Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Islamische Republik Iran Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 3 IRSG)
Sachverhalt
A. Die Behörden Irans führen ein Strafverfahren u. a. gegen C. wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil der iranischen Behörde für staatliche Käufe ("Organisme des Achats d'Etat"; nachfolgend "OAE"). Diese habe im Jahr 2002 beabsichtigt, einen "Airbus A340-213" zum Preis von USD 120 Millionen zu kaufen. C. wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, dass er die USD 120 Millionen für den Kauf des Flugzeuges entgegengenom- men und sie in der Folge für eigene Bedürfnisse und zur Zahlung von Be- stechungsgeldern zweckentfremdet verwendet habe; er habe nie beabsich- tigt, das Flugzeug zu liefern und es auch nicht (beim Sultan von Z.) gekauft. Die von der OAE bezahlten USD 120 Millionen seien auf verschiedene Konten im Ausland transferiert worden, so auch in die Schweiz.
Mit Rechtshilfeersuchen vom 6. März 2006 wird u.a. darum gebeten, Unter- lagen bezüglich verschiedener Konten bei der Bank D. und bei der Bank E. herauszugeben und diese Konten zu sperren (Beilage 4 zu act. 10).
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") hat die Prüfung und Ausführung des Ersuchens am 23. Juni 2006 an die Bundesanwaltschaft delegiert (Beilage 7 zu act. 10). Diese hat mit Eintretens- und Zwischenver- fügungen vom 26. und 30. Juni 2006 dem Ersuchen entsprochen und die Bank D. angewiesen, Unterlagen betreffend verschiedener Konten heraus- zugeben und diese zu sperren. Mit Eintretensverfügung vom 18. Septem- ber 2006 wurde sodann die Bank E. aufgefordert, Unterlagen bezüglich di- verser Konten einzureichen (Beilage 3 zu act. 10).
B. Am 14. Juli 2006 stellten die iranischen Behörden ein Ergänzungsersuchen u.a. des Inhalts, es sei den iranischen Beamten die Anwesenheit bei Ein- vernahmen, die in Ausführung des Rechtshilfeersuchens erfolgen könnten, und bei der Prüfung und der Ausscheidung der erhobenen Unterlagen zu bewilligen (Beilage 5 zu act. 10). Die Bundesanwaltschaft entsprach die- sem Ersuchen mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. September 2006 bezüglich der Anwesenheit von iranischen Beamten bei der Aus- scheidung von Unterlagen hinsichtlich Konten der Bank D. mit Verweis auf Garantieerklärungen, welche von zwei iranischen Beamten und einem Rechtsanwalt, der die Interessen Irans im Rechtshilfeverfahren vertritt, un- terzeichnet worden waren (Beilagen 11.1 - 11.3 zu act. 10). Das Bundesge- richt hiess mit Urteil 1A.225/2006, bzw. 1A.231/2006 vom 6. März 2007 die gegen die vorerwähnte Verfügung erhobenen Verwaltungsgerichtsbe- schwerden teilweise gut, indem es die Formulierung in der Garantieerklä- rung bemängelte, wonach die in der Schweiz erlangten Auskünfte für ein
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ergänzendes Rechtshilfeersuchen verwendet werden dürfen. Das höchste Gericht hielt fest, dass die Bundesanwaltschaft vor der Einreise iranischer Beamter in die Schweiz neue Garantieerklärungen unterzeichnen lassen müsse (Beilage 10 zu act. 10).
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 24. Mai 2007 bewilligte die Bundesanwaltschaft die Anwesenheit von iranischen Beamten bei der Ak- teneinsicht / Triage bezüglich der Konten der A. und der B. bei der Bank E. Mit nämlicher Verfügung hob die Bundesanwaltschaft das mit Eintretens- verfügung vom 18. September 2006 verfügte Mitteilungsverbot auf und stellte die neuerliche Eintretens- und Zwischenverfügung vom 24. Mai 2007 der A. und der B. zu (Beilage 1 zu act. 10).
D. Am 29. Mai 2007 unterzeichneten der das Rechtshilfeersuchen stellende Untersuchungsrichter ("juge enquêteur") F., der von ihm bevollmächtigte schweizer Rechtsanwalt G. sowie der von ihm bevollmächtigte englische Rechtsanwalt H. in Bern drei neu formulierte Garantieerklärungen (Beila- gen 9.1 - 9.3 zu act. 10). In den Garantieerklärungen wird zusammenge- fasst festgehalten, dass das Rechtshilfeverfahren unter der Leitung der Bundesanwaltschaft steht und dass die Anwesenheit ausländischer Beam- ter unter der Bedingung erfolgt, dass diese bei den Ausführungshandlun- gen eine rein passive Haltung einnehmen (Ziff. 1). Weiter wird bestimmt, dass die Anwesenheit von Vertretern des ausländischen Staates nicht zur Folge haben darf, dass Tatsachen aus dem Geheimbereich im ersuchen- den Staat für Ermittlungen oder als Beweismittel benutzt werden, bevor die zuständige schweizerische Behörde über Gewährung und Umfang der Rechtshilfe entschieden hat (Ziff. 2). Unter Einhaltung dieser Bedingungen wird es den Vertretern des ausländischen Staates gestattet, an den Rechtshilfehandlungen teilzunehmen und Einsicht in die Akten des Dos- siers zu nehmen, die der ersuchenden Behörde herausgegeben werden sollen. Ebenso wird es ihnen erlaubt, unter der Leitung der Bundesanwalt- schaft nötigenfalls an der Ausscheidung der Dokumente teilzunehmen (Ziff. 3). Während der Befragung dürfen die ausländischen Beamten der schweizerischen Rechtshilfebehörde Zusatzfragen vorschlagen, wogegen es in keinem Fall erlaubt ist, den einzuvernehmenden Personen direkt Fra- gen zu stellen (Ziff. 4). Die strittige Ziffer, wonach die Auskünfte für die Stel- lung eines ergänzenden Ersuchens verwendet werden dürfen, wurde ent- sprechend des Bundesgerichtsurteils vom 6. März 2007 weggelassen.
E. Gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 24. Mai 2007 lassen A. und B. am 25. Mai 2007 und mit Ergänzungen vom 4. Juni 2007 Be- schwerde führen mit den Anträgen, der Beschwerde sei die aufschiebende
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Wirkung zu erteilen, Ziff. 2 der genannten Verfügung sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft und des Bundesamtes für Justiz (act. 1 und 6).
Mit Entscheid des Präsidenten der II. Beschwerdekammer vom 30. Mai 2007 wurde der Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung er- teilt (act. 3).
Sowohl das Bundesamt für Justiz als auch die Bundesanwaltschaft bean- tragen in ihren Beschwerdeantworten vom 12. Juni 2007 respektive 18. Ju- ni 2007 die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung und das kostenfällige Nichteintreten auf die Beschwerde (act. 9 und 10).
Mit Replik vom 2. Juli 2007 halten A. und B. an ihren Anträgen fest (act. 12) wie auch die Bundesanwaltschaft mit Duplik vom 9. Juli 2007 (act. 17). Das Bundesamt für Justiz hat auf Duplik verzichtet (act. 18).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Rechtshilfe für die Islamische Republik Iran richtet sich, mangels Staatsvertrages, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazu erlassene Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11).
2. Gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werden die Entschei- de des Bundesstrafgerichtes in der Regel in der Sprache des angefochte- nen Entscheides verfasst. Wie schon das Bundesgericht in seinem Urteil vom 6. März 2007 festgehalten hat (Beilage 10 zu act. 10) – auf dessen Erwägungen in Ziff. 1.3 wird vollumfänglich verwiesen – besteht kein An- lass von dieser Regel abzuweichen, weshalb der vorliegende Entscheid auf Deutsch zu verfassen ist.
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3.
3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Zwischenverfü- gung der ausführenden Bundesbehörde, welche das Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teilweise abschliesst. Gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG, SR 173.71; Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar
2007) und Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom
20. Juni 2006 (SR 173.710) unterliegt die Verfügung der ausführenden kan- tonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehen- den Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die der Schlussverfügung vorangehenden Zwi- schenverfügungen können hingegen nur ausnahmsweise selbständig an- gefochten werden, wenn sie u.a. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG).
Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehand- lung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge. Ein solcher ist hingegen zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den aus- ländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugs- handlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht wer- den, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe ent- schieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3 IRSG; TPF RR.2007.6 vom
22. Februar 2007, E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom
6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3; 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; BGE 128 II 211 E. 2.1, je m.w.H.). Diese Gefahr der Verletzung des Geheimbereichs des Betroffenen ist zu verneinen, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine vorzeitige Verwendung von In- formationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (vgl. ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 2004, Rz. 233; BGE 128 II 211 E. 2.1; 127 II 198 E. 2b). Geeignete Vorkehrungen trifft die Vollzugsbehörde u.a. dann, wenn sie den ausländi- schen Beamten anlässlich der Rechtshilfehandlung untersagt, Notizen zu machen und Kopien zu erstellen, und sie verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländi- schen Verfahren nicht zu verwenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts
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1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. Novem- ber 2006, E. 2.3; BGE 131 II 132 E. 2.2).
3.2 Die Beschwerdeführerinnen machen zusammengefasst im Wesentlichen geltend, die abgegebenen Garantieerklärungen würden nicht sicherstellen, dass die anlässlich der Rechtshilfehandlungen in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse nicht dennoch vorzeitig verwendet würden: Bei H., einem Un- terzeichner der Garantieerklärungen, handle es sich um einen englischen Rechtsanwalt, der angeblich von der Islamischen Republik Iran mandatiert worden sei. Dies sei eine Verletzung von Art. 65a Abs. 1 IRSG (act. 6, Ziff. 9 - 10; act. 12, Ziff. 22). Sollte H. die Bestimmungen der Garantieerklärung verletzen, hätte dies sodann keine Sanktion zur Folge, da er ja kein irani- scher Funktionär und damit der iranischen Autorität nicht unterstellt sei (act. 6, Ziff. 36). Nichts könne H. daran hindern, die in der Schweiz gewon- nenen Erkenntnisse für das in England in dieser Sache hängige Zivilverfah- ren zu verwenden (act. 12, Ziff. 26).
Der das Rechtshilfeersuchen stellende iranische Untersuchungsrichter F. habe mit Bedacht verschwiegen, dass er Angehöriger der Militärjustiz sei; ihm mangle es an Ehrlichkeit (act. 6, Ziff. 23 - 29). Vor einem englischen Gericht habe er ausgesagt, dass I. der Hauptverdächtige in der Untersu- chung sei. Da I. Offizier der iranischen Armee und Opfer der Straftat die SPO ("State Purchasing Organisation", die staatliche Beschaffungsabtei- lung des iranischen Verteidigungsministeriums, "Ministry of Defence of the Islamic Republic of Iran", MODSAF) sei, sei die Untersuchung der militäri- schen Abteilung der Gerichtsorganisation zugeteilt worden. Das MODSAF sei aber auch unter der Abkürzung MODAFL ("Ministry of Defense and Ar- med Forces Logistics") bekannt, eine Behörde, die aufgrund einer Resolu- tion des Sicherheitsrates der UNO unter Embargo gestellt worden sei, wel- ches Embargo auch von der Schweiz befolgt werde (act. 6, Ziff. 40 - 43). Aufgrund dieser gesamten Umstände sei erstellt, dass das Verhalten des ersuchenden Staates missbräuchlich sei und das völkerrechtliche Vertrau- ensprinzip nicht zur Anwendung gelangen könne (act. 12, Ziff. 20). Viel- mehr bestehe ganz konkret die Gefahr, dass die in der Schweiz gewonne- nen Erkenntnisse vorzeitig verwendet würden (act. 12, Ziff. 19).
3.3 Art. 65a Abs. 1 IRSG besagt, dass "Personen, die am ausländischen Pro- zess beteiligt sind" die Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen und Akten- einsicht in der Schweiz gestattet werden kann. Gemäss Botschaft des Bundesrates (betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbe-
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halt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen) vom 29. März 1995 gehören zu den Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, "die mit dem Fall befassten Richter, die Vertreter und Hilfspersonen der Strafuntersuchungsbehörden sowie die beschuldigte oder angeklagte Person und deren Rechtsbeistand sowie allenfalls für das Rechtshilfeverfahren beigezogene Rechtsbeistände" (BBl 1995 III S. 22). Hilfspersonen der Strafuntersuchungsbehörden unterstützen diese in ir- gendeiner Funktion bei der Erfüllung ihrer Aufgabe (zum Begriff der Hilfs- person vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 321 StGB). Als Hilfspersonen der Strafuntersuchungsbehörden können dem- entsprechend beispielsweise Kanzleipersonal, Assistenten, Praktikanten, beigezogene Experten und Übersetzer u.v.w. gelten. Demgegenüber wird die Teilnahme von ausländischen Funktionären dann nicht bewilligt, wenn diese nicht direkt an der Untersuchung beteiligt sind oder sie einer Behörde angehören, die mit der Untersuchung von Delikten betraut ist, für welche die Rechtshilfe nicht gewährt würde (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 231).
Gemäss Beilage zum Rechtshilfeersuchen vom 6. März 2006 wurde F. am
29. Dezember 2004 vom Leiter des iranischen Gerichtswesens ("Head of the Judiciary", resp. "Chef du Pouvoir Judiciaire") zum ausserordentlichen Richter ("Special Judge", resp. "Juge Extraordinaire") hinsichtlich der Aus- landermittlungen in der Untersuchung des Betrugsfalles im Zusammenhang mit dem Airbuskauf ernannt (Beilage 6.1 zu act. 10). F. seinerseits ernann- te am 7. März 2006 die Rechtsanwälte G. (Genf) und H. (London) als seine Vertreter ("representatives") in Bezug auf das an die Schweiz gestellte Rechtshilfeersuchen (Beilage 13.1 zu act. 10). Im Lichte der vorerwähnten, bundesrätlichen Formulierung fallen sie somit unter die Kategorie "für das Rechtshilfeverfahren beigezogene Rechtsbeistände". Die Wortwahl "Rechtsbeistand" weist darauf hin, dass darunter nicht nur in der Schweiz zugelassene Rechtsanwälte zu verstehen sind, sondern auch andere Rechtskundige im In- und Ausland. Es muss grundsätzlich der ersuchen- den Behörde überlassen werden zu entscheiden, welche Art des Rechts- beistandes ihr am nützlichsten erscheint. Die Argumentation der Be- schwerdeführerinnen, wonach H. kein iranischer Funktionär sei und nicht der iranischen Autorität unterstehe, weshalb eine Verletzung der Garantie- erklärung keine Sanktionen nach sich zöge, geht fehl. Die Verletzung von Auflagen, Bedingungen, Beschränkungen etc. im Bereiche der internationa- len Rechtshilfe durch den ersuchenden Staat zieht aus Sicht des ersuchten Staates nur Sanktionen in Bezug auf den ersuchenden Staat selbst nach sich (z.B. künftiger Ausschluss von der Rechtshilfe, vgl. PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz.
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529). Insofern ist es unerheblich, wo die Person, die konkret die Verletzung begangen hat, sich aufhält, resp. welcher Nationalität sie angehört.
3.4 Entsprechend Art. 28 Abs. 2 lit. a IRSG sind in einem Rechtshilfeersuchen u.a. die Stelle aufzuführen, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde. Diesen Anforderungen entspricht das vorliegende Ersuchen. Selbst wenn die dem Ersuchen zugrunde lie- gende Untersuchung durch die militärische Abteilung der iranischen Ge- richtsorganisation durchgeführt wird, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Rechtshilfe per se ausgeschlossen wäre. Sie würde nur dann abge- lehnt, wenn die Untersuchung die Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen beträfe (Art. 3 Abs. 1 IRSG), was vorlie- gend unbestrittenermassen nicht der Fall ist. Das Nichterwähnen des Um- standes, dass die Untersuchung durch die militärische Abteilung der irani- schen Gerichtsorganisation geleitet wird, führt folglich nicht zu einem un- statthaften Vorteil für die ersuchende Behörde. Zudem sind keine Anhalts- punkte ersichtlich, dass F. diesen Umstand absichtlich nicht erwähnt hat, es ihm mithin an Ehrlichkeit mangelt, wie die Beschwerdeführerinnen rü- gen. Vielmehr hat F. diesen Aspekt am 1. September 2006 vor dem Southwark Crown Court ausführlich dargelegt (act. 1.8, Ziff. 2 und 3).
3.5 Was schliesslich die Behauptung der Beschwerdeführerinnen anbetrifft, das iranische Verteidigungsministerium (MODSAF oder MODAFL), für wel- ches die Geschädigte im iranischen Verfahren – die staatliche Beschaf- fungsabteilung (SPO) – tätig gewesen sei, sei von der UNO und später auch von der Schweiz unter Embargo gestellt worden, so ist diese in dieser pauschalen Formulierung nicht zutreffend. Zwar hat die Schweiz mit der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran vom 14. Februar 2007 (SR 946.231.143.6) die Resolution Nr. 1737 des UNO-Sicherheitsrates vom 23. Dezember 2006 umgesetzt. Diese Verord- nung sieht ein Exportverbot an die Islamische Republik Iran für Güter, Technologien und Software vor, die zu den iranischen Nuklear- und Rake- tenprogrammen beitragen können. Inwiefern eine Behörde, die Gegen- stand eines Exportverbotes und Geschädigte in einem Strafverfahren ist, das in keinem Zusammenhang mit dem Exportverbot steht, Anlass dafür sein könnte, dass die Garantieerklärungen nicht respektiert würden, ist nicht nachvollziehbar.
3.6 Zusammengefasst ergibt sich aus dem Gesagten, dass keine Anhaltspunk- te dafür vorliegen, dass sich die ersuchende Behörde über die Bedingun- gen der Garantieerklärungen hinwegsetzen wird. Vielmehr kann aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzipes davon ausgegangen werden,
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dass sie sich an sie halten wird. Dafür spricht im Übrigen ebenfalls, dass diese Garantieerklärungen im Zusammenhang mit der bereits erfolgten Ak- tensichtung vom 30. Mai 2007 offenbar auch nicht verletzt worden sind.
Somit haben die Beschwerdeführerinnen keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG dargetan, weshalb der eigenständige Beschwerdeweg gegen die streitige Zwischen- verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2007 nicht offen steht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
4. Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Ge- richtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Rechtshilfe für die Islamische Republik Iran richtet sich, mangels Staatsvertrages, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazu erlassene Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11).
E. 2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werden die Entschei- de des Bundesstrafgerichtes in der Regel in der Sprache des angefochte- nen Entscheides verfasst. Wie schon das Bundesgericht in seinem Urteil vom 6. März 2007 festgehalten hat (Beilage 10 zu act. 10) – auf dessen Erwägungen in Ziff. 1.3 wird vollumfänglich verwiesen – besteht kein An- lass von dieser Regel abzuweichen, weshalb der vorliegende Entscheid auf Deutsch zu verfassen ist.
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E. 3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Zwischenverfü- gung der ausführenden Bundesbehörde, welche das Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teilweise abschliesst. Gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG, SR 173.71; Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar
2007) und Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom
20. Juni 2006 (SR 173.710) unterliegt die Verfügung der ausführenden kan- tonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehen- den Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die der Schlussverfügung vorangehenden Zwi- schenverfügungen können hingegen nur ausnahmsweise selbständig an- gefochten werden, wenn sie u.a. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG).
Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehand- lung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge. Ein solcher ist hingegen zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den aus- ländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugs- handlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht wer- den, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe ent- schieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3 IRSG; TPF RR.2007.6 vom
22. Februar 2007, E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom
E. 3.2 Die Beschwerdeführerinnen machen zusammengefasst im Wesentlichen geltend, die abgegebenen Garantieerklärungen würden nicht sicherstellen, dass die anlässlich der Rechtshilfehandlungen in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse nicht dennoch vorzeitig verwendet würden: Bei H., einem Un- terzeichner der Garantieerklärungen, handle es sich um einen englischen Rechtsanwalt, der angeblich von der Islamischen Republik Iran mandatiert worden sei. Dies sei eine Verletzung von Art. 65a Abs. 1 IRSG (act. 6, Ziff.
E. 3.3 Art. 65a Abs. 1 IRSG besagt, dass "Personen, die am ausländischen Pro- zess beteiligt sind" die Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen und Akten- einsicht in der Schweiz gestattet werden kann. Gemäss Botschaft des Bundesrates (betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbe-
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halt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen) vom 29. März 1995 gehören zu den Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, "die mit dem Fall befassten Richter, die Vertreter und Hilfspersonen der Strafuntersuchungsbehörden sowie die beschuldigte oder angeklagte Person und deren Rechtsbeistand sowie allenfalls für das Rechtshilfeverfahren beigezogene Rechtsbeistände" (BBl 1995 III S. 22). Hilfspersonen der Strafuntersuchungsbehörden unterstützen diese in ir- gendeiner Funktion bei der Erfüllung ihrer Aufgabe (zum Begriff der Hilfs- person vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 321 StGB). Als Hilfspersonen der Strafuntersuchungsbehörden können dem- entsprechend beispielsweise Kanzleipersonal, Assistenten, Praktikanten, beigezogene Experten und Übersetzer u.v.w. gelten. Demgegenüber wird die Teilnahme von ausländischen Funktionären dann nicht bewilligt, wenn diese nicht direkt an der Untersuchung beteiligt sind oder sie einer Behörde angehören, die mit der Untersuchung von Delikten betraut ist, für welche die Rechtshilfe nicht gewährt würde (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 231).
Gemäss Beilage zum Rechtshilfeersuchen vom 6. März 2006 wurde F. am
29. Dezember 2004 vom Leiter des iranischen Gerichtswesens ("Head of the Judiciary", resp. "Chef du Pouvoir Judiciaire") zum ausserordentlichen Richter ("Special Judge", resp. "Juge Extraordinaire") hinsichtlich der Aus- landermittlungen in der Untersuchung des Betrugsfalles im Zusammenhang mit dem Airbuskauf ernannt (Beilage 6.1 zu act. 10). F. seinerseits ernann- te am 7. März 2006 die Rechtsanwälte G. (Genf) und H. (London) als seine Vertreter ("representatives") in Bezug auf das an die Schweiz gestellte Rechtshilfeersuchen (Beilage 13.1 zu act. 10). Im Lichte der vorerwähnten, bundesrätlichen Formulierung fallen sie somit unter die Kategorie "für das Rechtshilfeverfahren beigezogene Rechtsbeistände". Die Wortwahl "Rechtsbeistand" weist darauf hin, dass darunter nicht nur in der Schweiz zugelassene Rechtsanwälte zu verstehen sind, sondern auch andere Rechtskundige im In- und Ausland. Es muss grundsätzlich der ersuchen- den Behörde überlassen werden zu entscheiden, welche Art des Rechts- beistandes ihr am nützlichsten erscheint. Die Argumentation der Be- schwerdeführerinnen, wonach H. kein iranischer Funktionär sei und nicht der iranischen Autorität unterstehe, weshalb eine Verletzung der Garantie- erklärung keine Sanktionen nach sich zöge, geht fehl. Die Verletzung von Auflagen, Bedingungen, Beschränkungen etc. im Bereiche der internationa- len Rechtshilfe durch den ersuchenden Staat zieht aus Sicht des ersuchten Staates nur Sanktionen in Bezug auf den ersuchenden Staat selbst nach sich (z.B. künftiger Ausschluss von der Rechtshilfe, vgl. PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz.
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529). Insofern ist es unerheblich, wo die Person, die konkret die Verletzung begangen hat, sich aufhält, resp. welcher Nationalität sie angehört.
E. 3.4 Entsprechend Art. 28 Abs. 2 lit. a IRSG sind in einem Rechtshilfeersuchen u.a. die Stelle aufzuführen, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde. Diesen Anforderungen entspricht das vorliegende Ersuchen. Selbst wenn die dem Ersuchen zugrunde lie- gende Untersuchung durch die militärische Abteilung der iranischen Ge- richtsorganisation durchgeführt wird, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Rechtshilfe per se ausgeschlossen wäre. Sie würde nur dann abge- lehnt, wenn die Untersuchung die Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen beträfe (Art. 3 Abs. 1 IRSG), was vorlie- gend unbestrittenermassen nicht der Fall ist. Das Nichterwähnen des Um- standes, dass die Untersuchung durch die militärische Abteilung der irani- schen Gerichtsorganisation geleitet wird, führt folglich nicht zu einem un- statthaften Vorteil für die ersuchende Behörde. Zudem sind keine Anhalts- punkte ersichtlich, dass F. diesen Umstand absichtlich nicht erwähnt hat, es ihm mithin an Ehrlichkeit mangelt, wie die Beschwerdeführerinnen rü- gen. Vielmehr hat F. diesen Aspekt am 1. September 2006 vor dem Southwark Crown Court ausführlich dargelegt (act. 1.8, Ziff. 2 und 3).
E. 3.5 Was schliesslich die Behauptung der Beschwerdeführerinnen anbetrifft, das iranische Verteidigungsministerium (MODSAF oder MODAFL), für wel- ches die Geschädigte im iranischen Verfahren – die staatliche Beschaf- fungsabteilung (SPO) – tätig gewesen sei, sei von der UNO und später auch von der Schweiz unter Embargo gestellt worden, so ist diese in dieser pauschalen Formulierung nicht zutreffend. Zwar hat die Schweiz mit der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran vom 14. Februar 2007 (SR 946.231.143.6) die Resolution Nr. 1737 des UNO-Sicherheitsrates vom 23. Dezember 2006 umgesetzt. Diese Verord- nung sieht ein Exportverbot an die Islamische Republik Iran für Güter, Technologien und Software vor, die zu den iranischen Nuklear- und Rake- tenprogrammen beitragen können. Inwiefern eine Behörde, die Gegen- stand eines Exportverbotes und Geschädigte in einem Strafverfahren ist, das in keinem Zusammenhang mit dem Exportverbot steht, Anlass dafür sein könnte, dass die Garantieerklärungen nicht respektiert würden, ist nicht nachvollziehbar.
E. 3.6 Zusammengefasst ergibt sich aus dem Gesagten, dass keine Anhaltspunk- te dafür vorliegen, dass sich die ersuchende Behörde über die Bedingun- gen der Garantieerklärungen hinwegsetzen wird. Vielmehr kann aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzipes davon ausgegangen werden,
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dass sie sich an sie halten wird. Dafür spricht im Übrigen ebenfalls, dass diese Garantieerklärungen im Zusammenhang mit der bereits erfolgten Ak- tensichtung vom 30. Mai 2007 offenbar auch nicht verletzt worden sind.
Somit haben die Beschwerdeführerinnen keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG dargetan, weshalb der eigenständige Beschwerdeweg gegen die streitige Zwischen- verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2007 nicht offen steht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
4. Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Ge- richtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom
E. 6 März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3; 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; BGE 128 II 211 E. 2.1, je m.w.H.). Diese Gefahr der Verletzung des Geheimbereichs des Betroffenen ist zu verneinen, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine vorzeitige Verwendung von In- formationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (vgl. ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 2004, Rz. 233; BGE 128 II 211 E. 2.1; 127 II 198 E. 2b). Geeignete Vorkehrungen trifft die Vollzugsbehörde u.a. dann, wenn sie den ausländi- schen Beamten anlässlich der Rechtshilfehandlung untersagt, Notizen zu machen und Kopien zu erstellen, und sie verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländi- schen Verfahren nicht zu verwenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts
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1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. Novem- ber 2006, E. 2.3; BGE 131 II 132 E. 2.2).
E. 9 10; act. 12, Ziff. 22). Sollte H. die Bestimmungen der Garantieerklärung verletzen, hätte dies sodann keine Sanktion zur Folge, da er ja kein irani- scher Funktionär und damit der iranischen Autorität nicht unterstellt sei (act. 6, Ziff. 36). Nichts könne H. daran hindern, die in der Schweiz gewon- nenen Erkenntnisse für das in England in dieser Sache hängige Zivilverfah- ren zu verwenden (act. 12, Ziff. 26).
Der das Rechtshilfeersuchen stellende iranische Untersuchungsrichter F. habe mit Bedacht verschwiegen, dass er Angehöriger der Militärjustiz sei; ihm mangle es an Ehrlichkeit (act. 6, Ziff. 23 - 29). Vor einem englischen Gericht habe er ausgesagt, dass I. der Hauptverdächtige in der Untersu- chung sei. Da I. Offizier der iranischen Armee und Opfer der Straftat die SPO ("State Purchasing Organisation", die staatliche Beschaffungsabtei- lung des iranischen Verteidigungsministeriums, "Ministry of Defence of the Islamic Republic of Iran", MODSAF) sei, sei die Untersuchung der militäri- schen Abteilung der Gerichtsorganisation zugeteilt worden. Das MODSAF sei aber auch unter der Abkürzung MODAFL ("Ministry of Defense and Ar- med Forces Logistics") bekannt, eine Behörde, die aufgrund einer Resolu- tion des Sicherheitsrates der UNO unter Embargo gestellt worden sei, wel- ches Embargo auch von der Schweiz befolgt werde (act. 6, Ziff. 40 - 43). Aufgrund dieser gesamten Umstände sei erstellt, dass das Verhalten des ersuchenden Staates missbräuchlich sei und das völkerrechtliche Vertrau- ensprinzip nicht zur Anwendung gelangen könne (act. 12, Ziff. 20). Viel- mehr bestehe ganz konkret die Gefahr, dass die in der Schweiz gewonne- nen Erkenntnisse vorzeitig verwendet würden (act. 12, Ziff. 19).
E. 11 Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen solida- risch auferlegt unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschusses.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 25. Oktober 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun
Parteien
1. A.
2. B.
beide vertreten durch Rechtsanwalt Lucio Amoruso, Beschwerdeführerinnen
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Isla- mische Republik Iran
Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 3 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.88
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Sachverhalt:
A. Die Behörden Irans führen ein Strafverfahren u. a. gegen C. wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil der iranischen Behörde für staatliche Käufe ("Organisme des Achats d'Etat"; nachfolgend "OAE"). Diese habe im Jahr 2002 beabsichtigt, einen "Airbus A340-213" zum Preis von USD 120 Millionen zu kaufen. C. wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, dass er die USD 120 Millionen für den Kauf des Flugzeuges entgegengenom- men und sie in der Folge für eigene Bedürfnisse und zur Zahlung von Be- stechungsgeldern zweckentfremdet verwendet habe; er habe nie beabsich- tigt, das Flugzeug zu liefern und es auch nicht (beim Sultan von Z.) gekauft. Die von der OAE bezahlten USD 120 Millionen seien auf verschiedene Konten im Ausland transferiert worden, so auch in die Schweiz.
Mit Rechtshilfeersuchen vom 6. März 2006 wird u.a. darum gebeten, Unter- lagen bezüglich verschiedener Konten bei der Bank D. und bei der Bank E. herauszugeben und diese Konten zu sperren (Beilage 4 zu act. 10).
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") hat die Prüfung und Ausführung des Ersuchens am 23. Juni 2006 an die Bundesanwaltschaft delegiert (Beilage 7 zu act. 10). Diese hat mit Eintretens- und Zwischenver- fügungen vom 26. und 30. Juni 2006 dem Ersuchen entsprochen und die Bank D. angewiesen, Unterlagen betreffend verschiedener Konten heraus- zugeben und diese zu sperren. Mit Eintretensverfügung vom 18. Septem- ber 2006 wurde sodann die Bank E. aufgefordert, Unterlagen bezüglich di- verser Konten einzureichen (Beilage 3 zu act. 10).
B. Am 14. Juli 2006 stellten die iranischen Behörden ein Ergänzungsersuchen u.a. des Inhalts, es sei den iranischen Beamten die Anwesenheit bei Ein- vernahmen, die in Ausführung des Rechtshilfeersuchens erfolgen könnten, und bei der Prüfung und der Ausscheidung der erhobenen Unterlagen zu bewilligen (Beilage 5 zu act. 10). Die Bundesanwaltschaft entsprach die- sem Ersuchen mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. September 2006 bezüglich der Anwesenheit von iranischen Beamten bei der Aus- scheidung von Unterlagen hinsichtlich Konten der Bank D. mit Verweis auf Garantieerklärungen, welche von zwei iranischen Beamten und einem Rechtsanwalt, der die Interessen Irans im Rechtshilfeverfahren vertritt, un- terzeichnet worden waren (Beilagen 11.1 - 11.3 zu act. 10). Das Bundesge- richt hiess mit Urteil 1A.225/2006, bzw. 1A.231/2006 vom 6. März 2007 die gegen die vorerwähnte Verfügung erhobenen Verwaltungsgerichtsbe- schwerden teilweise gut, indem es die Formulierung in der Garantieerklä- rung bemängelte, wonach die in der Schweiz erlangten Auskünfte für ein
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ergänzendes Rechtshilfeersuchen verwendet werden dürfen. Das höchste Gericht hielt fest, dass die Bundesanwaltschaft vor der Einreise iranischer Beamter in die Schweiz neue Garantieerklärungen unterzeichnen lassen müsse (Beilage 10 zu act. 10).
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 24. Mai 2007 bewilligte die Bundesanwaltschaft die Anwesenheit von iranischen Beamten bei der Ak- teneinsicht / Triage bezüglich der Konten der A. und der B. bei der Bank E. Mit nämlicher Verfügung hob die Bundesanwaltschaft das mit Eintretens- verfügung vom 18. September 2006 verfügte Mitteilungsverbot auf und stellte die neuerliche Eintretens- und Zwischenverfügung vom 24. Mai 2007 der A. und der B. zu (Beilage 1 zu act. 10).
D. Am 29. Mai 2007 unterzeichneten der das Rechtshilfeersuchen stellende Untersuchungsrichter ("juge enquêteur") F., der von ihm bevollmächtigte schweizer Rechtsanwalt G. sowie der von ihm bevollmächtigte englische Rechtsanwalt H. in Bern drei neu formulierte Garantieerklärungen (Beila- gen 9.1 - 9.3 zu act. 10). In den Garantieerklärungen wird zusammenge- fasst festgehalten, dass das Rechtshilfeverfahren unter der Leitung der Bundesanwaltschaft steht und dass die Anwesenheit ausländischer Beam- ter unter der Bedingung erfolgt, dass diese bei den Ausführungshandlun- gen eine rein passive Haltung einnehmen (Ziff. 1). Weiter wird bestimmt, dass die Anwesenheit von Vertretern des ausländischen Staates nicht zur Folge haben darf, dass Tatsachen aus dem Geheimbereich im ersuchen- den Staat für Ermittlungen oder als Beweismittel benutzt werden, bevor die zuständige schweizerische Behörde über Gewährung und Umfang der Rechtshilfe entschieden hat (Ziff. 2). Unter Einhaltung dieser Bedingungen wird es den Vertretern des ausländischen Staates gestattet, an den Rechtshilfehandlungen teilzunehmen und Einsicht in die Akten des Dos- siers zu nehmen, die der ersuchenden Behörde herausgegeben werden sollen. Ebenso wird es ihnen erlaubt, unter der Leitung der Bundesanwalt- schaft nötigenfalls an der Ausscheidung der Dokumente teilzunehmen (Ziff. 3). Während der Befragung dürfen die ausländischen Beamten der schweizerischen Rechtshilfebehörde Zusatzfragen vorschlagen, wogegen es in keinem Fall erlaubt ist, den einzuvernehmenden Personen direkt Fra- gen zu stellen (Ziff. 4). Die strittige Ziffer, wonach die Auskünfte für die Stel- lung eines ergänzenden Ersuchens verwendet werden dürfen, wurde ent- sprechend des Bundesgerichtsurteils vom 6. März 2007 weggelassen.
E. Gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 24. Mai 2007 lassen A. und B. am 25. Mai 2007 und mit Ergänzungen vom 4. Juni 2007 Be- schwerde führen mit den Anträgen, der Beschwerde sei die aufschiebende
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Wirkung zu erteilen, Ziff. 2 der genannten Verfügung sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft und des Bundesamtes für Justiz (act. 1 und 6).
Mit Entscheid des Präsidenten der II. Beschwerdekammer vom 30. Mai 2007 wurde der Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung er- teilt (act. 3).
Sowohl das Bundesamt für Justiz als auch die Bundesanwaltschaft bean- tragen in ihren Beschwerdeantworten vom 12. Juni 2007 respektive 18. Ju- ni 2007 die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung und das kostenfällige Nichteintreten auf die Beschwerde (act. 9 und 10).
Mit Replik vom 2. Juli 2007 halten A. und B. an ihren Anträgen fest (act. 12) wie auch die Bundesanwaltschaft mit Duplik vom 9. Juli 2007 (act. 17). Das Bundesamt für Justiz hat auf Duplik verzichtet (act. 18).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegan- gen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Rechtshilfe für die Islamische Republik Iran richtet sich, mangels Staatsvertrages, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazu erlassene Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11).
2. Gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werden die Entschei- de des Bundesstrafgerichtes in der Regel in der Sprache des angefochte- nen Entscheides verfasst. Wie schon das Bundesgericht in seinem Urteil vom 6. März 2007 festgehalten hat (Beilage 10 zu act. 10) – auf dessen Erwägungen in Ziff. 1.3 wird vollumfänglich verwiesen – besteht kein An- lass von dieser Regel abzuweichen, weshalb der vorliegende Entscheid auf Deutsch zu verfassen ist.
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3.
3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Zwischenverfü- gung der ausführenden Bundesbehörde, welche das Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teilweise abschliesst. Gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG, SR 173.71; Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar
2007) und Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom
20. Juni 2006 (SR 173.710) unterliegt die Verfügung der ausführenden kan- tonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehen- den Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die der Schlussverfügung vorangehenden Zwi- schenverfügungen können hingegen nur ausnahmsweise selbständig an- gefochten werden, wenn sie u.a. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG).
Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehand- lung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge. Ein solcher ist hingegen zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den aus- ländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugs- handlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht wer- den, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe ent- schieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3 IRSG; TPF RR.2007.6 vom
22. Februar 2007, E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom
6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3; 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; BGE 128 II 211 E. 2.1, je m.w.H.). Diese Gefahr der Verletzung des Geheimbereichs des Betroffenen ist zu verneinen, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine vorzeitige Verwendung von In- formationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (vgl. ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 2004, Rz. 233; BGE 128 II 211 E. 2.1; 127 II 198 E. 2b). Geeignete Vorkehrungen trifft die Vollzugsbehörde u.a. dann, wenn sie den ausländi- schen Beamten anlässlich der Rechtshilfehandlung untersagt, Notizen zu machen und Kopien zu erstellen, und sie verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländi- schen Verfahren nicht zu verwenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts
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1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. Novem- ber 2006, E. 2.3; BGE 131 II 132 E. 2.2).
3.2 Die Beschwerdeführerinnen machen zusammengefasst im Wesentlichen geltend, die abgegebenen Garantieerklärungen würden nicht sicherstellen, dass die anlässlich der Rechtshilfehandlungen in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse nicht dennoch vorzeitig verwendet würden: Bei H., einem Un- terzeichner der Garantieerklärungen, handle es sich um einen englischen Rechtsanwalt, der angeblich von der Islamischen Republik Iran mandatiert worden sei. Dies sei eine Verletzung von Art. 65a Abs. 1 IRSG (act. 6, Ziff. 9 - 10; act. 12, Ziff. 22). Sollte H. die Bestimmungen der Garantieerklärung verletzen, hätte dies sodann keine Sanktion zur Folge, da er ja kein irani- scher Funktionär und damit der iranischen Autorität nicht unterstellt sei (act. 6, Ziff. 36). Nichts könne H. daran hindern, die in der Schweiz gewon- nenen Erkenntnisse für das in England in dieser Sache hängige Zivilverfah- ren zu verwenden (act. 12, Ziff. 26).
Der das Rechtshilfeersuchen stellende iranische Untersuchungsrichter F. habe mit Bedacht verschwiegen, dass er Angehöriger der Militärjustiz sei; ihm mangle es an Ehrlichkeit (act. 6, Ziff. 23 - 29). Vor einem englischen Gericht habe er ausgesagt, dass I. der Hauptverdächtige in der Untersu- chung sei. Da I. Offizier der iranischen Armee und Opfer der Straftat die SPO ("State Purchasing Organisation", die staatliche Beschaffungsabtei- lung des iranischen Verteidigungsministeriums, "Ministry of Defence of the Islamic Republic of Iran", MODSAF) sei, sei die Untersuchung der militäri- schen Abteilung der Gerichtsorganisation zugeteilt worden. Das MODSAF sei aber auch unter der Abkürzung MODAFL ("Ministry of Defense and Ar- med Forces Logistics") bekannt, eine Behörde, die aufgrund einer Resolu- tion des Sicherheitsrates der UNO unter Embargo gestellt worden sei, wel- ches Embargo auch von der Schweiz befolgt werde (act. 6, Ziff. 40 - 43). Aufgrund dieser gesamten Umstände sei erstellt, dass das Verhalten des ersuchenden Staates missbräuchlich sei und das völkerrechtliche Vertrau- ensprinzip nicht zur Anwendung gelangen könne (act. 12, Ziff. 20). Viel- mehr bestehe ganz konkret die Gefahr, dass die in der Schweiz gewonne- nen Erkenntnisse vorzeitig verwendet würden (act. 12, Ziff. 19).
3.3 Art. 65a Abs. 1 IRSG besagt, dass "Personen, die am ausländischen Pro- zess beteiligt sind" die Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen und Akten- einsicht in der Schweiz gestattet werden kann. Gemäss Botschaft des Bundesrates (betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den USA über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbe-
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halt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen) vom 29. März 1995 gehören zu den Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, "die mit dem Fall befassten Richter, die Vertreter und Hilfspersonen der Strafuntersuchungsbehörden sowie die beschuldigte oder angeklagte Person und deren Rechtsbeistand sowie allenfalls für das Rechtshilfeverfahren beigezogene Rechtsbeistände" (BBl 1995 III S. 22). Hilfspersonen der Strafuntersuchungsbehörden unterstützen diese in ir- gendeiner Funktion bei der Erfüllung ihrer Aufgabe (zum Begriff der Hilfs- person vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 321 StGB). Als Hilfspersonen der Strafuntersuchungsbehörden können dem- entsprechend beispielsweise Kanzleipersonal, Assistenten, Praktikanten, beigezogene Experten und Übersetzer u.v.w. gelten. Demgegenüber wird die Teilnahme von ausländischen Funktionären dann nicht bewilligt, wenn diese nicht direkt an der Untersuchung beteiligt sind oder sie einer Behörde angehören, die mit der Untersuchung von Delikten betraut ist, für welche die Rechtshilfe nicht gewährt würde (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 231).
Gemäss Beilage zum Rechtshilfeersuchen vom 6. März 2006 wurde F. am
29. Dezember 2004 vom Leiter des iranischen Gerichtswesens ("Head of the Judiciary", resp. "Chef du Pouvoir Judiciaire") zum ausserordentlichen Richter ("Special Judge", resp. "Juge Extraordinaire") hinsichtlich der Aus- landermittlungen in der Untersuchung des Betrugsfalles im Zusammenhang mit dem Airbuskauf ernannt (Beilage 6.1 zu act. 10). F. seinerseits ernann- te am 7. März 2006 die Rechtsanwälte G. (Genf) und H. (London) als seine Vertreter ("representatives") in Bezug auf das an die Schweiz gestellte Rechtshilfeersuchen (Beilage 13.1 zu act. 10). Im Lichte der vorerwähnten, bundesrätlichen Formulierung fallen sie somit unter die Kategorie "für das Rechtshilfeverfahren beigezogene Rechtsbeistände". Die Wortwahl "Rechtsbeistand" weist darauf hin, dass darunter nicht nur in der Schweiz zugelassene Rechtsanwälte zu verstehen sind, sondern auch andere Rechtskundige im In- und Ausland. Es muss grundsätzlich der ersuchen- den Behörde überlassen werden zu entscheiden, welche Art des Rechts- beistandes ihr am nützlichsten erscheint. Die Argumentation der Be- schwerdeführerinnen, wonach H. kein iranischer Funktionär sei und nicht der iranischen Autorität unterstehe, weshalb eine Verletzung der Garantie- erklärung keine Sanktionen nach sich zöge, geht fehl. Die Verletzung von Auflagen, Bedingungen, Beschränkungen etc. im Bereiche der internationa- len Rechtshilfe durch den ersuchenden Staat zieht aus Sicht des ersuchten Staates nur Sanktionen in Bezug auf den ersuchenden Staat selbst nach sich (z.B. künftiger Ausschluss von der Rechtshilfe, vgl. PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz.
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529). Insofern ist es unerheblich, wo die Person, die konkret die Verletzung begangen hat, sich aufhält, resp. welcher Nationalität sie angehört.
3.4 Entsprechend Art. 28 Abs. 2 lit. a IRSG sind in einem Rechtshilfeersuchen u.a. die Stelle aufzuführen, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde. Diesen Anforderungen entspricht das vorliegende Ersuchen. Selbst wenn die dem Ersuchen zugrunde lie- gende Untersuchung durch die militärische Abteilung der iranischen Ge- richtsorganisation durchgeführt wird, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Rechtshilfe per se ausgeschlossen wäre. Sie würde nur dann abge- lehnt, wenn die Untersuchung die Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen beträfe (Art. 3 Abs. 1 IRSG), was vorlie- gend unbestrittenermassen nicht der Fall ist. Das Nichterwähnen des Um- standes, dass die Untersuchung durch die militärische Abteilung der irani- schen Gerichtsorganisation geleitet wird, führt folglich nicht zu einem un- statthaften Vorteil für die ersuchende Behörde. Zudem sind keine Anhalts- punkte ersichtlich, dass F. diesen Umstand absichtlich nicht erwähnt hat, es ihm mithin an Ehrlichkeit mangelt, wie die Beschwerdeführerinnen rü- gen. Vielmehr hat F. diesen Aspekt am 1. September 2006 vor dem Southwark Crown Court ausführlich dargelegt (act. 1.8, Ziff. 2 und 3).
3.5 Was schliesslich die Behauptung der Beschwerdeführerinnen anbetrifft, das iranische Verteidigungsministerium (MODSAF oder MODAFL), für wel- ches die Geschädigte im iranischen Verfahren – die staatliche Beschaf- fungsabteilung (SPO) – tätig gewesen sei, sei von der UNO und später auch von der Schweiz unter Embargo gestellt worden, so ist diese in dieser pauschalen Formulierung nicht zutreffend. Zwar hat die Schweiz mit der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran vom 14. Februar 2007 (SR 946.231.143.6) die Resolution Nr. 1737 des UNO-Sicherheitsrates vom 23. Dezember 2006 umgesetzt. Diese Verord- nung sieht ein Exportverbot an die Islamische Republik Iran für Güter, Technologien und Software vor, die zu den iranischen Nuklear- und Rake- tenprogrammen beitragen können. Inwiefern eine Behörde, die Gegen- stand eines Exportverbotes und Geschädigte in einem Strafverfahren ist, das in keinem Zusammenhang mit dem Exportverbot steht, Anlass dafür sein könnte, dass die Garantieerklärungen nicht respektiert würden, ist nicht nachvollziehbar.
3.6 Zusammengefasst ergibt sich aus dem Gesagten, dass keine Anhaltspunk- te dafür vorliegen, dass sich die ersuchende Behörde über die Bedingun- gen der Garantieerklärungen hinwegsetzen wird. Vielmehr kann aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzipes davon ausgegangen werden,
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dass sie sich an sie halten wird. Dafür spricht im Übrigen ebenfalls, dass diese Garantieerklärungen im Zusammenhang mit der bereits erfolgten Ak- tensichtung vom 30. Mai 2007 offenbar auch nicht verletzt worden sind.
Somit haben die Beschwerdeführerinnen keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG dargetan, weshalb der eigenständige Beschwerdeweg gegen die streitige Zwischen- verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2007 nicht offen steht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
4. Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Ge- richtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen solida- risch auferlegt unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschusses.
Bellinzona, 25. Oktober 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Lucio Amoruso - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe (B 203'420 BOT)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).