Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 16 März 2016);
- für die Berechnung der Gerichtskosten das BStKR (SR 173.713.162) zur An- wendung gelangt, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern aufzuerlegen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 2‘500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 17. November 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig
Parteien
1. A., Beschwerdeführer 1
2. B. SA, Beschwerdeführerin 2
beide vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kolb,
gegen
OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ, Beschwerdegegner
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.83 + 91
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Mannheim in Deutschland gegen diverse Personen wegen des Verdachts der Untreue ein Ermittlungsverfahren führt, in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 7. Mai 2015 an die Schweiz gelangte und um Edition von Bankunterlagen bei den Banken C., D., E., F. und G., um Hausdurchsuchungen bei der B. SA und H. SA, sowie um Ein- sicht in die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich im Verfahren gegen A. (nachfolgend „Beschwerdeführer 1) ersuchte;
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz dem Rechtshilfeersuchen in der Folge entsprach und mit Schlussverfügung vom 1. April 2016 die rechtshilfeweise Übermittlung von Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 1 bei der Bank D., lautend auf die I. GmbH, verfügte (act. 1.2);
- Rechtsanwalt Andreas Kolb (nachfolgend „Vertreter“) im Namen der liqui- dierten I. GmbH, jedoch lediglich durch die B. SA (nachfolgend „Beschwer- deführerin 2“) bevollmächtigt, gegen diese Schlussverfügung mit Be- schwerde vom 4. Mai 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts gelangte (act. 1);
- der Vertreter mit Schreiben vom 9. Mai 2016 aufgefordert wurde, die Be- schwerdeführerin genau zu bezeichnen (act. 3);
- am 13. Mai 2016 die Beschwerde nachgebessert wurde und anstelle der I. GmbH der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 als Be- schwerdeführer bezeichnet wurden (act. 5);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 24. Mai 2016 auf Be- schwerdeantwort verzichtete und die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde beantragte (act. 8);
- die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2016 die kos- tenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 9);
- die Beschwerdeführer am 24. Juni 2016 Beschwerdereplik bei der Be- schwerdekammer einreichten (act. 13);
- das BJ und die Beschwerdegegnerin auf Beschwerdeduplik verzichteten (act. 15 und 16);
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- die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2016 aufgefordert wurden, eine auf das Beschwerdeverfahren bezogene, vom Beschwerdefüh- rer 1 unterschriebene Vollmacht, Beweise für die Auflösung der I. GmbH, sowie Belege in Bezug auf wirtschaftliche Berechtigung am Liquidationserlös der I. GmbH einzureichen (act. 18);
- die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. November 2016 den Rückzug der Beschwerde erklärten (act. 19);
- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.27 vom
16. März 2016);
- für die Berechnung der Gerichtskosten das BStKR (SR 173.713.162) zur An- wendung gelangt, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern aufzuerlegen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 2‘500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 17. November 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Kolb - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (unter Beilage einer Kopie des Beschwerderückzugs vom 15. November 2016) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II (unter Beilage einer Kopie des Beschwerderückzugs vom 15. November 2016)
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).