eine Einvernahme zur Verfügung stehen würden (act. 1.5). Die Bundesan- waltschaft übermittelte der A. Ltd. am 10. Februar 2009 die von der I. Ltd. eingereichten Unterlagen und räumte ihr eine Frist ein, sich zur Übermitt- lung der Unterlagen zu äussern (act. 1.6). Die A. Ltd. lehnte mit Schreiben vom 25. Februar 2009 die vereinfachte Übermittlung der Unterlagen ab (act. 1.7).
C. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Schlussverfügung vom 29. Mai 2009 dem Rechtshilfeersuchen vom 21. August 2007 und verfügte die Heraus- gabe folgender Unterlagen bei der I. Ltd. bezüglich des Kontos Nr. 1, lau- tend auf die A. Ltd. (act. 1.8):
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- Kontoeröffnungsantrag vom 10. April 2007
- Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten vom 3. Mai 2007
- Erklärung des Direktors L. der M. S.A. vom 23. April 2007
- Zertifikat des Handelsregisters bezüglich des Aktieninhabers der A. Ltd. vom 11. April 2007
- Apostille vom 11. April 2007
- Certificate of Incorporation der A. Ltd. vom 13. März 1995
- Zertifikat des zypriotischen Handelsregisters bezüglich Gründung der A. Ltd. vom 11. April 2007
- Zertifikat des zypriotischen Handelsregisters bezüglich der Registrie- rungsadresse der A. Ltd. vom 11. April 2007
- Zertifikat des zypriotischen Handelsregisters bezüglich der Direktoren und des Sekretärs der A. Ltd. vom 11. April 2007
- Written Resolutions of the Directors of the Company vom 5. April 2007
- Kopien der Pässe der Direktoren, Unterschriftsberechtigten und Bevoll- mächtigten
- Auftrag an die I. Ltd. zum Kauf von 7'169'878 Aktien der G. AG vom
10. April 2007
- Verkaufsbestätigung der I. Ltd. vom 10. April 2007
D. Dagegen erhebt der Vertreter der A. Ltd. am 1. Juli 2009 Beschwerde. Er stellt sinngemäss die Anträge, es sei die Schlussverfügung vom 29. Mai 2009 aufzuheben. Eventualiter sei die Schlussverfügung vom 29. Mai 2009 aufzuheben und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, eine neue Schluss- verfügung über die Unzulässigkeit der Rechtshilfe zu erlassen. Subeventu- aliter sei die Schlussverfügung vom 29. Mai 2009 aufzuheben, die Bundes- anwaltschaft anzuweisen, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben bei der Triage der herauszugebenden Unterlagen mitzuwirken und an- schliessend eine neue Schlussverfügung mit einem Spezialitätsvorbehalt zu erlassen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Bundesanwaltschaft trägt am
31. Juli 2009 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten ist (act. 8). Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts fordert die Bundesanwaltschaft am 5. August 2009 auf, eine Kopie des Rechtshilfeersuchens zu übermitteln, bei welcher die Ziffern, welche die A. Ltd. betreffen, nicht abgedeckt sind (act. 9). Dieses Rechtshilfeersuchen wird der A. Ltd. am 11. August 2009 zugestellt (act. 12). Sie lässt mit Replik vom 24. August 2009 an den gestellten Anträgen festhalten (act. 13), wo-
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von die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt am 26. August 2009 in Kenntnis gesetzt werden (act. 14).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 - 62 ) massgeblich.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörden, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Be-
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schwerde gegen die Schlussverfügung vom 29. Mai 2009 wurde fristge- recht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b. IRSG). Personen, ge- gen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel- ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Er- hebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d und 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Art. 9a IRSV sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung (z.B. BGE 123 II 153 E. 2b und 125 II 356 E. 3bb) beziehen sich auf Bankkonten und schränken die Beschwerdelegitimation auf den eigentlichen Inhaber des Kontos als von der Rechtshilfemassnahme unmittelbar Betroffenen ein.
Die I. Ltd. ist gemäss Handelsregistereintrag eine Aktiengesellschaft, wel- che unter anderem als Effektenhändlerin tätig ist. Sie verfügt denn auch über eine Effektenhändlerbewilligung seitens der FINMA (www.finma.ch/d/beaufsichtigte) und untersteht damit dem Bundesgesetz über die Börse und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (Börsengesetz, BEHG, SR 954.1). Das BEHG enthält in Art. 43 eine Bestimmung, welche vom Wortlaut her mit Art. 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG, SR 952.0) identisch ist. Auch mit Be- zug auf die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist das Berufsgeheim- nis des Effektenhändlers gleich zu verstehen wie dasjenige von Personen, welche dem Bankgeheimnis unterstehen (ANDRÉ E. LEBRECHT/MARTINA WITTIBSCHLAGER, in Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Börsengesetz, 2007, N. 37 zu Art. 43). Art. 43 BEHG unterstellt Organe, Angestellte, Be- auftragte oder Liquidatoren eines Effektenhändlers einem dem Bankge- heimnis nachgebildeten Berufsgeheimnis. Dieses soll die Kunden von Ef- fektenhändlern in gleicher Weise schützen wie Bankkunden. Gemäss bun- desgerichtlicher Praxis ist deshalb Art. 9a lit. a IRSV nicht auf den Inhaber eines Bankkontos zu beschränken, sondern zumindest auch auf den Kun- den eines Effektenhändlers anzuwenden, dessen Kontounterlagen bei die- sem erhoben worden sind (Urteil des Bundesgerichts 1A.60/2000 vom
22. Juni 2000, E. 2a).
Die angefochtene Schlussverfügung bezieht sich auf die Erteilung von Auskünften bei der I. Ltd., wobei Unterlagen in Bezug auf ein Konto der Beschwerdeführerin an die ersuchende Behörde herausgegeben werden
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sollen. Die Beschwerdeführerin ist daher gemäss den vorgängigen Ausfüh- rungen zur Beschwerde legitimiert.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, es liege keine beidseitige Strafbarkeit vor. In diesem Zusammenhang wendet sie ein, einerseits werde das Verhalten der Beschwerdeführerin im Rechtshilfeersuchen vom 21. August 2007 nicht in Frage gestellt. Andererseits habe der lettische Staatsanwalt bezüglich des eingeleiteten Strafverfahrens in Lettland mit Entscheid vom 12. November 2008 selber eingeräumt, er verfüge über keine Beweise für ein strafbares Verhalten nach lettischem Recht. Ausserdem seien die im Rechtshilfeersu- chen umschriebenen Handlungen nach schweizerischem Recht nicht straf- bar.
3.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen mit welchen Zwangsmass- nahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass pro- zessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Vorbehältlich Fälle offensichtli- chen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bun- desgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 6.1; 1A.3/2006 vom 6. Februar 006 E. 6.1; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 537 N. 583).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 und 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Die Strafnor-
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men brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchen- den Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (vgl. etwa BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfe- massnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein straf- bares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3).
3.3 Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 21. August 2007 geht nicht eindeutig hervor, gegen wen die lettische Generalstaatsanwaltschaft den Vorwurf der Unterschlagung, des Missbrauchs und der Überschreitung von Vollmachten im Unternehmen sowie der Urkundenfälschung erhebt. Prima vista führt sie das Strafverfahren offenbar gegen die Organe der C. AG. Aus der Sach- verhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen ergibt sich zusammengefasst Folgendes:
Die N. AG ist Inhaberin der C. AG, welche ihrerseits über 48,98% des Akti- enkapitals der G. AG verfügte. Bei der N. AG änderten sich die Machtver- hältnisse zugunsten von Personen, welche B. und mit ihm verbundenen Personen bzw. deren Interessen feindlich gesonnen waren. Aufgrund der geänderten Mehrheitsverhältnisse waren B. ungünstig gesonnene Perso- nen in den Rat (wohl vergleichbar dem Verwaltungsrat nach Schweizer Recht) der N. AG gewählt worden. B. und dessen Entourage gingen des- halb davon aus, dass in der Folge auch bei der C. AG eine Machtübernah- me durch neu gewählte Organe erfolgen werde, welche sich Bs. Wünschen nicht mehr beugen würden. Um dieser Entwicklung zu begegnen, sollen die Vorstandsmitglieder der C. AG D., E. sowie F. nach Anweisung oder Auf- trag von B. beschlossen haben, heimlich Aktienpakete der G. AG zu ver- kaufen, um das Stimmrecht der C. AG bei der G. AG zu senken. Am
E. 28 März 2006 habe der Rat der C. AG, O., P. und Q. den entsprechenden Vorschlag des Vorstandes akzeptiert. B. habe diesbezüglich auch mit zwei weiteren Ratsmitgliedern (R. und S.) entsprechende Vereinbarungen ge- troffen.
Die Firma H., vertreten durch T. habe am 28. März 2006 mit der C. AG ei- nen Brokervertrag abgeschlossen. In der Folge habe die C. AG 7'196'278 Aktien der G. AG über die Firma H. als Brokerin sowie die I. Ltd. als Ver-
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mittlerin an die J. AG verkauft. Dieser Verkauf werde durch den Brief der Firma H. an die C. AG vom 5. April 2006 bestätigt, worin unter anderem vermerkt sei, die Einnahmen vom Aktienverkauf in der Höhe von USD 25'710’000.-- seien auf langfristige Depositen überwiesen worden. Die J. AG habe das Aktienpaket etwa im April 2007 weiter an die Beschwerde- führerin verkauft. Jedenfalls habe diese auf der Generalversammlung der G. AG vom 20. Juli 2007 zu ihren 42'868'417 Aktien ein zusätzliches Paket von 7'169'878 stimmfähigen Aktien „blockiert“. Im Oktober 2006 sei vom gleichen Personenkreis ein weiteres widerrechtliches Geschäft realisiert worden, wiederum mit dem gleichen Ziel. Auf der Vorstandssitzung der C. AG vom 10. Oktober 2006 hätten D., E. und F. beschlossen, weitere 4'200’000 Aktien der G. AG zum Preis von LVL 1.86 pro Aktie zu verkau- fen. Der Rat habe den Vorstandsbeschluss am 11. Oktober 2006 unter- stützt und akzeptiert. Am 12. Oktober 2006 sei der Verkauf an die AA. Corp. zum Gesamtpreis von USD 15 Mio. abgeschlossen worden. B. und dessen Vertrauensleute werden verdächtigt, die AA. Corp. zu kontrol- lieren.
Nach Darstellung der ersuchenden Behörde sollen diese Aktienverkäufe widerrechtlich sein und im Widerspruch zu den Interessen der C. AG ge- standen haben. Der Anteil der C. AG an der G. AG sei in der Folge von 48,89% auf 37,98% gefallen. Dadurch könne die C. AG nicht mehr Einfluss auf wichtige Entscheidungen nehmen. Ausserdem sei der Erlös aus dem Verkauf des ersten Aktienpakets nicht auf dem Konto der C. AG eingegan- gen. Der C. AG sei durch den Aktienverkauf und die Einflussabnahme, ver- ursacht durch die Organe durch Missbrauch ihrer statutarischen Vollmach- ten, ein Schaden von rund EUR 54 Mio. entstanden.
Die ersuchende Behörde ermittelt ferner wegen einer Fälschung von Proto- kollen. In diesem Zusammenhang führt sie aus, es bestehe der Verdacht, dass auf dem Sitzungsprotokoll Nr. 2006 des Rats der C. AG vom 15. März 2006 die Unterschrift von R. gefälscht worden sei. Sodann seien die zwei Aktienpakete der G. AG verkauft worden, indem die Protokolle von Vor- stands- bzw. Ratssitzungen der C. AG gefälscht worden seien. Darin seien absichtlich falsche Informationen angegeben sowie ein vorhergehendes Datum angeführt worden. Es bestehe zudem der Verdacht, die Amtsperso- nen (gemeint sind offensichtlich die Organe der C. AG) hätten die Aktien- verkäufe gewinnsüchtig begangen, um einen materiellen Nutzen für sich selbst und andere Personen, nicht aber für die C. AG zu erhalten.
3.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Sachdarstellung unter einen Straftat- bestand nach Schweizer Recht subsumiert werden kann. Falls eine Sub-
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sumtion möglich ist, muss ferner geprüft werden, ob zwischen der strafba- ren Handlung und den herauszugebenden Unterlagen ein ausreichender Zusammenhang besteht (E. 4).
3.5 3.5.1 Laut Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftra- ges oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beauftragen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der an- dere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstra- fe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. Die Tat- handlung besteht darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfür- sorgepflicht verletzt. Das pflichtwidrige Verhalten kann sowohl im Ab- schluss als auch im Unterlassen des Abschlusses von Rechtsgeschäften liegen, als auch darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfür- sorgepflichten durch Realakte bzw. deren Unterlassung verletzt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2009, N. 4 zu Art. 158 StGB mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen).
3.5.2 Dem Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass der Rat der C. AG den Vorschlag des Vorstands akzeptiert hat, Aktien der G. AG zu verkaufen. In ihrer Funktion als Organe der C. AG haben Rat und Vorstand den Aktien- verkauf demnach einvernehmlich beschlossen. Sie können als Geschäfts- führer der C. AG im Sinne von Art. 158 StGB betrachtet werden. Sofern, wie im Rechtshilfeersuchen geltend gemacht wird, die C. AG den Ver- kaufserlös aus den 7'169'278 Aktien nicht auf ihr Konto erhalten hat, ist ihr ein Schaden in Form der Verminderung von Aktiven im Umfang des Ver- kaufspreises der Aktien entstanden. Die Einnahmen aus diesem Aktienver-
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kauf seien zwar angeblich von der Firma H. auf langfristige Depositen überwiesen worden und würden treuhänderisch verwaltet. Daraus kann freilich nicht geschlossen werden, dass der Verkaufserlös der C. AG auch tatsächlich zugekommen ist bzw. diese an den Depositen wirtschaftlich Be- rechtigte ist. Die lettische Behörde erwartet, dass aus den herauszugeben- den Unterlagen Informationen über die Benutzung und Bewegungen des Verkaufserlöses ersichtlich sind und sie dadurch eruieren kann, wer die Benefiziare der Aktienverkäufe sind. In diesem Zusammenhang kann das Rechtshilfeersuchen nur so verstanden werden, dass der Erlös für die G. AG-Aktien nicht der C. AG zugekommen ist. Sofern, wie behauptet, Rat und Vorstand die Aktien veräusserten, ohne dass dabei die C. AG eine ent- sprechende Gegenleistung erhielt, hätten sie die ihnen nach schweizeri- schem Recht obliegenden Vermögensfürsorgepflichten verletzt. Die Orga- ne hätten dadurch gegen die wirtschaftlichen Interessen der C. AG gehan- delt. Sie sollen ferner in der Absicht gehandelt haben, einen materiellen Nutzen für sich selbst und andere Personen zu erhalten.
Die Organe der C. AG hätten sich danach nach schweizerischem Strafrecht der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB strafbar gemacht.
Ob weitere Tatbestände nach schweizerischem Strafrecht erfüllt sein könn- ten, kann offen bleiben, da es genügt, dass die Sachverhaltsdarstellung un- ter einen schweizerischen Straftatbestand subsumiert werden kann (vgl. E. 3.2). Die Rüge der fehlenden doppelten Strafbarkeit ist demnach als unbegründet abzuweisen.
Was den Einwand anbelangt wonach der lettische Staatsanwalt bezüglich des eingeleiteten Strafverfahrens in Lettland eingeräumt habe, er verfüge über keine Beweise für ein strafbares Verhalten nach lettischem Recht, ist dieser nicht zu hören. Solange die ersuchende Behörde an ihrem Rechts- hilfeersuchen festhält und nicht dessen Rückzug erklärt, ist auf der Grund- lage des Rechtshilfeersuchens Rechtshilfe zu erteilen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 287 N. 307). Ferner hat der Rechtshilferichter die Strafbarkeit nach lettischem Recht nicht zu prüfen, es sei denn, das Rechtshilfeersu- chen würde einen klaren Missbrauch darstellen und müsste deshalb abge- lehnt werden (vgl. E. 3.2). Letzteres kann hier ausgeschlossen werden.
4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip sei verletzt. Diesbezüglich rügt sie, weder sie noch ihre Or-
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gane stünden in einem Zusammenhang mit dem lettischen Strafverfahren. Ferner beruft sie sich auf das Übermassverbot. Sie wendet ein, die ersu- chende Behörde habe nicht um Herausgabe aller Bankunterlagen der Be- schwerdeführerin, sondern lediglich um Übermittlung von Unterlagen er- sucht, welche im Zusammenhang mit dem Aktienverkauf stünden. Ausser- dem seien für das lettische Strafverfahren Unterlagen nicht relevant, wel- che Name und Identität von Personen enthalten, die als Organ der Be- schwerdeführerin handeln oder am Konto bei der I. Ltd. unterschriftsbe- rechtigt sind. Die Beschwerdegegnerin habe unter Mitwirkung der Be- schwerdeführerin eine neue Triage vorzunehmen.
4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f. N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, welche sich auf den im Rechtshilfeersuchen darge- legten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörden über ein im Rechtshilfegesuch ge- stelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die neuste Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil in- sofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersu- chens vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom
E. 29 Januar 2007, E. 3.2, m. w. Hinweisen). Nicht zulässig ist es, den aus- ländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, welche den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467; 122 II 367 E. 2c S. 371; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2007.106 vom 19. November 2007, E. 4.2).
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Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selber ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird. Es genügt, wenn die Rechtshilfe mit dem Strafverfahren in ei- nem sachlichen Zusammenhang steht und geeignet ist, dieses voranzutrei- ben (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3).
4.3 4.3.1 Die lettische Behörde ersuchte mit Rechtshilfeersuchen vom 21. August 2007 zusammengefasst um Auskunft über die I. Ltd., um Einvernahme ver- antwortlicher Personen derselben sowie um Herausgabe rechtshilferele- vanter Unterlagen. Aus Frage 2.7 und 2.14 des Rechtshilfeersuchens geht hervor, dass die I. Ltd. auch Auskunft darüber geben soll, was sie über die Käufer, die nächsten Käufer der G. AG-Aktien sowie die Beschwerdeführe- rin bzw. über verantwortliche Personen der Beschwerdeführerin weiss. Ei- ne Durchsicht der herauszugebenden Unterlagen ergibt, dass sie sich auf die Beschwerdeführerin, das Konto der Beschwerdeführerin bei der I. Ltd. sowie an ihr beteiligten oder unterschriftsberechtigten Personen bzw. Or- gane beziehen. Die Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen geht folglich nicht über das von den lettischen Behörden Beantragte hinaus.
Bezüglich der Rüge des Übermassverbotes bleibt anzufügen, dass die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bloss eine abgedeckte Form des Rechtshilfeersuchens vom 21. August 2007 zugestellt hat (act. 1.1). Daraus konnte nicht entnommen werden, in welchem Umfang die I. Ltd. auch Auskunft über die Beschwerdeführerin erteilen soll (Frage 2.14) oder dass um Informationen über die Käufer und nächsten Käufer der Aktien er- sucht wurde (Frage. 2.7). Dieses Versehen konnte behoben werden, indem der Beschwerdeführerin am 11. August 2009 die entsprechenden Stellen im Rechtshilfeersuchen zur Kenntnis gebracht wurden, wozu sie sich in der Folge hat äussern können (act. 12).
4.3.2 Soweit ein fehlender Zusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin und dem in Lettland geführten Strafverfahren geltend gemacht wird, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Wie sich aus dem im Rechtshilfeer- suchen dargestellten Sachverhalt ergibt (E. 3.3), sind Aktien aus dem zu untersuchenden Verkaufsgeschäft über die I. Ltd. als Vermittlerin an die J. AG verkauft und schliesslich weiter an die Beschwerdeführerin veräus- sert worden. Ein Zusammenhang zum dem lettischen Strafverfahren be- steht offensichtlich. Die herauszugebenden Unterlagen sind potentiell ge- eignet, die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Straftaten zu beweisen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin muss weder sie noch ih-
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re Organe im lettischen Strafverfahren Beschuldigte sein. Für die ersu- chende Behörde ist es von wesentlichem Interesse, auch die natürlichen Personen zu kennen, welche mit dem strittigen Aktienverkauf in Zusam- menhang stehen. Der Rechtshilfe steht unter dem Blickwinkel der Verhält- nismässigkeit nichts entgegen, die Beschwerde ist diesbezüglich unbe- gründet, und eine erneute Triage ist nicht erforderlich. Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 3 des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 17. März 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Jean-Luc Bacher und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt Rodolphe Gau- tier,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Legitimation des Kontoinhabers eines Effektenhändlers
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.218
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Sachverhalt:
A. Die Generalstaatsanwaltschaft Lettland führt ein Strafverfahren wegen Un- terschlagung, Missbrauch und Überschreitung von Vollmachten im Unter- nehmen sowie Urkundenfälschung. Der ehemalige Bürgermeister von Z., B. wird verdächtigt, die Mitglieder der Geschäftsleitung der C. AG, D., E. sowie F. angestiftet zu haben, im Jahr 2006 Aktien der G. AG zum Nachteil der C. AG heimlich verkauft zu haben. Dabei soll die Firma H. als Brokerin und die I. Ltd. als Vermittlerin gehandelt haben. Die Käuferin der Aktien, J. AG, habe die Aktien schliesslich an die A. Ltd. weiterverkauft. In diesem Zusammenhang gelangte die lettische Generalstaatsanwaltschaft mit Rechtshilfeersuchen vom 21. August 2007 an die Schweiz und ersuchte zusammengefasst um Auskunft über die I. Ltd., um Einvernahme verant- wortlicher Personen derselben sowie um Herausgabe rechtshilferelevanter Unterlagen (act. 1.1).
B. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwalt- schaft zum Vollzug. Diese entsprach mit Eintretensverfügung vom 11. April 2008 dem Rechtshilfeersuchen und hielt fest, die erbetenen Rechtshilfe- handlungen würden mit separaten Vollzugsverfügungen angeordnet (act. 1.2). Gleichentags wies sie die A. Ltd. an, den Namen desjenigen Mit- arbeiters anzugeben, welcher über relevante Transaktionen Auskunft ge- ben könne. Der Rechtsvertreter der A. Ltd. erklärte mit Schreiben vom
24. April 2008, seine Mandantin sei in das vorliegende Verfahren nicht in- volviert (act. 1.4). Daraufhin übermittelte ihm die Bundesanwaltschaft am
3. Juni 2008 das lettische Rechtshilfeersuchen und forderte ihn auf, die zu- ständige Person der A. Ltd. in der Schweiz zu benennen. Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 wurden K. und eine weitere Person genannt, welche für eine Einvernahme zur Verfügung stehen würden (act. 1.5). Die Bundesan- waltschaft übermittelte der A. Ltd. am 10. Februar 2009 die von der I. Ltd. eingereichten Unterlagen und räumte ihr eine Frist ein, sich zur Übermitt- lung der Unterlagen zu äussern (act. 1.6). Die A. Ltd. lehnte mit Schreiben vom 25. Februar 2009 die vereinfachte Übermittlung der Unterlagen ab (act. 1.7).
C. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Schlussverfügung vom 29. Mai 2009 dem Rechtshilfeersuchen vom 21. August 2007 und verfügte die Heraus- gabe folgender Unterlagen bei der I. Ltd. bezüglich des Kontos Nr. 1, lau- tend auf die A. Ltd. (act. 1.8):
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- Kontoeröffnungsantrag vom 10. April 2007
- Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten vom 3. Mai 2007
- Erklärung des Direktors L. der M. S.A. vom 23. April 2007
- Zertifikat des Handelsregisters bezüglich des Aktieninhabers der A. Ltd. vom 11. April 2007
- Apostille vom 11. April 2007
- Certificate of Incorporation der A. Ltd. vom 13. März 1995
- Zertifikat des zypriotischen Handelsregisters bezüglich Gründung der A. Ltd. vom 11. April 2007
- Zertifikat des zypriotischen Handelsregisters bezüglich der Registrie- rungsadresse der A. Ltd. vom 11. April 2007
- Zertifikat des zypriotischen Handelsregisters bezüglich der Direktoren und des Sekretärs der A. Ltd. vom 11. April 2007
- Written Resolutions of the Directors of the Company vom 5. April 2007
- Kopien der Pässe der Direktoren, Unterschriftsberechtigten und Bevoll- mächtigten
- Auftrag an die I. Ltd. zum Kauf von 7'169'878 Aktien der G. AG vom
10. April 2007
- Verkaufsbestätigung der I. Ltd. vom 10. April 2007
D. Dagegen erhebt der Vertreter der A. Ltd. am 1. Juli 2009 Beschwerde. Er stellt sinngemäss die Anträge, es sei die Schlussverfügung vom 29. Mai 2009 aufzuheben. Eventualiter sei die Schlussverfügung vom 29. Mai 2009 aufzuheben und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, eine neue Schluss- verfügung über die Unzulässigkeit der Rechtshilfe zu erlassen. Subeventu- aliter sei die Schlussverfügung vom 29. Mai 2009 aufzuheben, die Bundes- anwaltschaft anzuweisen, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben bei der Triage der herauszugebenden Unterlagen mitzuwirken und an- schliessend eine neue Schlussverfügung mit einem Spezialitätsvorbehalt zu erlassen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Bundesanwaltschaft trägt am
31. Juli 2009 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten ist (act. 8). Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts fordert die Bundesanwaltschaft am 5. August 2009 auf, eine Kopie des Rechtshilfeersuchens zu übermitteln, bei welcher die Ziffern, welche die A. Ltd. betreffen, nicht abgedeckt sind (act. 9). Dieses Rechtshilfeersuchen wird der A. Ltd. am 11. August 2009 zugestellt (act. 12). Sie lässt mit Replik vom 24. August 2009 an den gestellten Anträgen festhalten (act. 13), wo-
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von die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt am 26. August 2009 in Kenntnis gesetzt werden (act. 14).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 - 62 ) massgeblich.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörden, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Be-
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schwerde gegen die Schlussverfügung vom 29. Mai 2009 wurde fristge- recht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b. IRSG). Personen, ge- gen welche sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel- ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Er- hebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d und 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Art. 9a IRSV sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung (z.B. BGE 123 II 153 E. 2b und 125 II 356 E. 3bb) beziehen sich auf Bankkonten und schränken die Beschwerdelegitimation auf den eigentlichen Inhaber des Kontos als von der Rechtshilfemassnahme unmittelbar Betroffenen ein.
Die I. Ltd. ist gemäss Handelsregistereintrag eine Aktiengesellschaft, wel- che unter anderem als Effektenhändlerin tätig ist. Sie verfügt denn auch über eine Effektenhändlerbewilligung seitens der FINMA (www.finma.ch/d/beaufsichtigte) und untersteht damit dem Bundesgesetz über die Börse und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (Börsengesetz, BEHG, SR 954.1). Das BEHG enthält in Art. 43 eine Bestimmung, welche vom Wortlaut her mit Art. 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG, SR 952.0) identisch ist. Auch mit Be- zug auf die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist das Berufsgeheim- nis des Effektenhändlers gleich zu verstehen wie dasjenige von Personen, welche dem Bankgeheimnis unterstehen (ANDRÉ E. LEBRECHT/MARTINA WITTIBSCHLAGER, in Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Börsengesetz, 2007, N. 37 zu Art. 43). Art. 43 BEHG unterstellt Organe, Angestellte, Be- auftragte oder Liquidatoren eines Effektenhändlers einem dem Bankge- heimnis nachgebildeten Berufsgeheimnis. Dieses soll die Kunden von Ef- fektenhändlern in gleicher Weise schützen wie Bankkunden. Gemäss bun- desgerichtlicher Praxis ist deshalb Art. 9a lit. a IRSV nicht auf den Inhaber eines Bankkontos zu beschränken, sondern zumindest auch auf den Kun- den eines Effektenhändlers anzuwenden, dessen Kontounterlagen bei die- sem erhoben worden sind (Urteil des Bundesgerichts 1A.60/2000 vom
22. Juni 2000, E. 2a).
Die angefochtene Schlussverfügung bezieht sich auf die Erteilung von Auskünften bei der I. Ltd., wobei Unterlagen in Bezug auf ein Konto der Beschwerdeführerin an die ersuchende Behörde herausgegeben werden
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sollen. Die Beschwerdeführerin ist daher gemäss den vorgängigen Ausfüh- rungen zur Beschwerde legitimiert.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, es liege keine beidseitige Strafbarkeit vor. In diesem Zusammenhang wendet sie ein, einerseits werde das Verhalten der Beschwerdeführerin im Rechtshilfeersuchen vom 21. August 2007 nicht in Frage gestellt. Andererseits habe der lettische Staatsanwalt bezüglich des eingeleiteten Strafverfahrens in Lettland mit Entscheid vom 12. November 2008 selber eingeräumt, er verfüge über keine Beweise für ein strafbares Verhalten nach lettischem Recht. Ausserdem seien die im Rechtshilfeersu- chen umschriebenen Handlungen nach schweizerischem Recht nicht straf- bar.
3.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen mit welchen Zwangsmass- nahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass pro- zessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Vorbehältlich Fälle offensichtli- chen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bun- desgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 6.1; 1A.3/2006 vom 6. Februar 006 E. 6.1; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 537 N. 583).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 und 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Die Strafnor-
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men brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchen- den Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (vgl. etwa BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfe- massnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein straf- bares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3).
3.3 Aus dem Rechtshilfeersuchen vom 21. August 2007 geht nicht eindeutig hervor, gegen wen die lettische Generalstaatsanwaltschaft den Vorwurf der Unterschlagung, des Missbrauchs und der Überschreitung von Vollmachten im Unternehmen sowie der Urkundenfälschung erhebt. Prima vista führt sie das Strafverfahren offenbar gegen die Organe der C. AG. Aus der Sach- verhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen ergibt sich zusammengefasst Folgendes:
Die N. AG ist Inhaberin der C. AG, welche ihrerseits über 48,98% des Akti- enkapitals der G. AG verfügte. Bei der N. AG änderten sich die Machtver- hältnisse zugunsten von Personen, welche B. und mit ihm verbundenen Personen bzw. deren Interessen feindlich gesonnen waren. Aufgrund der geänderten Mehrheitsverhältnisse waren B. ungünstig gesonnene Perso- nen in den Rat (wohl vergleichbar dem Verwaltungsrat nach Schweizer Recht) der N. AG gewählt worden. B. und dessen Entourage gingen des- halb davon aus, dass in der Folge auch bei der C. AG eine Machtübernah- me durch neu gewählte Organe erfolgen werde, welche sich Bs. Wünschen nicht mehr beugen würden. Um dieser Entwicklung zu begegnen, sollen die Vorstandsmitglieder der C. AG D., E. sowie F. nach Anweisung oder Auf- trag von B. beschlossen haben, heimlich Aktienpakete der G. AG zu ver- kaufen, um das Stimmrecht der C. AG bei der G. AG zu senken. Am
28. März 2006 habe der Rat der C. AG, O., P. und Q. den entsprechenden Vorschlag des Vorstandes akzeptiert. B. habe diesbezüglich auch mit zwei weiteren Ratsmitgliedern (R. und S.) entsprechende Vereinbarungen ge- troffen.
Die Firma H., vertreten durch T. habe am 28. März 2006 mit der C. AG ei- nen Brokervertrag abgeschlossen. In der Folge habe die C. AG 7'196'278 Aktien der G. AG über die Firma H. als Brokerin sowie die I. Ltd. als Ver-
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mittlerin an die J. AG verkauft. Dieser Verkauf werde durch den Brief der Firma H. an die C. AG vom 5. April 2006 bestätigt, worin unter anderem vermerkt sei, die Einnahmen vom Aktienverkauf in der Höhe von USD 25'710’000.-- seien auf langfristige Depositen überwiesen worden. Die J. AG habe das Aktienpaket etwa im April 2007 weiter an die Beschwerde- führerin verkauft. Jedenfalls habe diese auf der Generalversammlung der G. AG vom 20. Juli 2007 zu ihren 42'868'417 Aktien ein zusätzliches Paket von 7'169'878 stimmfähigen Aktien „blockiert“. Im Oktober 2006 sei vom gleichen Personenkreis ein weiteres widerrechtliches Geschäft realisiert worden, wiederum mit dem gleichen Ziel. Auf der Vorstandssitzung der C. AG vom 10. Oktober 2006 hätten D., E. und F. beschlossen, weitere 4'200’000 Aktien der G. AG zum Preis von LVL 1.86 pro Aktie zu verkau- fen. Der Rat habe den Vorstandsbeschluss am 11. Oktober 2006 unter- stützt und akzeptiert. Am 12. Oktober 2006 sei der Verkauf an die AA. Corp. zum Gesamtpreis von USD 15 Mio. abgeschlossen worden. B. und dessen Vertrauensleute werden verdächtigt, die AA. Corp. zu kontrol- lieren.
Nach Darstellung der ersuchenden Behörde sollen diese Aktienverkäufe widerrechtlich sein und im Widerspruch zu den Interessen der C. AG ge- standen haben. Der Anteil der C. AG an der G. AG sei in der Folge von 48,89% auf 37,98% gefallen. Dadurch könne die C. AG nicht mehr Einfluss auf wichtige Entscheidungen nehmen. Ausserdem sei der Erlös aus dem Verkauf des ersten Aktienpakets nicht auf dem Konto der C. AG eingegan- gen. Der C. AG sei durch den Aktienverkauf und die Einflussabnahme, ver- ursacht durch die Organe durch Missbrauch ihrer statutarischen Vollmach- ten, ein Schaden von rund EUR 54 Mio. entstanden.
Die ersuchende Behörde ermittelt ferner wegen einer Fälschung von Proto- kollen. In diesem Zusammenhang führt sie aus, es bestehe der Verdacht, dass auf dem Sitzungsprotokoll Nr. 2006 des Rats der C. AG vom 15. März 2006 die Unterschrift von R. gefälscht worden sei. Sodann seien die zwei Aktienpakete der G. AG verkauft worden, indem die Protokolle von Vor- stands- bzw. Ratssitzungen der C. AG gefälscht worden seien. Darin seien absichtlich falsche Informationen angegeben sowie ein vorhergehendes Datum angeführt worden. Es bestehe zudem der Verdacht, die Amtsperso- nen (gemeint sind offensichtlich die Organe der C. AG) hätten die Aktien- verkäufe gewinnsüchtig begangen, um einen materiellen Nutzen für sich selbst und andere Personen, nicht aber für die C. AG zu erhalten.
3.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Sachdarstellung unter einen Straftat- bestand nach Schweizer Recht subsumiert werden kann. Falls eine Sub-
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sumtion möglich ist, muss ferner geprüft werden, ob zwischen der strafba- ren Handlung und den herauszugebenden Unterlagen ein ausreichender Zusammenhang besteht (E. 4).
3.5 3.5.1 Laut Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftra- ges oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beauftragen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der an- dere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstra- fe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. Die Tat- handlung besteht darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfür- sorgepflicht verletzt. Das pflichtwidrige Verhalten kann sowohl im Ab- schluss als auch im Unterlassen des Abschlusses von Rechtsgeschäften liegen, als auch darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfür- sorgepflichten durch Realakte bzw. deren Unterlassung verletzt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2009, N. 4 zu Art. 158 StGB mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen).
3.5.2 Dem Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass der Rat der C. AG den Vorschlag des Vorstands akzeptiert hat, Aktien der G. AG zu verkaufen. In ihrer Funktion als Organe der C. AG haben Rat und Vorstand den Aktien- verkauf demnach einvernehmlich beschlossen. Sie können als Geschäfts- führer der C. AG im Sinne von Art. 158 StGB betrachtet werden. Sofern, wie im Rechtshilfeersuchen geltend gemacht wird, die C. AG den Ver- kaufserlös aus den 7'169'278 Aktien nicht auf ihr Konto erhalten hat, ist ihr ein Schaden in Form der Verminderung von Aktiven im Umfang des Ver- kaufspreises der Aktien entstanden. Die Einnahmen aus diesem Aktienver-
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kauf seien zwar angeblich von der Firma H. auf langfristige Depositen überwiesen worden und würden treuhänderisch verwaltet. Daraus kann freilich nicht geschlossen werden, dass der Verkaufserlös der C. AG auch tatsächlich zugekommen ist bzw. diese an den Depositen wirtschaftlich Be- rechtigte ist. Die lettische Behörde erwartet, dass aus den herauszugeben- den Unterlagen Informationen über die Benutzung und Bewegungen des Verkaufserlöses ersichtlich sind und sie dadurch eruieren kann, wer die Benefiziare der Aktienverkäufe sind. In diesem Zusammenhang kann das Rechtshilfeersuchen nur so verstanden werden, dass der Erlös für die G. AG-Aktien nicht der C. AG zugekommen ist. Sofern, wie behauptet, Rat und Vorstand die Aktien veräusserten, ohne dass dabei die C. AG eine ent- sprechende Gegenleistung erhielt, hätten sie die ihnen nach schweizeri- schem Recht obliegenden Vermögensfürsorgepflichten verletzt. Die Orga- ne hätten dadurch gegen die wirtschaftlichen Interessen der C. AG gehan- delt. Sie sollen ferner in der Absicht gehandelt haben, einen materiellen Nutzen für sich selbst und andere Personen zu erhalten.
Die Organe der C. AG hätten sich danach nach schweizerischem Strafrecht der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB strafbar gemacht.
Ob weitere Tatbestände nach schweizerischem Strafrecht erfüllt sein könn- ten, kann offen bleiben, da es genügt, dass die Sachverhaltsdarstellung un- ter einen schweizerischen Straftatbestand subsumiert werden kann (vgl. E. 3.2). Die Rüge der fehlenden doppelten Strafbarkeit ist demnach als unbegründet abzuweisen.
Was den Einwand anbelangt wonach der lettische Staatsanwalt bezüglich des eingeleiteten Strafverfahrens in Lettland eingeräumt habe, er verfüge über keine Beweise für ein strafbares Verhalten nach lettischem Recht, ist dieser nicht zu hören. Solange die ersuchende Behörde an ihrem Rechts- hilfeersuchen festhält und nicht dessen Rückzug erklärt, ist auf der Grund- lage des Rechtshilfeersuchens Rechtshilfe zu erteilen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 287 N. 307). Ferner hat der Rechtshilferichter die Strafbarkeit nach lettischem Recht nicht zu prüfen, es sei denn, das Rechtshilfeersu- chen würde einen klaren Missbrauch darstellen und müsste deshalb abge- lehnt werden (vgl. E. 3.2). Letzteres kann hier ausgeschlossen werden.
4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip sei verletzt. Diesbezüglich rügt sie, weder sie noch ihre Or-
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gane stünden in einem Zusammenhang mit dem lettischen Strafverfahren. Ferner beruft sie sich auf das Übermassverbot. Sie wendet ein, die ersu- chende Behörde habe nicht um Herausgabe aller Bankunterlagen der Be- schwerdeführerin, sondern lediglich um Übermittlung von Unterlagen er- sucht, welche im Zusammenhang mit dem Aktienverkauf stünden. Ausser- dem seien für das lettische Strafverfahren Unterlagen nicht relevant, wel- che Name und Identität von Personen enthalten, die als Organ der Be- schwerdeführerin handeln oder am Konto bei der I. Ltd. unterschriftsbe- rechtigt sind. Die Beschwerdegegnerin habe unter Mitwirkung der Be- schwerdeführerin eine neue Triage vorzunehmen.
4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f. N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, welche sich auf den im Rechtshilfeersuchen darge- legten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörden über ein im Rechtshilfegesuch ge- stelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die neuste Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil in- sofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersu- chens vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom
29. Januar 2007, E. 3.2, m. w. Hinweisen). Nicht zulässig ist es, den aus- ländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, welche den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467; 122 II 367 E. 2c S. 371; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2007.106 vom 19. November 2007, E. 4.2).
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Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selber ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird. Es genügt, wenn die Rechtshilfe mit dem Strafverfahren in ei- nem sachlichen Zusammenhang steht und geeignet ist, dieses voranzutrei- ben (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3).
4.3 4.3.1 Die lettische Behörde ersuchte mit Rechtshilfeersuchen vom 21. August 2007 zusammengefasst um Auskunft über die I. Ltd., um Einvernahme ver- antwortlicher Personen derselben sowie um Herausgabe rechtshilferele- vanter Unterlagen. Aus Frage 2.7 und 2.14 des Rechtshilfeersuchens geht hervor, dass die I. Ltd. auch Auskunft darüber geben soll, was sie über die Käufer, die nächsten Käufer der G. AG-Aktien sowie die Beschwerdeführe- rin bzw. über verantwortliche Personen der Beschwerdeführerin weiss. Ei- ne Durchsicht der herauszugebenden Unterlagen ergibt, dass sie sich auf die Beschwerdeführerin, das Konto der Beschwerdeführerin bei der I. Ltd. sowie an ihr beteiligten oder unterschriftsberechtigten Personen bzw. Or- gane beziehen. Die Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen geht folglich nicht über das von den lettischen Behörden Beantragte hinaus.
Bezüglich der Rüge des Übermassverbotes bleibt anzufügen, dass die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bloss eine abgedeckte Form des Rechtshilfeersuchens vom 21. August 2007 zugestellt hat (act. 1.1). Daraus konnte nicht entnommen werden, in welchem Umfang die I. Ltd. auch Auskunft über die Beschwerdeführerin erteilen soll (Frage 2.14) oder dass um Informationen über die Käufer und nächsten Käufer der Aktien er- sucht wurde (Frage. 2.7). Dieses Versehen konnte behoben werden, indem der Beschwerdeführerin am 11. August 2009 die entsprechenden Stellen im Rechtshilfeersuchen zur Kenntnis gebracht wurden, wozu sie sich in der Folge hat äussern können (act. 12).
4.3.2 Soweit ein fehlender Zusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin und dem in Lettland geführten Strafverfahren geltend gemacht wird, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Wie sich aus dem im Rechtshilfeer- suchen dargestellten Sachverhalt ergibt (E. 3.3), sind Aktien aus dem zu untersuchenden Verkaufsgeschäft über die I. Ltd. als Vermittlerin an die J. AG verkauft und schliesslich weiter an die Beschwerdeführerin veräus- sert worden. Ein Zusammenhang zum dem lettischen Strafverfahren be- steht offensichtlich. Die herauszugebenden Unterlagen sind potentiell ge- eignet, die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Straftaten zu beweisen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin muss weder sie noch ih-
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re Organe im lettischen Strafverfahren Beschuldigte sein. Für die ersu- chende Behörde ist es von wesentlichem Interesse, auch die natürlichen Personen zu kennen, welche mit dem strittigen Aktienverkauf in Zusam- menhang stehen. Der Rechtshilfe steht unter dem Blickwinkel der Verhält- nismässigkeit nichts entgegen, die Beschwerde ist diesbezüglich unbe- gründet, und eine erneute Triage ist nicht erforderlich. Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 3 des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 23. März 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rodolphe Gautier - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).