Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Rückzug der Beschwerde.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 23 November 2015 und eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") vom 26. November 2015 A. gleichentags festgenommen wurde (s. act. 3.3);
- das BJ am 30. November 2015 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl er- liess (act. 3.2);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 4. Dezember 2015 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- aufgrund einer Kautionsvereinbarung vom 10. Dezember 2015 (act. 7.2) A. am 11. Dezember 2015 aus der Auslieferungshaft entlassen wurde, worauf- hin er gleichentags seine Beschwerde zurückzog (act. 5);
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als er- ledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);
- vorliegend auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG);
- 3 -
und erkennt:
Dispositiv
- Das Verfahren RH.2015.27 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 16. März 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Urs Huber,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2015.27
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Augsburg in Deutschland ein Strafverfahren gegen A. u.a. wegen Korruption führt (s. act. 2);
- gestützt auf eine SIS-Ausschreibung der Bundesrepublik Deutschland vom
23. November 2015 und eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") vom 26. November 2015 A. gleichentags festgenommen wurde (s. act. 3.3);
- das BJ am 30. November 2015 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl er- liess (act. 3.2);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 4. Dezember 2015 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- aufgrund einer Kautionsvereinbarung vom 10. Dezember 2015 (act. 7.2) A. am 11. Dezember 2015 aus der Auslieferungshaft entlassen wurde, worauf- hin er gleichentags seine Beschwerde zurückzog (act. 5);
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als er- ledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);
- vorliegend auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG);
- 3 -
und erkennt:
1. Das Verfahren RH.2015.27 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 21. März 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Urs Huber - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).