Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).
Sachverhalt
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 25 November 2002 wegen eines besonders schweren Falles von versuch- tem Diebstahl verlangt wurde (act. 5.1);
- A. am 30. März 2014 in der Schweiz angehalten und mit Haftanordnung vom selben Tag des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") in proviso- rische Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 5.2);
- A. anlässlich seiner Einvernahme vom 31. März 2014 erklärte, grundsätz- lich mit einer Auslieferung an Deutschland einverstanden zu sein, aber eine Bedenkfrist bis zum 2. April 2014 wünsche (act. 5.3; Befragungsprotokoll S. 4 f.); mit Schreiben vom 1. April 2014 A. sein Einverständnis zurückzog, indem er erklärte, er lehne seine Auslieferung ab (act. 5.4);
- in der Folge das BJ am 2. April 2014 gegen A. einen Auslieferungshaftbe- fehl erliess, welcher ihm am 7. April 2014 eröffnet wurde (act. 1.1; 5.5.2);
- mit Schreiben vom 7. April 2014 A. erklärte, er stimme einem vereinfachten Auslieferungsverfahren zu (act. 5.5.1);
- gleichzeitig A. mit Schreiben datiert vom 7. April 2014 (mit Postaufgabe vom 8. April 2014, hierorts eingegangen am 9. April 2014) Beschwerde ge- gen den Auslieferungshaftbefehl erhob (act. 1);
- mit Schreiben vom 9. April 2014 das BJ zur Beschwerdeantwort und der Beschwerdeführer zur allfälligen Beschwerdereplik aufgefordert wurden (act. 2); die Aufforderung an den Beschwerdeführer nicht zugestellt werden konnte (act. 3 und 4; s. nachfolgend);
- das BJ im Rahmen seiner Beschwerdeantwort mitteilte, es habe gestützt auf die Einwilligung des Beschwerdeführers in die vereinfachte Ausliefe- rung dessen Auslieferung an Deutschland am 8. April 2014 bewilligt und der Vollzug sei am 9. April 2014 erfolgt (act. 5 S. 2; act. 5.6);
- 3 -
- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Auslieferungshaft- befehl ausschliesslich Einwendungen gegen seine Auslieferung an sich er- hob; er infolge seiner Einwilligung in die vereinfachte Auslieferung in der Sache unstreitig kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwer- de gegen den Auslieferungshaftbefehl hat; das Beschwerdeverfahren auf- grund der Auslieferung als gegenstandslos geworden vom Geschäftsver- zeichnis abzuschreiben ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008; 1A.164/2005 vom 15. November 2005; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.25 vom 16. Mai 2011);
- es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung einer Ge- richtsgebühr zu verzichten.
- 4 -
Dispositiv
- Das Verfahren RH.2014.4 wird als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 16. April 2014 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., in Deutschland, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2014.4
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 17. Ap- ril 2013 die deutschen Behörden um Fahndung und Verhaftung des grie- chischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersuchten (act. 5.1);
- die Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus dem Urteil des lokalen Gerichts von Krefeld vom
25. November 2002 wegen eines besonders schweren Falles von versuch- tem Diebstahl verlangt wurde (act. 5.1);
- A. am 30. März 2014 in der Schweiz angehalten und mit Haftanordnung vom selben Tag des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") in proviso- rische Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 5.2);
- A. anlässlich seiner Einvernahme vom 31. März 2014 erklärte, grundsätz- lich mit einer Auslieferung an Deutschland einverstanden zu sein, aber eine Bedenkfrist bis zum 2. April 2014 wünsche (act. 5.3; Befragungsprotokoll S. 4 f.); mit Schreiben vom 1. April 2014 A. sein Einverständnis zurückzog, indem er erklärte, er lehne seine Auslieferung ab (act. 5.4);
- in der Folge das BJ am 2. April 2014 gegen A. einen Auslieferungshaftbe- fehl erliess, welcher ihm am 7. April 2014 eröffnet wurde (act. 1.1; 5.5.2);
- mit Schreiben vom 7. April 2014 A. erklärte, er stimme einem vereinfachten Auslieferungsverfahren zu (act. 5.5.1);
- gleichzeitig A. mit Schreiben datiert vom 7. April 2014 (mit Postaufgabe vom 8. April 2014, hierorts eingegangen am 9. April 2014) Beschwerde ge- gen den Auslieferungshaftbefehl erhob (act. 1);
- mit Schreiben vom 9. April 2014 das BJ zur Beschwerdeantwort und der Beschwerdeführer zur allfälligen Beschwerdereplik aufgefordert wurden (act. 2); die Aufforderung an den Beschwerdeführer nicht zugestellt werden konnte (act. 3 und 4; s. nachfolgend);
- das BJ im Rahmen seiner Beschwerdeantwort mitteilte, es habe gestützt auf die Einwilligung des Beschwerdeführers in die vereinfachte Ausliefe- rung dessen Auslieferung an Deutschland am 8. April 2014 bewilligt und der Vollzug sei am 9. April 2014 erfolgt (act. 5 S. 2; act. 5.6);
- 3 -
- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Auslieferungshaft- befehl ausschliesslich Einwendungen gegen seine Auslieferung an sich er- hob; er infolge seiner Einwilligung in die vereinfachte Auslieferung in der Sache unstreitig kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwer- de gegen den Auslieferungshaftbefehl hat; das Beschwerdeverfahren auf- grund der Auslieferung als gegenstandslos geworden vom Geschäftsver- zeichnis abzuschreiben ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008; 1A.164/2005 vom 15. November 2005; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.25 vom 16. Mai 2011);
- es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung einer Ge- richtsgebühr zu verzichten.
- 4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RH.2014.4 wird als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 17. April 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).