Auslieferung an Serbien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).
Sachverhalt
A. Der serbische und kroatische Staatsangehörige A. wurde mit Urteil des Ap- pellationsgerichts Novi Sad vom 8. Februar 2017 wegen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Am 12. Oktober 2018 ersuchte In- terpol Serbien unter anderem die Schweiz um Fahndung und Verhaftung von A. (act. 3.1).
B. A. wurde am 14. Februar 2019 festgenommen und gestützt auf den Auslie- ferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom
15. Februar 2019 in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.3). An- lässlich der Einvernahme vom 15. Februar 2019 erklärte sich A. mit der ver- einfachten Auslieferung an Serbien nicht einverstanden (act. 3.3). Der Aus- lieferungshaftbefehl wurde A. am 21. März 2019 schriftlich eröffnet (act. 3.5).
C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 28. März 2019 Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und Entlassung aus der Haft. Des Weiteren ersucht A. um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeistän- dung (act. 1).
D. Das BJ liess sich mit Eingabe vom 1. April 2019 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Die Replikschrift von A. vom 10. Ap- ril 2019 wurde dem BJ am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 4, 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Serbien sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Ok- tober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (ZPI EAUe; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (ZPII EAUe; SR 0.353.12), das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll
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(ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie das am 20. September 2012 ergangene vierte Zusatzprotokoll (ZPIV EAUe; SR. 0353.14) massgebend.
E. 1.2 Soweit das Übereinkommen und die Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 48 Abs. 2 IRSG).
E. 2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl vom 15. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer erst am 21. März 2019 schriftlich eröffnet (act. 3.5). Seine am 28. März 2019 erhobene Beschwerde erweist sich somit als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 3.1 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann,
- 4 -
dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2019.2 vom 11. Februar 2019 E. 3.1).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Fluchtgefahr mit der Be- gründung, er wohne seit 2017 zusammen mit seiner Ehefrau und seiner elf- jährigen Tochter in Deutschland und gehe dort einer Erwerbstätigkeit nach. Serbien hätte es jederzeit in der Hand gehabt, bei den deutschen Behörden ein Auslieferungsgesuch zu stellen. Es habe eine Klärung zwischen dem Heimatstaat [Serbien] und dem aktuellen Wohnsitz [Deutschland] zu erfol- gen. Nehme das Verfahren derart in Deutschland seinen Lauf, gebe es kei- nen Grund, ihn während des laufenden Auslieferungsgesuches in Haft zu nehmen. Eine Fluchtgefahr sei vor dem Hintergrund des festen Wohnsitzes und der stabilen Erwerbsverhältnisse in Deutschland ausgeschlossen (act. 1, S. 2 f.; act. 4).
E. 3.3 Zur bestrittenen Fluchtgefahr ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv ist und der Erfüllung der staatsvertragli- chen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht beimisst. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bin- dungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesge- richts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz nicht wohnhaft. Entsprechend ist eine Bindung zur Schweiz nicht zu erkennen und die Fluchtgefahr ist zu bejahen. Angesichts des Vor- bringens des Beschwerdeführers, seine Familie lebe in Deutschland und er wolle, dass die serbischen Behörden ein Auslieferungsersuchen an Deutsch- land stellen, ist die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach Deutschland oder an einen anderen Ort flüchten oder untertauchen könnte, als hoch zu werten. An dieser Schlussfolgerung vermag der Verweis auf allfällige in Deutschland geltende Praxis zur Auslieferungshaft nichts zu ändern. Die deutsche Auslieferungspraxis und ein dort ergangenes Urteil, welches im Übrigen nicht den Beschwerdeführer betrifft, ist für den Schweizer Rechts- hilferichter nicht bindend. Die Fluchtgefahr ist nach dem Gesagten als hoch zu qualifizieren.
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E. 3.4 Stichhaltige Gründe, weshalb sich die angeordnete Auslieferungshaft als un- zulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde, werden weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch sind solche den Akten zu entneh- men. Insbesondere sind Ersatzmassnahmen, welche geeignet wären, die hohe Fluchtgefahr zu beseitigen, nicht ersichtlich und werden vom Be- schwerdeführer auch nicht angeboten. Zudem sind zum gegenwärtigen Zeit- punkt keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf deuten würden, dass eine Auslieferung des Beschwerdeführers an Serbien offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 51 Abs. 1 IRSG wäre.
E. 4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen. In seiner Beschwerde ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (RP.2019.16, act. 1).
E. 5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
E. 5.3 Aufgrund des oben Ausgeführten erwies sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Ge- such RP.2019.16 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung be- reits aus diesem Grund abzuweisen.
E. 5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
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31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abge- wiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 16. April 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., zurzeit in prov. Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Serbien
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2019.5 Nebenverfahren: RP.2019.16
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Sachverhalt:
A. Der serbische und kroatische Staatsangehörige A. wurde mit Urteil des Ap- pellationsgerichts Novi Sad vom 8. Februar 2017 wegen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Am 12. Oktober 2018 ersuchte In- terpol Serbien unter anderem die Schweiz um Fahndung und Verhaftung von A. (act. 3.1).
B. A. wurde am 14. Februar 2019 festgenommen und gestützt auf den Auslie- ferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom
15. Februar 2019 in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.3). An- lässlich der Einvernahme vom 15. Februar 2019 erklärte sich A. mit der ver- einfachten Auslieferung an Serbien nicht einverstanden (act. 3.3). Der Aus- lieferungshaftbefehl wurde A. am 21. März 2019 schriftlich eröffnet (act. 3.5).
C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 28. März 2019 Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und Entlassung aus der Haft. Des Weiteren ersucht A. um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeistän- dung (act. 1).
D. Das BJ liess sich mit Eingabe vom 1. April 2019 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Die Replikschrift von A. vom 10. Ap- ril 2019 wurde dem BJ am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 4, 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Serbien sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Ok- tober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (ZPI EAUe; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (ZPII EAUe; SR 0.353.12), das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll
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(ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie das am 20. September 2012 ergangene vierte Zusatzprotokoll (ZPIV EAUe; SR. 0353.14) massgebend. 1.2 Soweit das Übereinkommen und die Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 48 Abs. 2 IRSG).
2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl vom 15. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer erst am 21. März 2019 schriftlich eröffnet (act. 3.5). Seine am 28. März 2019 erhobene Beschwerde erweist sich somit als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
3.1 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann,
- 4 -
dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2019.2 vom 11. Februar 2019 E. 3.1).
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Fluchtgefahr mit der Be- gründung, er wohne seit 2017 zusammen mit seiner Ehefrau und seiner elf- jährigen Tochter in Deutschland und gehe dort einer Erwerbstätigkeit nach. Serbien hätte es jederzeit in der Hand gehabt, bei den deutschen Behörden ein Auslieferungsgesuch zu stellen. Es habe eine Klärung zwischen dem Heimatstaat [Serbien] und dem aktuellen Wohnsitz [Deutschland] zu erfol- gen. Nehme das Verfahren derart in Deutschland seinen Lauf, gebe es kei- nen Grund, ihn während des laufenden Auslieferungsgesuches in Haft zu nehmen. Eine Fluchtgefahr sei vor dem Hintergrund des festen Wohnsitzes und der stabilen Erwerbsverhältnisse in Deutschland ausgeschlossen (act. 1, S. 2 f.; act. 4).
3.3 Zur bestrittenen Fluchtgefahr ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv ist und der Erfüllung der staatsvertragli- chen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht beimisst. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bin- dungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesge- richts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz nicht wohnhaft. Entsprechend ist eine Bindung zur Schweiz nicht zu erkennen und die Fluchtgefahr ist zu bejahen. Angesichts des Vor- bringens des Beschwerdeführers, seine Familie lebe in Deutschland und er wolle, dass die serbischen Behörden ein Auslieferungsersuchen an Deutsch- land stellen, ist die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach Deutschland oder an einen anderen Ort flüchten oder untertauchen könnte, als hoch zu werten. An dieser Schlussfolgerung vermag der Verweis auf allfällige in Deutschland geltende Praxis zur Auslieferungshaft nichts zu ändern. Die deutsche Auslieferungspraxis und ein dort ergangenes Urteil, welches im Übrigen nicht den Beschwerdeführer betrifft, ist für den Schweizer Rechts- hilferichter nicht bindend. Die Fluchtgefahr ist nach dem Gesagten als hoch zu qualifizieren.
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3.4 Stichhaltige Gründe, weshalb sich die angeordnete Auslieferungshaft als un- zulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde, werden weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch sind solche den Akten zu entneh- men. Insbesondere sind Ersatzmassnahmen, welche geeignet wären, die hohe Fluchtgefahr zu beseitigen, nicht ersichtlich und werden vom Be- schwerdeführer auch nicht angeboten. Zudem sind zum gegenwärtigen Zeit- punkt keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf deuten würden, dass eine Auslieferung des Beschwerdeführers an Serbien offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 51 Abs. 1 IRSG wäre.
4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen. In seiner Beschwerde ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (RP.2019.16, act. 1).
5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
5.3 Aufgrund des oben Ausgeführten erwies sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Ge- such RP.2019.16 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung be- reits aus diesem Grund abzuweisen.
5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
- 6 -
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abge- wiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. April 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Urs Späti - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun- desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).