Auslieferung an Serbien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).
Sachverhalt
A. Der deutsche Staatsangehörige A. wurde mit Urteil des Strafgerichts in Pet- rovac na Mlavi vom 5. Dezember 2016 und Beschluss des Obergerichts in Požarevac vom 1. August 2018 wegen des Verstosses gegen die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt (act. 4.1). Am 5. Dezember 2016 wurde A. zur interna- tionalen Fahndung ausgeschrieben (act. 4.1, Fahndungsbefehl vom 5. De- zember 2016).
B. Mit Ersuchen vom 6. November 2018 ersuchten die serbischen Behörden die Schweiz um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung der ihm auferleg- ten Freiheitsstrafe (act. 4.1).
C. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nach- folgend „BJ“) vom 16. Januar 2019 wurde A. am 22. Januar 2019 festgenom- men und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.4). Anlässlich der Einvernahme vom 23. Januar 2019 erklärte sich A. mit der vereinfachten Auslieferung an Serbien nicht einverstanden (act. 4.5).
D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 25. Januar 2019 Beschwerde erheben. Er ersucht um die Entlassung aus der Haft. Das BJ sei anzuhalten, beim Obergericht Požarevac in Serbien zu beantragen, A. die Strafe in Deutschland oder in der Schweiz verbüssen zu lassen. Des Weiteren ersucht A. um unentgeltli- che Rechtspflege und -verbeiständung (act. 1).
E. Das BJ liess sich mit Eingabe vom 1. Februar 2019 vernehmen, worin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird (act. 4). Mit Ein- gabe vom 7. Februar 2019 reichte A. dem Gericht einen Auszug aus der beglaubigten Übersetzung der Erklärung von Rechtsanwalt B. betreffend die Vollstreckung des Urteils im Ausland ein, der dem BJ am 8. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5, 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
- 3 -
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Serbien sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am
15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (ZPI EAUe; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (ZPII EAUe; SR 0.353.12), das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatz- protokoll (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie das am 20. September 2012 er- gangene vierte Zusatzprotokoll (ZPIV EAUe; SR. 0353.14) massgebend.
E. 1.2 Soweit das Übereinkommen und die Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben.
E. 2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2019 schriftlich eröffnet (act. 4.4). Seine am 25. Januar 2019 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
- 4 -
E. 3.1 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 2).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, ihm sei anlässlich der Gerichtsverhandlung in Serbien eröffnet worden, er könne die Strafe in Deutschland verbüssen und werde ein entsprechendes Aufgebot zum Straf- vollzug erhalten, woraufhin er aus der Haft entlassen worden sei. Nach sei- ner Verurteilung habe er jedoch weder von den deutschen noch serbischen Behörden eine Vorladung oder Einladung zum Strafvollzug erhalten. Hätte er ein Aufgebot erhalten, wäre er diesem ohne Weiteres gefolgt. Es liege in der Kompetenz des Beschwerdegegners, beim Obergericht Požarevac die Verbüssung der Strafe in Deutschland zu verlangen. Er sei bereit, die ihm auferlegte Strafe in Deutschland oder in der Schweiz zu verbüssen. Als deut- scher Staatsangehöriger sei er berechtigt, die Strafe in Deutschland zu ver- büssen. Eine Auslieferung nach Serbien wäre ohne gesetzliche Grundlage. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Fluchtgefahr (act. 1, S. 2 ff.).
E. 3.3.1 Der Beschwerdegegner weist richtigerweise auf die in E. 1 genannten Über- einkommen und Zusatzprotokolle hin, welche für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Serbien zur Anwendung gelangen. Von fehlen- den gesetzlichen Grundlagen für die Auslieferung des Beschwerdeführers kann damit keine Rede sein. Hinsichtlich des Arguments des Beschwerdeführers, er sei bereit, die ihm auferlegte Strafe in Deutschland oder in der Schweiz zu verbüssen, weist der Beschwerdegegner zum einen zurecht darauf hin, dass der in Art. 37 IRSG vorgesehene Ablehnungsgrund im Falle des hier anwendbaren EAUe keine Anwendung findet (vgl. BGE 129 II 100 E. 3.1 S. 102). Zum anderen
- 5 -
lassen sich den vorliegenden Unterlagen keine Hinweise entnehmen, die da- rauf deuten würden, dass dem Beschwerdeführer in Serbien die Verbüssung der Freiheitsstrafe ausserhalb des serbischen Staatsgebietes in Aussicht ge- stellt worden sei, wie dies von ihm behauptet wird. Ebenfalls lassen sich den vorliegenden Akten keine Hinweise entnehmen, wonach Serbien Deutsch- land als Heimatstaat des Beschwerdeführers um dessen Überstellung oder die Schweiz um stellvertretende Strafvollstreckung i.S.v. Art. 94 ff. IRSG er- sucht hätte. Ein Ersuchen um Vollstreckung eines Urteils in der Schweiz müsste von Serbien aus gestellt werden (vgl. Art. 94 Abs. 1 IRSG). Ein sol- ches lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Zwar reichte der Beschwerdeführer dem Gericht einen Auszug aus einer Erklärung des Rechtsanwalts B. betreffend die Vollstreckung eines den Beschwerdeführer betreffenden Urteils im Ausland (act. 5.1). Indes handelt es sich dabei ledig- lich um einen Auszug, welcher ausserdem undatierten ist. Welches Urteil im Ausland vollzogen werden soll und an welche Behörde dieser Vollstre- ckungsantrag gestellt wurde, lässt sich dem Auszug nicht entnehmen.
E. 3.3.2 Zur bestrittenen Fluchtgefahr ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv ist und der Erfüllung der staatsvertragli- chen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht beimisst. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bin- dungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesge- richts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Den Angaben des Beschwer- deführers zufolge lebt er erst seit Herbst 2018 in der Schweiz, weshalb eine enge Bindung zur Schweiz zu verneinen und die Fluchtgefahr zu bejahen ist. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie sei- nen Wohnsitz in der Schweiz verlegt hat und hier einer Arbeitstätigkeit nach- geht, vermag daran nichts zu ändern. Der Beschwerdegegner weist zurecht auf die Möglichkeit hin, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres nach Deutschland gelangen könnte, wo er aufgrund der deutschen Staatsbürger- schaft nicht nach Serbien ausgeliefert werden könnte (vgl. Art. 6 Ziff. 1 lit. a EAUe).
E. 3.3.3 Stichhaltige Gründe, weshalb sich die angeordnete Auslieferungshaft als un- zulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde, werden weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch sind solche den Akten zu entneh- men. Insbesondere sind Ersatzmassnahmen, welche geeignet wären, die Fluchtgefahr zu beseitigen, nicht ersichtlich und werden vom Beschwerde- führer auch nicht vorgebracht. Zudem sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt
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keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf deuten würden, dass eine Auslie- ferung des Beschwerdeführers an Serbien offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 51 Abs. 1 IRSG wäre.
E. 4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen. In seiner Beschwerde ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (RP.2019.3, act. 1).
E. 5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
E. 5.3 Bei dem oben Ausgeführten erwies sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän- dung bereits aus diesem Grund abzuweisen.
E. 5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abge- wiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. Februar 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt René Bussien,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Serbien
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2019.2 Nebenverfahren: RP.2019.3
- 2 -
Sachverhalt:
A. Der deutsche Staatsangehörige A. wurde mit Urteil des Strafgerichts in Pet- rovac na Mlavi vom 5. Dezember 2016 und Beschluss des Obergerichts in Požarevac vom 1. August 2018 wegen des Verstosses gegen die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt (act. 4.1). Am 5. Dezember 2016 wurde A. zur interna- tionalen Fahndung ausgeschrieben (act. 4.1, Fahndungsbefehl vom 5. De- zember 2016).
B. Mit Ersuchen vom 6. November 2018 ersuchten die serbischen Behörden die Schweiz um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung der ihm auferleg- ten Freiheitsstrafe (act. 4.1).
C. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nach- folgend „BJ“) vom 16. Januar 2019 wurde A. am 22. Januar 2019 festgenom- men und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.4). Anlässlich der Einvernahme vom 23. Januar 2019 erklärte sich A. mit der vereinfachten Auslieferung an Serbien nicht einverstanden (act. 4.5).
D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 25. Januar 2019 Beschwerde erheben. Er ersucht um die Entlassung aus der Haft. Das BJ sei anzuhalten, beim Obergericht Požarevac in Serbien zu beantragen, A. die Strafe in Deutschland oder in der Schweiz verbüssen zu lassen. Des Weiteren ersucht A. um unentgeltli- che Rechtspflege und -verbeiständung (act. 1).
E. Das BJ liess sich mit Eingabe vom 1. Februar 2019 vernehmen, worin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird (act. 4). Mit Ein- gabe vom 7. Februar 2019 reichte A. dem Gericht einen Auszug aus der beglaubigten Übersetzung der Erklärung von Rechtsanwalt B. betreffend die Vollstreckung des Urteils im Ausland ein, der dem BJ am 8. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5, 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Serbien sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am
15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (ZPI EAUe; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (ZPII EAUe; SR 0.353.12), das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatz- protokoll (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie das am 20. September 2012 er- gangene vierte Zusatzprotokoll (ZPIV EAUe; SR. 0353.14) massgebend. 1.2 Soweit das Übereinkommen und die Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben.
2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2019 schriftlich eröffnet (act. 4.4). Seine am 25. Januar 2019 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
- 4 -
3.
3.1 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, ihm sei anlässlich der Gerichtsverhandlung in Serbien eröffnet worden, er könne die Strafe in Deutschland verbüssen und werde ein entsprechendes Aufgebot zum Straf- vollzug erhalten, woraufhin er aus der Haft entlassen worden sei. Nach sei- ner Verurteilung habe er jedoch weder von den deutschen noch serbischen Behörden eine Vorladung oder Einladung zum Strafvollzug erhalten. Hätte er ein Aufgebot erhalten, wäre er diesem ohne Weiteres gefolgt. Es liege in der Kompetenz des Beschwerdegegners, beim Obergericht Požarevac die Verbüssung der Strafe in Deutschland zu verlangen. Er sei bereit, die ihm auferlegte Strafe in Deutschland oder in der Schweiz zu verbüssen. Als deut- scher Staatsangehöriger sei er berechtigt, die Strafe in Deutschland zu ver- büssen. Eine Auslieferung nach Serbien wäre ohne gesetzliche Grundlage. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Fluchtgefahr (act. 1, S. 2 ff.).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdegegner weist richtigerweise auf die in E. 1 genannten Über- einkommen und Zusatzprotokolle hin, welche für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Serbien zur Anwendung gelangen. Von fehlen- den gesetzlichen Grundlagen für die Auslieferung des Beschwerdeführers kann damit keine Rede sein. Hinsichtlich des Arguments des Beschwerdeführers, er sei bereit, die ihm auferlegte Strafe in Deutschland oder in der Schweiz zu verbüssen, weist der Beschwerdegegner zum einen zurecht darauf hin, dass der in Art. 37 IRSG vorgesehene Ablehnungsgrund im Falle des hier anwendbaren EAUe keine Anwendung findet (vgl. BGE 129 II 100 E. 3.1 S. 102). Zum anderen
- 5 -
lassen sich den vorliegenden Unterlagen keine Hinweise entnehmen, die da- rauf deuten würden, dass dem Beschwerdeführer in Serbien die Verbüssung der Freiheitsstrafe ausserhalb des serbischen Staatsgebietes in Aussicht ge- stellt worden sei, wie dies von ihm behauptet wird. Ebenfalls lassen sich den vorliegenden Akten keine Hinweise entnehmen, wonach Serbien Deutsch- land als Heimatstaat des Beschwerdeführers um dessen Überstellung oder die Schweiz um stellvertretende Strafvollstreckung i.S.v. Art. 94 ff. IRSG er- sucht hätte. Ein Ersuchen um Vollstreckung eines Urteils in der Schweiz müsste von Serbien aus gestellt werden (vgl. Art. 94 Abs. 1 IRSG). Ein sol- ches lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Zwar reichte der Beschwerdeführer dem Gericht einen Auszug aus einer Erklärung des Rechtsanwalts B. betreffend die Vollstreckung eines den Beschwerdeführer betreffenden Urteils im Ausland (act. 5.1). Indes handelt es sich dabei ledig- lich um einen Auszug, welcher ausserdem undatierten ist. Welches Urteil im Ausland vollzogen werden soll und an welche Behörde dieser Vollstre- ckungsantrag gestellt wurde, lässt sich dem Auszug nicht entnehmen. 3.3.2 Zur bestrittenen Fluchtgefahr ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv ist und der Erfüllung der staatsvertragli- chen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht beimisst. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bin- dungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesge- richts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Den Angaben des Beschwer- deführers zufolge lebt er erst seit Herbst 2018 in der Schweiz, weshalb eine enge Bindung zur Schweiz zu verneinen und die Fluchtgefahr zu bejahen ist. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie sei- nen Wohnsitz in der Schweiz verlegt hat und hier einer Arbeitstätigkeit nach- geht, vermag daran nichts zu ändern. Der Beschwerdegegner weist zurecht auf die Möglichkeit hin, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres nach Deutschland gelangen könnte, wo er aufgrund der deutschen Staatsbürger- schaft nicht nach Serbien ausgeliefert werden könnte (vgl. Art. 6 Ziff. 1 lit. a EAUe). 3.3.3 Stichhaltige Gründe, weshalb sich die angeordnete Auslieferungshaft als un- zulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde, werden weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch sind solche den Akten zu entneh- men. Insbesondere sind Ersatzmassnahmen, welche geeignet wären, die Fluchtgefahr zu beseitigen, nicht ersichtlich und werden vom Beschwerde- führer auch nicht vorgebracht. Zudem sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt
- 6 -
keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf deuten würden, dass eine Auslie- ferung des Beschwerdeführers an Serbien offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 51 Abs. 1 IRSG wäre.
4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen. In seiner Beschwerde ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (RP.2019.3, act. 1).
5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
5.3 Bei dem oben Ausgeführten erwies sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän- dung bereits aus diesem Grund abzuweisen.
5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abge- wiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. Februar 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt René Bussien - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
- 8 -
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).